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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 1 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wer als Prüfer zur Vornahme einer Außenprüfung betraut ist, ergibt sich aus dem Prüfungsauftrag.
Wer nicht im Außenprüfungs- oder Nachschauauftrag als Prüfer genannt ist, darf eine Außenprüfung oder Nachschau gegenüber dem zu Prüfenden nicht vornehmen.
Für eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person Prüfungshandlungen setzen darf, zusätzlich zum Bescheid betreffend den Prüfungsauftrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Zur Vornahme jener Amtshandlungen im Zuge einer Außenprüfung, die eine Duldung der körperlichen Anwesenheit des Prüfers (der Prüfer) auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten in der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, wie das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, Bereitstellung eines zur Prüfung geeigneten Raums sowie von Hilfsmitteln (§ 141 BAO), Einsicht in das Rechnungswesen sowie in die sonstigen für die Abgabenerhebung wesentlichen Unterlagen (§ 144 Abs. 2 BAO) im Betrieb des Abgabepflichtigen, ist im Zuge einer Außenprüfung nicht jeder Organwalter des Finanzamts befugt, sondern nur diejenigen oder derjenige, die oder der ausdrücklich im Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO genannt werden bzw. wird. Sollen weitere oder andere Personen mit diesen Prüfungshandlungen betraut werden, ist eine Änderung, Erweiterung oder Neuausstellung des Prüfungsauftrags erforderlich.
Während mit Prüfungsauftrag auch ein Organwalter einer anderen Abgabenbehörde zum Prüfer bestellt werden kann und damit dessen Einschreiten gegenüber dem zu Prüfenden legitimiert ist, kann das zuständige Finanzamt während der Außenprüfung auch durch eigene andere Organwalter, die nicht zum Prüfer im jeweiligen Verfahren bestellt wurden, gegenüber dem zu Prüfenden tätig werden, beispielsweise schriftliche Vorhalte erlassen (§ 138 Abs. 1 BAO), zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden auffordern (§ 138 Abs. 2 BAO), an Besprechungen mit dem zu Prüfenden teilnehmen (§ 165 BAO) usw. Dazu gehört etwa auch die Gewährung von Akteneinsichten (§ 90 BAO).
Die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten des Prüfers im Prüfungsverfahren dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens. Ebenso kann die Mitwirkung eines zur Beurteilung von Fachfragen zuständigen Finanzamtsmitarbeiters der Durchführung eines Abgabenverfahrens dienen.
Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs in mehrere Dienststellen untergliedert ist, ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieses Finanzamts. Welche Dienststelle bzw. welche Organwalter welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich für dieses tätig werden, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 18. Februar 2021, Postaufgabe 19. Februar 2021, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020, "unter Verweis auf Eingaben vom 10.07.2018, 11.07.2018 und 30.08.2019, betreffend Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) zuständig und befugt sind", abgewiesen wurde, Steuernummer ***5*** nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am 18. Jänner 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird abgeändert. "Der Antrag des ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 auf bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 ,zuständig und befugt' sind, wird abgewiesen." II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 3 Amtshandlungsbefugnis 3 Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 3 Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 4 Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021 4 Anträge vom 18. März 2020 4 Urgenz vom 12. Oktober 2020 7 Bescheid vom 28. Jänner 2021 8 Beschwerde 9 Beschwerdevorentscheidung 19 Vorlageantrag 20 Vorlage 23 Eingabe vom 10. Jänner 2022 24 Mitteilung des Finanzamts vom 13. Jänner 2022 26 Weiterer Akteninhalt 26 Schreiben vom 10. Juli 2018 26 Schreiben vom 11. Juli 2018 37 Schreiben vom 30. August 2019 38 Aktenvermerk vom 20. September 2019 97 Schreiben vom 18. Dezember 2019 98 Mündliche Verhandlung vom 18. Jänner 2022 116 Urkundenvorlage vom 1. Februar 2022 123 Sachverständigengebühren 124 Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020 124 1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE 125 1.1. Auftrag 125 1.2. Unterlagen und Auskünfte 125 1.3. Auftragsdurchführung 125 2. BEFUND 125 2.1. Zu den Prüfungsaufträgen 125 2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden 126 2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO 130 2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister 130 2.5. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnis an KR ***2*** 133 3. GUTACHTEN 134 3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter 134 3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung 135 3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister 140 3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht 144 3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO 144 3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht 145 3.7. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses an KR ***2*** 147 4. ZUSAMMENFASSUNG 150 4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde 150 4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO 151 4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister 152 4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses 152 4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht 152 4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht 153 Keine Einwendungen gegen die Niederschrift 153 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 153 Rechtsgrundlagen 153 Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegender Antrag 165 Keine ausdrückliche Regelung zur Erlassung eines Bescheids betreffend Zuständigkeit 165 Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids 165 Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung 166 Zu den einzelnen Feststellungsanträgen 167 Zuständigkeit des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs 167 Zuständigkeit von Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** 168 Amtsdirektor ***12*** ***11*** 169 Amtsdirektor ***13*** ***14*** 170 Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** 173 Rechtsschutz bei Verfahrensmängeln während der Außenprüfung 174 Zur Eingabe vom 10. Jänner 2022 und zum Eventualantrag vom 18. Jänner 2022 175 Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 176 Revisionsnichtzulassung 176   Verfahrensgang Amtshandlungsbefugnis Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020, "unter Verweis auf Eingaben vom 10.07.2018, 11.07.2018 und 30.08.2019, betreffend Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) zuständig und befugt sind", abgewiesen wurde. Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 entschieden, dass der am 5. Februar 2018 ausgefertigte und dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** im Wege seiner damaligen steuerlichen Vertretung am 20. Februar 2018 ausgefolgte Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, unterschrieben durch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***, im Februar 2018 Organwalter des damaligen Finanzamts Amtstetten Melk Scheibbs (OZ 15 zu RV/7102162/2021), infolge Unterfertigung durch einen nicht für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zeichnungsberechtigten Organwalter rechtlich nicht existent, somit ein Nichtbescheid, ist. Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 Das Finanzamt Österreich erließ mit Datum 22. Juni 2021 gegenüber dem Bf einen weiteren mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, der sich vom Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 dadurch unterscheidet, dass er eine zweite Person (***28*** ***29*** neben ***12*** ***11***) als Prüfer nennt und keine Unterschrift aufweist (OZ 20 zu RV/7102162/2021). Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am 22. Juni 2021 vom Finanzamt Österreich amtssigniert (OZ 45 zu RV/7102838/2021). Er wurde laut Zustellnachweis am 28. Juni 2021 vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021). Der Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 gehört, so das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2016, unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 dem Rechtsbestand an. Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021 Mit Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021, bewilligte das Bundesfinanzgericht einen am 31. Mai 2021 eingelangten Antrag des Finanzamts Österreich auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich zahlreicher, im Beschluss näher angeführter Konten des Bf. Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben, das Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig. Anträge vom 18. März 2020 Der Bf stellte mit an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35*** "zur persönlichen Eröffnung" adressiertem Schreiben vom 18. März 2020, in OZ 39 des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts enthalten, folgende Anträge (OZ 39 zu RV/7102838/2021): Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren 1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO 2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht 3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** ! Uns alle sehr fordernde und auch prägende Zeiten, in denen wir Gesetze und Verordnungen genauestens einzuhalten haben und nicht nur die Gesundheit sondern auch die hinkünftige Wirtschaftskraft unserer Republik Österreich im Fokus stehen sollte, zwingen mich zu gegenständlichem Schreiben. Ich habe als Unternehmer derzeit nun die Aufgabe Arbeitsplätze und die Wohnversorgung zu sichern und sohin nicht die Zeit (und auch nicht die Lust), mich mit gesetzwidrigem Agieren zu beschäftigen, welches der Abgabenbehörde auch die Zeit nimmt, sich mit essentiellen Aufgaben zu beschäftigen. Ein von mir eingeholtes weiteres Gutachten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - bestätigt mich neben dem bereits vorliegenden Gutachten - Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** -in sämtlichen geäußerten Beschwerdepunkten und erfolgt das bisherige Agieren in Zusammenhang mit meiner Prüfung sogar wissentlich wider lang bekannte Judikatur (auf die Ihnen jedenfalls bekannten Entscheidungen brauche ich als Laie Sie nicht hinzuweisen). Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Lösungen. Unter Verweis auf meine Eingaben vom 10. Juli 2018, 11. Juli 2018 sowie insbesondere vom 30. August 2019 stelle ich daher den ANTRAG 1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden. 2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.2.2019 und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom 18.3.2019, 3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht. Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden. Mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz wider das Gesetz und gerichtliche - rechtskräftige - Urteile agiert. In diesem Zusammenhang ist ihre persönliche Verantwortung wohl unstrittig. Insbesondere während eines laufenden Verfahrens wird es mir als Abgabepflichtigem durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO. Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid. Teil- oder Zwischenerledigungen sind nicht ausreichend (vgl. Ritz, BAO 5, § 85a Tz 4, mwN). Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0166; vgl. auch Ritz, BAO 5, § 85a Tz 11). Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides (vgl. VwGH 8.2.1989,87/13/0141). Die Gestattung der Akteneinsicht ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat demgegenüber stets durch Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.1989, 87/17/0021). Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein Verfahren völlig außerhalb jedes gesetzlichen Rahmens und mit Willkür geführt wird, ich bisher immer nur ersucht habe, die Behörde möge die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, dieses Ersuchen aber nur auf ein tatsächliches Verhalten der Behörde gerichtet war und unstrittig mein Verlangen nach Setzung von tatsächlichen Vorgängen für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst, muss ich nun nach einer Wartezeit seit Sommer 2018 bzw. Sommer 2019 konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten stellen. Ich darf Sie um Ihr sofortiges - unumgängliches - Einschreiten in der Sache selbst ersuchen und verweise nochmals bei dieser Gelegenheit auch auf die Sie ad personam treffenden Pflichten im Sinne § 78 StPO. In Erwartung der Entscheidung ohne unnötigen Aufschub gemäß § 85 BAO verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung KR ***1*** ***2*** Urgenz vom 12. Oktober 2020 Am 12. Oktober 2020 gab der Bf folgendes Schreiben vom selben Tag zur Post (OZ 40 zu RV/7102838/2021): EINSCHREIBEN Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** Marxergasse 4 1030 Wien zur persönlichen Eröffnung Wien, den 12.10.2020 Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren URGENZ - VERLETZUNG DER ENTSCHEIDUNGSPFLICHT 1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO 2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht 3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** ! Mit Eingabe vom 18.03.2020 - also vor weit mehr als einem halben Jahr (!!) - habe ich zuletzt mein Anbringen gemäß § 85 8AO - wiederholt - überreicht. Ich habe den ANTRAG 1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden. 2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.2.2019 und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom 18.3.2019, 3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind. gestellt. Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht. Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO - so wie auch nun - nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden. Ich darf Sie eindringlich daran erinnern, dass diese Bestimmung eine Entscheidungspflicht Ihrerseits normiert. Mein Recht auf Einhaltung der Bestimmung des § 85a BAO, der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen und mich gegen gesetzwidrige behördliche Inaktivität zu wehren. Insbesondere die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens sowie des mir zustehenden Rechtsschutzes (vgl. zB Stoll, BAO, 2997, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555,0556 oder auch 1 Ob 13/91). Ich muss daher nun schwere Säumnis Ihrerseits - sehr verehrte Frau Hofrat - in Bezug auf die Ihnen obliegende Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO monieren und ersuche Sie nochmals eindringlich, den Ihnen gesetzlich normierten Pflichten nachzukommen. Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz auch wider die Bestimmungen der BAO agiert und ist in diesem Zusammenhang Ihre persönliche disziplinäre Verantwortung unzweifelhaft und unstrittig. Ihre Pflicht zu behördlichem Agieren würde selbst ohne § 85a BAO bestehen (siehe hiezu unter anderem VfGH vom 25.6.1992, G 282/91 uvm). Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein gesamtes Verfahren bisher entgegen gesetzlicher Bestimmungen und mit Willkür geführt wird muss ich entsprechend urgieren. Bereits im Sommer 2018 bzw. im Sommer 2019 habe ich konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten gestellt. Ich habe Sie auf das Erfordernis Ihres sofortigen Einschreitens hinzuweisen. In Erwartung der nunmehrigen Entscheidung gemäß § 85a BAO ohne jeden weiteren unnötigen Aufschub über meine Anbringen gemäß § 85 BAO verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung KR ***1*** ***2*** Bescheid vom 28. Jänner 2021 Das Finanzamt Österreich erließ hierauf unter anderem mit Datum 28. Jänner 2021 den in diesem Beschwerdeverfahren zu RV/7102838/2021 angefochtenen Abweisungsbescheid mit folgendem Spruch (OZ 5 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, entspricht OZ 20 zu RV/7102846/2021, RV/7102847/2021 und RV/7102848/2021; die Nummerierung der weiteren elektronischen Akten weicht aus technischen Gründen von jener des Erstakts RV/7102838/2021 ab): Der Antrag vom 18.03.2020, unter Verweis auf Eingaben vom 10.07.2018, 11.07.2018 und 30.08.2019, betreffend Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) zuständig und befugt sind, wird abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt Österreich aus: Eine Bescheiderlassung nach § 92 BAO wird hier vom Antragsteller offensichtlich im Hinblick auf ein bisheriges Tätigwerden der angeführten Organe angestrebt. Voraussetzung für eine Bescheiderlassung nach § 92 BAO ist, ein rechtliches Interesse der Partei an der begehrten Feststellung. Ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu. Festzuhalten ist, dass ein theoretisches faktisches tatsächliches Tätigwerden von Organen einer bestimmten Abgabenbehörde durch einen Feststellungsbescheid laut Antrag nicht ausgeschlossen werden kann. Der begehrte Feststellungsbescheid war daher nicht zu erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 3. Februar 2021 zugestellt (OZ 12 zu RV/7102838/2021). Beschwerde Mit Schreiben vom 18. Februar 2021, zur Post gegeben am 19. Februar 2021, erhob der Bf Beschwerde gegen den zu RV/7102838/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 (OZ 2 zu RV/7102838/2021): Betrifft: Steuernummer ***5*** ANTRAG auf FESTSTELLUNG der Nichtzuständigkeit des FA Amstetten Melk Scheibbs Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am 02.02.2021 der Bescheid vom 27.01.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt, wonach mein Antrag auf Feststellung, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD RegR ***13*** ***14*** und AD Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit meiner Prüfung gemäß § 147 BAO (Auftragsbuch.Nr. ***10***/18, Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) zuständig oder befugt sind, abgewiesen wird. Binnen offener Frist erhebe ich BESCHWERDE und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmängel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig. Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen: I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe: ***11*** ***12*** Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016. II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe: ***11*** ***12*** Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017. Unstrittig ist, dass es rechtlich zulässig ist, dass ein Prüfer eines nicht zuständigen Finanzamtes tätig wird, indem er vom zuständigen Finanzamt betraut wird. Dass Herr AD ***12*** ***11*** berechtigt ist als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln, wird von mir nicht bestritten. Es ist zulässig, dass ein Organ nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde angehört. Allerdings hat das Prüforgan dann auch als Organ des zuständigen Finanzamts zu handeln. Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist: [...] Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 2. Juli 2018 aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***: [...] AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02". Der einschreitende Teamleiter-Stellvertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27*** gehört jedenfalls nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf an. Ebensowenig ist AD RegR ***13*** ***14*** ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf. Die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden. Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn diese aber dann behördlich gefertigt werden, hat dies in jedem Falle durch ein zuständiges Organ zu erfolgen. Nicht unterfertigte automatisationsunterstützt erstellte Bescheide würden als durch den zuständigen Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten (§ 96 letzter Satz BAO). Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber - gemäß Erklärung der Finanzprokuratur - die Unterschrift des Teamleiter-Stellvertreters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27***, mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Unterschrift stammt sohin von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes. Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu. Mein Antrag wäre daher allenfalls zurück- und nicht abzuweisen. II. Die erkennende Behörde führt aus, dass Voraussetzung für eine Bescheiderlassung gemäß § 92 BAO ist, dass ein rechtliches Interesse meinerseits an der begehrten Feststellung besteht. Dieses Interesse wird verneint und kann nach Ansicht der Behörde auch ein theoretisches faktisches tatsächliches Tätigwerden von Organen einer bestimmten Abgabenbehörde durch einen Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen werden. Dieser Rechtsansicht ist entgegen zu treten, die erkennende Behörde verkennt die Sach- und Rechtslage und werden auch sekundäre Verfahrensmängel (es fehlen Feststellungen zum Agieren der Organe, welche nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf angehören) gerügt. Gemäß § 92 BAO bedarf es eines Bescheides, wenn sie für eine einzelne Person wie mich a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) Abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Ein Feststellungsbescheid hat über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese a) ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, b) es sich um ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder c) wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Die erkennende Behörde stellt ausschließlich darauf ab, dass ich kein rechtliches Interesse hätte und dass entgegen der 2018 gültigen Bestimmungen des AVOG hinsichtlich Zuständigkeit ein theoretisches, faktisches oder tatsächliches Tätigwerden von Organen einer nicht zuständigen Abgabenbehörde durch einen Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen werden kann. Der beantragte Feststellungsbescheid dient der Abwendung bestehender und auch künftiger Gefährdung der mir gesetzlich vor allem durch das AVOG eingeräumten Rechte. Wie der VwGH im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4.11.1992, ZI. 86/17/0162, unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Vorschriften nichts anderes bestimmen. Auch einer Partei wie mir ist die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Punkte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern in meinem Interesse liegt. Ich habe ein rechtliches Interesse daran, dass durch den beantragten Bescheid festgestellt werde, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs für mich nicht zuständig ist, diese Rechtsfrage kann auch nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden. Der Feststellungsantrag im konkreten Fall ist als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung anzusehen, als Element der Klarstellung für die Zukunft und zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung. Dort wo eine Klarstellung eines Rechtes eine Rechtsgefährdung von mir als Antragsteller beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. VwGH ZI. 90/17/0116, mwN). III. Im Zuge meiner Außenprüfung des Klägers treten regelmäßig mehrere Organe - nicht nur der in den Bescheiden angeführte AD ***12*** ***11*** - des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) gegenüber mir als Abgabenpflichtigem auf. Festzuhalten ist, dass nur der in den Bescheiden vom 05.02.2018 genannte Organwalter AD ***12*** ***11*** allenfalls berechtigt wäre (geht man von der tatsächlichen Qualität von diesbezüglichen Bescheiden aus, siehe Vorbringen Punkt I.), Prüfungs- oder Nachschauhandlungen zu setzen. Allerdings hat dann das Prüforgan AD ***12*** ***11*** als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) zu handeln. Hinsichtlich des Tätigwerdens von Organen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs wurde ich von dieser Behörde mit Schreiben vom 12.4.2018 (ausgewiesener zuständiger Sachbearbeiter AD RegR ***13*** ***14***) dahingehend belehrt, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs in "Nachbarschaftshilfe" tätig ist. Vorab ist einmal festzuhalten, dass eine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten von in einem Prüfungs- oder Nachschauauftrag nicht bevollmächtigten oder betrauten Organen eines nicht örtlich zuständigen Finanzamts unter dem Titel einer Nachbarschaftshilfe dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Das Institut der Nachbarschaftshilfe war einmal - und das nur mit bloßem Erlass - für Fälle geregelt, in denen "die Durchführung eines Prüfungsverfahrens durch Organe der örtlich zuständigen Behörde" entweder "unzulässig, nicht möglich" oder "es auch Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig" erscheine, "die Prüfung auch Organen einer anderen Behörde" zu übertragen. Die Nachbarschaftshilfe betraf somit ausdrücklich Fälle, in denen es zu keinem Einsatz von Organen der örtlich zuständigen Behörde kam. Die diesbezüglichen erlassmäßigen Regelungen des Organisationshandbuch (OHB) der Finanzverwaltung wurden in der Fassung der Wiederverlautbarung vom 6.3.2012 allerdings aus gutem Grund ersatzlos gestrichen Dies aufgrund der Entscheidungen des UFS im Zusammenhang mit der Frage der gesetzlichen Deckung der einschlägigen Bestimmungen im OHB zur Nachbarschaftshilfe zu RV/2099-W/10 sowie RV/2149-W/10. Die seitens der Abgabenbehörde mir als Rechtsgrundlage genannte "Nachbarschaftshilfe" ist daher seit 2012 rechtlich nicht mehr existent, es wurde hier - entweder bewusst oder mehr als grob fahrlässig - trotz § 113 BAO eine falsche Rechtsbelehrung erteilt. Sämtliche Organe weisen langjährige Berufserfahrung auf, sind geschult und in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des AVOG und der BAO für ihr Agieren. Das Agieren der Finanzverwaltung zur Thematik der Zuständigkeit - ohne vorerst auf die inhaltlichen Fehler einzugehen - stellt sich als qualifiziert gesetzeswidrig dar und rechtfertigt jedenfalls bereits einen Feststellungsbescheid, dies auch unter Bedacht auf das öffentliche Interesse, da gerichtliche Entscheidungen des UFS negiert werden. Trotz meiner expliziten Hinweise wurde wissentlich weiterhin darauf beharrt, dass dieses rechtswidrige Agieren völlig "rechtskonform" ist. Da bereits aufgrund meiner laienhaften Recherchen die mir wissentlich falsch genannte Rechtsgrundlage "Nachbarschaftshilfe" gemäß OHB nicht existierte habe ich am 10.7.2018 ein Schreiben an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gerichtet und ein weiteres Schreiben am 11.7.2018 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Zunächst wurde mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD RegR ***13*** ***14*** erklärte sich als Sachbearbeiter für zuständig - mit Schreiben vom 12.4.2018 überhaupt die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe dargelegt. Diese Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen Erlass des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt. Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012. Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen. Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten. Gemäß dem Erlass vom 6.3.2012 sowie dem Erlass 31.3.2014 ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen. Da es die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom 6.3.2012 zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt- also seit Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom 12.4.2018 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs {AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit. Zu dieser Thematik erhielt ich aufgrund der von mir ergriffenen Rechtsbehelfe ein weiteres Schreiben vom 13.6.2018 des zuständigen Juristen des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und ein weiteres Schreiben vom 6.7.2018 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (AD RegR ***13*** ***14***). In beiden Schreiben wurde nochmals auf den vormals - bis 2012 - gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt. Dieser Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet - rechtlich völlig verfehlt - nach Ansicht der Abgabenbehörde die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Person nach den Bestimmungen der BAO. Soweit diese Rechtgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und eine absolut unvertretbare Rechtsansicht. Überdies ist und war die gemäß § 113 BAO mir erteilte Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig. Mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung gemäß AVOG 2010 und mein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde (Art. 83 Abs. 2 B-VG) wurden von Anfang an rechtlich unvertretbar nicht gewahrt. Mein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid ist daher evident und nachvollziehbar, das Verkennen dieses Interesses durch die erkennende Behörde ist als unrichtige rechtliche Beurteilung zu monieren und behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Abgesehen davon erfolgt auch keine schlüssige Begründung, was als Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Ein bloßer Vermerk oder eine Nachbarschaftshilfe für ein aktenführendes Finanzamt reichen für die örtliche Übertragung von Aufgaben von einer Behörde an eine andere Behörde nicht aus. Hierzu bedarf es entsprechender Verwaltungsakte und nicht einem Ermessen. Zufolge meiner Einwände wurde in einem weiteren Schreiben vom 20.7.2018 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf darauf verwiesen, dass das prüfende Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig wird, sich keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergibt und das AVOG 2010 nicht normiert, durch welche Organe Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind: "Ich ersuche Sie daher mit den die Prüfung durchführenden Mitarbeitern des Finanzamtes Amstetten/Melk/Scheibbs in derselben Weise zusammenzuarbeiten wie Sie es mit Prüfern des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf halten würden". Obgleich nur ein einziges Organ - nämlich AD ***12*** ***11*** -in den Bescheiden vom 5.2.2018 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf genannt war teilt nun der Jurist dieses Finanzamtes - HR Dr. ***12*** ***15*** - mit, dass mit den die Prüfung durchführenden Mitarbeitern (sic Plural) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zusammenzuarbeiten ist. Das Finanzamt merkte zu meinen Beschwerden an, dass Entscheidungen über organisatorische Maßnahmen und Aufgabenverteilungen innerhalb der Finanzverwaltung interne Angelegenheiten und nicht Gegenstand von Erläuterungen oder Erörterungen sind. Trotz Auskunftsersuchen um Bekanntgabe, auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen der Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nun basieren, erfolgte keine weitere Stellungnahme. Dies dürfte wohl darin begründet sein, dass nach § 12 Abs. 4 AVOG 2010 (aF) nur die dort genannten Amtshandlungen von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden durften. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe dann als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (§ 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010). In allen anderen Fällen - ebenso in meinem Falle - bedurfte es des Überganges der Zuständigkeit durch Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010. Nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens für die Erhebung einer Abgabe konnte eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmet werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen (§ 3 AVOG 2010). Die Erlassung von Delegierungsbescheiden oblag dem für die betreffende Angelegenheit (zB Erhebung einer Abgabe, Verfahren über die Feststellung von Einkünften) zuständigen Finanzamt. Die Erlassung von Delegierungsbescheiden liegt im Ermessen. Delegierungen können beispielsweise zweckmäßig (verwaltungsökonomisch) sein im Interesse der Konzentration der Zuständigkeiten bei einem (einzigen) Finanzamt. Zuständigkeitsübertragungen dürfen allerdings überwiegende Interessen der Partei nicht verletzen. Solche Interessen können sich bereits aus höheren Kosten bei größerer Entfernung des jeweiligen Finanzamtes etwa zum klägerischen Wohnsitz als Partei ergeben. Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) wäre vor Erlassung des Delegierungsbescheides zu wahren. Ein Delegierungsbescheid als verfahrensrechtlicher Bescheid hätte von mir auch (abgesondert) angefochten werden können. Würde man dem Standpunkt der beiden Finanzämter folgen, dass intern einfach Aufgaben auch an andere Finanzämter delegiert werden können und dies dem Steuerpflichtigen nicht erläutert oder erörtert werden muss wäre wohl unstrittig die Regelung des § 3 AVOG unnötig und entbehrlich gewesen. Es würde sich in diesem Fall die Frage ergeben, wieso der Gesetzgeber die Bestimmung des § 3 AVOG geschaffen hatte. Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meinem Akt bedarf oder bedurfte, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Aufgrund meiner weiteren Rechtsbehelfe erfolgten mit Schreiben vom 4.9.2018 sowie 18.10.2018 Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen. Die Zuteilung an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wurde zugestanden, dies erfolgte gemäß Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen demnach laut Organisationshandbuch (intern), Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe und nicht gemäß Punkt 8.4., diesen Fehler der früheren Auskünfte hatte man seitens der Finanzverwaltung erkannt. Dieser Punkt 10.2.3 in besagtem Erlass regelt allerdings entgegen der Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch nur lediglich die Frage der Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden (um welche es evident in meinem Falle nicht geht) und nicht die Frage einer Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe. Verwiesen wurde darauf, dass zur Frage der Nachbarschaftshilfe bzw. zu den Zuständigkeitsregelungen von mehreren Stellen der Finanzverwaltung bereits umfassend Informationen und Beurteilungen ergangen seien und vom Kläger keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht würden. Weshalb das Organisationshandbuch (intern), Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gemäß Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen den gesetzlichen Regelungen des AVOG derogiert oder derogieren soll wurde nicht ausgeführt, der besagte zitierte Punkt im OHB ist den veröffentlichten Ausgaben ebensowenig zu entnehmen und sohin für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Auch dies bedeutet ein rechtliches Interesse wenn nicht sogar öffentliches Interesse an einem Feststellungsbescheid. Dies auch deshalb, da wohl unstrittig das Organisationshandbuch als interner Erlass für einen Rechtsunterworfenen wenig bedeutsam ist, dies nicht zuletzt aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelungen im AVOG. Da die Abgabenbehörde unstrittig behördliche Zuständigkeiten auf nicht existente oder nicht anzuwendende Bestimmungen des Internen Organisationshandbuches (einen Erlass), womit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG nach Ansicht der Finanzverwaltung verdrängt werden, ist ein Feststellungsbescheid geboten, da nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass (das OHB) einem Gesetz (dem AVOG) derogiert, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist. Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde ist nicht nur verfehlt sondern absolut unvertretbar. IV. Die Frage der Zuständigkeit ist auch als Vorfrage von Relevanz, ob berechtigte Zugriffe auf meine Daten durch eine zuständige Behörde erfolgten und ob durch eine unzuständige Behörde der Zugriff und in weiterer Folge auch die Veränderung der Daten erfolgte, insbesondere also auch ob ein Amtsmissbrauch im Sinne § 302 StGB gegeben ist. Dies stellt unstrittig ein öffentliches Interesse dar. Der amtliche Zuständigkeitsbereich, also die in abstracto zustehende Befugnis eines Beamten, umgrenzt immer seine Amtsgeschäfte. Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmissbrauch ist das Bestehen einer Befugnis eines des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung der Gesetze) Amtsgeschäft vorzunehmen. Befugnis ist rechtliches Dürfen, mithin also die Erlaubnis zur Vornahme bestimmter Geschäfte, im gegebenen Zusammenhang die Erlaubnis zur Vornahme von Amtsgeschäften {Steininger, Die Amtsdelikte im StGB, ÖJZ. 1980 S. 480). Nur auf eine solche Befugnis des Beamten kommt es an. Funktionelle oder örtliche Unzuständigkeit schließt den Missbrauch einer grundsätzlich zustehenden Befugnis keineswegs aus. Dieser Missbrauch kann vielmehr gerade in der Verletzung solcher (örtlicher) gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften liegen (siehe dazu auch RZ 1984/96, EvBI 1988/104). Unter dem Gesichtspunkt des § 302 StGB kommt es für den Umfang der Befugnis (im Namen des Finanzamtes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Rechtsgeschäfte vorzunehmen) nur auf den abstrakten Aufgabenbereich, nicht aber darauf an, ob der Beamte seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit dem betreffenden Amtsgeschäft befasst war. Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Der Beamte muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie dem "abstrakter Aufgabenbereich" oder "in abstracto zustehende Befugnis" zum Ausdruck bringt (vergleiche dazu RS0096134, RS0096112, RS0096059, RS0096049; oder OGH zu 17 Os 12/12m). Unstrittig ist ein Beamter eines Finanzamtes mit Prüfungen nach BAO befasst also auch zu diesen Amtsgeschäften befugt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann nämlich auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte des Finanzamtes im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt (vgl dazu etwa 15 Os 95/08x; 15 Os 10/92; 16 Os 38/90; 12 Os 108/88). Beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der "besonderen persönlichen Eigenschaften" in bestimmter Weise - nämlich durch vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis-an der Tat mitwirkt. Handelt er aufgrund einer Weisung oder Anordnung sind auch Bestimmungs- oder Beitragstäter (seine Vorgesetzten) zu prüfen. Der Tatbestand verlangt auch eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz derart, dass nach der Vorstellung des Täters die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht muss konkret sein. Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte kommt als Objekt des Vorsatzes so lange nicht in Frage, als dadurch kein von der verletzten Norm - auch einer Verfahrensvorschrift - verfolgter Zweck gefährdet wird {RIS-Justiz RS0096270). Allerdings ergibt sich hieraus zwangsläufig ein öffentliches Interesse für einen Antrag gemäß § 92 BAO. Ansprüche "auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verfahren", "gesetzeskonforme Durchführung von abgabenbehördlichen Prüfungen", "auf Einhaltung der Verfahrens- oder Zuständigkeitsregeln", "auf gesetzeskonformes Verhalten von Beamten durch Einhaltung der Verfahrensregeln" oder "auf ordnungsgemäße Führung von Verfahren" sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte aber von öffentlichem Interesse. Es ist aber auch die Verletzung eines konkreten Rechts meiner Person gegeben. Vorliegend als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ist mein Recht als Verfahrenspartei im Abgabenverfahren auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und mein Anspruch als Verfahrenspartei auf Aufhebung gesetzwidriger Akte oder Prüfungsaufträge (vgl dazu VfSIg 15.720). Der OGH hat zu 14 Os 97/18 y entschieden, dass Missbrauch der Amtsgewalt bei Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte damit rechnet, dass sein Befugnisfehlgebrauch zu einer "materiell unrichtigen" Entscheidung führen werde. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften reicht nach OGH also aus. Wären die Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nicht tätig und wären mir nicht falsche Rechtsauskünfte erteilt worden, wäre ich als der betroffene Abgabepflichtige nicht in meiner subjektiven Rechtssphäre betroffen (vgl dazu auch OGH zu 17 Os 24/17 h; auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 232 ff und 541). Beamte, die wider besseres Wissen gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, missbrauchen ihre Befugnis wissentlich. Darüber hinaus wird in meinem Falle ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung (Verletzung der Verfahrensvorschrift) mit einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung enden. Sowohl der Staat wie auch ich haben jedenfalls das Recht zu verlangen, dass ein Beamter die Dienstvorschriften und gesetzlichen Zuständigkeiten einhält, dass er sein Amt pflichtgemäß ausübt, dass der Staat Aufsichts- und Prüfungsrechte wahrnehmen kann, dass die jeweiligen Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Alles das sind aber in dieser Form abstrakte Rechte, deren Verletzung noch keine Strafbarkeit auslöst. Werden aber die Verfahrensvorschriften wie in meinem Falle rundweg übergangen ist dieses Verhalten amtsmissbräuchlich. Bereits unter diesem punctum zeigt sich, dass nicht nur rechtswidrig agiert wurde sondern auch in klassischer und lehrbuchhafter Weise dahingehend agiert wurde, was der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 302 StGB unter Strafe stellt. Dies verdeutlicht auch die Notwendigkeit eines Feststellungsbescheides. V. Die Abgabenbehörde verkennt die Bestimmung des § 92 BAO und behaftet derart den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Das Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Feststellungsbescheid ist aber auch schon deswegen geboten, da weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102838/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
Stammnummer
135976
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF