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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102846/2021

Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tz 84 Sollten die Ergebnisse der seinerzeitigen Abfrage tatsächlich nicht im Arbeitsbogen aufliegen, wäre dies insoweit unerklärlich, als in diesem grundsätzlich sämtliche im (späteren) Prüfbericht getroffenen Prüfungsfeststellungen so zu dokumentieren sind, dass sie aus ihm klar abzuleiten und auch durch sachverständige Dritte leicht und vollständig nachvollzogen werden können. Schließlich hat der Arbeitsbogen durch seine Dokumentation des Prüfungsgeschehens die auftragsgemäße Erfüllung des Prüfungsauftrags darzulegen und muss als Beweismittel für ein allfälliges Beschwerde- bzw Finanzstrafverfahren oder für ein Verfahren vor den Höchstgerichten geeignet zu sein. Er ist Bestandteil des Akts, wobei der Anspruch auf Akteneinsicht auch Aktenteile ua über die Ermittlungshandlungen (und Kontrollrechnungen) erfasst, die nicht zur Begründung eines "Mehrergebnisses" herangezogen werden. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die nicht verwertet werden sind. Tz 85 Dementsprechend sieht auch der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass explizit vor, dass "das Ergebnis der Registerfrage ... Teil des Arbeitsbogens und entsprechend aufzubewahren ist". Im Zuge der Archivierung des Arbeitsbogens ist der Ausdruck aus dem Kontenregister "gesondert zu erfassen", mit der Bezeichnung "Kontenregister" zu versehen und als "vertrauliches Dokument" zu archivieren." Nach dem Gesetz ist jede "Abfrage und Übermittlung" personenbezogener Daten aus dem Kontenregister so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. Tz 86 Sollten die Darlegungen des Rechtschutzbeauftragten daher so zu verstehen sein, dass, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018" nicht im Arbeitsbogen vorliegt und anhand der zur Verfügung stehenden Daten auch nicht mehr herzustellen ist, läge zumindest ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses und wohl auch gegen das KontRegG vor. Tz 87 Es könnte sich hierbei nicht um den einzigen Verstoß gegen die Anweisungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses handeln. Dieser sieht nämlich zudem für jede Registerabfrage ein "strenge(s) Vieraugenprinzip" wie folgt vor: - "Für jede Registerabfrage ist ein Auftrag der zuständigen Teamleiterin/des zuständigen Teamleiters bzw deren/dessen Genehmigung erforderlich. Die Registerabfrage ist durch die beauftragte Mitarbeiterin/den beauftragten Mitarbeiter durchzuführen. Bei Verhinderung der Teamleiterin/des Teamleiters ist die/der mit der Vertretung beauftragte Bedienstete befugt, die Einsicht in das Kontenregister zu beauftragen oder zu genehmigen". - "Bei selbst zu bearbeitenden Fällen sind Prüfungsaufträge oder Anordnungen zur Einsichtnahme in das Kontenregister von einer anderen Teamleiterin/einem anderen Teamleiter zu erstellen. Diese teamübergreifende Vertretungsregelung ist in einer internen Amtsverfügung festzulegen". Tz 85 Im Hinblick auf das laufend dokumentierte Einschreiten des (vom Prüfungsauftrag nicht erfassten und daher kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf darstellenden) Teamleiters AD ***14*** vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs stellt sich in Folge dessen die Frage, ob dieser der "zuständige Teamleiter" iS von Pkt 1.3. des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses sein kann Meines Erachtens dürfe hierfür richtigerweise nur jener Teamleiter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in Frage kommen, in dessen sachliche Zuständigkeit die Durchführung der Außenprüfung fällt. Tz 89 Schließlich ist zu dieser Thematik noch auf eine weitere formelle Anforderung des Kontenregistererlasses zu verweisen. Dieser sieht nämlich weiters vor, dass als "formelle Voraussetzung im Steuerbereich" der Fall auf dem Prüfplan eines Prüfers zugeteilt sein und "ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr oder zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen muss ...". Die Erteilung des Prüfungsauftrags muss "im Verfahren nachvollziehbar sein. Ein Prüfungsauftrag, in dem sowohl Prüferin/Prüfer als auch Genehmigende/Genehmigender ident sind, ist für die Durchführung einer Registerabfrage nicht zulässig (strenges Vieraugenprinzip)''. Tz 90 Auch im Hinblick auf diese Anforderung wäre wohl zu untersuchen, welche Person die beiden vorliegenden Prüfungsaufträge "iV" unterschrieben hat und ob diese ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf ist. Sollte dem nicht so sein, wären die Prüfungsaufträge nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt werden. Im Zuge der Befundaufnahme wurde in diesem Zusammenhang zu Vergleichszwecken auf eine ebenfalls aktenkundigen Unterschrift eines AD ***27*** auf einer vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs erstellten Niederschrift hingewiesen. Bei diesem soll es sich laut Personen- und Organisationsverzeichnis der österreichischen Bundesverwaltung um einen Angehörigen der Dienstelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs handeln, der analog zu AD ***14*** und AD ***11*** dem Team "Betriebsveranlagung Team 02" zugeordnet ist. Es wäre daher anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, warum er einem Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen könnte. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verfasser keine sachverständigen Kenntnisse im Bereich der Graphologie hat und sich daher jeder Stellungnahme über eine allfällige Ähnlichkeit der Unterschriften enthält. Eine Klärung der Frage, vom wem die Prüfungsaufträge unterschrieben wurden und ob diese Person zum damaligen Zeitpunkt ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf war, hat vielmehr im Rahmen einer Akteneinsicht gem § 90 BAO zu erfolgen. Tz 91 Im Hinblick auf die im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe laufende Außenprüfung und das bereits angesprochene Verständnis der Höchstgerichte vom § 96 BAO ist zudem an dieser Stelle die Frage aufzuwerfen, ob diese beiden Prüfungsaufträge überhaupt vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf rechtswirksam erlassen wurden: - Wie schon erwähnt bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide nach dem Gesetz weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung bedürfen und gelten, "wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen" als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO). - Nun weisen die gegenständlichen (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge jedoch dennoch eine (unleserliche) Unterschrift mit dem zusätzlichen Vermerk "iV" (somit in Vertretung) aus. Die im konkreten Fall somit gegebene Konstellation des Vorliegens einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung, die dennoch handschriftlich unterfertigt wurde, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Wer die unterzeichnende Person ist und ob es sich bei dieser um einen genehmigungsbefugten Organwalter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf handelt, kann aus diesen Ausfertigungen wie schon erwähnt nicht ersehen werden. Tz 92 Zu dieser Frage kann daher derzeit keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Hinzuweisen ist jedoch, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Die BAO sieht (im Unterschied zu § 98 Abs 4 FinStrG) kein Beweisverwertungsverbot vor. Vielmehr normiert § 166 BAO, dass als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, war zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wie der VwGH in ständiger Rsp betont, enthalten die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenrechtlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse solcher Prüfungen, mit. welche diese Vorschriften verletzt wurden." Tz 93 Verstöße gegen Form- und Ordnungsvorschriften gelten zudem als minderschwer und ziehen daher kein Verwertungsverbot nach sich, wenn bzw weil die Behörde das Beweis-/Tatsachenmaterial auch legal gewinnen hätte können. Damit ist die Nichteinhaltung letztlich sanktionsloser Form- und Ordnungsvorschriften ohne praktische Bedeutung. Dies gilt nach der Rsp bswp neben der schon erwähnten Durchführung von Außenprüfungen ohne oder über einen bestehenden Prüfungsauftrag hinaus (VwGH 22.12.1993, 91/13/0128, 0133; 24.9.1996, 93/13/0018; 26.11.1996, 92/14/0212; 28.5.1997, 94/13/0200; 25.2.2004, 2003/13/0147) auch für das Unterlassen einer Ankündigung einer Außenprüfung gem § 148 Abs 5 BAO". 3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht Tz 94 Vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wurden zwei Kontenregistereinsichten am 21. Februar 2018 und am 12. April 2019 durchgeführt. Tz 95 Über die zweite dieser Abfragen gelangte KR ***2*** erst über ein Schreiben des von ihm angerufenen Rechtsschutzbeauftragten Dr ***44*** vom 30. August 2019 in Kenntnis. Tz 96 Es ist daher auf die Bestimmungen des § 4 Abs 6 KontRegG zu verweisen, wonach der Abgabenpflichtige über Finanzonline über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht von der Abgabenbehörde zu informieren ist. Tz 97 Wie dem Kontenregister- und Konteneinschauerlass zu entnehmen ist, hat diese Verständigung alle an einem Tag für einen Abgabenpflichtigen veranlassten Registerabfragen zu enthalten. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus dieser Regelung folgt, dass über die erst in beträchtlichem zeitlichen Abstand am 12. April 2019 vorgenommenen zweite Abfrage ebenfalls eine gesonderte Benachrichtigung an KR ***2*** hätte ergehen müssen. Tz 98 Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ist dem Gesetzeswortlaut keine explizite Darlegung zu entnehmen. Eine Rsp ist zu dieser Frage noch keine ergangen. Im Kontenregister-Anwendungserlass wird diesbezüglich dargelegt, dass die Verständigung im Abgabenverfahren nach Null Uhr des zweiten Tages (bzw im Abgabensicherungsverfahren nach Null Uhr des vierten Tages) der auf den Tag der Abfrage folgt "automatisch in Finanzonline" ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen zu ergehen hat." Tz 99 Da über Finanzonline bis dato aber überhaupt noch keine (somit auch keine verfristete) Information an den Abgabenpflichtigen über die zweite Kontenregistereinsicht vorgenommen hat, ist in diesem Punkt jedenfalls eine Rechtsverletzung zu attestieren. 3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO Tz 100 Zur Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Abgabenpflichtige KR ***2*** "ungeachtet seiner Eigenschaft als Privatperson fiktiv als Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten behandelt" wird, ist Folgendes festzuhalten: [...] 3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht Tz 119 Grundsätzlich besteht auf Akteneinsicht ein Rechtsanspruch der Parteien. Eine Einschränkung sieht nur § 90 Abs 2 BAO insoweit vor, als Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und. sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind. [...] 3.7. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses an KR ***2*** Tz 126 lm Zusammenhang mit der Beischaffung von Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG sind zwei Themenkreise zu untersuchen: [...] 4. ZUSAMMENFASSUNG T2 150 Die vorstehenden gutachtlichen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde Tz 151 Für die Abhaltung einer Außenprüfung bei KR ***2*** ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zuständig. [...] Tz 156 Nachdem nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch die Kontenregisterauskünfte vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eingeholt wurden ist auch diese Abfrage nicht von einer zuständigen Abgabenbehörde vorgenommen werden. Tz 157 Da die BAO aber kein Beweisverwertungsverbot für derartige Fälle kennt, ist in Beantwortung der Frage 1 festzuhalten, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung zur Thematik der Zuständigkeit zwar als gesetzeswidrig darstellt. Tz 158 In Beantwortung der Frage 2 ist jedoch zu betonen, dass dieses Agieren grundsätzlich zu keiner Nichtigkeit des bisherigen Prüfungsverfahrens führt. Eine Nichtigkeit könnte vielmehr erst dann hinsichtlich behördlicher Erledigungen "entstehen", wenn allfällige nach Prüfungsabschluss ergebende "Bescheide" vom Teamleiter AD ***14*** und somit in Verkennung (bzw Negierung) der Rechtslage faktisch durch kein Organ des zuständigen Finanzamts approbiert werden würden. [...] 4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO Tz 160 Vom zuständigen Finanzamt wurde vor Erlassen der Prüfungsaufträge keine Feststellung darüber getroffen, welcher konkrete Tatbestand vorliegt, der zu einer im Prüfungszeitraum gegebenen Aufzeichnungspflicht führt. Auch in den Begründungen der beiden Prüfungsaufträge sind keine diesbezüglichen Darlegungen enthalten. [...] 4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister Tz 165 Die BAO kennt keine Norm, aufgrund derer es der Abgabenbehörde verwehrt wäre, die im Zuge einer Kontenabfrage generierten PDF-Dateien in eine Excel-Liste zu transferieren und einem Abgabenpflichtigen in dieser Form vorzuhalten. Tz 166 In Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 ist somit festzustellen, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung hinsichtlich der Form der vorgehaltenen Daten insoweit grundsätzlich als gesetzeskonform darstellt. Tz 167 Nicht verständlich ist: jedoch, dass die (ursprüngliche) Kontenregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und jene von KR ***2*** einen unterschiedlichen Datensatz ergab. Bei einem mittels EDV gespeisten und beim BMF geführten Register müssten über Finanzonline getätigte Abfragen selbstverständlich unabhängig von der Person des Abfragers (Abgabenbehörde oder Betroffener) immer den gleichen Datensatz ergeben. 4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses Tz 168 Die Einholung der aktenkundigen Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG waren für die Durchführung einer Außenprüfung bei KR ***2*** nicht notwendig und daher nicht durch den Wortlaut des § 48 Abs 4 lit a BAO gedeckt. Insoweit ist daher von einem Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ausgehen. [...] 4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht Tz 172 Frage 5 ist zusammenfassend dahingehend zu beantworten, dass eine (neuerliche) Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass es in der Sache selbst keine Neuigkeiten gäbe. [...] 4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht Tz 174 Die Abgabenbehörde ist gem § 4 Abs 6 KontRegG verpflichtet, den Abgabenpflichtigen über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht über Finanzonline zu informieren. Tz 175 Eine derartige Benachrichtigung ist über die zweite Kontenregistereinsicht vom 12. April 2019 nicht erfolgt. KR ***2*** gelangte vielmehr erst am 30. August 2019 nach Anrufung des Rechtsschutzbeauftragten in Kenntnis von dieser Maßnahme. Tz 176 Somit ist die Frage 6 dahingehend zu beantworten, dass eine Kontenregistereinsicht von Organen einer unzuständigen Behörde unzulässig ist. Nach Wissensstand und Erfahrungsschatz des Verfassers entspricht es auch keiner gängigen Praxis, die gesetzlich vorgeschriebene Information über eine vorgenommene Kontenregistereinsicht zu unterlassen. [...] Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 Mit Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 auf bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 "zuständig und befugt" sind, abgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen. Erkenntnis BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021 Mit Erkenntnis BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021 hat das Bundesfinanzgericht die Ablehnung von Amtsdirektor ***12*** ***11*** als Außenprüfer in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 als befangen durch ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 zurückgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen. Erkenntnis BFG 25. 5. 2022, RV/7102847/2021 Mit Erkenntnis BFG 25. 5. 2022, RV/7102847/2021 hat das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 "auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 (bezüglich Akteneinsichtsbegehren vom 12.02.2019) verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht" zurückgewiesen wurde, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen Mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2022 Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2022: ... [ X ] Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. ... Der Beschwerdeführer legt die Kopie der Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14. März 2016 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung - KapAbfl-DV) GZ. BMF-010100/0003-VI/1/2016 vor und führt aus, dass seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrfach Gesetzwidrigkeiten festgestellt worden seien. Insbesondere werde auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Z 1 KapAbfl-DV, § Abs. 2 Z 2 lit. b KapAbfl-DV und zu § 3 Abs. 5 Z 2 KapAbfl-DV verwiesen. Zur Geschichte des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei zu vermerken, dass die damalige Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Fekter Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Lichtenstein erfassen wollte, wobei das diesbezügliche Gesetz im Zuge der politischen Verhandlungen auf Grund des Vorbringens der SPÖ als Kapitalabfluss-Meldegesetz bezeichnet worden sei und auch Kapitalabflüsse in das Ausland mit diesem Gesetz offengelegt werden sollten. Der Beschwerdeführer ruft seine Ausführungen in mehreren Eingaben im Verwaltungsverfahren in Erinnerung, wonach der Prüfer des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs unter anderem drei Konten als gesonderte Konten anführe, die in Wirklichkeit ein einziges Konto seien. Wie vom Beschwerdeführer mehrfach dargestellt, werde das Konto ***80*** ***81*** ***82*** bei der ***95*** ***101*** ***16*** dreifach angeführt und zwar in den Kontenregisterauszügen Nr. 51, 52 und 163. Trotz der Vorlage des Kontoauszuges gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG, aus dem ersichtlich sei, dass nur ein Sparbuch mit dieser Kontonummer geführt wird, trotz der Vorlage der Kopie des Sparbuches mit dem veranlagten Betrag, trotz der Bestätigung der Bank, das nur ein einziges Konto mit dieser Nummer existiere, trotz der Bestätigung durch den Rechtschutzbeauftragen Sektionschef i.R. Dr. ***43*** ***44***, dass nur ein derartiges Konto existiere, führe das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs dieses Konto dreimal. Nach einer Überprüfung durch das Finanzamt habe dieses seine Auffassung, es bestünden drei Konten, dahingehend korrigiert, dass nunmehr nach Ansicht des Finanzamtes zwei Konten existierten, ob es in Wirklichkeit nur ein einziges Konto sei. Zur Frage des Beschwerdeführers an den Vertreter des Finanzamts, warum dies so sei, gibt der Vertreter des Finanzamts an, dass er das zum einen nicht wisse und dass das zum anderen hier nicht verfahrensgegenständlich sei. Der Beschwerdeführer verweist ferner darauf, dass wie bereits mehrfach ausgeführt, nach wie vor nicht geklärt sei, auf Grund welcher Daten der Prüfer bestimmte Kapitalzu - und -abflüsse ermittelt habe. Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung habe der Beschwerdeführer nochmals ausgeführt, dass der vom Finanzamt als Kapitalabfluss dargestellte Betrag von 373.494,50 € ein Übertrag auf dem besagten Sparbuch ***80*** ***81*** ***82*** bei der ***95*** ***101*** ***16*** gewesen sei. Der Betrag von 373.494,50 € sei auf das private Girokonto bei der der ***54*** ***100*** einbezahlt worden. Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis der Verwendung des Betrags von 373.494,50 € eine Kopie einer Bestätigung der ***54*** eGen GmbH vom 6. Mai 2022 vor, wonach diese dem Bf unter Anschluss einer Kopie des Überweisungsbelegs vom 13. November 2017 "den Ankauf von diversen Goldbarren vom 13.11.2017 von Ihrem Privatkonto ***100*** im Gesamtwert von EUR 373.479,50" bestätigt. Aus der in Kopie vorgelegten Quittung der ***54*** eGen vom 13. November 2017, 13:36 Uhr, ergibt sich, dass zu Lasten des Kontos IBAN ***100*** ein Gesamtbetrag von 373.479,50 € zum Ankauf von 50 Goldbarren 20 zum Kurs von 726,49 (36.324,50 €) und von 95 Goldbarren 10 zum Kurs von 3549,00 (337.155,00 €) verwendet wurde. Der Beschwerdeführer ergänzt, dass er dem Finanzamt bereits gefühlt zwanzigmal (nicht wörtlich zu verstehen) diese Bestätigung vorgelegt habe. Im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung - KapAbfl-DV) vom 20.12.2016, BMF-280000/0213-IV/3/2016, werde in Punkt 2.3 zu § 3 KapAbfl-DV ausgeführt: "Nach Abs. 2 Z 1 ist die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren im Inland als Kapitalabfluss gemäß § 1 Z 3 lit. c iVm § 3 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz meldepflichtig, außer bei Eigenüberträgen (siehe Erlass des BMF vom 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015)." In diesem Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BMF 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015, werde ausgeführt, dass Zweck der Meldepflicht für Kapitalabflüsse sei, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und somit sicherzustellen, dass - insbesondere bis zur Implementierung des Kontenregisters und der Konteneinschau - mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden, und Zweck der Meldepflicht für Kapitalzuflüsse sei, Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) und dem Fürstentum Liechtenstein (FL), die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen zur Verhinderung der Regularisierung oder Offenlegung getätigt wurden, zu entdecken. In Punkt 2.3. dieses Erlasses werde dargelegt, dass Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank nicht meldepflichtig seien. Das Abheben eines Barbetrags sei kein Kapitalabfluss, wenn das Geld beim Beschwerdeführer verbleibe. Im gegenständlichen Fall sei mit dem Bargeld Gold gekauft worden, das nach wie vor dem Beschwerdeführer gehöre. Es handle sich daher um keinen Kapitalabfluss, da die Veranlagung nicht vom Beschwerdeführer weggegangen sei, sondern sich der Gegenwert nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Der Beschwerdeführer verweist wiederum auf die Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wonach die Erklärungen des Finanzministeriums nicht immer gesetzeskonform sein. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe ausgeführt, dass abgesehen von der Erfassung von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein Zweck des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei, einen Kapitalabfluss von österreichischen Konten ins Ausland festzustellen. Im Fall des Beschwerdeführers habe es überhaupt keinen Auslandsbezug gegeben, das Geld sei weiter für den Beschwerdeführer in Österreich veranlagt worden. Das Finanzamt agiere weltfremd. Bestes Beispiel dafür sei die Pleite der Commerzialbank Mattersburg. Beim Konkurs der Commerzialbank Mattersburg hätten Großkunden einige Millionen verloren. Der Beschwerdeführer habe dagegen in weiser Voraussicht sein Geld besser, nämlich nicht bei der Commerzialbank Mattersburg angelegt, sondern in Goldbarren. Diese gäbe es nämlich noch immer. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er im Verfahren bewiesen habe, woher und wohin das Geld gekommen sei. Der Sinn des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei, die Herkunft von Geld zu erforschen. Dies habe der Beschwerdeführer im Verfahren genau offengelegt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch offengelegt, was er mit dem Geld, das vom Konto behoben worden ist, gemacht habe. Er wäre dazu nach dem Kapitalabfluss Meldegesetzes gar nicht verpflichtet gewesen. Ungeachtet seiner Belegvorlagen und seiner Ausführungen erachte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nach wie vor einen Kapitalabfluss für ungeklärt. Dieser Meinung habe sich auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf angeschlossen. Daher habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Feststellungsantrag eingebracht. Seitens des Vertreters des Finanzamts wird repliziert, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass der heute geschilderte Goldankauf in irgendeinem Verfahrensstadium dem Finanzamt offengelegt worden wäre. Dies ändere aber nichts daran, dass der verfahrensgegenständliche Kapitalabfluss ein Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei. Das Finanzamt beantrage weiterhin aus den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt abschließend vor, dass er dies bestreite. Aus den Bestätigungen sei klar ersichtlich, dass das Geld vom Konto verwendet worden sei, um den Goldankauf zu tätigen. Es habe sich um eine Überweisung gehandelt. Der Beschwerdeführer schildert abschließend unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2022 zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021, nochmals die Umstände im Zusammenhang mit dem Ankauf einer Liegenschaft von einer politischen Partei durch ein Unternehmen des Beschwerdeführers und das unmittelbar im Anschluss erfolgte Einsetzen zahlreicher Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werden möge. Der Richter verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Keine Einwendungen gegen die Niederschrift Gegen die am 10. Mai 2022 (FA) bzw. 13. Mai 2022 (Bf) zugestellte mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurden innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen Bundesabgabenordnung § 48d BAO lautet: § 48d. (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen. § 48e BAO lautet: § 48e. (1) Die Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information a) jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder b) Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder c) Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder 2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder 3. der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder 4. im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten a) zum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder b) auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder c) im zwingenden öffentlichen Interesse der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder 5. gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder 6. überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden. (2) Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. § 48f BAO lautet: § 48f. (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit 1. die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oder 2. die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt. (2) Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe der §§ 90 und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes. (3) Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist. (4) Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe. § 48g BAO i. d. g. F. lautet: § 48g. (1) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen. (2) In den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken. (3) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO. § 48h BAO i. d. g. F. lautet: § 48h. Die §§ 48d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein. § 85 BAO i. d. g. F. lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 85a BAO i. d. g. F. lautet: § 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. § 92 BAO i. d. g. F. lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 111 BAO lautet: § 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. §§ 114, 115 BAO i. d. g. F. lauten: § 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen. (3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. (4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist. § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO i. d. g. F. lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 141 BAO i. d. g. F. lautet: § 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. (2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind. § 143 BAO i. d. g. F. lautet: § 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. (3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung. (4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. § 147 BAO i. d. g. F. lautet: § 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung). (2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung. § 148 BAO i. d. g. F. lautet: § 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen. (2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. (3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren; b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind; c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270). (3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden 1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren, 2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union, 3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur, 4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz, 5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c, 6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie 7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG. (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Kapitalabfluss-Meldegesetz Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 lautet i. d. g. F: Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 2 des Kontenregistergesetzes - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015. 2. Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß § 27 ZaDiG 2018. 3. Kapitalabfluss: a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen, c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots. 4. Kapitalzufluss: a) die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, b) die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen, c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung sowie d) die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots. 1. Teil Kapitalabfluss-Meldepflicht Meldepflicht § 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden. Umfang der Meldepflicht § 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar. (2) Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Meldepflichtiger gemäß § 1 oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich nicht um eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz handelt, diese als eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz meldet, nicht erhoben werden. (3) Die Meldung hat zu enthalten: 1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen; 2. die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag. (4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 1 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des E Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 1 zu tragen. (5) Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens 50 000 Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Meldezeitraum § 4. (1) Die Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ist bis 31. Jänner 2017 wahrzunehmen. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist. 2. Teil Kapitalzufluss-Meldepflicht Meldepflicht § 5. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in § 7 angeführten Zeiträumen erfolgten. Umfang der Meldepflicht § 6. (1) Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von 1. natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern; 2. liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist. (2) Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen. (3) Die Meldung hat zu enthalten:

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102846/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
Stammnummer
137405
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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