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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101327/2016

Nachsicht, Einwand der Unbilligkeit wegen der von der Finanzstrafbehörde angeblich verursachten langen Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens, da die Berufsausübung als Bankdirektor dadurch verhindert worden sei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101327/2016vom 23.02.2017Teil 7 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.8.2014 vorgebracht sei, sei die rechtserhebliche Tatsache einer Unbilligkeit dann als gegeben anzunehmen, wenn das Verhalten der Behörde ursächlich für die Entstehung der Unbilligkeit gewesen sei (vgl. dazu VwGH 17.10.1974, 865/74 und 17.6.1974, 500/74). Anders ausgedrückt nach Stoll: „Darüber hinaus können die Gründe für Unbilligkeiten in der Einhebung auch solche sein, die in den unmittelbar vorhergehenden Stufen des Erhebungsverfahrens ihre Wurzeln haben. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn verfahrensbedingt aus nicht vom Abgabepflichtigen zu verantwortenden Gründen zu dieser Wurzel der Unbilligkeit nicht (nicht mehr) wirksam (diese Gründe beseitigend) vorgestoßen werden kann.“ (Stoll, BAO (1994) 2422). Auch habe der VwGH (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0259) in einem Fall, in dem es durch den mit der Justizverwaltung ausgetragenen Gebührenkonflikt bei einem Gutachter zum Entfall von Gutachtensaufträgen gekommen und somit der Gutachter in massive wirtschaftliche Existenznot gebracht worden sei, Folgendes ausgeführt: „Dass der Beschwerdeführer infolge des Gebührenstreits und seiner Erkrankung keine Aufträge mehr erhalten hat und gezwungen war, seinen Betrieb einzustellen, könnte allenfalls eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen.“ Eine Unbilligkeit werde erst recht anzunehmen sein, wenn die Wurzel der Unbilligkeit, wie im vorliegenden Fall, gerade im Verschulden der Abgabenbehörde liege: Das in Österreich über 11 Jahre anhängige und mit einem Freispruch abgeschlossene Strafverfahren habe dem Beschwerdeführer dessen berufliche Existenzgrundlage entzogen. Die Missachtung der Verpflichtung zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach Freispruch gemäß § 214 FinStrG und die verweigerte Einstellung habe die Verfahrensdauer von 11 auf über 15 Jahre verlängert. Während der Dauer des Finanzstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht ausüben können, was bei ihm die Existenzgefährdung verursacht habe. Die Versagung der Nachsicht und anschließende Fortsetzung der Einhebungsmaßnahmen der Finanzverwaltung würde zum Privatkonkurs des Beschwerdeführers führen. Der Privatkonkurs würde ein Berufsverbot verursachen sowie die Fortführung des anhängigen Amtshaftungsverfahrens vereiteln. Weiters würde sein Mietvertrag sofort kündbar sein, wodurch der Beschwerdeführer seine bescheidene Unterkunft verlieren wurde. Das anhängige Finanzstrafverfahren habe nicht nur die Zulassung des Beschwerdeführers als Bankenvorstand verhindert, sondern ihn vielmehr generell von jeder beruflichen Führungstätigkeit im Finanzsektor ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe diverse Angebote in den Jahren 2002 bis 2008 gehabt: Vorstandsmitglied bei der Bank-3, Bank-4, Bank-7, Bank-8 (Beilagen ./W, ./X, ./Y und ./Z, Berufungsschrift, 5.12.2013). Diese Gesellschaften hätten aber ihre Angebote zurückgezogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund des anhängigen Finanzstrafverfahrens die „fit“ (= persönliche Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) und „proper“ (= fachliche Eignung, Bildung und Erfahrung) Anforderungen nicht erfüllen habe können. Zusammengefasst habe das in Österreich über 15 Jahre anhängige Strafverfahren die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verhindert. Die über die Jahre aufgelaufenen Verfahrenskosten hätten die finanziellen Reserven des Beschwerdeführers mittlerweile zur Gänze erschöpft. Die Einhebung der österreichischen Steuerforderung würde den Beschwerdeführer in den Konkurs treiben. Damit wäre aber das Berufsverbot endgültig, weil es sich bei der Konkurseröffnung eindeutig um einen Ausschließungsgrund für die berufliche Zulassung handle (§ 5 Abs. 1 lit. 6 BWG bzw. § 13 Abs. 3 GewO). Die Gründe für die Unbilligkeit durch Existenzgefährdung lägen somit in der Länge des Finanzstrafverfahrens und in den von der österreichischen Finanzverwaltung gesetzten Einhebungsmaßnahmen, welche der belangten Behörde zuzurechnen seien. 7. Beweisantrag Zum Beweis für das gesamte Vorbringen in diesem Schriftsatz und den bisher an das Finanzamt und das BFG erstatteten Schriftsätzen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Beeinträchtigung der Berufsmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch die Verfahrensführung der Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaft sowie für die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, werde die Einvernahme des Beschwerdeführers (in Begleitung seiner Rechtsvertretung, bpv Hügel Rechtsanwälte OG) beantragt. 8. Verfahrensanträge Der Beschwerdeführer stelle deswegen in diesem fortgesetzten Verfahren den Antrag, das BFG möge in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer die Nachsicht der gesamten Abgabenforderung (inklusive angelaufener Zinsen und Kosten) gemäß § 236 BAO wegen sonstiger Unbilligkeit der Einhebung gewähren. ********** Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 brachte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt diese Vorhaltsbeantwortung des Bf. zur Kenntnis und räumte diesem eine Frist zur eventuellen Stellungnahme ein, das diese jedoch ungenützt verstreichen ließ. ********** Nach mehrmaligem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes an das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20.12.2016 und vom 30.1.2017 wurde der Strafakt GZ-1 zur Einsichtnahme übermittelt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zum Vorbringen des Bf. hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zufolge vom Finanzamt unterlassener Beschwerdevorentscheidung sowie der Nichtbeachtung seiner Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wird auf die in diesen Punkten das Erkenntnis des BFG vom 10.10.2014, RV/7102486/2014, bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ra 2015/13/0044, verwiesen. Gemäß § 272 BAO gilt: Abs. 1: Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. Abs. 2: Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. Abs. 3: Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. Abs. 4: Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1. Der Entscheidung im zweiten Rechtsgang kommt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Besonderheiten des Zusammenwirkens der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde, des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr BFG) und des Landesgerichtes für Strafsachen zu, daher war auf Verlangen der zuständigen Einzelrichterin im Senat zu entscheiden. Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005 lautet: § 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. § 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. § 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein, wobei der VwGH in seinem Erkenntnis Ra 2015/13/0044 über das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des BFG zum Ausdruck brachte, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit nicht nur dann erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreicht, sondern die Beurteilung in solchen Fällen eine Gesamtschau erfordert. Da eine solche Verschränkung nach Ansicht des VwGH im gegenständlichen Fall vorliegt, war daher eine gesonderte Betrachtung nicht vorzunehmen. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen: 1. Doppelbesteuerung unter Anwendung von § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und § 22 BAO (Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten) Dem Einwand der sachlichen Unbilligkeit der Steuerfestsetzung ist entgegenzuhalten, dass eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraussetzt; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände wiederholt bzw. nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren bereits erfolglos geltend gemacht wurden bzw. geltend zu machen gewesen wären (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0062). Die Gewährung einer Steuernachsicht würde in diesem Fall einer Umgehung der materiellen Rechtskraft von ergangenen Steuerbescheiden gleichkommen (vgl. VwGH 5.4.1957, 0040/56). Eine Nachsicht würde demnach nicht die Unbilligkeit der Einhebung beheben, sondern das Ergebnis einer höchstgerichtlichen Entscheidung, die der ständigen Rechtsprechung entspricht, ignorieren und de facto (in unzulässiger Weise) korrigieren. 2. Unions- und Verfassungswidrigkeit der Abgabenbescheide Auch aus dem weiteren Argument des Bf., dass sowohl die Festsetzung als auch die Einhebung der Abgaben EU-rechtswidrig seien, lässt sich nichts gewinnen, weil der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Causa wie folgt entschieden hat: „Zu den auf das EWR- Abkommen gegründeten Bedenken des Bf. hinsichtlich einer Anwendung der §§ 21 und 22 BAO kann es abschließend genügen, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 22 BAO mit Unionsrecht zu verweisen (vgl. aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 20.5.2010, 2006/15/0005). Für § 21 BAO kann nichts Anderes gelten; inwieweit eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgende, nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten unterscheidende Einkünftezurechnung die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Auch von daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, die strittigen Honorare der T-AG seien wirtschaftlich betrachtet dem Bf. zuzurechnen, somit keinen Bedenken“ (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Da das Bundesfinanzgericht auch im Einhebungsverfahren an die rechtlichen Feststellungen des VwGH im Festsetzungsverfahren gebunden ist, kann die Vereinbarkeit der Festsetzung der gegenständlichen Abgaben aus den Jahren 1997 und 1998 mit dem Unionsrecht daher nicht in Frage gestellt werden, weshalb sowohl eine sachliche Unbilligkeit aus dem Titel der EU-Rechtswidrigkeit nicht vorliegen kann als auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht zu stellen war. Die sehr detailreichen Ausführungen des Bf. hinsichtlich des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht gehen daher ins Leere, weil diese keine sachliche Unbilligkeit zu begründen vermögen, da die betreffenden vermeintlich dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden innerstaatlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§§ 21 und 22 BAO) darüber hinaus lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und somit keine unbillige Härte des Einzelfalles darstellen. Im gegenständlichen Berufungsfall betreffend Nachsicht von Abgaben ist keine Auslegung des Gemeinschaftsrechtes geboten, sondern ausschließlich der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, weil die vorgebrachten Argumente hinsichtlich des behaupteten Gemeinschaftsrechtsverstoßes lediglich das Abgabenfestsetzungsverfahren betreffen. Dem Einwand des Bf., er habe auf das Gutachten der Kanzlei Ernst & Young vertraut, das der gewählten Konstellation die steuerliche Unbedenklichkeit bescheinigt habe, muss entgegengehalten werden, dass durch den Grundsatz von Treu und Glauben keine in Privatgutachten geäußerte Rechtsmeinung geschützt ist. Ein Schutz besteht lediglich dann, wenn die Geltendmachung des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung, Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden. 3. Kritikpunkte laut Erkenntnis des VwGH : Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs hat das BFG folgende wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen: „Der Bf. habe geltend gemacht, die Finanzstrafbehörde habe zu dem Zweck, auf ihn Druck auszuüben, damit er die jetzt vom Nachsichtsbegehren betroffenen Abgaben entrichte, das wegen deren Nichtentrichtung in Gang gekommene Strafverfahren in rechtswidriger Weise blockiert, ihn damit während der unvertretbar langen Dauer dieses Verfahrens und darüber hinaus finanziell und beruflich ruiniert und ihn so außerstande gesetzt, die Abgaben nunmehr zu entrichten, wozu er andernfalls ‚mühelos im Stande gewesen‘ wäre. Diese Behauptungen werden im angefochtenen Erkenntnis ‚nicht bestritten‘. Geht man von ihnen aus, so liegen im Sinne der zuvor zitierten Kommentarmeinung (Stoll, a.a.O., 2430) ‚Besonderheiten‘ in der ‚Durchsetzung des Abgabenanspruches‘ vor, die eine Nachsicht nahelegen könnten. Kann es unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Unbilligkeit ausreichen, wenn Vermögensgegenstände verschleudert werden müssten (§ 2 Z 2 der zitierten Verordnung), so muss es unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit auch beachtlich sein, wenn die Finanzbehörde ohne rechtlichen Grund ein der Betreibung der Forderungen dienendes Verhalten gesetzt haben sollte, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastete.“ 3.1. Chronologie zum Finanzstrafverfahren: Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 21.9.2001 (die folgende Nummerierung entstammt den Akten des BFG im Nachsichtsverfahren, Blatt 940) Hausdurchsuchungsbefehl vom 4.10.2001 (941) Beschluss des Landesgerichtes vom 9.10.2001, das Finanzamt für den 1. Bezirk, PAST (Prüfungsabteilung Strafsachen) zu PAST GZ-11 gemäß § 197 FinStrG mit Erhebungen und Ermittlungen, insbesondere Feststellung der genauen Abgabenhöhe zu betrauen (379) sowie nach Durchführung des Gerichtsauftrages Schlussanzeige zu legen (942) Vollzugsbericht der PAST zur Hausdurchsuchung vom 23.11.2001 (943) Bericht der PAST vom 5.12.2002 über Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen, die zuvor durch Beschluss der Ratskammer vom 2.1.2002 zur Einsicht freigegeben wurden (944) Abschließender Bericht der PAST vom 22.4.2003 (989) Besprechungsprotokoll Dr. A., Dr. Leitner vom 18.6.2003 (147) Amtshandlungen vom 22.7.2003 und 20.8.2003 der Abgabenbehörde (984-988) Anfrage des Finanzamtes f. d. 3. und 11. Bez. an das BMF vom 20.8.2003 (946-949) Anfragebeantwortung durch das BMF vom 25.8.2003 (950-951) Bericht der PAST vom 21.11.2003 (952) Antrag an die Staatsanwaltschaft vom 5.3.2004 auf Einstellung des gerichtlichen Verfahrens (381) Beschluss der Ratskammer vom 14.4.2004, Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des Verfahrens (382) Schreiben der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 4.6.2004 an das Finanzamt Wien 3/11, Schwechat und Gerasdorf (203) Abgabenbescheide vom 8.6.2004 (977-983) Antwortschreiben des Finanzamtes Wien 3/11, Schwechat und Gerasdorf an die Prüfungsabteilung vom 13.7.2004 (203 Rückseite) Schreiben der Prüfungsabteilung an das Landesgericht vom 1.10.2004, Mitteilung, dass gegen die Abgabenbescheide Berufung erhoben wurde und diese ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt werde (204) Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Landesgericht vom 10.2.2005, Ersuchen bei der PAST, die Erstellung des Schlussberichtes zu betreiben (204 Rückseite) Schreiben der PAST an den Unabhängigen Finanzsenat vom 11.2.2005, Vorlage der beschlagnahmten Unterlagen und der Akten der PAST (205) Bericht der PAST vom 7.7.2005 an das Landesgericht für Strafsachen Abt. 241, dass das Berufungsverfahren wegen des zahlreichen Parteienvorbringens weiterhin offen ist (205 Rückseite) Bericht der PAST vom 26.1.2006 an das Landesgericht für Strafsachen, Abt. 241, dass das Berufungsverfahren wegen des zahlreichen Parteienvorbringens weiterhin offen ist (206 Rückseite) Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an die PAST vom 1.6.2007, Ersuchen um Übermittlung des Schlussberichtes bzw. um Bekanntgabe entgegenstehender Hindernisse (970) Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5.7.2007, Übermittlung der Sachverhaltsdarstellung der Steuerfahndung (nachfolgende Bezeichnung für die ehemalige Prüfungsabteilung Strafsachen) (971) Schreiben der Steuerfahndung an das Landesgericht für Strafsachen vom 5.7.2007, Mitteilung, dass das Berufungsverfahren weiterhin offen sei und die Dienststelle auf die Dauer eines Berufungsverfahrens keinen Einfluss habe, weswegen Anfragen hinkünftig direkt an den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates gestellt werden mögen, die Urgenz sei diesem per Mail zwecks Beantwortung übermittelt worden (208 Rückseite) Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 5.7.2007 an das Landesgericht für Strafsachen, Übermittlung der Bescheidbegründung des Finanzamtes und der dieser zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung der Prüfungsabteilung Strafsachen (209) Anfrage des Landesgerichtes für Strafsachen an die Steuerfahndung vom 20.11.2007 (972) Schreiben der Steuerfahndung an das Landesgericht für Strafsachen vom 26.11.2007, Mitteilung, dass das Berufungsverfahren weiterhin offen sei und die Dienststelle auf die Dauer eines Berufungsverfahrens keinen Einfluss habe, weswegen Anfragen hinkünftig direkt an den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates gestellt werden mögen, die Urgenz sei diesem per Mail zwecks Beantwortung übermittelt worden (210 Rückseite) Berufungsentscheidung RV/1173-W/04 vom 4.12.2007 (399-430) Vorlage einer Berufungsentscheidung an das LG für Strafsachen durch den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates mit Schreiben vom 5.12.2007 (973) Schreiben der Steuerfahndung Wien an das Landesgericht für Strafsachen (zum neuerlichen Ersuchen, einen Schlussbericht zu erstatten, vom 27.12.2007) vom 14.2.2008, Mitteilung, dass die ho. Dienststelle für Zwangsmaßnahmen, Einvernahmen und Auswertungen beschlagnahmter Unterlagen sowie Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der steuerlichen Feststellungen an das zuständige Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf zuständig gewesen sei; es werde daher ersucht, bezüglich der Übermittlung des Schlussberichtes das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf zu kontaktieren (211, Rückseite) Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 11.3.2008 an das Finanzamt Wien 3/11, Schwechat Gerasdorf, Übermittlung des Einkommensteueraktes, des Arbeitsbogens der PAST (2 Ordner) und von Beschlagnahmeunterlagen zwecks Vorlage an das LG für Strafsachen (974) Schreiben vom 14.4.2008 der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf an das Landesgericht für Strafsachen, dass zur Erstattung eines Schlussberichtes die gesamten Verfahrensergebnisse mit der Sachbearbeiterin der Steuerfahndung durchgearbeitet werden müssten und gegen die nunmehr ergangene Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, daher möge dieses Schreiben als Zwischenbericht gewertet und eine weitere Frist zur Erstattung des Schlussberichtes eingeräumt werden (212) Weiterer Fristerstreckungsantrag der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf an das Landesgericht für Strafsachen vom 23.7.2008 (212 Rückseite) Schreiben des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf an den Unabhängigen Finanzsenat vom 12.11.2008, dass auf Entscheidung des zuständigen Staatsanwaltes das gerichtliche Finanzstrafverfahren bis zum Ergehen der VwGH Entscheidung aufgeschoben wird (975). Antrag auf Einstellung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 108 StPO vom 7.4.2009 (953) Schreiben der StA an das Landesgericht für Strafsachen vom 28.4.2009, dass vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ein sinnvoller Schlussbericht nicht erstattet werden könne (955) Beschluss des Landesgerichtes vom 27.7.2009, Abweisung (954) Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu GZ-12 vom 27.11.2009 (317 bis 323) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7.12.2009 an das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, Übersendung der Entscheidung des OLG Wien mit dem Auftrag einen Schlussbericht zu verfassen (215, Rückseite) Schreiben der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 2.3.2010 an die Staatsanwaltschaft, Antrag auf Fristverlängerung, da sich alle Akten beim VwGH befänden (216) Schreiben der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 27.4.2010 an die Staatsanwaltschaft, Antrag auf Fristverlängerung, da sich alle Akten beim VwGH befänden (216, Rückseite) Abschlussbericht der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft vom 23.7.2010 (217) Anklageschrift vom 2.8.2010 (957) Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2010, 2008/13/0012, Abweisung der Beschwerde (246-265) Retournierung der Akten an das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 18.1.2011 (976) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.6.2011, GZ-1 (136-141) OGH vom 8.3.2012, GZ-4, Aufhebung des Urteils vom 15.6.2011 (142-143) Urteil nach § 214 FinStrG vom 13.9.2012 zu GZ-1 (144-145) Antrag auf Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vom 4.7.2016 (885-886) Schreiben der Finanzstrafbehörde Wien vom 26.7.2016 an den Bf. (887) 3. 2. Rechtliche Überlegungen zum gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Die Bestimmung des § 55 FinStrG, wonach eine Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Abgabenfestsetzung durchgeführt werden konnte, trat bereits mit 20.8.1996 (BGBl 1996/421) außer Kraft, weshalb weder die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates noch des Verwaltungsgerichtshofes im Abgabenfestsetzungsrechtsmittelverfahren zwingend durch das Landesgericht für Strafsachen für eine Entscheidung über eine finanzstrafrechtliche Verantwortung des Bf. abzuwarten gewesen wäre, wie auch im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu GZ-12 vom 27.11.2009 ausgeführt wird. Zudem hat die Judikatur des Obersten Gerichtshofes die strafgerichtliche Bindungswirkung von Abgabenbescheiden bereits vor Außerkrafttreten dieser Bestimmung verneint (OGH 21.11.1991, 14 Os 127/90). Dennoch verlangte jedoch auch das Oberlandesgericht die Erstattung einer „Schlussanzeige“ durch das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf. Die Anzeigeerstattung der damaligen Prüfungsabteilung Strafsachen am 21.9.2001 an die Staatsanwaltschaft beruhte auf folgenden Rechtsgrundlagen: § 82 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Abs. 2: Ergibt diese Prüfung, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur soweit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999) b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. § 196 FinStrG und § 197 FinStrG in der im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung geltenden Fassung lauteten: § 196 FinStrG: Wo in den folgenden Bestimmungen, außer im § 197, die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. § 197 Abs. 1 FinStrG: Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter, die Zollwache oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist. Abs. 2: Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht. Damit ist ersichtlich, dass die Finanzstrafbehörden nach Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft nur in deren Auftrag oder im Auftrag des Gerichts weitere Tätigkeiten zur Aufklärung eines Finanzvergehens vornehmen durften. Herr des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens ist somit nicht die Behörde, sondern das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft. Ein bedeutende Änderung im Zusammenspiel Finanzstrafbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht ergab sich in der Folge durch die Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl I 2007/44 ab 1.1.2008. Rechtliche Grundlagen ab 1.1.2008: Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Abs. 2: Ergibt diese Prüfung, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen. Gemäß § 195 Abs. 1 FinStrG gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG werden bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Kriminalpolizei die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen. Abs. 3: Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. Gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 StPO ist „Beschuldigter" jede Person, die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Gemäß § 100 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen. Abs. 2: Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald 1. sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (§ 101 Abs. 2 zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht), 2. eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht), 3. in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht), 4. Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht). Ab 1.1.2008 hatte die Finanzstrafbehörde nunmehr bei Verdacht eines in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden Finanzvergehens gegebenenfalls nach § 100 StPO einen Anfallsbericht zu erstatten, nach § 100 Abs. 2 Z 3 in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person, wenn seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind, Zwischenbericht zu erstatten und nach § 100 Abs. 2 Z 4, wenn Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann, Abschlussbericht zu erstatten. Das Wort „Schlussbericht“ kam im Finanzstrafgesetz nie vor. Was nunmehr die Finanzstrafbehörde eklatant von der Kriminalpolizei, die namentlich in § 100 StPO genannt ist, unterscheidet, ist der Umstand, dass die Aufgabenerfüllung der Abgabenbehörde im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines Abgabepflichtigen, bei dem ein Strafverfahren anhängig gemacht wurde, von den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes und den Bestimmungen der StPO unberührt bleibt. Zu welchem Zeitpunkt ist daher ein Abschlussbericht der Finanzstrafbehörde zu erstatten, wenn eben parallel Ermittlungen durch die Finanzstrafbehörde und die Abgabenbehörde getätigt werden können, bzw. in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Abgabenfestsetzung auch dem Bundesfinanzgericht als Tatsacheninstanz Ermittlungsaufgaben zukommen? Eine detaillierte gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Die Ermittlungstätigkeit der für die Finanzstrafbehörde des für den Bf. zuständigen Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf im Gerichtsauftrag agiert habenden Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Wien 1 war mit Legung deren abschließenden Berichts vom 22.4.2003 beendet. Traditionell wird jedoch von der Staatsanwaltschaft weiterhin - wohl um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden - die Rechtskraft der Abgabenbescheide und damit das Ende eines Rechtsmittelverfahrens abgewartet. Im Gegensatz zum klaren Aufgabenbereich der Kriminalpolizei, die nach Abschluss ihrer eigenen Ermittlungen Abschlussbericht erstattet, wird somit in der Praxis regelmäßig eine weitere Berichtspflicht der Finanzstrafbehörde a) bei einem noch offenen Verfahren zur Abgabenfestsetzung bzw. einem behördlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzung über den Stand weiterer Ermittlungen der Abgabenbehörde (am 22.7.2003 und 20.8.2003 hat es beispielsweise Besprechungen zwischen Vertretern des Bf. und der Abgabenbehörde gegeben, die als Unterbrechungshandlung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung zur Einkommensteuer 1998 gewertet wurden, siehe Berufungsentscheidung zu RV/1173-W/04, Blatt 401, 402 des Aktes RV/7102486/2014), b) bei einem Rechtsmittelverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat und c) nunmehr hinsichtlich eines offenen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht abgeleitet. Die Finanzstrafbehörde hat weder einen Rechtsanspruch darauf, über laufende Ermittlungen in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Abgabenfestsetzung zeitnah in Kenntnis gesetzt zu werden, noch einen Einfluss auf die Dauer eines solchen Rechtsmittelverfahrens, wie verfahrensgegenständlich immer wieder auch an die Staatsanwaltschaft und das Gericht berichtet wurde. Es steht allein im Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichtes für Strafsachen, ob die Rechtskraft der Abgabenbescheide als qualifizierte Vorprüfung des objektiven Tatbestandes im Einzelfall abgewartet wird oder ob gegebenenfalls ein Sachverständiger zur Unterstützung der Entscheidungsfindung herangezogen wird. Gerichtliche Finanzstrafverfahren unterliegen keiner absoluten Verjährung, daher ist es rechtlich gedeckt, auch den Ausgang von Rechtsmittelverfahren in Abgabenfestsetzungsverfahren abzuwarten. Ermittelnd tätig war bis April 2003 die Prüfungsabteilung Strafsachen, nach Ergehen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates am 4.12.2007 wurde nunmehr 2008 die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, die zuvor in die Fallbearbeitung nicht eingebunden war, aufgefordert, einen Abschlussbericht zu erstatten, wobei die Unterlagen, die dem Unabhängigen Finanzsenat zu Verfügung gestanden sind, bzw. die Akten des Rechtsmittelverfahrens im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof benötigt wurden. Das Schreiben des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf an den Unabhängigen Finanzsenat vom 12.11.2008 gibt unzweifelhaft darüber Auskunft, dass auf Entscheidung des zuständigen Staatsanwaltes das gerichtliche Finanzstrafverfahren bis zum Ergehen der VwGH-Entscheidung aufgeschoben werden sollte. Im Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.4.2009 hält die Staatsanwaltschaft Wien expressis verbis fest, dass ein sinnvoller Schlussbericht vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erstattet werden könne. Diese Entscheidung wurde erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes am 27.11.2009 außer Kraft gesetzt. Der Behauptung des Bf., dass das am 9.10.2001 wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG anhängig gewordene gerichtliche Strafverfahren durch die Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) bzw. die Finanzstrafbehörde Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf in rechtswidriger Weise blockiert worden sei, kommt somit keine Berechtigung zu. Es ging nicht um die Berechnung eines strafbestimmenden Wertbetrages durch ein Aufsplitten in strafrechtlich relevante Fakten und rein steuerrechtlich bedeutsame Fakten eines Prüfungsberichtes, sondern um eine Ja- oder Nein-Frage hinsichtlich einer bestehenden und nicht wahrgenommenen Steuerpflicht. 4. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren des Bf. (?): § 259 StPO: Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen: 1. wenn sich zeigt, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; 2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; 3. wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist. § 214 Abs. 1 FinStrG: Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat. § 31 Abs. 1 FinStrG: Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist. Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist; c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist; d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Abs. 6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243). § 54 Abs. 5 FinStrG: Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 202 Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.9.2012 zu GZ-1 wurde der Bf. im zweiten Rechtsgang gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen. Zu den ihm zur Last gelegten Taten der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer 1997 und 1998 ist ergänzend auszuführen: Die Verjährung begann für die Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 1997 mit der Zustellung des erwirkten unrichtigen Erstbescheides vom 14.1.1999 zu laufen, wobei zur 10-jährigen Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG für verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG die Zeit hinzuzurechnen ist, die ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof im Abgabenverfahren gegen die Berufungsentscheidung des UFS vom 4. Dezember 2007, RV/1173-W/04, anhängig war. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2010, 2008/13/0012, abgewiesen. Somit ist verfahrensgegenständlich nach ca. 13 Jahren die absolute Verjährung dieser Tat in Zuständigkeit der Behörde eingetreten (sollte man Fahrlässigkeit als Verschuldensform unterstellen). Im Zeitpunkt der Erlassung der Unzuständigkeitsentscheidung durch das Gericht bestand keine Fortsetzungsmöglichkeit in Zuständigkeit der Behörde hinsichtlich einer Tat betreffend die fahrlässige Verkürzung der Einkommensteuer 1997, da bereits absolute Verjährung als Strafaufhebungsgrund eingetreten war. Für das Jahr 1998 liegt infolge Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung und erstmaligen Abgabenfestsetzung nach Abschluss der Prüfungshandlungen am 8.6.2004 lediglich der Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer vor. Ein fahrlässiger Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer ist der Rechtsordnung fremd, somit war auch diesbezüglich keine Fortsetzungsmöglichkeit eines Verfahrens durch die Finanzstrafbehörde gegeben. Das Gericht hätte somit bei näherer Prüfung eines verbleibenden, in die Zuständigkeit der Behörde fallenden Tatverdachtes zu dem Schluss kommen müssen, dass bei Verneinung des Verschuldens (der vorsätzlichen Begehung) nach § 259 StPO mit einem Freispruch vorzugehen ist, weil kein Verfahren von der Finanzstrafbehörde nach § 54 Abs. 5 FinStrG fortgesetzt werden konnte. Dem Bf. wäre es jedoch auch offen gestanden, im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil einen Freispruch nach der zutreffenden Bestimmung zu erwirken. Vollkommen unverständlich ist, wieso er seine Rechtslage nicht bereits zeitnah nach Ergehen des Unzuständigkeitsurteils (13.9.2012) mit der Finanzstrafbehörde abgeklärt hat, sondern erst fast 4 Jahre später am 4.7.2016 einen Antrag auf Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einbrachte. Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos. Sieht man die Prüfung der Verjährung als Teil eines behördlichen Untersuchungsverfahrens an, so war dies bereits mit der Feststellung, dass eine Fortsetzung wegen absoluter Verjährung nicht mehr zulässig ist, abgeschlossen und somit der Antrag nach § 124 Abs. 1 FinStrG gegenstandslos. 5. Abgabeneinhebung: Die Festsetzung der vom Nachsichtsbegehren umfassten Abgabenschuldigkeiten erfolgte mit Bescheiden vom 8.6.2004. Die Abgabenschuldigkeiten für 1997 und 1998 in der Gesamthöhe von € 756.197,25 haften weiterhin zur Gänze aus. 6. Zusammenfassung zu den vom VwGH beanstandeten Feststellungsmängeln im ersten Rechtsgang: Gegen den Bf. war von Oktober 2001 bis September 2012, somit in einem Zeitraum von fast genau 11 Jahren ein gerichtliches Finanzstrafverfahren anhängig. Die lange Verfahrensdauer ist bedauerlich, aber gesetzlich gedeckt, da das gerichtliche Finanzstrafverfahren keine absolute Verjährung kennt. Ein rechtswidriges Blockieren des Strafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt nicht vor. Die Prüfungsabteilung Strafsachen hat nach Abschluss ihrer Ermittlungen Bericht an die Staatsanwaltschaft erstattet, ist den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes über den weiteren Fortgang, wie oben detailliert festgehalten, des parallel ablaufenden Abgabenfestsetzungsverfahrens und nicht weiterer finanzstrafrechtlicher Ermittlungen, Bericht zu erstatten nachgekommen. In der Folge wurde direkt durch den Unabhängigen Finanzsenat die Berufungsentscheidung im Abgabenrechtsmittelverfahren dem Gericht übermittelt und auch rechtsrichtig durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch die Finanzstrafbehörde entschieden, dass in diesem Einzelfall auch noch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgewartet werden sollte. In dieser Finanzstrafsache ging es grob eingeteilt nicht um die Bewertung einzelner Fakten und die Berechnung eines strafbestimmenden Wertbetrages unter Ausscheidung von strafrechtlich nicht relevanten Prüfungsfeststellungen, sondern um die Lösung verschiedener Rechtsfragen (beginnend mit der Frage nach dem zuständigen Finanzamt und der Prüfung einer allfälligen Festsetzungsverjährung) im Zusammenhang mit einem Sachverhalt mit Auslandsbezug und damit erschwerten Ermittlungsbedingungen, also schon hinsichtlich des objektiven Tatbestandes gesamt um die Frage „ja“ oder „nein“ mit Einwand der Verfassungswidrigkeit bzw. Unionsrechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung. Dass auf den Bf. Druck ausgeübt worden sein könnte, damit er die Abgabenschuldigkeiten entrichte und ihm für diesen Fall ein die subjektive Tatseite verneinender Bericht an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht in Aussicht gestellt worden wäre, ergibt sich aus den dem BFG zur Verfügung stehenden Akten nicht. Diese Anschuldigung wurde auch niemals dahingehend konkretisiert, dass ein Organwalter namentlich dieses Verhaltens bezichtigt wurde. Besonderheiten in der „Durchsetzung des Abgabenanspruches“ ergeben sich objektiv naturgemäß immer dann in einem höheren Ausmaß, wenn eine Person durch ein anhängiges Strafverfahren an der weiteren Ausübung ihres Berufes gehindert ist, z.B. auch bei einem Arzt, dem ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird. Besonderheiten in der Durchsetzung des Abgabenanspruches, die auf einem Verhalten der Finanzbehörde beruhen und damit eine sachliche Unbilligkeit begründen, liegen jedoch verfahrensgegenständlich nicht vor. 7. Aktuelle Finanzlage Der Bf. ist im fortgesetzten Verfahren seiner Verpflichtung nachgekommen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Dabei gab er bekannt, weder über Einkünfte noch Vermögen zu verfügen. Seine Lebenshaltungskosten bestreite er durch unregelmäßige Zuwendungen von Freunden und Verwandten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101327/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101327.2016
Stammnummer
114186
Gültig
23.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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