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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102838/2021vom 22.02.2022Teil 10 von 11
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 76 BAO i. d. g. F. lautet: § 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt; b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist. (2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen. § 85 BAO i. d. g. F. lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 85a BAO i. d. g. F. lautet: § 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. § 86 BAO i. d. g. F. lautet: § 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist. § 86a BAO i. d. g. F. lautet: § 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind, b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind. § 87 BAO i. d. g. F. lautet: § 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. (2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen. (3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten: a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache; b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen; c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs. (4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen. (5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen. (6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. (6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren. (7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. (8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen. § 89 BAO i. d. g. F. lautet: § 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten. (2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann. § 90 BAO i. d. g. F. lautet: § 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. (3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 90a BAO i. d. g. F. lautet: § 90a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten. (2) Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen. (3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann. (4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten. § 92 BAO i. d. g. F. lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. §§ 114, 115 BAO i. d. g. F. lauten: § 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen. (3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. (4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist. § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO i. d. g. F. lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 141 BAO i. d. g. F. lautet: § 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. (2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind. § 143 BAO i. d. g. F. lautet: § 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. (3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung. (4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. § 144 BAO lautet: § 144. (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. (2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen. § 146 BAO lautet: § 146. Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen. § 147 BAO i. d. g. F. lautet: § 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung). (2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung. § 148 BAO i. d. g. F. lautet: § 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen. (2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. (3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren; b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind; c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270). (3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden 1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren, 2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union, 3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur, 4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz, 5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c, 6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie 7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG. (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. § 177 BAO i. d. g. F. lautet: § 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. (2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. (3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. § 179 BAO i. d. g. F. lautet: § 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung. (2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 268 BAO i. d. g. F. lautet: § 268. (1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. (2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte. (3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegender Antrag Der Antrag, der vom verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheid abgewiesen wurde, begehrte eine "schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind." Die zutreffende Schreibweise von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** ist "***27***" und nicht "***27a***". Keine ausdrückliche Regelung zur Erlassung eines Bescheids betreffend Zuständigkeit Die Bundesabgabenordnung sieht eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung allein zur Frage, ob eine bestimmte Abgabenbehörde oder ein bestimmtes Organ einer Abgabenbehörde zu Amtshandlungen zuständig und befugt sind, nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung eines allgemeinen Feststellungsbescheids vorliegen. Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen. Ein derartiger Feststellungsbescheid hat zu ergehen, wenn dies einerseits im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (etwa Bescheide nach § 188 BAO) oder andererseits dies von einer Partei beantragt wird, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (vgl. VwGH 13. 9. 1982, 82/12/0011; VfGH 27. 6. 1988, B 842/88; VwGH 19. 3. 1990, 88/12/0103; VwGH 30.3.2004, 2002/06/0199), es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (vgl. VfGH 13. 3. 1984, B 471/83) oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 92 Rz 9 unter Hinweis auf VwGH 14. 8. 1991, 89/17/0174; VwGH 22. 11. 1996, 92/17/0207; VwGH 25. 8. 2005, 2004/16/0281; ferner etwa VwGH 22. 10. 2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0023; VwGH 10. 6. 2020, Ra 2018/13/0190; VwGH 23. 9. 2021, Ra 2021/16/0125). Solche Bescheide dienen der Abwendung künftiger Rechtsgefährdung (vgl. VwGH 1. 7. 1993, 90/17/0116; VwGH 26. 6. 2000, 96/17/0242). Ein solcher Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen gleichwertigen Verfahren geklärt werden kann (vgl. VwGH 1.7.1993, 90/17/0116; VwGH 28. 6. 1995, 89/16/0014; VwGH 18. 9. 2000, 2000/17/0011; VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0009; VwGH 22. 10. 2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 23. 9. 2021, Ra 2021/16/0125), insbesondere wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 20.04.2020, Ra 2019/06/0136; VwGH 18. 11. 2021, Ra 2021/09/0215). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0023; VwGH 22. 10. 2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0009; VwGH 25. 8. 2005, 2004/16/0281; VwGH 13. 9. 2004, 2000/17/0245). Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. für viele VwGH 20. 11. 2018, Ra 2016/05/0097; VwGH 28. 3. 2018, Ro 2017/07/0005; VwGH 23.2.2017, Ro 2015/07/0008, jeweils m. w. N.). Es ist daher der Antrag vom 18. März 2020 nicht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung, also am 22. Februar 2022, zu beurteilen. Daher sind die Ausführungen im Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020, soweit sie sich auf die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2021, dem Inkrafttreten der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung, beziehen, für eine Entscheidung, der die Rechtslage nach dem 1. Jänner 2021 zugrunde zu legen ist, nicht unmittelbar übertragbar. Bei den von Prof. Dr. Thomas Keppert getätigten umfassenden Darlegungen, auf die im Übrigen in Bezug auf die allgemeine Darstellung der Rechtslage, soweit sich diese nicht zwischenzeitig geändert hat, grundsätzlich ergänzend zu verweisen ist, soweit diese den hier relevanten Verfahrensgegenstand betreffen, ist daher zu berücksichtigen, dass unterdessen sowohl des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als auch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, was das gegenständliche Abgaben- und Prüfungsverfahren anlangt, in das Finanzamt Österreich eingegliedert wurden und seit 1. Jänner 2021 keine eigenständigen Abgabenbehörden, sondern unselbständige Dienststellen der Abgabenbehörde Finanzamt Österreich sind. In diesem Verfahren ist nicht zu beurteilen, ob Amtshandlungen der vom Bf genannten Organwalter in der Vergangenheit befugt vorgenommen worden sind oder ob das ehemalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs im Prüfungsverfahren des Bf zuständig gewesen ist. Soweit der Bf hier von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ausgeht, stehen diesbezüglich andere Verfahren zur Beurteilung, ob er mit dieser Auffassung im Recht ist, zur Verfügung. Zu den einzelnen Feststellungsanträgen Der Bf begehrt zusammengefasst die bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 "zuständig und befugt" sind. Zuständigkeit des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs existiert als Abgabenbehörde nicht mehr, an seine Stelle ist in Bezug auf das gegenständliche Verfahren gemäß § 323b BAO das Finanzamt Österreich getreten. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses kann daher ein Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs keine wie immer gearteten Handlungen in Zusammenhang mit der im Feststellungsantrag genannten Außenprüfung beim Bf tätigen. Es kann daher durch ein Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs keine künftige Rechtsgefährdung erfolgen. Das Finanzamt Österreich hat in seiner Beschwerdevorentscheidung hierauf verwiesen. Im Vorlageantrag hat der Bf eingeräumt, eine "fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen." Darauf wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Zuständige Abgabenbehörde ist gemäß § 60 BAO für das gegenständliche Außenprüfungsverfahren das Finanzamt Österreich. Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs in mehrere Dienststellen untergliedert ist, ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieses Finanzamts. Welche Dienststelle bzw. welche Organwalter welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich für dieses tätig werden, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. VwGH 21. 11. 2000, 2000/05/0185; VwGH 20. 4. 2001, 99/05/0090; VwGH 28. 5. 2013, 2012/17/0169). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung bzw. Dienststelle ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH 28. 5. 2013, 2012/17/0169; VwGH 13. 9. 2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 26. 3. 2021, Ra 2019/03/0128). Zuständigkeit von Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** Die Herren Amtsdirektoren ***12*** ***11*** und ***13*** ***14*** gehören derzeit - Februar 2022 - laut den Daten des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs (FA15.FA15), FA15 - FA BV02 Betriebsveranlagung Team 02 an.   [...]   Betreffend Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** (Schreibweise der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in diesem Verfahren: ***27a***, die richtige Schreibweise ist unterdessen klargestellt) sind derzeit - Februar 2022 - keine Daten ersichtlich:   [...]   Amtsdirektor ***12*** ***11*** Wie eingangs ausgeführt, wurde am 28. Juni 2021 dem Bf ein Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des Finanzamts Österreich vom 22. Juni 2021 bekannt gegeben. Dieser Prüfungsauftrag nennt ***12*** ***11*** und ***28*** ***29*** als Prüfungsorgane. Ein Prüfungsauftrag nach § 148 BAO ist ein Bescheid (vgl. VwGH 25. 4. 2019, Ro 2019/13/0014 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1647; Ritz/Koran, BAO 7. A., § 148 Tz 1; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 148, 436; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2. A., § 148 BAO Anm 2 iVm § 94 Anm 3; Ellinger u.a., BAO 9. Ergänzungslieferung, § 148 BAO Anm 2 und 3). Adressat dieses Bescheides ist nicht das in ihm genannte Prüfungsorgan, sondern der zu prüfende Abgabepflichtige; diesem gegenüber begründet der Bescheid Pflichten, nämlich die Prüfung zu dulden (§ 141 BAO; vgl. VwGH 25. 4. 2019, Ro 2019/13/0014 unter Hinweis auf Ritz/Koran, aaO, § 148 Tz 3; Ellinger u.a., aaO, § 148 Anm 3). Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung sowie die prüfungsgegenständlichen Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 148 Rz 1), den Namen oder Bezeichnung des zu Prüfenden sowie den Namen des Prüfers oder der Prüfer (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1647). Ziel einer Außenprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (vgl. VwGH 5. 7. 1999, 98/16/0145, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar 1622 f.). Nach Ritz/Koran, BAO 7. A. § 148 Rz 3 m. w. N. sind nur die auf dem Prüfungsauftrag genannten Organwalter berechtigt, Prüfungshandlungen zu setzen. Dem ist beizupflichten. Sowohl § 148 Abs. 1 BAO für Außenprüfungen als auch für § 146 BAO für Nachschauen regeln, dass der jeweilige Auftrag das Prüfungs- bzw. Nachschauorgan (die Prüfungs- bzw. Nachschauorgane) zur Vornahme der Außenprüfung bzw. Nachschau berechtigt. Mit anderen Worten: Wer nicht im Außenprüfungs- oder Nachschauauftrag als Prüfer genannt ist, darf eine Außenprüfung oder Nachschau gegenüber dem zu Prüfenden nicht vornehmen. Der Außenprüfer wird bei der Außenprüfung als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig mit dem Auftrag, die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten zu prüfen (vgl. VwGH 13. 12. 1989, 85/13/0041). Auch wenn der Prüfer dienstliche Schriftstücke mit einem Kopf, der das Finanzamt, dem er dienstrechtlich angehört, ausweist, erstellt, oder Datenbankabfragen mit einer Benutzerkennung durchführt, die den User als Mitarbeiter des Finanzamts, dem er dienstrechtlich angehört, ausweist, weil dies jeweils technisch vorgegeben ist und vom Prüfer nicht verändert werden kann, ändert dies nichts daran, dass die Handlungen des Prüfers, wenn sie ersichtlich als Prüfer im jeweiligen Außenprüfungsverfahren erfolgen, dem auftraggebenden Finanzamt zuzurechnen sind und nicht dem Finanzamt, dem der Prüfer dienstrechtlich angehört. Wer als Prüfer zur Vornahme einer Außenprüfung betraut ist, ergibt sich aus dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs. 1 BAO). Wie das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 zeigt, ist ein Prüfungsauftrag zwar nicht gesondert anfechtbar, die Rechtmäßigkeit seines Spruchs kann aber in einem Verfahren betreffend Bescheidaufhebung nach § 299 BAO geprüft werden. Es besteht daher Rechtsschutz in Bezug auf einen Prüfungsauftrag. Für eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person Prüfungshandlungen setzen darf, zusätzlich zum Bescheid betreffend den Prüfungsauftrag besteht kein Rechtsschutzinteresse. Aus dem Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 ergibt sich, dass derzeit Amtsdirektor ***12*** ***11*** (und ***28*** ***29***) "zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) zuständig und befugt" ist. Es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Feststellung. Im Umkehrschluss hieraus ergibt sich freilich, dass weder Amtsdirektor ***13*** ***14*** noch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** zur Vornahme der genannten Außenprüfung "zuständig und befugt" sind. Darauf hat der Bf in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2022 zutreffend hingewiesen. Amtsdirektor ***13*** ***14*** Amtsdirektor ***13*** ***14*** ist nach dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Vorgesetzter (Teamleiter) von Amtsdirektor ***11*** und gehört wie dieser nunmehr dem Personalstand des Finanzamts Österreich an. Die Durchführung einer Außenprüfung ist in der Bundesabgabenordnung im 4. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben" geregelt. Sie ist eine Maßnahme zur Umsetzung der in den §§ 114, 115 BAO grundsätzlich umschriebenen Aufgaben der Abgabenbehörden, insbesondere der Verpflichtung der Abgabenbehörden, "die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind". Auch wenn der mit Prüfungsauftrag ausgewiesene Prüfer als Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde auftritt und namens dieser Behörde Prüfungshandlungen, vor allem Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht durchführt, aber auch rechtliche Beurteilungen in Bezug auf die maßgebenden Tatbestände vornimmt, ist es doch die Behörde, und zwar die zuständige Behörde, die die abschließenden Entscheidungen trifft (vgl. Stoll, BAO-Kommentar 1650). Im Außenprüfungsverfahren, das dem gegenständlichen Antrag des Bf zugrunde liegt, ist zuständige Abgabenbehörde gemäß § 60 BAO nunmehr das Finanzamt Österreich. Ist zur Vollziehung eines bestimmten Gesetzes eine bestimmte Behörde zuständig, werden Menschen, die im Rahmen der betreffenden Behörde Organfunktion auszuüben haben (Organwalter), zur Setzung von Rechtsakten ermächtigt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 14. A. Rz 106). Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen ist (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 2000/14/0013 m. w. N.). In der monokratisch organisierten Behörde "Finanzamt Österreich" obliegt die Befugnis zur Setzung von Rechtsakten dem Behördenleiter (Vorstand, § 56 Abs. 2 BAO). Dieser kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Behörde dazu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden und ihn bei Amtshandlungen zu vertreten. Hat eine Person grundsätzlich die Befugnis der Entscheidung für den Behördenleiter, sind von dieser approbierte Entscheidungen der Behörde zuzurechnen, selbst wenn sie unter Überschreitung der Approbationsbefugnis ergangen sein sollten (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 2000/14/0013 m. w. N.). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch ebenso wenig wie die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit berüht. Ein subjektives Recht auf Entscheidung durch die nach der internen Behördenorganisation intern zuständigen Person oder Personen besteht nicht (vgl. VwGH 28. 4. 2008, 2005/12/0268). Eine Außenprüfung dient gemäß § 147 Abs. 1 BAO zur Prüfung aller für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Ziel der Außenprüfung ist es, objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich zu treffen, die -weil orts-, sach-, geschehens und betriebsnah erhoben - ein besonders hohes Maß ihres Zutreffens haben können, rechtmäßige Beurteilungen vorzunehmen, hiermit Grundlagen für eine gesetzmäßige Besteuerung auszuarbeiten und damit auch der Verwirklichung des Gleichheitsgebots zu dienen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1622). Die Durchführung einer Außenprüfung ändert nichts an der Zuständigkeit des Finanzamts, für das der Prüfer tätig wird, das Ermittlungsverfahren zu führen, Feststellungen zu treffen und diese rechtlich zu würdigen. Das (zuständige) Finanzamt ist Herr des Verfahrens, dieses kann Bescheide während des Prüfungsverfahrens und nach dessen Abschluss erlassen. Der Prüfungsauftrag nach § 148 Abs. 1 BAO dient zum einen der Information des Abgabepflichtigen, dass eine Außenprüfung vorgenommen wird und was Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung ist (§ 148 Abs. 2 BAO). Zum anderen legt der Prüfungsauftrag jene Person oder Personen fest, denen gegenüber den Abgabepflichtigen jene etwa in § 141 BAO, aber auch in den §§ 119, 136 - 140 BAO näher ausgeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten besteht. Das heißt, zur Vornahme jener Amtshandlungen im Zuge einer Außenprüfung, die eine Duldung der körperlichen Anwesenheit des Prüfers (der Prüfer) auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten in der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, wie das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, Bereitstellung eines zur Prüfung geeigneten Raums sowie von Hilfsmitteln (§ 141 BAO), Einsicht in das Rechnungswesen sowie in die sonstigen für die Abgabenerhebung wesentlichen Unterlagen (§ 144 Abs. 2 BAO) im Betrieb des Abgabepflichtigen, ist im Zuge einer Außenprüfung nicht jeder Organwalter des Finanzamts befugt, sondern nur diejenigen oder derjenige, die oder der ausdrücklich im Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO genannt werden bzw. wird. Sollen weitere oder andere Personen mit diesen Prüfungshandlungen betraut werden, ist eine Änderung, Erweiterung oder Neuausstellung des Prüfungsauftrags erforderlich. Während mit Prüfungsauftrag auch ein Organwalter einer anderen Abgabenbehörde zum Prüfer bestellt werden kann und damit dessen Einschreiten gegenüber dem zu Prüfenden legitimiert ist (siehe BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021), kann das zuständige Finanzamt während der Außenprüfung auch durch eigene andere Organwalter, die nicht zum Prüfer im jeweiligen Verfahren bestellt wurden, gegenüber dem zu Prüfenden tätig werden, beispielsweise schriftliche Vorhalte erlassen (§ 138 Abs. 1 BAO), zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden auffordern (§ 138 Abs. 2 BAO), an Besprechungen mit dem zu Prüfenden teilnehmen (§ 165 BAO) usw. Dazu gehört etwa auch die vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2022 angesprochene Gewährung von Akteneinsichten (§ 90 BAO). Ob Amtsdirektor ***13*** ***14*** als Organwalter des damaligen Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs auf Grund seiner Eigenschaft als Vorgesetzter des vom damaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (letztlich unwirksam, siehe BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021) mit der Durchführung der Außenprüfung betrauten Prüfers Amtsdirektor ***12*** ***11*** befugt gewesen ist, in der Vergangenheit (vor dem 1. Jänner 2021, dem Inkrafttreten der Organisationsänderungen in der Finanzverwaltung) im Abgabenverfahren des Bf mitzuwirken und auch für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln (etwa Genehmigung von Schreiben dieses Finanzamts), was vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2022 bestritten wurde, ist - wie oben ausgeführt - in diesem Feststellungsverfahren nicht zu beurteilen. Dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** zum Tätigwerden als nunmehriger Organwalter des Finanzamts Österreich für dieses Finanzamt "zuständig und befugt" ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten. Es ergibt sich weiters aus der Aktenlage, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** nicht zum Außenprüfer im gegenständlichen Prüfungsverfahren bestellt worden ist. Damit sind die Befugnisse von Amtsdirektor ***13*** ***14*** im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die Zukunft klargestellt. Es ist daher auch in Bezug auf Amtsdirektor ***13*** ***14*** kein gesonderter Feststellungsbescheid geboten. Zu der vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2022 behaupteten Verletzung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG, § 310 StGB) und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen hat (vgl. OGH 30. 6. 1994, 15 Os 4/94 u.a.) und nach § 48a Abs. 4 lit. a BAO die Offenbarung oder Verwertung von an sich geheim zuhaltenden Verhältnissen oder Umständen unter anderem dann befugt erfolgt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Bf zitiert Ritz, BAO, 6. A., § 48a Rz 22 unvollständig: Ritz verweist zwar darauf, dass durch § 48a Abs. 4 lit. a BAO die Weitergabe geschützter Daten an andere Bedienstete derselben Behörde nicht decke, schränkt aber im selben Satz unter anderem ein, "wenn diese Informationen nicht für die Durchführung eines Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahrens benötigt werden, sondern etwa für Personalangelegenheiten oder zur Befriedigung privater Neugier zugänglich gemacht werden (Unger, Geheimnisschutz, 83)." Die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten des Prüfers im Prüfungsverfahren dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens. Ebenso kann die Mitwirkung eines zur Beurteilung von Fachfragen zuständigen Finanzamtsmitarbeiters der Durchführung eines Abgabenverfahrens dienen. Ob dies für den Vorgesetzten auch dann gilt, wenn Vorgesetzter und Prüfer nicht Organwalter des zuständigen Finanzamts sind, ist - siehe oben - in diesem Feststellungsverfahren nicht zu beurteilen, da nunmehr Vorgesetzter und Prüfer auch Organwalter des zuständigen Finanzamts Österreich sind. Welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich diese angehören, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** (Schreibweise der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch ***27a***, richtige Schreibweise laut Mitteilung des Finanzamts Österreich vom 13. Jänner 2022 "***27***") befindet sich laut Mitteilung des Finanzamts Österreich vom 13. Jänner 2022 seit 31. März 2021 im Ruhestand. Er gehört daher nicht mehr dem aktiven Personalstand der Bundesfinanzverwaltung an. Es ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage, dass Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** noch im Prüfungsverfahren in irgendeiner Form tätig ist. Die letzten Amtshandlungen des Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** wurden vom Bf im Jahr 2018 angegeben (Datenabfrage vom 2. Februar 2018, Eingabe des Bf vom 30. August 2019, Seite 371; Unterfertigung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018, Niederschrift vom 2. Juli 2018, Vorlageantrag vom 15. Februar 2021 im Verfahren BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021; im Schreiben des Bf vom 11. Juli 2018, OZ 26, wird Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** im Verteiler etwa nicht mehr erwähnt). In der mündlichen Verhandlung hat der Bf bestätigt, dass es nach der Akteneinsicht vom 2. Juli 2018 keine Amtshandlung von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren bzw. im Abgabenverfahren des Bf mehr gegeben habe. Da ein weiteres Tätigwerden von Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren vom Bf nicht dargelegt wurde und ein solches auf Grund dessen Pensionierung auch nicht zu erwarten ist, fehlt es schon deswegen an einem rechtlichen Interesse, Feststellungen über ein künftiges Einschreiten von Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren zu treffen. Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** ist weder in einem verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrag als Prüfer genannt noch ist er seit seiner Pensionierung Organwalter einer Abgabenbehörde. Sollte Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** in Zukunft Handlungen in Zusammenhang mit der gegenständlichen Außenprüfung setzen, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, handelt er als Privatperson. Derartige künftige Handlungen könnten den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 314 StGB erfüllen. Der Bf könnte Handlungen einer Privatperson im Außenprüfungsverfahren schlichtweg ignorieren oder schlichtweg nicht dulden. Dazu bedarf es keiner bescheidmäßigen Feststellung. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht bieten geeignete Instrumente, um sich gegen derartige Handlungen zu schützen. Es ist aber nicht erforderlich, gemäß § 92 BAO bescheidmäßig festzustellen, dass eine Privatperson keine Amtshandlungen im Zuge eine Außenprüfung setzen darf. Rechtsschutz bei Verfahrensmängeln während der Außenprüfung Der Feststellungsantrag bezieht sich auf eine beim Bf anhängige Außenprüfung. Nach Beendigung der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten (§ 149 BAO) und in weiterer Folge ein schriftlicher Bericht zu erstatten (§ 150 BAO). Im Anschluss an eine Prüfung können verfahrensrechtliche Bescheide (etwa Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO) oder Abgabenbescheide (etwa Einkommensteuerbescheide nach § 39 EStG 1988 i. V. m. § 198 BAO) ergehen. Allfällige Verfahrensmängel während der Außenprüfung können in einer Beschwerde gegen auf Grund der Ergebnisse der Außenprüfung ergangene Bescheide geltend gemacht werden. Bei unterlassener Wiederaufnahme zu Gunsten des Geprüften kann dieser eine solche beantragen. Hierdurch wird dem Rechtsschutzinteresse des Geprüften Rechnung getragen, sodass es nach der ständigen Rechtsprechung keines Feststellungsbescheids bedarf. Zur Eingabe vom 10. Jänner 2022 und zum Eventualantrag vom 18. Jänner 2022 Aus dem Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 folgt nicht, dass die "Beschwerde zufolge absoluter Nichtigkeit des Prüfungsauftrages als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" oder "die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückzuweisen" ist. Es folgt hieraus auch nicht, dass der hier angefochtene Abweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102838/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021
Stammnummer
135976
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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