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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102846/2021

Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher hoffentlich bei abgabenbehördlichen Prüfungen nicht usus ist. Ich werde diese Vorgangsweise nicht tolerieren und sämtliche zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Es ist mit Sicherheit auch davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht bereits aufgrund dieser Erwägungen und mathematischen Darstellungen die willkürliche und jeglichen (mathematischen) Denkgesetzen widersprechenden Ausführungen des Finanzamtes zum Anlass nimmt, dem (allfälligen) Antrag auf Konteneinschau nicht Folge geben wird. [...] Die Herkunft der Geldmittel wird vom Prüfer in Frage gestellt, dies ohne eine nähere Begründung. Welche Beweise ich sonst noch zu meinem diesbezüglichen Vorbringen zu erbringen hätte wurde mir nicht mitgeteilt. Eine schlüssige Darlegung oder ein Nachweis dieses Kapitalabflusses liegt trotz der meinerseits vorgelegten Urkunden für das Finanzamt nicht vor. Warum hier Zweifel gehegt werden wird - nachvollziehbar - seitens der Abgabenbehörde nicht weiter ausgeführt. Jede nähere Ausführung zu den Zweifeln würde die Überlegungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** ad absurdum führen. Ungeachtet dessen wird die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau von der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, ohne nähere Prüfung der Umstände oder Angemessenheit unterfertigt. Meines Erachtens nach liegt hier ein Amtsmissbrauch vor, die eingeräumte Befugnis wird wissentlich missbraucht. Amtsmissbrauch begeht ein Betriebsprüfer eines Finanzamts, der bei der Prüfung eines Steuerpflichtigen die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält. [...] Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hat sein Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, sich mit meinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und nicht einmal ansatzweise beschäftigt und versucht nun, den Sachverhalt als ausreichend ermittelt darzustellen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Abgabenbehörde gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtwegigkeit folgend gemäß § 115 BAO verstoßen. Das Übergehen meines Vorbringens und Negieren meiner vorgelegten Beweismittel sowie die notorisch unzulässige Multiplikation diverser Kapitalabflüsse stellt ein - wie bereits gesagt- ein an Willkür grenzendes oder überhaupt willkürliches Verhalten dar. [...] Bemerkenswert ist auch in diesem Zusammenhang, dass aus einem einzigen Kapitalabfluss in der Höhe von EUR 50.000,00 aber seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs AD ***12*** ***11*** zu klärende Kapitalabflüsse von insgesamt EUR 200.000,00 kreiert werden. Derart werden neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) weitere EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) vom Prüfer AD ***11*** geschaffen, welche durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden können. Nahezu nun EUR 6,5 Mio fragliche und zweifelhafte Gelder existieren gar nicht, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern. Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 16 Mio. Ein Umstand der seitens der Abgabenbehörde - ohne eine Begründung -negiert wird. Die Berechnung und Annahme des Prüfers AD ***12*** ***11***, nämlich Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 200.000,00 in Widerspruch zu Kontoauszug und Bestätigung der Bank als richtig anzunehmen und meine (mathematisch und logisch nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft zu bezeichnen, welche eine Konteneinschau notwendig machen, ist selbst für einen mit rechtlichen Werten nicht vertrauten Durchschnittsbürger nicht schlüssig und nachvollziehbar. [...] Neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) und den ebenso bereits aufgezeigten EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) wird ein weiterer Betrag von EUR 550.000,00 vom Prüfer AD ***11*** als fragliche und zweifelhafte, tatsächlich aber überhaupt nicht existente Geldmittel (fraglicher Herkunft) geschaffen, welcher ebenso nur durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden kann. Rund EUR 7 Millionen an fraglichen und zweifelhaften Geldern existieren bereits jetzt in der Realität nicht und sind fiktiv errechnet, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern. Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 15,5 Mio. [...] Sämtliche Unterlagen wurden dem Prüfer vorgelegt. Rund € 550.000,00 werden vom Prüfer wider besseres Wissen und in Kenntnis diametral entgegenstehender Unterlagen doppelt als Kapitalabfluss gewertet, indem der Kapitalzufluss zuvor negiert wird. [...] FAZIT Ohne Anbindung an die konkrete Situation und nur durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen des Prüfers AD ***12*** ***11*** gelangt die Abgabenbehörde zu der Erkenntnis, dass ich eine Summe von EUR 22,5 Mio an Vermögen (Kapitalabflüssen) nachzuweisen habe, gleichwohl real nur EUR 7,5 Mio an tatsächlichen Kapitalabflüssen überhaupt vorhanden sind. Da ich naturgemäß die unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und ohnehin fiktiven Berechnungen des Kapitals von EUR 22,5 Mio niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen. III. Der zufolge der unzulässigen Methodik des Prüfers als fraglich gewerte Betrag in der Höhe von EUR 8.354.765.55 Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - kommt zu einem von ihm errechneten fraglichen Betrag in der Höhe von EUR 8,354.765,55 ungeklärter Mittelherkunft. Vorab ist festzuhalten, wieso EUR 8,354.765,55 als ungeklärter Herkunft angesehen werden, wenn diesem Betrag Kreditzuzählungen in der Höhe von EUR 12,15Mio aus offengelegten Privatkrediten seit dem Jahr 2011 gegenüberstehen. Der Irrtum des Prüfers bezüglich der EUR 8,35 Mio hat seine Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen, ich darf an dieser Stelle nochmals meine Ausführungen zu den vorigen Punkten kurz aufzeigen. [...] Dem Schreiben vom 15.07.2019 ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir nie zur Kenntnis gebracht. [...] Weitaus bedenklicher und als Amtsmißbrauch im Raum stehender Umstand ist allerdings die Tatsache, dass in der angeblichen Kontoregisterabfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 - nachstehende Daten enthalten sind: [...] Erstens ist nicht klar, welche Aufklärung für die Jahre 2015 bis 2017 aus Konten zu gewinnen wäre, welche nach Feststellung der Finanz am 04.05.2018 eröffnet werden. Zweitens ist aber überhaupt denkunmöglich und keine Besonderheit des KontRegG, dass eine Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.02.2018 Konten zutage bringt, deren Laufzeit mit 04.05.2018 (also Monate später) beginnt. Am 21.02.2018 kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden. Die Beilage im Schreiben vom 15.07.2019 als Ergebnis einer amtlichen Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018 enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt 21.02.2018 noch nicht existiert haben. [...] D) Schwerwiegende Verstöße sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Konteneinschau Die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs oder Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf erstellte und als Beilage der Mitteilung vom 15.07.2019 angeschlossene Auflistung von Konten der Abfrage vom 21.02.2018 aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister enthält Daten, die im Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt nicht aufscheinen. [...] Die mir gegenüber bislang inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Da die bisherigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO als inhaltlich falsch zu definieren sind entfalten diese keinerlei Rechtswirkungen. [...] Ich habe auch das Finanzamt davon informiert, dass das amtliche Kontenregister entweder unrichtig ist oder Daten falsch sind oder verfälscht wurden. Ich möchte den nach Ansicht der Behörde unter Umständen abgabenrelevanten Sachverhalt im Verfahren gleich umfassend darlegen und zur Kenntnis bringen, ich möchte mir nicht den Vorwurf machen lassen wollen, durch Nichtaufklärung oder allenfalls verzögertes und lückenhaftes Sachvorbringen respektive unvollständige Vorlage von Unterlagen selbst Unklarheiten oder Ungereimtheiten verschuldet zu haben. Es war auch ursprünglich meine Intention selbst Kontoauszüge vorzulegen, da nur dann dynamisch die beabsichtigte ertragssteuerliche Ermittlung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglich ist, welche für eine allfällige Abgabenpflicht und allfällige Erhebung von Abgaben wesentlich ist. Ich werde aber nicht bei inhaltlich völlig falschen Vorhalten den Fehler begehen, durch Vorlage von Unterlagen noch mehr Unklarheit in das Verfahren zu bringen._Unrichtige Vorhalte kann ich niemals richtig beantworten, die Vorlage richtiger Unterlagen könnte mir zum Nachteil gereichen. Es liegt mir ferne zu querulieren, ich bestehe lediglich auf ein Agieren der Abgabenbehörde entsprechend der Gesetze. [...] FAZIT Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom 21.2.2018 stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden. Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen. [...] E) Zu den aufgeworfenen Detailfragen im Schreiben Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau vom 15.07.2019 [...] Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen führt das Schreiben vom 15.07.2019 nicht aus. Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen führt das Schreiben vom 15.07.2019 ebenso nicht aus. [...] Diese Darstellung des Finanzamtes ist unrichtig, zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität. Ich erspare mir jeglichen weiteren Kommentar. [...] c) Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wird mir nicht vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wird mir sogar die Akteneinsicht verweigert, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. Offenbar geht das Finanzamt selbst davon aus, dass diese Berechnung von keiner Bedeutung ist, denn sonst wäre mir sicherlich Akteneinsicht gewährt worden. [...] e) Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisisert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen. [...] F) Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO_gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018 Ungesetzliche Prüfung meiner Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs Verfälschung der amtlichen Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018, da diese angebliche Kontenregisterabfrage des Finanzamts gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 denkunmögliche - nämlich bereits in der Zukunft im Mai 2018 liegende Daten enthält und sohin unstrittig berechtigter und begründeter strafrechtlich relevanter Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herr AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmißbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB. Völlig fragliche und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom 21.2.2018 - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - als Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formeller» und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten. Es wird sohin gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme. KR ***1*** ***2*** Schreiben vom 18. Dezember 2019 Am 9. Jänner 2020 langte ein 505 Seiten umfassendes Schreiben des Bf vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bei diesem ein (auf Grund des Umfangs in OZ 35 bis 38 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 4 enthaltenes PDF; das eingangs in dieser Eingabe angesprochene Schreiben des Finanzamts vom 7. November 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, ebenso das Schreiben der Behörde vom 15. Juli 2019). Das Schreiben vom 18. Dezember 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, die dort wiedergegebenen Passagen werden hier nicht wiederholt: Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** J Mit Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Ergänzung zur Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. [...] Es liegen die Voraussetzungen für eine Konteneinschau gemäß KontRegG nicht vor, zumal selbst Erlässe des BMF betreffend Eigenüberträgen [zB BMF-280000/0203-IV/3/Z015) und Vorgaben im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 6.6.2018 negiert werden, überdies das Prüfungsverfahren und die Berechnungen schwerste formelle und materielle Mängel aufweisen. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung der Darstellung im Schreiben vom 30. August 2019 sowie in weiteren Eingaben] [Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, "keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt", (OZ 38 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, Seiten 405 bis 410) siehe oben]. [...] [Zum Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 siehe das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] [...] [Zur Beschwerde vom 31. Juli 2019 siehe das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] [...] Es ist zuzubilligen, dass mein Antrag und mein beim BFG nunmehr anhängiges und noch nicht erledigtes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit § 299 BAO keine Vorfrage betreffen, da die Abgabenbehörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ich Unternehmer oder Privatperson bin und ob § 147 BAO in meinem Falle zur Anwendung zu gelangen hat. Nur die Abgabenbehörde ist zur Feststellung, ob jemand steuerrechtlich Unternehmer oder Privatperson ist, sachlich zuständig, Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG aufgrund meines Antrages nach § 299 BAO in Bezug auf die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist aber insoferne von Relevanz als durch ein Gericht nun beurteilt wird, ob die Hauptfrage seitens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf überhaupt richtig beurteilt wurde. [...] Ich hege Bedenken, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Konteneinschau trotz eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens nach § 299 BAO österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip vereinbar ist. [...] Bis zu einer Entscheidung über meinen Antrag nach § 299 BAO sind aufgrund verfassungsrechtlicher und auch datenschutzrechtlicher Erwägungen weitere Prüfungsschritte unzulässig und dürfen keine weiteren Informationen erhoben werden, solange nicht in dieser Sache selbst entschieden ist. [...] Ausdrücklich und wiederholt weise ich darauf hin, dass die Liste gemäß KontRegG unvollständig und fehlerhaft ist. Ausdrücklich und wiederholt - bezogen auf das KapMeldeG - weise ich darauf hin, dass Eigenüberträge irrtümlich als Kapitalabflüsse vom Prüfer gewertet wurden und die Auflistung der Kapitalabflüsse sohin ebenso inhaltlich falsch ist. [...] FAZIT Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom 21.2.2018 stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden und überhaupt erst aus 2019 stammen. Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen. [...] Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keiner dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz. [...] Die Vorhalte des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträgen an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist. [...] Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann. Desweiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen "quasi rückwirkend"' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine "Kapitalabflüsse" sind nicht doch als "Kapitalabflüsse" erfasst werden. [...] XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II, Nr, 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 06.06.2018 irrtümlich erfolgte Kapital-Abflussmeldungen zu berücksichtigen Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21,2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018 Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Meik Scheibbs. [...] Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten. Es wird sohin gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme. KR ***1*** ***2*** Vorbringen im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 Im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 legte der Bf ein Gutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020 vor. Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020 Immobilien- und Wirtschaftstreuhänder Prof. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienverwalter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kostenrechnung, Steuerberatung. Bilanzierung und Buchführung, Unternehmensbewertung. Wirtschaftsprüfung, Immobilienbewertung, Wohnungseigentum (Nutzwertgutachten), erstattete am 12. März 2020 ein 70 Seiten umfassendes "Sachverständigengutachten im Abgabenverfahren ABR ***10***/18 des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf gegen KR ***1*** ***2***". Hieraus folgende Auszüge (Fußnoten werden teilweise im Text wiedergegeben, teilweise nicht): 1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE 1.1. Auftrag Tz 1 Mit Schreiben vom 27. März 2019 wurde ich von Herrn KR ***1*** ***2*** zu einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt, da ihn betreffende Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz seitens der Abgabenbehörde zum Anlass genommen worden seien, "nicht nur diesbezüglich Überprüfungen, sondern umfassend Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen". Mit diesem Schreiben wurden detaillierte Darlegungen zu verschiedenen Themenbereichen erteilt, [...] 1.2. Unterlagen und Auskünfte Tz 3 Bei der Gutachtensausarbeitung standen im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: [...] Tz 4 Auskünfte wurden im Rahmen der Befundaufnahme keine eingeholt. 1.3. Auftragsdurchführung Tz 5 Am 20. September 2019 fand eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei statt, bei für die Abgabenbehörde Teamleiter AD ***13*** ***14*** und der Außenprüfer AD ***12*** ***11*** anwesend waren. Tz 6 Befund und Gutachten wurde danach in den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 erstellt. 2. BEFUND 2.1. Zu den Prüfungsaufträgen Tz 7 Vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden am jeweils 5. Februar 2018 die beiden folgenden Bescheide an "***1*** ***2***, ***4***, ***3***" erlassen: - Bescheid über einen Prüfungsauftrag [...] - Nachschauauftrag [...] TZ 8 Die Prüfungsaufträge weisen die folgenden Begründungen auf: [...] 2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden Zur Frage, welche Behörde bzw welches Organ im Zuge der laufenden Außenprüfung gegenüber KR ***2*** auftritt, liegen neben den schon erwähnten Prüfungsaufträgen insbesondere die folgenden Schriftstücke zur Befundaufnahme vor: [...] - Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) vom 21. Februar 2018, mit dem der damaligen steuerlichen Vertretung Exceldateien zu den Kapitalabflussmeldungen übermittelt wurden. - Am 23. Februar 2018 wurde KR ***2*** vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen habe. - Am 23. Februar 2018, 9. März und 27. März 2018 gingen der steuerlichen Vertretung weitere Emails mit prüfungsspezifischen Fragen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) zu. - Memo der ***17*** vom 3. April 20186 als Zusammenfassung einer am 29. März 2018 bei der ***17*** Wien mit "Herrn AD ***13*** ***14*** (Teamleiter), Herrn AD ***12*** ***11*** (beide Finanzamt Amstetten), KR ***1*** ***2***, Mag ***64*** ***46*** und MMag Dr ***62*** ***63*** (beide ***17*** Burgenland)" abgehaltenen Besprechung. Laut diesem Memo habe AD ***14*** dargelegt, dass die Prüfung vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "durchgeführt" werde "am die Personalüberlastung bei den Finanzämtern in Wien zu überbrücken. Das Finanzamt Amstetten hat zB 15 größere Fälle im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen vom Finanzamt Wien zugeordnet bekommen". [...] - "Notizzettel zu ***5*** - Jahresprüfungsplan 2018" ausgedruckt am 11. Mai 2018: Auf diesem Notizzettel zum Jahresprüfungsplan scheint als Sachbearbeiter "***14*** ***13*** FA Amstetten Melk Scheibbs" auf (Beilage 5/1). Die am gleichen Tage ausgedruckten Kontrollmitteilungen über die Kapitalabflüsse wurden von "***14*** ***13***" als "Hardcopy für ***13***.***14***@bmf.gv.at/10. 80.100. 20" erstellt (Beilage 5/2 bis Beilage 5/6). [...] - Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom 2. Juli 2018, mit dem KR ***2*** "korrigierte Listen" zu den Giro- und Einlagekonten übermittelt wurden. [...] - Ersuchen um Ergänzung/Auskunft des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf (AD ***12*** ***11***) vom 5. Juni 2018, mit dem KR ***2*** ua zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert wurde [...] - Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (SB ***13*** ***14***) vom 28. Juni 2018 betreffend " Fristverlängerung für Beantwortung Auskunftsersuchen vom 05.06.2018". - Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom 2. Juli 2018, mit dem KR ***2*** die "heute angesprochenen" korrigierten Listen Girokonten und korrigierte Liste Einlagenkonten übermittelt wurden. [...] - Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom 4. Juli 2018, mit dem "neuerlich die (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerliche geprüfte) Liste Ihrer privaten Giro- und Einlagekonten" zugesendet wurde. - Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom 6. Juli 2018 betreffend "Antwort auf Ihren Antrag vom 2.7.2018 sowie auf Ihre Email vom 5.7.2018". - Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom 6. Juli 2018 betreffend " Ihre Rückfrage bezüglich Stand des Prüfungsverfahrens (ohne Datum, Mail vom 5. 7.2018) nach Ihrem Antwortschreiben vom 25.05.2018 sowie Auskunft zu Fragen im niederschriftlichen Antrag vom 2.7.2018". In diesem Schreiben wurde ua dargelegt, aus welchen Gründen nach Ansicht der Behörde noch kein Prüfungsabschluss erfolgen könne. [...] - Schreiben BMF (Mag ***40*** ***22***) vom 18. Oktober 2018, GZ BMF-***99***-GS/K00/2018. Diesem ist ua zu entnehmen, dass das BMF "nochmals beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nachgefragt" habe, zum Thema Konten bzw Kontenabfrage als auch zur Nachbarschaftshilfe bzw zu den Zuständigkeitsregelungen von mehreren Stellen der Finanzverwaltung bereits umfassende Informationen und Beurteilungen ergangen seien und keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht worden seien. - Schreiben BMF (Dr ***43*** ***44***) vom 31. Jänner 2019 "Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten im Bundesministerium für Finanzen (KSB) zur Kontenregisterabfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs FA vom 21.2.2018 betreffend die Bankverbindungen des Herrn KR ***2***" [Hervorhebung durch den Verfasser]. [...] - Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. Juli 2019 "Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme". Mit diesem Schreiben erging ua eine "Aufforderung", da die bislang im Prüfungsverfahren "gemachten Antworten bzw vorgelegten Unterlagen" nicht "für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung" ausreichen sollen. - Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (AD ***13*** ***14***) vom 7. November 2019 mit dem Betreff "Ergänzung zur Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme" als Ergänzung zum Schreiben vom 15. Juli 2019. Beide auf dem Briefpapier des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf verfasste Schreiben wurden jeweils vom AD ***14*** wie folgt unterfertigt (nachstehendes Unterschriftsbeispiel entnommen aus Schreiben vom 15. Juli 2019): [...] - Schreiben KR ***2*** vom 28. August 2019 an das BMF (Dr ***44***): In diesem Schreiben wurde ua darauf hingewiesen, dass in der "angeblichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21. Februar 2018" auch Daten über Konten enthalten sind, deren Laufzeit erst am 4. Mai 2018 ("also Monate Später") begann. - Schreiben BMF (Dr ***43*** ***44***) vom 30. August 2019 wonach die als Beilage des Schreiben des Finanzamts vom 15. Juli 2019 vorgelegte Kontenliste "das Ergebnis einer vom Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs am 12.4.2019 ergänzend durchgeführten Kontenregisterabfrage" ist. - Schreiben KR ***2*** vom 2. September 2019 an das BMF (Dr ***44***): Mit diesem Schreiben wurde ua festgehalten, dass KR ***2*** von der zweiten Kontenregisterabfrage nicht (förmlich) informiert bzw diese ihm gegenüber von der Abgabenbehörde bislang auch nicht erwähnt wurde. - Aktenvermerk von Prof Dr ***47*** ***32*** vom 20. September 2019 über eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kanzlei in ***91*** Wien, ***92*** im Beisein von AD ***14*** und AD ***11***: Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ua der Sachverhalt anhand einer vom Teamleiter ***14*** erstellten chronologischen Dokumentation vorgetragen. Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die zu schutzwürdigen Interessen der beteiligen Personen führen sollen. Aus dem gleichen Grunde wurde auch eine Akteneinsicht in die im Arbeitsbogen aufliegenden internen Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke) verweigert. 2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO Tz 13 Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf begründet die Zulässigkeit der Abhaltung einer Außenprüfung gem § 147 BAO bei KR ***2*** laut Bescheid vom 1. Juli 2019, Seite 46 ff soweit ersichtlich zusammenfassend wie folgt: [...] 2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister [...] Tz 26 Der ebenfalls mit dieser Problematik befasste Rechtsschutzbeauftragte Dr ***43*** ***44*** nahm aufgrund der Eingaben von KR ***2*** Recherchen vor, die zusammenfassend das folgende Ergebnis erbrachten: - "Besonders langwierig erwies sich der Bereich ,fehlende Konten', weil er zunächst mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war". - In der Liste des Finanzamts seien keine Konten bzw Bankverbindungen enthalten gewesen, die dem Abgabenpflichtigen nicht zuzurechnen gewesen seien. - "Allerdings" habe es Mehrfacherfassungen gegeben ("zwei Doppelerfassungen und eine Dreifacherfassung"). Diese seien "abgesehen von der unklaren Situation bei der Dreifacherfassung eines Sparkontos bei der ***95*** (***95***) ***16***" - "eindeutig erkennbar" gewesen. - Die Mehrfacherfassungen seien durch "unrichtige Meldungen der Banken an das Kontenregister, in einem Fall auch durch einen Übertragungsfehler des FA" entstanden. - Das Kontoregister würde bei jedem Konto "all jene Personen, die bei einem bestehenden oder aufgelösten Konto ,Rollen' innehaben", erfassen. "Jede dieser Rollen" sei eine "eigene Bankverbindung", die im Kontenregister "gesondert gezählt" werde. Habe eine Person bei einem Konto "mehrere Rollen", würden daraus "mehrere Bankverbindungen zu diesem Konto" resultieren. - Zur eindeutigen Zuordnung der Konten würde für jede natürliche Person ein "Bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPk)" gespeichert und übermittelt werden. - "Soweit das bPk nicht ermittelt werden" kann, müsse die Bank "Ersatzdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum)" liefern. Diese Ersatzdaten würden im KontenReg gesondert gespeichert werden. Auf diese könne nur mit "Namenssuche" zugegriffen werden, wobei bei jeder einzelnen Bankverbindung zu überprüfen sei, ob diese tatsächlich der betreffenden Person zuzurechnen ist. Jede vom Finanzamt bei seiner Registerabfrage mit "Ersatzdaten und Einzelfallprüfung gefundene Bankverbindung" sei "gesondert dargestellt und ausgedruckt" werden. - Die vom Abgabenpflichtigen bemängelten Ersatzdaten würden "mit einer Ausnahme" aus Meldungen der ,früheren ***93*** (***93***) ***94***" stammen, die alle "mit unvollständigen Daten (zumeist fehlte auch das Geburtsdatum)" gemeldet worden seien. Daher sei vom Prüfer "zusätzlich zum ,Sofortergebnis' der Abfrage mit den ,Stammdaten' ... (das auch von Herrn KR ***2*** im Wege von FON abfragbar war)" im Wege einer "exakt protokollierten Einzelfallprüfung" jede dieser Bankverbindungen sowie eine der "***95*** ***16***" darauf geprüft worden, ob sie dem Abgabenpflichtigen tatsächlich zuzurechnen waren. Das Ergebnis dieser Einzelabfragen scheine "in 59 gesonderten Ausdrucken der Ersatzdaten auf". - Bei Abfrage des Kontenregisters "mit bPK einer Person" würden alle aktuellen und alle beendeten Bankverbindungen der betreffenden Personen in Listenform unter Angabe der Kontonummer, der konkreten Rolle und der Dauer dieser Rolle dargestellt werden. Mehrere Rollen bei einem Konto würden somit "jeweils in einem eigenen Eintrag dargestellt" werden. - Bei einer Registerabfrage durch den Abgabenpflichtigen würden alle mit bPK versehenen Bankverbindungen gegliedert nach "Kontoinhaber" und "Vertretungsberechtigter" dargestellt werden. Bei mehreren Rollen würde in dieser Liste nur das betreffende Konto, nicht aber die Rolle dargestellt werden. Dies sei bei einem Vergleich mit dem "Ergebnis der Abfrage des FA" zu beachten. Die "Zahl der Rollen" bei einem Konto sei in FON nur durch Anklicken der Detailansicht jedes einzelnen Kontos ersichtlich. "Da eine Einzelfallprüfung für Ersatzdaten über FON nicht bewerkstelligt werden kann", sei eine Eigenabfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. - Vom Finanzamt sei die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage vom 21. Februar 2018 irrtümlich unvollständig erstellt und ausgedruckt worden. Dargestellt und ausgedruckt worden seien 10 aktuelle und 153 beendete Bankverbindungen. Auf den Seiten 1 und 2 des Ausdrucks würde sich kleingedruckt "am Anfang und Ende der Darstellung der aktuellen Bankverbindungen" folgende Hinweise befinden: Zeilen pro Seite: 5/10/20/61 Auf Seite 2 würde sich am Beginn der Darstellung der beendeten Bankverbindungen weiters der folgende Hinweis befinden: Zeilen pro Seite: 5/10/20/153 "Diese von allen Beteiligten nicht beachten Hinweise" sollen bedeuten, dass 61 aktuellen Bankverbindungen anstatt der 10 dargestellten und ausgedruckten zur Verfügung gestanden wären. Bei den beendeten Bankverbindungen seien alle 153 ausgedruckten und dargestellten zur Verfügung gestanden. Dieser Fehler sei vom Bundesrechenzentrum den Rechtsschutzbeauftragten mitgeteilt worden. Aus den dem Bundesrechenzentrum und dem Rechtschutzbeauftragten zuvor zur Verfügung gestandenen Protokollaufzeichnungen sei dieser Fehler nicht erkennbar gewesen, "weil das Protokoll eindeutig auswies, die FA-Abfrage sei mit der bPK erfolgt (und daher vollständig sein hätte müssen)". - Der dem Abgabepflichtigen am 2. Juli 2018 im Zuge einer Akteneinsicht vorgelegte "Ausdruck der Kontenübersicht" habe 14 Seiten mit 163 dargestellten Bankverbindungen enthalten. Zudem sein dem Abgabenpflichtigen das Deckblatt (Seite 1 der Kontenübersieht) ausgefolgt worden. Diese Seite habe den oa Hinweis (Zeilen pro Seite: 5/10/20/61 enthalten und sieben aktuelle Bankverbindungen enthalten. Aufgrund des Umfangs des Ausdrucks von 14 Seiten mit 163 Bankverbindungen "sowie aufgrund der vorrangig diskutieren Excel-Ergebnisse" sei der Fehler offenbar auch nicht im Zuge einer Akteneinsicht durch den Abgabenpflichtigen aufgefallen. - Dem Rechtschutzbeauftragten sei zum "damaligen Zeitpunkt" neben den "Kontenregister-Protokolldaten nur die Excel-Listen des FA zur Verfügung" gestanden. Die aktuellen Bankverbindungen seien darin nicht gesondert gereiht gewesen. "Ende November 2018" habe das Finanzamt dem Rechtschutzbeauftragten den Ausdruck einer Kontenregisterabfrage vom 21. Februar 2018 übermittelt. Die Bedeutung der oa kleingedruckten "Zeilen pro Seite" sei auch dem Rechtschutzbeauftragten nicht aufgefallen. Dieser habe versucht, Kontonummern aus den Abfragen des Abgabepflichtigen in der Kontenübersicht des Finanzamts zu finden. Da er nicht alle Nummer fand, sei ihm "klar" geworden, dass die Übersicht des Finanzamts unvollständig sein müsse, "was nur auf Grund einer technischen Fehlers geschehen sein konnte". Daher habe er die Kontenübersicht des Finanzamts an das Bundesrechenzentrum gesendet, welches in der Folge die Ursache für das Fehlen der Konten ermittelte. "Ohne Vorliegen des Ausdrucks des FA hätte der Fehler aber auch durch das BRZ nicht entdeckt werden können". - Den von KR ***2*** "mehrfach" vorgenommenen Hinweisen, dass 44 Konten fehlen würden, sei "auf Grund der (auch vom RSB irrig angenommenen) ,Vollständigkeit' einer laut Protokollierung mit der bPK ... durchgeführten Kontenregisterabfrage zunächst nicht weiter nachgegangen worden". - KR ***2*** habe dem Finanzamt mehrfach vorgeworfen, dass es zum 4. September 2015 ("Stichtag der Fusion der ***93*** ***94*** mit der ***93*** ***96***") Kontenschließungen "unterstellt" habe, "die aber tatsächlich nicht stattgefunden hätten". Das Finanzamt habe aber nur die Meldungen der Banken übernommen. Diese würden jeweils "den Beginn und die Beendigung einer Bankverbindung (Rolle) melden". Wenn ein Konto im Zuge einer Fusion auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde, bedeute dies "bei der alten Bank die Beendigung des Kontos und aller mit diesem Konto bestandenen Bankverbindungen, bei der anderen Bank den Beginn eines neuen Kontos mit neuen Bankverbindungen". Somit seien "durch die Fusion" Für jede betroffene Bankverbindung zwei Meldungen an das Kontenregister erfolgt: "Von der ***93*** ***94*** die Beendigung und von der ***93*** [***96***] der Beginn einer Bankverbindung". "Im Übrigen" habe die "***93*** ***96***" im Zuge dieses Vorgangs bei den neuen Konten nicht nur die bisher fehlende bPK, "sondern bei den Girokonten noch sechs zusätzliche Rollen" gemeldet. "Dies" habe 6 zusätzliche Bankverbindungen ergeben. "Wäre bei diesen Meldungen auch zusätzlich die bPK bei den ,beendeten" Bankverbindungen nachgetragen worden, wären die Ersatzdaten von 59 auf 1 (***95*** ***16*** ...) geschrumpft". - Das Finanzamt habe aufgrund des Umfangs der am 21. Dezember 2018 ausgedruckten Kontoübersichten mit zusätzlich 59 Blättern für die Ersatzdaten entschlossen, "daraus eine eigene Liste zu erstellen" und diese in März 2018 an KR ***2***. ausgefolgt. Diese Liste habe einige Bankverbindungen doppelt und eine sogar dreimal enthalten, diese seien "natürlich nur einmal relevant". - Die Liste des Finanzamts sei im Format A 3 erstellt und nach Girokonten (1 Seite) und Inhaberkonten (3 Seiten) gegliedert. - Diese Liste sei am 4. Juli 2018 "und zwar nur in der Hinsicht" korrigiert worden, dass "das FA Übertragungsfehler von seiner ausgedruckten Kontenübersieht in die Excel-Liste berichtigte". Fehler, die durch Meldungen der Bank entstanden sind, seien darin nicht berichtigt werden. - Daher enthalte diese Liste keine Dreifacherfassung des Kontos bei der ***95*** ***16***, "wohl aber - auf Grund unterschiedlicher Laufzeitmeldungen durch die Bank - dessen Zweifachmeldung laut Kontenregister, weiters zusätzlich eine bei den ausgedruckten Ersatzdaten aufscheinende Doppelerfassung eines Kontos". Die von KR ***2*** bemängelte, "an letzter Stelle fehlerhafte Kontonummer" sei ebenfalls korrigiert worden. - Es seien daher folgende Korrekturen notwendig: [...] 2.5. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnis an KR ***2*** Tz 27 KR ***2*** hat im Zuge einer am 6. Februar 2019 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgehaltenen Akteneinsicht Unterlagen seiner Ehegattin ***71*** ***2*** ("insgesamt 52 Seiten mit sensiblen steuerlichen Daten ihrer Person") aufgefunden und diese in Kopie erhalten." [...] 3. GUTACHTEN 3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter Tz 37 Abgabenbehörden des Bundes sind die im AVOG aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter, Zollämter). [...] 3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung Tz 42 Die innere Einrichtung einer Behörde, ihre Gliederung in Sektionen, Abteilungen usw kann durch interne Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden. Demgegenüber ist die Behördenzuständigkeit entweder im Gesetz selbst zu regeln oder so festzulegen, dass sie in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann. [...] Wie den Briefköpfen der in der Befundaufnahme erwähnten Scheiben zu entnehmen ist, treten die Prüfer ***11*** und der Teamleiter ***14*** aber nicht als Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, sondern im Namen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs gegenüber dem Abgabepflichtigen auf. Auch die zwei Kontenregisterabfragen wurde nach den Feststellungen des Rechtschutzauftragten vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommen. [...] 3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister Tz 73 Zu dem Themenbereich der ,Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister" ist der Befundaufnahme zusammenfassend zu entnehmen, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eine Kontenregisterabfrage betreffend die Bankverbindungen von KR ***2*** vornahm und diesem seine Ergebnisse vorhielt. Tz 74 Bei den vorgehaltenen Unterlagen handelte es sich aber nicht um jene Originalunterlagen, die das Finanzamt im Zuge der Kontenabfrage in Form von PDF-Dateien lukrierte. Die vorgehaltenen Daten wurden vielmehr vorn Außenprüfer in eine Excelliste übertragen und bearbeitet. Tz 75 Wie sowohl von KR ***2*** als auch vom Rechtschutzbeauftragten des BMF festgestellt wurden, waren die vorgehaltenen Daten jedenfalls fehlerhaft. Welches Ausmaß diese Fehler erreichten, ist nach dem gegenständlichen Gutachtensauftrag nicht zu analysieren. Tz 76 Zu untersuchen ist auftragsgemäß vielmehr nur die Frage, inwieweit das in dieser Hinsicht gepflogene Agieren der Finanzverwaltung gesetzlich gedeckt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BAO keine expliziten Normen enthält, die einem Außenprüfer vorschreiben würden, dass sie einem Abgabenpflichtigen im Zuge von Vorhalten nur mit den Originalunterlagen konfrontieren darf. Folglich gibt es aber auch keine Bestimmung, die es einem Außenprüfer untersagen würde, die von ihm aus dem Kontenregister ausgehobenen PDF-Daten zur Auswertung in eine Excel-Tabelle zu übertragenen und danach nur in Form dieser Excel-Tabelle dem Abgabenpflichtigen vorzuhalten. Tz 77 Im konkreten Fall enthält die am 29. März 2018 vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14*** und AD ***11***) an KR ***2*** übergebene Liste betreffend der vom Kapitalabflussmeldegesetz erfassten Konten und Sparbücher keinen Hinweis (wie bspw einen Briefkopf oder das Logo von Finanzonline) auf deren Herkunft. Gleiches gilt auch für die am 2. Juli 2018 übermittelte Aufstellung mit der Bezeichnung "korrigierte Liste Girokonten und korrigierte Liste Einlagenkonten" und die am 4. Juli 2018 "neuerlich (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerlich geprüfte) Liste ...", die jeweils vom Teamleiter AD ***14*** versendet worden waren. Tz 78 In einem derartigen Fall ergibt sich das vom Gesetz vorgesehene weitere Procedere insbesondere aus den Rechtsinstituten des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO) und der Akteneinsicht (§ 90 BAO). Tz 79 Das Parteiengehör ist verpflichtend und bezweckt, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen und zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zu dessen Stellungnahme zu geben. Durch diese Bestimmung ist somit sichergestellt, dass der Abgabenpflichtige Kenntnis von den von der Außenprüfung bearbeitenden Daten bekommt. Tz 80 Zugleich ermöglicht die Vornahme einer Akteneinsicht dem Abgabenpflichtigen, Kenntnis darüber zu erlangen, woher die vorgehaltenen Daten stammen. In einem weiteren Schritt kann er im Zuge einer Akteneinsicht auch. an eine Ablichtung der Originaldaten kommen. Tz 81 Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten das "vollständige Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018" nicht vorliegen soll. Zudem soll es nach den - unter Verweis auf bei nicht näher bezeichneten "Experten" des Bundesrechenzentrums eingeholten Auskünften - getroffenen Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch nicht mehr möglich sein, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterazbflage vom 21.02.2018" herzustellen. Vielmehr könne - und das auch nur unter Heranziehung der ,,Finanzonline-Eigenabfragen" von KR ***2*** - nur noch ein Ergebnis auf "der Kontenebene, nicht aber auf der Ebene der Bankverbindungen herstellbar" sein. Tz 82 Ob diese Äußerung des Rechtschutzbeauftragten dahingehend zu interpretieren ist, dass das seinerzeitige Ergebnis der Kontenabfrage (somit die historischen PDF -Ausdrucke) nicht im Arbeitsbogen aufliegt, kann seiner Stellungnahme nicht eindeutig entnommen werden In dieser wurde nämlich nicht dargelegt, welche Akten vom Rechtschutzbeauftragten im Zuge seiner Befundaufnahme eingesehen wurden. Daher ist dieser Stellungnahme auch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Rechtschutzbeauftragte in den Arbeitsbogen der Außenprüfung Einsicht nahm. Dementsprechend sind auch die Hintergründe, die den Rechtschutzbeauftragten zu dieser Feststellung veranlassten, aus seiner Stellungnahme nicht zu ersehen. Tz 83 Die zitierten einschlägigen Äußerungen des Rechtschutzbeauftragten stehen allerdings insoweit in Widerspruch zu den Feststellungen des BMF im Schreiben vom 4. September 2018, wonach die "Original PDF -Ausdrucke qualitätsgesichert" worden seien.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102846/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
Stammnummer
137405
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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