Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102846/2021
Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz bietet keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsantrag des Kontoinhabers, dass eine bestimmte Auszahlung oder Überweisung keinen Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz darstelle.
Die Bundesabgabenordnung sieht eine bescheidmäßige Feststellung zur Frage, ob ein von einem Sparbuch oder Girokonto abgeflossener Betrag ein Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz ist, nicht vor.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 17. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. Dezember 2019 "auf Feststellung gem. § 92 BAO, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt", abgewiesen wurde, Steuernummer ***5*** nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am 9. Mai 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 279 BAO dahingehend geändert, dass er zu lauten hat:
"Der Antrag des ***1*** ***2*** vom 18. Dezember 2019 auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag i. H. v. 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen soll, der danach auf ein Privatkonto des ***1*** ***2*** bei der ***54*** einbezahlt worden sei, wovon 373.479,50 Euro, beginnend mit 13. November 2017 abgehoben und von ***1*** ***2*** gewinnbringend veranlagt worden sein sollen, keinen Kapitalabfluss im Sinne des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 i. d. g. F. darstellt, wird zurückgewiesen."
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
TOC \o "2-7" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc105580752 h 3
Kapitalabfluss PAGEREF _Toc105580753 h 3
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 PAGEREF _Toc105580754 h 3
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 PAGEREF _Toc105580755 h 3
Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021 PAGEREF _Toc105580756 h 4
Antrag vom 18. Dezember 2019 PAGEREF _Toc105580757 h 4
Bescheid vom 28. Jänner 2021 PAGEREF _Toc105580758 h 4
Beschwerde PAGEREF _Toc105580759 h 10
Beschwerdevorentscheidung PAGEREF _Toc105580760 h 18
Vorlageantrag PAGEREF _Toc105580761 h 20
Vorlage PAGEREF _Toc105580762 h 23
Weiterer Akteninhalt PAGEREF _Toc105580763 h 25
Schreiben vom 10. Juli 2018 PAGEREF _Toc105580764 h 25
Schreiben vom 11. Juli 2018 PAGEREF _Toc105580765 h 35
Schreiben vom 30. August 2019 PAGEREF _Toc105580766 h 37
Schreiben vom 18. Dezember 2019 PAGEREF _Toc105580767 h 77
Vorbringen im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 PAGEREF _Toc105580768 h 81
Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020 PAGEREF _Toc105580769 h 81
1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE PAGEREF _Toc105580770 h 82
1.1. Auftrag PAGEREF _Toc105580771 h 82
1.2. Unterlagen und Auskünfte PAGEREF _Toc105580772 h 82
1.3. Auftragsdurchführung PAGEREF _Toc105580773 h 82
2. BEFUND PAGEREF _Toc105580774 h 82
2.1. Zu den Prüfungsaufträgen PAGEREF _Toc105580775 h 82
2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden PAGEREF _Toc105580776 h 82
2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO PAGEREF _Toc105580777 h 85
2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister PAGEREF _Toc105580778 h 85
***2***
3. GUTACHTEN PAGEREF _Toc105580780 h 88
3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter PAGEREF _Toc105580781 h 88
3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung PAGEREF _Toc105580782 h 88
3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister PAGEREF _Toc105580783 h 89
3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht PAGEREF _Toc105580784 h 93
3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO PAGEREF _Toc105580785 h 93
3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht PAGEREF _Toc105580786 h 93
***2***
4. ZUSAMMENFASSUNG PAGEREF _Toc105580788 h 94
4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde PAGEREF _Toc105580789 h 94
4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO PAGEREF _Toc105580790 h 94
4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister PAGEREF _Toc105580791 h 95
4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses PAGEREF _Toc105580792 h 95
4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht PAGEREF _Toc105580793 h 95
4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht PAGEREF _Toc105580794 h 95
Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 PAGEREF _Toc105580795 h 96
Erkenntnis BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021 PAGEREF _Toc105580796 h 96
Erkenntnis BFG 25. 5. 2022, RV/7102847/2021 PAGEREF _Toc105580797 h 96
Mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2022 PAGEREF _Toc105580798 h 96
Keine Einwendungen gegen die Niederschrift PAGEREF _Toc105580799 h 99
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: PAGEREF _Toc105580800 h 100
Rechtsgrundlagen PAGEREF _Toc105580801 h 100
Bundesabgabenordnung PAGEREF _Toc105580802 h 100
Kapitalabfluss-Meldegesetz PAGEREF _Toc105580803 h 106
Antrag PAGEREF _Toc105580804 h 112
Sachverhalt PAGEREF _Toc105580805 h 114
Keine Feststellung mit Bindungswirkung PAGEREF _Toc105580806 h 115
Kapitalabfluss-Meldegesetz PAGEREF _Toc105580807 h 115
Bankwesengesetz PAGEREF _Toc105580808 h 117
Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzgesetz PAGEREF _Toc105580809 h 118
Bundesabgabenordnung PAGEREF _Toc105580810 h 121
Unzulässiges Anbringen PAGEREF _Toc105580811 h 123
Abweisung der Beschwerde PAGEREF _Toc105580812 h 123
Revisionsnichtzulassung PAGEREF _Toc105580813 h 123
Verfahrensgang
Kapitalabfluss
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. Dezember 2019 "auf Feststellung gem. § 92 BAO, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt", abgewiesen wurde.
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 entschieden, dass der am 5. Februar 2018 ausgefertigte und dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** im Wege seiner damaligen steuerlichen Vertretung am 20. Februar 2018 ausgefolgte Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, unterschrieben durch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***, im Februar 2018 Organwalter des damaligen Finanzamts Amtstetten Melk Scheibbs (OZ 15 zu RV/7102162/2021), infolge Unterfertigung durch einen nicht für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zeichnungsberechtigten Organwalter rechtlich nicht existent, somit ein Nichtbescheid, ist.
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021
Das Finanzamt Österreich erließ mit Datum 22. Juni 2021 gegenüber dem Bf einen weiteren mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, der sich vom Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 dadurch unterscheidet, dass er eine zweite Person (***28*** ***29*** neben ***12*** ***11***) als Prüfer nennt und keine Unterschrift aufweist (OZ 20 zu RV/7102162/2021). Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am 22. Juni 2021 vom Finanzamt Österreich amtssigniert (OZ 45 zu RV/7102838/2021). Er wurde laut Zustellnachweis am 28. Juni 2021 vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021). Der Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 gehört, so das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2016, unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 dem Rechtsbestand an.
Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021
Mit Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021, bewilligte das Bundesfinanzgericht einen am 31. Mai 2021 eingelangten Antrag des Finanzamts Österreich auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich zahlreicher, im Beschluss näher angeführter Konten des Bf.
Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben, das Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig.
Antrag vom 18. Dezember 2019
Im Prüfungsverfahren auf Grund des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 übermittelte der Bf dem damaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf ein 505 Seiten umfassendes Schreiben vom 18. Dezember 2019 betreffend "Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016; Nachschau 2017; Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018); Abgabenkonto Steuernummer ***5***; Konteneinschau-Bewilligungsverfahren (OZ 35 ff des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021), auf dessen Seiten 405 bis 410 der verfahrensgegenständliche Antrag samt näherer Darstellung des Begehrens enthalten ist. Dieser ist in der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 28. Jänner 2021 wiedergegeben. Beantragt wurde, die "bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt". Der "gegenständliche Betrag" ist ein solcher in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll. Mit "KapMeldeG" ist offenkundig das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 gemeint.
Bescheid vom 28. Jänner 2021
Das Finanzamt Österreich erließ hierauf unter anderem mit Datum 28. Jänner 2021 den in diesem Beschwerdeverfahren zu RV/7102846/2021 angefochtenen Abweisungsbescheid (OZ 6 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, entspricht OZ 21 zu RV/7102846/2021, RV/7102847/2021 und RV/7102848/2021; die Nummerierung der weiteren elektronischen Akten weicht aus technischen Gründen von jener des Erstakts RV/7102838/2021 ab) mit folgendem Spruch:
Der Antrag von KR ***2*** ***1*** vom 18.12.2019 auf Feststellung gem. § 92 BAO, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt, wird abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus:
Antragsgegenständlich wurde in Beantwortung des Schreibens des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 07.11.2019 unter anderen, Seite 405 ff, vorgebracht:
ad c)
Die Ausführungen der Abgabenbehörde zu diesem Punkt veranschaulichen die Problematik Ihres Agierens.
Da der Betrag erstmals mir überhaupt vorgehalten wird ist nicht unbedingt für einen unbeteiligten Beobachter nachvollziehbar, wieso dies unter dem Punkt der nochmaligen Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen angeführt ist.
Wenn ich noch kein einziges Mal zur Darlegung meiner Erörterung unter Vorlage von Urkunden aufgefordert worden bin kann ich nur schwerlich nochmals dazu aufgefordert werden.
Auch dieser Umstand belegt wiederum, dass eine "Stimmungsmache" künstlich produziert wird um ein absolut nicht an Mitwirkung interessiertes Verhalten meinerseits zu konstruieren.
Die Behörde führt im Schreiben vom 7.11.2019 dazu wie folgt aus:
c. Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017
Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen
Am 07.06.2018 habe ich die Note des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5.6.2018 mit dem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft zugestellt erhalten.
Das Schreiben der Abgabenbehörde wurde ausdrücklich auf § 143 BAO gestützt und mir als gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Beantwortung genannt. Auch nun soll ich zu einem "Kapitalabfluss" Stellung nehmen, was sich auf das KapMeldeG bezieht.
Da der materiell wahre Sachverhalt von Amts wegen zu berücksichtigen ist habe ich trotz des Umstandes, dass es unter Bedacht auf § 115 Abs. 1 BAO nicht meine Aufgabe ist, nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zu suchen, darauf hingewiesen, dass eine Mehrfacherfassung von Konten und auch nicht nachvollziehbare Daten vorliegen.
Zur Darstellung habe ich auf folgendes Beispiel verwiesen:
Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
Dieselbe Spareinlage wurde seitens des Prüfers 3x als ungeklärtes Kapital gelistet und kann von mir natürlich nur 1x allenfalls belegt werden.
Mir war dieser Fehler des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bereits bei erster Betrachtung aufgefallen, nachdem ich mit 8.6.2018 begonnen hatte die gesamte Auflistung der Konten des Finanzamtes gemäß der behaupteten amtlichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG abzuarbeiten und dabei feststellte, dass nicht nachvollziehbare und nicht erklärliche Unterschiede betreffend Kontonummern, Daten, mehrfach erfasste und überhaupt nicht erfasste Konten bestehen.
Dieselbe Spareinlage wird vom Prüfer des Finanzamtes 3 x (dreifach) geführt, die Einlage beträgt aber nur einmal den Betrag von EUR 400.000, -- und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.
Die falsche und fehlerhafte Annahme des Prüfers von 3 Konten mit einem Stand von jeweils EUR 400.000, - ergibt eine Summe von insgesamt 1,2 Millionen Euro, also einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 800.000,- den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann.
Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft von EUR 800.000, -- nicht aufklären, weil esdiese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt.
Genau dieses Sparbuch ist dem Prüfer AD ***12*** ***11*** bereits aus dem Verfahren als Sicherheit für einen Abstattungskreditvertrag bei der ***95*** ***101*** ***16*** eGen in Höhe von EUR 1.800.000,00 bekannt und ist nicht nachvollziehbar, wieso 3 Sparbücher seinerseits fingiert werden.
Unklar ist weiterhin auch, dass unterschiedliche Daten jeweils zu diesem Konto geführt werden, aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG dies aber nicht ersichtlich ist.
Aufgrund meines Einwandes hat eine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung dann warum auch immer ergeben, dass
Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings
Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Liste Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind.
Es änderte nichts an dieser - eher ungewöhnlichen um nicht zu sagen verfehlten - Einschätzung des Finanzamtes, dass ich
- eine Bestätigung der Bank vorlegte, dass nur ein Konto mit diesem IBAN und BIC existiert,
- die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vorlegte, dass dieses Konto nur einmal existiert
- und sogar das Sparbuch in Kopie dazu vorlegte um zu beweisen, dass das Konto nur 1x existent ist.
Derartige Erwägungen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit einer daraus resultierenden Beurteilung, ob eine Vermögensunterdeckung vorliegt bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt bisher nicht aufgeklärt werden.
Tatsache ist, dass bis jetzt der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs davon ausgeht, dass diese Konten nicht ident sind. Es ist natürlich völlig klar, dass dies nicht so ist und zeigt wieder, dass eine Vermögensunterdeckung bewusst seinerseits ohne Anbindung an die konkrete Situation konstruiert wird.
Der falschen Vorhalt des Finanzamtes mit irriger und nicht nachvollziehbarer Annahme von 2 verschiedenen Konten in ,dem gegenständlichen punctum bewirkt einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000 - (!!) den ich zwangsläufig - da unstrittig nicht existent - nicht und niemals erklären kann. Derart eine Vermögensunterdeckung zu konstruieren ist nicht lege artis, allerdings auch leicht zu widerlegen.
Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären und muss mir eine Vermögensunterdeckung vorhalten lassen, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist. Dieses Agieren des Prüfers AD ***12*** ***11*** als methodisch richtig bezeichnen zu wollen ist ferne jeglicher Vorstellungskraft.
Ich führe aus, dass das Sparbuch bei der ***95*** ***101*** ***16*** zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von EUR 400.000,00 erst am 11.07.2017 aufgelöst wurde.
Im Jahr 2016 wurde die Fusion der ***95*** ***97*** mit der ***95*** ***101*** ***16*** besiegelt, in den jeweiligen Generalversammlungen erfolgte die Abstimmung für die Verschmelzung zur ***54***.
Das Realisat dieses Sparbuches in Höhe von EUR 400.000,00 wurde von mir auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe ich darüber bis 13.11.2017 nicht verfügt.
Mit 13.11.2017 scheint nun ein Kapitalabfluss auf, da ich aufgrund der Niedrigzinsen mich für eine andere Form der Veranlagung dieses Betrages entschieden hatte, dies als Absicherungsstrategie da die am Markt erhältlichen Zinsen den Kaufkraftverlust der Währung derzeit nicht mehr ausgleichen können.
Ich habe also einen Teil der besagten EUR 400.000,00 - nämlich die angeführte Summe von EUR 373.479,50 - beginnend mit 13.11.2017 bis dato nach meinen Vorstellungen veranlagt und dieser Vermögenswert nach wie vor vorhanden.
Ohne hier jedwede Prüfung der konkreten Umstände vorgenommen zu haben erfasst der Prüfer den Betrag von EUR 373.479,50 unter Punkt 6. der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 nun als Ausgabe, welche eine Vermögensunterdeckung darstellen soll und fingiert eine Tatsache für seine Sachverhaltsfeststellungen.
Es wird von ihm nicht einmal ansatzweise ins Kalkül gezogen, dass es sich hier um einen reinen Eigenübertrag an Kapital handelt, welcher in seine Berechnungen überhaupt nicht einzubeziehen ist.
Das Finanzamt führt nun in seinem Schreiben vom 7.11.2019 wie folgt aus:
Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen
Es bedarf hier nicht der Interpretation meinerseits was der Prüfer will sondern halte ich mich an das, was der Gesetzgeber angeordnet hat.
Da eine Kapitalabflussmeldung gegenständlich ist soll unter Bedacht auf das KapmeldeG von mir erläutert werden, woher der Betrag stammt und dass es sich dabei nicht um fragliche Mittel handelt.
Ich habe mein Sparbuch bei der ***95*** ***101*** ***16*** zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von EUR 400.000,00 am 11.07.2017 aufgelöst, diesen Betrag von EUR 400.000,00 auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe darüber am 13.11.2017 insoferne verfügt, als ein Teil dieses Betrages von EUR 373.479,50 von mir gewinnbringend veranlagt wurde.
Damit ist wohl unstrittig meinen Verpflichtungen zur Dokumentation im Sinne des KapMeldeG und auch unter Bedacht auf die im Schreiben vom 5.6.2018 seitens der Abgabenbehörde genannte Bestimmung des § 143 BAO entsprochen.
Daraus ersieht sich auch, dass in Wahrheit kein Kapitalabfluss sondern ein Eigenübertrag an Kapital gegeben ist.
Die Berechnung des Prüfers unter Punkt 6. der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 ist um weitere EUR 373.479,50 zu korrigieren und hat dieser Betrag bei seiner Berechnung einer "Vermögensunterdeckung" zu entfallen.
Da Daten, die aufgrund Missinterpretation des KapMeldeG unrichtig und rechtsgrundlos gemeldet wurden, wie Daten die einen Eigenübertrag und sohin eine Kapitalumschichtung betreffen, nach der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutzgesetz zu löschen sind und seitens der Behörde nicht verwendet werden dürfen stelle ich vorsichtshalber den
ANTRAG
auf bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt.
Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.
Bei einer Erläuterung von "Kapitalabflüssen" im Sinne des KapMeldeG und auch gemäß § 143 BAO kommt es zu keiner derartigen vom VwGH angedachten Entscheidung.
Ein derartiger Bescheid ist deswegen geboten, da andernfalls weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht
auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen.
Ich gehe davon aus, dass ich mit den nunmehrigen 5 Seiten an Ausführungen mehr als umfassend hiermit bereits dem Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs die rechtliche Qualität und auch die Herkunft der besagten EUR 373.479,50 darlege. Insbesondere erläutere ich damit, dass ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG nicht gegeben ist und sohin seinerseits auch nicht dieser Betrag als Ausgabe und zur Darstellung einer "Vermögensunterdeckung" herangezogen werden kann.
Sollte mit den Ausführungen des Finanzamtes gemeint sein, dass ich mit Unterlagen zu dokumentieren hätte, wie weiter mit dem Betrag von EUR 373.479,50 verfügt wurde darf ich um Manuduktion und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ersuchen und werde nach Bekanntgabe dies dann veranlassen, wenn dies tatsächlich wider Erwarten normiert sein sollte.
Dazu ist auszuführen:
Nach § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse:
a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie
d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank sind nicht meldepflichtig. Allerdings sind Übertragungen von Privatkonten auf Geschäftskonten meldepflichtig.
Eine Transaktion ist als Eigenübertrag anzusehen, wenn die jeweils folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Transaktionen Konto Unbar
•Der Inhaber des Auftraggeber-Kontos ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Kontos ident.
•Bei Mehrfachkonten muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.
•Auftraggeber- und Begünstigten Konto werden bei derselben Bank geführt.
•Es handelt sich um eine Transaktion (auf Grund desselben Auftrages).
•Soll- und Haben-Betrag sind ident (bzw. selber Euro-Gegenwert).
BAR
•Grundsätzliches: Wenn unmittelbar nach der Barauszahlung eine Einzahlung erfolgt und folgende Umstände vorliegen:
•Der Inhaber des Auftraggeber-Kontos ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Kontos ident.
•Bei Mehrfachkonten muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.
•Auftraggeber- und Begünstigten Konto werden bei derselben Bank geführt.
•Es handelt sich um zwei zeitnahe Transaktionen (gleiches Buchungsdatum).
•Soll- und Haben-Betrag sind annähernd ident, die Differenz ist maximal 1.000 Euro (Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass manche Wiederveranlagungen nur in bestimmten Stückelungen (1.000 Euro) möglich sind oder der Kunde die bereits angefallenen Zinsen nicht wiederveranlagt. Beispiel: Kapitalsparbücher.).
Depotüberträge
•Der Inhaber des Auftraggeber-Depots ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Depots ident.
•Bei Mehrfachdepots muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.
•Auftraggeber- und Begünstigten Depot werden bei derselben Bank geführt.
•Es handelt sich um eine Transaktion (auf Grund desselben Auftrags).
•Dh. auf einem Depot gehen exakt jene Wertpapiere ein, die beim anderen Depot übertragen werden.
Die Beurteilung der antragsgegenständlichen Transaktion dahingehend, ob sie einen Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes darstellt oder nicht, setzt somit unabdingbar den Nachweis voraus, in wessen Verfügungsmacht der antragsgegenständliche Kapitalfluss gelangt ist, wer dessen Begünstigter ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann.
Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 2. Februar 2021 zugestellt (OZ 9 zu RV/7102838/2021).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021, zur Post gegeben am selben Tag, erhob der Bf Beschwerde gegen den zu RV/7102846/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 (OZ 1 zu RV/7102838/2021, zweifach eingescannt):
Betrifft: Steuernummer ***5***
ANTRAG auf FESTSTELLUNG im Sinne KapMeldeG
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am 02.02.2021 der Bescheid vom 27.01.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt, wonach mein Antrag auf Feststellung, dass der Betrag in Höhe von EUR 373.479,50 keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt, abgewiesen wird.
Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmängel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Der Bescheid beruht auf dem Inhalt eines Erlasses des BMF mit Rechtsansichten zum Kapitalabfluss-Meldegesetz und steht in Widerspruch zum KapMeldeG.
I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist:
[...]
Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 2. Juli 2018 aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***:
[...]
AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02".
Der einschreitende Teamleiter-Stellvertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27***, ist jedenfalls kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden.
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn diese aber dann behördlich gefertigt werden, hat dies in jedem Falle durch ein zuständiges Organ zu erfolgen.
Nicht unterfertigte automatisationsunterstützt erstellte Bescheide würden als durch den zuständigen Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten (§ 96 letzter Satz BAO).
Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber - gemäß Erklärung der Finanzprokuratur - die Unterschrift des Teamleiter-Stellvertreters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27***, mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Unterschrift stammt sohin von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes stammt.
Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu.
Mein Antrag wäre daher allenfalls zurück- und nicht abzuweisen.
II. Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalbewegungen lückenlos zu überprüfen.
Die Nachfrage nach der Mittelherkunft von Kapitalflüssen ist bei Überprüfungen ganz klar legitim und berechtigt.
Nicht berechtigt und auch gesetzlich nicht gedeckt ist allerdings die Frage nach dem Ziel oder Empfänger der Mittelverwendung.
Dies stellt einen aus dem Gesetz nicht zu ersehenden schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellt, sohin in das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Die verdachtsunabhängige Nachfrage wohin und warum Mittel abgeflossen sind und die Speicherung dieser bezughabenden Daten erscheint jedenfalls auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil
• die Nachfrage und der geforderte Nachweis ohne vorherige gerichtliche Prüfung und Rechtsschutz nicht angemessen sind,
• die Daten unabhängig von einem konkreten Verdacht der Abgabenhinterziehung und auch lange Zeit gespeichert werden,
• die Zugriffsbefugnisse mit zu unbestimmten Gesetzesbegriffen ("Bedenken", "zweckmäßig und angemessen") unterlegt sind und
• die Zugriffe nicht nachvollziehbar sind (siehe in meinem Falle die Ausführungen des Rechtschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44***).
III. Das Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht nicht vor, dass die Mittelverwendung geprüft wird.
Selbst die Erlässe des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu den GZZ BMF-280000/0208-IV/3/2015 sowie BMF-280000/0213-IV/3/2016 halten wie folgt fest:
Zweck dieser Meldepflicht ist, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und somit sicherzustellen, dass mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden.
Prüfungsgegenstand ist weiters sowohl bei Zu- und Abflussmeldungen die rechtmäßige Besteuerung der Quelle der geflossenen Beträge und der damit verbundenen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Prüfgegenstand ist nicht die Verwendung oder der Empfänger der geflossenen Beträge.
Dementsprechend müssen Nachfragen der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beantwortet werden, die sich unbegründet zum Beispiel auf die Verwendung von Mitteln beziehen.
Eine derartige Auskunftspflicht wäre nur bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug (durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorgeprägter Rechtsbegriff) gerechtfertigt.
Ein derartiger Vorhalt dahingehend, dass ich den Betrag von EUR 373.479,50 zum Zwecke der Steuerhinterziehung oder ähnlichem gebrauche wurde mir gegenüber aber nie getätigt.
Nach § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zwar zur Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen, derartige Verlangen haben aber abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen zu betreffen.
Welche abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache in meinem Fall vorliegen soll wurde mir nie mitgeteilt.
§ 12 Abs 1 KapMeldeG gibt den zulässigen Rahmen für Nachfragen und Erfüllung der Aufgaben gemäß § 114 BAO vor.
Es werden Daten über einen Steuerpflichtigen archiviert, so über die Art seiner Erwerbstätigkeit.
Korrespondierend dazu verfügt § 114 Abs 2 BAO, dass diese Dokumentation "insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen" hat.
Auf dieser Informationsgrundlage basiert § 12 Abs 1 KapMeldeG, wonach sonst die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten herangezogen werden Ddürfen."
Es kommt daher bestimmten Verdachtsmomenten entscheidende Bedeutung zu. Diesbezügliche Verdachtsmomente wurden mir gegenüber nie geäußert.
Es darf nicht übersehen werden, dass die Prüfung von Kapitalabflüssen telos des Gesetzes ist und nicht auf welches Konto das Geld hingeflossen ist oder wer der Empfänger war oder wofür der Kapitalabfluss bestimmt war.
Dies stellt mangels Maßgeblichkeit für die Erhebung von Abgaben keinen Gegenstand der Ermittlungen der Abgabenbehörde dar.
Verdachtsmomente dahingehend, dass ich als Abgabenpflichtiger Meldepflichten für Schenkungen gemäß § 121a BAO missachtet oder in eine "schwarze" Einkunftsquelle investiert habe, wurden mir gegenüber nicht geäußert.
Die Ermittlungsweise der Abgabenbehörden stellt ein völlig undifferenziertes Suchen dar, wobei ich gänzlich im Unklaren darüber gelassen werde, welche konkreten Verdachtsmomente für ein steuerunehrliches Verhalten vorliegen, und ist rechtlich durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz nicht gedeckt.
IV. Die Abgabenbehörde verkennt die Bestimmungen des Kapitalabfluss-Meldegesetzes und behaftet derart den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Vorhalte puncto Steuerhinterziehung erfolgen nicht, was als Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert wird und fehlen auch Sachverhaltsermittlungen, was als sekundärer Verfahrensmangel gerügt wird.
Das Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Behörde ist bewusst, dass zum sämtliche Nachweise betreffend den Betrag in Höhe von EUR in Höhe von EUR 373.479,50 vorgelegt wurden.
Dass ich mit Unterlagen dokumentieren soll oder muss, was mit dem Geld passiert ist, ist dem KapMeldeG nicht zu entnehmen und kann daher dies keinen aufzuklärenden "Kapitalabfluss" darstellen.
Gemäß dem KapMeldeG ist wichtig, dass ein Nachweis der Quellen, aus denen die Geldmittel stammen, die dann abfließen und sohin in einer Kapitalabflussmeldung aufscheinen, verlangt wird.
Wohin oder auf welches Konto die Mittel gehen ist für einen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG völlig ohne Bedeutung und ist dies kein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG. Die Abgabenbehörde sieht dies anders, liefert aber keine Begründung für ihre Rechtsansicht.
Die Rechtsgrundlage, warum bei einer Kapitalabflussmeldung nach dem KapMeldeG auch der Kapitalzufluss auf ein anderes Konto lückenlos zu dokumentieren ist, wurde mir bis dato nicht genannt.
Die erkennende Behörde verabsäumt es den Begriff "Kapitalabfluss" gesetzmäßig oder mittels Interpretation auszulegen, womit der Sinn einer Textierung geklärt wird.
Ausgangspunkt und äußerste Grenze jeder Interpretation ist dabei der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung oder der Formulierung. Nach grammatikalischen und semantischen Regeln ist die Bedeutung des Begriffes klar.
Eine systematisch-logische Auslegung nimmt die Behörde nicht vor, also welcher Sinn im sachlichen Zusammenhang mit dem KapMeldeG besteht.
Ebensowenig wird auf eine historische Auslegung gegriffen und nach dem entstehungszeitlichen Verständnis der Vorschrift vorgegangen.
Auch eine korrekte teleologische Auslegung würde dazu führen, dass der Betrag von EUR 373.479,50 keinen mehr zu klärenden Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt.
Bevor man also weiß, ob ein Kapitalabfluss nach dem KapMeldeG vorliegt, hätte die Behörde den Sachverhalt dem Tatbestand subsumieren müssen.
Dazu ist das Gesetz zu interpretieren, also was der Gesetzgeber unter "Kapitalabfluss" im Sinne des Gesetzes versteht.
Gemäß den Erlässen des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu GZZ BMF-280000/0208-IV/3/2015 sowie BMF-280000/0213-IV/3/2016 ist der Betrag von EUR 373.479,50 bereits kein Kapitalabfluss, da kein Kapitalabfluss von einem österreichischen Konto oder Depot ins "Ausland" erfolgt.
Die Argumentation und Begründung des angefochtenen Bescheides ist dogmatisch verfehlt, es wird verkannt was mit einem "Kapitalabfluss" gemeint ist und wird ebenso verkannt, was bei einem "Kapitalabfluss" zu klären ist.
V. Die Behörde führt im Schreiben vom 7.11.2019 an mich wie folgt aus:
Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017
Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen
Zuvor bereits, nämlich am 7.6.2018 habe ich die Note des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5.6.2018 mit dem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft zugestellt erhalten. Gegenständlich war das Konto
***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82***
In Entsprechung meiner Mitwirkungspflicht habe ich - ohne dass irgendeine Aufforderung seitens der Abgabenbehörde erfolgt wäre, darauf hingewiesen, dass der Abgabenbehörde ein Fehler dahingehend unterlaufen ist, dass eine Mehrfacherfassung desselben Kontos und auch nicht nachvollziehbare Daten vorliegen.
Dies wurde von mir wie folgt dargestellt:
Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Nr.163 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
Dasselbe Konto wird seitens der Abgabenbehörde 3x als ungeklärtes Kapital gelistet und kann von mir natürlich nur lx allenfalls belegt werden.
Dasselbe Konto wird 3 x (dreifach) geführt, die Einlage beträgt aber nur einmal den Betrag von EUR 400.000, -.
Das Konto kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.
Dies wurde meinerseits auch veranlasst und der Abgabenbehörde auch entsprechend dokumentiert.
Über meinen Einwand wurde in weiterer Folge
Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
als irrtümlich doppelt erfasst seitens der Abgabenbehörde gestrichen.
Allerdings wurde seitens der Abgabenbehörde die - nicht wirklich nachvollziehbare - Ansicht vertreten, dass
Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Liste Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
nach Ansicht der Finanzverwaltung sehr wohl unterschiedliche Konten sind.
Es änderte nichts an dieser - eher ungewöhnlichen um nicht zu sagen verfehlten - Einschätzung des Finanzamtes, dass ich
- eine Bestätigung der Bank vorlegte, dass nur ein einziges Konto mit diesem IBAN und BIC existiert,
- die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vorlegte, dass dieses Konto tatsächlich nur einmal existiert
- und sogar das Sparbuch ***82*** in Kopie dazu vorlegte um zu beweisen, dass das Konto wirklich nur 1x existent ist.
Das Realisat dieses Sparbuches in Höhe von EUR 400.000,- wurde von mir auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe ich darüber bis zum Zeitpunkt 13.11.2017 nicht verfügt.
Der Betrag wurde seitens der Abgabenbehörde nicht mehr als Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG angesehen, da die Herkunft der Mittel geklärt war.
Mit 13.11.2017 schien eine Kapitalabflussmeldung auf, da ich aufgrund der Niedrigzinsen mich für eine andere Form der Veranlagung dieses Betrages entschieden hatte, dies als Absicherungsstrategie da die am Markt erhältlichen Zinsen den Kaufkraftverlust der Währung derzeit nicht mehr ausgleichen können.
Ich habe also einen Teil dieser besagten EUR 400.000,00 - nämlich die angeführte Summe von EUR 373.479,50 - beginnend mit 13.11.2017 bis dato nach meinen Vorstellungen veranlagt und dieser Vermögenswert nach wie vor vorhanden.
Nun wird der Betrag wieder nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einem Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG, obwohl die Herkunft der Mittel bereits geklärt wurde und erfasst der Prüfer den Betrag von EUR 373.479,50 als Ausgabe, welche eine Vermögensunterdeckung darstellen soll, fingiert derart eine Tatsache für seine Sachverhaltsfeststellungen.
Es wird von ihm nicht einmal ansatzweise ins Kalkül gezogen, dass es sich hier um einen reinen Eigenübertrag an Kapital handelt, welcher in seine Berechnungen überhaupt nicht einzubeziehen ist.
Das Finanzamt führt nun in seinem Schreiben vom 7.11.2019 wie folgt aus:
Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen
Es bedarf hier nicht der Interpretation meinerseits, was die Abgabenbehörde will sondern halte ich mich an das, was der Gesetzgeber angeordnet hat.
Da nun wieder eine Kapitalabflussmeldung gegenständlich ist, obwohl der Betrag von EUR 400.000,- bereits geklärt ist und war, soll unter Bedacht auf das KapmeldeG von mir wieder erläutert werden, woher der Betrag stammt und dass es sich dabei nicht um fragliche Mittel handelt.
Ich habe das Sparbuch bei der ***95*** ***101*** ***16*** zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von EUR 400.000,00 am 11.07.2017 aufgelöst, diesen Betrag von EUR 400.000,00 auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe darüber am 13.11.2017 insoferne verfügt, als ein Teil dieses Betrages von EUR 373.479,50 von mir gewinnbringend veranlagt wurde.
Damit ist wohl unstrittig meinen Verpflichtungen zur Dokumentation im Sinne des KapMeldeG und auch unter Bedacht auf die im Schreiben vom 5.6.2018 seitens der Abgabenbehörde genannte Bestimmung des § 143 BAO entsprochen.
Daraus ersieht sich auch, dass in Wahrheit kein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG sondern ein Eigenübertrag an Kapital gegeben ist.
VI. Sohin habe ich vorsichtshalber den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt, gestellt und in eventu um Manuduktion gemäß § 113 BAO und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ersucht, sollte mit den Ausführungen der Abgabenbehörde gemeint sein, dass ich mit Unterlagen zu dokumentieren hätte, wie weiter mit dem Betrag von EUR 373.479,50 verfügt wurde.
Der angefochtene Bescheid spricht nur darüber ab, dass mein Feststellungsantrag abgewiesen wird.
Ein derartiger Bescheid ist deswegen geboten, da weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen.
In ihrer Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass für die Frage ob Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG oder nicht der Nachweis zu erbringen ist, in wessen Verfügungsmacht der antragsgegenständliche Kapitalabfluss gelangt ist und wer dessen Begünstigter ist.
Meinem Eventualbegehren wurde nicht entsprochen, es ist die Rechtsansicht der Abgabenbehörde und von mir zu erwartende Belehrung aus dem Bescheid aber erkennbar.
Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig und bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit. In wessen Verfügungsmacht, wohin oder auf welches Konto die Mittel gehen und wer Begünstigter ist, ist für die Beurteilung ob ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG vorliegt völlig ohne Bedeutung.
Die erkennende Behörde sieht dies anders, liefert aber auch keine Begründung für ihre Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid. Es genügt zur Begründung einer Entscheidung nicht, nur die angewendete Gesetzesbestimmung des § 1 Z. 3 KapMeldeG anzuführen. Vielmehr muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gekommen ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Diesen gesetzlichen und durch die Judikatur ebenso gebotenen Anforderungen wurde jedenfalls nicht entsprochen.
Selbst aus der formelhaft zitierten gesetzlichen Grundlage im Bescheid ist dies nicht ableitbar, woher die Überlegungen der Qualifikation und Unterscheidung von baren und unbaren Transaktionen stammen ist nicht erkennbar. Unstrittig geht es in meinem Fall gar nicht um Bartransaktionen oder Depotübertrage und bleibt ein Rätsel, weshalb hier umfassend Ausführungen getätigt werden.
Dieser Begründungsmangel führt zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dies eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert. Ich als Partei werde über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und somit an der Verfolgung meines Rechtsanspruches gehindert.
Die belangte Behörde wäre bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gelangt, der angefochtene Bescheid bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.
Da die rechtliche Qualität und auch die Herkunft der besagten EUR 373.479,50 dargelegt wurde, ist die Frage eines Kapitalabflusses im Sinne des KapMeldeG nicht mehr gegeben.
VII. Der Bescheid selbst ist jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, da die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen des KapMeldeG falsch ausgelegt wurden.
Der Bescheidspruch ist aber nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt respektive gar nicht erhoben wurden.
Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was ebenso als Verfahrensfehler gerügt wird und auch inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.
VIII. Unter Verweis auf mein Vorbringen stelle ich den
ANTRAG
das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2021 Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen in eventu in der Sache selbst erkennen und den Feststellungsbescheid erlassen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2021 wies das Finanzamt Österreich die zu RV/7102846/2021 verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (OZ 13 zu RV/7102838/2021) und führte dazu aus:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt vor.
Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmangel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Der Bescheid beruht auf dem Inhalt eines Erlasses des BMF mit Rechtsansichten zum Kapitalabfluss-Meldegesetz und steht in Widerspruch zum KapMeldeG.
[Es folgt die Wiedergabe der Punkte I. bis VIII. der Beschwerde wie oben dargestellt]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die vom Bf begehrte Feststellung gem. § 92 BAO ist, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG handelt. Die Frage, ob und inwieweit eine Prüfbefugnis der Abgabenbehörde hinsichtlich einer Kapitalabflussmeldung gegeben ist, ist NICHT Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Zur Sache wird im Wesentlichen vorgebracht:
Der gegenständliche Kapitalabfluss sei ein Eigenübertrag und daher nicht meldepflichtig.
Der Bescheid beruhe auf dem Inhalt eines Erlasses des BMF mit Rechtsansichten zum Kapitalabfluss-Meldegesetz und stehe in Widerspruch zum KapMeldeG.
In wessen Verfügungsmacht, wohin oder auf welches Konto die Mittel gehen und wer Begünstigter ist, sei für die Beurteilung, ob ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG vorliegt ohne Bedeutung. Hier wird von Seiten des Bf offenbar die Richtigkeit der Meldepflicht nach Punkt 2.3 - Beurteilung von Eigenüberträgen- im vom Bf angesprochenen Erlass des BMF vom 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015 in Abrede gestellt.
Gemäß den Erlässen des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu GZZ BMF-280000/0208-IV/3/2015 sowie BMF-280000/0213-IV/3/2016 sei der Betrag von EUR 373.479,50 bereits kein Kapitalabfluss, da kein Kapitalabfluss von einem österreichischen Konto oder Depot ins "Ausland" erfolgt.
§ 3 Abs. 1 Kapital-Abflussmeldegesetz lautet:
§ 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar.
§ 1 Zif 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Kapitalabfluss:
a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
Normen und Schlagworte
- § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 12 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 51 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 48d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102846/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
- Stammnummer
- 137405
- Gültig
- 08.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF