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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101327/2016

Nachsicht, Einwand der Unbilligkeit wegen der von der Finanzstrafbehörde angeblich verursachten langen Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens, da die Berufsausübung als Bankdirektor dadurch verhindert worden sei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101327/2016vom 23.02.2017Teil 6 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in einer 30 m2 Mietwohnung lebe, sodass die Grundsteuer (land tax) beim Hauseigentümer anfalle. Da Mieter und Hausbesitzerin unter einem Dach leben würden (house in multiple occupation), treffe die Kommunalsteuer (council tax) ausschließlich den Vermieter. Auf Basis dieser Unterlagen habe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien („LGZRS“) geprüft und in seinem Beschluss vom 15.1.2013 die Verfahrenshilfe mit folgenden Feststellungen bewilligt: „Der Kläger lebt derzeit in einer finanziell sehr angespannten Situation. Er hat kein Einkommen, bewohnt eine Mietwohnung und bezahlt dafür EUR 220,00. Er hat keine Vermögenswerte. Die Aufwendungen des täglichen Lebens wie auch der Miete werden durch Zuwendungen von Freunden und Bekannten beglichen. Der Kläger hat Steuerschulden in der Höhe von rund EUR 757.000‚00“ (Beilage ./SS). Diese Feststellung des LGZRS stelle ein Indiz auch für das Abgabenverfahren dar, dass der Beschwerdeführer weder über Vermögenswerte noch über ein Einkommen verfüge. Seit der Gewährung der Verfahrenshilfe durch das LGZRS Anfang 2013 habe sich an der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nichts verändert. Aus der beigefügten Verlängerung des Mietvertrages sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin das gleiche bescheidene Apartment (Anschrift, Vereinigtes Königreich) miete. In den letzten drei Jahren habe der Beschwerdeführer stets sogenannte Null-Steuererklärungen eingereicht, da die erhaltenen Zuwendungen von Freunden und Verwandten den englischen Steuerfreibetrag von GBP 10.000,00 p.a. nicht überstiegen hätten. Dies sei aus dem Schreiben der englischen Finanzbehörde im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2014/15 ersichtlich: Laut den englischen Finanzbehörden sei die Verpflichtung des Beschwerdeführers entfallen, für Zeiträume, die nach dem April 2015 liegen würden, Steuererklärungen einzureichen, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern würden (Beilage ./DDD). Als Beweis für die Unterstützung von Verwandten, Freunden und Bekannten zur Tragung der Aufwendungen des täglichen Lebens sei eine Überweisungsbestätigung beigefügt (Beilage ./EEE). Zur abschließenden Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch das BFG werde schließlich noch das Vermögensbekenntnis in der vom Verwaltungsgericht vorgeschriebenen Form übermittelt (Beilage ./EEE). Auch die für die Vollstreckungsamtshilfe zuständige österreichische Verwaltungsbehörde bestätige in ihrer Antwort vom 29.9.2015 sowohl die Vermögenslosigkeit als auch das fehlende Einkommen des Beschwerdeführers (Beilage ./FFF). Das BMF führe in seiner Antwort vom 29.9.2015 an die englischen Steuerbehörden wie folgt aus: „Austrian authority does not understand that Mr. A. without any regular income and any tangible assets could be triggered into insolvency through any recovery measures, but supposes that he is already insolvent and his solicitors in England and Austria do not know.“ Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des Erstantrages auf Nachsicht vom 26.2.2013 noch zum jetzigen Zeitpunkt, angesichts seiner angespannten finanziellen Situation, in der Lage sei bzw. gewesen sei, die österreichische Steuerforderung zu begleichen. 2. Verlust der beruflichen Zulassung und Schädlichkeit für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zu Ra 2015/13/0044 die Argumentation für beachtlich bezeichnet, dass die Ergreifung von Maßnahmen zur Hereinbringung der Abgabenforderung für den Beschwerdeführer einem endgültigen Verlust der beruflichen Zulassung und als schädliche Maßnahme für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gleichkommen würde. Dies basiere auf der Tatsache, dass eine Maßnahme zur Hereinbringung der Abgabenforderung zwangsweise einen Privatkonkurs des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Diese Tatsache werde von der belangten Behörde nicht bestritten. Vielmehr führe das BMF in seiner Antwort vom 29.9.2015 an die englischen Steuerbehörden wie folgt aus: „...‚ but supposes that he is already insolvent and his solicitors in England and Austria do not know.“ Wie bereits oben dargestellt und auch im Beschluss des LGZRS vom 15.1.2013 festgestellt sei, lebe der Beschwerdeführer zwar in einer angespannten finanziellen Situation, aufgrund der Zuwendungen von Verwandten, Freunden und Bekannten könne er jedoch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Ergänzend verweise er nochmals auf die Folgen eines Privatkonkurses, welche gerade durch die Einhebung der Abgabenforderung verursacht würden: Der Beschwerdeführer wäre in diesem Fall künftig nicht mehr dazu in der Lage, seinen erlernten Beruf auszuüben, weil die Zulassung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse voraussetze. Damit wäre das Berufsverbot endgültig, weil es sich bei der Konkurseröffnung eindeutig um einen Ausschließungsgrund für die berufliche Zulassung handle (§ 5 Abs. 1 lit. 6 BWG bzw. § 13 Abs. 3 GewO). Die Nichtgewährung der Nachsicht würde dem Beschwerdeführer somit endgültig und unwiderruflich die Möglichkeit nehmen, spätere Einnahmen zu lukrieren, um seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. In Anbetracht des § 5 Abs. 1 Z 6 BWG würde die Konkurseröffnung den Verlust seiner beruflichen Zulassung endgültig besiegeln. Schon aus diesem Grund lägen nach VwGH und Stoll (BAO-Kommentar (1994), 2430) „Besonderheiten“ in der „Durchsetzung des Abgabenanspruches“ vor, die eine Nachsicht begründen würden. Die Betreibung der Forderungen durch die Finanzbehörde belaste somit den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen. Die Gründe für eine Nachsicht seien somit gegeben. Ein weiterer besonders schwerwiegender Nachteil durch die Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Vereitelung der Fortführung des anhängigen Amtshaftungsverfahrens. Der Nachteil ergebe sich aus dem Umstand, dass im Falle des Obsiegens im Amtshaftungsprozess der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfügen würde, um die Abgabenforderung zu begleichen. Würde das BFG die Nachsicht nicht gewähren, so würde es gleichzeitig über den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens entscheiden, weil in diesem Fall der Beschwerdeführer finanziell nicht mehr in der Lage wäre, das Amtshaftungsverfahren fortzuführen. 3. Weitere schwerwiegende Nachteile: Unmöglichkeit der Weiterführung des Amtshaftungsverfahrens - Vereitelung der Chance auf Einnahmen zur Zahlung des Abgabenanspruches Weiters werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens dem Insolvenzschuldner die Dispositionsfähigkeit über das insolvenzunterworfene Vermögen verlustig gehe. Die im Amtshaftungsverfahren streitgegenständliche Forderung würde im Falle der Insolvenz insolvenzunterworfenes Vermögen darstellen. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens die Prozessführungsbefugnis verlieren (Rechberger/Simotta, ZPR8 Rz 304). Dies komme einem Verlust der Prozessfähigkeit gleich. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung werde ergänzend folgende Vorgehensweise der österreichischen Abgabenbehörde beim Versuch der Eintreibung der Abgabenforderung mit Hilfe der internationalen Amts- und Vollstreckungsamtshilfe hervorgehoben: Nach dem Freispruch des Beschwerdeführers im gerichtlichen Finanzstrafverfahren vom 31.8.2012 habe die zuständige österreichische Finanzbehörde (Central Liaison Office, „CLO“ der Steuerfahndung) am 22.2.2013 bei der englischen Steuerverwaltung (HM Revenue & Customs, „HMRC“) Amtshilfe für die Betreibung und Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer anhängigen Steuerforderung beantragt. Die Absicht der Finanzbehörden, gegen den Beschwerdeführer mit aller - auch unbilliger – Härte vorzugehen, die sich insbesondere bereits bei der Einleitung und Verfolgung des Finanzstrafverfahrens gezeigt habe (dazu unten Punkt 6), ergebe sich auch aus der E-Mail-Korrespondenz der CLO mit dem HMRC. In dem E-Mail der CLO vom 29.9.2015 stelle die CLO zunächst die seltsame Behauptung auf, sie verstünde nicht „that Mr A. without any regular income and any sensible assets could be triggered into insolvency through any recovery measures, but supposes that he is already insolvent by the way according to Austrian Tax Recovery Law no one is allowed to be triggered into insolvency by enforcement measures“. Diese Auskunft sei zunächst unrichtig, weil ein „Privatkonkurs“ sehr wohl auch ohne Gläubigermehrheit, somit auch nur über Betreibung der gegenständlichen Abgabenforderung, eröffnet werden könne. Gläubigermehrheit als Eröffnungsvoraussetzung des Insolvenzverfahrens sei im Konkursrecht seit Langem beseitigt (vgl. die Eröffnungsvoraussetzungen der §§ 66 ff IO, zum „Privatkonkurs“ nach den Sonderbestimmungen für natürliche Personen vgl. § 181 IO). Die Argumentationsweise sowie der gesamte E-Mail-Verkehr der Jahre 2013 bis 2016 mit dem HMRC würden zeigen, dass die CLO Beitreibungsmaßnahmen verlangt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen und Vermögen verfüge. Dies zeigt die Tendenz der CLO, dem Beschwerdeführer in seiner Existenz endgültig vernichten zu wollen, denn der österreichischen Behörde müsse bewusst sein, dass die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen und Vermögenslosigkeit in aller Regel jedenfalls den Verlust der Wohnmöglichkeit nach sich zögen. Zusätzlich würden die Maßnahmen der CLO offenkundig doch auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zielen, um den Beschwerdeführer die Prozessführungsbefugnis im Amtshaftungsverfahren und auch im Nachsichtsverfahren vor dem BFG und dem VwGH zu entziehen. Das ganz andere - bürgernähere - Verständnis des HMRC habe sich darin geäußert, dass diese englische Behörde letztlich aufgrund des anhängigen Nachsichtsverfahrens vor dem BFG und VwGH die Beitreibungsmaßnahmen ausgesetzt habe (siehe Bescheid des HMRC vom 02.3.2016 (Beilage ./GGG). Das für das CLO wenig erfreuliche Bild werde dadurch komplettiert, dass das CLO - nach dem Ersuchen des Beschwerdeführers zur Ausfolgung der E-Mail-Korrespondenz - das HMRC mit E-Mail vom 21.4.2016 angewiesen habe, bestimmte E-Mails von der Vorlage an den Beschwerdeführer auszunehmen (Beilage ./FFF). Dies sei durch § 90 BAO (Anspruch auf Akteneinsicht) nicht gedeckt. Allerdings sei es nicht unverständlich, dass das CLO sein Verlangen nach Beitreibungsmaßnahmen, die den Beschwerdeführer unverhältnismäßig geschädigt hätten, ohne zu einer Eintreibung der Abgabenschuld zu führen, verbergen habe wollen. Mit E-Mail vom 18.5.2016 habe das HMRC mitgeteilt, entgegen dem Wunsch des CLO die gesamte E-Mail-Korrespondenz offenzulegen (Beilage ./FFF). 4. Weitere schwerwiegende Nachteile: drohender Verlust der Wohnmöglichkeit Als dritter schwerwiegender Nachteil werde an dieser Stelle auf die Gefährdung der Aufkündigung des Mietvertrages über die einzigen Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen. Laut Punkt 3 des Mietvertrages stelle die Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Mieters einen sofortigen Kündigungsgrund dar: „Provided that (...) if the Tenant shall become bankrupt (...), the Landlord may re-enter the property and immediately thereupon the tenancy shall absolutely determine, but without prejudice to any other rights and remedies of the Landlord.“ (Beilage ./ZZ, Beilage ./CCC). Der Privatkonkurs würde folglich zum Verlust der Unterkunft des Beschwerdeführers führen. Wie dargelegt und auch festgestellt sei, verfüge der Beschwerdeführer nicht über Grundvermögen. Eine Mietwohnung während des Zeitraums des Privatkonkurses zu finden, sei fast aussichtslos. Ein Privatkonkurs würde somit auch das Dach über dem Kopf des Beschwerdeführers rauben. Zusammenfassung: Die Einhebung der Abgabenschulden würde unbestritten zum Privatkonkurs des Beschwerdeführers führen. Der Privatkonkurs würde ein Berufsverbot verursachen sowie die Fortführung des anhängigen Amtshaftungsverfahrens vereiteln. Weiters würde sein Mietvertrag sofort kündbar, wodurch der Beschwerdeführer seine bescheidene Unterkunft verlieren würde. Die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeiten sei somit unbillig. Die Abgabenschuldigkeiten seien durch Abschreibung nachzusehen. 5. Eintritt eines Sanierungseffekts durch die Bewilligung der Nachsicht iSd § 236 BAO Der Beschwerdeführer verfüge über keine weiteren Verbindlichkeiten. In seiner im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung vom 24.2.2016, 2015/13/0044, habe der VwGH klar ausgeführt, dass ein nicht erwartbarer Sanierungseffekt eine Nachsicht nur beim Vorhandensein einer Mehrheit von Gläubigern ausschließt, weil dann die Nachsicht nur den anderen Gläubigern zugutekommen würde (S. 19 f des Erkenntnisses). Der Erlass der Abgabenschuld würde somit gerade geeignet sein, „eine ins Gewicht fallende Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers herbeizuführen“ (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094). Eine sonstige Überschuldung des Beschwerdeführers liege gerade nicht vor. Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte somit gerade einen Sanierungseffekt und würde eine Existenzgefährdung vermeiden. Durch Gewährung der Nachsicht wäre der Privatkonkurs des Beschwerdeführers abgewendet. 6. Herbeiführung der angespannten Finanzlage des Beschwerdeführers durch Verschleppung des Finanzstrafverfahrens und EMRK-widrige Dauer dieses Verfahrens 6.1. Ursache für die Entstehung der angespannten Finanzlage 6.1.1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens Am 22.12.2000 sei beim österreichischen BMF eine anonyme Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingegangen. Darin sei ihm vorgeworfen worden, in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Bank-1 eine „inoffizielle, nicht versteuerte Abfindung“ in der Höhe von ATS 35 Mio erhalten zu haben. Konkret sei damit die Erfolgsprämienhöhe von USD 1,45 Mio gemeint gewesen, welche jedoch in Wirklichkeit der T-AG und nicht dem Beschwerdeführer zugeführt worden sei. Die Prüfungsabteilung Strafsachen habe daraufhin ihre Ermittlungen begonnen. Sie habe gegen den Beschwerdeführer am 21.9.2001 gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG erstattet. Am 9.10.2001 habe das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien Voruntersuchungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Die Prüfungsabteilung Strafsachen sei dabei (in Zusammenwirken mit dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde 1. Instanz) mit den weiteren Ermittlungen betraut und mit der Legung einer Schlussanzeige beauftragt worden. Das Strafverfahren selbst sei gemäß § 412 StPO aF bis zum Vorliegen eines solchen Schlussberichts abgebrochen worden. 6.1.2. Abgabenverfahren und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen Im Zuge dieser Beweisaufnahme habe die Finanzbehörde auch die liechtensteinische Gesellschaftssteuerrechnung der T-AG für die Jahre 1997 und 1998 sichergestellt. Zudem habe der Beschwerdeführer der Finanzbehörde am 22. Juli 2003 eine Ansässigkeitsbestätigung vorgelegt, worin die liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigte, dass es sich bei der T-AG um eine in Liechtenstein kommerziell tätige Gesellschaft gehandelt habe, die der ordentlichen liechtensteinischen Kapital- und Ertragssteuer unterlegen sei. Daraufhin habe das Finanzamt am 20.8.2003 eine EAS-Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit der Frage, wie nun weiter im Abgabenprozess zu verfahren sei, gerichtet. In Beantwortung dieser Anfrage habe das BMF die Auskunft EAS 2346 (EAS-Auskunft des BMF vom 1.9.2003, 04 0101/63-lV/4/03) veröffentlicht. Darin sei das Finanzamt angewiesen worden, die fraglichen Einkünfte nicht der T-AG zuzurechnen, weil es sich bei dieser um eine „funktionslose liechtensteinische Domizilgesellschaft“ handle. Am 8.6.2004 habe die Finanzbehörde zwei Steuerbescheide ausgefertigt, worin vom Beschwerdeführer ein Betrag von insgesamt Euro 756.197,25 als Einkommensteuernachzahlung für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 gefordert worden sei. Die österreichische Behörde habe die Einkünfte der liechtensteinischen T-AG dem damals in Österreich ansässigen Gesellschafter (= dem Beschwerdeführer) bei der Berechnung seiner Einkommensteuer persönlich zugerechnet, obwohl es in diesem Zeitraum nie eine solche Ausschüttung an den Anteilseigner gegeben habe. Wie die diesbezügliche Gesellschaftssteuerrechnung für die Jahre 1997 und 1998 belege, seien die Einkünfte der T-AG zudem bereits in Liechtenstein besteuert worden. Begründet worden sei diese Doppelbesteuerung mit § 22 BAO: Die T-AG sei eine funktionslose Sitzgesellschaft, und einer solchen Missbrauchsgestaltung könnten steuerlich keine Einkünfte zugerechnet werden. Gegen diese Bescheide habe der Beschwerdeführer Berufung eingelegt, welche am 4.12.2007 vom Unabhängigen Finanzsenat („UFS“) abgewiesen worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung des UFS fristgerecht eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof („VwGH“) erhoben Im Zuge dessen habe die damalige Vertretung des Beschwerdeführers den VwGH mit Schriftsatz vom 28.9.2009 ersucht, die Rechtssache (und insbesondere die Auslegung der §§ 21 und 22 BAO) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Erkenntnis VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012, habe der VwGH die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Erkenntnis des VwGH habe sich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 21 BAO als ausschließliche Begründung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers gestützt: Entsprechend der Regel der Einkünftezurechnung seien die Leistungen der T-AG rein von ihrem Gesellschafter, dem Beschwerdeführer, persönlich erbracht worden, sodass die sich daraus ergebenden Einkünfte steuerlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären. Trotz entsprechender Anregung des Antragstellers vom 28.9.2009 habe sich der VwGH in dem gegenständlichen Verfahren geweigert, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. 6.1.3. Finanzstrafverfahren Die Kanzlei Wolf Theiss und Partner, die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, habe die Finanzstrafbehörde 1. Instanz in ihren Schreiben vom 28.2.2003 und 30.7.2002 auf die beruflichen Konsequenzen des Strafverfahrens für den Beschwerdeführer hingewiesen und sie deswegen ersucht, die Rechtssache möglichst rasch zu bearbeiten (Beilage ./AA, Berufungsschrift, 5.12.2013; Beilage ./HHH). Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz habe dem Gericht zwar im Jahr 2003 den Abschluss der Ermittlungen (Strafakt LGS Wien, GZ GZ-1, ON 18, AS 133), den Schlussbericht habe sie dem Gericht aber erst im Juni 2010 vorgelegt. Damit habe die Finanzstrafbehörde 1. Instanz eine jahrelange Verschleppung des Strafverfahrens bewirkt. Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz habe aufgrund ihrer Ermittlungskompetenz die Verpflichtung, zügig zu arbeiten und dabei insbesondere das Interesse des Beschuldigten in einem fairen Prozess und an einem raschen Verfahrensausgang zu wahren. Diese Verpflichtung ergebe sich insbesondere aus dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ im Sinne von Art. 6 EMRK. Verletze die Finanzstrafbehörde diese Grundsätze, könne sie sich nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sogar des Amtsmissbrauches schuldig machen. Demnach erfülle nämlich „die unterlassene Weiterleitung eines Erhebungsergebnisses oder eine Sachverhaltsdarstellung durch die Ermittlungsbehörde an die Justiz den Straftatbestand des § 302 StGB“ (OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02; vgl. auch Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch, Seite 27 f). „Denn durch ein doloses Unterlassen der (Weiterleitung einer) vollständigen Darstellung der bisher bekannten Ermittlungsergebnisse wird die strafrechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ja gerade unmöglich gemacht“ (OGH 28.9.2010, 11 Os 87/10v). Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz habe das Ermittlungsverfahren als Druckmittel verwendet, um eine vermeintliche Steuerforderung einzutreiben. Nach der dem Beschwerdeführer bekannt gewordenen Verwaltungspraxis weigere sich nämlich die Finanzbehörde, einen den Verdacht verneinenden Schlussbericht an das Strafgericht zu übermitteln, solange der Steuerpflichtige nicht ein Fahrlässigkeitsgeständnis abgelegt und seine vermeintliche Steuerschuld (wenigstens teilweise) beglichen habe (Beilage ./MM, Berufungsschrift, 5.12.2013). In Anbetracht der weitreichenden beruflichen Konsequenzen, die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Bankvorstand mit dem anhängigen Strafverfahren verbunden gewesen seien, sei nicht auszuschließen gewesen, dass er diesem Druck nachgeben würde. Erst am 23.6.2010 habe die Finanzstrafbehörde 1. Instanz der Staatsanwaltschaft endlich den Schlussbericht vorgelegt. Unverständlicherweise habe sie es aber unterlassen, dem Schlussbericht auch die entsprechenden Urkunden beizulegen, die sie im Zuge ihrer Ermittlungen aufgenommen gehabt habe. Dies mit dem Hinweis, dass dem Strafgericht „aufgrund der Umstände des Falles, insbesondere der nach wie vor anhängigen VwGH-Beschwerde, keinerlei Beweismittel vorgelegt werden“ könnten (LGS Wien GZ-1, ON 47, AS 3). Diese Erklärung sei unrichtig, zumindest aber irreführend gewesen. Sie erwecke nämlich den Anschein, dass keine Beweisurkunden existieren würden. Tatsächlich sei die Finanzstrafbehörde 1. Instanz aber nicht in der Lage gewesen, die Beweisurkunden der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, weil sie sich in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ermittlungsakt befunden hätten. Aus unverständlichen Gründen seien für das strafgerichtliche Erhebungsverfahren keine Kopien der Beweisurkunden angefertigt worden. Die Beweisurkunden seien somit erst wieder am 18.1.2011 nach Abschluss des Abgabenverfahrens durch den VwGH in den Verfügungsbereich der Finanzstrafbehörde 1. Instanz gelangt. Als Ergebnis seien dem Landesgericht für Strafsachen Wien alle wesentlichen Beweisurkunden zumindest bis Mai 2012 vorenthalten worden. Die einzigen Ausnahmen seien das Gutachten von Ernst & Young und die Ansässigkeitsbestätigung der liechtensteinischen Steuerverwaltung gewesen, die die Finanzbehörde dem Gericht am 5.12.2002 bzw. am 1.5.2011 vorgelegt habe. Das Aktenverzeichnis des UFS (Beilage ./NN‚ Berufungsschrift, 5.12.2013) zeige, in welchem Ausmaß dies geschehen sei: Auf sechs Seiten seien alle Unterlagen aufgelistet, die im Ermittlungsverfahren vorgelegt und sichergestellt worden seien und die sich nun im Abgabenakt, nicht aber im Strafakt befunden hätten. Im Abgabenakt hätten sich etwa die 54 bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Urkunden (UFS Aktenverzeichnis Seite 5 und 6), inklusive der Gesellschaftssteuererrechnung der T-AG für das Jahr 1998 befunden. Bis zum 29.5.2012 habe die Finanzbehörde dem Gericht also ausschließlich Sachverhaltsdarstellungen, nicht jedoch Beweisurkunden übermittelt. Dadurch sei eine eigenständige gerichtliche Beweiswürdigung (bzw. die Einstellung des Strafverfahrens) verhindert worden. Im Hinblick auf das Unmittelbarkeitsgebot des § 13 Abs. 3 StPO sei eine solche Vorgangsweise rechtswidrig (vgl.: Laut § 252 Abs. 2 StPO seien aufgenommene Urkunden in der Hauptverhandlung sogar zu verlesen). Zusammengefasst zeige sich, dass das behördliche Fehlverhalten die strafgerichtliche Urteilsfindung maßgeblich beeinträchtigt und eine frühere Einstellung des Strafprozesses verhindert habe; die Finanzbehörde habe somit die überlange Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens zu verantworten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ-1, vom 15.6.2011 sei der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung verurteilt worden. Der OGH habe diese erstinstanzliche Verurteilung jedoch wegen Nichtigkeit aufgehoben (OGH 8.3.2012, GZ-4) (Beilage ./KK, Berufungsschrift, 5.12.2013). Nachdem sämtliche Beweisurkunden beigeschafft gewesen seien, sei der Beschwerdeführer schließlich im zweiten Rechtsgang am 31.8.2012 vom Landesgericht Wien rechtskräftig freigesprochen worden (Urteil LGS Wien 31.8.2012, GZ-1, zweiter Rechtsgang) (Beilage ./LL, Berufungsschrift, 5.12.2013). Maßgeblich dafür sei vor allem das Rechtsgutachten von Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner, Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M., o. Univ.-Prof. Dr. Herbert Kofler und Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel vom 10.7.2011 belege (Beilage ./III), wonach im Zeitraum der Gründung der T-AG und der Vereinnahmung der Erfolgsprämie noch keinerlei Judikatur des VwGH, ja nicht einmal Schrifttum existiert habe, wonach Einkünfte ausländischer Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (§ 22 BAO, Einkünftezurechnungslehre) steuerlich dem Gesellschafter zugerechnet werden könnten. 6.2. Folgen des Strafverfahrens Aufgrund seines beruflichen Werdeganges und seinen vorhandenen finanziellen Mitteln hätte der Beschwerdeführer seine Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Jahr 2001 (Beilage ./K) ohne Weiteres bezahlen können. Dieser Umstand sei durch das BFG nicht bestritten worden. Eine Bestreitung würde auch im eklatanten Widerspruch zur Rechtsansicht und zu den Behauptungen und Annahmen der belangten Behörde im Abgabenverfahren stehen, nachdem die Einkünfte der liechtensteinischen T-AG dem damals in Österreich ansässigen Gesellschafter (= dem Beschwerdeführer) bei der Berechnung seiner Einkommensteuer persönlich zugerechnet worden seien. Aus dem Abschluss der T-AG für das Geschäftsjahr 2001 gehe hervor, dass die T-AG Ende 2001 über liquide Vermögenswerte in einer Höhe von zumindest EUR 1.166.000,00 verfügen habe können. Dieser Abschluss sei von dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG) der Prüfungsabteilung Strafsachen (= die Steuerfahndung) auch vorgelegt worden (Beilage ./HHH). Zu den beruflichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer vgl. zB ausführlich auch Punkt 2.5. der außerordentlichen Revision. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer durch die Einleitung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens die berufliche Zulassung als Schlüsselkraft in der europäischen Finanzindustrie verloren, da er plötzlich den „Fit & Proper Compliance Test“ nicht mehr bestehen habe können. § 5 Abs. 1 Z 7 BWG enthalte klare berufliche Zulassungsanforderungen an Schlüsselkräfte, deren Vorliegen für die Erteilung einer Konzession an Kreditinstitute erforderlich sei. Dabei werde der Begriff „erforderliche persönliche Zuverlässigkeit“ in den Fit & Proper Erlässen der Finanzmarktaufsicht FMA (Beilage ./XX, Rz 30 und 33) und die Richtlinie EBA/GL/2012/06 der Europäischen Bankenaufsicht (Beilage ./JJJ, § 13.5) konkretisiert, um eine einheitliche Verwaltungspraxis seitens der europäischen Aufsichtsbehörden zu gewährleisten (vgl. zu diesem Thema auch: VwGH 22.2.2008, 2007/17/0201 und VwGH 23.4.2009, 2008/17/0207). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens seien mehrere Bemühungen des Beschwerdeführers, einen seinen Qualifikationen entsprechenden Beruf auszuüben, verhindert worden. Der offensichtliche Kausalzusammenhang zwischen dem anhängigen Finanzstrafverfahren und dem dadurch verursachten Verdienstentgang werde eindeutig belegt durch die Beilagen ./W bis ./Z. Diese würden unbefristete Stellenangebote namhafter Finanzinstitute enthalten, die aufgrund des anhängigen Finanzstrafverfahrens hätten storniert werden müssen. In diesen Stornoschreiben werde der Rücktritt vom Einstellungsvertrag von den angehenden Dienstgebern stets eindeutig mit dem anhängigen österreichischen Finanzstrafverfahren begründet (Beilagen ./X und ./Y). Die Ansicht der angehenden Dienstgeber, wonach die Beschäftigung eines Geschäftsleiters, gegen den ein Finanzstrafverfahren anhängig sei, eine Gefährdung der gesamten Banklizenz zur Folge habe, sei somit rechtlich begründet gewesen. Der Rücktritt vom Stellenanbot an den Beschwerdeführer (unter Berufung auf die diesbezügliche Ausstiegsklausel im Vorvertrag) sei demzufolge rechtlich durchaus vertretbar gewesen. Das Abgabenverfahren sei erst Ende 2010 abgeschlossen worden, das gerichtliche Finanzstrafverfahren habe über 11 Jahre gedauert und der Amtshaftungsprozess sei derzeit noch anhängig. Aufgrund der Missachtung des § 54 Abs. 5 FinStrG, dem zufolge nach dem Freispruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet hätte werden müssen und der anschließenden Erledigungspflicht durch die zuständige Finanzstrafbehörde, sei die Erwerbsausübung, wie oben beschrieben, weiterhin nicht möglich gewesen. Ohne Einkommen hätten die Kosten der jahrelangen Prozessführung die finanziellen Reserven des Beschwerdeführers aufgezehrt, bis er Ende 2012 schließlich auf Verfahrenshilfe angewiesen gewesen sei. Als Zwischenergebnis könne daher festgehalten werden, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer eine Unmöglichkeit der Ausübung seines Berufes und somit den Wegfall seiner einzigen Einnahmequelle zur Folge gehabt habe. Die aktuelle Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die gegenständliche Steuerforderung zu zahlen, sei ausschließlich durch die überlange Dauer des österreichischen Finanzstrafverfahrens verursacht worden. 6.3. Verschleppung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens Einleitend sei an dieser Stelle hervorzuheben - wie dies später noch ausführlicher behandelt werde -, dass in den Jahren 1997 und 1998, welche von der Abgabennachforderung betroffen seien, für abgaberechtliche Zwecke weder in der österreichischen Literatur noch Judikatur eine direkte Zurechnung des Einkommens einer GmbH an ihre Gesellschafter vertreten worden sei. Erneut werde auf das Rechtsgutachten der Professoren Aigner ua verwiesen. Dennoch sei es damals zur Einleitung eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung gekommen. Das Finanzstrafverfahren hätte entweder gar nicht eröffnet oder gleich eingestellt werden müssen: Der Beschwerdeführer habe keinen Vorsatz gehabt. Die namhafte und auch international anerkannte Steuerberatungskanzlei Ernst & Young habe vorab die Unbedenklichkeit dieser Gesellschafts- und Vertragsstruktur in einem Gutachten vom 30.5.1997 bestätigt (Beilage ./F, Berufungsschrift, 5.12.2013). Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner österreichischen Steuerposition zugesichert worden, dass seine Beteiligung an der liechtensteinischen T-AG keine einkommensteuerrelevanten Auswirkungen in Österreich haben würde, sofern die Gesellschaft in dem betreffenden Zeitraum kein Einkommen (Gehälter, Dividenden, etc.) ausschütte. Der Beschwerdeführer habe auf diese sachkundige Auskunft vertraut. Aufgrund dieses Umstandes hätte jedenfalls auch aufgrund des schuldausschließenden Irrtums des Beschwerdeführers wegen Einholung sachkundiger Auskunft das Finanzstrafverfahren eingestellt werden müssen. Dies sei aber gerade nicht geschehen, es sei vielmehr ein über 11 Jahre anhängiges und mit einem Freispruch abgeschlossenes gerichtliches Strafverfahren gefolgt. Aufgrund des laufenden Finanzstrafverfahrens sei dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage entzogen worden. Während der Dauer des Finanzstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht ausüben können, was bei ihm die Existenzgefährdung verursacht habe. Erst der OGH habe die erstinstanzliche Verurteilung (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ-1, vom 15.6.2011) wegen Nichtigkeit aufgehoben (OGH GZ-4 vom 8.3.2012) (Beilage ./KK, Berufungsschrift, 5.12.2013). Nachdem sämtliche Beweisurkunden beigeschafft gewesen seien, sei der Beschwerdeführer schließlich im zweiten Rechtsgang am 31.8.2012 vom Landesgericht Wien rechtskräftig freigesprochen worden (Urteil LGS Wien, GZ-1, vom 31.8.2012, zweiter Rechtsgang) (Beilage ./LL, Berufungsschrift, 5.12.2013). Dieses Ergebnis hätte bereits im Ermittlungsverfahren, unmittelbar im Nachgang an die Einleitung des Finanzstrafverfahrens feststehen müssen: Im Jahr 1997 und 1998 habe es an Anhaltspunkten in der Judikatur, Verwaltungspraxis und Literatur gemangelt, dass die Einschaltung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf aufgrund Einkünftezurechnung oder Annahme des Missbrauchs nach § 22 BAO einer Privatperson zugerechnet werden könnte. Dafür spreche auch, dass in der Literatur erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt die Diskussion in diesem Zusammenhang entstanden sei (vgl. in diesem Zusammenhang Loukota, Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften, SWI 2005, 205 ff, und Massoner, SWI-Jahrestagung: Missbräuchliche Veranlagung von Konzerngeldern in einer Guernsey-Gesellschaft, SWl 2009, 397 ff). Erst seit der Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund der Rz 104 EStR idF Wartungserlass 2009 werde die Leistungserbringung durch inländische Gesellschaften im Wege der Einkünftezurechnungslehre unter bestimmten Voraussetzungen nicht einer Gesellschaft, sondern dem Gesellschafter zugerechnet. Der erste Aufsatz, der diese Problematik ausführlich diskutiere, stammt von Herrn Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr (zum damaligen Zeitpunkt: Leiter der Abteilung „Einkommen-/Körperschaftsteuer“ im BMF) und sei 2008 veröffentlicht worden (Mayr, Drittanstellung von Vorständen zulässig? RdW 2008/384, 420 ff). Diese (von der Finanzverwaltung neu aufgenommene) Praxis der Einkünftezurechnung unterscheide sich jedoch deutlich von der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.12.1997 vertretenen Einkünftezurechnung. Eine direkte Einkünftezurechnung sei somit erst ab 2009 Gegenstand steuerrechtlicher Diskussionen in Österreich. Die jedenfalls vertretbare Rechtsansicht des Beschwerdeführers werde auch im Gutachten von Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner, Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M., o. Univ.-Prof. Dr. Herbert Kofler und Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel vom 10.7.2011 belegt (Beilage ./III). Obwohl die Prüfungsabteilung Strafsachen (= die damalige Steuerfahndung) dem Landesgericht für Strafsachen (LGS) Wien am 22.4.2003 schriftlich den Abschluss ihrer Ermittlungen gemeldet habe (Beilage ./AA), habe es bis zum 23.6.2010 gedauert, bis sie die Schlussanzeige gelegt habe (Beilage ./T). Da die Strafjustiz zur Aufnahme ihrer Tätigkeit, nämlich die Würdigung aufgenommener Beweismittel, auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung angewiesen gewesen sei, sei durch diese unnötige Verzögerung de facto eine unerklärliche und rechtswidrige Prozesssperre errichtet und eine jahrelange Verschleppung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bewirkt worden. Die Finanzbehörde habe diese mehr als siebenjährige Verfahrensverzögerung mit den vom Beschwerdeführer gegen die Abgabenfestsetzung erhobenen Rechtsmitteln, die den gesamten abgabenrechtlichen Instanzenweg (UFS, VwGH) durchlaufen hätten müssen (Beilage ./AA), begründet. Diese Ansicht sei nicht begründet und rechtlich nicht nachvollziehbar, weil nach der hM die Frage für das Finanzstrafverfahren, ob ein Abgabenanspruch entstanden sei und in welcher Höhe Abgaben verkürzt worden seien, der Beurteilung der Finanzstrafbehörde bzw. des Gerichtes oblägen. Die Behörde bzw. das Gericht sei im Finanzstrafverfahren weder dem Grunde noch der Höhe nach an den Ausspruch rechtskräftiger Abgabenbescheide über die endgültige Abgabenfestsetzung gebunden (vgl. zB Seiler/Seiler, Finanzstrafverfahren3, § 33 Rz 15 ff). Die Rechtskraft des Abgabenbescheides sei für die Subsumtion unter einen Tatbestand des FinStrG daher nicht entscheidend (Seiler/Seiler, Finanzstrafverfahren3, § 33 Rz 16 mit Verweis auf OGH 3.11.1999, 13 Os 88/99). Der zuständige Richter am Unabhängigen Finanzsenat (UFS) habe dann auch am 04.12.2006 gegenüber dem zuständigen Untersuchungsrichter des LGS Wien erklärt, „dass er nicht versteht, warum von der 1. Instanz kein Bericht an das LGS Wien geschickt wurde, da dies ja trotz des Berufungsverfahrens möglich hätte sein müssen“ (Beilage ./AA). Auch das Oberlandesgericht für Strafsachen (OLG) Wien sei in seinem Beschluss zum 2. Einstellungsantrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2009 zum Schluss gekommen, dass die jahrelang unterlassene Erstattung der Schlussanzeige „eine nicht zu vertretende Verzögerung des Verfahrens und demnach eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne des § 9 Abs. 1 StPO iVm Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt“ (Beilage ./Q). Unerklärlich sei bis heute, welchen Zweck die jahrelangen Hinweise auf das anhängige Steuerverfahren zur Abgabenfestsetzung als Rechtfertigung für die unterlassene Erstattung der Schlussanzeige verfolgt hätten. Als sich Mitte 2010 herausgestellt habe, dass weder die Anordnung des OLG Wien vom 27.11.2009 (Beilage ./G) noch das dementsprechende Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 7.12.2009 (Beilage ./AA) die Finanzbehörde dazu veranlassen habe können, nun endlich Schlussanzeige zu legen, habe der Beschwerdeführer seine Ersatzansprüche am 3.5.2010 gemäß § 8 AHG bei der Finanzprokuratur angemeldet (Beilage ./R). Nun seien Schlussbericht und Anklageschrift plötzlich innerhalb von drei Monaten vorgelegen (Beilagen ./T und ./U). Dies obwohl das Abgabenverfahren zu diesem Zeitpunkt nach wie vor beim VwGH anhängig gewesen sei. Allerdings habe die Finanzbehörde im Rahmen der 3-seitigen Schlussanzeige selbst eingeräumt, „keinerlei Beweismittel“ für die zur Last gelegte Straftat (vorsätzliche Abgabenhinterziehung iSd § 33 FinStrG) vorlegen zu können (Beilage ./T, Seite 2). lm Zuge ihrer Ermittlungen habe die zuständige Finanzbehörde bei der Hausdurchsuchung vom 23.11.2001 nicht weniger als 54 Beweisurkunden sichergestellt und beschlagnahmt gehabt, während die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Wolf Theiss) in drei Schreiben vorn 20.3.2002, 30.7.2002 respektive 28.2.2003 nochmals 18 zusätzliche Beweisurkunden übermittelt habe; schließlich habe die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (LeitnerLeitner) der zuständigen Finanzbehörde in einem Treffen am 22.7.2003 noch eine Ansässigkeitsbestätigung der liechtensteinischen Steuerverwaltung (Beilage ./O) vorgelegt. Dieses gesamte aufgenommene Beweissubstrat sei der Strafjustiz nun „aufgrund der Umstände des Falles, insbesondere der nach wie vor anhängigen VwGH-Beschwerde“ von der zuständigen Finanzbehörde vorenthalten worden (Beilage ./T, Seite 2). Die unterlassene Weiterleitung der aufgenommenen Beweisurkunden seitens der ermittelnden Finanzbehörde habe u.a. dazu geführt, dass die für die rechtliche Würdigung exklusiv zuständigen Justizbehörden jahrelang über den wirklichen Sachverhalt im Unklaren gehalten worden seien. So sei die Oberstaatsanwaltschaft Wien in einer Stellungnahme zum Einspruch gegen die Anklage vom 13.11.2010 noch immer davon ausgegangen, dass „der bislang einzig vorgelegte liechtensteinische Steuerbescheid nur das hier nicht relevante Jahr 2000 betrifft“ (OStA Wien 13.11.2010, GZ-10, Seite 5). Die Finanzbehörde habe die liechtensteinische Gesellschaftssteuerrechnung der T-AG für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 1997 und 1998 jedoch bereits im Zuge der Hausdurchsuchung vom 23.11.2001 sichergestellt (diese jedoch bis zum 29.5.2012 nicht an die Justiz weitergeleitet). Auch die Ansässigkeitsbestätigung der liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 21.7.2003 habe einwandfrei belegt, dass im vorliegenden Fall von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht keine Rede habe sein können, sodass nicht einmal der objektive Straftatbestand einer Abgabenhinterziehung iSd §§ 33 und 34 FinStrG erfüllt gewesen sei. Durch die jahrelang unterlassene Weiterleitung dieser exkulpierenden Beweismittel an die Strafjustiz sei eine eigenständige Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht vereitelt und eine rechtmäßige, zeitgerechte Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens verhindert worden. Erst nachdem die ermittelnde Finanzbehörde der Justiz im zweiten Rechtsgang am 29.5.2012 endlich sämtliche aufgenommenen Beweisurkunden zur Verfügung gestellt gehabt habe, habe der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien freigesprochen werden können. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten (Unterlassung der Weiterleitung aufgenommener Beweisurkunden), das zur erheblichen Verfahrensverzögerung geführt habe, könnte die Ausnützung des anhängigen Finanzstrafverfahrens - und die damit für den Beschwerdeführer verbundenen negativen beruflichen Konsequenzen - als Druckmittel ins Treffen geführt werden, um den Beschwerdeführer im Abgabenverfahren zum Einlenken zu bewegen. In den von dem damaligen Rechtsvertreter (LeitnerLeitner) geführten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen habe sich die zuständige Finanzbehörde nicht bereit gezeigt, den Schlussbericht zu legen, solange der Beschwerdeführer seine vermeintliche Abgabenschuld nicht (zumindest teilweise) beglichen habe (Beilage ./MM). Diese Behauptung werde im Einklang mit den Feststellungen des VwGH in seinem Erkenntnis zu Ra 2015/13/0044 vom BFG nicht bestritten. Hätte die ermittelnde Finanzbehörde der Strafjustiz das aufgenommene Beweissubstrat nicht fast zehn Jahre vorenthalten, dann wäre das Finanzstrafverfahren spätestens in 2003 eingestellt worden; der Beschwerdeführer hätte seine berufliche Zulassung wiedererlangt, er hätte die unbefristeten Stellenangebote der Bank-4 bzw. der Bank-8 (Beilagen ./X und ./Y) wahrnehmen können und wäre somit ohne weiteres im Stande gewesen, eine allfällige österreichische Steuernachzahlung zu entrichten. 6.4. Verschleppung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Das Landesgericht für Strafsachen Wien („LGS“) habe den Freispruch des Beschwerdeführers im gerichtlichen Finanzstrafverfahren in der verkürzten Urteilsausfertigung vom 13.9.2012 mit § 214 FinStrG begründet (Beilage ./LL). Seit dem Freispruch habe der Beschwerdeführer keine Informationsschreiben über das Finanzstrafverfahren erhalten. § 214 FinStrG diene als Ergänzung zu den Freispruchsgründen des § 259 StPO: Danach sei ein Freispruch auch dann zu fällen, wenn sich das Gericht hinsichtlich des angeklagten Finanzvergehens für sachlich unzuständig halte. Die Regelung entspreche der Bestimmung des § 210 FinStrG, welche die Unzuständigkeitsentscheidung des OLG normiere. Rechtlich handelt es sich dabei um keine meritorische Entscheidung, sondern um einen Freispruch eigener Art (Seiler/Seiler: Finanzstrafgesetz3, § 214 Rz 3; VwGH 26.11 2003, 2000/1310072). Durch § 214 FinStrG werde der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit Rechnung getragen. Im Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Gerichtsverfahrens wegen Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit müsse die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG einleiten bzw. fortsetzen (Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz3, § 214 Rz 4; siehe auch zu § 210 FinStrG Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 214 Rz 1 iVm Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 210 Rz 5). Wenn das Gericht einen Freispruch nach § 214 FinStrG fälle, dürfe es demnach nicht zusätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen, indem es erkläre, dass der Täter weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe und daher auch aus diesem Grund freizusprechen wäre. Das Gericht würde damit in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde eingreifen, was zu einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO führe (Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz3, § 214 Rz 5; OGH 20.9.1995, 13 Os 118/95, ÖStZB 1996, 233; OGH 24.9.1997, 13 Os 43/97, ecolex 1998, 3750; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 214 Rz 1). Für die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens bedürfe es keines Bescheides, ja nicht einmal einer verbandsregelnden Anordnung (VwGH 23.06.1993, 92/15/0097). Sie erfolge somit formlos. Das Verfahren sei nach den Vorschriften über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu führen. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 166 FinStrG bedürfe es nicht. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 214 FinStrG als solche berechtige die Finanzstrafbehörde zur Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens. Das heiße aber nicht, dass der Finanzstrafbehörde ein Wahlrecht zukomme, sie müsse vielmehr das Verfahren einleiten bzw. fortsetzen. Denn ein Verfahrensgrundsatz ist die Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschuldigte habe zudem ein Recht darauf, dass seine Sache in förmlicher Weise endgültig entschieden werde (OGH 6.11.2014, 13 Os 103/14t iVm EGMR 11.6.2015, Bsw No 64346/09, Wallnöfer gg Österreich, § 33; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 54 Rz 9). Beschuldigte und somit auch der Beschwerdeführer hätten ein Recht auf zügige Entscheidung (§ 57 Abs. 6 FinStrG). Um den Beschuldigten verfahrensrechtliche Möglichkeiten in die Hand zu geben, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, sehe das Gesetz zB den Antrag auf Einstellung eines Untersuchungsverfahrens vor (§ 124 Abs. 1 FinStrG; siehe dazu auch Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 56 Rz 29). Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 4.7.2016 den Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt (Beilage ./KKK). Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde habe die bescheidmäßige Einstellung des Finanzstrafverfahrens in einer Stellungnahme vom 26.7.2016 verweigert (Beilage ./LLL) und ausgeführt: „Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wurde niemals eingeleitet. Die Vormerknummer ist mit der Eintragung ‚Anzeige an die StA‘ als erledigt zu betrachten. Da kein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, kann es auch nicht eingestellt werden“. Weiters habe das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde mitgeteilt, dass im Übrigen eine Einleitung oder Weiterführung des Finanzstrafverfahrens wegen einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 Abs. 1 FinStrG) infolge des Eintritts der absoluten Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 Abs. 5 FinStrG) nicht mehr zulässig wäre. Die Stellungnahme zur Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sei rechtlich nicht nachvollziehbar: Die Finanzstrafbehörde verneine die Existenz eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, was eine Verletzung ihrer gesetzlichen Ermittlungspflicht iSd § 54 Abs. 5 FinStrG impliziere. Wie oben dargestellt, müsse die Finanzstrafbehörde im Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Gerichtsverfahrens wegen Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG einleiten bzw. fortsetzen (Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz3, § 214 Rz 4; siehe auch zu § 210 FinStrG Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 214 Rz 1 iVm Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 210 Rz 5). Zudem habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass das nach dem Gesetz eingeleitete oder fortgesetzte Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG eingestellt werde. Eine solche Einstellung müsse mit Bescheid erfolgen, der schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen sei (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, Finanzstrafgesetz Band 24, § 124 Rz 5). In einer Fallkonstellation, wie der gegenständlichen, sei dies von besonderer Bedeutung, weil aufgrund der Fortsetzungspflicht gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG der Beschwerdeführer weiterhin im Verdacht einer Straftat iSd § 5 Abs. 1 Z 7 BWG stehe. Das rechtswidrige Verhalten des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde habe dem Beschwerdeführer besonders gravierende Nachteile verursacht: Nach hM seien auch verwaltungsbehördliche Finanzstrafprozesse dazu geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Schlüsselkraft eines Finanzinstituts zu begründen (Beilage ./JJJ‚ § 13.5 und Siegl in Dellinger (Hrsg), BWG § 5 Rz 36 f). 6.5. Finanzstrafverfahren als Grund für die Nichtentrichtung Während des insgesamt über 15 Jahre dauernden Finanzstrafverfahrens, das wegen der Nichtentrichtung der jetzt vom Nachsichtbegehren betroffenen Abgaben eröffnet worden sei, sei der Beschwerdeführer beruflich ruiniert worden. Eine Folge des Finanzstrafverfahrens sei, dass er außer Stande sei, die Abgaben nunmehr zu entrichten. Durch die Errichtung dieser rechtswidrigen Prozesssperre sei das Finanzstrafverfahren ohne rechtlichen Grund verzögert worden; gleichzeitig sei der Beschwerdeführer durch diese unnötige und rechtswidrige Verschleppung an der Ausübung seines erlernten Berufs als Schlüsselkraft im europäischen Finanzsektor gehindert worden, weil er durch das überlange Finanzstrafverfahren automatisch seine berufliche Zulassung verloren habe und seine Erwerbsfähigkeit somit dauerhaft beeinträchtigt worden sei. Das Finanzstrafverfahren sei rechtswidriger Weise entsprechend dem vorliegenden VwGH-Erkenntnis dazu genutzt worden, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser die betroffenen Abgaben entrichte. lm Sinne des in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des VwGH lägen somit gerade „Besonderheiten“ in der Durchsetzung des Abgabenanspruches vor, die eine Nachsicht begründen würden. Eine solche Unbilligkeit werde stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet (Ritz, aaO Rz 10 mit Hinweis auf VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; 30.4.1999, 99/16/0086; 22.9.2000, 95/15/0090). Diese Tatsache sei zwischen den Parteien unbestritten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101327/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101327.2016
Stammnummer
114186
Gültig
23.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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