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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 7 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die aus bereits aufgrund der inhaltlich falschen Bekanntgaben resultierenden Fehler (die Anzahl der Konten kann sich innerhalb eines Jahres jedenfalls durch Schließung oder Neueröffnung ändern) verursachen nun Zweifel, welche für die Rechtfertigung einer Konteneinschau herangezogen werden. [...] Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** [...] zur persönlichen Eröffnung Wien; den 09.09.2019 Betrifft: Außenprüfung gem. §147 8A0 der ESt 2015-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren 1. URGENZ Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** ! Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 30.08.2019, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzbeauftragten -SC Dr. ***43*** ***44*** habe ich Ihnen zur Kenntnis ebenso übermittelt Seiner Information nach hat das - für mich eindeutig nicht nach AVOG zuständige - Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 12.4.2019 eine Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vorgenommen hat und ist die Beilage zu Ihrem Schreiben vom 15.7.2019 das Ergebnis dieser Kontenregisterabfrage. SC Dr. ***43*** ***44*** hat mich auch darüber aufgeklärt, dass das unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sogar die erste Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018 durchgeführt hat. Mir wurde aber am 23.2.2018 gemäß §4 Abs 6 KontRegG mitgeteilt, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf diese Abfrage veranlasste. Von der Abfrage am 14.2.2019 wurde ich entgegen § 4 Abs 6 KontRegG überhaupt nicht verständigt. Sie - sehr verehrte Frau Hofrat - haben im Schreiben vom 15.7.2019 mitgeteilt, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Konteneinschau anstrengt und haben mir eine Beilage mit Konten mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Diese Beilage ist Ihrer ausdrücklichen Mitteilung noch die überarbeitete und Ihrer Ansicht nach richtige Aufstellung mir zurechenbarer Konten der amtlichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018: "Das Finanzamt hat am 21.2.2018 eine Kontoregisterabfrage durchgeführt,.... In der Beilage wird eine Liste von Ihnen zurechenbaren Konten übermittelt..." Das Agieren der beiden Finanzämter ist meiner Ansicht nach völlig praeter legem, willkürlich und verletzt mein Parteiengehör. Ich darf nochmals ersuchen, mir die ominöse Kontrollrechnung der Vermögensdeckung zu übersenden, welche ich inhaltlich - allein aufgrund der bisherigen Rechenfehler und denklogischen Widersprüche der Abgabenbehörde - prüfen muss. Wie bereits unzählige Male aufgezeigt werden sowohl Betröge wie auch Konten mehrfach, woraus eine Multiplikation der Beträge resultiert. Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, mir inhaltlich unrichtige Vorhalte mit falschen Daten zu übersenden und ebenso nicht zugängliche und sohin nicht überprüfbare Beweismittel heranzuziehen. Nach wie vor wird § 115 Abs 2 BAO in Konnex mit § 183 BAO, wonach kein Beweis und auch kein Ablauf einer Beweisaufnahme einer Partei verborgen bleiben darf, völlig negiert. Sollte mir diese Berechnung nicht endlich übermittelt werden gehe ich davon aus, dass diese von keiner Bedeutung für das Verfahren ist. Sehr geehrte Frau Vorständin, ich benötige auch Information dahingehend, ob die Beilage nun auf der Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 - so wie Sie dies im amtlichen Vorhalt ausdrücklich festhalten - oder aber vom 12.4.2019 - so wie dies der Rechtsschutzbeauftragte SC Dr. ***43*** ***44*** festhielt - beruht. Ihr Schreiben vom 15.7.2019 samt der inkriminierten Beilage wurde von Ihnen als Vorständin selbstredend nach Prüfung der Richtigkeit des Inhaltes - und sicher nicht ungeprüft - unterfertigt. Verständlicherweise habe ich kein Vertrauen mehr in das Agieren der Finanzverwaltung und darf Sie daher nochmals um Ihr sofortiges Einschreiten in der Sache selbst ersuchen. Es fehlen mir die Worte, dass ein Finanzamt mit derartigen Methoden und derartigen Fehlern eine Konteneinschau und sohin einen Eingriff in meine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu rechtfertigen versucht. Da Sie bislang der Auffassung sind, dass alles völlig in Ordnung und sogar datenschutzrechtlich unbedenklich ist, darf Ich nochmals Ihre sofortige Stellungnahme urgieren. [...] Eine Auseinandersetzung mit den von mir aufgezeigten Fehlern findet nach wie vor nicht statt. Insbesondere kann dieser Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung nicht entnommen werden, dass und aus welchen Gründen der Prüfer des Finanzamtes für die einzelnen Jahre 2015 bis 2017 ermittelten Beträge als nicht aufgeklärt betrachtet. Solcherart ist nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher - auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Erwägungen der Prüfer zur Ansicht gelangt, dass eine Unterdeckung gegeben ist. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist strittig, absehen davon sind die Beträge um die es geht aus den Kapitalabflussmeldungen ohne jeden Zweifel ersichtlich. Die Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ergibt nur aufgrund der darin enthaltenen Fehler den Verdacht, dass eine Unterdeckung vorliegt und nicht geklärte Geldmittel vorhanden sind. Einen Beweis dafür, dass die Ausgaben die bekannt gegebenen Einnahmen oder Geldmittel übersteigen und Geldquellen vorliegen, die verheimlicht werden, stellt diese Berechnung niemals dar. Besteht für den Prüfer warum auch immer der Verdacht auf Vorliegen einer ungeklärten Vermögenserhöhung, hat das Finanzamt alle meine substantiierten Angaben und Einwendungen auf deren Richtigkeit oder Berechtigung zu überprüfen, auch wenn dies die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nach sich zieht. [...] [OZ 38, 394 ff] Da die Einlagenüberträge wider besseres Wissen als Kapitalabflüsse weiter angesehen und gewertet wurden, ebenso das Zahlenmaterial nicht richtig vom Prüfer erfasst wurde und mir die Berechnungen nicht offengelegt und erläutert wurden habe ich einen Steuerrechtsexperten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - mit einer Akteneinsicht und Expertise beauftragt. Festgestellt wurde, dass kein Akten- und Inhaltsverzeichnis vorhanden ist, die urkundliche Ausfolgung der Dokumentation des Prüfungsverlaufes wurde verweigert, ebenso wurden die Behördenvermerke von einer Einsicht ausgeklammert. Dass das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs praeter legem ist habe ich bereits zuvor dokumentiert, daran ändert auch nichts der Verweis auf die Vorlage von Urkunden, zu deren Vorlage ich aufgrund der zuvor bereits dargestellten Rechtslage nicht verpflichtet bin. Auch bei dem Termin am 20.9.2019 wurde seitens der anwesenden Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs verkannt, dass inhaltlich beim procedere zwischen Prüfung von Kapitalabflüssen unter Bedacht auf das KapMeldeG und einer Prüfung von Zahlungsflüssen nach § 147 BAO zu unterscheiden ist. [...] Der Prüfer müsste bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände erkennen, dass seine unvertretbare Rechtsanwendung rechtswidrig ist. Sein Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Prüfer ist bewusst, dass zum einen die zur Vorlage aufgeforderten Unterlagen ohnehin vorliegen, es aber sogar keine Rechtsgrundlage gibt, dass ich diese Unterlagen überhaupt vorlegen muss. Schikane oder missbräuchliche Rechtsausübung ist nichts anderes als die sittenwidrige Ausübung eines Rechts. Dem Prüfer geht es auch gar nicht darum, was ich vorbringe oder dokumentiere sondern vielmehr um ein steuerlich effizientes Ergebnis. Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den seitens der Finanzverwaltung verfolgten eigenen Interessen und meinen beeinträchtigten Interessen ein krasses Missverhältnis besteht Selbst relativ geringe Zweifel reichen bereits für die Annahme eines Rechtsmissbrauches aus. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein "Schikaneeinwand" kann bereits dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise der Behörde vorliegt, die das Interesse an der Wahrung durch des in Art 8 EMRK grundrechtlich verbürgten Privatbereiches, der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und die Verletzung meines Bankgeheimnisses deutlich in den Hintergrund rückt. Noch dazu ist keinerlei Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt zu erkennen. [...] Die Kapitalumschichtung interessiert den Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nicht einmal im Ansatz. Unterlagen mit Daten vorzulegen, welche ich berechtigt löschen kann und welche sohin nicht zu berücksichtigen sind, widerspricht den mir nach DSGVO und DSG eingeräumten Rechten. In dieser Konstellation ist meine Auffassung, dass angesichts der Sach- und auch der Rechtslage die Interessenabwägung des Prüfers zu meinen Lasten zu einem krassen Missverhältnis führt in jedem Fall vertretbar. Dem Prüfer unterläuft durch das Verkennen der Rechtslage, sein Abgehen von meinem Sachvorbringer und aufgrund seiner Anwendung eines unrichtiger Prüfkalküls bereits im jetzigen Stadium eine insgesamt korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Rechtliche Konsequenz eines berechtigten "Schikaneeinwands" begrenzt das Recht der Abgabenbehörde auf Vorlage von Unterlagen. [...] [Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** Region ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, "keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt", (OZ 38 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, Seiten 405 bis 410) siehe das Verfahren BFG RV/7102846/2021]. [...] Mit 8.1.2019 habe ich gemäß § 299 BAO in Stattgabe meines Antrages die ersatzlose Aufhebung dieses Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 beantragt, dies wie folgt: [Zum Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 siehe das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] Mit Bescheid des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 01.07.2019 wurde mein Antrag vom 08.01.2019 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 abgewiesen. Zufolge der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VwGH zu Ro 2019/13/0014 vom 25.04.2019 war der von mir gestellte Antrag nach § 299 BAO jedenfalls zulässig, im Zeitpunkt meiner Antragstellung war dies unter Bedacht auf die bisherige Judikatur fraglich gewesen. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sprach sohin keine Zurückweisung, jedoch eine Abweisung aus. Gegen diesen abweisenden Bescheid habe ich mit Eingabe vom 31.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. [Zur Beschwerde vom 31. Juli 2019 siehe das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] Es ist zuzubilligen, dass mein Antrag und mein beim BFG nunmehr anhängiges und noch nicht erledigtes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit § 299 BAO keine Vorfrage betreffen, da die Abgabenbehörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ich Unternehmer oder Privatperson bin und ob § 147 BAO in meinem Falle zur Anwendung zu gelangen hat. Nur die Abgabenbehörde ist zur Feststellung, ob jemand steuerrechtlich Unternehmer oder Privatperson ist, sachlich zuständig, Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG aufgrund meines Antrages nach § 299 BAO in Bezug auf die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist aber insoferne von Relevanz als durch ein Gericht nun beurteilt wird, ob die Hauptfrage seitens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf überhaupt richtig beurteilt wurde. [...] Ich hege Bedenken, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Konteneinschau trotz eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens nach § 299 BAO österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip vereinbar ist. [...] Bis zu einer Entscheidung über meinen Antrag nach § 299 BAO sind aufgrund verfassungsrechtlicher und auch datenschutzrechtlicher Erwägungen weitere Prüfungsschritte unzulässig und dürfen keine weiteren Informationen erhoben werden, solange nicht in dieser Sache selbst entschieden ist. [...] Immerhin ergibt sich in meinem Fall die Problematik, dass mit Schreiben vom 13.9.2019 zu BMF-***87***-G5/KO/2019 das Bundesministerium Finanzen aufgrund meiner Beschwerden, dass die zwingenden Bestimmungen des AVOG nicht eingehalten werden wie folgt mitgeteilt: "....in den letzten Monaten waren bereits eine Vielzahl an Stellen des Finanzressorts mit dem Fall befasst. Von all diesen Seiten wurde das bisherige Vorgehen der Außenprüfung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bestätigt bzw, als korrekt beurteilt...." Erstmals wird - dies ist Mag. ***40*** ***22*** beim BMF wirklich anzurechnen -eingestanden, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit meiner Außenprüfung befasst ist und nicht - so wie bisher konsequent immer behauptet- das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Mein Akt wurde an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohne irgendeinen Bescheid im Sinne der Bestimmungen des AVOG delegiert und ist dies rechtswidrig. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO). Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen [vgl. zB VwGH 11.12.1992, S8/17/0104; VwGH 26.01.1995, 92/16/0145). [...] Da ohne mir dies mitzuteilen die Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs liegt habe ich ohne mein Verschulden meinen Antrag gemäß § 299 BAO eigentlich bei der unzuständigen Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überreicht. Die unzuständige Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hätte meinen Antrag an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterleiten müssen. Da die Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übertragen wurde war weiters auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nicht zu einer Entscheidung befugt. Da hier schwerste Defizite in der Wahrung der Zuständigkeiten gemäß AVOG gegeben sind ist dies als weitere Verletzung meines rechtlichen Gehörs und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen [...] FAZIT Ohne jeglichen Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG und entgegen vormaliger amtlicher Mitteilungen ist gemäß Schreiben des BMF vom 13.9.2019 zu BMF-***87***-GS/KO/2019 das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit meiner Außenprüfung gemäß § 147 BAO befasst. [...] [Es folgen im Wesentlichen Wiederholungen bisheriger Eingaben des Bf] [OZ 38, 479] Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt. Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamletter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten. Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unerledigt. [...] Ausdrücklich und wiederholt weise ich darauf hin, dass die Liste gemäß KontRegG unvollständig und fehlerhaft ist. Ausdrücklich und wiederholt - bezogen auf das KapMeldeG - weise ich darauf hin, dass Eigenüberträge irrtümlich als Kapitalabflüsse vom Prüfer gewertet wurden und die Auflistung der Kapitalabflüsse sohin ebenso inhaltlich falsch ist. [...] FAZIT Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom 21.2.2018 stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden und überhaupt erst aus 2019 stammen. Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen. [...] Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keiner dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz. [...] Die Vorhalte des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträgen an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist. [...] Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann. Desweiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen "quasi rückwirkend"' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine "Kapitalabflüsse" sind nicht doch als "Kapitalabflüsse" erfasst werden. [...] Ich stütze mich auf die zitierten verfassungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Dokumentation des rechtswidrigen Agierens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD ***12*** ***11***. [...] XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II, Nr, 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 06.06.2018 irrtümlich erfolgte Kapital-Abflussmeldungen zu berücksichtigen Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21,2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018 Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Meik Scheibbs. [...] Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten. Es wird sohin gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme. KR ***1*** ***2*** Als Beilage ./A wurde eine Übersicht über Buchungen am Abgabenkonto des Bf vom 13. November 2019 betreffend Zeiträume 1. 1. 2016 bis 31.12. 2016 und 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017 vorgelegt, in welcher die Überweisungen auf das Konto hervorgehoben und mit 35.563,81 € und 38.709,51 € summiert wurden. Mündliche Verhandlung vom 18. Jänner 2022 Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Jänner 2022: COVID-19-Schutzmaßnahmen [ X ] Der Richter ruft in Erinnerung, dass der Zutritt zum Gerichtsgebäude gemäß Hausordnung i. V. m. § 21 Abs. 1 Z 5 6. COVID-19-SchuMaV nur unter Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 6. COVID-19-SchuMaV ("3 G"-Nachweis) zulässig ist und diese Zutrittsvoraussetzung vom Sicherheitsdienst beim Empfang zu kontrollieren war. Während des Aufenthalts im Gerichtsgebäude ist gemäß § 6 Abs. 4 6. COVID-19-SchuMaV i. V. m. § 6 Abs. 6 2. COVID-19-SchuMaV eine FFP2-Maske (§ 2 Abs. 1 6. COVID-19-SchuMaV) zu tragen und gemäß Hausordnung i. V. m. § 21 Abs. 1 Z 5 6. COVID-19-SchuMaV ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einzuhalten. [ X ] Angesichts der derzeitigen allgemeinen Gefährdungslage in Bezug auf COVID-19 und der konkreten Gegebenheiten des Verhandlungssaals wird gemäß § 323c Abs. 4 Z 1 Satz 2 BAO durch den Richter angeordnet: [ X ] Im Hinblick auf den regelmäßigen Luftaustausch durch die Lüftungsanlage im Verhandlungssaal, die geringe Teilnehmerzahl an der Verhandlung sowie die voraussichtliche Dauer der Verhandlung ist eine zusätzliche Lüftung während der Verhandlung nicht erforderlich. Gegebenenfalls erfolgt eine Lüftungspause. [ X ] Während der mündlichen Verhandlung ist von allen Anwesenden durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich wirksam abdeckende Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard (§ 2 Abs. 1 6. COVID-19-SchuMaV) zu tragen. Belehrung über § 87 Abs. 6, 6a und 7 BAO Die Parteien und sonst beigezogenen Personen werden über § 87 Abs. 6, 6a und 7 BAO belehrt. (6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. (6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren. (7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. Verwendung eines Schallträgers [ X ] Gegen die Abfassung der Niederschrift unter Verwendung einer Schallträgeraufnahme wird von niemand ein Einwand erhoben. Förmliche Zustellung einer Abschrift der Niederschrift mit der Post [ X ] Eine Abschrift der Niederschrift möge an die beschwerdeführende Partei mit der Post an die aktenkundige Zustelladresse übermittelt werden (Zutreffendenfalls angekreuzt). [ X ] Eine Abschrift der Niederschrift möge an die belangte Behörde mit elektronischer Zustellung übermittelt werden (Zutreffendenfalls angekreuzt). Belehrung über § 23 BFGG Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen. [ X ] Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. Berichterstattung, Parteienvorträge [ X ] Der Richter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen. [ X ] Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Protokollierung mittels Schallträgers [ X ] Die weitere Protokollierung erfolgt mittels Schallträgers. [ X ] Die Schallträgeraufnahme wird gemäß § 87 Abs. 6 BAO nach der Verhandlung von Amts wegen in Vollschrift übertragen werden. Übertragung in Vollschrift [Ergänzt um Hinweise auf Fundstellen in den Akten des Bundesfinanzgerichts in eckiger Klammer] Eingangs informiert der Richter, dass die mit Vorlagebericht vom 29. Oktober 2021 vorgelegten vier Beschwerden beim Bundesfinanzgericht wie folgt erfasst wurden: Verfahren 1 (Befangenheit) laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021 Verfahren 2 (Akteneinsicht) laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021 Verfahren 3 (Amtshandlungen) laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021 Verfahren 4 (Kapitalabfluss) laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021. Auf Grund des Umfangs der jeweiligen Vorbringen werden jeweils gesonderte mündliche Verhandlungen zu jeder Beschwerdesache stattfinden. Gegenstand der heutigen Verhandlung ist die eingangs näher angeführte Beschwerdesache zu RV/7102838/2021. Ferner wird berichtet, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2022 dem Finanzamt vorab zur Kenntnis gebracht worden ist, und dass das Finanzamt am 13. Jänner 2022 mitgeteilt habe, dass der Nachname von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** richtig "***27***" und nicht "***27a***" laute und dieser seit 31. März 2021 im Ruhestand sei. Das Gutachten von Prof. Dr. ***32*** betreffend Akteneinsicht sei seitens des Bf in den Abgabenverfahren nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer legt den aktenkundigen [OZ 15 zu BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 zur Einsicht vor. Dem Prüfungsauftrag lasse sich entnehmen, dass nur Amtsdirektor ***12*** ***11*** befugt sei, im Rahmen der Außenprüfung zu handeln. Laut der Kommentierung der sechsten Auflage von Ritz, Bundesabgabenordnung, zu § 148 in Rz 2 müsse das Prüfungsorgan als Organ des zuständigen Finanzamts handeln. Der Prüfer sei verpflichtet, sowohl die Amtsverschwiegenheit einzuhalten als auch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht bestehe, so Ritz, Bundesabgabenordnung, 6. A., § 48a Rz 22, auch innerhalb der eigenen Abgabenbehörde. Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 betreffend die Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 festgestellt, dass Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** für das damalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nicht approbationsbefugt gewesen sei. Im Gutachten von Professor Dr. ***47*** ***32*** vom 12. März 2020 könne man auf Seite 35, Randzahlen 50-55 nachlesen, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** keine Approbationsbefugnis für das damalige Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf gehabt habe. Mag. ***12*** ***49*** führt durch das Gericht befragt, ob sich dieses Gutachten in Abgabenakt des Beschwerdeführers befinde, was vom Finanzamt bislang verneint worden sei, aus, dass das Gutachten sowohl im Abgabenverfahren als auch im Amtshaftungsverfahren vorgelegt worden sei. Der Vertreter des Finanzamts erklärt, im Akt des Abgabenverfahrens sei das Gutachten nicht enthalten. Eine Urkundenvorlage in einem Amtshaftungsverfahren bewirke nicht, dass dort vorgelegte Urkunden auch zum Abgabenakt des Klägers genommen werden. Der Beschwerdeführer ergänzt dazu, dass in der Gebührennote von Prof. Dr. ***32*** auch zu lesen sei, dass der Arbeitsbogen keine durchnummerierten Blätter und auch kein Inhaltsverzeichnis enthalte. Der Richter verkündet den Beschluss, dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, innerhalb von drei Wochen dem Gericht vorzulegen: 1. das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. ***47*** ***32*** vom 12. März 2020 samt dem Nachweis der Übermittlung an das Finanzamt im Abgabenverfahren in Kopie; 2. die vom Beschwerdeführer zitierte Gebührennote von Prof. Dr. ***47*** ***32*** in Kopie; 3. einen Nachweis der Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37***, betreffend Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt, "via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus" [OZ 29 zu RV/7102838/2021] nicht nur mit E-Mail, sondern auch auf dem Postweg, in Kopie. Der Beschwerdeführer ergänzt, dass es nicht einem ordnungsgemäßen Verfahren entspreche, wenn ein Akt nicht nummeriert sei und auch kein Inhaltsverzeichnis habe, dadurch könnten Aktenteile hinzugefügt oder entnommen werden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Der Minimalstandard eines Behördenaktes sei vom Finanzamt nicht eingehalten werden. Es gebe, so Seite 37, Randzahl 65 des Gutachtens von Prof. Dr. ***47*** ***32*** auch keine gesetzliche Bestimmung, die es dem damaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erlaubt hätte, eine Approbationsbefugnis an einen Organwalter eines anderen Finanzamts zu delegieren. Hierbei wird auf dort genannte Entscheidungen des UFS verwiesen. Aus dem Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 ergebe sich, dass weder Amtsdirektor ***13*** ***14*** noch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** die Befugnis gehabt haben, den gegenständlichen Akt im Wege einer Außenprüfung zu prüfen. Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe - hier werde auf die eingangs zitierte Ansicht von Ritz verwiesen - als Organ oder Mitarbeiter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln gehabt. Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe aber den Inhalt des Außenprüfungsaktes seinen Kollegen ***13*** ***14***, Ing. ***26*** ***27*** und ***38*** ***39*** MA vom damaligen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs offengelegt. Zum Beweis dessen sei auf die Akteneinsicht am Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 und vom 2. Juni 2019 zu verweisen. Bei der ersten Akteneinsicht am 2. Juli 2018 sei Amtsdirektor ***12*** ***11*** nicht zugegen gewesen, hingegen die Amtsdirektoren ***13*** ***14*** und Ing. ***26*** ***27***. Die einzige zuständige Person (Amtsdirektor ***12*** ***11***) sei bei dieser Akteneinsicht am 2. Juli 2018 nicht dabei gewesen. Bei der zweiten Akteneinsicht am 2. Juni 2019 seien Amtsdirektor ***13*** ***14*** und ***38*** ***39*** MA anwesend gewesen, ebenfalls nicht Amtsdirektor ***12*** ***11***. Über Befragen durch das Gericht stellte Beschwerdeführer klar, dass es nach der Akteneinsicht vom 2. Juli 2018 keine Amtshandlung von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren bzw. im Abgabenverfahren des Beschwerdeführers mehr gegeben habe. Zur Einsicht vorgelegt wird vom Beschwerdeführer ein Schreiben auf dem Papier des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom 12. April 2018 an den Beschwerdeführer zu Handen dessen damaliger steuerlichen Vertretung [enthalten im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 35 zu RV/7102828/2021, Seiten 83 ff.]. Dieses weist im Briefkopf das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und als Sachbearbeiter ***13*** ***14*** aus, es trägt die Unterschrift von ***13*** ***14***, Teamleiter. Aus diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** dort eingangs ausgeführt hat, dass er betreffend die gegenständliche Prüfung verantwortlicher Teamleiter und Approbant sein. Dies entspräche nicht der Aktenlage. Dies deshalb, weil Amtsdirektor ***13*** ***14*** damals keine Approbationsbefugnis des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf gehabt habe. Aus einem Memo der ***17*** Burgenland vom 28 April 2018 über eine Besprechung vom 27. April 2018 mit Amtsdirektor ***13*** ***14*** [enthalten im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 35 zu RV/7102828/2021, Seiten 91 ff.] ergäbe sich, dass am 27. April 2018 eine Besprechung der Herren Amtsdirektor ***13*** ***14***, Mag. ***64*** ***46*** und MMag. Dr. ***62*** ***63*** in Räumlichkeiten der ***17*** Wien zur weiteren Vorgangsweise stattgefunden habe. Auch bei dieser Besprechung sei der zuständige Prüfer nicht dabei gewesen. Wie bereits bekannt, habe der Beschwerdeführer im bisherigen Verwaltungsverfahren mehrfach versucht, herauszufinden, aus welchen Gründen ihn das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und nicht das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf prüft. Aus dem Memorandum vom 15. Mai 2018 betreffend Akteneinsicht durch die Kanzlei ***66*** Partner Rechtsanwälte GmbH [enthalten im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 35 zu RV/7102828/2021, Seiten 93 ff.], für diese anwesend Rechtsanwalt MMag. ***67*** und Steuerberater Mag. ***68***, ergäbe sich, dass an der Akteneinsicht vom 14. Mai 2018 nicht nur Amtsdirektor ***11***, sondern auch Amtsdirektor ***14*** teilgenommen habe. Die Akteneinsicht sei im Wege des Computers des Amtsdirektor ***14*** erfolgt. Der Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** sei nicht befugt gewesen, seinen Vorgesetzten Amtsdirektor ***13*** ***14*** Einsicht in den Abgabenakt, der betreffend den Beschwerdeführer geführt wird, zu geben. Zuständig für diesen Akt sei das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gewesen. Einsicht in den Steuerakt nehmen hätten nur dürfen Amtsdirektor ***12*** ***11*** sowie die Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf oder andere Organwalter dieses Finanzamtes, die mit der Sache befasst sind. In diesem Zusammenhang sei, so der Beschwerdeführer, nochmals auf § 48a BAO und § 148 BAO hinzuweisen. Zur Einsicht vorgelegt wird vom Beschwerdeführer ferner ein Ersuchen um Ergänzung/Auskunft des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkerdorf, Sachbearbeiter ***12*** ***11***, an den Beschwerdeführer, wonach um Ergänzung betreffend Bankkredite, Bankeinlagen und Girokonten ersucht wird und das vom 5. Juni 2018 datiert [zitiert im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 31 zu RV/7102162/2021, Seite 127, und im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 36 zu RV/7102162/2021]. Auf der zur Einsicht vorgelegten Zweitschrift dieses Ergänzungsersuchens ist ersichtlich, dass dieses Schreiben des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf von Amtsdirektor ***13*** ***14*** am 5. Juni 2018 genehmigt worden ist. Es findet sich auch ein handschriftlicher Vermerk von Amtsdirektor ***14*** darauf, wonach die Frist zur Beantwortung bis zum 3. August 2018 verlängert werde. Der Beschwerdeführer habe ferner am 18. Juni 2018 der Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf unter anderem geschrieben, dass jene Informationen, die er über seine Konten aus FinanzOnline habe, nicht mit den Daten übereinstimmten, die das Finanzamt ihm vorhalte. In diesem Schreiben sei die Vorständin auch ersucht worden, die Frist zur Fragenbeantwortung ein wenig zu verlängern. Am 28. Juni 2018 habe daraufhin Amtsdirektor ***13*** ***14*** für die Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf geantwortet, wobei er sich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 bezogen habe, und zusagt, dass die Frist bis 3. August 2018 verlängert werde. Aus den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben "Ergänzend möchte ich dazu anmerken, dass die im Ergänzungsersuchen geforderten Auszüge bzw. Saldenbestätigungen der Bank unbedingt erforderlich sind", ergebe sich, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** sehr wohl im Prüfungsverfahren tätig gewesen sei. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle, diese sei auch nicht angeführt. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, dass das Finanzamt die Liste korrigiert habe. Der Text, der dem Beschwerdeführer mit E-Mail avisiert worden sei, sei ihm auch schriftlich mit RSb zugestellt worden. Als weiteres Dokument wird ein Schreiben des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom 4. Juli 2018 an den Beschwerdeführer von diesem zur Einsicht vorgelegt [wie bereits in der mündlichen Verhandlung zu BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021], das als Sachbearbeiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** ausweist und von Amtsdirektor ***13*** ***14*** eigenhändig unterschrieben ist. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, "Wie gewünscht sende ich neuerlich die (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerlich geprüfte) Liste Ihrer privaten Giro- und Einlagekonten zu. Schon telefonisch habe ich Ihnen die Möglichkeit geboten, sich die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 5.6.2018 bei Bedarf ein weiteres Mal erstrecken zu lassen. Als derzeitige Frist ist 3.8.2018 vorgemerkt." Beigeschlossen waren entsprechende Listen im Format A3, die mit einem Stempel des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und der Unterschrift von Amtsdirektor ***14*** versehen sind. Der Beschwerdeführer habe am 5. Juli 2018 an Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35*** und Amtsdirektor ***12*** ***11*** den beiden Genannten einige Fragen betreffend den Prüfungsverlauf gestellt. Hierauf habe unter Bezug auf diese E-Mail vom 5. Juli 2018 Amtsdirektor ***13*** ***14*** mit E-Mail vom 6. Juli 2018 geantwortet. Dieser E-Mail beigefügt war ein Schreiben mit dem Briefkopf des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und der Angabe Sachbearbeiter Amtsdirektor ***13*** ***14***, unterschrieben von Amtsdirektor ***14*** [erwähnt in der Beschwerde OZ 2 zu RV/7102838/2021, Seite 8]. Zur Einsicht vorgelegt wird vom Beschwerdeführer ferner ein Schreiben des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. Juli 2019 an den Beschwerdeführer betreffend Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme [auszugsweise wiedergegeben im Beschluss BFG 4. 6.2021, KE/5100001/2021], welches eigenhändig gezeichnet ist für die Vorständin von Amtsdirektor ***13*** ***14***. Aus dem Kuvert, in welchem dieses Schreiben übermittelt wurde, kann man ersehen, dass als Absender das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs genannt wird, an welches auch der Rückschein zurückzusenden sei. In diesem Schreiben kann man lesen, dass das Finanzamt am 21. Februar 2018 eine Kontenregisterabfrage durchgeführt und dabei eine Anzahl von222 Datensätzen erhalten habe. Allerdings könne man aus der Beilage ersehen, dass darin sechs Konten angeführt sind, hinsichtlich derer die Abfrage nach diesem Abfragedatum erfolgt sein muss. Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** und Amtsdirektor ***13*** ***14*** seine Kontodaten nie für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abfragen haben dürfen. Zur Einsicht vorgelegt werden vom Beschwerdeführer zwei Schreiben des Rechtsschutzbeauftragten des BMF Sektionschef i. R. Dr. ***43*** ***44*** vom 31. Jänner 2019 und vom 30. August 2019, wobei in beiden Schreiben davon die Rede ist, dass es sich um das Ergebnis von den Beschwerdeführer betreffenden Kontoregisterabfragen durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gehandelt habe. Der Beschwerdeführer legt seine Sicht eines möglichen politischen Hintergrunds des gegenständlichen Prüfungsverfahrens dar: [...] Bereits zwei Wochen nach dem Erwerb des Hotelkomplexes hätten eine Reihe von Prüfungshandlungen betreffend ihn und andere Personen aus den Gesellschaften und die Gesellschaften eingesetzt. Mag. ***40*** ***22*** vom BMF und Amtsdirektor ***13*** ***14*** vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs seien die Hauptakteure gewesen. Mag. ***40*** ***22*** habe in seinen Schreiben vom 13. September 2019, vom 18 Oktober 2018 und vom 4. September 2018 dem Beschwerdeführer jedes Mal unter anderem dargelegt, dass eine Kontenregisterabfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommen und dass die Prüfung und das Vorgehen der Außenprüfung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als korrekt beurteilt worden sei. Nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und dem einschlägigen Erlass des Bundesministers für Finanzen (Punkte 1.2. und 1.3. des Erlasses) sei das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Diese Vorschrift des Vier-Augen-Prinzips nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sei im gegenständlichen Fall nicht eingehalten werden. Das Finanzamt habe am 12. April 2019 eine zweite Abfrage aus dem Kontoregister gemacht, von dieser sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 6 KontRegG nicht verständigt werden. Hierbei habe es sich um einen schweren Verstoß gegen das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz gehandelt. Der Beschwerdeführer ersucht ausdrücklich, sein Vorbringen in der Verhandlung vom 7. Oktober 2021 im Verfahren zu BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 vor dem auch hier erkennenden Gericht zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben auch im hier gegenständlichen Verfahren zu würdigen. Abschließend wird vom Beschwerdeführer folgender Eventualantrag gestellt: "Sollte das erkennende Gericht der Ansicht sein, dass die Nichtigkeit des abgabenbehördlichen Prüfungsauftrages vom 5. Februar 2018 den hier bekämpften und auf diesen aufbauenden Bescheid nur mit einfacher Rechtswidrigkeit behaftet, ersuche ich der Beschwerde Folge zu geben und die Entscheidung der Abgabenbehörde zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben." Seitens des Vertreters des Finanzamts wird auf den angefochtenen Bescheid und auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Insbesondere sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag hinzuweisen, dass eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht zu erkennen sei. Gleiches gelte für das ergänzende Vorbringen vom 10. Jänner 2022. Im Ergebnis sei nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzung für die Erlassung des mit Beschwerde begehrten Bescheides nicht gegeben. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gebe es nicht mehr, es gebe daher auch keine Organwalter dieses Finanzamts mehr. Deswegen wäre das Begehren auf die Erlassung des begehrten Bescheides abzuweisen. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sei nunmehr eine Dienststelle des Finanzamts Österreich. Die Dienststelle 15, das ehemalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, bearbeite den Fall weiter. Der Beschwerdeführer erklärt abschließend, alle seine Anträge aufrechtzuerhalten. Der Richter verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Urkundenvorlage vom 1. Februar 2022 Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 kam der Bf dem Beschluss vom 18. Jänner 2022 nach [OZ 58]: Ich, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, lege dem erkennenden Gericht nachstehende Unterlagen vor: 1) Das Gutachten Dris. ***47*** ***32*** ist in Kopie angeschlossen. Dieses Gutachten wurde im Verfahren betreffend die seitens des Finanzamtes beantragte Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG vorgelegt und erliegt nachweislich im Akt des BFG zu KE/5100001/2021. 2) Das Schreiben Dris. ***47*** ***32*** vom 24.09.2019 samt Bezug auf die Gebührennote ist in Kopie angeschlossen. 3) Das Schreiben vom 18.03.2019 wurde vorab via e-mail und mit normaler Post übermittelt. Dieses Schreiben wurde überdies am 25.03.2019 - mittels Einschreiben - dem Bundesministerium für Finanzen unter Hinweis auf Mißstände im Prüfungsverfahren übermittelt. Da der Akt des Finanzamtes kein Aktenverzeichnis, ebenso kein Inhaltsverzeichnis und keine Nummerierung nach ON oder Seitennummerierung enthält ist es naturgemäß schwer, übermittelte Eingaben des Beschwerdeführers aufzufinden. Es wird gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme. Sachverständigengebühren Die ***32***, ***89*** & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG teilte dem Bf mit Schreiben vom 24. September 2019, Sachbearbeiter Mag. ***57*** ***77***, mit: Betrifft: Kosten Sachverständigengutachten zum Verfahrensablauf Sehr geehrter Herr KR ***2***, am 20. September 2019 haben wir in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei auftragsgemäß eine Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Außenprüfung vorgenommen. Bei dieser wurde die Außenprüfung von dem Teamleiter ***14*** und dem Prüfer AD ***11*** vertreten. Die Ergebnisse der Einsicht lassen sich wie folgt zusammenfassen: ◉ Der Arbeitsbogen enthält derzeit laut Auskunft von TL ***14*** und AD ***11*** kein Aktenverzeichnis. Es existiert auch kein Inhaltsverzeichnis und keine Nummerierung nach ON (auch keine Seitennummerierung). ◉ Es gibt eine chronologische Dokumentation des Teamleiters über den bisherigen Prüfungsverlauf, aus der uns mündlich vorgetragen wurde. ◉ Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde uns verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die nach Ansicht der Behörde aufgrund von schutzwürdigen Interessen der beteiligten Personen von der Akteneinsicht ausgenommen sein sollen. ◉ Zusätzlich beinhaltet der Arbeitsbogen interne Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke), zu denen aus dem gleichen Grund die Akteneinsicht verweigert wurde. Ausgehoben wurde von uns im Rahmen dieser Akteneinsicht der Prüfungsauftrag, der behördeninterne "Notizzettel" für den Jahresprüfungsplan 2018 sowie jene internen Kapitalabflussmeldungen, die die gegenständliche Prüfung auslösten. Weiters wurde uns von der Behörde Ihr 445-seitiger Schriftsatz vom 30. August 2019 in Kopie übergeben. Das angeforderte Sachverständigengutachten kann somit auf Basis dieser Dokumente und insbesondere der von Ihnen bereits übergebenen Unterlagen und Korrespondenzen erstellt werden. Zum Kostenaufwand dürfen wir festhalten, [...]. Für die Verfassung des Gutachtens auf Basis der vorliegenden Unterlagen ist nach derzeitiger Einschätzung mit einem Kostenaufwand von weiteren [...]. Die gesamten Kosten des Gutachtens werden somit voraussichtlich [...]betragen. [...]. Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020 Immobilien- und Wirtschaftstreuhänder Prof. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienverwalter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kostenrechnung, Steuerberatung. Bilanzierung und Buchführung, Unternehmensbewertung. Wirtschaftsprüfung, Immobilienbewertung, Wohnungseigentum (Nutzwertgutachten), erstattete am 12. März 2020 ein 70 Seiten umfassendes "Sachverständigengutachten im Abgabenverfahren ABR ***10***/18 des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf gegen KR ***1*** ***2***" [OZ 59]. Hieraus folgende Auszüge (Fußnoten werden teilweise im Text wiedergegeben, teilweise nicht): 1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE 1.1. Auftrag Tz 1 Mit Schreiben vom 27. März 2019 wurde ich von Herrn KR ***1*** ***2*** zu einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt, da ihn betreffende Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz seitens der Abgabenbehörde zum Anlass genommen worden seien, "nicht nur diesbezüglich Überprüfungen, sondern umfassend Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen". Mit diesem Schreiben wurden detaillierte Darlegungen zu verschiedenen Themenbereichen erteilt, [...] 1.2. Unterlagen und Auskünfte Tz 3 Bei der Gutachtensausarbeitung standen im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: [...] Tz 4 Auskünfte wurden im Rahmen der Befundaufnahme keine eingeholt. 1.3. Auftragsdurchführung Tz 5 Am 20. September 2019 fand eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei statt, bei für die Abgabenbehörde Teamleiter AD ***13*** ***14*** und der Außenprüfer AD ***12*** ***11*** anwesend waren. Tz 6 Befund und Gutachten wurde danach in den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 erstellt. 2. BEFUND 2.1. Zu den Prüfungsaufträgen Tz 7 Vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden am jeweils 5. Februar 2018 die beiden folgenden Bescheide an "***1*** ***2***, ***4***, ***3***" erlassen: - Bescheid über einen Prüfungsauftrag [...] - Nachschauauftrag [...] TZ 8 Die Prüfungsaufträge weisen die folgenden Begründungen auf: [...]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102838/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
Stammnummer
135976
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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