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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 6 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

B. Agieren der Abgabenbehörde praeter legem Mit der Steuerreform 2015 wurde das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens EUR 50.000,00 von Konten oder Depots von natürlichen Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. [...] Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen. Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen. [...] Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO. Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten. Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen. Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind. Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können. Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle. Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen. Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten. In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben. Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist. Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf "Abgaben" und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt. Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert, ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig. Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht. Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. [...] Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden. Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen. Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar. Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig. Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte. Es ist rechtswidrig, wenn die Behörde nur aus diesem Grund eine Prüfung einleitet. EXKURS zur Darlegung der Finanzierung der Kapitalabflüsse Im nunmehrigen Ersuchen um Stellungnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über einen beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau wird seitens des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf festgehalten, dass aufgrund meiner deklarierten Einkünfte und der bisher bekannt gemachten finanziellen Mittel (Kreditverträge) die Finanzierung der Kapitalabflüsse weder schlüssig noch nachgewiesen ist. Aus diesem Grunde bestehen beim Finanzamt Zweifel und und ist eine Konteneinschau beabsichtigt. [...] Die nunmehr bestehenden Zweifel sind nur im Agieren der Abgabenbehörde begründet. Meine Darlegungen sind schlüssig und mit Nachweisen dokumentiert. Die angeblich bestehenden Zweifel werden jedoch seitens der Abgabenbehörde konkret wie in der BAO vorgesehen nicht näher erörtert. Diese Berechnungen des Finanzamtes als richtig anzunehmen und meine (mathematisch unstrittig eher nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft und damit den Versuch zu unternehmen, ein Gericht wie das BFG von der Angemessenheit einer Konteneinschau aufgrund der bestehenden Zweifel zu überzeugen, ist ein geradezu klassisches und exemplarisches Beispiel an Willkür. Es stellt sich berechtigt auch die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie auch der die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***. Beide haben sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt. Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher hoffentlich bei abgabenbehördlichen Prüfungen nicht usus ist. Ich werde diese Vorgangsweise nicht tolerieren und sämtliche zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Es ist mit Sicherheit auch davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht bereits aufgrund dieser Erwägungen und mathematischen Darstellungen die willkürliche und jeglichen (mathematischen) Denkgesetzen widersprechenden Ausführungen des Finanzamtes zum Anlass nimmt, dem (allfälligen) Antrag auf Konteneinschau nicht Folge geben wird. [...] Die Herkunft der Geldmittel wird vom Prüfer in Frage gestellt, dies ohne eine nähere Begründung. Welche Beweise ich sonst noch zu meinem diesbezüglichen Vorbringen zu erbringen hätte wurde mir nicht mitgeteilt. Eine schlüssige Darlegung oder ein Nachweis dieses Kapitalabflusses liegt trotz der meinerseits vorgelegten Urkunden für das Finanzamt nicht vor. Warum hier Zweifel gehegt werden wird - nachvollziehbar - seitens der Abgabenbehörde nicht weiter ausgeführt. Jede nähere Ausführung zu den Zweifeln würde die Überlegungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** ad absurdum führen. Ungeachtet dessen wird die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau von der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, ohne nähere Prüfung der Umstände oder Angemessenheit unterfertigt. Meines Erachtens nach liegt hier ein Amtsmissbrauch vor, die eingeräumte Befugnis wird wissentlich missbraucht. Amtsmissbrauch begeht ein Betriebsprüfer eines Finanzamts, der bei der Prüfung eines Steuerpflichtigen die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält. [...] Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hat sein Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, sich mit meinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und nicht einmal ansatzweise beschäftigt und versucht nun, den Sachverhalt als ausreichend ermittelt darzustellen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Abgabenbehörde gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtwegigkeit folgend gemäß § 115 BAO verstoßen. Das Übergehen meines Vorbringens und Negieren meiner vorgelegten Beweismittel sowie die notorisch unzulässige Multiplikation diverser Kapitalabflüsse stellt ein - wie bereits gesagt- ein an Willkür grenzendes oder überhaupt willkürliches Verhalten dar. [...] Bemerkenswert ist auch in diesem Zusammenhang, dass aus einem einzigen Kapitalabfluss in der Höhe von EUR 50.000,00 aber seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs AD ***12*** ***11*** zu klärende Kapitalabflüsse von insgesamt EUR 200.000,00 kreiert werden. Derart werden neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) weitere EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) vom Prüfer AD ***11*** geschaffen, welche durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden können. Nahezu nun EUR 6,5 Mio fragliche und zweifelhafte Gelder existieren gar nicht, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern. Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 16 Mio. Ein Umstand der seitens der Abgabenbehörde - ohne eine Begründung -negiert wird. Die Berechnung und Annahme des Prüfers AD ***12*** ***11***, nämlich Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 200.000,00 in Widerspruch zu Kontoauszug und Bestätigung der Bank als richtig anzunehmen und meine (mathematisch und logisch nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft zu bezeichnen, welche eine Konteneinschau notwendig machen, ist selbst für einen mit rechtlichen Werten nicht vertrauten Durchschnittsbürger nicht schlüssig und nachvollziehbar. [...] Neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) und den ebenso bereits aufgezeigten EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) wird ein weiterer Betrag von EUR 550.000,00 vom Prüfer AD ***11*** als fragliche und zweifelhafte, tatsächlich aber überhaupt nicht existente Geldmittel (fraglicher Herkunft) geschaffen, welcher ebenso nur durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden kann. Rund EUR 7 Millionen an fraglichen und zweifelhaften Geldern existieren bereits jetzt in der Realität nicht und sind fiktiv errechnet, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern. Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 15,5 Mio. [...] Sämtliche Unterlagen wurden dem Prüfer vorgelegt. Rund € 550.000,00 werden vom Prüfer wider besseres Wissen und in Kenntnis diametral entgegenstehender Unterlagen doppelt als Kapitalabfluss gewertet, indem der Kapitalzufluss zuvor negiert wird. [...] FAZIT Ohne Anbindung an die konkrete Situation und nur durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen des Prüfers AD ***12*** ***11*** gelangt die Abgabenbehörde zu der Erkenntnis, dass ich eine Summe von EUR 22,5 Mio an Vermögen (Kapitalabflüssen) nachzuweisen habe, gleichwohl real nur EUR 7,5 Mio an tatsächlichen Kapitalabflüssen überhaupt vorhanden sind. Da ich naturgemäß die unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und ohnehin fiktiven Berechnungen des Kapitals von EUR 22,5 Mio niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen. III. Der zufolge der unzulässigen Methodik des Prüfers als fraglich gewerte Betrag in der Höhe von EUR 8.354.765.55 Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - kommt zu einem von ihm errechneten fraglichen Betrag in der Höhe von EUR 8,354.765,55 ungeklärter Mittelherkunft. Vorab ist festzuhalten, wieso EUR 8,354.765,55 als ungeklärter Herkunft angesehen werden, wenn diesem Betrag Kreditzuzählungen in der Höhe von EUR 12,15Mio aus offengelegten Privatkrediten seit dem Jahr 2011 gegenüberstehen. Der Irrtum des Prüfers bezüglich der EUR 8,35 Mio hat seine Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen, ich darf an dieser Stelle nochmals meine Ausführungen zu den vorigen Punkten kurz aufzeigen. [...] Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt. Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten. Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unbeantwortet. Dem Schreiben vom 15.07.2019 ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir nie zur Kenntnis gebracht. [...] Eine Akteneinsicht wird mir verweigert, mein rechtliches Gehör verletzt. [...] Weitaus bedenklicher und als Amtsmißbrauch im Raum stehender Umstand ist allerdings die Tatsache, dass in der angeblichen Kontoregisterabfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 - nachstehende Daten enthalten sind: [...] Erstens ist nicht klar, welche Aufklärung für die Jahre 2015 bis 2017 aus Konten zu gewinnen wäre, welche nach Feststellung der Finanz am 04.05.2018 eröffnet werden. Zweitens ist aber überhaupt denkunmöglich und keine Besonderheit des KontRegG, dass eine Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.02.2018 Konten zutage bringt, deren Laufzeit mit 04.05.2018 (also Monate später) beginnt. Am 21.02.2018 kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden. Die Beilage im Schreiben vom 15.07.2019 als Ergebnis einer amtlichen Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018 enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt 21.02.2018 noch nicht existiert haben. [...] D) Schwerwiegende Verstöße sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Konteneinschau Die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs oder Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf erstellte und als Beilage der Mitteilung vom 15.07.2019 angeschlossene Auflistung von Konten der Abfrage vom 21.02.2018 aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister enthält Daten, die im Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt nicht aufscheinen. [...] Die mir gegenüber bislang inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Da die bisherigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO als inhaltlich falsch zu definieren sind entfalten diese keinerlei Rechtswirkungen. [...] Ich habe auch das Finanzamt davon informiert, dass das amtliche Kontenregister entweder unrichtig ist oder Daten falsch sind oder verfälscht wurden. Ich möchte den nach Ansicht der Behörde unter Umständen abgabenrelevanten Sachverhalt im Verfahren gleich umfassend darlegen und zur Kenntnis bringen, ich möchte mir nicht den Vorwurf machen lassen wollen, durch Nichtaufklärung oder allenfalls verzögertes und lückenhaftes Sachvorbringen respektive unvollständige Vorlage von Unterlagen selbst Unklarheiten oder Ungereimtheiten verschuldet zu haben. Es war auch ursprünglich meine Intention selbst Kontoauszüge vorzulegen, da nur dann dynamisch die beabsichtigte ertragssteuerliche Ermittlung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglich ist, welche für eine allfällige Abgabenpflicht und allfällige Erhebung von Abgaben wesentlich ist. Ich werde aber nicht bei inhaltlich völlig falschen Vorhalten den Fehler begehen, durch Vorlage von Unterlagen noch mehr Unklarheit in das Verfahren zu bringen._Unrichtige Vorhalte kann ich niemals richtig beantworten, die Vorlage richtiger Unterlagen könnte mir zum Nachteil gereichen. Es liegt mir ferne zu querulieren, ich bestehe lediglich auf ein Agieren der Abgabenbehörde entsprechend der Gesetze. [...] Unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,... wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", habe ich mich gegen die Ermittlungsmethodik und inhaltlich falschen und unrichtigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO gewehrt. Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ 1984, 252). [...] FAZIT Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom 21.2.2018 stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden. Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen. [...] E) Zu den aufgeworfenen Detailfragen im Schreiben Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau vom 15.07.2019 [...] Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen führt das Schreiben vom 15.07.2019 nicht aus. Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen führt das Schreiben vom 15.07.2019 ebenso nicht aus. [...] Diese Darstellung des Finanzamtes ist unrichtig, zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität. Ich erspare mir jeglichen weiteren Kommentar. [...] c) Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wird mir nicht vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wird mir sogar die Akteneinsicht verweigert, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. Offenbar geht das Finanzamt selbst davon aus, dass diese Berechnung von keiner Bedeutung ist, denn sonst wäre mir sicherlich Akteneinsicht gewährt worden. [...] e) Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisisert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen. [...] F) Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO_gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018 Ungesetzliche Prüfung meiner Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs Verfälschung der amtlichen Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018, da diese angebliche Kontenregisterabfrage des Finanzamts gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 denkunmögliche - nämlich bereits in der Zukunft im Mai 2018 liegende Daten enthält und sohin unstrittig berechtigter und begründeter strafrechtlich relevanter Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herr AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmißbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB. Völlig fragliche und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom 21.2.2018 - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - als Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formeller» und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten. Es wird sohin gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme. KR ***1*** ***2*** Aktenvermerk vom 20. September 2019 Laut einem Aktenvermerk vom 20. September 2019 fand an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr eine Aktensicht durch Prof. Dr. ***32*** in dessen Kanzlei in Wien statt, an der Mag. ***57*** ***77***, Dr. ***47*** ***32***, Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor ***12*** ***11*** teilnahmen. 1. Was genau ist Gegenstand der Akteneinsicht Gutachten Verfahrensablauf 2. Erfahrungen mit vorherigen Akteneinsichten insbes. Verletzung DSGVO, Amtsgeheimnis etc. Akteneinsicht Mag. ***67***+Mag. ***68*** - Memorandum und Unterstellung Lüge 3. Vollmacht über Akteneinsicht im Prüfungsverfahren Hr. ***2*** liegt vor 4. Ausschluss von Akteneinsicht a) von Vollmacht nicht umfasst Bankdaten inkl. Kapitalabflussmeldungen Fr. ***2***, Hr. ***76***, Fr. ***75*** Firmen im Umfeld von Hr. ***2*** (Beteiligungen etc.) b) Vermögensdeckungsrechnung, da noch Entwurf Eckpunkte besprochen c) Interne Protokolle, Mails, Aktenvermerke Kopie Ordner 5 Eingabe Hr. [***2***] Bescheid betr PA (FA08) PA/Notizzettel/Kapitalabflussbesprechungen Schreiben vom 18. Dezember 2019 Am 9. Jänner 2020 langte ein 505 Seiten umfassendes Schreiben des Bf vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bei diesem ein (auf Grund des Umfangs in OZ 35 bis 38 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 4 enthaltenes PDF; das eingangs in dieser Eingabe angesprochene Schreiben des Finanzamts vom 7. November 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, ebenso das Schreiben der Behörde vom 15. Juli 2019). Das Schreiben vom 18. Dezember 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, die dort wiedergegebenen Passagen werden hier nicht wiederholt: Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** J Mit Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Ergänzung zur Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Es liegen die Voraussetzungen für eine Konteneinschau gemäß KontRegG nicht vor, zumal selbst Erlässe des BMF betreffend Eigenüberträgen [zB BMF-280000/0203-IV/3/Z015) und Vorgaben im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 6.6.2018 negiert werden, überdies das Prüfungsverfahren und die Berechnungen schwerste formelle und materielle Mängel aufweisen. Die Prüfungsmethodik mit aktenwidrigen Annahmen und mathematisch falschen und fiktiven Berechnungen (selbst die Addition der aus meinem Steuerkonto eindeutig ersichtlichen und abgeführten Beträgen an ESt ist falsch !!) trotz vorgelegter unstrittiger Unterlagen ist als verfehlt und unbrauchbar zu bezeichnen und steht einer Konteneinschau gemäß KontRegG entgegen. Ich werde auch ausführen, dass den diversen - inhaltlich falschen - Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden im gebotenen Ausmaß von mir stets entsprochen wurde. Mit der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wird wissentlich falsch eine Vermögensunterdeckung durch den Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - und dessen Teamleiter - AD ***13*** ***14*** - konstruiert und dies seitens der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf - HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** - genehmigt. Es ist der begründete Verdacht des Vorliegens des Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB gegeben, da - wissentlich unrichtige Daten und wissentlich falsche Berechnungen, diese überdies mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen in einem Millionenbetrag (aus Punkt H) Fehler 8 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung unter anderem ersichtlich ] eine Vermögensunterdeckung in täuschender Weise bescheinigen sollen, - Verfahrensvorschriften in absolut unvertretbarer Weise verletzt und pflichtwidrig gebotene Beweisaufnahmen unterlassen werden, - Betroffenenrechte gemäß EMRK, DSG und DSGVO nicht eingehalten werden und Ergebnisse von Datenabfragen nach dem KontRegG im Akt nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu rekonstruieren sind, - die eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht wird, da weder die gesetzlichen Bestimmungen noch Richtlinien des BMF eingehalten werden. II. Vorab ist zum Schreiben der Abgabenbehörde vom 7.11.2019 - welches nach amtlicher Erläuterung eine Ergänzung zum Schreiben der Abgabenbehörde vom 15.7.2019 ist - anzumerken, dass die 1) Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Finanzamtes gröbste unerklärliche materielle Mängel aufweist. Von einem - wie es die Höchstgerichte gebieten - mangelfreien Verfahren ist diese Berechnung mehr als nur weit entfernt. Ich werde veranschaulichen, dass die Rechnung des Prüfers bereits - wie bereits ebenso in den Vorhalten zuvor - mathematisch in einem Millionenbetrag und nicht nur im Cent-Bereich falsch ist, die Berechnungen nicht nur in einigen sondern unzähligen nachstehend erläuterten Punkten nicht stimmen. Die Berechnungen stehen weiters auch in völligem Widerspruch zu den der Behörde vorliegenden Unterlagen. Insbesondere wird ersichtlich sein, dass selbst die - einfache - Addition der meinerseits an Einkommensteuer geleisteten und aus meinem Steuerkonto eindeutig ersichtlichen Zahlungen dem Prüfer warum auch immer aber nicht gelingt. In Anbetracht der bisherigen Geschehnisse und Falschberechnungen ist dies für mich mit "Schlamperei" oder einer Panne nicht mehr zu erklären, hier wird ganz bewusst eine gesetzlichen und auch logischen Prinzipien völlig widersprechende Berechnung angestellt. Der Grundsatz, dass die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, wird in meinem Falle seit Beginn der Prüfungshandlungen grob missachtet. Für mich ist dies eindeutig und völlig offensichtlich nur so zu erklären, dass aus einer tatsächlich gegebenen und dem Prüfer auch bewussten "Überdeckung" wider sein besseres Wissen eine nicht vorhandene "Unterdcckung" konstruiert wird. Auch seinem Teamleiter und der Vorständin des Finanzamtes ist dies - nicht zuletzt aufgrund jahrzehntelanger Berufserfahrung und Qualifikation - bewusst und wird dies billigend zur Kenntnis genommen, soll dies nicht zuletzt ja die Konteneinschau nach dem KontRegG rechtfertigen. Die gesamte - überhaupt verzerrte - Berechnung entspricht auch nicht einmal im Ansatz den wissenschaftlichen Prinzipien für eine Vermögensdeckungs- und Geldflussrechnung und stellt mit ihren schweren materiellen Fehlern einen absolut untauglichen und rechtsmißbräuchlichen Versuch dar, derart einen Richter des BFG zu einer Genehmigung für eine Konteneinschau zu bewegen. Allein aufgrund dieser weiterer evidenten und nicht nachvollziehbaren Falschberechnungen würde die weiterhin beantragte Konteneinschau den Prüfer noch mehr verwirren und wird daraus keine Aufklärung zu gewinnen sein. Es ist mein Recht weiterhin bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu monieren, dass falsche, willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen nicht nur absolut unzulässig sind, sondern auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind. Es ist mein Recht weiterhin auf diese offensichtlichen Unzulänglichkeiten, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, inhaltlichen Rechtswidrigkeiten sowie das Agieren der Behörde praeter legem und wider das Unionsrecht nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen. Ich habe ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gesetzmäßig, ohne Willkür und vor allem objektiv - insbesondere ohne Falschberechnungen - abgeführt wird und sowohl mein Vorbringen wie auch der Akteninhalt selbst berücksichtigt werden. Selbiges gilt auch für den 2) Überblick über die Aufforderung Unterlagen vorzulegen und wurde - wie aus dem Akt ebenso ersichtlich - zu jeder einzelnen Aufforderung der Behörde - trotz deren Verstöße gegen das AVOG, das DSG, die DSGVO und sonstige rechtsstaatliche Prinzipien - stets von mir fristgerecht eine umfassende inhaltliche Stellungnahme abgegeben und vor allem auf die der Abgabenbehörde unterlaufenen Fehler mit dem Ersuchen um Mängelbehebung hingewiesen. Die Auflistung der diversen Aufforderungen soll offenbar als "Stimmungsmache" tatsachenwidrig veranschaulichen, dass ich völlig unwillig bin, der Behörde Unterlagen vorzulegen und nur eine Konteneinschau Hilfe bringt. Solange aber bereits die Vorhalte der Behörde falsch sind - nachstehend werden die Fehler der Behörde in jeder einzelnen zitierten Aufforderung zur Dokumentation gelistet - kann und werde ich als Rechtsunterworfener in merito wohl kaum Aufforderungen entsprechen. Falsche Vorhalte kann ich wohl unstrittig ohnehin niemals richtig beantworten und muss ich befürchten, dass jede vorgelegte Urkunde aufgrund nicht nachvollziehbarer Interpretation durch den Prüfer mir zum weiteren Nachteil gereicht, da dies für noch mehr Verwirrung - als ohnehin aufgrund der Fehler der Abgabenbehörde - sorgt. Ich werde nachstehend auch - nochmals - zu jeder einzelnen Aufforderung meine Replik samt Anmerkungen und Fragen darstellen, zunächst aber in merito auf die völlig verfehlte Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung eingehen. Auch zu 3) Nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen werde ich auf die bereits vorgelegten Unterlagen und unter Bedacht auf mein bisheriges Vorbringen ausführen. III. Die Beilage Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung ist und war - nicht nur für mich - in keiner Weise verständlich und nachvollziehbar, dies abgesehen von den darin enthaltenen Fehlern in merito. Eine derartige Tabelle überhaupt ohne jedwede nähere Erläuterung einer steuerlich nicht vertretenen Partei zu übersenden spottet meiner Ansicht nach jedenfalls bereits einmal jeglichen Erfordernissen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Sich bei den Berechnungen des Prüfers auch nur im Ansatz auszukennen ist nahezu unmöglich, dies auch zumal ihm eine Unmenge an Fehlern sowohl bei der richtigen Erfassung von Daten wie auch in den Berechnungen selbst unterläuft. Es ist auch nicht zu erkennen, dass jene Fehler - welche ich oftmals und zuletzt in meiner Eingabe vom 30.8,2019 wieder gelistet und im Detail aufgezeigt habe - seitens der Behörde bis dato behoben wurden. Ich habe mich redlich bemüht, die Gedankengänge und Überlegungen des Prüfers in seinem Tabellenkonvolut in der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 zu erforschen und zu interpretieren. Dabei musste ich feststellen, dass hier seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zum einen mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen gearbeitet wird und andererseits aufgrund der dem Prüfer wiederum unterlaufenen unglaublichen Rechenfehler diese Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung bereits nicht verwertbar ist. Nicht zuletzt werden auch mehrmals Eigenüberträge an Kapital trotzdem als Kapitalabflüsse und sohin als Ausgabe gewertet, was selbst den eigenen Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen widerspricht, im Widerspruch zu Art, 8 EMRK zu sehen ist und auch die mir nach DSGVO und DSG gewährten Datenschutzrechte und das Bankgeheimnis missachtet. A) Fehler 1 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung [...] Der Grund für den Fehler liegt darin, dass weder die Veranlagung 2016 noch für 2017 bis dato vom Finanzamt durchgeführt wurde. Einkommenssteuerbescheide wurden vom Finanzamt nicht erlassen, eine Berücksichtigung meiner Überzahlungen erfolgt daher in der Aufstellung des Prüfers nicht und finden als Einkommen keine Berücksichtigung. Warum der Prüfer den Ausdruck "Bescheid" für 2016 und 2017 verwendet, obwohl er in Kenntnis ist, dass diese rechtlich nicht existent sind, hat seine Ursache darin, dass er effizient völlig subjektiv eine "Vermögensunterdeckung" zu konstruieren bestrebt ist und es ihm an einem objektiven Agieren mangelt. ZWISCHENFAZIT I Bereits Punkt 1. der Beilage Ist rechnerisch und methodisch wie aufgezeigt jetzt schon im 6-stelligen Eurobereich (!!!) falsch, derart versucht der Prüfer bewusst tatsachenwidrig ungeklärte Mittel unter Verweis auf nicht vorhandene Bescheide zu konstruieren und unternimmt den - untauglichen - Versuch darzustellen, dass mit meinem Einkommen Kredite und Zinsen nicht bedient werden können. Die Aufstellung des Prüfers ist ohne Anbindung an die konkrete Situation, durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen geprägt und in Widerspruch zu aus dem Steuerkonto ersichtlichen Zahlungen und den vorliegenden steuerlichen Unterlagen [...] ZWISCHENFAZIT II Abgesehen vom bereits wie aufgezeigt rechnerisch und auch methodisch im 6-stelllgen Eurobereich (!l!) falschen Punkt X. der Beilage ist weiters auch Punkt 4. In einem weiteren 6-stelligen Eurobereich (!!!) falsch, derart werden ungeklärte Mittel konstruiert. Diese dogmatisch völlig unzulässige und verfehlte Vorgangsweise ergibt bei der Abgabenbehörde jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen. Meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 4 Ob 117/98 d) ist in Anbetracht dieser massiven Fehler wohl verständlich. Dieser Verdacht erhärtet sich mehr und mehr mit jedem weiteren Schreiben des Finanzamtes. Die Irrtümer und Fehler des Prüfers haben sohin nicht nur ihre Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen sondern auch in bereits mathematisch denkunlogischen Berechnungen. [...] H) Fehler 8 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung In seiner Tabelle zu Punkt 6 der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 trifft der Prüfer folgende weitere Feststellung: [...] Diese Darstellung in der Tabelle Ist ein weiterer Beweis für das schikanöse und gesetzwidrige Agieren des Prüfers, welches meines Erachtens nach als amtsmißbräuchlich zu bezeichnen ist. Gemäß Judikatur stellt jegliche Missachtung von Verfahrensvorschriften in unvertretbarer Weise - unter anderem gemäß SSt 2008/59 - das Delikt des Amtsmissbrauches dar. Ich habe bereits nachgewiesen, dass am 07.07,2015 keine Kapitalabflussmeldung von EUR 1,500.000,00 vorhanden Ist. Auch aus der amtlichen Abfrage ist kein derartiger Kapitalabfluss zu ersehen. Es wird seitens des Prüfers eine Ausgabe von EUR 1,500,000,00 fingiert, um derart zu bescheinigen und zu dokumentieren, dass Zweifel bestehen, welche eine Konteneinschau nach dem KontRegG als unumgänglich zeigen. [...] Faktisch schafft diese Berechnungsmethode des Prüfers einer Abgabenbehörde aus Schulden (nämlich dem zu bedienenden Kredit) in Höhe von EUR 1.8 Millionen ein Vermögen von gerundet EUR 8,14 Millionen (!!!). Mit Hebelung werden ergo meine Schulden bei einer Bank seitens der Abgabenbehörde zu einem Vermögen von EUR 8,14 Mio aufgeblasen, in der letzten Finanzkrise wurde eine derartige Vorgangsweise oder Rechenmethode auch "Schneeballsystem" genannt. Eine wundersame Geldvermehrung ist die Folge, es wird fiktiv Kapital geschaffen. [...] Der Prüfer erfasst nun in seiner Tabelle mit 7.7.2015 wider besseres Wissen einen Zahlungsfluss in der Höhe von EUR 1,500.000,00, obwohl ihm sämtliche Unterlagen vorliegen, dass am 7.7.2015 ein Betrag von EUR 1.800.000,00 - das Kontoblatt liegt ihm auch vor - an die ***76*** Immobilien GmbH überwiesen wurde. [...] Nur um hier bewusst unrichtig eine Unterdeckung im Punkt 6. der Beilage - also wissentlich falsch - zu konstruieren erfasst der Prüfer am 7.7.2015 eine Ausgabe nicht geklärter Mittel von EUR 1.500.000,00, welche es aufgrund seiner wohl unstrittigen Unterlagen gar nicht gibt. Dies führt die Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nun wohl endgültig ad absurdum. [...] ZWISCHENFAZIT III Neben dem wie aufgezeigt im 6-stelligen Eurobereich (!!!) falschen Punkt 1. der Beilage und dem Im weiteren 6-stelligen Eurobereich (!!!) falschen Punkt 4. der Beilage ist auch Punkt 6. der Beilage im 7-stellten Eurobereich - also in Millionenhöhe (!!!) - falsch und soll dies eine Konteneinschau nun rechtfertigen. Die Zweifel des Prüfers sind nur durch seine eigenen - von mir mehr als nur deutlich veranschaulichten - Fehlleistungen bedingt, welche ich bereits von Anfang an releviert habe. [...] Für mich stellt sich in Anbetracht der unzähligen Fehler in Millionenhöhe nach wie vor - wohl nicht unberechtigt - die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie aber auch der die weitere Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***. Beide Beamten haben sich mit dem Akteninhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt, nicht einmal grob die Berechnungen und mein Vorbringen überprüft und führt dies auch vor Augen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau neu zu betrachten haben wird. Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher im Falle meiner Prüfung besonders veranschaulicht wird, hoffentlich bei sonstigen abgabenbehördlichen Prüfungen aber nicht usus ist. ZWISCHENFAZIT IV Ohne die bis jetzt schon aufgezeigten Fehler der Abgabenbehörde in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung ergibt sich, dass in den Jahren 2015 bis 2017 mir mehr als ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen um die verwendeten Beträge zu decken, was durch eine rechnerisch korrekte und mit den Unterlagen konforme Kontrollrechnung belegt ist. [...] Ich habe sämtliche Eigenüberträge von einem meiner Konten auf ein anderes meiner Konten im Detail in meinen bisherigen Eingaben dargelegt. Dies wird vom Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit unglaublicher Konsequenz negiert. Aus steuerlicher Sicht sind meine Kapitalumschichtungen nicht von irgendeiner Relevanz. [...] ZWISCHENFAZIT V Trotz Nachweises von Kapitalumschichtungen von einem Konto auf ein anderes Konto, welche beide mir zuzurechnen sind, werden diese Beträge mehrfach erfasst und sogar als Kapitalabflüsse gewertet. Aufgrund in weiterer Folge der Sphäre der Finanz zuzurechnenden Fehlern in der Addition multiplizieren sich Geldmittel und ergeben den Anschein von Geldmitteln fraglicher Herkunft. Neben den aufgezeigten Berechnungsfehlern des Finanzamtes und dem methodisch unrichtigen Ansatz unterscheidet der Prüfer auch nicht in seiner Methodik zwischen der Prüfung von Kapitalabflüssen nach KapMeldeG bei einer Privatperson und einer rein betrieblichen Prüfung nach § 147 BAO. Betriebliche Konten sind bereits von Gesetz wegen von der Banken-Kapitalabflussmeldung ausgenommen, um eben genau jene methodischen und rechnerischen Fehler zu vermeiden, welche den Erhebungen und Berechnungen der Abgabenbehörde in meinem Falle anhaften. Nur private Konten werden vom KapMeldeG umfasst. Aufgrund dieser Fehler und bedingt durch das Verkennen der Rechtslage ergibt sich tatsachenwidrig eine "Vermögensunterdeckung", welche bei Achtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben wäre. Eine Konteneinschau ist aber auch deshalb unzulässig, da aufgrund der Kapitalabflussmeldungen allein bereits keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge bestehen können. Diese sind durch die entsprechende Meldung nach KapMeldeG unstrittig und ohne jeglichen Zweifel. Das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ein geradezu lehrbuchhaftes Beispiel für genau dieses unbegründete Erforschen meiner Privatsphäre. Ich sehe die mir eingeräumten Rechte verletzt. [...] ZWISCHENFAZIT VI Durch unrichtige mehrfache Erfassung von Beträgen, welche keine Ausgabe darstellen und aufgrund nicht nachvollziehbarer Annahmen über Zahlungsflüsse ergibt sich neben den aufgezeigten Rechenfehlern der Abgabenbehörde in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung eine "Vermögensunterdeckung" , welche sich bei einer rechnerisch korrekten und mit den Unterlagen konformen Kontrollrechnung nicht ergibt. [...] Dies erklärt auch die völlig falsche Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung, die dargelegte "Vermögensunterdeckung" ist bereits aufgrund der bislang aufgezeigten Fehler nicht gegeben. Vielmehr besteht bereits 2015 eine "Überdeckung" in Millionenhöhe, durch welche auch die Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 unwiderlegbar erklärt sind. [...] Eine Vermögensunterdeckung war weder in den Jahren 2015, 2016 noch 2017 gegeben. FAZIT Unter Bedacht auf die Ausführungen zu Zwischenfazit I bis Zwischenfazit VI ist die Berechnung des Prüfers in seiner Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung in Millionenhöhe falsch. Eine richtige und die Tatsachen berücksichtigende Berechnung ergibt für die Jahre 2015 bis 2017 eine Vermögensüberdeckung und daher auch den Nachweis, dass in den genannten Jahren mir als Abgabepflichtigem stets mehr als ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, um die verwendeten Beträge zu decken. Die Berechnung der Abgabenbehörde ist auf nicht nachvollziehbare Annahmen über Zahlungsflüsse gestützt und ergibt nur aufgrund der demonstrativ und nicht taxativ dargestellten Rechenfehler eine "Vermögensunterdeckung". IV. Abgesehen von diesen unter I. bis III. bereits aufgezeigten kapitalen Fehlern in Berechnung und Methodik sind derartige Mängel auch in sämtlichen bisherigen und im Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Detail aufgelisteten Aufforderungen und Vorhalten des Finanzamtes gegeben. Dies in der Form, dass Konten fehlen, andere Konten mehrfach geführt werden, mir falsche Daten vorgehalten werden und trotz Hinweises meinerseits es für die Abgabenbehörde unerheblich bleibt, ob die Daten und Vorhalte stimmen oder nicht. Ich nehme nachstehend zu jeder einzelnen Aufforderung Stellung, ich habe stets den Aufforderungen Folge geleistet und auf die enthaltenen Fehler, falschen Daten und sonstigen Unzulänglichkeiten hingewiesen, dieses gesetzwidrige Agieren gerügt. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung der Darstellung im Schreiben vom 30. August 2019] [...] Ich habe bis Juni 2019 den Versuch unternommen, mittels eines weiteren Sachverständigen, Prof. Dr. ***47*** ***32***, Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden. ad.i. Mitteilung vom 15.7.2019 auch hier wird nochmals angeführt und "neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!" Ich habe dieser Aufforderung vom 15.7.2019 mit einer 445 Seiten umfassenden Eingabe entsprochen und auf die dem Prüfer neu unterlaufenen Fehler hingewiesen. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben] Bezeichnend war, dass im Schreiben des Finanzamtes eine Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018 angeschlossen war, welche gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG erstellt bereits aber in der Zukunft - nämlich im Mai 2018 - liegende Daten enthielt. Dies ist natürlich völlig ausgeschlossen und denkunmöglich. Dies begründet berechtigt auch einen strafrechtlich relevanten Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herrn AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB. Eine völlig fragwürdige und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 21.2.2018 - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - dient als Nachweis, dass ich nur unzureichend Auskunft erteile und stellt die Basis und den Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nach Ansicht des Finanzamtes dar. Am 21.2.2018 kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden. Die amtliche Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018 enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt 21.2.2018 (zwangsläufig) noch nicht existiert haben. Hiermit ist eindeutig der Nachweis erbracht, dass die Daten der Abgabenbehörde entgegen der expliziten Angaben der Abgabenbehörde nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammen. Schon gar nicht aus einer amtlichen Abfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018. Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde die Datenquelle wissentlich unrichtig als aus dem Kontenregister gemäß einer Abfrage KontRegG stammend bezeichnet. Über den Ursprung der Daten wird aus wiederum aufklärungsbedürftigen Umständen ein Geheimnis macht. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben] Aufgrund dieser zuvor geschilderten Darlegungen ist Bedacht auf § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG. BGBI I 2015/116), festzuhalten, dass gemäß dessen Abs. 1 die Abgabenbehörde nur dann berechtigt ist, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn 1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (was bei kapitalen Fehlern der Abgabenbehörde in der Sachverhaltsermittlung nicht angenommen werden kann), 2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (was bei falschen Daten der Abgabenbehörde nicht angenommen werden kann) und 3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme (was bei bis dato unrichtigen Ermittlungen und Feststellungen nicht angenommen werden kann) steht. Um die Klärung dieser sensiblen Fragen zu beschleunigen habe ich nochmals bei der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf urgiert und um Klärung ersucht, wie in einer amtlichen Abfrage des Kontoregisters vom Februar 2018 Daten von Mai 2018 enthalten sein können. Eine Stellungnahme habe ich nicht erhalten, obwohl eine richtige Beantwortung von Vorhalten und Aufforderungen mir unter diesen gegebenen Umständen zwangsläufig nicht möglich. Der Rechtschutzbeauftragte dem BMF teilte mir aber in der Zwischenzeit mit, dass die Abfrage entgegen der Darstellung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs gar nicht vom 21.2.2018 sondern vielmehr vom 12.4.2019 stammte,. Entgegen der ausdrücklichen Anordnungen des KontRegG wurde ich von dieser Abfrage nicht informiert. Warum mir mitgeteilt wird, es würde sich um eine Abfrage vom 21.2.2018 handeln, obwohl dies in Wahrheit gar nicht der Fall ist, bleibt ebenso ungeklärt und wird auch trotz mehrfachen Machfragens nicht aufgeklärt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102838/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
Stammnummer
135976
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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