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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 9 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tz 79 Das Parteiengehör ist verpflichtend und bezweckt, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen und zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zu dessen Stellungnahme zu geben. Durch diese Bestimmung ist somit sichergestellt, dass der Abgabenpflichtige Kenntnis von den von der Außenprüfung bearbeitenden Daten bekommt. Tz 80 Zugleich ermöglicht die Vornahme einer Akteneinsicht dem Abgabenpflichtigen, Kenntnis darüber zu erlangen, woher die vorgehaltenen Daten stammen. In einem weiteren Schritt kann er im Zuge einer Akteneinsicht auch. an eine Ablichtung der Originaldaten kommen. Tz 81 Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten das "vollständige Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018" nicht vorliegen soll. Zudem soll es nach den - unter Verweis auf bei nicht näher bezeichneten "Experten" des Bundesrechenzentrums eingeholten Auskünften - getroffenen Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch nicht mehr möglich sein, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterazbflage vom 21.02.2018" herzustellen. Vielmehr könne - und das auch nur unter Heranziehung der ,,Finanzonline-Eigenabfragen" von KR ***2*** - nur noch ein Ergebnis auf "der Kontenebene, nicht aber auf der Ebene der Bankverbindungen herstellbar" sein. Tz 82 Ob diese Äußerung des Rechtschutzbeauftragten dahingehend zu interpretieren ist, dass das seinerzeitige Ergebnis der Kontenabfrage (somit die historischen PDF -Ausdrucke) nicht im Arbeitsbogen aufliegt, kann seiner Stellungnahme nicht eindeutig entnommen werden In dieser wurde nämlich nicht dargelegt, welche Akten vom Rechtschutzbeauftragten im Zuge seiner Befundaufnahme eingesehen wurden. Daher ist dieser Stellungnahme auch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Rechtschutzbeauftragte in den Arbeitsbogen der Außenprüfung Einsicht nahm. Dementsprechend sind auch die Hintergründe, die den Rechtschutzbeauftragten zu dieser Feststellung veranlassten, aus seiner Stellungnahme nicht zu ersehen. Tz 83 Die zitierten einschlägigen Äußerungen des Rechtschutzbeauftragten stehen allerdings insoweit in Widerspruch zu den Feststellungen des BMF im Schreiben vom 4. September 2018, wonach die "Original PDF -Ausdrucke qualitätsgesichert" worden seien. Tz 84 Sollten die Ergebnisse der seinerzeitigen Abfrage tatsächlich nicht im Arbeitsbogen aufliegen, wäre dies insoweit unerklärlich, als in diesem grundsätzlich sämtliche im (späteren) Prüfbericht getroffenen Prüfungsfeststellungen so zu dokumentieren sind, dass sie aus ihm klar abzuleiten und auch durch sachverständige Dritte leicht und vollständig nachvollzogen werden können. Schließlich hat der Arbeitsbogen durch seine Dokumentation des Prüfungsgeschehens die auftragsgemäße Erfüllung des Prüfungsauftrags darzulegen und muss als Beweismittel für ein allfälliges Beschwerde- bzw Finanzstrafverfahren oder für ein Verfahren vor den Höchstgerichten geeignet zu sein. Er ist Bestandteil des Akts, wobei der Anspruch auf Akteneinsicht auch Aktenteile ua über die Ermittlungshandlungen (und Kontrollrechnungen) erfasst, die nicht zur Begründung eines "Mehrergebnisses" herangezogen werden. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die nicht verwertet werden sind. Tz 85 Dementsprechend sieht auch der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass explizit vor, dass "das Ergebnis der Registerfrage ... Teil des Arbeitsbogens und entsprechend aufzubewahren ist". Im Zuge der Archivierung des Arbeitsbogens ist der Ausdruck aus dem Kontenregister "gesondert zu erfassen", mit der Bezeichnung "Kontenregister" zu versehen und als "vertrauliches Dokument" zu archivieren." Nach dem Gesetz ist jede "Abfrage und Übermittlung" personenbezogener Daten aus dem Kontenregister so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. Tz 86 Sollten die Darlegungen des Rechtschutzbeauftragten daher so zu verstehen sein, dass, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018" nicht im Arbeitsbogen vorliegt und anhand der zur Verfügung stehenden Daten auch nicht mehr herzustellen ist, läge zumindest ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses und wohl auch gegen das KontRegG vor. Tz 87 Es könnte sich hierbei nicht um den einzigen Verstoß gegen die Anweisungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses handeln. Dieser sieht nämlich zudem für jede Registerabfrage ein "strenge(s) Vieraugenprinzip" wie folgt vor: - "Für jede Registerabfrage ist ein Auftrag der zuständigen Teamleiterin/des zuständigen Teamleiters bzw deren/dessen Genehmigung erforderlich. Die Registerabfrage ist durch die beauftragte Mitarbeiterin/den beauftragten Mitarbeiter durchzuführen. Bei Verhinderung der Teamleiterin/des Teamleiters ist die/der mit der Vertretung beauftragte Bedienstete befugt, die Einsicht in das Kontenregister zu beauftragen oder zu genehmigen". - "Bei selbst zu bearbeitenden Fällen sind Prüfungsaufträge oder Anordnungen zur Einsichtnahme in das Kontenregister von einer anderen Teamleiterin/einem anderen Teamleiter zu erstellen. Diese teamübergreifende Vertretungsregelung ist in einer internen Amtsverfügung festzulegen". Tz 85 Im Hinblick auf das laufend dokumentierte Einschreiten des (vom Prüfungsauftrag nicht erfassten und daher kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf darstellenden) Teamleiters AD ***14*** vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs stellt sich in Folge dessen die Frage, ob dieser der "zuständige Teamleiter" iS von Pkt 1.3. des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses sein kann Meines Erachtens dürfe hierfür richtigerweise nur jener Teamleiter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in Frage kommen, in dessen sachliche Zuständigkeit die Durchführung der Außenprüfung fällt. Tz 89 Schließlich ist zu dieser Thematik noch auf eine weitere formelle Anforderung des Kontenregistererlasses zu verweisen. Dieser sieht nämlich weiters vor, dass als "formelle Voraussetzung im Steuerbereich" der Fall auf dem Prüfplan eines Prüfers zugeteilt sein und "ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr oder zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen muss ...". Die Erteilung des Prüfungsauftrags muss "im Verfahren nachvollziehbar sein. Ein Prüfungsauftrag, in dem sowohl Prüferin/Prüfer als auch Genehmigende/Genehmigender ident sind, ist für die Durchführung einer Registerabfrage nicht zulässig (strenges Vieraugenprinzip)''. Tz 90 Auch im Hinblick auf diese Anforderung wäre wohl zu untersuchen, welche Person die beiden vorliegenden Prüfungsaufträge "iV" unterschrieben hat und ob diese ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf ist. Sollte dem nicht so sein, wären die Prüfungsaufträge nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt werden. Im Zuge der Befundaufnahme wurde in diesem Zusammenhang zu Vergleichszwecken auf eine ebenfalls aktenkundigen Unterschrift eines AD ***27*** auf einer vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs erstellten Niederschrift hingewiesen. Bei diesem soll es sich laut Personen- und Organisationsverzeichnis der österreichischen Bundesverwaltung um einen Angehörigen der Dienstelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs handeln, der analog zu AD ***14*** und AD ***11*** dem Team "Betriebsveranlagung Team 02" zugeordnet ist. Es wäre daher anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, warum er einem Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen könnte. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verfasser keine sachverständigen Kenntnisse im Bereich der Graphologie hat und sich daher jeder Stellungnahme über eine allfällige Ähnlichkeit der Unterschriften enthält. Eine Klärung der Frage, vom wem die Prüfungsaufträge unterschrieben wurden und ob diese Person zum damaligen Zeitpunkt ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf war, hat vielmehr im Rahmen einer Akteneinsicht gem § 90 BAO zu erfolgen. Tz 91 Im Hinblick auf die im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe laufende Außenprüfung und das bereits angesprochene Verständnis der Höchstgerichte vom § 96 BAO ist zudem an dieser Stelle die Frage aufzuwerfen, ob diese beiden Prüfungsaufträge überhaupt vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf rechtswirksam erlassen wurden: - Wie schon erwähnt bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide nach dem Gesetz weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung bedürfen und gelten, "wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen" als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO). - Nun weisen die gegenständlichen (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge jedoch dennoch eine (unleserliche) Unterschrift mit dem zusätzlichen Vermerk "iV" (somit in Vertretung) aus. Die im konkreten Fall somit gegebene Konstellation des Vorliegens einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung, die dennoch handschriftlich unterfertigt wurde, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Wer die unterzeichnende Person ist und ob es sich bei dieser um einen genehmigungsbefugten Organwalter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf handelt, kann aus diesen Ausfertigungen wie schon erwähnt nicht ersehen werden. Tz 92 Zu dieser Frage kann daher derzeit keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Hinzuweisen ist jedoch, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Die BAO sieht (im Unterschied zu § 98 Abs 4 FinStrG) kein Beweisverwertungsverbot vor. Vielmehr normiert § 166 BAO, dass als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, war zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wie der VwGH in ständiger Rsp betont, enthalten die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenrechtlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse solcher Prüfungen, mit. welche diese Vorschriften verletzt wurden." Tz 93 Verstöße gegen Form- und Ordnungsvorschriften gelten zudem als minderschwer und ziehen daher kein Verwertungsverbot nach sich, wenn bzw weil die Behörde das Beweis-/Tatsachenmaterial auch legal gewinnen hätte können. Damit ist die Nichteinhaltung letztlich sanktionsloser Form- und Ordnungsvorschriften ohne praktische Bedeutung. Dies gilt nach der Rsp bswp neben der schon erwähnten Durchführung von Außenprüfungen ohne oder über einen bestehenden Prüfungsauftrag hinaus (VwGH 22.12.1993, 91/13/0128, 0133; 24.9.1996, 93/13/0018; 26.11.1996, 92/14/0212; 28.5.1997, 94/13/0200; 25.2.2004, 2003/13/0147) auch für das Unterlassen einer Ankündigung einer Außenprüfung gem § 148 Abs 5 BAO". 3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht Tz 94 Vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wurden zwei Kontenregistereinsichten am 21. Februar 2018 und am 12. April 2019 durchgeführt. Tz 95 Über die zweite dieser Abfragen gelangte KR ***2*** erst über ein Schreiben des von ihm angerufenen Rechtsschutzbeauftragten Dr ***44*** vom 30. August 2019 in Kenntnis. Tz 96 Es ist daher auf die Bestimmungen des § 4 Abs 6 KontRegG zu verweisen, wonach der Abgabenpflichtige über Finanzonline über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht von der Abgabenbehörde zu informieren ist. Tz 97 Wie dem Kontenregister- und Konteneinschauerlass zu entnehmen ist, hat diese Verständigung alle an einem Tag für einen Abgabenpflichtigen veranlassten Registerabfragen zu enthalten. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus dieser Regelung folgt, dass über die erst in beträchtlichem zeitlichen Abstand am 12. April 2019 vorgenommenen zweite Abfrage ebenfalls eine gesonderte Benachrichtigung an KR ***2*** hätte ergehen müssen. Tz 98 Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ist dem Gesetzeswortlaut keine explizite Darlegung zu entnehmen. Eine Rsp ist zu dieser Frage noch keine ergangen. Im Kontenregister-Anwendungserlass wird diesbezüglich dargelegt, dass die Verständigung im Abgabenverfahren nach Null Uhr des zweiten Tages (bzw im Abgabensicherungsverfahren nach Null Uhr des vierten Tages) der auf den Tag der Abfrage folgt "automatisch in Finanzonline" ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen zu ergehen hat." Tz 99 Da über Finanzonline bis dato aber überhaupt noch keine (somit auch keine verfristete) Information an den Abgabenpflichtigen über die zweite Kontenregistereinsicht vorgenommen hat, ist in diesem Punkt jedenfalls eine Rechtsverletzung zu attestieren. 3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO Tz 100 Zur Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Abgabenpflichtige KR ***2*** "ungeachtet seiner Eigenschaft als Privatperson fiktiv als Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten behandelt" wird, ist Folgendes festzuhalten: Tz 101 Abgabenpflichtige sind nach Maßgabe der §§ 124 ff BAO zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet. Unter "Büchern" sind hierbei geschlossene Rechnungskreise derart zu verstehen, dass die einzelnen Eintragungen kontenmäßig aufeinander abgestimmt sind. "Aufzeichnungen" stellen demgegenüber "getrennte Aufschreibungen rechtserheblicher Vorgänge" dar. Tz 102 Eine Analyse der die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten dem Grunde nach regelnden Bestimmungen der BAO (§§ 124 bis 126) zeigt, dass sich § 124 BAO (nur) auf Abgabenpflichtige bezieht, die nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Ebenso regelt § 125 BAO (nur) eine Buchführungspflicht von Unternehmern für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Übersteigen von gewissen Wertgrenzen im Falle nicht bereits nach § 124 BAO bestehender Buchführungsverpflichtung. Aus der BAO könnte eine allfällige Aufzeichnungsverpflichtung für sonstige Abgabenpflichtige daher nur aus dem § 126 BAO abgeleitet werden. Tz 103 Nun normiert § 126 BAO in seinem Absatz 1, dass "die Abgabenpflichtigen" und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände dienen. Ob aus dieser Vorschrift folgt, dass tatsächlich "alle Verhältnisse. Vorgänge und tatsächlichen Umstände, an die abgabenrechtliche Folgerungen anknüpfen"", aufzuzeichnen sind, ist fraglich. Tz 104 Tatsächlich sollte die Stammfassung des § 126 (diese entspricht der nunmehrigen Regelung des Abs 1) der am 1. Jänner 1962 in Kraft getretenen BAO nur sicherstellen, dass Aufzeichnungspflichten aufgrund einzelner Abgabenvorschriften außerhalb der BAO durch deren Inkrafttreten nicht berührt werden. Tz 105 Allerdings wurde im Einführungserlass zur BAO auch die Auffassung vertreten, dass aufgrund von § 126 BAO Aufzeichnungen ganz allgemein (und somit auch ohne eine weitere ausdrückliche Regelung) immer dann zu führen sind, wenn sie der Erfassung abgabenpflichtiger Tatbestände dienen. Tz 106 Dieser im Schrifttum "nicht unumstrittenen"" Ansicht des Einführungserlasses hat sich der VwGH in mehreren Entscheidungen angeschlossen [...] [...] Tz 115 Nun wurde im konkreten Fall im Prüfungsauftrag gar nicht begründet, warum KR ***2*** aufzeichnungspflichtig sein soll. In den Begründungen der Prüfungsaufträge wird vielmehr letztlich nur formelhaft den Gesetzestext des § 144 Abs 1 bzw § 147 BAO wiedergeben. Es genügt zur Begründung einer Entscheidung aber nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. [...] Tz 116 Diesen Anforderungen wurde in den Begründungen der Prüfungsaufträge nicht entsprochen. Gegenteilig geht aus den Darlegungen des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf hervor, dass es selbst nach einer bereits rd eineinhalb Jahre anhängigen Außenprüfung noch immer nicht weiß, aufgrund welchen konkreten gesetzlichen Tatbestands vom Vorliegen einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht auszugehen sei. [...] [...] 3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht Tz 119 Grundsätzlich besteht auf Akteneinsicht ein Rechtsanspruch der Parteien. Eine Einschränkung sieht nur § 90 Abs 2 BAO insoweit vor, als Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und. sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Tz 120 Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Partei Einsicht allerdings nur in Akten(teile) zu gewähren, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Tz 121 Diese Einschränkung wurde von der Judikatur jedoch aufgegeben: - Bereits im E vom 30.3.1998, 97/16/0471 wurde vom VwGH betont, dass das Recht auf Akteneinsicht auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens, und damit nicht zur unmittelbaren Verfolgung eines abgeben-, sondern eines zivilrechtlichen Interesses zuzuerkennen ist. Dem Gerichtshof schien eine Interpretation des § 90 Abs 1 BAO im Gleichklang mit § 17 Abs 1 AVG geboten, da kein Grund für eine Privilegierung der Finanzverwaltung gegenüber der allgemeinen staatlichen Verwaltung erkennbar sei, "wenn man davon ausgehe, dass die Akteneinsicht den typischen Weg zur Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage darstelle". Nun wird vom VwGH in seiner Rsp zum § 17 Abs 1 AVG aber betont, dass die Behörde, wenn Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen hat, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Folglich steht das Recht auf Akteneinsicht unabhängig von deren Zweck zu. Daher ist die Partei nach der zum AVG ergangenen Judikatur auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. - Mit Verweis auf dieses Judikat hat der VwGH im seinen B vom 29.05.2018, Ro 2017/ 15!0021 neuerlich betont, dass es für die Berechtigung eines Antrags auf Akteneinsicht nicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei ankomme. Tz 122 Zudem ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falls zu betonen, dass das Recht auf Akteneinsicht im engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör steht. Die Akteneinsicht soll der Partei ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Hierdurch kann die Partei kontrollierend und vorbeugend allfälligen Fehlannahmen der Behörden und auf unzutreffenden Vermutungen der Behörde beruhenden Verfahrensrichtungen entgegen treten. Dies ermöglicht der Partei, ihre Rechtschutzinteressen präventiv zu wahren und damit verfahrensabkürzend zu wirken. Durch die Akteneinsicht können nämlich verfehlte Ermittlungsschritte und verfehlte Sachverhaltsannahmen wahrgenommen und durch entsprechende Beiträge der Partei zur Erkenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt bereits im Stadium der Bescheiderstellung verhindert werden, wodurch sie nicht erst repressiv bekämpft werden müssen. Tz 123 Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann es daher mehrere Gründe für die Vornahme einer Akteneinsicht geben, die von der Verteidigung von abgabenrechtlichen Interessen bis zur Sammlung von Material für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen reichen. Schon die Wahrnehmung dieser unterschiedlichen Interessen bedingt, dass das Recht zur Akteneinsicht auch mehrmals zusteht. Auch die Lehre und die Rsp gehen davon aus, dass das Recht auf Akteneinsicht auf Verlangen auch mehrmals zusteht. Tz 124 Folglich kann eine Akteneinsicht nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass bereits in Aktenteile Einsicht genommen werden konnte "und es keine Neuigkeiten in merito gäbe". Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine nochmalige Akteneinsicht nur dann zulässig wäre, wenn es in der Sache selbst Neuigkeiten gibt. Tz 125 Nachdem laut Auftragsschreiben vom 27. März 2019 die Ablehnung der mit Eingabe vom 12. Februar 2019 erfolgten Akteneinsicht mit Email vom 13. Februar 2019 erfolgte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde stets mit Bescheid zu erfolgen hat. 3.7. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses an KR ***2*** Tz 126 lm Zusammenhang mit der Beischaffung von Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG sind zwei Themenkreise zu untersuchen: - War die Einholung der Daten über diese beiden Abgabenpflichtigen im Rahmen einer bei KR ***2*** abgehaltenen Außenprüfung rechtmäßig? - Durften bzw mussten die über diese beiden Abgabenpflichtigen eingeholten Daten im Rahmen einer Akteneinsicht KR ***2*** zur Kenntnis gebracht werden? [...] Tz 133 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss festgehalten werden, dass nicht nachvollziehbar ist, welchen konkreten Zweck die über ***71*** ***2*** und die ***79***. Bau AG eingeholten Informationen im Abgabenverfahren von KR ***2*** dienen könnten: - Die Höhe der Einkünfte der ***73*** Bau AG, deren Umsätze oder Veranlagungsstand der Jahre 2014 bis 2016 haben keinen ersichtlichen Bezug zum Umfang der in den Jahren 2015 bis 2017 gegebenen Abgabenpflicht von KR ***2***. - Gleiches gilt auch für die Steuerdaten seiner Ehegattin ***71*** ***2***. Deren Daten wurden zudem auch für die Jahre 2009 bis 2014 und somit ebenfalls (auch) für einen Zeitraum eingeholt, der außerhalb des Prüfungszeitraums von KR ***2*** von 2015 bis 2017 liegt. Daher kann auch keine Notwendigkeit zur Beischaffung bzw Übermittlung dieser Daten im gegenwärtigen Prüfungsstadium erkannt werden. Tz 134 Folglich muss festgehalten werden, dass die Weitergabe bzw Einholung der aktenkundigen Daten von ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG mE nicht durch den Wortlaut des § 48a Abs 4 lit a BAO gedeckt ist. [...] T2 136 Zur Stellungnahme des BMF (Mag ***22***), wonach die abgefragten Daten von ***71*** ***2*** für eine "Vermögensdeckungsrechnung ... zwingend erforderlich" gewesen sein sollen, ist auf die folgenden Punkte zu verweisen. - Eine Vermögensdeckungsrechnung ist eine Schätzungsmethode'" und kommt somit im Rahmen des § 184 BAO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für eine Abgabenerhebung zu schätzen, "soweit" sie diese "nicht ermitteln oder berechnen kann" (§ 184 Abs 1 BAO). Es ist insbesondere dann zu schätzen, "wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert", die für die Ermittlung der Grundlagen für eine Abgabenerhebung wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAD). - Eine Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Sie ist als "ultima ratio "' und somit nur als letztes Mittel zum Einsatz zu bringen. "Bloße Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur lösen hingegen keine Schätzungsbefugnis aus. Wie der VwGH ausdrücklich betont, mag deren "Überwindung Mühe kosten", "die aber aufzuwenden ist". - Folglich könnte auch nicht deshalb geschätzt werden, weil bspw eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, "wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich" ist. T2 137 Nun ist im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens aber nicht nachvollziehbar, warum eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen von KR ***2*** für den Prüfungszeitraum erforderlich gewesen sein könnte (und deshalb die Daten über ***71*** ***2*** beigeschafft wurden). Hinweise auf allfällige nicht versteuerte und nicht aufgezeichnete Bareinnahmen liegen der Abgabenbehörde keine vor. Die Prüfung hat vielmehr gegenwärtig Kapitalabflussmeldungen zum Gegenstand. Diese stammen aus der Abgabenbehörde gemeldeten und somit bekannten Bankkonten, deren Bewegungen folglich grundsätzlich (selbst ohne Mitwirkung des Abgabenpflichtigen) im Detail untersucht werden können. Es darf in diesem Zusammenhang nur auf das Rechtsinstitut der Konteneinschau gem § 8 KonRegG verwiesen werden, dessen Einsatz aber aus verfassungsrechtlichen Gründen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Es würde bei der gegebenen Aktenlage einen eklatanten Rechtsmißbrauch darstellen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt statt der notwendigen, von Amts wegen vorzunehmenden (und auch möglichen) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen deren Schätzung vorzunehmen. Schließlich ist einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Tz 138 Daher ist auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des BMF im Schreiben vom 2. September 2019 keine Notwendigkeit zur Beischaffung bzw Übermittlung der Daten V über ***71*** ***2*** im gegenwärtigen Prüfungsstadium zu erkennnen. Im Übrigen darf zu dieser Thematik auch noch auf die Systematik der BAO verwiesen werden, wonach abgabenrelevante Umstände beim Abgabenpflichtigen zuerst selbst zu klären und Dritte nur ausnahmsweise heranzuziehen sind. T2 139 Zur zweiten zu beantwortenden Frage, nämlich ob die über die ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG eingeholten Daten KR ***2*** im Rahmen seiner Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht werden durften, ist vorweg auf den Meinungsstand im Schrifttum zu verweisen. T2 140 Demnach ist strittig, ob das Recht auf Akteneinsicht sämtliche in einem Akt erliegende bzw ihm beigeschlossene Unterlagen oder nur Beweismittel im engeren Sinn umfasst: - Geht man davon aus, dass eine Akteneinsicht den gesamten Gang des Verfahrens aufhellen muss, also wann und wie ein konkretes Verfahren zustande gekommen ist, abgebrochen, unterbrochenen oder gar nicht eingeleitet wurde, kann eine Akteneinsicht nicht auf die Beweismittel im engeren Sinn beschränkt werden. Entscheidend sei vielmehr nur, dass ein Bezug zu einer bestimmten Person als Partei besteht. Der Anspruch habe daher auch Aktenteile über Ermittlungshandlungen und Kontrollrechnungen, die nicht zur Begründung eines Mehrergebnisses herangezogen wurden sowie nicht verwertete Beweismittel zu umfassen. - Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht als Beweismittel herangezogene Kontrollmitteilungen nicht der Akteneinsicht unterliegen, da sie kein abgabenrechtliches Interesse der Partei iSd § 90 Abs 1 erster Satz BAO begründen. Tz 141 Welcher dieser beiden Rechtsansichten zuzustimmen ist, dürfte für die Beurteilung des gegenständlichen Falls keine besondere Relevanz zukommen, da die gegenständlichen Daten jedenfalls keinen Bezug zu den Einkünften oder dem Einkommen von KR ***2*** aufweisen. Dies ergibt sich ja schon aus dem Umstand, dass die im Akt von - KR ***2*** aufliegenden Daten aus den Steuerakten von ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG teilweise nicht einmal die Jahre seines Prüfungszeitraums betreffen. Tz 142 Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verhältnisse und Umstände des einen Abgabenpflichtigen dem anderen Abgabenpflichtigen in dessen Verfahren nicht in einer Weise bekannt gemacht werden dürfen, die ihm über die sachbezogene Notwendigkeit hinausgehende Einblicke in die ihm bis dahin nicht bekannt gewesenen Verhältnisse anderer verschafft. Der Rahmen des Notwendigen darf somit auch in diesem Punkt nicht überschritten werden. § 90 Abs 2 BAO sieht nämlich (wie schon erwähnt) vor, dass von der Akteneinsicht neben Beratungsprotokollen, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfen auch "sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen)" ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Tz 143 Der Schutz der berichtigen Interessen Dritter gilt hierbei ua auch für Umstände, die in die höchstpersönliche Sphäre einer Person hineinreichen und deren Kenntnis durch andere den Schutz der Person und ihres Familienlebens ernsthaft beeinträchtigen könnte. Von § 48a BAO erfasst sind schlussendlich nicht nur steuerliche (zB Gewinn- und Umsatzhöhe) und betriebliche (wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer etc), sondern auch persönliche Verhältnisse (wie zB Sorgepflicht für ein außereheliches Kind, Gesundheitszustand, Doppelwohnsitz, Wohnverhältnisse, Vorstrafen etc). Tz 144 Zusammenfassend ist daher die zweite Frage dahingehend zu beantworten, dass die Abgabenbehörde von der Akteneinsicht jene Unterlagen hätte ausnehmen bzw schwärzen müssen, die keinerlei erkennbaren Bezug zur Abgabenpflicht von KR ***2*** haben. Tz 145 Dies gilt aber sowohl für die gegenständlichen Daten von ***71*** ***2*** als auch für jene der ***73*** Bau AG. Tz 146 Abseits von den beiden eingangs aufgelisteten Frage ist im Hinblick auf die unter Pkt 3.1. des Gutachtens getätigten Ausführungen über die fehlende gesetzliche Deckung einer "Nachbarschaftshilfe" bzw die fehlende Organstellung für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf des im Prüfungsauftrag nicht angeführten Teamleiters AD ***14*** noch auf den folgenden Umstand hinzuweisen: Tz 147 Das Offenbaren des Akteninhalts (§ 48a Abs 2 lit b BAO) kann nicht nur durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an einen anderen erfolgen, sondern auch dadurch, dass einem Unbeteiligten die Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben wird. Unbefugt iSd § 48a BAO ist jede Person, die nicht Partei des Verfahrens ist bzw nicht als Organwalter oder Sachverständiger mit der Bearbeitung des Aktes befasst ist. Dies kann somit auch ein bei der derselben Behörde beschäftigter (unzuständiger) Beamter sein, da die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur zwischen Abgabenbehörden des Bundes, sondern auch innerhalb derselben Abgabenbehörde besteht. Durch § 48a Abs 4 lit a BAO nicht gedeckt ist daher bspw die Weitergabe geschützter Tatsachen an andere Bedienstete derselben Behörde, wenn diese Informationen nicht für die Durchführung eines Abgabenverfahren benötigten werden, sondern etwa für Personalangelegenheiten oder zur Befriedigung privater Neugier zugänglich gemacht werden. Tz 148 Es stellt sich daher die Frage, ob nicht bereits die Offenbarung des Akteninhalts vom für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Organ tätigen Außenprüfers an seinen Vorgesetzten im Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter ***14***, der nur Organ einer für die Abgabenerhebung bei KR ***2*** unzuständigen Behörde ist) zu einem Verstoß gegen das Amtsgeheimnis geführt hat. Gleiches würde auch für die vermutete Involvierung von AD ***27*** in das Prüfungsverfahren gelten. Tatsächlich hat das BMF (Mag ***22***) in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 explizit dargelegt, dass die Prüfung dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "zugeteilt" bzw vom diesem durchgeführt wird. Gleiches wurde vom BMF auch gegenüber ***71*** ***2*** festgehalten. Tz 149 Es ist zu derartigen Überlegungen abschließend darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck des § 48 Abs 2 lit b BAO nicht nur die Interessen der Partei, sondern auch jene der Behörde ist." Die Wahrung des Steuergeheimnisses ist auch im öffentlichen Interesse gelegen, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung bildet und im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens schafft. 4. ZUSAMMENFASSUNG T2 150 Die vorstehenden gutachtlichen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde Tz 151 Für die Abhaltung einer Außenprüfung bei KR ***2*** ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zuständig. Tz 152 Sowohl die Abgabenbehörden als auch das BMF gehen davon aus, dass die gegenständliche Prüfung dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs im Rahmen einer sog Nachbarschaftshilfe übertragen werden konnte. Dies würde auch erklären, warum die Prüfungsaufträge eventuell vom jemand handschriftlich unterfertigt wurden, der gar kein Organ des zuständigen Finanzamts Wien 12/1 3/ 14 Purkersdorf ist. Tz 153 Derartige Nachbarschaftshilfen waren ursprünglich im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung erlassmäßig geregelt. Diese Bestimmungen wurden allerdings mit der Fassung vom 6. März 2012 gestrichen Dieser Streichung gingen in unmittelbarer zeitlicher Nähe Erkenntnisse des UFS vom jeweils 21. Dezember 2011 und 23. Februar 2012 voraus, in denen festgehalten wurde, dass die Approbation von als Bescheiden gedachten behördlichen Erledigungen durch ein Organ, dass nur der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätigen Behörde zuzurechnen ist, zu keiner rechtswirksamen bescheidmäßigen Erledigung führt. Tz 154 Im gegenständlichen Fall ist gegenwärtig noch kein Abschluss der Außenprüfung erfolgt. Daher ist derzeit auch noch nicht bekannt, wer die Approbation allfälliger nach Prüfungsabschluss ergehender Bescheide vornehmen wird. Nach den Äußerungen des Finanzamt Amstetten Scheibs Melk und dessen bisherigen Auftreten soll die Approbation aber offenkundig durch den Teamleiter AD ***14*** und somit durch kein Organ des zuständigen Finanzamts vorgenommen werden. In einem derartigen Fall würden keine rechtswirksamen Erledigungen des Finanzamts Wien 12/13/l4 Purkersdorf ergehen. Tz 155 Der Außenprüfer AD ***11*** ist im Hinblick auf seine Erfassung in den Prüfungsaufträgen grundsätzlich als Organ des Finanzamts Wien 12/13/l4 Purkersdorf zu qualifizieren (sofern diesen Prüfungsaufträgen im Hinblick auf die sich aus der handschriftlichen Unterfertigung aufgezeigten Zweifelsfragen überhaupt Bescheidqualität zu kommt). Allerdings ist nach dem überwiegenden bisherigen Prüfungsablauf festzuhalten, dass dieser regelmäßig faktisch nicht als Organ dieses Finanzamts auftritt und zudem mit dem Teamleiter AD ***14*** zumindest eine weitere Person in die Prüfungshandlungen eingebunden ist, die jedenfalls keine Organfunktion des zuständigen Finanzamts innehat. Es muss daher unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass die Außenprüfung nicht von dem laut AVOG zuständigen Finanzamt vorgenommen wird. Tz 156 Nachdem nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch die Kontenregisterauskünfte vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eingeholt wurden ist auch diese Abfrage nicht von einer zuständigen Abgabenbehörde vorgenommen werden. Tz 157 Da die BAO aber kein Beweisverwertungsverbot für derartige Fälle kennt, ist in Beantwortung der Frage 1 festzuhalten, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung zur Thematik der Zuständigkeit zwar als gesetzeswidrig darstellt. Tz 158 In Beantwortung der Frage 2 ist jedoch zu betonen, dass dieses Agieren grundsätzlich zu keiner Nichtigkeit des bisherigen Prüfungsverfahrens führt. Eine Nichtigkeit könnte vielmehr erst dann hinsichtlich behördlicher Erledigungen "entstehen", wenn allfällige nach Prüfungsabschluss ergebende "Bescheide" vom Teamleiter AD ***14*** und somit in Verkennung (bzw Negierung) der Rechtslage faktisch durch kein Organ des zuständigen Finanzamts approbiert werden würden. Tz 159 Zur Frage 3, ob ein derartiges Agieren zu einer disziplinären oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit von einzelnen Personen führt, ist darauf zu verweisen, dass die diese Frage Rechtsgebiete betrifft, die nicht in das Fachgebiet eines Wirtschaftstreuhänders fallen. Daher kann diese Frage schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden. 4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO Tz 160 Vom zuständigen Finanzamt wurde vor Erlassen der Prüfungsaufträge keine Feststellung darüber getroffen, welcher konkrete Tatbestand vorliegt, der zu einer im Prüfungszeitraum gegebenen Aufzeichnungspflicht führt. Auch in den Begründungen der beiden Prüfungsaufträge sind keine diesbezüglichen Darlegungen enthalten. Tz 161 Die Erlassung eines auf § 147 (oder auch § 144 BAO) gestützten Prüfungsauftrags setzt aber voraus, dass eine Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht vorliegt [arg "... verpflichtet ist" bzw "zu führen haben"]. Es ist daher rechtswidrig, auf § 147 oder § 144 BAO gestützte Prüfungshandlungen vorzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Abgabenpflichtiger überhaupt derartigen Prüfungshandlungen unterworfen werden kann. Tz 162 In Beantwortung der Frage 1 ist daher festzuhalten, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung auch hinsichtlich der Vornahme einer Außenprüfung bzw einer Nachschau als gesetzeswidrig darstellt. Tz 163 In Beantwortung der Frage 2 ist jedoch darauf zu verweisen, dass dieses Agieren zu keiner Nichtigkeit des bisherigen Prüfungsverfahrens führt. Da die BAO kein Beweisverwertungsverbot kennt, dürfen die im Zuge der Prüfungshandlungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich von einer zuständigen Abgabenbehörde verwertet werden. Tz 164 Zur Frage nach einer allfälligen strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verantwortung ist auf die bereits unter Pkt 4.1. getätigte Äußerung zu verweisen. 4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister Tz 165 Die BAO kennt keine Norm, aufgrund derer es der Abgabenbehörde verwehrt wäre, die im Zuge einer Kontenabfrage generierten PDF-Dateien in eine Excel-Liste zu transferieren und einem Abgabenpflichtigen in dieser Form vorzuhalten. Tz 166 In Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 ist somit festzustellen, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung hinsichtlich der Form der vorgehaltenen Daten insoweit grundsätzlich als gesetzeskonform darstellt. Tz 167 Nicht verständlich ist: jedoch, dass die (ursprüngliche) Kontenregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und jene von KR ***2*** einen unterschiedlichen Datensatz ergab. Bei einem mittels EDV gespeisten und beim BMF geführten Register müssten über Finanzonline getätigte Abfragen selbstverständlich unabhängig von der Person des Abfragers (Abgabenbehörde oder Betroffener) immer den gleichen Datensatz ergeben. 4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses Tz 168 Die Einholung der aktenkundigen Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG waren für die Durchführung einer Außenprüfung bei KR ***2*** nicht notwendig und daher nicht durch den Wortlaut des § 48 Abs 4 lit a BAO gedeckt. Insoweit ist daher von einem Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ausgehen. Tz 169 Ein weiterer Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht dürfte auch insofern zu attestieren sein, als diese - für die Durchführung des gutachtengegenständlichen Abgabenverfahren nicht notwendigen - Daten KR ***2*** im Zuge einer Akteneinsicht ungeschwärzt zur Kenntnis gebracht wurden. Tz 170 Darüber hinaus könnte ein Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht schon dadurch begründet worden sein, dass der als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf tätige Außenprüfer die ihm kraft seiner Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben bekannt gewordenen Umstände Mitarbeitern des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs offenbart hat, die keine Organe des zuständigen Finanzamts sind. Tz 171 Frage 4 ist dahingehend zu beantworten, dass nach meiner Wahrnehmung als Steuerpraktiker Verstöße gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht kein gebräuchlicher Usus im Rahmen der Finanzverwaltung sind. Soweit diese Verstöße letztlich aus dem Umstand resultieren, dass scheinbar sowohl von den Finanzämtern als auch dem BMF als Aufsichtsbehörde negiert wird, dass einer Zuweisung einer Außenprüfung unter dem Titel einer Nachbarschaftshilfe an eine örtlich nicht zuständige Organisationseinheit die gesetzliche Deckung fehlt, könnte aber befürchtet werden, dass es sich hierbei um keinen Einzelfall handelt. 4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht Tz 172 Frage 5 ist zusammenfassend dahingehend zu beantworten, dass eine (neuerliche) Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass es in der Sache selbst keine Neuigkeiten gäbe. Tz 173 Eine derartige Interpretation der Rechtslage würde dem Zweck dieses Rechtsinstitutes widersprechen, das nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur in der Verteidigung und Geltendmachung von abgabenrechtlichen Interessen oder der Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch in einer Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage liegt. 4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht Tz 174 Die Abgabenbehörde ist gem § 4 Abs 6 KontRegG verpflichtet, den Abgabenpflichtigen über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht über Finanzonline zu informieren. Tz 175 Eine derartige Benachrichtigung ist über die zweite Kontenregistereinsicht vom 12. April 2019 nicht erfolgt. KR ***2*** gelangte vielmehr erst am 30. August 2019 nach Anrufung des Rechtsschutzbeauftragten in Kenntnis von dieser Maßnahme. Tz 176 Somit ist die Frage 6 dahingehend zu beantworten, dass eine Kontenregistereinsicht von Organen einer unzuständigen Behörde unzulässig ist. Nach Wissensstand und Erfahrungsschatz des Verfassers entspricht es auch keiner gängigen Praxis, die gesetzlich vorgeschriebene Information über eine vorgenommene Kontenregistereinsicht zu unterlassen. [...] Keine Einwendungen gegen die Niederschrift Gegen die am 24. und am 26. Jänner 2022 zugestellte mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurden innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 18 Abs. 1 B-VG lautet: Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Art. 83 B-VG lautet: Artikel 83. (1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. (2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. § 48a BAO i. d. g. F. lautet: § 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. (2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren unbefugt offenbart oder verwertet. (3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, b) aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. (4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt, a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist, c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder d) soweit sie nach § 48b Abs. 2, 3 oder 4 befugt ist. § 49 BAO i. d. g. F. lautet: § 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus 1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich: a) dem Bundesminister für Finanzen, b) den Finanzämtern, und zwar - dem Finanzamt Österreich und - dem Finanzamt für Großbetriebe und c) dem Zollamt Österreich; 2. dem Amt für Betrugsbekämpfung, 3. den Zentralen Services und 4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge. § 51 BAO i. d. g. F. lautet: § 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich. § 52 BAO i. d. g. F. lautet: § 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen. (2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen. § 53 BAO i. d. g. F. lautet: § 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. § 54 BAO i. d. g. F. lautet: § 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten 1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144), 2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie 3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b vornehmen. (2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) vornehmen. (3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig. (4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt. § 56 BAO i. d. g. F. lautet: § 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen. (2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung. Davon ausgenommen ist die Erteilung fachlicher Weisungen in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7. (3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden. (4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden. § 57 BAO i. d. g. F. lautet: § 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. (2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird. (3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden. § 58 BAO i. d. g. F. lautet: § 58. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten. § 59 BAO i. d. g. F. lautet: § 59. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide. § 60 Abs. 1 BAO i. d. g. F. lautet: § 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für 1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen, 2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102838/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
Stammnummer
135976
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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