Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102846/2021
Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102846/2021vom 08.06.2022Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit 05.02.2018 hat zu meiner Abgabenkontonummer - Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer 2015-2016 sowie einen Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO betreffend Umsatzsteuer 2017 erlassen.
In beiden Bescheiden wurde seitens des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) auf die Duldungspflicht verwiesen und dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber dem mit der Prüfung beauftragen ***12*** ***11*** nachzukommen habe.
Am 06.02.2018 nahm der Prüfer ***12*** ***11*** vorab telefonisch Kontakt mit meiner steuerlichen Vertretung auf und übermittelte nach diesem Telefonat mit eMail die beiden Bescheide:
[...]
Bei diesem Treffen hat der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15), Herr AD ***12*** ***11***, bereits einen Ordner mit Unterlagen vorbereitet - Deckblatt dieses Ordners war ein Formular Aktenvermerk über Betriebsbesichtigung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) mit einer Lichtbildaufnahme meiner Person - und meinen steuerlichen Vertreter informiert, dass aufgrund vieler Kapitalabflüsse von meinen Konten sämtliche Bewegungen von Kapital zu klären sind.
Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz wurden sohin seitens der Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen aufzunehmen sondern umfassend gleich Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen.
[Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung des Bf vom 23. Februar 2018 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf:]
[...]
Sehr geehrter Herr ***11***,
wir haben den Bescheid aber den Prüfungsauftrag betreffend einer ertragsteuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2015-2016 gemäß § 147 BAO, den Nachschauauftrag für die Umsatzsteuer 2017 gemäß § 144 BAO und Ihre Aufstellung über die "Kapitalabflussmeldung" am 20.2.2018 entgegengenommen bzw am 21.2.2018 erhalten und Herrn KR ***1*** ***2*** unverzüglich weitergeleitet.
Herr KR ***1*** ***2*** ist als pflichtbewusster Steuerpflichtiger gerne bereit Ihnen sämtliche Fragen lückenlos m beantworten. Da sämtliche angeführte Kapitalbewegungen den Privatbereich von Herrn KR ***1*** ***2*** betreffen, welche aus in Österreich versteuerten Einkünften resultieren, ersucht Herr KR ***1*** ***2*** Sie höflichst um Übermittlung eines schriftlichen Fragenkataloges.
Dieser gewünschte schriftliche Fragenkatalog soll nicht nur eine Auflistung von Kapitalbewegungen umfassen, sondern soll detaillierte beschriebene Fragen beinhatten, welche - unter Anführung der gesetzlichen Grundlage - auf die einzelnen Geldbeträge in jener Form eingehen, dass hinreichend konkretisiert das Ziel bzw der Zweck jeder einzelnen Frage zum Ausdruck kommt.
Herr KR ***1*** ***2*** bittet um Verständnis für diese Vorgehensweise. Diese folgt lediglich als Vorsichtsmaßnahme gegenüber von Missverständnissen, welche ihn seine über 25-jährige unternehmerische Tätigkeit in Österreich gelehrt hat. Die Beantwortung einer nicht hinreichend konkretisierten Frage betreffend der einzelnen Kapitalbewegungen könnte das Risiko mit sich tragen, dass die Beantwortung eventuell zu einem verfälschten Gesamtbild und damit verbunden eventuell zu einer unrichtigen Würdigung seitens der Finanzverwaltung führen.
Herr KR ***1*** ***2*** möchte abschließend nochmals hervorheben, dass diesen Kapitalbewegungen ausschließlich in Österreich versteuerte Einkünfte zu Grunde liegen.
Ich wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überdies mit Note vom 23.02.2018 auch davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen hatte.
Ebenso ging ein weiteres eMail vom 23.02.2018 mit Fragen des Prüfers zu.
[...]
Meinem Ersuchen um einen Fragenkatalog wurde seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs entsprochen:
[E-Mail von ***12*** ***11*** an den damaligen steuerlichen Vertreter vom 9. März 2018:]
Sehr geehrter Hr. Mag. ***46***!
Bezugnehmend auf Ihr Mail und unser gestriges Telefonat schicke ich Ihnen folgende Fragenliste.
Die Rechtsgrundlage für diese Fragen finden sich in der BAO. Insbesonders wird auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verwiesen.
Da Hr. KR ***2*** steuerlich vertreten ist, wird auf eine weitere Rechtsbelehrung verzichtet.
Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu den Kapitalabflüssen laut der bereits übermittelten Aufstellung in jedem einzelnen Fall hinsichtlich folgender Sachverhalte wird ersucht:
• Wo befanden sich die Mittel vor dem Abfluss und wie lange? (Kontoauszüge aus AT erforderlich)
• Aus welchen Quellen stammten die Mittel, bevor sie veranlagt wurden?
• Wurden diese Mittel damals ordnungsgemäß versteuert?
• Wurde für die Erträgnisse dieser Kapitalanlagen im Inland Kapitalertragsteuer bezahlt? (Nachweise erforderlich)
• Wechselten die Mittel nach dem Abfluss die/den Eigentümerin/Eigentümer und wenn nicht, was geschah damit?
• Wurden die Mittel erneut ertragsbringend veranlagt und wenn ja, wo und wie lange? (Bank-Kontoauszüge erforderlich)
Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Einkünfte im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich)
Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Wertpapiere oder Spareinlagen im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich)
Weiters sind von meinem Mail vom 23.2.2018 noch folgende Fragen offen:
Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag.
Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst?
Wie erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises von € 740.000,-- (bitte evtl. Darlehensvertrag samt den Nebenabreden zur Besicherung, Rückzahlung und Laufzeit übermitteln)?
Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht.
Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen.
Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht.
Hinsichtlich der aufgenommen Darlehen habe ich zu Prüfungsbeginn die Frage nach der Besicherung der Kredite gestellt.
Aufgrund der sehr niedrigen Bank-Kreditzinsen muss eine erstklassige Besicherung vorliegen.
Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen (Kreditverträge samt Nebenabreden etc.) wurde ersucht.
Ich ersuche um Klärung dieser Fragen samt Vorbereitung aller relevanten Unterlagen und danach (frühestens ab 20.3.2018) um einen Gesprächstermin mit Ihnen und Hr. KR ***2*** in Wien bei der ***17***.
Mit freundlichen Grüßen
***12*** ***11***
[...]
Obwohl trotz meines Ersuchens um konkrete Fragen - wozu der Prüfer auch gemäß BAO verpflichtet wäre - nur allgemeine Fragen gestellt wurden hat meine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 21.03.2018 eine mehr als ausführliche Darstellung im Zusammenhang mit dem Fragenkatalog des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs übermittelt, dazu einen gesamten Ordner an Unterlagen und Beweisen (insgesamt 203 Seiten) vorgelegt:
[Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom 21. März 2018 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf z. H. Herrn ***11***:]
[...]
Sehr geehrter Herr ***11***,
bezugnehmend auf Ihr E-Mail vom 09. März 2018 dürfen wir anbei auf die Fragen zu den einzelnem Kapitalabflüssen eingehen. Zur leichteren Bearbeitung der einzelnen Kapitalabflüsse haben wir Ihre Liste der Kapitalabflüsse um Nummern erweitert und werden themenbezogen zu diesen Nummern referenzieren.
Die erforderlichen Beilagen zu den einzelnen Kapitalabflüssen werden unter den jeweiligen Referenznummern zusammengefasst.
Ad 1) Kapitalabfluss € 105.000,00 vom 27.05.2016
Herr KR ***1*** ***2*** hat am 27.05.2015 der ***76*** Immobilien GmbH ein Darlehen iHv € 165.000,00 gewährt. In der Beilage finden Sie das Kontoblatt ans der Buchhaltung der ***76*** Immobilien GmbH, den Kontoauszug betreffend der Überweisung iHv € 165.000,00 und zwei Kontokorrentkreditvereinbarungen, abgeschlossen zwischen Herrn KR ***1*** ***2*** und der ***76*** Immobilien GmbH mit einem revolvierend, ausnutzbaren Rahmen iHv € 1.500.000,00 und IHv € 600.000,00
[...] [Darstellung weiterer Abflüsse, ein Betrag von 400.000 € vom 11. 7. 2017 bzw. von 373.479,50 € vom 13. 11. 2017 ist nicht enthalten]
Ad 32) Kapitalabfluss € 400.000,00 vom 09.11.2017
Am 02.11.2017 wurden von Frau Ulrike Wagner 9 Pferde um € 400.000,00 gekauft In der Beilage finden Sie den Kaufvertrag und den Kontoauszug zur Überweisung.
In der Beilage dürfen wir Ihnen noch eine Aufstellung der Kreditverträge, beginnend mit dem Jahr 1993, übermitteln, wobei wir Ihnen die Kreditverträge, welche im Prüfungszeitraum 2015 -2017 abgeschlossen wurden, vorlegen dürfen.
Ich hoffe wir konnten Ihnen anhand dieser oben angeführten Erläuterungen verbunden mit den Beilagen die Herkunft der Quellen nachweisen. Die Geldmittel befanden sich vor dem Kapitalabfluss stets auf österreichischen Konten bzw Sparbüchern, sodass anfällige aus der ertragsbringenden Veranlagung resultierende Zinserträge durch den von den Kreditinstituten verpflichtend vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug der Endbesteuerung unterworfen wurden.
Herr KR ***2*** hatte weder Einkünfte aus dem Ausland, noch ausländische Kapitaleinkünfte aus dem Fürstentum Lichtenstein bzw der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Besonderen oder ausländische Kapitaleinkünfte im Allgemeinen. Diesbezüglich darf ich in diesem Zusammenhang auf die eidesstattliche Erklärung verweisen.
Herr KR ***2*** bezog ua Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Gewährung bzw Weiterleitung von Darlehen an verschiedene Kreditnehmer. Diesen Kapitaleinkünften, welchen mangels Kapitalertragsteuerabzug keiner Endbesteuerung unterliegen, wurden als Werbungskosten die Zinsaufwendungen aus den aufgenommen Krediten gegenübergestelit, da diese Zinsaufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen. Als Nachweis darf ich Ihnen exemplarisch auf den beiliegenden Kredit abgeschlossen am 29.09.2015 zwischen der ***50*** AG und Herrn KR ***2*** verweisen, aus dem eindeutig der Zweck der Kreditgewährung "Liquiditätsbeschaffung für Firmengruppe" hervorgeht.
Abschließend möchten wir noch festhalten, dass sämtliche Überweisungen von Herrn KR ***2*** von legitmierten Konten bzw Sparbüchern erfolgten und entweder wiederum auf legitimierten Konten bzw Sparbüchern von Herrn KR ***2*** oder auf legitimierte Konten von anderen Personen im Staat Österreich überwiesen wurden.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass bereits Kreditinstitute neben ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind die Identität der Kunden festzustellen und zu überprüfen und die unter Berücksichtigung dieser Schutznorm die Herkunft des Geldes zu überprüfen.
Ferner wurden in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) die 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, indem die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung für die Kreditinstitute zusammengefasst wurden, wodurch die Finanzmarktaufsicht als Kontrollorgan der Kreditinstitute eine einheitliche und Übersichtliche rechtliche Grundlage für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat.
[...]
Der zuständige Prüfer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs replizierte darauf wie folgt:
[...]
[Es folgen Ausführungen zum Prüfungsverlauf sowie die gänzliche oder teilweise Wiedergabe folgender Dokumente:]
• Auszug aus einer E-Mail von ***12*** ***11*** an die damalige steuerliche Vertretung ohne ersichtlichem Datum offenbar betreffend übermittelte Dokumente
• E-Mail von ***12*** ***11*** an die damalige steuerliche Vertretung vom 21. Februar 2018 mit einer Auflistung von Kapitalabflussmeldungen
• Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zH Herrn ***11***" vom 23. Februar 2018 mit dem Ersuchen um Vorlage einer detaillierten Fragenliste
• E-Mail von ***12*** ***11*** vom 23. Februar 2018 an die damalige steuerliche Vertretung mit einigen Fragen
• E-Mail von ***12*** ***11*** vom 9. März 2018 an die damalige steuerliche Vertretung mit einer Fragenliste
• Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom 21. März 2018 an ***12*** ***11*** mit Äußerungen zu insgesamt 32 Kapitalabflussbeträgen
• E-Mail von ***12*** ***11*** vom 27. März 2018 an die damalige steuerliche Vertretung mit dem Ersuchen um Urkundenvorlagen und Fragen
• Schreiben des Bf vom 28. März 2018 an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zH Herrn ***11***" mit Ausführungen insbesondere zu einem "Predictive Analytic BP Leitfaden 2017 (BP Leitfaden 2017) vom 18.10.2017"
• Unterlage "Betriebsprüfung: Risikofallauswahl durch das PACC aufgrund von Kapitalzufluss- und abflussmeldungen der Banken" (Unterlage Seminar Oberlaa)
Am 29.03.2018 fand ein Termin in den Büroräumlichkeiten der ***17*** in ***83*** statt, die Besprechung wurde auf meinen Wunsch in einem Memo festgehalten:
[Memo der damaligen steuerlichen Vertretung vom 3. April 2018 über eine am 29. März 2018 stattgefundene Besprechung zwischen AD ***13*** ***14*** (Teamleiter), AD ***12*** ***11***, KR ***1*** ***2***, Mag. ***64*** ***46*** und MMag.Dr. ***62*** ***63*** (beide ***17*** Burgenland)]:
[...]
Ziel dieses Termins war es den Umfang der Prüfung und die weiteren Prüfungsschritte zu besprechen.
[...]
Herr ***2*** hat in weiterer Folge erneut darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht keine Prüfung iSd des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erfoiderlich ist, da zu keiner Zeit Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein stattgefunden haben und sämtliche Kapitalab- und -Zuflüsse von legitmierten Konten bzw Sparbüchern österreichischer Kreditinstitute erfolgten und entweder wiederum auf legitimierte Konten bzw Sparbücher österreichsicher Kreditinstitute von Herrn KR ***2*** selbst oder auf legitimierte Konten österreichischer Kreditinstitute von anderen Personen im Staat Österreich überwiesen wurden.
[...]
Herr KR ***2*** hat Herrn AD ***14*** und Herrn AD ***11*** ersucht seine Stellungnahme zu würdigen und schriftlich anzumerken, wenn die Finanzverwaltung die Ansicht von Herr KR ***2*** nicht teilt.
Herr AD ***11*** hat daraufhin hingewiesen, dass Kreditinstitute zwar die Herkunft des Geldes zu überprüfen haben, aber nicht überprüfen können, ob sämtliche Geld« in Österreich der Besteuerung unterworfen wurden und dass die Finanzverwaltung anhand der steuerlichen Gesetzesbestimmungen eine Abgabenprüfung durchführt.
[...]
Herr AD ***11*** hat nach den Ausführungen von Herrn KR ***2*** eine Übersicht über Konten und Sparbücher ausgeteilt, auf welchen Herr KR ***2*** entweder zeichnungs- oder verfügungsberechtigt ist. Da es sich bei dieser Übersicht auch um Geschäftskonten bzw Sparbücher der Firmengruppe um Herrn KR ***2*** handelt wurde vereinbart, dass diese Liste auf Privatkonten von Herrn KR ***2*** und auf Geschäftskonten der Firmengruppe aufgeteilt wird. Auf Vorschlag von Herrn AD ***14*** wird von den Privatkonten eine Stichprobe gezogen.
Herr KR ***2*** ersucht um schriftliche Mitteilung der gewünschten Konten unter Bezeichnung des konkreten Kontos, unter Nennung des Prüfungszweckes und unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage für die gewählte Stichprobe. Anschließend ist KR ***2*** gerne bereit zu den einzelnen Stichproben Stellung zu beziehen.
Ferner hat Herr KR ***2*** seine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erteilt, dass seine steuerlichen Vertreter, Mag. ***46*** und MMag-Dr. ***63*** (beide ***17*** Burgenland), von den Daten aus dem Bankkontoregister Kenntnis erlangt haben.
Abschließend wurde vereinbart, dass die Liste dar Konto und Sparbücher auf den privaten und betrieblichen Bereich aufgeteilt wird und danach gemeinsam mit diesem Memo an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Die Finanzverwaltung wird den Fragenkatalog vom 27.03.2018 (E-Mail von Ham ***11*** vom 27.03.2018; 06:58) um die Erkenntnisse der Stellungnahme von Herrn KR ***2*** vom 28.03.2018, um das Ergebnis der Besprechung vom 29.03.2018 und um den Inhalt dieses Memo's verbunden mit der adaptierten Liste anpassen und direkt an ***17*** Burgenland übermitteln. Ferner wird die Finanzverwaltung auf die Stellungnahme von Herrn KR ***2*** vom 28.03.2018 schriftlich eingehen.
[...]
Das FA Amstetten Melk Scheibbs übermittelte mir mit Schreiben vom 12.04.2018 eine Äußerung zu den verfahrensrechtlichen Grundlagen.
[Schreiben von ***13*** ***14***, Kopf Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, vom 12. April 2018 an den Bf zu Handen seiner damaligen steuerlichen Vertretung:]
[...]
Ebenso ging mir ein weiteres mail des Finanzamtes zu:
[E-Mail von ***12*** ***11*** vom 12. April 2018 an die damalige steuerliche Vertretung:]
[...]
Von meinem Teamleiter Hr. ***14*** haben Sie die gewünschte Stellungnahme mit 12.4.2018 erhalten.
Konkret auf die Prüfung bezogen, bleiben somit noch immer doch viele Sachverhaltsfragen zu klären.
Im Anhang übersende ich Ihnen eine Arbeitsmappe mit den Aufstellungen zu den Kapitalabflüssen, Kreditkonten sowie den Girokonten.
Ich habe versucht, darin alle bisher vorgelegten Unterlagen vollständig und umfassend darzustellen.
Dieses Mail ersetzt bzw. ergänzt nun alle bisherigen Mails.
Ihre zusammengestellten Unterlagen zu den Kapitalabflüssen habe ich durchgesehen und eine überarbeitete Aufstellung erstellt, die ich Ihnen im Anhang übermittle. Daraus ist ersichtlich, dass in sehr vielen Fällen weiterhin unklar ist, woher das Geld stammt und ob diese Mittel ordnungsgemäß versteuert wurden (verwiesen wird auch auf die diesbezüglichen Fragen It. Mail vom 9.3.2018). Auch einzelne andere Fragen habe ich dazu vermerkt.
Ich ersuche um Übermittlung aller vollständigen Konten (Darlehen von oder an Hr. KR ***2***, Verrechnungskonten etc.) betreffend Hr. KR ***2*** bei allen seinen Beteiligungen (***79*** Bau AG, ***6*** AG ehemals ***76***, ***6*** GmbH, ***78*** Immobilien und eventuell noch andere?) vom 1.1.2015 - 31.12.2016. Fr. ***31*** hat mir bisher nur die Zinsverrechnungskonten geschickt.
In der erhaltenen Aufstellung Kreditverträge ab 1993 fehlen die Detaildaten (Datum Kreditaufnahme, Kreditnehmer, Kreditbetrag, Verwendung, Rückzahlung, Sicherheit etc.).
Ich ersuche um Ergänzung dieser Daten.
Ersucht wird außerdem, die Stände 1.1.2015, 31.12.2015, 31.12.2016 nachzuweisen.
Bitte legen Sie auch alle bisher noch fehlenden Kreditverträge samt Nebenabsprachen vor, die diese Stichtagen betreffen.
Zu den vorgelegten Darlehensverträgen ergaben sich Fragen, die im angefügten Excel-Blatt und tw. in meiner letzten Mail angeführt wurden. Ich ersuche um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu diesen Fragen im Zusammenhang mit der Besicherung:
- tw. fehlende (Teil)/Besicherung
- fremde Liegenschaften (Eigentümer, Vereinbarungen etc.)
- Treuhandschaft: Vorlage von Unterlagen oder Erklärung von Hr. KR ***2***
- Freundschaftskredite (auch im Zusammenhang mit Kapitalabflüssen
- - zeitliche Differenzen und Zwischenfinanzierung
- Erklärung über (keine) Nebenabsprachen etc.
Auch wenn im Gespräch mit Hr. KR ***2*** sich einzelne Information ergeben haben, ersuche ich doch zur Verhinderung vom Missverständnissen um eine vollständige schriftliche Beantwortung.
Weiters sind von meinem Mail vom 23.2.2018 noch folgende Fragen offen bzw. wird um Vorlage von Unterlagen ersucht:
Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag.
Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,-- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst?
Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht.
Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen.
Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht.
Hinsichtlich der Girokonten wurde die von Dr. ***63*** erhaltene Aufstellung übernommen. Dabei fehlt die Zuordnung eines Girokontos und es ergaben sich Fragen zur "***6***" - auf das Excel Blatt wird verwiesen.
Ich ersuche um Klärung und Stellungnahme dieser Fragen samt Übermittlung aller relevanten Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
***12*** ***11***
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs
[...]
Diesem e-mail angeschlossen waren mehrere Excel-Tabellen zur Abarbeitung.
Aufgrund dieses e-mails habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hinsichtlich ungewöhnlicher Prüfungsmethoden und des Verdachtes des Amtsmissbrauches wider den Prüfer AD ***12*** ***11*** überreicht und dargelegt, dass ich sämtliche Kredite mit einem Volumen von rund € 12,15 Mio offengelegt habe, der Prüfer dies aber nicht in seiner Auflistung berücksichtigt.
[...]
[Memorandum von MMag. ***69*** ***67*** vom 15. Mai 2018 über einer Akteneinsicht im Beisein von AD ***14***, AD ***11***, StB Mag. ***68***, RA MMag. ***67*** am 14. Mai 2018]:
[...]
Des Weiteren konnten wir uns vergewissern, dass gemäß elektronischem Akt, Herr KR ***2*** hinsichtlich der Kapitalabflussmeldungen elektronisch als Risikokandidat ausgewählt und ausschließlich durch Zufall dem FA Amstetten zugewiesen wurde. Es liegen im elektronischen Akt keine weiteren Informationen vor - insbesondere keine Informationen hinsichtlich eines ev. Finanzstrafverfahrens, oder sonstigen Hervorkommnissen.
3. Besprechung Sachverhalt
Inhaltlich ist festzuhalten, dass den Prüfern insbesondere die Diskrepanz zwischen dem versteuerten Einkommen der letzten 20 Jahre (laut deren Auskunft rund EUR 500.000,-) und der hohen Kapitalabflüssen von Privatkonten in Millionenhöhe aufklärungsbedürftig erscheint und sich auch sämtliche von Ihnen gestellten Fragen darauf beziehen.
Dabei wird von den Prüfern auch betont, dass sie aufgrund der Einkünfte von Herrn KR ***2*** aus Vermietung und Verpachtung und seiner vielen Bankkonten, diesen quasi wie einen (Einzel-) Unternehmer prüfen und deshalb auch die dafür vorgesehenen Fragen stellen und Nachweise anfordern.
Im Detail wurde unter anderem besprochen, dass selbstverständlich das hohe Eigenkapital (rd EUR 6 Mio), sowie die aushaftenden Forderungen gegenüber den Gesellschaften (rd EUR 1,8 Mio) zu Gunsten von Herrn KR ***2*** gerechnet werden. Sie bestätigen auch, dass sie derzeit keinen Anhaltspunkte für Treuhandkonstruktionen haben. Kritisch sehen sie jedoch, dass Herr KR ***2*** von Banken Kredite erhält, die durch Grundstücke besichert wurden, welche im Eigentum "Dritter" stehen und diese dafür keine Gegenleistung erhalten.
[...]
[Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 4. Juli 2018 (O 32, 187 ff.]
[...]
Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab 01. 03. 2015 entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.
§ 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete gesetzliche Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß dem § 114 BAO hinzuzufügen.
Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.
Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht. § 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO. Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.
§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.
Maßnahmen nach § 143 BAO BAO stellen auf §114 BAO ab, nicht aber auf § 12 KapMeldeG.
Gemäß § 143 BAO soll ich weiters als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt. Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir aber (noch) nicht vorgehalten.
ich möchte wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.
Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.
Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im § 114 BAO.
Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung im Sinne der Vorschriften des FinStrG respektive der StPO verstehen.
In meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.
[...]
Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher dass die Unbefangenheit in Zweifel steht.
[...]
Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt.
Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum 11.05.2018) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe. Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.
[...]
XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.
Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich 01.01.2015 auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG.
Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht der gesetzlicher Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.
Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab 01. 03. 2015 entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.
Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen.
Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.
Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht.
§ 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO.
Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.
§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.
Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG.
Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt.
Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom 06.07.2018 vorgehalten, dies allerdings nur pauschal.
Ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.
Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.
Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im § 114 BAO.
Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen.
in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.
Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom 21.03.2018 sowie nochmals mit 25.05.2018 (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist.
Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170 ff BAO.
[...]
Da mir geraten wurde wieder den Datenschutzbeauftragten über die Vorkommnisse zu informieren habe ich am 20.07.2018 den DSB Dr. ***57*** ***42*** kontaktiert. Ebenso habe ich den Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** über die weiteren Entwicklungen in Kenntnis gesetzt.
Aus Gründen der Fairness und Transparenz wurde meinerseits ein Schreiben auch an die beiden involvierten Finanzämter hinsichtlich meiner Bedenken übermittelt.
Konkret ging es um die Vorwürfe
1) von schwerwiegenden Verstößen wider die DSGVO sowie die Abänderung von Daten aus dem Register gemäß KontRegG,
2) den Antrag auf Sicherung der durch die für mich unzuständige Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs verarbeiteten Daten fraglicher Herkunft,
3) die falschen Rechtsauskünfte und die Unkenntnis des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen,
4) die Verletzung des Parteiengehörs und die Verstöße gegen § 113 BAO.
[...]
[In der Folge wird auch ein Schreiben des Bf vom 20. Juli 2018 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, und an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, wiedergegeben (OZ 32, 232 ff.)]:
[...]
Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontReaG - waren ebenso inhaltlich falsch, sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.
[...]
II. Wie bereits in meinem Schreiben vom 20.06.2018 festgehalten, habe ich zunächst die ursprünglich seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.
Ich habe in weiterer Folge festgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage
- unrichtig und unvollständig war,
- falsche Daten darin enthalten waren
- und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).
und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.
[...]
Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.
Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 06.07.2018 (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste nun penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.
Meine nachstehenden Ausführungen werden verdeutlichen dass von einer peniblen Überprüfung und Nachkontrolle nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann.
[...]
Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch respektive unrichtig ist.
[...]
Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BAO3).
[...]
Bei der am 02.07.2018 stattgefundenen Akteneinsicht habe ich eine Auflistung Kontoverlauf zu meiner Steuernummer für den Zeitraum von 1997(!!!) bis 2018 (welche allerdings nur Nachforderungen ohne Dokumentation von Zahlungen und ohne festgesetzte Einkommensteuer enthält) im Akt vorgefunden, welche offenbar dokumentieren soll, dass ich quasi ärmlich lebe, mit meinem Einkommen nicht einmal meine Lebenshaltungskosten decken könnte, die meinerseits getätigten Geldbewegungen zwangsläufig deshalb keinesfalls nachzuvollziehen sind.
Diese Auflistung übersieht und übergeht Firmenbeteiligungen meinerseits, Beteiligungen Dritter, Verwertung von Verlustvorträgen, etc und ist daraus nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches Einkommen ich tatsächlich lukriert habe.
Diese Auflistung verkennt auch den Unterscheid zwischen einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.
Dies dokumentiert auch, dass der Prüfer nicht nur - nicht nachvollziehbar - Kapitalabflüsse multipliziert sondern auch durch nicht näher erläuterte Auflistungen seit 1997 (welche ein Einkommen einem AMS-Bezug entsprechend wohl veranschaulichen oder darlegen soll) ex ante mich zu kriminalisieren versucht.
[...]
Wiederum ist das bereits von mir dargestellte Problem, dass offenbar in Unkenntnis wirtschaftlicher Faktoren eine statische anstelle einer dynamischen Betrachtung vorgenommen wird, was die Ermittlungsmethodik ad absurdum führt. Es ist allerdings eine "Stimmungsmache" gegen mich ersichtlich um offenbar Ermittlungen gegen mich zu rechtfertigen, welche jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.
[...]
XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.
[...] [Es folgt eine Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 4. Juli 2018 (O 32, 187 ff.)]
Ich stelle hiemit die
ANTRÄGE
[...]
3) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum 03.08.2018 gesetzte Frist jedenfalls auf unbestimmte Zeit zu erstrecken,
4) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen,
5) jedenfalls von Amts wegen den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.
[...]
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf-HR Dr. ***12*** ***15***-teilte mit Schreiben vom 20.07.2018 mit, dass keine Prüfung als Privatperson Gegenstand sei sondern betriebliche Einkünfte erzielt werden und damit § 147 BAO im Hinblick auf das laufende Außenprüfungsverfahren jedenfalls anwendbar ist.
Mit meinem Verweis auf das AVOG sei ebenso nichts zu gewinnen, da das prüfende Organ als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig sei und sich sohin keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergebe.
Das AVOG regelt seiner Ansicht nach nicht durch welches Organ Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.
Ebenso wurde seitens der Abgabenbehörde darauf verwiesen, dass alle Daten aus dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontRegG stammen.
Ich habe die Ausführungen Dris. ***15*** nachrecherchiert, mit Schreiben vom 30.07.2018 eine Replik erstattet und unter einem auch wieder den Rechtsschutzbeauftragten informiert:
[...]
[Aus einem Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15*** vom 30. Juli 2018, OZ 32, 259 ff.]
[...]
Umso mehr ist mein Erstaunen, dass Sie - sehr geehrter Herr Hofrat- ebenso von der nunmehrigen Richtigkeit der Auflistungen ausgehen, zumal Sie sämtliche Unterlagen gesichtet haben und mit der maßgeblichen Rechtslage und auch dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontReG vertraut sind.
Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. Bedauerlicherweise ist Ihren Schreiben keine Begründung zu entnehmen, weshalb Sie meine Auffassung nicht teilen.
Es handelt sich auch nicht entgegen der Darstellung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.
[...]
Mit Schreiben vom 10.09.2018 habe ich Mag. ***40*** ***22*** beim BMF Kommunikation kontaktiert, ebenso den Rechtsschutzbeauftragten da noch mehr Konten zutage getreten waren und mir die "Ersatzdaten" völlig unbekannt gewesen sind, auch den DSB Dr. ***57*** ***42*** im Hinblick auf die zwischenzeitig aufgetretenen und datenschutzrechtlich bedeutsamen Änderungen im Zusammenhang mit den Konten im amtlichen Kontenregister.
[...]
Ich habe in Anbetracht dieser Korrespondenz ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - eingeholt, da ich ständig darauf verwiesen wurde, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.
[OZ 33, 313 ff.]
"Universitätsprofessor Dr. Michael Tanzer, Institut für Finanzrecht, Universität Wien
GUTACHTENDE STELLUNGNAHME
zu Rechtsfragen betreffend Kapitalabflussmeldungen, Einsichten in das Kontenregister und darauf folgende Ermittlungsmaßnahmen der Abgabenbehörden bei Herrn Kommerzialrat ***1*** ***2***, Vorstand der ***6*** AG.
I. Der förmliche Rechtsrahmen für Prüfungen von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG, BGBl 2015/116 idgF)
Zunächst ist auftragsgemäß zu untersuchen, welche Arten von Ermittlungsschritten den Abgabenbehörden rechtlich zur Verfügung stehen, um Kapitalabflussmeldungen, welche gemäß den §§ 2 ff KapMeldeG vornehmlich von den kontenführenden (inländischen) Kreditinstituten zu erstatten sind, ordnungsgemäß nachzugehen.
Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass - neben Abflüssen von Anderkonten der rechtsberatenden Berufe - Kapitalbewegungen von "Geschäftskonten von Unternehmern" von der Meldepflicht per se ausgenommen sind. Im Verein damit, dass Konten nicht natürlicher Personen und sonstiger nicht physischer Rechtsträger vom KapMeldeG ebenfalls nicht erfasst werden, ergibt sich somit ein spezifisch eingeengtes Beobachtungsfeld nach dem bezeichneten Gesetz. Wie mit den so erhaltenen Daten umzugehen ist, offenbart § 12 Abs 1 KapMeldeG: Zunächst sind sie der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs 2 BAO hinzuzufügen.
Das in der letztgenannten Vorschrift angesprochene Dokumentationsregister dient der zeitgemäßen Archivierung von fortlaufend benötigten Daten über einen Steuerpflichtigen. So sollen zumal elektronische Nachweise über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hierfür notwendigen Berufsberechtigungen erbracht werden können (vgl § 16 E-Government-Gesetz, BGBl 2004/10, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 114 Abs 2 BAO). Korrespondierend dazu verfügt § 114 Abs 2 BAO seinerseits, dass diese Dokumentation "insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen " hat.
Verständnisschwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang das Wort "insbesondere". Damit öffnet sich das Dokumentationsregister auch gegenüber vergleichsweise flüchtigen Vorgängen, wie zumal und eben Kapitalabflüssen, ohne dass daraus bleibende Anhalte über den Steuerpflichtigen zu gewinnen wären.
Die schlichte Tatsache, dass es auch wiederholt zu Kapitalabflüssen gekommen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Pflichtige als Kontoinhaber Werte auf diesen seinen (Privat-)konten bewegt. Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Kapitalbetrag - sofern er nur über mehrere Konten geführt wird und die entsprechende Größe erreicht - ebenso vermehrt als Abflussmeldung in Erscheinung treten muss.
Auf dieser somit durchaus nicht zielgenauen Informationsgrundlage baut sodann § 12 Abs 1 KapMeldeG wie folgt auf: ".... daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten ....... herangezogen werden." Die Verfolgung anderer Zwecke als die Betrugsbekämpfung wird damit ausgeschlossen (arg "ausschließlich"). So scheiden etwa statistische Bedürfnisse oder sonst allgemeine, von bestimmten Steuerpflichtigen losgelöste, Datenabgleiche von vornherein aus. Nun tauchen "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" auf, die mit den jeweils gemeldeten Kapitalabflüssen in Beziehung gesetzt werden sollen.
Gerade in dieser Hinsicht zeigt sich die völlige Unzulänglichkeit der Umsetzung jenes Kontrollanliegens, das den Kapitalabflussmeldungen innewohnen soll. Denn seit dem in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl 1993/11) kommt es allgemein zur Abgeltung der Einkommensteuer für institutionelle Kapitalveranlagungen natürlicher Personen. Ebenso wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte in keiner Steuererklärung aufscheinen, sofern sie nicht antragsgemäß veranlagt werden sollen oder von Gesetzes wegen zu veranlagen sind, finden auch endbesteuerte, das heißt mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abgegoltene Einkünfte, nur insofern Eingang in eine Steuererklärung, als eine Veranlagung begehrt wird oder durchgeführt werden muss. Letzteres ist bei endbesteuerten außerbetrieblichen Kapitalerträgen im Einkommensteuerbereich nicht denkbar.
Dementsprechend sind sonderbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärungspflichtig, wenn sie keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und eine Regelbesteuerung gleichermaßen eine Steuerpflicht ergäbe (arg § 42 Abs 1 Z4 EStG). Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer erfolgt gleichermaßen summarisch und damit anonym, wie bei der Lohnsteuer. Nirgendwo wird eine Individualisierung verlangt (arg § 96 und - sogleich einleitend: "gesamte Lohnsteuer ...... in einem Betrag" .... § 79 Abs 1 EStG). Dadurch sind "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" vielfach unbrauchbar, um wirksame Kontrollen durchführen zu können. Manchmal Jahrzehnte zurückliegende und nach dem besagten Endbesteuerungsgesetz ihrerseits erbschaftsteuerfreie Erwerbe von Todes wegen können Kapitalvermögen "am Fiskus vorbei" begründet haben, deren unmittelbare Nachverfolgung mangels entsprechender Anhalte in den Steuerakten schlechthin unmöglich ist. "Ein Blinder wird nicht dadurch sehend", weil ihm eine - so betrachtet zufällige - Kapitalabflussmeldung zukommt. Dieser Entscheid des Verfassungsgesetzgebers ist verwaltungsseitig nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern stets mit zu bedenken, wenn Nachforschungen nach dem KapMeldeG angestellt werden sollen. "Mitbedenken" will besagen, dass selbst bei krassen Diskrepanzen zwischen den - auch jahrelang - erklärten Einkünften und einem gemeldeten Kapitalabfluss noch lange kein Verdacht auf Steuerunehrlichkeit bestätigt wird. Auch bloße Kontrollmitteilungen im Sinne von § 114 Abs 1 BAO (....."Nachrichten darüber ..... auszutauschen") ergeben für sich gesehen noch keinen finanzstrafrechtlichen Verdacht. Und eben solchen Mitteilungen sollen Kapitalabflussmeldungen nach dem KapMeldeG gleichstehen (vgl die Materialien AB 749 BigNR XXV. GP, 3).
II. Die rechtlichen Voraussetzungen und die Tauglichkeit der Ermittlungsschritte gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG
Wendet man sich nun den von § 12 Abs 1 KapMeldeG angesprochenen Ermittlungsmaßnahmen zu, so sind diese vorweg wiederum an das obenstehend erwähnte Ziel der Betrugsbekämpfung gebunden (arg ".... damit in Zusammenhang stehende ....."). Auf dieser Stufe kommt daher bestimmten Verdachtsmomenten entscheidende Bedeutung zu. Ohne einen entsprechenden Verdacht darf nämlich einem gemeldeten Kapitalabfluss rechtens nicht nachgegangen werden. Verdacht will bedeuten, dass die den Abgabenbehörden bekannte Einkommens- und Vermögenssituation des Kontoinhabers den oder die gemeldeten Kapitalabflüsse schlechthin unerklärlich erscheinen lässt. Nicht das Sammeln von Erkenntnissen um ihrer selbst willen, etwa in der Art einer "Rasterfahndung", darf das Ziel der folgenden Ermittlungsschritte sein. Stets ist vielmehr ein gezielt individuelles Vorgehen erforderlich, das allein die Umstände bei den jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigt, und aus dieser Einzelperspektive Ungereimtheiten wahrnimmt, die im Sinne einer Betrugsbekämpfung aufzuklären sind. "Betrugsbekämpfung" ist zunächst ein durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorgeprägter Rechtsbegriff.
Darüber hinaus soll - so die Materialien zu § 12 KapMeldeG - allen rechtswidrigen Steuerpraktiken entgegengewirkt werden können, also nicht nur beschränkt auf den Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der vorgenannten Verordnung (EU). Dabei zählt § 12 Abs 1 KapMeldeG sämtliche selbständig denkbaren Instrumentarien auf, die der BAO geläufig sind. Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO und Nachschauen nach den §§ 144 und 146 leg cit sowie regelrechte Außenprüfungen, entsprechend den §§ 147ff BAO finden in dieser Bestimmung Erwähnung. Vorweg scheidet ein Vorgehen nach den §§ 147ff BAO, also eine Außenprüfung, bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften vollkommen aus. Denn diese sind niemals aufzeichnungs-, geschweige denn buchführungspflichtig. Dies wäre aber eine Voraussetzung, um eine Außenprüfung rechtens abhalten zu können (arg § 147 Abs 1 BAO, sogleich in seinem ersten Satzteil). Ebenso wenig, wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte durch ihren Empfänger zu dokumentieren sind, müssen der Kapitalertragsteuer unterliegende außerbetriebliche Einkünfte natürlicher Personen vom Steuerpflichtigen besonders festgehalten werden. Zur Überprüfung des Abzugs dienen vielmehr Maßnahmen, die bei der auszahlenden Stelle ansetzen. Der Lohnsteuerabzug wird in seiner Ordnungsmäßigkeit nach den §§ 86ff EStG bei dem dazu verpflichteten Arbeitgeber geprüft. Die von § 88 Abs 1 EStG statuierte Verpflichtung der Arbeitnehmer, "die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen", bezieht sich dabei nicht auf originär zuführende Unterlagen. Nur jene Dokumente, die seitens des Arbeitgebers an seine Lohnsteuerpflichtigen ausgehändigt worden sind, müssen vorgehalten werden, soweit sie sich überhaupt noch in deren Gewahrsam befinden.
Eigene Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten folgen aus dieser Norm keineswegs.
Über ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 143 BAO greift § 88 EStG nicht hinaus (so auch Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 88 Rz 1 auf S 1920). Ähnlich verhält es sich bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften. Adressatin einer diesbezüglichen Prüfung kann nur jene Stelle, Organisation oder Institution sein, welche zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet war. § 147 Abs 1 BAO erlaubt Außenprüfungen unabhängig davon, ob der zu Prüfende für die den Gegenstand der Prüfung bildenden Steuerarten selbst als Abgabepflichtiger in Betracht kommt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 147 Anm 1). Dementsprechend können auch Einrichtungen und Personen geprüft werden, die zur Verwaltung der Kapitalertragsteuer verhalten sind (vgl Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, Band II, § 147 Abs 1 BAO auf Seite 3). Insofern konnte der mit dem BudBG 2011 (BGBl 2010/111) aufgehobene ausdrückliche Überwachungsauftrag im seinerzeitigen § 96 Abs 5 EStG als "rein programmatische Bestimmung" (so Kirchmayr in Doralt ua (Hrsg), EStG16, § 96 Tz 40) getrost entfallen.
Normen und Schlagworte
- § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 12 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 51 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 48d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102846/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021
- Stammnummer
- 137405
- Gültig
- 08.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF