Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102846/2021
Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch Nachschauen gemäß den §§ 144 und 146 BAO sind denkbar ungeeignet, um gemeldete Kapitalabflüsse vorweg zu überprüfen. Welche diesbezüglichen Erkenntnisse sollen "vor Ort", also im ureigenen Umfeld des Steuerpflichtigen, zumal in seiner Wohnung, zu gewinnen sein? Eine Nachschau ist aber ortsgebunden, ihrer Natur nach notwendig ein "Lokalaugenschein", sonst würde es sich um ein schlichtes Auskunftsverlangen handeln (Vgl Tanzer im BAO-Handbuch, 428).
Nachschauen kommen in diesem Zusammenhang erst dann in Betracht, wenn sonst ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Kapitalabflüsse mit "Schwarzgeschäften" in Zusammenhang stehen und diese Vorgänge am besten ortsbezogen aufgehellt werden können. Wenn nur ein allgemeiner Verdacht gegeben ist, dass Kapitalabflüsse aus nicht gehörig versteuerten Quellen stammen könnten, bietet sich zunächst und lediglich ein Auskunftsersuchen im Sinne von § 143 BAO an, um den Sachverhalt weiter zu verfolgen. Der Steuerpflichtige wird nun als Kontoinhaber den jeweiligen Kapitalabfluss sowohl in qualitativer, wie auch in quantitativer Hinsicht zu plausibilisieren haben.
Die Klärung der steuerlichen Rechtsnatur des Kontos, von dem das Kapital abgeflossen ist, steht zuerst an: (Tatsächlich) privat oder betrieblich, mittels Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert oder nicht? Über das Konto als solches vorhandene (Bank-)Unterlagen sind vorzulegen.
Dies verlangt § 143 Abs 2 Satz 2 BAO, betreffend die Einsichtnahme in Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Erhebung von Abgaben bedeutsam sein könnten. Dazu gehören etwa auch Bankbestätigungen, aus denen hervorgeht, dass der Kontoinhaber für das Konto zur freiwilligen Abfuhr der Kapitalertragsteuer optiert hat.
III. Die einer Prüfung von Kapitalabflüssen innewohnenden Grenzen
Nicht zu verwechseln mit den im vorigen Abschnitt besprochenen grundsätzlichen Fragen ist das Ansinnen, Kontoauszüge beizubringen, um den Verlauf eines Kapitalflusses nachverfolgen zu können.
Diese erst zweite Stufe möglicher Ermittlungen setzt voraus, dass berechtigte Zweifel über die steuerliche Einordnung des Kontos an sich nicht zu beseitigen waren, insbesondere und entgegen den Beteuerungen des Pflichtigen ein betriebliches Konto zu vermuten ist. Ansonsten, also wenn die ermittelnde Abgabenbehörde keine Zweifel sowohl an der Privatheit, als auch an der Endbesteuerung des Kontos hegen kann, ist Zweierlei unbedingt zu beachten
1.) Für gleichermaßen endbesteuerte wie private Kapitaleinkünfte natürlicher Personen bestehen - wie oben dargelegt - keinerlei Aufzeichnungspflichten. Damit untrennbar ist die Erkenntnis verbunden, dass derartige Einkünfte nicht beleg-(aufbewahrungs-)pflichtig sein können. Der gesamte § 126 BAO setzt in seiner Anwendbarkeit voraus, dass der Steuerpflichtige ein Rechenwerk, normbezogen eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, zu führen hat, aus der entsprechende Aufzeichnungen entspringen, die ihrerseits auf den dazugehörigen Belegen fußen müssen. Eine derartige Notwendigkeit würde sich aber gegen den Sinn der Endbesteuerung von privaten Kapitaleinkünften in der Einkommensteuer richten, die im Regelfall nicht einmal in eine Veranlagung münden sollen. Belegpflichten abseits einer Aufzeichnungspflicht sind sehr wohl vorstellbar, bedürfen aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung. Daran fehlt es im einkommensteuerlich endbesteuerten Privatbereich weithin.
2.) Ist zu bedenken, dass die Prüfung von KapitalABflüssen in Rede steht. Auf welches Konto das Geld hingeflossen ist, kann daher aufgrund einer bloßen KapitalABflussmeldung ebenso wenig interessieren, wie sonst die Verwendung der abgeflossenen Mittel. Heller und Steffl, zwei Autoren aus dem Kreis der obersten Finanzverwaltung, drücken sich dazu unmissverständlich wie folgt aus: "Anders verhält es sich beim Kapitalzufluss oder bei der Frage, wofür der Kapitalabfluss bestimmt war: Beides bildet mangels Maßgeblichkeit für die Erhebung von Abgaben keinen Gegenstand der Ermittlungen der Abgabenbehörde" (so Heller/Steffl, Erhebungen zu abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, SWK 2018, 1095 (1098). Dies gilt zumindest solange, als nicht sonstige (!) besondere Verdachtsmomente aufgetaucht sind, die es naheliegend erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige Meldepflichten für Schenkungen gemäß § 121a BAO missachtet, oder gar in eine "schwarze" Einkunftsquelle investiert hat. Außerdem darf ein Kontenzufluss nicht derart qualifiziert sein, dass es ohnedies einer lückenlosen Prüfung gemäß § 12 Abs 2 KapMeldeG bedürfte.
In weiterer Folge ist aber auch die schiere Quantität eines Kontenabflusses unter Umständen beachtlich: Trotz weithin zweifelsfreier Privatheit sowie feststehender Endbesteuerung des fraglichen Kontos vermag allein die Höhe eines Abganges, in Verbindung gesetzt mit über die Jahre hinweg nur geringfügigen Einkünften laut Steuerakt, den Verdacht begründen, dass solcherart "Schwarzgeld" im endbesteuerten Privatbereich "gewaschen" werden soll. Dies ist aber auch vielseitig entkräftbar: Zunächst mag sich ein- und derselbe Kapitalbetrag derart multipliziert haben, dass es zu Zu- und Abflüssen auf mehreren Konten des Pflichtigen gekommen ist, er somit wiederholt als Abfluss zu melden war.
Des Weiteren ist an die Möglichkeit rechtens versteuerter, aber auch unversteuerter (siehe das bereits erwähnte Endbesteuerungsgesetz, BGBl 1993/11), allenfalls sehr bedeutender, Kapitalerwerbe von Todes wegen zu denken, die bereits Jahrzehnte zurückliegen mögen und die sich eben via Endbesteuerung in ihrer Gestion und ihren Erträgen an den Augen des Fiskus komplett "vorbeientwickelt" haben.
Seinerzeit ordnungsgemäß gemeldete oder vor dem Außerkrafttreten der Erbschafts- und Schenkungssteuer überhaupt versteuerte unentgeltliche Erwerbe mögen das Ihre zur Entstehung solcher Werte beigetragen haben. Zusätzlich sind einkommensteuerlich sonst nicht steuerbare Vermögenszuwächse, etwa aus der Veräußerung nicht mehr spekulationsverfangener Liegenschaften vor dem Inkrafttreten der Immobiliensteuerregimes mit Anfang April 2012 in Betracht zu ziehen. All dies wird vom steuerpflichtigen Konteninhaber zu plausibilisieren, unter Umständen auch zu belegen sein. Ansonsten verbleibt ein begründeter Restverdacht, der weitere Ermittlungsschritte nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert.
V. Kapitalabflussmeldungen und ihre weitere Verfolgung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl 2015/116 idgF)
Die Verzahnung der Rechtsgehalte des KapMeldeG mit jenen des KontRegG ist logisch nicht herstellbar: Meldungen einzelner, noch dazu einseitiger Kontenbewegungen (Abflüsse!) können schwerlich erkenntnistauglich an einem gegebenen Kontenbestand im Sinne von § 2 KontRegG gemessen oder gar verprobt werden. Ganz bestimmte Vorfälle betreffend ebenso bestimmte Konten werden nicht dadurch klarer, dass sie mit der Gesamtheit jener Bankverbindungen in Beziehung gesetzt werden, welche bei Kontenabfragen gemäß § 4 KontRegG aufscheinen müssen. Hierbei wird regelmäßig eine Vielzahl von Konten sichtbar werden, die gleichermaßen Privat-, wie auch Betriebskonten sein können, nicht mehr aktiv sein müssen, aber auch dem Pflichtigen gar nicht als wirtschaftlichem Eigentümer, sondern lediglich als Vertretungsbefugtem zuzurechnen sind. Diese Datengesamtheit, aus der keinerlei Ab- und Zuflüsse ersichtlich werden, kann mit konkreten Kapitalabflüssen niemals sinnvoll in Beziehung gesetzt werden. Die Bestätigung, dass eben dieses Konto, von dem der Kapitalabfluss stammt, dem Pflichtigen zuzuordnen ist, geht inhaltlich nicht über das hinaus, was ohnedies nach dem KapMeldeG schon feststehen muss. Die Abgabenbehörden gelangen solcherart nur vom Besonderen (Kapitalabfluss) in das Allgemeine (Gesamtkontenbestand), wodurch der spezielle Sachverhalt bereits denklogisch nicht weiter aufgehellt wird.
Derartige Abfragen können nur dazu dienen, den Steuerpflichtigen mit einer Vielzahl von Konten zu konfrontieren, über die er vielleicht ebenso wenig überzeugend Auskunft zu geben vermag, wie er nicht hinlänglich imstande war, einen oder mehrere Kapitalabflüsse nach dem KapMeldeG zu plausibilisieren. Einsichten in das Kontenregister haben daher, in Verbindung gesetzt mit Mitteilungen nach dem KapMeldeG, nur den Sinn, bereits bestehende Verdachtsmomente nach der ersten Stufe in einem nächsten Schritt auszuweiten. Es wird damit eine andere Ebene der Ermittlungen betreten, die mit jener der Kapitalabflussmeldungen nichts zu tun haben kann. Aufgabe des Konteninhabers ist es jetzt zumal, bloße Zeichnungsberechtigungen von Eigenkonten sowie im letztgenannten Bereich betriebliche von privaten Beständen glaubhaft zu trennen. Weiterhin hat er den Niederschlag betrieblicher oder sonst für seine Abgabenerklärungen beachtlicher Konten in den von ihm zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen grundsätzlich darzutun. Gelingt dies nicht, so wird allenfalls eine Konteneinschau gemäß den §§ 8 f KontRegG angezeigt sein. Dies zumindest dann, wenn die Finanzverwaltung nur auf diesem Weg Gewissheit darüber zu erlangen vermag, ob nicht "offengebliebene" Bankverbindungen rechtswidrig nicht erklärte Zuflüsse erkennen lassen.
Zusammenfassend sind alle Prüfungsmaßnahmen ab dem Einlangen einer Kapitalabflussmeldung nur dann rechtens, wenn ein Verdacht in Bezug auf ganz bestimmte Steuerunehrlichkeit(en) besteht. Das Ziehen von Erkundungsbeweisen ist hierbei ebenso unstatthaft, wie der Versuch, auf diesen Wegen einem Generalverdacht, etwa gegenüber bestimmten Wirtschaftszweigen, nachzugehen. Der betroffene Pflichtige hat das Recht zu erfahren, welche Vorwürfe gegen ihn persönlich im Raum stehen. Zwar mag es ermittlungstaktisch zunächst empfehlenswert sein, ganz bestimmte Beweismittel noch nicht kundzutun. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Gebot der Rechtfertigung des gesamten Prozesses. Ansonsten wird den rechtlichen Voraussetzungen für amtliche Nachforschungen gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG keineswegs entsprochen.
Auch der oben erwähnte zweite mögliche Ermittlungsschritt, nämlich die Kontenabfrage gemäß § 4 KontRegG, ist schon zufolge ihrer voranstehend gezeigten denklogischen Unabhängigkeit von einzelnen meldepflichtigen Kapitalabflüssen besonders begründungsbedürftig. Erfolgt eine Maßnahme nach der zuletzt genannten Bestimmung im Anschluss an die Prüfung von Kapitalabflüssen, so ist behördlicherseits zunächst darzutun, welche besonderen Verdachtsmomente bestehen oder auch verblieben sind, die eine Kontenabfrage spezifisch nahelegen. § 4 KontRegG verlangt in seinem fünften Absatz zumindest hinsichtlich der zu veranlagenden Hauptsteuerarten ausdrücklich das Bestehen von "Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung", die dem Steuerpflichtigen vorweg (!) vorzuhalten sind (arg "........ und der Pflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.").
Ein undifferenziertes Suchen, bei dem der Betroffene völlig im Unklaren über die konkreten Anlässe bleiben muss, ist schlechthin rechtswidrig. Es ist nämlich stets zu beachten, dass bereits Kontenabfragen und nicht erst Einsichtnahmen im Sinne der §§ 8 f KontRegG das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG berühren und daher entsprechend schwerwiegende Eingriffe darstellen.
V. Die Besonderheiten des Gutachtenssachverhalts und deren Gesamtwürdigung
Grobe Unstimmigkeiten bestehen auch in Bezug auf die Einsichtnahme in das Kontenregister betreffend Herrn ***2***, welche gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG durchgeführt wurde. Dem Pflichtigen wurden finanzamtsseitig 222 Konten vorgehalten, wogegen eine von ihm selbst getätigte Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG nur 180 Konten ergab. Dabei scheinen etliche Konten in der Herrn ***2*** seitens der Abgabenbehörde ausgehändigten Übersicht in dessen eigener Abfrage gar nicht auf und umgekehrt.
Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, gleichviel, ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt. Die in diesem Fall aufgetretenen krassen Ungereimtheiten verlangen unbedingt das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, dessen Aufgabe es sein wird, für Aufklärung zu sorgen. Seine Funktionen erwachsen zwar aus den §§ 74a und 74b FinStrG, doch ist er auch bei Kontoabfragen außerhalb eines Finanzstrafverfahrens berufen tätig zu werden, wie sich aus dem in § 10 Abs 1 Satz 1 KontRegG enthaltenen Verweis auf § 4 Abs 1Z3 leg cit ergibt.
Schließlich wurde die gemäß § 147 BAO angeordnete Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Herrn Kommerzialrat ***2*** dem eigentlich zuständigen Finanzamt (Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ) entrückt und statt seiner das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ eingeschaltet. Dies erfolgte laut Behördenauskunft in der Art einer "Nachbarschaftshilfe", wie sie das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) vorsehen soll. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die ab Ende März 2014 gültige Fassung des OHB (Richtlinie des BMF vom 31.03.2014, BMF280000/0061-IV/2/2014) eine derartige "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" (vormals Punkt 8.4.) gar nicht mehr vorsieht. Jedenfalls wurde dem zu Prüfenden kein Delegierungsbescheid im Sinne von § 3 AVOG kundgetan. Außerdem muss festgehalten werden, dass in dem Bescheid über den diesbezüglichen Prüfungsauftrag, ausgefertigt von Seiten des Finanzamts Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ, nur ein Organwalter eben dieser Behörde aufscheint. Die Betrauung anderer Personen, als jener, die im Prüfungsauftrag genannt sind, widerspricht somit der durch diesen Bescheid geschaffenen Rechtslage.
Das gilt umso mehr, als es sich um Amtsträger einer fremden Abgabenbehörde, nämlich des überhaupt nicht zuständigen Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ, handelt. Es ist dem Pflichtigen nicht ohne weiteres zumutbar, einer "Nachbarschaftshilfe" ausgesetzt zu werden, die auf gar keiner wahrhaften räumlichen Nähe beruht, sondern bei vielfach unerlässlichen persönlichen Vorsprachen erhebliche Wegzeiten und -Kosten verursachen muss.
I. Zusammenfassung
1.) Es fehlt in Bezug auf die gegenüber Herrn Kommerzialrat ***2*** mit Datum vom 05. Februar 2018 angeordnete Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2015 und 2016 jegliche dem Einzelfall irgendwie Rechnung tragende Begründung.
2.) Gleiches gilt hinsichtlich des Nachschauauftrages (§ 144 BAO) vom selben Datum. Wie bei diesem Bescheid erschöpft sich auch die "Begründung" des Nachschauauftrages in einer bloß schematischen Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes der BAO.
3.) Auch sonst geben die bislang gepflogenen Ermittlungsweisen der Abgabenbehörden Anlass zu der Vermutung, dass ein völlig undifferenziertes Suchen im Gange ist, bei dem der Betroffene gänzlich im Unklaren darüber gelassen wird, welche konkreten Verdachtsmomente für ein steuerunehrliches Verhalten überhaupt vorliegen könnten. Derartige Maßnahmen würden nicht nur gegen die einschlägigen Vorschriften der BAO verstoßen, sondern auch gegen das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, im Einzelnen gegen § 12 Abs 1 KapMeldeG und gegen § 4 Abs 5 KontRegG.
4.) Wurde Herr Kommerzialrat ***2*** im Zuge des Prüfungsgeschehens einer "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" ausgesetzt, die aus seiner Sicht räumlich gar nicht bestehen kann. Es wurde nämlich das geografisch entfernt von Wien situierte und völlig unzuständige Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ mit der Durchführung der Außenprüfung betraut, ohne dass ein Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG ergangen wäre und auch ohne verwaltungsinterne Rechtsgrundlage. Denn die schon seit Ende März 2014 und zuvor ab dem Jahr 2012 gegoltene Fassung des Organisationshandbuchs der Finanzverwaltung (OHB) sieht solches gar nicht mehr vor, und das mit gutem Grund, ist doch zwischenzeitig das AVOG 2010 in Kraft getreten. Derartige "Nachbarschaftshilfen" bedürfen seither wohl auch nach der Einschätzung der Finanzverwaltung der Erlassung eines Bescheides. Außerdem widerspricht diese "Auslagerung" dem Bescheid über die Anordnung der fraglichen Außenprüfung.
5.) Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint schließlich die Tatsache, dass Herrn Kommerzialrat ***2*** aufgrund einer behördlichen Kontenabfrage gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG wesentlich mehr und auch andere Bankverbindungen vorgehalten wurden, als sie für ihn selbst in einer Abfrage nach § 4 Abs 4 leg citfeststellbar gewesen sind. Diese krassen Ungereimtheiten müssen vorerst den Rechtsschutzbeauftragten gemäß §10 KontRegG beschäftigen.
Alle in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt müssen naturgemäß auf den Angaben und Unterlagen beruhen, welche von seinem Auftraggeber gemacht und zur Verfügung gestellt worden sind."
Unter dieser Voraussetzung gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass die bisherigen Vorgangsweisen der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen und Kontenabfragen betreffend Herrn Kommerzialrat ***2*** in ihrer rechtlichen Begründetheit durchaus zweifelhaft erscheinen müssen.
Aufgrund der meine Bedenken bestätigenden gutachterlichen Stellungnahme habe ich mich im Dezember 2018 an den Steuerombudsmann gewandt, da nach wie vor keine Aufklärung zu gewinnen war.
[OZ 35, 324 ff]
[...]
Anlass für die Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit meiner Person sind Meldungen zufolge des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).
Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe".
Mit dem dortigen für meinen Akt nach Ansicht der Abgabenbehörde zuständigen Prüfer AD ***12*** ***11*** und dessen Teamleiter AD ***13*** ***14*** kam es zu massiven Diskussionen, da ich den modus operandi der Prüfer nicht einmal ansatzweise nachvollziehen konnte und auch weiterhin nicht kann.
Auf meine konkreten Frage, was genau von ihm gewünscht wird, repliziert der Prüfer, dass ich alle Konten nach Stichtagen offenzulegen habe. Eine Begründung ist nach wie vor ergangen.
Ein undifferenziertes Suchen, bei welchem ich nicht aufgeklärt werde, welcher konkrete Verdacht besteht, verstößt gegen die BAO, KapMeldeG sowie KontRegG.
Ich darf dies nur kurz anhand eines einzigen kurzen Beispieles veranschaulichen :
Ich habe 5 Privatkonten bei der
1. ***50*** AG
2. ***51*** AG
3. ***52*** AG
4. ***53***
5. ***54***
Im Jänner 2014 wird mir von der ***50*** AG ein Privatkredit in der Höhe 500.000 € gewährt und auf mein Privatkonto überwiesen.
Im Februar 2015 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***50*** AG den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto der ***51*** AG.
Im Juni 2015 überweise ich von meinem Privatkonto bei der ***51*** AG besagte 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***52*** AG weiter.
Im Jänner 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***52*** AG die Summe von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***53***.
Im September 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***53*** den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***54***.
Fakt ist, dass nach allen Überweisungen 500.000 € auf meinem Privatkonto bei der ***54*** liegen. Es steht fest, dass ich nach wie vor über 500.000 € verfüge, welche mir als Kredit gewährt wurden.
Die Folgen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind:
1) Kapitalabfluss 02/2015 gemeldet ***50*** AG - 500.000 €
2) Kapitalabfluss 06/2015 gemeldet ***51*** AG - 500.000 €
3) Kapitalabfluss 01/2016 gemeldet ***52*** AG - 500.000 €
4) Kapitalabfluss 09/2016 gemeldet ***53*** - 500.000 €
Resultat ist, dass nach Ansicht des Prüfers AD ***11*** Kapital von 2 Mio. € nun als ungeklärt erscheint und die Mittelherkunft fraglich ist, steuerliche Unehrlichkeit im Raum steht.
Obwohl ich Kreditverträge offenlege und veranschauliche, dass es sich um Umschichtungen von Kapitalvermögen im privaten Bereich handelt, führt der Prüfer Kapital mit 2 Mio. € in seiner Excel Tabelle als ungeklärt an.
Dies führt jede Prüfung nach der BAO bei einer Vermischung mit Erhebungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz ad absurdum. Die mehrfache Bewegung eines ein- und desselben Betrages multipliziert den Betrag, in meinem Fall 500.000,- € auf eine ungeklärte Summe von 2 Millionen EURO.
Als Vorstand einer Aktiengesellschaft hat mich ein derartiges Agieren zwangsläufig zum Nachdenken, zur intensiven Prüfung der Rechtsgrundlagen sowie zur Prüfung, ob eine derartige Vorgangsweise der Abgabenbehörde rechtskonform ist, angeregt.
Dies nicht zuletzt deshalb, da sämtliche Mittel auf legitimierten Konten seit langer Zeit erliegen, die Herkunft der Gelder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen und Finanzmarktrichtlinien bereits seitens der Banken geprüft wurde.
Alle privaten Kredite meinerseits im Ausmaß von rund 12,5 Mio € seit 2011 wurden von mir übrigens offengelegt.
Ich habe mich bei demfür mich zuständigen Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf direkt bei Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** beschwert, Stellungnahmen der Abgabenbehörde ergingen seitens Herrn HR Dr. ***12*** ***15***.
Da die Antworten als wenig befriedigend zu bezeichnen waren habe ich auch im Zusammenhang mit Fragen des Kontoregisters bei SC Dr. ***43*** ***44***, des Datenschutzes bei Dr. ***57*** ***42*** und disziplinarrechtlichen Agenden bei Mag. ***55*** ***56*** interveniert.
Selbst die Stellungnahme des BMF durch Mag. ***40*** ***22***, welcher sich in der Sache einschaltete, ist rechtlich als verfehlt anzusehen, was mir durch ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - belegt wird.
Zuletzt wurde ich mit Schreiben vom 11.12.2018 zu BMF-***98***/0025-GS/PM/2018 (Dr. ***57*** ***42***, Mag. ***58*** ***59***) darauf hingewiesen, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.
Ein derartiges Agieren impliziert zwangsläufig verfassungsrechtliche Bedenken, auch unter Bedacht auf § 254 BAO, da die Wirksamkeit dieses von mir dann angefochtenen Bescheides auch mit einem Rechtsmittel nicht gehemmt wird.
Insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe von mir nicht aufgehalten werden kann. Ob einem Antrag nach § 212a BAO stattgegeben wird ist ebenso Ermessen der Behörde.
Die Abgabenbehörde übersieht, dass willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind und es mein Recht ist, auf die Unzulänglichkeiten und das Agieren der Abgabenbehörde praeter legem nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser Wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder - also auch ich - demgegenüber eine beschwerende Entscheidung getroffen werden soll, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vortragen zu können (vgl. C-32/95 P, C-395/00 u.a.). Die Rechtsansicht dass rechtliches Gehör durch die Möglichkeit der Wahrnehmung von Rechten in einem Rechtsmittelverfahren, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung nicht gehemmt ist, gegeben ist verkennt das Gemeinschaftsrecht sowie auch die österreichischen rechtsstaatlichen Prinzipien.
Die mir seitens der Abgabenbehörde bekanntgegebene Rechtgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ebenso rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, ebenso wiederum sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig.
Auch die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.
Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen kurz ausführen wie folgt:
Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in meinem Falle angezweifelt und um Aufklärung ersucht.
Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt.
... [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf]
II. Ich habe ständig die mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ausgehändigten Auflistungen der Abfragen aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.
Ich habe dabei festgestellt, dass diesen Liste laut Kontenregisterabfragen ...
[...] [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf]
VI. Die mir vorliegende gutachterliche Stellungnahme Dris. ***45*** bestätigt mich in meinen Bedenken, dies nicht allein zufolge unterschiedlicher Ergebnisse bei Auskünften aus dem Kontoregister.
Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, egal ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt.
Diese Ungereimtheiten erfordern das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, ebenso des Datenschutzbeauftragten.
Da nicht nur ich sondern eine Vielzahl von Staatsbürgern mit fraglichen, falschen respektive von Amts wegen zu löschenden Daten der Abgabenbehörde konfrontiert sind ist das Erfassen der Fakten sowie der bezughabenden Begründungen relevant um eine begründete Änderung der Rechtslage einzufordern, allenfalls auch des KontRegG, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des DSG und der DSGVO.
Die derzeitige seitens der Abgabenbehörde interpretierte Rechtslage führt nämlich dazu, dass der Datenbestand der Abfragen der Finanzämter nicht transparent ist und der Rechtsunterworfene keine Möglichkeit für ein Rechtsmittel oder eine Richtigstellung hat.
Ebenso wird dem Rechtsunterworfenen durch das Kontenregister gemäß KontRegG vorgespielt, dass in diesem sämtliche seiner Kontendaten erfasst wären während faktisch die Finanzämter zusätzliche andere Daten wie Ersatzdaten erfassen, welche der Rechtsunterworfene nicht einmal einsehen kann und nicht beauskunftet erhält.
Vorschriften die die "Ersatzdaten" des Kontenregisters gemäß KontRegG regeln und wie ein Rechtsunterworfener diese auf deren Richtigkeit prüfen kann, gibt es nicht.
IV. Ich darf Ihnen das Gutachten Dris. ***45*** - welches meine Bedenken vollinhaltlich bestätigt - beilegen und bin Ihnen für Ihre Bemühungen vorab bereits verbunden.
Mit dem Ersuchen um Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest und das kommende Jahr 2019 verbleibe ich in Erwartung Ihrer Stellungnahme
[...]
Bis zum heutigen Tage ist mir noch keine Stellungnahme des Steuerombudsmannes zugegangen.
Da ich als Privatperson nach § 147 BAO geprüft werde habe ich im Jänner 2019 - wie bereits erwähnt - einen Antrag gemäß § 299 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht über welchen abweisend entschieden wurde.
Ein Beschwerdeverfahren beim BFG ist anhängig.
Da ich keine Antwort oder Stellungnahme im Zusammenhang mit den Kontendaten und auch keine Aufklärung bezüglich der seitens Mag. ***40*** ***22*** angeführten "Ersatzdaten", welche für den Steuerzahler über FinanzOnline nicht einsehbar sind, erhielt, habe ich im Jänner 2019 weiters auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.
Das Verfahren ist offen.
[OZ 35, 342 ff]
Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Wien, den 23.01.2019
Ich, KR ***1*** ***2***. ***4***.***3*** erhebe als Beschwerdeführer
Beschwerde
an die Datenschutzbehörde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) respektive gemäß Art 2 § 24 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 gegen das
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien
als 1. Beschwerdegegner
sowie das
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten
als 2. Beschwerdegegner
wegen Verletzung in meinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO, ebenso wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des KontRegG im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Speicherung von Kontodaten und Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO).
Ebenso wird eine Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge teils unvollständig und teils unrichtig und nicht erteilter Auskunft releviert.
Zu meinen Behauptungen erlaube ich nachstehendfolgenden Sachverhalt mitzuteilen und beantrage, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt.
[...]
Ich behaupte mit meiner Beschwerde auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unzulässiger Zugriffe auf Daten fraglicher Herkunft, dies überdies durch eine nicht zuständige Behörde (wobei letzterer Umstand nicht in die Prüfkompetenz der Datenschutzbehörde fällt, als Vorfrage zu Art. 4Z10 DSGVO aber zu beurteilen ist).
[...]
Ich habe schriftlich die Abgabenbehörde um Auskunft ersucht, jedoch keine Antwort erhalten und habe ich zuletzt auch unter Verweis auf das AuskunftspflichtG urgiert.
[...]
Die genannten Zugriffe waren - soweit der ermittelte Datenbestand mehr als die gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG ersichtlichen Konten ergibt - unzulässig, weil es keine rechtliche Begründung dafür gab.
Damit steht aber weiters auch fest, dass diese Zugriffe durch einen "Dritten" erfolgt sind, weil die abfragende Stelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "nicht befugt war, meine personenbezogenen Daten zu verarbeiten."
Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen die verfahrensgegenständliche Zugriffe daher der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.
Die Beschwerdegegner haben mich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie meine personenbezogenen Daten über einen zulässigen Zeitraum hinaus verarbeitet haben und die fraglichen Daten als aus dem Kontoregister stammend wider besseres Wissen erklärt wurden.
Meine personenbezogenen Daten wurden über einen gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus gespeichert und wurde ich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
[...]
Die längere Aufbewahrungsdauer (seit 1997) meiner personenbezogenen Daten und veralteter und teils sogar unrichtiger und falscher Daten über die Zweckerreichung hinaus ist ohnehin datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt.
[...]
In meinem Falle wurden "Name, Geburtsdatum und Kontodaten" vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien als 1. Beschwerdegegner an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten als 2. Beschwerdegegner übermittelt, von letzterem fraglich und mit falschen Daten verarbeitet.
[...]
Die Daten wurden rechtswidrig erlangt bzw. wurden diese in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise ermittelt. Die Beschwerdegegner dürfen diese Daten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht einmal einem abgabenrechtlichen Verfahren zugrunde legen.
Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt zwar als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. November 2010, ZI. 2007/13/0078, mwN).
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Regelungen können hievon falsche und unrichtige Daten aber keinesfalls erfasst sein, allein aufgrund des Verfassungsranges. Die bisherige Judikatur erscheint in Anbetracht der nunmehrigen Bedeutung des Datenschutzes auch hinterfragenswert, zumal das datenschutzrechtliche subjektive Recht auf Löschung durch eine Regelung in der einfach-gesetzlichen BAO obsolet wäre.
[...]
Die Prüfung meiner Person durch die Abgabenbehörden beruht auf der Prüfung von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz. Gemäß § 12 Abs. 1 KapMeldeG bestimmt die Zwecke und Zielsetzungen, setzt ebenso die Grenzen für abgabenbehördliches Agieren.
Die rechtlichen Voraussetzungen unter Bedacht auf die Ermittlungsschritte der Beschwerdegegner erscheinen nicht eingehalten. Das Sammeln von Daten ist gesetzlich nicht gedeckt.
Die Verwendung der Daten stellt einen unrechtmäßigen Eingriff in mein Recht auf Geheimhaltung meiner Daten dar. Ich bin daher durch die Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.
[...]
Ich rüge an dieser Stelle nicht das abgabenrechtliche Prüfungsverfahren per se, da diese Prüfung nicht Aufgabe der Datenschutzbehörde sondern Frage eines Rechtsmittelverfahrens.
Die Frage, ob und in welchem Abschnitt des abgabenrechtlichen Verfahrens ein Prüfungsauftrag vorlag, wie dieser lautete und ob er dem materiellen Abgabenrecht und den Verfahrensvorschriften entsprochen hat, ist hier nicht näher zu prüfen.
Die 1. Beschwerdegegnerin darf zulässigerweise aus dem Kontoregister und aus FinanzOnline Daten ermitteln.
Die Problematik in meinem Fall ist, dass Daten danach verändert wurden und teilweise bekanntgegebene Daten entgegen anderslautender Erklärung nicht aus dem Kontoregister gemäß KontRegG stammen.
Die Erklärung der 2. Beschwerdegegnerin war hiezu, dass bei der Übertragung in ein anderes Format Fehler unterlaufen seien. Meine Ausführungen werden belegen, dass diese Erklärung nicht stimmen kann und eine Schutzbehauptung darstellt.
[...]
Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person, findet im Gesetz keinerlei Deckung.
[...]
Tatsache ist, dass die bisherigen Auskünfte und Ausführungen selbst des Bundesministeriums für Finanzen inhaltlich rechtlich völlig verfehlt sind, die angezogenen Bestimmungen wohl nicht nur in meinem Fall sondern unzähligen anderen Fällen auch als Grundlage für eine Zuständigkeit herangezogen werden und in der Vergangenheit auch wurden, dies im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch eine unzuständige Behörde.
Das Finanzamt gründet Zuständigkeiten auf das Organisationshandbuch (einen Erlass), ewomit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG verdrängt werden sollen.
Es derogiert nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass einem Gesetz, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist.
Die Frage der Zuständigkeit wird als Vorfrage Relevanz haben, ob berechtigte Zugriffe auf meine Daten durch eine zuständige Behörde erfolgten und ob durch eine unzuständige Behörde die Veränderung meiner Daten erfolgte.
[...]
f) Unter Verweis auf meine Darlegungen stelle ich als betroffene Person den
Antrag
die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung der mir nach DSG sowie DSGVO eingeräumten Rechte feststellen.
[...]
Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.
Mit Schreiben vom 31.01.2019 teilte mir SC Dr. ***43*** ***44*** mit - ich möchte an dieser Stelle betonen, dass besagter Beamter sich der Sache wirklich angenommen hatte - dass sich die Bearbeitung meines Anliegens leider verzögert habe, da umfangreiche Recherchen nötig waren.
Besonders langwierig erwies sich der Bereich "fehlende" Konten, weil er mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war.
Im Schreiben wird festgehalten, dass es irrtümlich Mehrfacherfassungen gab die eindeutig erkennbar sind, ebenso das Finanzamt die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage irrtümlich unvollständig erstellt hat.
Mehr als erstaunt war ich aber darüber, dass trotz meines Antrages auf Sicherung der fraglichen Daten mir seitens des Rechtschutzbeauftragten mitgeteilt wurde, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom 21.02.2018 nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag nicht mehr herstellbar ist.
Ich habe aus diesem Grunde am 06.02.2019 neuerlich Akteneinsicht genommen, Einsicht in den "Papierakt" wurde mir gestattet, eine Einsicht in den elektronischen Akt jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.
Ich habe mit Schreiben vom 12.02.2019 sohin Einsicht in meinen elektronischen Akt beantragt.
Beim vorangegangenen Termin hatte ich nämlich festgestellt, dass Steuerdaten meiner Ehegattin ***71*** ***2*** im Zusammenhang mit Abfragen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - ohne einen Prüfungsauftrag - aus ihrem Finanzamt-Akt beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Steuernummer 08 ***72*** in meinem Prüfungsakt erliegen.
Ebenso erliegen - wieder ohne einen Prüfungsauftrag - auch steuerliche Daten der ***73*** Bau AG in meinem Akt, seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hatte ein ***26*** ***27a*** am 02.02.2018 - also überhaupt vor Beginn meiner abgabenbehördlichen Prüfung, der Bescheid meiner Prüfung datiert vom 05.02.2018 - diese Abfragen beim Finanzamt Wien 1/23 durchgeführt.
Sowohl seitens Frau ***71*** ***2*** wie auch seitens der ***73*** Bau AG erfolgten in diesem Zusammenhang Sachverhaltsdarstellungen an die BIA Finanz und Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten des BMF Dr. ***57*** ***42***.
Der Stand der Ermittlungen ist mir nicht bekannt.
Ich habe das Ergebnis der Recherchen des Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** überprüft und wie folgt repliziert:
[...]
Unfassbar ist für mich, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom 21.02.2018 nun nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag auch nicht mehr herstellbar ist.
Deswegen auch insbesondere unerklärlich, da eben genau wegen dieser fragwürdigen Abfragen meinerseits Disziplinaranzeigen erstattet und eine Sachverhaltsdarstellung zur amtswegigen Prüfung auf Straftatbestände der Finanzverwaltung überreicht wurde.
Ich habe bei mehreren Stellen beantragt die fraglichen Daten - welche nachweislich trotz entgegenstehender behördlicher Behauptung nicht aus dem Kontoregister gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG stammen - sofort zu sichern, da unerklärlich ist wie die Abgabenbehörde das Daten- und Zahlenmaterial erfasste.
Ebenso habe ich seit langem um Auskunft und um Manuduktion ersucht, an welche Behörde ich mich zu wenden habe um die von mir gewünschten Information zu erhalten und welche Behörde die unrichtigen Daten des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sichern kann.
Reagiert wurde nicht.
Meine Eingaben wurden nicht entsprechend gewürdigt, nun ist das Bundesverwaltungsgericht sowie die Datenschutzbehörde mit der Klärung dieser Fragen befasst.
[...]
Ergebnis Ihres Studiums meines Aktes ist-Zitat:
"Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom 21.2.2018 liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar."
Tatsache ist, dass plötzlich jetzt das Ergebnis der Datenabfrage nun nicht mehr vorliegt, auch nicht wiederherstellbar ist und der Datenschutzbeauftragte dies nach seiner - eingehenden - Prüfung meines Aktes für völlig unbedenklich erachtet hat.
Dies ist in einem Rechtsstaat undenkbar und entzieht sich meiner Vorstellungskraft.
Selbst unter Bedacht auf Ihre Ausführungen aber verstehe ich nicht wie Konten mit falschen Daten mir zugerechnet werden können. Bei 59 aus dem Kontoregister nicht ersichtlichen Konten gibt es falsche Daten.
Erklären Sie mir bitte wie falsche Daten mir zugerechnet werden können.
Erklären Sie mir bitte warum falsche Daten mir zugerechnet werden können.
Das versteht niemand. Wenn ich nur ein Fahrzeug habe können mir auch nicht falsche oder ähnliche Daten wie andere Kennzeichen oder Fahrgestellnummern zugerechnet werden.
Es wird Aufgabe anderer Behörden wohl sein zu eruieren wieso falsche Daten - welche im amtlichen Kontoregister nicht existieren und die aus einer Abfrage stammen, wo das Ergebnis plötzlich nicht mehr vorliegt - mir zugerechnet werden oder zugerechnet werden können.
Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs zu Konten geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind, klärt auch Ihr Schreiben nicht, bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz.
Aus dem Kontenregister gemäß KontRegG sind keine unterschiedlichen Laufzeiten ersichtlich, in der Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs jedoch schon.
Die Daten im Kontenregister korrespondieren auch mit den seitens der Bank gemeldeten Daten, was ich durch Bestätigung der Bank nachgewiesen habe. Welche Fehler sollen hier der Bank unterlaufen sein ?
Der Vergleich der Liste des Finanzamtes gemäß KontRegG zu meiner Liste aus dem Kontoregister gemäß KontRegG verdeutlicht, dass die Auflistung des Finanzamtes nicht aus dem amtlichen Kontoregister sondern woher auch immer stammt und inhaltlich falsch ist. Dies wünsche ich zu klären. Und wie ich Ihrem Schreiben entnehme lässt sich dies leider nunmehr nicht klären. Das kann und darf es meines Erachtens nach in einem Rechtsstaat nicht geben.
[...]
Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzamt und meine Vermutung, dass hier etwas "vertuscht" werden soll haben mich dazu bewogen, mich ebenfalls in meinem Fall an BIA Finanz zu wenden.
Bundesministerium für Finanzen
Büro für Interne Angelegenheiten
HR Dr. ***55*** ***74***
Singerstraße 17-19
1011 Wien
EINSCHREIBEN
Wien, den 25.03.2019
Betrifft: Steuernummer ***5***
Prüfungsverfahren Missstände
Sehr geehrter Herr HR Dr. ***74*** !
Mit 05.02.2018 hat zu meiner Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO erlassen, mir zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.
[...]
B. Agieren der Abgabenbehörde praeter legem
Mit der Steuerreform 2015 wurde das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens EUR 50.000,00 von Konten oder Depots von natürlichen Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden.
[...]
Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen.
Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen.
[...]
Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO.
Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten. Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen.
Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind. Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können. Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle.
Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen. Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten.
In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben.
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden.
Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist.
Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf "Abgaben" und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt.
Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert, ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.
Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht.
Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.
[...]
Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden.
Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen.
Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist.
Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar.
Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig.
Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte.
Es ist rechtswidrig, wenn die Behörde nur aus diesem Grund eine Prüfung einleitet.
EXKURS zur Darlegung der Finanzierung der Kapitalabflüsse
Im nunmehrigen Ersuchen um Stellungnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über einen beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau wird seitens des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf festgehalten, dass aufgrund meiner deklarierten Einkünfte und der bisher bekannt gemachten finanziellen Mittel (Kreditverträge) die Finanzierung der Kapitalabflüsse weder schlüssig noch nachgewiesen ist. Aus diesem Grunde bestehen beim Finanzamt Zweifel und und ist eine Konteneinschau beabsichtigt.
[...]
Die nunmehr bestehenden Zweifel sind nur im Agieren der Abgabenbehörde begründet.
Meine Darlegungen sind schlüssig und mit Nachweisen dokumentiert.
Die angeblich bestehenden Zweifel werden jedoch seitens der Abgabenbehörde konkret wie in der BAO vorgesehen nicht näher erörtert.
Diese Berechnungen des Finanzamtes als richtig anzunehmen und meine (mathematisch unstrittig eher nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft und damit den Versuch zu unternehmen, ein Gericht wie das BFG von der Angemessenheit einer Konteneinschau aufgrund der bestehenden Zweifel zu überzeugen, ist ein geradezu klassisches und exemplarisches Beispiel an Willkür.
Es stellt sich berechtigt auch die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie auch der die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***.
Beide haben sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt.
Normen und Schlagworte
- § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 12 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 51 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 48d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102846/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
- Stammnummer
- 137405
- Gültig
- 08.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF