Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101327/2016
Nachsicht, Einwand der Unbilligkeit wegen der von der Finanzstrafbehörde angeblich verursachten langen Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens, da die Berufsausübung als Bankdirektor dadurch verhindert worden sei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101327/2016vom 23.02.2017Teil 5 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
amtswegigen Berücksichtigung und Aufnahme aller relevanten Beweise zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (§ 269 Abs. 1 iVm § 115 bzw. § 183 Abs. 1 BAO); sowie
der schlüssigen Beweiswürdigung (§ 269 Abs. 1 iVm § 167 Abs. 2 BAO) verstoßen.
5.3.1. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG) und Mängel der Beweiswürdigung (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG)
Das BFG hat im Rahmen der Prüfung, ob persönliche Unbilligkeit des Revisionswerbers vorliegt, die gerichtlich getroffenen Feststellungen im Bewilligungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.01.2013, GZ-7, zu Grunde gelegt, wonach der Revisionswerber zusammengefasst weder über Einkommen noch über Vermögenswerte verfügt (vgl. Seite 63 des bekämpften Erkenntnisses).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033), auf welche sich auch das BFG stützt, ist es für die Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung der Nachsicht erforderliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt, wesentlich, ob eine Sanierung des Abgabenpflichtigen durch eben jene Nachsicht der Abgabeneinhebung bewirkt wird. Der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Sanierungsfähigkeit des Revisionswerbers durch Gewährung von Nachsicht im Sinne des § 236 BAO gegeben ist, kommt sohin entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Das BFG kommt im bekämpften Erkenntnis zu dem Schluss, dass die Sanierungsfähigkeit des Revisionswerbers auszuschließen und folglich die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen sei, ohne erforderliche und zweckmäßige Ermittlungen durchgeführt zu haben.
Zur maßgeblichen Frage, ob eine Sanierung des Revisionswerbers durch Gewährung von Nachsicht gemäß § 236 BAO im gegenständlichen Fall bewirkt werde könne, hat das BFG zum einen keinerlei Ermittlungen durchgeführt und zum anderen das Vorbringen des Revisionswerbers in der dem bekämpften Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerde nahezu gänzlich ignoriert. Das BFG hat es unterlassen, maßgebliche Tatsachen im Hinblick auf die Frage der Sanierungsfähigkeit des Revisionswerbers zu erheben, und zwar durch die beantragte persönliche Anhörung des Revisionswerbers sowie die Beischaffung der Ermittlungsakte PAST GZ-8 der Steuerfahndung Wien durch einen Abgleich mit der Strafakte GZ-1 des Landesgerichtes Wien (siehe S. 23 des Ergänzenden Schriftsatzes vom 20.08.2014) und diese den eigenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Revisionswerber im Fall der Einhebung der fälligen Abgabenschulden gezwungen wäre, Privatkonkurs anzumelden (S. 11 des Ergänzenden Schriftsatzes vom 20.08.2014) - und somit eine Sanierung gerade durch die Nichtgewährung der Nachsicht vereitelt wird - hat das BFG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des relevanten Sachverhalts angestellt. Das BFG hat schlicht und einfach aus der im Zusammenhang mit der Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend die Amtshaftungsklage des Revisionswerbers enthaltenen Feststellung, der Revisionswerber lebe in einer „finanziell sehr angespannten Situation“, er habe „kein Einkommen [und] keine Vermögenswerte“, abgeleitet, dass die Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde (S. 63 der bekämpften Entscheidung).
Einerseits besteht ein Sanierungseffekt für den Revisionswerber: Nur infolge der Abgabenforderung besteht die Gefahr, dass der Revisionswerber in den Konkurs getrieben wird. Damit wäre aber das Berufsverbot endgültig, weil es sich bei der Konkurseröffnung eindeutig um einen Ausschließungsgrund für die berufliche Zulassung handelt (§ 11 der Company Director Disqualification Act 1986 (vgl. auch § 5 Abs. 1 Z 6 BWG iVm § 13 Abs. 3 GewO). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH stellt die Erwerbsfähigkeit aber ein eigenständiges Vermögensgut mit einem objektivierbaren Verkehrswert dar (OGH 12.09.2003, 2 Ob 143/03y). Weiters ist auch auf das Amtshaftungsverfahren mit der Geschäftszahl GZ-9 hinzuweisen, das momentan beim LGZRS Wien wegen des dem Revisionswerber im Finanzstrafprozess zugefügten behördlichen Unrechts anhängig ist. Dieses Verfahren hat einen Streitwert (EUR 6.294.199,53), der die gegenständliche Abgabenschuld um ein Vielfaches übersteigt, wobei dieser Schaden primär durch Verdienstentgang entstanden ist. Ein Privatkonkurs könnte die Prozessfähigkeit des Revisionswerbers in diesem Amtshaftungsverfahren allerdings in Frage stellen und ihm so die Möglichkeit rauben, seine finanzielle Schieflage nachhaltig zu sanieren. Es liegen im gegenständlichen Fall also außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen vor, die die Nachsicht der Einhebung der Abgabenschuld gemäß § 236 BAO rechtfertigen würden; das BFG hat es in diesem wesentlichen Punkt unterlassen, den Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen zu ergänzen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es der österreichischen Finanzverwaltung - im Fall einer Sanierung der finanziellen Schieflage des Revisionswerbers durch die Zuerkennung von Schadenersatz im Amtshaftungsprozess - ohnehin unbenommen bleibt, eine allenfalls gewährte Nachsicht gemäß § 294 Abs. 1 lit. a BAO zu widerrufen und die Abgabenforderung mittels Gegenrechnung iSd § 66 AbgEO später dennoch einzuheben.
Das BFG unterstellt § 236 BAO einen dem Gesetzeszweck widersprechenden Inhalt und argumentiert in seinem Erkenntnis widersprüchlich: Die fehlende Sanierungsfähigkeit setze voraus, dass der Nachsichtswerber neben der Abgabenschuld auch sonstige, derart hohe Verbindlichkeiten hat, so dass seine Existenz selbst im Falle der Abgabennachsicht weiterhin gefährdet wäre. Ein derartiges Verständnis der Verweigerung der Abgabennachsicht infolge fehlender Sanierungsfähigkeit ist auch deswegen einsichtig, weil andernfalls der Fiskus - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - auf Forderungen verzichten müsste, ohne dass Gleiches durch die anderen Gläubiger erfolgte.
Wollte man hingegen, worauf die Ansicht des BFG letztlich hinausläuft, eine Existenzgefährdung nur dann annehmen, wenn der Abgabenschuldner noch über gewisses Vermögen verfügt, das durch die Einhebung der Abgabe zur Gänze entzogen, etwa auch verschleudert würde, dann würde § 236 BAO dadurch ein dem Gesetzeszweck widersprechender Inhalt unterstellt. Im zuletzt genannten Falle käme die Abgabennachsicht in Betracht, weil der Abgabenschuldner aktuell vorhandenes Vermögen verlieren könnte. Im Fall der aktuellen Vermögenslosigkeit käme die Abgabennachsicht hingegen nicht in Betracht, obwohl die Eintreibung der Abgabenschuld den Schuldner daran hindern würde, bis zur Höhe der offenen Abgabenschuld künftig jegliches Vermögen anzusammeln. Es kann aber nach dem auch durch die Abgabenbehörden und erst recht durch das BFG anzuwendenden Gleichheitssatz keinen Unterschied machen, ob aktuell vorhandenes Vermögen oder künftig anzusammelndes Vermögen verbraucht wird.
In jedem Fall ist das BFG aufgrund der Ablehnung der Nachsicht wegen fehlender Sanierungsfähigkeit in Verletzung der Obliegenheit der schlüssigen Beweiswürdigung vorgegangen: Einerseits hat das BFG durch Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens zur Vermögenssituation, insbesondere betreffend Fehlen sonstiger Verbindlichkeiten des Revisionswerbers, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch durch das Ignorieren des Parteivorbringens und den Antrag auf Beweiserhebungen die Pflicht zur amtswegigen Berücksichtigung und Aufnahme aller relevanten Beweise zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (§ 269 Abs. 1 iVm § 183 Abs. 1 BAO) verletzt. Überdies war das BFG offenkundig der Ansicht, jegliche Einkommens- und Vermögenslosigkeit stehe der Nachsichtgewährung entgegen. Das BFG hat eine unsachliche Differenzierung zwischen dem Verlust aktueller Vermögenswerte, der eine Nachsicht rechtfertigen kann, und der Beeinträchtigung künftigen Vermögenserwerbs durch den Revisionswerber, die nach Ansicht des BFG offenkundig keine Nachsicht ermöglicht, vorgenommen und war dadurch in seiner Beweiswürdigung unschlüssig. Bei einer schlüssigen Beweiswürdigung wäre aufgrund der im behördlichen Unrecht wurzelnden persönlichen Unbilligkeit aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null die Nachsicht nach § 236 BAO zu gewähren gewesen.
5.3.2. Widersprüchliche Begründung des BFG-Erkenntnisses
Das BFG begründet seine Rechtsansicht widersprüchlich: Dadurch, dass das BFG die persönliche Unbilligkeit aufgrund einer Existenzgefährdung verneint, deren Ursache in jahrelangem behördlichen Fehlverhalten liegt, begründet das BFG sein Erkenntnis widersprüchlich (und auch inhaltlich rechtswidrig):
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet. Nach Ansicht des BFG liegt Unbilligkeit dann jedoch nicht vor, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Diese Ansicht ist widersprüchlich und eine Benachteiligung aus unsachlichen Gründen: Eine wirtschaftlich schwere Lage wäre zwar nach Ansicht des BFG berücksichtigungswürdig. Da aber der Revisionswerber über keine Vermögenswerte verfügt, ist das BFG der Meinung, dass es zu keiner Auswirkung der Nachsicht der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtwerbers kommen kann. Dabei übersieht das BFG, dass der vorliegend im Raum stehende Privatkonkurs gerade die Existenzgrundlage des Nachsichtwerbers gefährdet. Die durch die Abgabeneinhebung drohende Konkurseröffnung würde den Revisionswerber in seiner Prozessfähigkeit zudem im anhängigen Amtshaftungsverfahren beeinträchtigen. Dieses Verfahren würde dem Revisionswerber ermöglichen, seine finanzielle Schieflage nachhaltig zu sanieren. Es kann nicht lediglich darauf ankommen, ob der Revisionswerber über geringe Vermögenswerte verfügt oder gerade durch die Abgabeneinhebung zur Anmeldung des Privatkonkurses gezwungen wird. Eine solche Differenzierung ist unsachlich und führt zur Benachteiligung des Revisionswerbers.
Völlig widersprüchlich ist es, dass das BFG im bekämpften Erkenntnis ausdrücklich festgestellt hat, dass der Revisionswerber „durch das lange Strafverfahren keine Einnahmen lukrieren konnte” (Seite 64), dann aber die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung mit dem Argument verneint, ein Sanierungseffekt könne nicht erzielt werden, und dies sogar letztlich auf die - gerade durch das rechtswidrig überlange Strafverfahren verursachte - wirtschaftliche Situation stützt. Mit anderen Worten: Das BFG hat sich nicht nur geweigert, die rechtswidrig überlange Verfahrensdauer zugunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen, es hat vielmehr - genau gegenteilig - die Folgen dieser überlangen Verfahrensdauer, nämlich die in diesem Zeitraum gegebene Einnahmenlosigkeit des Revisionswerbers, sogar zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies ist im Folgenden zu zeigen:
Das Finanzstrafverfahren gegen den Revisionswerber hat über elf Jahre gedauert und endete mit einem Freispruch. Die oben (insbesondere unter Punkt 5.2.2.) zitierte Rechtsprechung des EuGH und OGH hat das BFG nicht berücksichtigt, ja sogar ins Gegenteil verkehrt: Das BFG hat die überlange Dauer des Finanzstrafverfahrens nicht zugunsten des Revisionswerbers berücksichtigt. Stattdessen wurde einzig und allein die Konsequenz der überlangen Verfahrensdauer, nämlich die Existenzgefährdung, in unsachlicher Weise herangezogen, um die Anwendung von § 236 BAO zulasten des Revisionswerbers abzulehnen. Das BFG hat aber nicht nur die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte Existenzgefährdung zu Lasten des Revisionswerbers berücksichtigt, sondern auch die diesem Zeitraum gegebene „Einnahmenlosigkeit“. Dazu berief es sich auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.10.2006, 2006/15/0259. Im zugrundeliegenden Fall hatten verschiedene Umstände, auch eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe der dem Revisionswerber zustehenden Sachverständigen-Gebühren, dazu geführt, dass der Revisionswerber letztlich keine Sachverständigen-Aufträge mehr erhalten hatte und seinen Betrieb einstellen musste. Der VwGH meinte, dass „das Ausbleiben von Betriebseinnahmen allenfalls zu einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung infolge wirtschaftlicher Notlage hätte führen können“ (im Verfahren war offenkundig nur sachliche Unbilligkeit geltend gemacht worden).
Auf diese Aussage des VwGH hatte sich der vorliegende Revisionswerber vor dem BFG berufen. Zumal das Ausbleiben von Betriebseinnahmen in dem vom VwGH entschiedenen Fall nicht die Folge rechtswidrigen Verhaltens staatlicher Behörden war, musste der Einnahmenausfall des Revisionswerbers im vorliegenden Fall erst recht eine Nachsicht aufgrund persönlicher Unbilligkeit rechtfertigen. Das BFG hingegen verwendet den von den saumseligen Strafverfolgungsbehörden verschuldeten Einnahmenausfall aber gegen den Revisionswerber: „Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall aber genau das Gegenteil der Fall, da durch das lange Strafverfahren der Bf. eben keine Einnahmen lukrieren konnte, die versteuert hätten werden können“ (S. 64 der bekämpften Entscheidung). Darin liegt eine widersprüchliche Entscheidungsbegründung.
Das gegen den Revisionswerber geführte Steuerverfahren war überlang und hat somit gegen Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union („GRC“) und Art. 6 EMRK verstoßen. Was die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht, in angemessener Frist zu entscheiden angeht, so darf ein Verstoß nicht folgenlos bleiben (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 (2013) Art. 47 Rz 45).
5.3.3. Keine amtswegige Berücksichtigung und Aufnahme aller relevanten Beweise zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts
Im Ergänzenden Schriftsatz vom 20.08.2014 (S. 2) hat der Revisionswerber folgende Beweisanträge gestellt:
Die Einvernahme des Revisionswerbers, sowie
die Beischaffung der Ermittlungsakte PAST GZ-8 der Steuerfahndung Wien und des Aktes des LG für Strafsachen Wien, GZ-1.
Ohne jegliche Begründung hat das BFG sich geweigert, diesen Beweisanträgen Folge zu leisten. Dies widerspricht dem Objektivitätsgebot des § 115 Abs. 3 BAO. Weiters verstößt diese Vorgehensweise des BFG gegen die Obliegenheit des BFG zur amtswegigen Berücksichtigung und Aufnahme aller relevanten Beweise zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (§ 269 Abs. 1 iVm § 115 bzw. § 183 Abs. 1 BAO). Auch ansonsten hat das BFG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des relevanten Sachverhalts angestellt. Das bekämpfte Erkenntnis begnügt sich alsdann damit, aus der finanziellen Schieflage des Revisionswerbers die (verfehlte) Schlussfolgerung abzuleiten, dass auch eine Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde (Seite 63). Diese Annahme ist unschlüssig und unrichtig: Das bekämpfte Erkenntnis reißt die aktuelle finanzielle Schieflage des Revisionswerbers aus ihrem kausalen Zusammenhang, in dem es sie isoliert betrachtet und somit die Tatsache verkennt, dass diese finanziell angespannte Lage ursächlich auf das strafrechtlich relevante Verhalten der ermittelnden Finanzbehörde im verbundenen Finanzstrafprozess zurückzuführen ist. Hätte das BFG sich die Mühe genommen, den Strafakt des LGS Wien beizuschaffen, dann hätte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wurzel der aktuellen Existenzgefährdung des Revisionswerbers gerade im Verschulden der belangten Behörde liegt, sodass es zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können und auch müssen.
5.3.4. Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung als Verfahrensfehler (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG)
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nur gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a oder lit. b BAO gestellt werden (die anderen Fälle sind nicht einschlägig). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch den Revisionswerber galt der insoweit inhaltsgleiche § 284 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012.
Von der ersten Möglichkeit (i) in der Berufungsschrift hat der damals anwaltlich noch nicht vertretene Revisionswerber keinen Gebrauch gemacht. Somit bestand für ihn nur mehr die (ii) Möglichkeit, im Vorlageantrag eine mündliche Verhandlung vor dem BFG zu beantragen.
Oben (5.1.) wurde dargelegt, dass das BFG, indem es die zwingende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht abwartete, sondern trotz der nicht übergegangenen Entscheidungszuständigkeit das bekämpfte Erkenntnis erließ, dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen hatte, einen Vorlageantrag zu stellen. Somit blieb dem Revisionswerber nichts anderes übrig, als im Ergänzenden Schriftsatz den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Diesem Antrag hätte das BFG entweder (unter Umständen: ohne Verpflichtung) gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO entsprechen können, um einen Verfahrensmangel zu vermeiden, oder das BFG hätte jedenfalls zwecks Ermöglichung der Antragstellung nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO die belangte Behörde auch zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auffordern müssen.
Indem das BFG dies unterlassen hat, wurde das bekämpfte Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c BAO belastet.
Art. 6 EMRK war vom BFG aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beachten (VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; VwGH 19.03.2013, 2012/15/0021). Der für die Anwendung der Charta erforderliche Unionsrechtsbezug ist aufgrund der im Verfahren vor dem BFG erfolgten Berufung auf die EuGH-Urteile vom 13.01.2004, Rs C-453/001, Kühne & Heitz, und vom 05.07.2012, Rs C-318/10, Siat SA, im Rahmen der sachlichen Unbilligkeit gemäß § 236 BAO (Ergänzender Schriftsatz vom 20.08.2014, S. 12 ff) gegeben Dass die sachliche Unbilligkeit und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Grundsätze des Unionsrechts wegen ihrer in der Zwischenzeit erfolgten Geltendmachung gegenüber dem EGMR über Entscheidung des Revisionswerbers nicht im Rahmen der vorliegenden außerordentlichen Revision erfolgt, ändert nichts daran, dass das BFG an die Charta und folglich an Art. 6 EMRK gebunden war und danach eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung stellt nach dieser Judikatur gerade auch bei Nachsichtsanträgen einen Verfahrensmangel dar (dazu vgl. 5.3.4.1).
im Allgemeinen führt zwar eine derartige Verletzung einer Verfahrensvorschrift nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn das BFG bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Erkenntnis hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte, wobei es Sache eines Revisionswerbers ist, eine solche Relevanz aufzuzeigen. Die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK sieht allerdings eine solche Relevanzprüfung nicht vor: Unterbleibt die mündliche Verhandlung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung vor (vgl. Bumberger, Der Verwaltungsgerichtshof und die „europäischen Gerichtshöfe“ EGMR und EuGH in Matscher/Pernthaler/Raffeiner (Hrsg), Ein Leben für Recht und Gerechtigkeit - Festschrift für Hans R. Klecatsky zum 90. Geburtstag (2010) 117, und VwGH 23.01.2013. 2010/15/0196; 26.01.2012, 2009/07/0039, und 12.08.2010, 2008/10/0315).
Dennoch wird vorsichtsweise dargelegt, warum das BFG bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs. 1 BAO zu einem anderslautenden Erkenntnis gelangt wäre (dazu 5.3.4.2).
5.3.4.1. Rechtliches Gehör gemäß Art. 6 EMRK sowie Art. 47 Abs. 2 GRC
Bei einem Anspruch auf Entschädigung eines Unternehmens gegen den Staat auf Grund von gesetzwidriger Weise nicht gewährten Steuererleichterungen (EGMR 26.03.1992 Editions Periscope) und bei einem Ersatzanspruch gegen den Staat wegen schuldhaften Verhaltens der Behörden (EGMR 27.04.1989 Neves e Silva) ist Art. 6 EMRK anwendbar.
In der Sache Editions Periscope stellt der EGMR dar, „dass der Gegenstand der Klage der Bf. eine vermögenswerte Angelegenheit betraf und dass die Klage auf einer angeblichen Verletzung von Rechten beruhte, die gleichfalls vermögenswerte Rechte waren“. Das fragliche Recht ist daher ein civil right; die Einhaltung des Art. 6 EMRK ist obligatorisch.
Betrifft die Klage demnach vermögensrechtliche Angelegenheiten und beruht sie auf der (angeblichen) Verletzung von vermögenswerten Rechten, so ist das fragliche Recht ein ziviles iSd EMRK. Der EGMR betont zugleich: Nicht nur das Recht auf Entschädigung sei eine vermögenswerte Angelegenheit, sondern auch die verletzten Rechte, auf denen die Klage beruht, seien vermögenswerte Rechte. Auch Ansprüche auf Gewährung einer Steuererleichterung sind vermögenswerte Rechte (siehe dazu auch Hörtnagl-Seidner, Abgabensachen und verfahrensrechtliche Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, ÖStZ 2009, 81ff).
Der Antrag auf Nachsicht ist mit einem Anspruch auf Steuererleichterung vergleichbar und stellt somit ein vermögenswertes Recht dar. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist folglich im vorliegenden Fall anwendbar.
Art. 6 EMRK sowie Art. 47 Abs. 2 GRC gewähren dem Revisionswerber einen „Anspruch auf rechtliches Gehör“ vor Gericht.
Der EGMR hat in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem Gericht das Recht auf eine „Öffentliche Anhörung“ ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge hat, es sein denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur angerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu unterscheiden (siehe VfSIg 18.994/2010).
Im Hinblick auf die beantragte Beischaffung der Ermittlungsakte und der unterbliebenen mündlichen Verhandlung wurde dem Revisionswerber nicht hinreichend Möglichkeit auf rechtliches Gehör gegeben bzw. kein faires Verfahren gewahrt. Durch diese Beweismittel wäre eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten gewesen. Im Hinblick auf die Frage, ob eine persönliche Unbilligkeit vorliegt, wären die beantragten Beweismittel zur Vervollständigung des Sachverhaltes notwendig. Da im Hinblick auf die persönliche Unbilligkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG der Revisionswerber sich darauf berufen hat, dass das Verhalten der belangten Behörde und der ermittelnden Staatsanwaltschaft ursächlich für die Entstehung der Unbilligkeit gewesen sei und aus diesem Grund eine persönliche Unbilligkeit vorliegt, sind die persönliche Anhörung des Revisionswerbers und die Beischaffung der Ermittlungsakte für die Beurteilung dieser Fragen rechtserheblich. Dies entspricht der Auffassung des VfGH, wonach der Revisionswerber seine Rechte „effektiv vertreten können muss“ (VfSlg 10.291, 13.702).
5.3.4.2. Vorsichtsweise Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels
Die Anhörung des Revisionswerbers hätte auch die Gründe des ihm zugefallenen Unrechts durch Verletzung des fairen Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer (Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC) weiter konkretisiert. Ebenso hätte es die beantragte Beischaffung der Ermittlungsakte PAST GZ-8 der Steuerfahndung Wien durch einen Abgleich mit der Strafakte GZ-1 des Landesgerichts Wien dem BFG ermöglicht, festzustellen, welche Beweisurkunden wann aufgenommen wurden und wie lange sie der Justiz vorenthalten wurden. Dieser Umstand ist maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit.
Zuletzt hat der Revisionswerber im Ergänzenden Schriftsatz vom 20.08.2014 (S. 23) seine Einvernahme auch zum Nachweis seiner Vermögensverhältnisse beantragt. Dabei hätte der Revisionswerber darlegen können, dass er zwar - im Sinne des Verfahrenshilfeantrags - über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt, mit Unterstützung von Verwandten aber den täglichen Bedarf seines Lebens decken kann. Die Eintreibung der Abgabenschuldigkeit, die von der englischen Finanzverwaltung im Wege der Amts- und Beitreibungshilfe bereits mehrmals angedroht wurde, hätte jedoch den Konkurs des Revisionswerbers zur Folge. Insoweit liegt die im Rahmen des Nachsichtsgrundes geforderte Existenzgefährdung aufgrund der Eintreibung der Abgabenschuld im Sinne des § 236 BAO vor. Unterbleibt hingegen die Einhebung der Abgabenschuld, kann der Revisionswerber - wie bisher - mit fremder Hilfe existieren. Das BFG hat somit aus dem fehlenden Einkommen und dem fehlenden Vermögen unzutreffend gefolgert, es bestehe eine Existenzgefährdung, die bei Nachsicht der Abgabenschuld nicht wegfalle.
**********
Mit Erkenntnis vom 24.2.2016, Ra 2015/13/0044, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.10.2014, RV/7102486/2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist schon im Hinblick auf die dazu ins Treffen geführten Fragen des am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verfahrensrechtes zulässig. Sie ist in diesen Punkten allerdings nicht berechtigt.
Geltend gemacht wird - unter zutreffendem Hinweis auf § 323 Abs. 42 BAO (keine Berufungsvorlage vor dem 1. Jänner 2014) - die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes mangels Herbeiführung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO durch das Finanzamt. Hiezu wird u.a. dargelegt, der mit Schreiben vom 5. Juni 2014 vom Revisionswerber erklärte Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht wirksam gewesen, weil ein solcher Verzicht nur im Rechtsmittel und nicht in einem nachträglichen Schriftsatz erfolgen könne. In Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 9. Juni 2014 wäre das Bundesfinanzgericht daher verpflichtet gewesen, das Finanzamt zur Nachholung einer Beschwerdevorentscheidung „innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten“ aufzufordern. Da eine solche „Fristsetzung“ unterblieben sei, sei es nicht zum Übergang der Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels vom 5. Dezember 2013 auf das Bundesfinanzgericht gekommen.
Eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO in der hier maßgeblichen Fassung des FVwGG 2012, BGBI. I Nr. 14/2013, kann ua dann erhoben werden, wenn das Finanzamt seiner gesetzlichen Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht binnen sechs Monaten ab Einbringung einer Beschwerde nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 284 Anm 7). Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden. Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat zwingend zu erfolgen und liegt nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Da für den Beginn der Frist des § 284 Abs. 2 BAO der Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht maßgeblich ist, hat dieses dafür Vorsorge zu treffen, dass die Auftragserteilung zeitgerecht, somit so rasch als möglich, erfolgt. Unterbleibt trotz bestehender Verpflichtung die Auftragserteilung, so geht dennoch nach Ablauf der Frist die Entscheidungszuständigkeit gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, a.a.O., Anm 15 und 17; einen Fristenlauf schon vor Auftragserteilung impliziert auch die in § 285 Abs. 2 BAO vorgesehene Hemmung der Frist durch einen Mängelbehebungsauftrag).
Letzteres steht dem in der Revision vertretenen Standpunkt, bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels noch nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen gewesen, entgegen, sodass der darauf gestützte Einwand der Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht berechtigt ist.
Der Revisionswerber macht auch geltend, das Bundesfinanzgericht hätte in Senatsbesetzung entscheiden müssen, weil er dies in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2014 beantragt habe. Das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung habe ihm die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genommen, im Vorlageantrag einen solchen Antrag zu stellen, weshalb der stattdessen im Schriftsatz vom 14. Juli 2014 gestellte Antrag nicht verspätet gewesen sei.
Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt gemäß § 272 Abs. 2 BAO u.a. dann dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Gemäß § 323 Abs. 37 BAO gehört diese Vorschrift zu denen, die auch auf alle am 1. Jänner 2014 unerledigten Berufungen anzuwenden sind. Den ihm schon nach damaliger Rechtslage (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012) zustehenden Antrag auf Entscheidung in Senatsbesetzung hatte der Revisionswerber in der Berufung nicht gestellt, zu einem Vorlageantrag kam es in der Folge nicht.
Das in der Revision ins Treffen geführte Argument, durch das rechtswidrige Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung sei dem Revisionswerber die Möglichkeit zur entsprechenden Antragstellung im Vorlageantrag genommen worden, steht in einem Spannungsverhältnis zu der von ihm in der Säumnisbeschwerde erhobenen Behauptung, er habe bei Einbringung der Berufung mit deren Vorlage noch vor dem 1. Jänner 2014 (und somit ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung oder Eintritt einer Verpflichtung dazu) gerechnet und davon ausgehend auch den Schriftsatz vom 15. Jänner 2014 schon an das Bundesfinanzgericht gerichtet, und es widerspricht auch dem im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 gestellten und in der Säumnisbeschwerde aufrechterhaltenen Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung, auf dessen Unwirksamkeit sich die Revision nun stützt.
Unterbleibt die gesetzlich vorgesehene Beschwerdevorentscheidung und wird deshalb Säumnisbeschwerde erhoben, so geschieht auch dies in der Regel noch in der Erwartung, dass es zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kommen wird. Im vorliegenden Fall kann davon, dass in diesem Sinn darauf vertraut worden sei, es werde auch nach Erhebung der Säumnisbeschwerde noch Gelegenheit dazu bestehen, in einem Vorlageantrag die Entscheidung in Senatsbesetzung zu beantragen, aber nicht die Rede sein, weshalb der diesbezüglichen Argumentation des Revisionswerbers schon im Ansatz nicht zu folgen ist. Auf die Frage, ob sich aus einer durch die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften durch Abgabenbehörde und Verwaltungsgericht bewirkten Enttäuschung eines solchen Vertrauens im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Antragsmöglichkeiten ergeben könnten, muss daher nicht eingegangen werden.
Die Revision ist jedoch aus anderen Gründen berechtigt.
Fällige Abgabenschulden können gemäß § 236 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die dazu ergangene Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 konkretisiert das Erfordernis der Unbilligkeit wie folgt (§ 3 in der durch BGBI. II Nr. 449/2013 modifizierten Fassung):
„§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.“
Die in den §§ 2 und 3 der Verordnung aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus („insbesondere“). Es ist aber auch § 1 der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber im Antrag auf Nachsicht vom Februar 2013 sachliche Unbilligkeit der Einhebung wegen Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Abgabenbescheide geltend gemacht und dazu auch in den Schriftsätzen vom 14. Juli und vom 20. August 2014 noch umfangreiches Vorbringen erstattet. Auf diese Nachsichtsgründe stützt sich die Revision, wie sowohl dem Revisionspunkt („Ablehnung der Gewährung der Nachsicht nach § 236 BAO aufgrund der persönlichen Unbilligkeit“) als auch der Bezugnahme auf die ursprünglich geltend gemachten Gründe (Seite 25 der Revision: „nicht im Rahmen der vorliegenden außerordentlichen Revision“) zu entnehmen ist, nicht.
Das - oben auszugsweise wiedergegebene - Vorbringen zu den im Rechtsmittelverfahren zusätzlich geltend gemachten Nachsichtsgründen, auf die sich die Revision bezieht, betrifft trotz seiner Zusammenfassung unter dem Begriff der „persönlichen Unbilligkeit“ auch Fragen der sachlichen Unbilligkeit. Der rein persönlichen Unbilligkeit ist der Gesichtspunkt zuzuordnen, dass der Revisionswerber nicht über die Mittel zur Begleichung der Abgaben verfügt und Maßnahmen zu ihrer Hereinbringung, wie er dazu geltend macht, für ihn „dem endgültigen Verlust der beruflichen Zulassung gleichkommen“ würden. Mit der im Berufungsschriftsatz vorangestellten Behauptung, „gerade die Handlungen und Unterlassungen der Finanzbehörde im Zuge der Betreibung der gegenständlichen Abgabenforderung“ hätten die existenzgefährdende finanzielle Lage des Revisionswerbers verschuldet, kommt jedoch ein (von den ursprünglich geltend gemachten Nachsichtsgründen verschiedener) Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit ins Spiel.
Dies findet auch darin Ausdruck, dass sich der Revisionswerber, wie oben wiedergegeben, in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen (Erkenntnisse vom 27. Juni 1974, 500/74, ÖStZB 1975, 41, und vom 17. Oktober 1974, 865/74, ÖStZB 1975, 40) sowie auf Ausführungen von Stoll (BAO-Kommentar [1994], 2422) beruft, die die sachliche Unbilligkeit betreffen. Die Ausführungen von Stoll handeln von „Verfahrensfolgen“, die „objektiv schuldrechtliche Positionen verursachen, die mit dem Attribut der sachlichen Unbilligkeit behaftet sind“ (a.a.O. 2421) und erwähnen Fallkonstellationen, auf die sich nun § 3 der zuvor zitierten Verordnung bezieht. „Verfahrensmäßige Besonderheiten“ des Zustandekommens „und der Durchsetzung“ des Abgabenanspruches führt Stoll auch an anderer Stelle als mögliche Gründe einer „sachlichen“ Unbilligkeit der Einhebung an (a.a.O., 2430).
In Bezug auf die rein persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 2 Z 1 der Verordnung (Gefährdung der Existenz) hält das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber die von ihm selbst schon bei der Geltendmachung dieser Gründe erwähnte Judikatur entgegen, wonach eine solche Unbilligkeit nicht gegeben sei, wenn die beantragte Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte. Es trifft - anders als vom Bundesfinanzgericht angenommen - aber nicht zu, dass es in diesem Zusammenhang und angesichts des dazu hier erstatteten Vorbringens genügt, auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die aktuelle Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung zu verweisen.
Der Gesichtspunkt eines nicht erwartbaren Sanierungseffektes wurde in der älteren Praxis im Rahmen der Ermessensübung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinn etwa auch noch die Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, 89/15/0100, und vom 30. Jänner 1991, 87/13/0094), in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1989, 89/14/0196, ÖStZB 1990, 238, aber zur Verneinung des in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilenden Vorliegens der Unbilligkeit herangezogen (vgl. Stoll, a.a.O., 2436). Schon in diesem Erkenntnis, an das die seither ständige Rechtsprechung zu diesem Thema anknüpft (vgl. vor allem das in der Folge oft zitierte Erkenntnis vorn 18. Mai 1995, 95/15/0053), wurde aber ausdrücklich hervorgehoben, dass im damals gegebenen Fall einer Mehrheit von Gläubigern das Fehlen einer realistischen Hoffnung auf einen Ausgleich ausschlaggebend war und die Nachsicht nur den anderen Gläubigern zugutegekommen wäre (vgl. ähnlich aus neuerer Zeit etwa auch das Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2008/15/0010, VwSlg 8655/F). Auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem vorgebracht wird, es gebe abgesehen von der antragsgegenständlichen Abgabenschuld „keine weiteren namhaften Verbindlichkeiten“, ist dies von vornherein schwer übertragbar.
Das Bundesfinanzgericht hat aber auch verkannt, dass der Revisionswerber in Bezug auf diese Rechtsprechung damit argumentiert hatte, Maßnahmen zur Hereinbringung der Forderung würden für ihn „dem endgültigen Verlust der beruflichen Zulassung gleichkommen“. Das oben auszugsweise wiedergegebene Vorbringen enthielt dazu Einzelheiten über die Voraussetzungen einer Tätigkeit im beruflichen Umfeld des Revisionswerbers, wobei neben dem Strafverfahren, das sich seiner Berufstätigkeit jahrelang entgegenstellte, auch auf das Erfordernis von „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“ und auf die Schädlichkeit einer Konkurseröffnung für eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit hingewiesen wurde. Wenn der Revisionswerber an anderer Stelle seine nunmehrige Vermittelbarkeit für eine seiner früheren Qualifikation entsprechende Tätigkeit mit Rücksicht auf die Folgen des in die Länge gezogenen Strafverfahrens in Zweifel zog, so war dem Argument, Versuche zur Einhebung der Abgabenforderung würden zu einer (weiteren) Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit führen, damit noch nicht jede Berechtigung genommen.
Die dem Verweis auf die Uneinbringlichkeit folgenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes betreffen den Aspekt des revisionsgegenständlichen Vorbringens, der der sachlichen Unbilligkeit zuzuordnen ist. Das Bundesfinanzgericht führt ins Treffen, das kritisierte Verhalten der Finanzbehörde habe anders als in den Fällen der Erkenntnisse vom 17. Juni 1974 und vom 17. Oktober 1974 nicht zu einer zu hohen Abgabenvorschreibung geführt, und es hält dem Revisionswerber auch aus dem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0259, Aussagen entgegen, die die sachliche Unbilligkeit betreffen. Der Revisionswerber verfolgte im vorliegenden Verfahren aber nicht das Ziel, „Schäden auszugleichen, die ihm im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zugefügt wurden oder die auf Gesetzesbestimmungen zurückzuführen sind, welche mit der Abgabenerhebung selbst in keinem Zusammenhang stehen“. Er machte geltend, die Finanzbehörde habe zu dem Zweck, auf ihn Druck auszuüben, damit er die jetzt vom Nachsichtsbegehren betroffenen Abgaben entrichte, das wegen deren Nichtentrichtung in Gang gekommene Strafverfahren in rechtswidriger Weise blockiert, ihn damit während der unvertretbar langen Dauer dieses Verfahrens und darüber hinaus finanziell und beruflich ruiniert und ihn so außerstande gesetzt, die Abgaben nunmehr zu entrichten, wozu er andernfalls „mühelos im Stande gewesen“ wäre.
Diese Behauptungen werden im angefochtenen Erkenntnis „nicht bestritten“. Geht man von ihnen aus, so liegen im Sinne der zuvor zitierten Kommentarmeinung (Stoll, a.a.O., 2430) „Besonderheiten“ in der „Durchsetzung des Abgabenanspruches“ vor, die eine Nachsicht nahelegen könnten. Kann es unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Unbilligkeit ausreichen, wenn Vermögensgegenstände verschleudert werden müssten (§ 2 Z 2 der zitierten Verordnung), so muss es unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit auch beachtlich sein, wenn die Finanzbehörde ohne rechtlichen Grund ein der Betreibung der Forderungen dienendes Verhalten gesetzt haben sollte, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastete.
In Bezug auf beide Aspekte des revisionsgegenständlichen Vorbringens – die dabei nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen waren - hat das Bundesfinanzgericht somit rechtlich wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.“
**********
Mit Schreiben vom 5.4.2016 stellte das Finanzamt folgenden Beweisantrag:
Das BFG möge im fortgesetzten Verfahren den Bf. neuerlich auffordern, seine aktuellen Vermögensverhältnisse darzulegen sowie sämtliche Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorzulegen und zwar nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen betreffende Bescheide (zB land tax) bzw. Kommunalsteuerbescheide, da die vollständige Offenlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. maßgebliche Kriterien für die Beurteilung einer persönlichen Unbilligkeit iSd § 236 BAO darstelle.
**********
Mit Schreiben vom 6.6.2016 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Steuerfahndung um Vorlage des wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung von der ehemaligen Prüfungsabteilung für Strafsachen (PAST) geführten Strafaktes des Bf.
Daraufhin teilte die Steuerfahndung am 17.6.2016 telefonisch mit, dass sich der gewünschte Strafakt nicht mehr in den Räumlichkeiten der Steuerfahndung befinde, sondern im Zuge der Übersiedlung im Zentralarchiv gelagert und dort offenbar nach Auftreten eines Wasserschadens vernichtet worden sei.
**********
Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Bf. mit Vorhalt vom 13.7.2016 sein Schreiben vom 6.6.2016 an die Steuerfahndung sowie den Aktenvermerk vom 17.6.2016 zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme und forderte ihn zur Bekanntgabe und Nachweis seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
**********
Mit Schreiben vom 21.7.2016 ersuchte der Bf. wegen der Komplexität des Vorbringens und der Beweisanträge um Fristerstreckung.
Nachdem die belangte Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf mit Eingabe vom 5.4.2016 unter der Bezeichnung „Beweisantrag“ ersucht habe, das BFG möge den „Revisionswerber“ (richtig: im fortgesetzten Verfahren vor dem BFG „Beschwerdeführer“) „auffordern, seine aktuellen Vermögensverhältnisse darzulegen sowie sämtliche (Einkommen, Vermögen, Kommunalsteuer) Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorzulegen", und versucht habe, dies ohne jegliche Berücksichtigung des im vorliegenden Fall ergangenen VwGH-Erkenntnisses 2015/13/0044 rechtlich zu begründen, möchte der Beschwerdeführer Folgendes anmerken bzw. vorbringen:
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien für die Gewährung der Nachsicht nach § 236 BAO in zweifacher Hinsicht relevant:
- Einerseits werde der Beschwerdeführer darlegen, dass er aus seinem Einkommen und Vermögen die Steuerschuld nicht leisten könne.
- Andererseits werde er im Sinne des VwGH-Erkenntnisses „beide Aspekte des revisionsgegenständlichen Vorbringens“ im Einzelnen ausführen, die der VwGH für das fortgesetzte Verfahren vor dem BFG als relevant bezeichnet habe (S. 18 ff, insbesondere S. 21 des VwGH-Erkenntnisses) und dafür Beweisanträge stellen: „In Bezug auf beide Aspekte des revisionsgegenständlichen Vorbringens hat das Bundesfinanzgericht somit rechtlich wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen.“ Der Beschwerdeführer werde nicht nur erneut darlegen, dass er aus Einkommen und Vermögen die Steuerschuld nicht begleichen könne. Er werde vielmehr zusätzlich und vor allem im Sinne des VwGH-Erkenntnisses darlegen, warum erstens Maßnahmen zur Hereinbringung der Steuerforderung für seine Berufstätigkeit nachteilig seien und in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis der „geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse“ eingehen (S. 20 des VwGH-Erkenntnisses) und zusätzlich auf die - als 2. Aspekt - vom VwGH als relevant bezeichneten Nachteile aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Verfahrensführung gegen den Beschwerdeführer eingehen (S. 20 und 21 des VwGH-Erkenntnisses).
Das diesbezügliche Vorbringen und die hier zu stellenden Beweisanträge stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere auch mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
**********
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 29.9.2016 halte der Bf. seine bisherigen Anbringen aufrecht und lege zusätzliche Beweismittel vor.
Der Beschwerdeführer beantrage unverändert die Nachsicht der fälligen Abgabenschuldigkeiten nach § 236 BAO, da die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der Beschwerdeführer mache im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO, BGBI II 2005/435 sowohl die persönliche als auch die sachliche Unbilligkeit geltend:
A. Kernaussagen des VwGH-Erkenntnisses vom 24.2.2016
Der VwGH habe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers als für geeignet angesehen, die begehrte Nachsicht zu begründen:
Maßnahmen zur Hereinbringung der Forderung würden für ihn dem endgültigen Verlust der beruflichen Zulassung gleichkommen. Das Strafverfahren habe sich der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers jahrelang entgegengestellt, wobei auch auf das „Erfordernis von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“ sowie auf die Schädlichkeit einer Konkurseröffnung für eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit hingewiesen worden sei (S. 20 des Erkenntnisses).
Die Finanzbehörde habe zu dem Zweck, auf den Beschwerdeführer Druck auszuüben, damit er die jetzt vom Nachsichtsbegehren betroffenen Abgaben entrichte, das wegen deren Nichtentrichtung in Gang gekommene Strafverfahren in rechtswidriger Weise blockiert, ihn damit wegen der unvertretbar langen Dauer dieses Verfahrens und darüber hinaus finanziell und beruflich ruiniert und ihn so außer Stande gesetzt, die Abgaben nunmehr zu entrichten, wozu er andernfalls mühelos im Stande gewesen wäre (S. 21).
Wörtlich führe der VwGH im unmittelbaren Anschluss aus: „Diese Behauptungen werden im angefochtenen Erkenntnis nicht bestritten. Geht man von ihnen aus, so liegen im Sinne der zuvor zitierten Kommentarmeinung (Stoll, a.a.O., 2430) ‚Besonderheiten‘ in der ‚Durchsetzung des Abgabenanspruches‘ vor, die eine Nachsicht nahelegen könnten. Reicht es als Gesichtspunkt der persönlichen Unbilligkeit aus, wenn Vermögensgegenstände verschleudert werden müssten (§ 2 Z 2 der zitierten Verordnung), so muss es unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit auch beachtlich sein, wenn die Finanzbehörde ohne rechtlichen Grund ein der Betreibung der Forderungen dienendes Verhalten gesetzt haben sollte, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastet“ (S. 21).
Beide Aspekte des revisionsgegenständlichen Vorbringens seien „in ihrer Gesamtheit zu würdigen“ (S. 21f).
An mehreren Stellen führe der VwGH aus (S. 6, S. 12 und S. 21 des Erkenntnisses), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorentscheidung des BFG „nicht bestritten“ worden sei.
Die vorgenannten Sachverhaltsaspekte, die nach Ansicht des VwGH die Nachsicht begründen könnten, stünden somit als vom BFG festgestellter Sachverhalt fest. Sie würden die Nachsicht gemäß § 236 BAO rechtfertigen.
B. Zum Sachverhalt und seiner rechtlichen Beurteilung im Einzelnen
1. Die aktuelle Finanzlage des Beschwerdeführers
Die angespannte finanzielle Lage des Beschwerdeführers, weil dieser über keine Vermögenswerte verfüge und keine Einnahmen beziehe, sei von der belangten Behörde nicht bestritten worden.
Aus Vorsicht werde einleitend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 20.8.2014 verwiesen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer dem BFG den gesamten Verfahrenshilfeantrag vom 30.11.2012 samt Vermögensbekenntnis und dazugehörigen Beilagen (Steuerbescheide, Mietverträge, Kontoauszüge, etc.) vorgelegt habe (vgl. Beilage ./ZZ). Diese Unterlagen würden erneut unter Beilage ./CCC im Rahmen des gegenständlichen Vorbringens vorgelegt.
Normen und Schlagworte
- § 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 196 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 195 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 196 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48 Abs. 1 Z 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 100 Abs. 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 259 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 214 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101327/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101327.2016
- Stammnummer
- 114186
- Gültig
- 23.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF