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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 11 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angefochtener Bescheid im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Bescheid vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 auf Erlassung eines Bescheids, dass das Finanzamt "Amstetten Melk Scheibbs respektive AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) zuständig und befugt sind", abgewiesen wurde. Dem Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 liegt zwar die Beurteilung zugrunde, dass der Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 nicht dem Rechtsbestand angehört. Damit ist entschieden, dass der Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 nicht die Grundlage "zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung" bieten kann. Das Feststellungsbegehren beschränkt sich aber nicht auf den Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018. Die Beisetzung ist in Bezug auf die Präzisierung der Außenprüfung zu verstehen, nicht aber darauf, ob dieser Prüfungsauftrag die Behörde oder ihre Organwalter zu Amtshandlungen legitimiere. Durch das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 wird der Bf in Bezug auf den hier gegenständigen Bescheid vom 28. Jänner 2021 nicht i. S. v. § 261 BAO klaglos gestellt und ist die Beschwerde daher nicht nach dieser Bestimmung als gegenstandslos zu erklären, da dieses Erkenntnis nicht an die Stelle des hier angefochtenen Bescheids getreten ist. Der Bf ist durch das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 auch nicht materiell klaglos gestellt. Im gegenständlichen Verfahren ist zu beurteilen, ob ein Feststellungsbescheid im Sinne des Antrags vom 18. März 2020 zu erlassen ist. Die Frage, ob für eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person Prüfungshandlungen setzen darf, zusätzlich zum Bescheid betreffend den Prüfungsauftrag kein Rechtsschutzinteresse besteht, erübrigt sich nicht deswegen, da der Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 nicht dem Rechtsbestand angehört, da im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung der Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 Grundlage für Befugnisse oder Nichtbefugnisse der vom Bf in seinem Antrag vom 18. März 2020 genannten Personen bietet. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.     Wien, am 22. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102838/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
Stammnummer
135976
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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