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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102846/2021

Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots. So dieser rechtliche Einwand des Beschwerdeführers zur rechtlichen Behandlung von Eigenüberträgen gemäß dem Erlass des BMF zuträfe, wäre der antragsgegenständliche Sachverhalt - BAR-Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto (Girokonto=Sichteinlagenkonto) bei der ***54*** - in Ansehung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz iVm § 1 Zif 3 lit a Kapitalabfluss-Meldegesetz jedenfalls als meldepflichtiger Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu qualifizieren. Dass nur Kapitalabflüsse in das Ausland meldepflichtig wären, ergibt sich weder aus dem Kapitalabfluss-Meldegesetz noch aus den vom Bf angesprochenen Erlässen des BMF. Soweit der Bf unter Punkt V letzter Satz nach Ausführungen zum Sachverhalt und der gewinnbringenden Veranlagung des Abflussbetrages von € 373.479,50 vorbringt "Daraus ersieht sich auch, dass in Wahrheit kein Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetz sondern ein Eigenübertrag an Kapital gegeben ist", ist auszuführen, dass der Bf nicht darlegt, wie sich seiner Meinung nach ein nicht meldepflichtiger "Eigenübertrag" definiert, und in welchen Normen des Kapitalabfluss-Meldegesetzes diese Überlegungen Deckung finden. Wenn die im Bescheid angeführten Kriterien für einen nicht meldepflichtigen Kapitalabfluss iZm mit einem Eigenübertrag nicht von Bedeutung sind und sich der Bf dieser Gesetzesauslegung nicht anschließt, bleibt es im Dunkeln mit welcher rechtlichen Begründung der Bf den von ihm vorgebrachten Eigenübertrag als nicht meldepflichtigen Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetztes qualifiziert, beinhaltet doch das Kapitalabfluss- Meldegesetz selbst keine eine Meldepflicht ausschließende Regelung zum Thema "Eigenübertrag". Dazu kommt, dass nicht dokumentiert wurde, wie mit dem bar abgeflossenen Betrag seitens des Bf weiter verfahren wurde und somit der Sachverhalt zum behaupteten Vorliegen eines nicht meldepflichtigen Eigenübertrags nicht nachgewiesen wurde. Festzuhalten ist, dass gegenständlich der Beschwerdeführer begehrt, zu einem bestimmten Sachverhalt, wenngleich unvollständig offengelegt, die Feststellung zu treffen, dass ein meldepflichtiger Kapitalabfluss nicht vorliegt. Daher obliegt es auch ihm als Ausfluss seines eigenen Antrags den Sachverhalt offenzulegen und zu dokumentieren. Der Einwand des Bf, es gehe in seinem Fall nicht um Bartransaktionen, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch laut vorliegender Kapitalabflussmeldung zum verfahrensgegenständlichen Kapitalabfluss vom 13.11.2017 in Höhe von € 373.479,50 um eine Barabhebung. [...] Eine Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Kapitalabflusses als nicht meldepflichtig im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes ist, mangels vollständiger Offenlegung und Dokumentation des Sachverhalts, nach wie vor nicht möglich. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am 1. September 2021 zugestellt (OZ 19 zu RV/7102838/2021). Vorlageantrag Mit Schreiben vom 29. September 2021, zur Post gegeben am selben Tag, stellte der Bf im Beschwerdeverfahren betreffend den zu RV/7102846/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 Vorlageantrag (OZ 23 zu RV/7102838/2021): Betrifft: Steuernummer ***5*** VORLAGEANTRAG Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den ANTRAG auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 24.02.2021 (Vorlageantrag) gegen die Abweisung meines Antrages vom 18.03.2020 hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung auf Feststellung, dass der Betrag von EUR 373.479,50 keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt, zu erkennen. Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet. I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig. Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen: I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe: ***11*** ***12*** Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016. II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe: ***11*** ***12*** Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017. Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu. II. Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe. über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 sowie ein (gleichlautender) Nachschauauftrag vom 22.06.2021 gemäß § 144 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 zugestellt. III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom 05.02.2018 jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am 20.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurden. Mit dem Bescheid vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe und dem Nachschauauftrag vom 05.02.2018, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diese erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheide. Mit den gleichlautenden Bescheiden vom 22.06.2021 wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden. IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09. 03. 1987, B 605/85, VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, ZI. 2001/12/0148). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie die Nachschau gemäß § 144 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen. Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren. Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) der Bescheide vom 22.06.2021 haben die Bescheide vom 05.02.2018 ex nunc ihre Wirkung verloren, ebenso die auf diesen Bescheiden weiters basierenden Bescheide. Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat. Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf den Bescheiden vom 05.02.2018 basierte. Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert. Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht, eine Abweisung überhaupt nicht. Mit Erlassung der Bescheide vom 22.06.2021, welche die Bescheide vom 05.02.2018 aufhoben, konnte ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1994, ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Zeitpunkt der BVE am 30.08.2021 standen beide Bescheide vom 05.02.2018 überhaupt nicht mehr in Rechtswirksamkeit. Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre. Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 28.01.2016, ZI. Ra 2015/11/0027). Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen. Soferne mit der BVE meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird ist dies daher rechtlich verfehlt. V. Unter Verweis auf meine Darlegungen in diesem Antrag sowie in meiner Beschwerde stelle ich den ANTRAG auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß meinen rechtlichen Ausführungen in dem nunmehrigen Antrag meine Beschwerde vom 17.02.2021 für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen. Vorlage Mit Bericht vom 29. Oktober 2021 legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden des Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Bezughabende Normen §§ 76, 90, 92 BAO, Kapitalabfluss-Meldegesetz Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: 1 Beantragt wurde ein bescheidmäßiger Abspruch über die Befangenheit eines Organs. Mangels subjektiven Ablehnungsrechts und diesbezüglichen Antragsrechts des Beschwerdeführers wurde der Antrag zurückgewiesen. 2 Beantragt wurde der bescheidmäßige Abspruch über eine nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte Akteneinsicht. Mangels Antragsrechts auf Erlassung eines Bescheides, der allenfalls von Amts wegen zu ergehen hätte, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht wurden darüber hinaus nur per e-mail und somit unwirksam eingebracht. 3 Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung zuständig und befugt sind. Mangels Rechtsschutzinteresses, insbesondere ist das FA Amtstetten Melk Scheibbs nicht mehr existent, wurde der Antrag abgewiesen. 4 Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass ein bestimmter nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz gemeldeter Abfluss kein Kapitalabfluss im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag wurde mangels ausreichender Offenlegung des Sachverhalts abgewiesen. Beweismittel: vorgelegte Dokumente Stellungnahme: Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen. Es wird beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die Verfahren wurden in der Reihenfolge der vorgelegten angefochtenen Bescheide im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts zu folgenden Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts erfasst: Verfahren 1 laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021 Verfahren 2 laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021 Verfahren 3 laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021 Verfahren 4 laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021 Die Zitate von Ordnungszahlen des elektronischen Akts des Finanzamts beziehen sich auf den Akt RV/7102838/2021. Weiterer Akteninhalt Der zu RV/7102838/2021 elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält noch folgende weitere Dokumente mit Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren: Schreiben vom 10. Juli 2018 Mit Datum 10. Juli 2018 schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at voraus" (das in OZ 25 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltene 24seitige PDF ist offenbar ein Auszug aus einem anderen Schreiben des Bf, Seiten 168 bis 191): Sehr geehrter Herr Amtsdirektor ! Eingangs möchte ich nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten. Die mir bekanntgegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig und sogar verfassungswidrig. Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt: I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht. Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt. Diese Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt. Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012. Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen. Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten. Gemäß dem Erlass vom 06.03.2012 sowie dem Erlass 31.03.2014 ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen. Da es die Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom 06.03.2012 zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom 12.04.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit. Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten. In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt. Dieser Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO. Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig. Wie bereits in meinem Schreiben vom 20.06.2018 festgehalten, habe ich zunächst die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abzuarbeiten. Ich habe in weiterer Folgefestgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage unrichtig und unvollständig war, falsche Daten darin enthalten waren und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde), und habe dies auch umgehend bekanntgegeben. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO ist es eigentlich nicht meine Aufgabe nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zu suchen. Prinzipiell sollte ich als Rechtsunterworfener davon ausgehen dürfen, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen gemäß der BAO inhaltlich richtig sind. Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin. Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden. III. In dieser meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 übergebenen Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet. In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 180 Konten gelistet, sohin um 16 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG. Daraus konnte zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 16 Konten zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG überhaupt nicht existieren. IV. Auch inhaltlich war die Auflistung als Vorhalt per se widersprüchlich und nicht stimmig. Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, dies wie folgt: a) In der besagten Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind). Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (I!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon. Ich habe daraufhin begonnen, alle noch vorhandenen Sparbücher zu sichten. [...] V. Ich bin aufgrund meiner Eingabe davon ausgegangen, dass die inhaltlich völlig falsche Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs rechtsstaatlichen Prinzipien folgend überarbeitet wird. Diese Rechtsansicht meinerseits wird auch Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) bestätigt, wird dazu auch ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden. Ich werde zu Punkt IX. ausführen und belegen, dass diese überarbeitete Liste nach wie vor nicht plausibel und unrichtig ist, Konten doppelt erfasst werden und von einer peniblen und genauen Nachkontrolle wohl eher wenig die Rede sein kann. Die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte sind inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebuna durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterhin inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien, im Detail wird dies zu Punkt IX. ausgeführt. VI. Ich habe von meiner Möglichkeit der Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens von Anfang an Gebrauch gemacht. In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens gemäß § 115 Abs. 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Jegliche Nichtbeachtung meiner Ausführungen zieht einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs nach sich, abgesehen von dem Umstand, dass der Vorhalt per se bereits materiell unrichtig ist. Ebenso habe ich am 02.07.2018 auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen. Die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von mir behauptet und habe ich aufgezeigt, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive der besagten Liste hätten getroffen werden müssen. Ich habe schon bisher substantiiert Verfahrensmängel behauptet, deren Relevanz für den Verfahrensausgang und das Verfahren selbst offenkundig sind. Ich erachte mich durch das bisherige Verfahren bereits in meinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Durchführung der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt. Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamts verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen Abgabenpflicht zu beurteilen. [...] Im Sinne einer immer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind. Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren. Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BA03). VII. Ergo bin ich davon ausgegangen, dass die Abgabenbehörde ihre bisherigen Säumnisse bei der Sachverhaltsermittlung - beginnend mit den Konten - sanieren und die ursprüngliche Liste den Tatsachen entsprechend bearbeiten wird, dies unter Beachtung meines Vorbringens hinsichtlich der Fehler. Umso mehr ist mein Erstaunen, dass mir nun eine überarbeitete Auflistung zugestellt wird, welche die meinerseits aufgezeigten Fehler nur marginal berücksichtigt und wiederum inhaltlich unrichtig respektive falsch ist. Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. Es handelt sich auch nicht um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert. Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,... c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben. Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 40b117/98d). Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.05.1989, 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (OGH 07.10.2003, 40b193/03s. JBI 2004, 325). Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, OGH 18.04.1989, 40b36/89. RZ 1989, 282; 19.05.2005, 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 10; aM nur LGZ Wien 22.1.1993, 47 R 643/92 ua, EFSIg 72.758). Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften können Befangenheit begründen (vgl. OGH 21.04.1998, 4Ob117/98d; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19JN Tz 6). Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (VwGH 27.06.1984, 84/01/0110, ZjVB 1985/1/324; 29.11.2000, 98/09/0204, ZfVB 2002/282). Im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen. Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher, dass die Unbefangenheit in Zweifel steht. Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten. Mir wird aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind. Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann. Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden. Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt. Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel. Vorsichtshalber stelle ich hiermit auch den obig ausgeführten Ablehnungsantrag. VIII. Ich habe nun die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) als penibel überprüft und nachkontrolliert bezeichnet - überarbeitete Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister in der nun verbesserten Version (in der Folge Version II) zwecks Einzeldokumentation wieder begonnen abzuarbeiten. Ich habe völlig unerwartet festgestellt, dass auch diese verbesserte Liste laut Kontenregisterabfrage (Version II) - unrichtig und unvollständig ist, - falsche Daten darin enthalten sind, - und auch diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde). Ich bin bereits mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen kann. Nach wie vor ist die Auflistung, der Vorhalte bzw. das Ersuchen - in Widerspruch mit dem Kontenregister gemäß KontRegG, - Konten werden doppelt geführt, - Kontodaten sind unrichtig und - fehlen Konten auch in der nunmehrigen Auflistung Version II. IX. Dazu wieder quasi pars pro toto wie folgt: In dieser überarbeiteten Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegC sind nun 39 Girokonten sowie 160 Einlagekonten gelistet. a) In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG sind allerdings nach wie vor wieder nur 180 Konten gelistet. Wieso mehr Konten in der Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG existieren als im Kontoregister selbst ist für mich nach wie vor nicht klar. Ich ersuche um Aufklärung. Die Einlagekonten 1,2 sowie 10 waren - wie von mir ausgeführt - de facto Girokonten und derart ein zweites Mal in der Liste des Finanzamtes erfasst. b) Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass diese Konten schon als Girokonten erfasst sind werden diese nun unter den Positionen 37, 38 und 39 nochmals als Girokonten geführt. [...] Ich ersuche um Aufklärung weshalb 3 Konten doppelt geführt werden. c) In der ursprünglichen Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind). Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (!!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon. Diese 50 Konten wurden in der der überarbeiteten Liste auf 47 korrigiert, da die Positionen 1,2 und 10 nun als Girokonten (doppelt) erfasst wurden Diese 47 Konten finden sich ein zweites Mal in den Positionen 53-99 wieder, dies als 47 Einlagekonten. Ich habe ausdrücklich im Rahmen meines Parteiengehörs (siehe mein Schreiben vom 25.05.2018) auf diesen Umstand hingewiesen. Quasi pars pro toto: [...] Diese Auflistung lässt sich 47x insgesamt tätigen. Alle Konten sind irrtümlich doppelt erfasst und können von mir nur einmal erklärt werden. Offenbar gab es gar keine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung, dies ist denkunmöglich. Ebensowenig sind Datenfehler bei irgendeiner Übertragung aufgetreten. Eine erfolgte Fusion einer Bankengruppe ist Grund für eine Datenänderung und für maximale Verwirrung bei der Finanzverwaltung, welche ich - ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe -aufklären muss damit mir dies nicht zum Nachteil gereicht. Die Bank meldet aufgrund der Fusion die Änderung der Kontoverbindung hinsichtlich Prüfziffer und Bankleitzahl, weshalb ab 04.09.2015 die neue Bezeichnung des Kontos geführt und auch so im Kontenregister gemäß KontRegG erfasst wird. Woher allerdings die Daten des FA Amstetten Melk Scheibbs stammen ist weiterhin völlig offen und unklar. Nach wie vor geht das Finanzamt davon aus, dass diese Spareinlagen bis Position 50 bis 04.09.2015 aktuell und an diesem Tag aufgelöst wurden. Meiner Eingabe vom 25.05.2018 wird nicht gefolgt, obwohl ich darauf verwiesen habe, dass diese Annahme nachweislich unrichtig respektive falsch ist. Aus den Sparbüchern selbst ist ersichtlich, dass diese Einlagen allesamt erst am 21.08.2017 - also fast 2 Jahre später - aufgelöst wurden. Dadurch war und ist für mich weiterhin die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde fraglich, ebenso wird die inhaltliche Richtigkeit bestritten, die Liste stimmt auch weiterhin nicht mit dem amtlichen Kontenregister nach dem KontRegG überein. 47 Konten werden trotz meines Hinweises logischerweise doppelt geführt und kann ich aber nur einmal erklären, unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten. Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen, angefangen von Schätzung bis hin zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe. d) Die Fehler und Ungereimtheiten erstrecken sich trotz angeblicher penibler Nachkontrolle durch die gesamte Auflistung. In meinem Schreiben vom 25.05.2018 habe ich darauf verwiesen, dass ein Sparbuch 3x gelistet wurde. Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017 Wie aus der Kontonummer nur unschwer zu ersehen ist wird dieselbe Spareinlage wird 3 x (dreifach) geführt, die entsprechende Einlage beträgt tatsächlich nur einmal den Betrag von EUR 400.000, - und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden. Die penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung hat nun warum auch immer ergeben, dass Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16*** ***50*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017 nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind. Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt werden. Würde man dem Vorhalt des Finanzamtes mit Annahme von 2 verschiedenen Konten folgen bewirkt dies allein einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000,- (I!) den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann. Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist. Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs jeweils zu diesem Konto geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz. Klar ist aber für mich und für jeden unbeteiligten Beobachter, dass das Daten- und Zahlenmaterial in der Liste entgegen der Darstellung des Finanzamtes weiterhin nicht aus dem Register gemäß KontRegG stammt. Weiterhin sind nahezu 1/3 der Konten in der Auflistung, welche als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde, tatsächlich nicht existent, sobald dies über das amtliche FinanzOnline nach dem KontRegG überprüft wird. [...] X. Falsche (= "unechte") Daten im Sinne des StGB sind solche, die nicht von der Person oder aus der Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist. [...] XI. Faktum est dass es in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - sohin aus wichtigen Gründen - es mir auch unmöglich sein wird, bis 03.08.2018 alle Dokumentationen zu übermitteln und den mir obliegenden Pflichten gemäß § 143 BAO zu entsprechen. Es fehlen auch mehrere Konten, welche ebenfalls von Bedeutung für Fragen der Mittelherkunft und Mittelverwendung sind. Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt. Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum 11.05.2018) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe. Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen. Ob dieses Agieren der Abgabenbehörde gesetzlich gedeckt ist kann ich als Rechtsunkundiger naturgemäß ebenso nicht beurteilen. Wenn keine Aufzeichnungspflichten bestehen kann wohl eher nicht eine Verpflichtung zur Vorlage einer genauen Dokumentation oder zur Vorlage von Kontoständen oder Kontobewegungen bestehen. Ob Kapital einer Privatperson einer Außenprüfung nach § 147 BAO zugänglich ist oder gemäß § 143 BAO beauskunftet werden muss kann ich ebenso wiederum nicht beurteilen und stellt sich die Frage der Verfassungskonformität. XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen. Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich 01.01.2015 auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG. Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht die gesetzlichen Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt. Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab 01. 03. 2015 entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können. Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen. Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden. Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht. § 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO. Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt. § 12 KapMeldeG geht als lex specialis §114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen. Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG. Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt. Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom 06.07.2018 vorgehalten, dies allerdings nur pauschal. ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte. Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen. Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im §114 BAO. Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen. in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens. Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom 21.03.2018 sowie nochmals mit 25.05.2018 (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist. Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170ffBAO. Ich ersuche nach Klärung der Zuständigkeit und allfälliger Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen Auflistung und stelle daher den ANTRAG 1) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum 03.08.2018 gesetzte Frist jedenfalls zu erstrecken, 2) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen 3) jedenfalls amtswegig den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen. Mit vorzüglicher Hochachtung KR ***1*** ***2*** Schreiben vom 11. Juli 2018 Mit Datum 11. Juli 2018 schrieb der Bf an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, Herr HR Dr. ***12*** ***15***, ..., Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, Herr AD ***12*** ***11***, ..., via Email ***33***.***34***-***35***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***15***@bmf.gv.at, via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***11***@bmf.gv.at" (in OZ 26 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltenes 15seitiges PDF): Sehr geehrte Damen und Herren ! Sehr geehrter Herr AD ***14*** ! Ich darf den Eingang Ihres Schreibens vom 06.07.2018 sowie der nach Ihren Angaben durch die Finanzverwaltung nun penibel nachkontrollierten Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG durch Zustellung am 10.07.2018 bestätigen. Ich danke weiters auch dafür, dass auf der Auflistung der Daten aus dem zentralen Kontenregister auf jeder Seite - wie von mir gewünscht - der amtliche Stempel des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angebracht wurde. Ich werde nun - wie angekündigt - diese Auflistung wiederum inhaltlich darauf prüfen, ob diese tatsächlich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG stammt, keine Fehler oder mehrfache Erfassung gegeben und auch sämtliche Konten erfasst sind, da diese Liste die Grundlage für die schlüssige Darstellung meiner gesamten Geldgebarung gemäß Ihrer Mitteilung ist. Ich möchte nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten. I. Ich habe von Anfang bis dato an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht. Zunächst wurde mir Ihrerseits - FA Amstetten Melk Scheibbs - mit Schreiben vom 12.04.2018 (AD ***14***) die Zuständigkeit mit Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe dargelegt. Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr nochmals Ihrerseits das Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14***) erhalten, wonach gemäß Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, dies rechtlich zulässig ist. Ich werde dies nachprüfen und danke vorab für diese amtliche verbindliche Rechtsauskunft und Manuduktion im Sinne § 113 BAO. Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO führen Sie im Schreiben vom 06.07.2018 aus, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist. Dieser Rechtsansicht muss ich bereits vorab entschieden mit aller Vehemenz entgegentreten, es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Feststellungen Sie zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangen. Selbst wenn ich Ihre rechtliche Meinung teilen würde - was nicht der Fall ist - ergibt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien, RZ 5202, dass ich selbst dann nicht zu Buchführungspflichten verhalten wäre. [...] Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geht allerdings ohne Prüfung der näheren Umstände meiner tatsächlichen Tätigkeit davon aus, dass dies jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein müssen. [...] III. Weiters ist dem Schreiben vom 06.07.2018 zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde auch prüft, ob eine weitere bisher nicht deklarierte Einkunftsquelle besteht. Ich verwehre mich gegen die ex ante Kriminalisierung meiner Person, ich ersuche den Verdacht umgehend zu konkretisieren und die mir die entsprechenden Dokumente und Beweise auszuhändigen. Mit vorzüglicher Hochachtung KR ***1*** ***2*** Schreiben vom 30. August 2019 Am 30. August 2019 gab der Bf ein mit diesem Tag datiertes, 445 Seiten umfassendes Schreiben an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Post (auf Grund des Umfangs in OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 3 enthaltenes PDF): Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** ! Mit Schreiben vom 15.07.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Ich werde nachstehend ausführen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nicht vorliegen. [...] Eine nähere Darstellung des Inhalts, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, und insbesondere eine Wiedergabe der Eingaben des Bf im Verwaltungsverfahren enthält, würde den Umfang der gegenständlichen Entscheidung sprengen. Im Folgenden sind einige Auszüge wiedergegeben, wobei die diversen vom Bf dargestellten Eingaben immer wieder Wiederholungen früherer Eingaben enthalten. ... A. Prozedere des Finanzamtes in meinem Fall

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102846/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
Stammnummer
137405
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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