Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102838/2021
Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 2 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig und bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Behörde liefert auch keine Begründung für ihre Rechtsansicht, es ist nicht erkennbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gekommen ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Diesen gesetzlichen und durch die Judikatur ebenso gebotenen Anforderungen wurde jedenfalls nicht entsprochen.
Selbst aus der formelhaft zitierten gesetzlichen Grundlage im Bescheid ist dies nicht ableitbar, woher die Überlegungen des nicht vorhandenen rechtlichen Interesses stammen und weshalb die übrigen im § 92 BAO genannten Voraussetzungen nicht zu erörtern sind oder nicht zutreffen.
Dieser Begründungsmangel führt zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dies eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert. Ich als Partei werde über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und somit an der Verfolgung meines Rechtsanspruches gehindert.
Die belangte Behörde wäre bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gelangt, der angefochtene Bescheid bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.
VI. Der Bescheid selbst ist jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, da die Rechtsnorm falsch ausgelegt wurde. Der Bescheidspruch ist aber nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschrift inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt respektive gar nicht erhoben wurden. Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was ebenso als Verfahrensfehler gerügt wird und auch inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.
VII. Unter Verweis auf mein Vorbringen stelle ich den
ANTRAG
das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2021 Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen in eventu in der Sache selbst erkennen und den Feststellungsbescheid erlassen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2021 wies das Finanzamt Österreich die zu RV/7102838/2021 verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (OZ 15 zu RV/7102838/2021) und führte dazu aus:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt vor:
"Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmangel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
[Es folgt die Wiedergabe der Punkte I. bis VII. der Beschwerde wie oben dargestellt]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der beantragte Feststellungsbescheid diene laut Vorbringen der Abwendung bestehender und auch künftiger Gefährdung der dem Bf gesetzlich vor allem durch das AVOG eingeräumten Rechte.
Das AVOG ist mit Ablauf des 31.12.2020 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Somit gibt es das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nicht mehr, respektive gehören die Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27*** auch nicht dieser nicht existenten Behörde an. Ein Tätigwerden einer nicht existenten Behörde ist denkunmöglich, somit können die Rechte des Bf durch diese auch nicht gefährdet werden.
Das Fehlen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 92 BAO für die begehrte Feststellung der Unzuständigkeit des FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27*** iZm der den Bf betreffenden Außenprüfung ist daher in Ansehung der vorstehenden Ausführungen jedenfalls gegeben und evident.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am 1. September 2021 zugestellt (OZ 20 zu RV/7102838/2021).
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 29. September 2021, zur Post gegeben am selben Tag, stellte der Bf im Beschwerdeverfahren betreffend den zu RV/7102838/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 Vorlageantrag (OZ 24 zu RV/7102838/2021):
Betrifft: Steuernummer ***5***
VORLAGEANTRAG
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 18.02.2021 {Vorlageantrag) gegen die Abweisung meines Antrages vom 18.03.2020 hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, die Unzuständigkeit des vormaligen Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sowie deren Organe im Zusammenhang mit meiner Außenprüfung zu erkennen.
Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.
I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.
Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu.
II. Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe.
über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 sowie ein (gleichlautender) Nachschauauftrag vom 22.06.2021 gemäß § 144 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 zugestellt.
III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom 05.02.2018 jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am 20.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Mit dem Bescheid vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe und dem Nachschauauftrag vom 05.02.2018, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diese erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheide.
Mit den gleichlautenden Bescheiden vom 22.06.2021 wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.
IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09. 03. 1987, B 605/85, VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.
Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, ZI. 2001/12/0148).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie die Nachschau gemäß § 144 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.
Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren.
Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) der Bescheide vom 22.06.2021 haben die Bescheide vom 05.02.2018 ex nunc ihre Wirkung verloren, ebenso die auf diesen Bescheiden weiters basierenden Bescheide.
Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat.
Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf den Bescheiden vom 05.02.2018 basierte.
Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.
Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht, eine Abweisung überhaupt nicht.
Mit Erlassung der Bescheide vom 22.06.2021, welche die Bescheide vom 05.02.2018 aufhoben, konnte ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1994, ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Zeitpunkt der BVE am 30.08.2021 standen beide Bescheide vom 05.02.2018 überhaupt nicht mehr in Rechtswirksamkeit.
Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 28.01.2016, ZI. Ra 2015/11/0027).
Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.
Soferne mit der BVE meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird ist dies daher rechtlich verfehlt.
V. Unter Verweis auf meine Darlegungen in diesem Antrag sowie in meiner Beschwerde stelle ich den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß meinen rechtlichen Ausführungen in dem nunmehrigen Antrag meine Beschwerde vom 18.02.2021 für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.
Vorlage
Mit Bericht vom 29. Oktober 2021 legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden des Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezughabende Normen
§§ 76, 90, 92 BAO, Kapitalabfluss-Meldegesetz
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
1
Beantragt wurde ein bescheidmäßiger Abspruch über die Befangenheit eines Organs.
Mangels subjektiven Ablehnungsrechts und diesbezüglichen Antragsrechts des Beschwerdeführers wurde der Antrag zurückgewiesen.
2
Beantragt wurde der bescheidmäßige Abspruch über eine nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte Akteneinsicht.
Mangels Antragsrechts auf Erlassung eines Bescheides, der allenfalls von Amts wegen zu ergehen hätte, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht wurden darüber hinaus nur per e-mail und somit unwirksam eingebracht.
3
Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung zuständig und befugt sind.
Mangels Rechtsschutzinteresses, insbesondere ist das FA Amtstetten Melk Scheibbs nicht mehr existent, wurde der Antrag abgewiesen.
4
Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass ein bestimmter nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz gemeldeter Abfluss kein Kapitalabfluss im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag wurde mangels ausreichender Offenlegung des Sachverhalts abgewiesen.
Beweismittel:
vorgelegte Dokumente
Stellungnahme:
Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen.
Es wird beantragt, die Beschwerden abzuweisen.
Die Verfahren wurden in der Reihenfolge der vorgelegten angefochtenen Bescheide im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts zu folgenden Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts erfasst:
Verfahren 1 laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021
Verfahren 2 laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021
Verfahren 3 laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021
Verfahren 4 laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021
Die Zitate von Ordnungszahlen des elektronischen Akts des Finanzamts beziehen sich auf den Akt RV/7102838/2021.
Eingabe vom 10. Jänner 2022
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2022 (vorab mit E-Mail vom selben Tag übermittelt und am selben Tag zur Post gegeben) ergänzte der Bf seine Beschwerde wie folgt:
Ich, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, habe mit Anbringen vom 18.03.2020 den Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Anstellen Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit meiner Außenprüfung gemäß Prüfungsauftrag vom 05.02.2018 des vormaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zuständig und befugt sind, gestellt.
Dem gegenständlichen Antrag wurde nicht Folge gegeben, ich habe den Vorlageantrag gestellt, das BFG möge über meine Beschwerde vom 18.02.2021 gegen die Abweisung meines Antrages vom 18.03.2020 hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, die Unzuständigkeit des vormaligen Finanzamtes Anstellen Melk Scheibbs sowie deren Organe im Zusammenhang mit meiner Außenprüfung zu erkennen und habe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der BVE releviert.
Wie das BFG in seinem Erkenntnis vom 05.11.2021 zu RV/7102162/2021 ausführt, liegt überhaupt kein rechtswirksamer Prüfungsauftrag vom 05.02.2018 des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vor, da die Erledigung namens des damaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf von einem Bediensteten eines anderen damaligen Finanzamtes ohne Approbationsbefugnis für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf unterfertigt wurde, ist kein wirksamer Bescheid ergangen.
Es liegt vielmehr ein Nichtbescheid vor (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, z. B. BFG 20. 4. 2020, RV/7102658/2017; BFG 27. 2. 2020, RV/2101189/2017; BFG 23. 4. 2018, RV/2100195/2018 sowie eine Vielzahl großteils unveröffentlichter Entscheidungen).
Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid ist der Behörde nicht zuzurechnen. der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. VwGH 21. 4. 2016, Ra 2016/11/0017; VwGH 25. 6. 2013, 2013/08/0001; VwGH 29. 1. 1988, 87/17/0245).
Zur Zeit der Einbringung meiner nunmehriger Beschwerde stand der bekämpfte Bescheid vom 28.01.2021 des Finanzamtes Österreich noch im Rechtsbestand und basierte auf dem nun durch das BFG als absolut nichtig erkannten Prüfungsauftrag vom 05.02.2018 des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf.
Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.
Mit dem Erkenntnis des BFG vom 05.11.2021 zu RV/7102162/2021, mit welchem die absolute Nichtigkeit meiner Außenprüfung erkannt wurde, bin ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide und dem darauf basierenden Verfahren verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1994, ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde zufolge absoluter Nichtigkeit des Prüfungsauftrages als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.
Unter Verweis auf meine Darlegungen in dieser nunmehriger Beschwerdeergänzung stelle ich vorsichtshalber auch den
ANTRAG
das Bundesfinanzgericht möge in der mündlichen Verhandlung aufgrund der absoluten Nichtigkeit des Prüfungsauftrages gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf meine Beschwerde vom 18.02.2021 für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.
Mitteilung des Finanzamts vom 13. Jänner 2022
Das Finanzamt Österreich teilte über Anfrage des Gerichts vom 29. November 2021 mit E-Mail vom 13. Jänner 2022 mit, dass der Nachname von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** richtig "***27***" und nicht "***27a***" laute; dieser sei seit 31. März 2021 im Ruhestand. Das Gutachten von Dr. ***32*** sei seitens des Bf in den Abgabenverfahren nicht vorgelegt worden.
Weiterer Akteninhalt
Der zu RV/7102838/2021 elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält noch folgende weitere Dokumente mit Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren:
Schreiben vom 10. Juli 2018
Mit Datum 10. Juli 2018 schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at voraus" (das in OZ 25 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltene 24seitige PDF ist offenbar ein Auszug aus einem anderen Schreiben des Bf, Seiten 168 bis 191):
Sehr geehrter Herr Amtsdirektor !
Eingangs möchte ich nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten.
Die mir bekanntgegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig und sogar verfassungswidrig.
Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.
Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt:
I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.
Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt.
Diese Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt.
Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012.
Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen. Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten.
Gemäß dem Erlass vom 06.03.2012 sowie dem Erlass 31.03.2014 ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.
Da es die Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom 06.03.2012 zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom 12.04.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.
Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten.
In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.
Dieser Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO.
Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig.
Wie bereits in meinem Schreiben vom 20.06.2018 festgehalten, habe ich zunächst die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abzuarbeiten.
Ich habe in weiterer Folge festgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage unrichtig und unvollständig war, falsche Daten darin enthalten waren und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde), und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO ist es eigentlich nicht meine Aufgabe nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zu suchen. Prinzipiell sollte ich als Rechtsunterworfener davon ausgehen dürfen, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen gemäß der BAO inhaltlich richtig sind.
Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.
Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.
III. In dieser meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 übergebenen Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet.
In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 180 Konten gelistet, sohin um 16 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG.
Daraus konnte zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 16 Konten zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG überhaupt nicht existieren.
IV. Auch inhaltlich war die Auflistung als Vorhalt per se widersprüchlich und nicht stimmig. Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, dies wie folgt:
a) In der besagten Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind).
Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (I!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon.
Ich habe daraufhin begonnen, alle noch vorhandenen Sparbücher zu sichten.
[...]
V. Ich bin aufgrund meiner Eingabe davon ausgegangen, dass die inhaltlich völlig falsche Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs rechtsstaatlichen Prinzipien folgend überarbeitet wird.
Diese Rechtsansicht meinerseits wird auch Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) bestätigt, wird dazu auch ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde.
Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.
Ich werde zu Punkt IX. ausführen und belegen, dass diese überarbeitete Liste nach wie vor nicht plausibel und unrichtig ist, Konten doppelt erfasst werden und von einer peniblen und genauen Nachkontrolle wohl eher wenig die Rede sein kann.
Die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte sind inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebuna durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterhin inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien, im Detail wird dies zu Punkt IX. ausgeführt.
VI. Ich habe von meiner Möglichkeit der Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens von Anfang an Gebrauch gemacht.
In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens gemäß § 115 Abs. 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Jegliche Nichtbeachtung meiner Ausführungen zieht einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs nach sich, abgesehen von dem Umstand, dass der Vorhalt per se bereits materiell unrichtig ist.
Ebenso habe ich am 02.07.2018 auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.
Die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von mir behauptet und habe ich aufgezeigt, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive der besagten Liste hätten getroffen werden müssen.
Ich habe schon bisher substantiiert Verfahrensmängel behauptet, deren Relevanz für den Verfahrensausgang und das Verfahren selbst offenkundig sind.
Ich erachte mich durch das bisherige Verfahren bereits in meinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Durchführung der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt.
Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamts verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen Abgabenpflicht zu beurteilen.
[...]
Im Sinne einer immer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind.
Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren.
Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht.
Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BA03).
VII. Ergo bin ich davon ausgegangen, dass die Abgabenbehörde ihre bisherigen Säumnisse bei der Sachverhaltsermittlung - beginnend mit den Konten - sanieren und die ursprüngliche Liste den Tatsachen entsprechend bearbeiten wird, dies unter Beachtung meines Vorbringens hinsichtlich der Fehler.
Umso mehr ist mein Erstaunen, dass mir nun eine überarbeitete Auflistung zugestellt wird, welche die meinerseits aufgezeigten Fehler nur marginal berücksichtigt und wiederum inhaltlich unrichtig respektive falsch ist. Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar.
Es handelt sich auch nicht um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.
Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben.
Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 40b117/98d).
Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.05.1989, 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (OGH 07.10.2003, 40b193/03s. JBI 2004, 325).
Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, OGH 18.04.1989, 40b36/89. RZ 1989, 282; 19.05.2005, 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 10; aM nur LGZ Wien 22.1.1993, 47 R 643/92 ua, EFSIg 72.758).
Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften können Befangenheit begründen (vgl. OGH 21.04.1998, 4Ob117/98d; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19JN Tz 6).
Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (VwGH 27.06.1984, 84/01/0110, ZjVB 1985/1/324; 29.11.2000, 98/09/0204, ZfVB 2002/282).
Im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen.
Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher, dass die Unbefangenheit in Zweifel steht.
Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten.
Mir wird aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen.
Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind.
Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann.
Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden.
Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt.
Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel.
Vorsichtshalber stelle ich hiermit auch den obig ausgeführten Ablehnungsantrag.
VIII. Ich habe nun die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) als penibel überprüft und nachkontrolliert bezeichnet - überarbeitete Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister in der nun verbesserten Version (in der Folge Version II) zwecks Einzeldokumentation wieder begonnen abzuarbeiten.
Ich habe völlig unerwartet festgestellt, dass auch diese verbesserte Liste laut Kontenregisterabfrage (Version II)
- unrichtig und unvollständig ist,
- falsche Daten darin enthalten sind,
- und auch diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).
Ich bin bereits mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen kann.
Nach wie vor ist die Auflistung, der Vorhalte bzw. das Ersuchen
- in Widerspruch mit dem Kontenregister gemäß KontRegG,
- Konten werden doppelt geführt,
- Kontodaten sind unrichtig und
- fehlen Konten auch in der nunmehrigen Auflistung Version II.
IX. Dazu wieder quasi pars pro toto wie folgt:
In dieser überarbeiteten Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegC sind nun 39 Girokonten sowie 160 Einlagekonten gelistet.
a) In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG sind allerdings nach wie vor wieder nur 180 Konten gelistet.
Wieso mehr Konten in der Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG existieren als im Kontoregister selbst ist für mich nach wie vor nicht klar. Ich ersuche um Aufklärung.
Die Einlagekonten 1,2 sowie 10 waren - wie von mir ausgeführt - de facto Girokonten und derart ein zweites Mal in der Liste des Finanzamtes erfasst.
b) Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass diese Konten schon als Girokonten erfasst sind werden diese nun unter den Positionen 37, 38 und 39 nochmals als Girokonten geführt.
[...]
Ich ersuche um Aufklärung weshalb 3 Konten doppelt geführt werden.
c) In der ursprünglichen Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind).
Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (!!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon.
Diese 50 Konten wurden in der der überarbeiteten Liste auf 47 korrigiert, da die Positionen 1,2 und 10 nun als Girokonten (doppelt) erfasst wurden
Diese 47 Konten finden sich ein zweites Mal in den Positionen 53-99 wieder, dies als 47 Einlagekonten. Ich habe ausdrücklich im Rahmen meines Parteiengehörs (siehe mein Schreiben vom 25.05.2018) auf diesen Umstand hingewiesen. Quasi pars pro toto:
[...]
Diese Auflistung lässt sich 47x insgesamt tätigen.
Alle Konten sind irrtümlich doppelt erfasst und können von mir nur einmal erklärt werden.
Offenbar gab es gar keine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung, dies ist denkunmöglich.
Ebensowenig sind Datenfehler bei irgendeiner Übertragung aufgetreten.
Eine erfolgte Fusion einer Bankengruppe ist Grund für eine Datenänderung und für maximale Verwirrung bei der Finanzverwaltung, welche ich - ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe -aufklären muss damit mir dies nicht zum Nachteil gereicht.
Die Bank meldet aufgrund der Fusion die Änderung der Kontoverbindung hinsichtlich Prüfziffer und Bankleitzahl, weshalb ab 04.09.2015 die neue Bezeichnung des Kontos geführt und auch so im Kontenregister gemäß KontRegG erfasst wird.
Woher allerdings die Daten des FA Amstetten Melk Scheibbs stammen ist weiterhin völlig offen und unklar.
Nach wie vor geht das Finanzamt davon aus, dass diese Spareinlagen bis Position 50 bis 04.09.2015 aktuell und an diesem Tag aufgelöst wurden.
Meiner Eingabe vom 25.05.2018 wird nicht gefolgt, obwohl ich darauf verwiesen habe, dass diese Annahme nachweislich unrichtig respektive falsch ist. Aus den Sparbüchern selbst ist ersichtlich, dass diese Einlagen allesamt erst am 21.08.2017 - also fast 2 Jahre später - aufgelöst wurden.
Dadurch war und ist für mich weiterhin die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde fraglich, ebenso wird die inhaltliche Richtigkeit bestritten, die Liste stimmt auch weiterhin nicht mit dem amtlichen Kontenregister nach dem KontRegG überein.
47 Konten werden trotz meines Hinweises logischerweise doppelt geführt und kann ich aber nur einmal erklären, unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten.
Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen, angefangen von Schätzung bis hin zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe.
d) Die Fehler und Ungereimtheiten erstrecken sich trotz angeblicher penibler Nachkontrolle durch die gesamte Auflistung. In meinem Schreiben vom 25.05.2018 habe ich darauf verwiesen, dass ein Sparbuch 3x gelistet wurde.
Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
Wie aus der Kontonummer nur unschwer zu ersehen ist wird dieselbe Spareinlage wird 3 x (dreifach) geführt, die entsprechende Einlage beträgt tatsächlich nur einmal den Betrag von EUR 400.000, - und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.
Die penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung hat nun warum auch immer ergeben, dass
Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings
Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind. Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt werden.
Würde man dem Vorhalt des Finanzamtes mit Annahme von 2 verschiedenen Konten folgen bewirkt dies allein einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000,- (I!) den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann.
Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist.
Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs jeweils zu diesem Konto geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz.
Klar ist aber für mich und für jeden unbeteiligten Beobachter, dass das Daten- und Zahlenmaterial in der Liste entgegen der Darstellung des Finanzamtes weiterhin nicht aus dem Register gemäß KontRegG stammt.
Weiterhin sind nahezu 1/3 der Konten in der Auflistung, welche als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde, tatsächlich nicht existent, sobald dies über das amtliche FinanzOnline nach dem KontRegG überprüft wird.
[...]
X. Falsche (= "unechte") Daten im Sinne des StGB sind solche, die nicht von der Person oder aus der Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist.
[...]
XI. Faktum est dass es in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - sohin aus wichtigen Gründen - es mir auch unmöglich sein wird, bis 03.08.2018 alle Dokumentationen zu übermitteln und den mir obliegenden Pflichten gemäß § 143 BAO zu entsprechen.
Es fehlen auch mehrere Konten, welche ebenfalls von Bedeutung für Fragen der Mittelherkunft und Mittelverwendung sind.
Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen.
Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt.
Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum 11.05.2018) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe.
Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.
Ob dieses Agieren der Abgabenbehörde gesetzlich gedeckt ist kann ich als Rechtsunkundiger naturgemäß ebenso nicht beurteilen. Wenn keine Aufzeichnungspflichten bestehen kann wohl eher nicht eine Verpflichtung zur Vorlage einer genauen Dokumentation oder zur Vorlage von Kontoständen oder Kontobewegungen bestehen.
Ob Kapital einer Privatperson einer Außenprüfung nach § 147 BAO zugänglich ist oder gemäß § 143 BAO beauskunftet werden muss kann ich ebenso wiederum nicht beurteilen und stellt sich die Frage der Verfassungskonformität.
XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.
Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich 01.01.2015 auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG.
Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht die gesetzlichen Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.
Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab 01. 03. 2015 entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.
Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen.
Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.
Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht.
§ 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO.
Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.
§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis §114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.
Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG.
Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt.
Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom 06.07.2018 vorgehalten, dies allerdings nur pauschal.
ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.
Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.
Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im §114 BAO.
Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen.
in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.
Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom 21.03.2018 sowie nochmals mit 25.05.2018 (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist.
Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170ffBAO.
Ich ersuche nach Klärung der Zuständigkeit und allfälliger Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen Auflistung und stelle daher den
ANTRAG
1) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum 03.08.2018 gesetzte Frist jedenfalls zu erstrecken,
2) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen
3) jedenfalls amtswegig den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Normen und Schlagworte
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 83 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 51 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 54 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 49 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 56 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102838/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
- Stammnummer
- 135976
- Gültig
- 22.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF