RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200046/2020

Einfuhr von Radarwarngeräten - unrichtige Wertangaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200046/2020vom 02.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Elektrisches Gerät von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, z.B. eine "Radar-" oder eine "Laserkanone", in der Nähe benutzt wird. Das Gerät gibt deutliche Sicht- und Hörsignale ab, wenn es Mikrowellen ermittelt, die ein Geschwindigkeitsmessgerät aussendet. (…)." Bei den verfahrensgegenständlichen Radarwarngeräten handelte es sich um Geräte, die in der Umgebung nach Laser- oder Radarstrahlen suchen, und ein Signal abgeben, wenn sich eine Geschwindigkeitsmessanlage in der Nähe befindet. Die Geräte sind daher - wie von der belangten Behörde angenommen - in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen; der Regelzollsatz für Waren dieser Position beträgt 2,7%. Die Ermittlung des Zollwerts dient unter anderem der Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Art. 28 ZK). Der Zollwert ist ein Maßstab für die Erhebung der Abgaben. Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK (Transaktionswertmethode). Um den Transaktionswert ermitteln zu können, ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gegebenenfalls gemäß den Art. 32 und 33 ZK zu berichtigen. In den verfahrensgegenständlichen Fällen scheiterte eine Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK, weil zwischen den in den Anmeldungen angegebenen Versendern und dem Beschwerdeführer keine Kaufgeschäfte vorgelegen sind und der Beschwerdeführer keine Zahlungen für die Radarwarngeräte getätigt hat. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK) ermittelt werden, so ist der Zollwert nach den in Art. 30 ZK genannten Methoden und in der dort genannten Reihenfolge zu prüfen (Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktive Methode, additive Methode). Ist eine Zollwertermittlung nach den Art. 29 und 30 ZK nicht möglich, dann ist der Zollwert nach der Methode des Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln. Nach der in Art. 30 Abs. 2 ZK zuerst genannten Methode ist als Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren (Buchstabe a), die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Es können nur Transaktionswerte gleicher Waren berücksichtigt werden, die innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen, davon 45 Tage vor beziehungsweise nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Ware, zur Ausfuhr in die Union verkauft werden (EuGH 9.6.2022, C187/21). Werden mehrere Transaktionswerte gleicher Waren festgestellt, so ist gemäß Art. 150 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen. Ist ein Transaktionswert gleicher Waren nicht feststellbar, dann ist als Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren (Buchstabe b), die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Auch im Falle gleichartiger Waren ist bei Feststellung mehrerer Transaktionswerte gleichartiger Waren ebenfalls der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts heranzuziehen (Art. 151 Abs. 3 ZK-DVO). Nach Anhang 23 ZK-DVO sollen bei Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a und b ZK die Zollbehörden nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Die nach Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelten Zollwerte sollen nach Anhang 23 ZK-DVO möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. Ebenso sollen bei dieser Methode die in den Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 ZK festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK. Bei den vorstehend genannten Sendungen, die auch Gegenstand des Schreibens des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2025 waren, handelte es sich um solche an einen anderen Warenempfänger, der diese Geräte auch an andere Personen weitergegeben hat. Diese Sendungen wurden ebenfalls im Postverkehr befördert und abgefertigt; als Versender ist auch Herr ***VN*** ***NN*** ausgewiesen. Die in den dortigen Zollinhaltserklärungen gemachten Angaben betreffend Gewicht und Wert eines Stücks decken sich im Regelfall mit den Angaben in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Ebenso decken sich die sonstigen Angaben in den Zollinhaltserklärungen (wie zum Beispiel Warenbeschreibung, Inhalt, etc.) mit den in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Auch der Sendungsumfang deckt sich bei einem Großteil der Fälle. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass an den anderen Warenempfänger zumindest gleichartige Waren im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b ZK wie an den Beschwerdeführer geliefert worden sind. Bei diesen, den anderen Warenempfänger betreffenden Sendungen lag der festgestellte Transaktionswert bei Lieferungen im Jahr 2012, bei denen in den Zollinhaltserklärungen vom Versender ein Wert von 50 USD oder 60 USD pro Stück angegeben war, zwischen 370 Euro und 383 Euro, bei den Sendungen in den Jahren 2013 und 2014 zwischen 350 Euro und 355 Euro. Für die in den Jahren 2010 bis 2012 erfolgten Lieferungen war - sofern diese zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt erfolgt sind wie die des anderen Warenempfängers - der Zollwert pro Stück Radarwarngerät gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b ZK mit 370 Euro zu ermitteln. Für die Lieferungen ab dem Jahr 2013 war nach der zuletzt genannten Methode der Zollwert mit 350 Euro pro Stück zu ermitteln. In allen anderen Fällen war der Zollwert gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln; dabei wurde dieser unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen des Anhang 23 ZK-DVO unter Anwendung der dort vorgesehenen Flexibilität und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass nach Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelte Zollwerte auf schon früher ermittelte Zollwerte beruhen sollen - soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt - mit 370 Euro pro Stück (für Lieferungen in den Jahren 2010 bis 2012) und mit 350 Euro für Lieferungen ab dem Jahr 2013 ermittelt. Die so vom Bundesfinanzgericht ermittelten Zollwerte decken sich nicht nur mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach technische Geräte im Laufe der Zeit günstiger werden, sondern auch mit den von der belangten Behörde gesicherten Daten betreffend die vorstehend genannten Weiterüberweisungen. Bei Berücksichtigung dieser stand fest, dass der vom Beschwerdeführer (weiter) überwiesene Betrag pro Stück Radarwarngerät in keinem Fall unter den vom Bundesfinanzgericht ermittelten Zollwerten lag. Der niedrigste pro Stück überwiesene Betrag lag bei 428 Euro. Selbst wenn den vom Beschwerdeführer an Herrn ***VN*** ***NN*** weitergeleiteten Beträgen auch die Kosten für die Zollabfertigung und den Weiterversand der Pakete enthalten gewesen sein sollten, hatte das Bundesfinanzgericht keine Zweifel an den von ihm ermittelten Zollwerten. Denn der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung angegeben, das sei einmal 70 Euro, einmal weniger gewesen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass (mit Ausnahme von drei Fällen) mehr als ein Stück Radarwarngerät Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Lieferungen war, so ergibt sich schon bei einem Sendungsumfang von zwei Stück Radarwarngeräten mit dem niedrigsten Stückpreis auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorausgelegten Kosten ein über dem ermittelten Zollwert gelegener Stückpreis (428 Euro x 2 = 856 Euro - 70 Euro = 786 Euro / 2 = 393 Euro). Ein niedrigerer Einzelpreis als der vorstehend genannte lässt sich aus den genannten Zahlungsvorgängen, die den Zeitraum vom 2. Jänner 2013 bis zum 22. Oktober 2015 umfassen, nicht ableiten. Die Heranziehung eines Zollwertes, der unter dem vom Bundesfinanzgericht ermittelten Zollwert liegt, war daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausgeschlossen. Die genannten und einschlägigen Bestimmungen stellen bei der Ermittlung des Zollwertes nicht auf etwaige günstigere Angebote ab. Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher die Frage zu beantworten, ob unter Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Maßstäbe Eingangsabgaben hinterzogen worden sind. Der Tatbestand der hinterzogenen Eingangsabgaben im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollRDG ist nach § 35 FinStrG zu beurteilen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118). Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (EuGH 16.7.2009, C-124/08; VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12). Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollRDG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollRDG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben der Wertbetrag von 50.000 Euro (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG). Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln. Auch Einstellungen sind keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Beweismittel (Beweisergebnisse). Es oblag dem Bundesfinanzgericht, ohne Bindung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung darzulegen, ob nach dem im Rahmen der Bundesabgabenordnung anzuwendenden Beweismaß die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist vorlagen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118). Die vom Zollamt vorgelegten Unterlagen über die Einstellungen eingeleiteter Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde oder über Einstellungen der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer oder gegen andere in den Verfahrenskomplex involvierte Personen führten daher nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Abgabenbemessung zu niedrige Werte zugrunde gelegt worden sind. In den Zollinhaltserklärungen wurden von den Versendern der Waren Werte angegeben, die weit unter den festgestellten Zollwerten lagen; darüber hinaus wurden die Sendungen - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - als Geschenksendungen erklärt. Als Versender wurden in den Anmeldungen Herr ***VN*** ***NN***, seine spätere Gattin und in vereinzelten Fällen andere, dem ***VN*** ***NN*** zuordenbare Personen angegeben. Dass die in den Zollinhaltserklärungen angegebenen Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, stand auch unter Berücksichtigung vorstehender und der folgenden Erwägungen fest. Über teilweise Aufforderungen des Zollamtes legte der Beschwerdeführer anlässlich der Abfertigungen Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (über ein PayPal-Konto) vor; die Angaben in diesen Unterlagen betreffend Warenwerte deckten sich - wie vorstehend ausgeführt - mit den Angaben in den Zollinhaltserklärungen. Diese Zahlungsbestätigungen haben nicht den richtigen Warenwert wiedergegeben. Denn aus den vom Zollamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass alle diese Zahlungen (nach Vorlage der Zahlungsbestätigungen) rückgängig gemacht worden sind ("refunded") und somit keine Aussage über den tatsächlichen Wert der Sendungen zu geben vermochten. Aus der Verhandlungsmitschrift über die Hauptverhandlung am 17. Jänner 2022 lässt sich auch ableiten, dass die Zahlungen über PayPal und die Rechnungen nicht richtig waren und nur für die Vorlage beim Zoll erstellt worden sind. Bei den in den Zollinhaltserklärungen und Zollanmeldungen ausgewiesenen Empfänger handelte es sich laut den getroffenen Feststellungen nicht um die endgültigen Warenempfänger. Allein in den verfahrensgegenständlichen Fällen wurden Eingangsabgaben in der Höhe von 57.178,99 Euro verkürzt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass durch die Angabe unrichtiger Preise eine Verkürzung von Eingangsabgaben. Im Allgemeinen genügt es bei Verkürzungstatbeständen, dass sich der Täter über die Steuerpflicht an sich bewusst war, ein Wissen über die Höhe des Abgabenanspruches ist nicht erforderlich (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz6 I § 8 Rz. 5). Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten. Ohne Erwägungen darüber anzustellen, wer tatsächlich Verkäufer und Käufer der in die Union verbrachten Radarwarngeräte war, stand durch die nicht den tatsächlichen Preisen entsprechenden Wertangaben auf den Zollinhaltserklärungen und in den über Aufforderung vorgelegten (Schein)Rechnungen und aufgrund der nur für die Zollbehörden erstellten Zahlungsbestätigungen (denen wie vorstehend ausgeführt durch die Zurückziehung keine tatsächlichen Zahlungsvorgängen zugrunde lagen) fest, dass eine Person (oder mehrere Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten in verschiedenen Dokumenten in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Wertangaben macht, fingierte Zahlungsbestätigungen für den Fall einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen anfertigt und vorgibt, es handle sich um Geschenksendungen, und die in den Fällen, in den die Zollbehörde anlässlich der Abfertigungen weitere Unterlagen verlangt hat, den unrichtigen Wertangaben entsprechende Unterlagen den Zollbehörden vorlegt, ist bewusst, dass diese unrichtigen Angaben zur Folge haben, dass bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union die Abgaben in zu niedriger Höhe bemessen werden. Durch diese Vorgangsweise ist es der Person darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Verkürzung der Eingangsabgaben, zu verwirklichen. Die Eingangsabgaben sind im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorsätzlich verkürzt worden. In den verfahrensgegenständlichen und in den zusammentreffenden Fällen betragen die verkürzten Eingangsabgaben mehr als 50.000 Euro und für das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben war daher Gerichtszuständigkeit gegeben. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG lagen daher vor und die Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist. Auch in dem genannten vergleichbaren Fall (in dem Kaufgeschäfte vorlagen und der Basis für die Zollwertermittlung war) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Abgaben hinterzogen worden seien, bestätigt (VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091). Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen, infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. In den Fällen zu CRN ***7***, ***8***, ***9*** und ***10*** wurden die Anmeldungen für Rechnung des Beschwerdeführers abgegeben, dieser wurde vom Spediteur indirekt vertreten (Code 5 in Feld 14 der Anmeldungen). Bei den anderen im Postverkehr beförderten Sendungen (zum Beispiel Postpakete) gilt gemäß Art. 237 Abs. 2 ZK-DVO der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Der Beschwerdeführer war nach den Angaben in den Zollinhaltserklärungen und auch in den sonst vorgelegten Unterlagen Empfänger der Radarwarngeräte; dementsprechend war dieser in den Zollanmeldungen als solcher ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war daher auch Zollschuldner. Dass der Beschwerdeführer Empfänger der Waren, und somit jene Person war, an die die Post die Waren zugestellt und übergeben hat und die die Gestellungsgebühr und die Abgaben bezahlt hat, stand nicht nur aufgrund der vorstehend genannten Unterlagen und Erwägungen fest, sondern auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck. Dort hat der Beschwerdeführer angegeben, die Sendungen erhalten zu haben. Für das Bundesfinanzgericht bestanden daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Empfänger der verfahrensgegenständlichen Sendungen war. Die Weitergabe der Geräte an andere Personen (Endabnehmer) ändert nichts an der Empfängerstellung. Auch die Zollanmeldungsverordnung stellte betreffend Feld 8 (Empfänger) nicht auf den Endabnehmer, sondern auf den "Beteiligten" ab; das war der Beschwerdeführer auf jeden Fall. Ebenso wenig setzt die Empfängerstellung einen Eigentumsübergang voraus und der Beschwerdeführer hätte nach Übernahme der Pakete - selbst wenn ihm der Versender die Endkunden der Radarwarngeräte vorgegeben haben sollte - als derjenige, der die Pakete innehatte, faktisch die Möglichkeit gehabt, über die Radarwarngeräte zu disponieren. Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist - wie mit Bescheid vom 2. März 2020, Zahl: ***13*** erfolgt - eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis 30. April 2016) eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Für die Zeiträume zwischen der Entstehung der jeweiligen Zollschuld und dem Außerkraftreten des § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Die belangte Behörde hat mit dem genannten Bescheid "gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (idF bis 30.04.2016) Säumniszinsen" festgesetzt. Durch die Anführung der einschlägigen Bestimmung im Spruch des genannten Bescheides bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass es sich dabei um die Abgabenerhöhung gehandelt hat. Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, auch über die Abgabenerhöhung abzusprechen. Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt (ab 1. Mai 2016) Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen." Die Vorschreibung der Verzugszinsen für den nachzuerhebenden Abgabenbetrag erfolgte daher zu Recht. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 2. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200046/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200046.2020
Stammnummer
150858
Gültig
02.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF