Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101327/2016
Nachsicht, Einwand der Unbilligkeit wegen der von der Finanzstrafbehörde angeblich verursachten langen Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens, da die Berufsausübung als Bankdirektor dadurch verhindert worden sei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101327/2016vom 23.02.2017Teil 8 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand der „Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles“ das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0190).
Ein Vermögensverlust für sich allein stellt keinen Grund für eine Abgabennachsicht dar. Nur dann, wenn sich durch die Vermögenseinbuße oder durch andere Ereignisse die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen derart verschlechtern, dass ihm die Entrichtung von Abgaben nicht mehr zugemutet werden kann, liegen Gründe vor, die die Abgabeneinhebung aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen lassen können (VwGH 10.5.1995, 92/13/0125).
Eine persönliche Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung kann aber dennoch nicht angenommen werden, weil der Bf. nach eigenen Angaben derzeit über überhaupt kein Vermögen und keine Einkünfte verfügt und es infolge der deshalb vorliegenden Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen kann (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
8. Verlust der beruflichen Zulassung und Schädlichkeit für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sowie Unmöglichkeit der Weiterführung des Amtshaftungsanspruches und drohender Verlust der Wohnmöglichkeit
Der Bf. hat sehr ausführlich und detailliert beschrieben, dass er durch das gerichtliche Finanzstrafverfahren und die finanzbehördlichen Einbringungsmaßnahmen den „fit and proper“-Kriterien nicht mehr entsprochen habe und daher seit 2001 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen erlernten Beruf als Bankenvorstand auszuüben, weil die Zulassung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse voraussetze. Im Falle eines Konkursverfahrens sei das Berufsverbot endgültig, weil es sich bei der Konkurseröffnung eindeutig um einen Ausschließungsgrund für die berufliche Zulassung handle.
Strittig ist, ob das Vorbringen, das Finanzstrafverfahren habe ihn an seiner bisherigen Berufsausübung gehindert, geeignet ist, eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu begründen.
Dem Hinweis des Bf. auf die Entscheidung des VwGH vom 25.10.2006, 2006/15/0259, wonach der dortige Beschwerdeführer die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung damit begründete, dass er infolge des Gebührenstreits und seiner Erkrankung keine Aufträge mehr erhalten hat und gezwungen war, seinen Betrieb einzustellen, ist zu entgegnen, dass es dem Bf. im gegenständlichen Fall durchaus möglich gewesen wäre, auf dem Arbeitsmarkt adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden.
Dies ergibt sich aus dem im Amtshaftungsverfahren vom Landesgericht für Zivilrechtssachen eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 15.4.2016:
„Zusammenfassung:
Auf der Grundlage sämtlicher vorliegender objektivierbarer Beurteilungsfaktoren ist somit aus berufskundlicher Sicht abschließend festzustellen, dass der derzeit 54-jährige Herr Bf. bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 80%)
1) ab Einleitung des Finanzstrafverfahrens (unabhängig von der Höhe seiner Finanzschuld) zwar nicht eine seiner zuletzt unselbstständig ausgeübten Positionen, aber in einem verwandten vergleichbaren Wirkungsbereich eine Beschäftigung hätte erlangen können,
2) bei einem Freispruch in angemessener Zeit (ca. 2-3 Jahre) eine seinen früheren Positionen entsprechende Beschäftigung hätte erlangen können,
3) auch nach dem rechtskräftigen Freispruch ab 2013 eine seinen früheren Positionen entsprechende Position hätte erlangen können,
allerdings ab 23.9.2007 bis 31.12.2012 einen monatlichen Verdienstentgang von € 5.800,00 in Kauf nehmen musste.
Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorherrschenden Einstellungsbedingungen, nimmt Bezug auf das persönliche Bewerberprofil von Herrn Bf. sowie auf die aktuelle Arbeitsmarktsituation ab Eröffnung des Finanzstrafverfahrens gegen den Kläger 2001 bis dato.“
Da eine vollkommene Unvermittelbarkeit des Bf. auf dem Arbeitsmarkt somit nicht vorliegt und er auch nicht gezwungen gewesen wäre, trotz des zeitweiligen Ausschlusses einer Ausübung seiner früheren Position wegen der Nichterfüllung der „fit and proper“-Kriterien überhaupt keine Beschäftigung auszuüben, zumal …
„… die Entwicklung der internationalen Compliance-Vorschriften für Inhaber von Schlüsselfunktionen erst durch die Finanzkrise intensiviert und die EBA-Leitlinien der EU erst am 22.11.2012 veröffentlicht und in einigen Ländern erst 2013 in nationales Recht überführt wurden“.
Darüber hinaus hatte der Bf. laut dem Sachverständigengutachten bereits vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens 2001, nämlich …
„… seit Beendigung des Bank-1-Vertrages in Wien (08/1998) keine weitere unselbstständige Beschäftigung angenommen“ …
…, weshalb von einer durch das Strafverfahren erzwungenen Beendigung seiner Karriere als Bankenvorstand keine Rede sein kann.
„So war es dem Kläger aufgrund des nationalen beruflichen Hintergrundes und seines internationalen Netzwerkes mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich, am liberalen, von der EU relativ emanzipierten, 2001 noch tendenziell Compliance-freien Finanzplatz London bzw. grundsätzlich im internationalen Finanzwesen (geographisch unabhängig) eine selbstständige Beratungstätigkeit für (internationale, auch außereuropäische) Finanzinstitute bzw. in der Vermögensberatung zu finden bzw. auszuüben.“
„Neben seiner insgesamt beeindruckenden Finanzkarriere prädestinieren ihn speziell seine außereuropäischen Erfahrungen (Lateinamerika, Afrika) für derartige Tätigkeiten, für die (besonders zum damaligen Zeitpunkt) Fachkenntnisse gegenüber etwaigen Compliance-Beschränkungen vor allem im Beratungsbereich deutlich höher bewertet wurden.“
Dem weiteren Einwand, dass ihm im Falle der Eröffnung eines Privatkonkurses sowohl die Weiterführung des Amtshaftungsverfahrens verwehrt werde als auch der Verlust seiner Mietwohnung drohe, ist zu entgegnen, dass ein Konkursverfahren nicht drohen kann, weil aufgrund der fehlenden Kostendeckung, da der Bf. weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt, ein solches gar nicht eröffnet werden würde. Auch unter Berücksichtigung der im Amtshaftungsverfahren streitgegenständlichen Forderung käme es zu keinem Konkursverfahren, da die Finanzbehörde die einzige Gläubigerin ist und die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten dann im Wege von eigenen Vollstreckungsmaßnahmen hereinbringen könnte.
Auch aus dem im gegenständlichen Nachsichtsverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ra 2015/13/0044, worin dieser judizierte, dass eine Unbilligkeit vorliegen kann, wenn Maßnahmen zur Hereinbringung der Forderung für den Bf. dem endgültigen Verlust der beruflichen Zulassung gleichkommen würden, lässt sich für den Bf. nichts gewinnen, weil nach dem genannten Sachverständigengutachten durch das Bestehen der Abgabenschuld die berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen wegen der nach wie vor intakten Möglichkeit der Aufnahme von Beratungstätigkeiten oder anderen zumutbaren Beschäftigungen eben nicht gefährdet wird:
„Der Bestand der Steuerschuld alleine verhindert im konkreten Fall nicht die Beschäftigung in unselbstständiger Schlüsselfunktion im Finanzsektor.
Dieses Kriterium wird nicht expressis verbis in den beiden oben angeführten Beilagen (…) genannt.
Die beiden weiteren Ablehnungen zur Fortsetzung der Verhandlungen (…) beziehen sich ausschließlich auf das laufende Strafverfahren und nicht auf eine bestehende Finanzschuld.
Die Finanzschuld muss in Relation zum Einkommen sowie etwaigem Vermögen des Klägers (zuletzt Abfindung aus der Bank-1-Vertragsauflösung) beurteilt werden und ist in diesem Sinne vernachlässigbar. Ein hierzu befragter Personalist sieht die Steuerschuld als Einstellungshindernis, die anderen fünf nicht.“
9. Zusammenfassung
Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Gesamtschau aller vorgebrachten Einwendungen ergab, dass die Einhebung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschulden weder sachlich noch persönlich unbillig im Sinne des § 236 BAO ist.
10. Ermessen
Obwohl die Nachsichtsvoraussetzung der Unbilligkeit nicht gegeben ist, wird informativ festgestellt, dass auch im Falle der Unbilligkeit der Einhebung der zugrunde liegenden Einkommensteuern 1997 und 1998 der Beschwerde des Bf. im Rahmen des Ermessens ebenso keine Folge gegeben werden könnte:
Dem Vorbringen des Bf., dass in der Bewilligung der Nachsicht der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten ein Sanierungseffekt läge, da andere Verbindlichkeiten nicht bestünden, wäre zwar zu folgen, weil der Erlass der Abgabenschuld gerade dazu geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage des Bf. herbeizuführen (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094).
Bei der Ermessensübung wäre jedoch auch das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077).
Dabei wäre festzustellen, dass dem Bf. zwar aufgrund des Freispruches des Landesgerichtes für Strafsachen Wien keine Hinterziehung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, bei der eine Nachsicht im Allgemeinen nicht in Betracht käme (vgl. nochmals VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077), zur Last liegt, jedoch müssten ihm wegen der unrichtigen Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 1997 und der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1998, da die aufgrund der Missbrauchsbestimmungen der §§ 21 und 22 BAO dem Bf. zuzurechnenden Einkünfte der liechtensteinischen T-AG nicht deklariert wurden, Verletzungen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten iSd § 119 BAO vorgeworfen werden (Ritz, BAO5, § 236 Tz 16).
Weiters hätte nicht unberücksichtigt bleiben können, dass der Bf. einwandte, im Falle des Obsiegens im anhängigen Amtshaftungsverfahren die nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten entrichten zu wollen. Einer Nachsichtsbewilligung vor Entscheidung über die Amtshaftungsklage könnte daher auch im Rahmen des Ermessens nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine zur Revision berechtigende Rechtsfrage liegt nicht vor, im zweiten Rechtsgang waren lediglich Feststellungen zu Besonderheiten im Einzelfall hinsichtlich einer behaupteten Einflussnahme der Finanzbehörde auf die Dauer des Finanzstrafverfahrens zur Ausübung von Druck auf den Bf. zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderung nachzuholen.
Wien, am 23. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 196 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 195 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 196 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48 Abs. 1 Z 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 100 Abs. 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 259 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 214 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101327/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101327.2016
- Stammnummer
- 114186
- Gültig
- 23.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF