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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102846/2021

Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen; 2. die Konto- oder Depotnummer und 3. den jeweiligen Betrag. (4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 5 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des E Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 5 zu tragen. Meldezeitraum § 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist wahrzunehmen: 1. für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012, 2. für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013. (2) Die Meldungen sind spätestens bis 31. Dezember 2016 zu erstatten. 3. Teil Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen Einmalzahlung § 8. (1) Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß § 6 meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen. (2) Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln. (3) Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat: 1. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Konto- oder Depotinhaber; 2. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Verfügungsberechtigten; 3. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Inhaber jener Konten oder Depots, von denen aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist; 4. soweit bekannt, deren österreichische Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer; 5. den BIC-Code des Kreditinstitutes; 6. die Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); 7. den Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsgrundlage einschließlich der übertragenen Wirtschaftsgüter. (4) Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008  FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach § 6 unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß § 6 für den zugrundeliegenden Zufluss. (5) Die Abgeltungswirkung nach Abs. 4 tritt nicht ein, soweit 1. die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 des Strafgesetzbuches StGB, BGBl Nr. 60/1974, mit Ausnahme des § 33 iVm §§ 38a oder 39 des Finanzstrafgesetzes FinStrG, BGBl Nr. 129/1958 herrühren oder 2. zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Abs. 1 a) einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war; b) abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder c) diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG) gesetzt worden sind. In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. § 214 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl Nr. 194/1961 gilt sinngemäß. (6) Abs. 4 hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel. (7) Insoweit gemäß Abs. 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein. Bedeckung § 9. (1) Verfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf einem Konto des meldepflichtigen Kreditinstitutes, so muss dieses den Konto- oder Depotinhabern schriftlich unter Setzung einer Frist von längstens vier Wochen, längstens aber bis zum 29. September 2016, auffordern, einen ausreichenden Geldbetrag bereitzustellen. Zugleich sind die Konto- oder Depotinhaber auf die Verpflichtung zur Meldung des Kapitalzuflusses hinzuweisen. (2) Kann das Kreditinstitut wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das Kreditinstitut nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 seiner Meldeverpflichtung nach § 6 nachzukommen. Selbstanzeige § 10. (1) Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 meldepflichtig ist, ist insoweit § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht anzuwenden. (2) Für Selbstanzeigen gemäß Abs. 1 tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. § 29 Abs. 6 FinStrG gilt sinngemäß. 4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen Verordnungsermächtigung § 11. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln. Verfahren bei der Abgabenbehörde § 12. (1) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (§ 3) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt. (2) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt. Strafbestimmungen § 13. (1) Wer die Meldepflichten der §§ 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. (2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. (3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016) Verweis auf andere Rechtsvorschriften § 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Personenbezogene Bezeichnungen § 15. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Außerkrafttreten § 16. Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten. Vollziehung § 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Inkrafttreten § 18. (1) § 1 Abs. 2, § 1 Z 3 lit. b und § 1 Z 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft. (2) § 2, § 3 Abs. 4 erster Satz, § 5 und § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. (3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Antrag Der verfahrensgegenständliche Antrag ist, wie ausgeführt, in einem Schreiben des Bf vom 18. Dezember 2019 an das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf enthalten. Wie ausgeführt, wird (zusammengefasst) die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass ein Betrag i. H. v. 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, keinen Kapitalabfluss im Sinne des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 i. d. g. F. darstellt. Aus der Begründung dieses Antrags (Seite 405 des Schreibens vom 18. Dezember 2019) ergibt sich, dass der Bf vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (siehe Einleitung des Schreibens des Bf vom 18. Dezember 2019) mit Schreiben vom 7. November 2019 und/oder mit Schreiben vom 7. Juni 2018 unter Berufung auf § 143 BAO aufgefordert wurde "c. Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017: Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen". Der Bf hat dazu angegeben, dass eine Spareinlage von 400.000 € dreifach als ungeklärtes Kapital gelistet sei (Seite 406): Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017 Auch nach Einwendungen des Bf habe die Finanzverwaltung weiterhin die Ansicht vertreten, dass es sich bei Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017 um unterschiedliche Konten handle, obwohl der Bf mehrere Beweismittel, dass dieses Konto nur einmal existiere, vorgelegt habe (Seite 407). Die Finanzverwaltung gehe von zwei Beträgen zu 400.000 € aus, obwohl es nur einen solchen gäbe, was bedeute, dass der Bf den zweiten vom Finanzamt diesbezüglich angenommenen Betrag von 400.000 € "nicht und niemals erklären" könne. Es bestehe diesbezüglich keine Vermögensunterdeckung. Das Sparbuch zu IBAN ***82*** mit einer Einlage von 400.000 € sei am 11. Juli 2017 aufgelöst und das Realisat dieses Sparbuches auf ein Privatkonto des Bf bei der ***54*** einbezahlt worden. Über diesen Betrag sei bis 13. November 2017 nicht verfügt worden (Seite 408). Der Bf habe einen Großteil dieses Betrages, nämlich 373.479,50 €, beginnend mit 13. November 2017 nach seinen Vorstellungen veranlagt. Der Vermögenswert sei nach Angaben des Bf nach wie vor vorhanden. Zu dieser Veranlagung enthält der Antrag keine näheren Ausführungen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 hat der Bf seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass das Realisat des Sparbuches auf das private Girokonto des Bf bei der ***54*** ***100*** einbezahlt worden sei. Am 13. November 2017 sei der Betrag von 373.479,50 € von diesem Privatkonto behoben und zum Ankauf von Goldbarren im Gesamtbetrag von 373.479,50 € verwendet worden. Diese befänden sich nach wie vor in seinem Eigentum. Diesbezüglich wurde die Kopie einer Bestätigung der ***54*** eGen GmbH vom 6. Mai 2022 sowie die Kopie einer Quittung vom 13. November 2017 vorgelegt. Der Prüfer sehe im Schreiben vom 7. November 2019 den Betrag von 373.479,50 € als "Ausgabe, welche eine Vermögensunterdeckung darstellen soll". Es läge "in Wahrheit kein Kapitalabfluss, sondern ein Eigenübertrag an Kapital" vor (Seite 409). "Die Berechnung des Prüfers unter Punkt 6. der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 ist um weitere EUR 373.479,50 zu korrigieren und hat dieser Betrag bei seiner Berechnung einer "Vermögensunterdeckung" zu entfallen." "Da Daten, die aufgrund Missinterpretation des KapMeldeG unrichtig und rechtsgrundlos gemeldet wurden, wie Daten die einen Eigenübertrag und sohin eine Kapitalumschichtung betreffen, nach der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutzgesetz zu löschen sind und seitens der Behörde nicht verwendet werden dürfen" stelle der Bf vorsichtshalber den Antrag "auf bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt". In diesem Zusammenhang verweist der Bf auf § 92 Abs. 1 BAO. "Bei einer Erläuterung von "Kapitalabflüssen" im Sinne des KapMeldeG und auch gemäß § 143 BAO" komme es zu keiner Feststellung "im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens" und sei daher ein derartiger Bescheid geboten, "andernfalls weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen." (Seite 410). Der Bf gehe davon aus, dass er "mit den nunmehrigen 5 Seiten an Ausführungen mehr als umfassend hiermit bereits dem Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs die rechtliche Qualität und auch die Herkunft der besagten EUR 373.479,50 darlege, insbesondere erläutere ich damit, dass ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG nicht gegeben ist und sohin seinerseits auch nicht dieser Betrag als Ausgabe und zur Darstellung einer "Vermögensunterdeckung" herangezogen werden kann." (Seite 410). Zusammengefasst ist der Antrag des nicht vertretenen und nicht rechtskundigen Bf dahingehend zu verstehen, dass bescheidmäßige Feststellung beantragt wird, dass ein Betrag i. H. v. 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen soll, der danach auf ein Privatkonto des Bf bei der ***54*** einbezahlt worden sei, wovon 373.479,50 Euro, beginnend mit 13. November 2017 abgehoben und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein sollen, keinen Kapitalabfluss im Sinne des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 i. d. g. F. darstellt. Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund der Außenprüfung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 und der Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2017 auf Grund des rechtlich nicht existenten Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 und des existenten Prüfungsauftrags vom 22. Juni 2021 (siehe Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021) zu sehen, im Zuge derer der Bf offensichtlich in Zusammenhang mit der Erstellung einer Vermögensdeckungsrechnung durch den Prüfer aufgefordert wurde, zu einem "Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017" "die relevanten Unterlagen vorzulegen". Sachverhalt Das Gericht hält auf Grund der Angaben des Bf und der von ihm im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Urkunden für erwiesen, dass der Bf seit dem Jahr 2015 über ein Sparbuch mit dem IBAN ***82*** bei der ***95*** ***101*** ***16***, die im Jahr 2016 mit der ***95*** ***97*** fusioniert wurde, mit einer Einlage von 400.000,00 € verfügte, das am 11. Juli 2017 aufgelöst wurde und dessen Realisat in Höhe von 400.000,00 € im Anschluss daran auf das Privatkonto des Bf bei der ***54*** mit dem IBAN ***100*** einbezahlt wurde. Von diesem Girokonto des Bf bei der ***54*** mit dem IBAN ***100*** wurde am 13. November 2017 ein Betrag von 373.479,50 € zum Ankauf von 145 Goldbarren (50 Goldbarren 20, 95 Goldbarren 10) durch den Bf verwendet. Offensichtlich wurde der Betrag bar behoben (siehe die Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung) und wurde mit diesem Barbetrag der Ankauf finanziert (wenngleich auf der Quittung vom 13. November 2017 auch der IBAN ***100*** angeführt ist). Es existierte ein einziges bei der ***54***, die aus der Fusion der ***95*** ***101*** ***16*** mit der ***95*** ***97*** im Jahr 2016 hervorgegangen ist, geführtes Sparbuch mit der Nummer ***82*** und einem Einlagestand von 400.000,00 €, nicht aber drei oder zwei derartige Sparbücher bei der ***95*** mit demselben IBAN ***82***. Dies entspricht auch den Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragen Sektionschef i. R. Dr. ***43*** ***44***, zitiert nach dem Gutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert, Tz 26 .a E., zum Konto bei der ***95*** ***16***. Die ***95*** hat hier offensichtlich unterschiedliche Meldungen erstattet, wobei das selbe Konto zweimal beginnend mit 31. Juli 2015 (Eröffnung) und einmal beginnend mit 30. Juni 2016 (offenbar anlässlich der Fusion) gemeldet wurde. Keine Feststellung mit Bindungswirkung Für eine bescheidmäßige Feststellung oder eine Feststellung im Wege eines Erkenntnisses mit Bindungswirkung, dass es sich hierbei um keinen Kapitalabfluss i. S. v. § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz handle oder dass - beim Bf ist eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 und eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2017 auf Grund des rechtlich nicht existenten Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 und des existenten Prüfungsauftrags vom 22. Juni 2021 anhängig - ein Betrag von 373.479,50 € im Zuge einer Vermögensdeckungsrechnung als geklärt zu erachten sei, fehlt es im gegenständlichen Verfahren allerdings an einer Rechtsgrundlage: Kapitalabfluss-Meldegesetz § 1 Z 3 KapMeldeG definiert den Begriff des Kapitalabflusses wie folgt: "a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen, c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots." Das Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht in § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz vor, dass Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur verpflichtet sind, bestimmte, in § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz näher präzisierte Kapitalabflüsse dem Bundesminister für Finanzen zu melden. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur sind gemäß § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet, bestimmte in § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz näher präzisierte Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein an den Bundesminister für Finanzen zu melden, die in einem bestimmten, spätestens am 31. Dezember 2013 endenden (§ 7 Kapitalabfluss-Meldegesetz) Zeitraum erfolgen, wobei Inhaber von Konten oder Depots, auf die meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis 31. März 2016 unwiderruflich schriftlich mitteilen konnten, eine Nachversteuerung im Wege einer Einmalzahlung vorzunehmen. Gemäß § 12 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz haben die Abgabenbehörden "einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (§ 3) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden". Einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz) haben die Abgabenbehörden "der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen". § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz enthält eine Strafbestimmung für die Verletzung der Meldepflichten nach § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz und nach § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz. Normadressat der Meldepflichten nach § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz sind § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz zufolge Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur. Normadressat der Dokumentations- und Prüfungspflicht von Meldungen nach § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz sind gemäß § 12 Kapitalabfluss-Meldegesetz die Abgabenbehörden. Dies räumt auch der Bf in seiner Beschwerde ein. Dem Kapitalabfluss-Meldegesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dem Inhaber des von einer Kapitalabflussmeldung betroffenen Konten oder Depots Parteistellung in Bezug auf eine gemäß § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz von einem Kreditinstitut (***54***) zu erstattende Meldung eines Kapitalabflusses nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zukäme. Das Kapitalabfluss-Meldegesetz selbst verpflichtet den Kontoinhaber zu keinerlei Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Aus § 12 Kapitalabfluss-Meldegesetz ergeben sich keinerlei Verpflichtungen des Kontoinhabers. Derartige Verpflichtungen ergeben sich erst auf Grund der Bundesabgabenordnung oder des Finanzstrafgesetzes, wenn die in § 12 Kapitalabfluss-Meldegesetz genannten Maßnahmen wie allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO gesetzt werden und bestehen in dem in diesen Normen genannten Umfang (siehe dazu ausführlich die im Schreiben des Bf vom 30. August 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 wiedergegebene Gutachtliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer). Daher bietet das Kapitalabfluss-Meldegesetz keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsantrag des Kontoinhabers, dass eine bestimmte Auszahlung oder Überweisung keinen Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz darstelle. Eine Berufung der Abgabenbehörde auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (vgl. Schreiben des Bf vom 30. August 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021, Punkt XII.) als Rechtsgrundlage in Bezug auf die gegenständlichen Ermittlungen (und nicht auf die Bundesabgabenordnung) wäre verfehlt. Die vom Bf in seinem Schreiben vom 30. August 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021) dargestellten E-Mails von ***12*** ***11*** an den damaligen steuerlichen Vertreter vom 9. März 2018 und vom 12. April 2018 stellen beispielsweise klar, dass Rechtsgrundlage für die Ermittlungen des Finanzamts die Bundesabgabenordnung (und nicht das Kapitalabfluss-Meldegesetz) ist und Gegenstand der umsatz- und einkommensteuerlichen Ermittlungen nicht die Frage des Vorliegens von Kapitalabflüssen i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz ist, sondern ob im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung ein mit den erklärten Einnahmen nicht erklärbarer Vermögenszuwachs (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 184 Rz 17) besteht und daher eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorzunehmen ist. Für diese steuerrechtlichen Fragen ist es unerheblich, ob Vermögen (Kapital) i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz zugeflossen oder abgeflossen ist, es kommt auf den tatsächlichen Vermögensbestand zu Beginn des Prüfungszeitraums im Vergleich zum tatsächlichen Vermögensbestand am Ende des Prüfungszeitraums an. Dazu wurden vom Finanzamt Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz als Kontrollmaterial i. S. v. § 114 BAO herangezogen und der Bf um Aufklärung für umsatz- und einkommensteuerliche Zwecke ersucht. Bankwesengesetz Obwohl die Feststellung des Nichtvorliegens eines Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz begehrt wird, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zum Bankgeheimnis festzuhalten: Gemäß § 38 Abs. 2 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses unter anderem nicht "11. gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015; 12. hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG; 13. Hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015;" Feststellungsbescheide über Antrag des Kontoinhabers in Bezug auf die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses sieht das BWG nicht vor. Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 69 BWG die FMA. Eine Zuständigkeit zum Vollzug des BWG durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bzw. durch das Finanzamt Österreich bestand bzw. besteht nicht. Folglich kann dieses Finanzamt nicht gestützt auf das BWG den vom Bf gewünschten Feststellungsbescheid erlassen. Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzgesetz Obwohl die Feststellung des Nichtvorliegens eines Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz begehrt wird, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zum Datenschutz festzuhalten: Gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz"); b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung"); c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung"); d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit"); e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung"); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit"). Art. 6 DSGVO lautet: Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. (2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. (3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche - um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist - unter anderem a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden, d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu berücksichtigen. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist (§ 48d Abs. 1 BAO). Nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO ist gemäß § 18 Abs. 1 DSG die mit § 18 DSG eingerichtete Datenschutzbehörde. Gemäß § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen bestimmte Normen des DSG verstoßen. Der Bf hat in seinem Schreiben vom 30. August 2019 mitgeteilt, im Jänner 2019 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht zu haben und dass das Verfahren dort noch offen sei. Damit ist die DSB ohnehin mit den datenschutzrechtlichen Anbringen des Bf befasst. Dass auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bzw. durch das Finanzamt Österreich bei seiner Tätigkeit die Vorschriften der DSGVO und des DSG zu beachten hat, bedeutet nicht, dass das Finanzamt gestützt auf die DSGVO und das DSG den vom Bf gewünschten Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Bundesabgabenordnung Obwohl die Feststellung des Nichtvorliegens eines Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz begehrt wird, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zur Außenprüfung und zum Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO festzuhalten: Die Bundesabgabenordnung sieht eine bescheidmäßige Feststellung zur Frage, ob ein von einem Sparbuch oder Girokonto abgeflossener Betrag ein Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz ist, nicht vor. Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen. Ein derartiger Feststellungsbescheid hat zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (vgl. VwGH 13. 9. 1982, 82/12/0011; VfGH 27. 6. 1988, B 842/88; VwGH 19. 3. 1990, 88/12/0103; VwGH 30.3.2004, 2002/06/0199), es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (vgl. VfGH 13. 3. 1984, B 471/83) oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 92 Rz 9 unter Hinweis auf VwGH 14. 8. 1991, 89/17/0174; VwGH 22. 11. 1996, 92/17/0207; VwGH 25. 8. 2005, 2004/16/0281; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. A. [2021], § 92 Rz 4; ferner etwa VwGH 22. 10. 2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0023; VwGH 10. 6. 2020, Ra 2018/13/0109; VwGH 23. 9. 2021, Ra 2020/16/0125). Solche Bescheide dienen der Abwendung künftiger Rechtsgefährdung (vgl. VwGH 1. 7. 1993, 90/17/0116; VwGH 26. 6. 2000, 96/17/0242). Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen gleichwertigen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren geklärt werden kann (vgl. VwGH 1.7.1993, 90/17/0116; VwGH 28. 6. 1995, 89/16/0014; VwGH 18. 9. 2000, 2000/17/0011; VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0009; VwGH 22. 10. 2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 10. 6. 2020, Ra 2018/13/0109; VwGH 23. 9. 2021, Ra 2021/16/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0023; VwGH 22. 10. 2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0009; VwGH 25. 8. 2005, 2004/16/0281; VwGH 13. 9. 2004, 2000/17/0245). Gemäß § 143 BAO kann die Abgabenbehörde Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen verlangen. Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist. Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind (Ritz/Koran, BAO 7. A. § 143 Rz 4). Die aus Sicht der Behörde Nichtbeantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 143 BAO kann einerseits dazu führen, dass eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verhängt wird (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 143 Rz 15), andererseits dazu, dass dies von der Behörde in einem Abgabenbescheid gemäß § 167 Abs. 2 BAO als Beweismittel gewürdigt wird. Ist der Bf der Auffassung, dass ein im Zuge der Außenprüfung gestelltes Auskunftsverlangen unzulässig oder unklar sein sollte oder dass er die erbetene Auskunft bereits erteilt hat, kann dies in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren, nämlich in einem Rechtsmittel gegen den nach der Außenprüfung ergehenden Abgabenbescheid, allenfalls gegen einen im Ermittlungsverfahren erlassenen Zwangsstrafenbescheid, geklärt werden. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, diesbezüglich im laufenden Ermittlungsverfahren einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Unzulässiges Anbringen Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A., § 85a Rz 10; VwGH 21. 12. 1970, 1081/69, 1377/79; VwGH 26. 6. 2003, 2003/16/0030; VwGH 28. 2. 2008, 2006/16/0129). Eine Unzulässigkeit liegt etwa bei entschiedener Sache oder bei mangelnder Antragslegitimation vor. Der Bf ist nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz nicht legitimiert, eine Feststellung darüber zu verlangen, dass eine bestimmte Auszahlung oder Überweisung keinen Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz darstellt. Der Antrag ist somit aus formellen Gründen nicht zulässig. Der unzulässige Antrag auf derartige Feststellung ist daher zurückzuweisen. Die belangte Behörde ist auch nicht zuständig, allfällige Feststellungsbescheide nach dem BWG oder der DSGVO oder dem DSG betreffend einen Kapitalabfluss zu erlassen. Ein Grund für eine allfällige Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 92 BAO betreffend einen Kapitalabfluss liegt ebenfalls nicht vor. Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist jedoch dahingehend abzuändern, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Wien, am 8. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102846/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
Stammnummer
137405
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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