Erbringt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für einen deutschen Auftraggeber an dessen Messeständen in Deutschland Kellnertätigkeiten und Reinigungsarbeiten und besorgt er zusätzlich die musikalische Unterhaltung der Messebesucher, dann steht das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen einer Haftungsinanspruchnahme des deutschen Auftraggebers für einen unterlassenen Steuerabzug nach § 50 a…
Sind in Deutschland ansässige selbständige Handelsvertreter mit dem Produktvertrieb für deutsche Auftraggeber in Deutschland betraut und beabsichtigen sie ihre Aktivitäten auf Österreich auszuweiten, so wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass dies dann ohne Annahme einer österreichischen Betriebstätte im Sinn des Artikels 4 DBA-Deutschland…
Produziert ein österreichisches Unternehmen für deutsche Auftraggeber Modeschauen, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünfte des österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten. Wenn die deutsche Steuerverwaltung das österreichische Unternehmen für die an die Models gezahlten…
…das deutsche Unternehmen im wesentlichen der einzige Auftraggeber des Dienstleisters, dann wird Abhängigkeit angenommen (Z 38.6 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA); sollte aber "Unabhängigkeit" gegeben sein, ist weiters zu prüfen, ob sich der unabhängige Dienstleister bei seinem Engagement für das deutsche Unternehmen…
…Bf.) bezog in den Jahren 2007 bis 2011 neben einer inländischen Altersrente (bezugauszahlende Stelle war die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) auch eine deutsche Sozialversicherungsrente und eine schweizerische Rente. Eine Erklärung der ausländischen Renten für die Jahre 2007 bis 2011 erfolgte erst nach einer entsprechenden Aufforderung…
…der gesetzlichen Höchstgrenze wird ein Betrag in Höhe 8.000,00 Euro (doppelte Mindeststrafe) festgesetzt. Hinsichtlich dieses Betrages wird gegen die Auftraggeberin ein Zahlungsstopp in Bezug auf den der Auftragnehmer/in noch zustehenden Werklohn verfügt. Gegen den Ausspruch des Zahlungsstopps ist ein Rechtsmittel nicht zulässig…
…Herstellungsaufwand eines Grundwasserbrunnens gehören könne. b) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Hier werde die Ansicht vertreten, dass in Anlehnung an die deutschen Abschreibungstabellen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 33 Jahren zu berücksichtigen sei. Gemäß Rz 3115 der EStR 2000 sei die Nutzungsdauer zu schätzen und alle Umstände zu beachten…
…Er betreue grundsätzlich deutsche Staatsbürger, die in Deutschland einen Wohnsitz innehaben und aus Gründen ihrer Arbeit mehr oder weniger häufig nach Österreich pendeln. Merkmal "vorübergehend": Es liege eine "zeitliche Befristung" der Vertretung vor österreichischen Finanzbehörden vor, weil die betreffenden Auftraggeber nach bisherigen Erfahrungen ein bis…
…in bar erfolgt (47 Barzahlungen und 2 Banküberweisungen). H.R. habe für seine Arbeit Rechnungen unter dem Firmennamen HERA mit einer deutschen Firmenadresse gelegt. Laut Auskunft des in Deutschland zuständigen Finanzamtes sei die Firma HERA jedoch nur bis 1995 dort steuerlich erfasst gewesen. H.R…
… 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 nicht in Österreich liege. Die Leistungen seien dementsprechend mit deutscher Umsatzsteuer verrechnet worden. Da demnach in Österreich keine steuerbaren Leistungen erbracht worden seien, sei auch die Anwendung der VO BGBl. Nr. 800/1974 ausgeschlossen. Über die Berufung wurde…
…Amt für Betrugsbekämpfung) 1. seine Mitarbeiter menschenunwürdig behandelt worden seien, 2. anlässlich dieser Baustellenkontrolle gegen diese Mitarbeiter ein psychischer Druck ausgeübt worden sei, sowie 3. gegenüber seinem Auftraggeber, der B-GmbH, ein Zahlungsstopp verfügt worden sei, den Beschluss gefasst: I. Die Beschwerde wird mangels…
…durch die Finanzpolizei wären weder von Seite des Auftraggebers, noch seitens des Subunternehmers ein Ansprechpartner auf der Baustelle anwesend gewesen, sondern ausschließlich die vier Dienstnehmer DN1, DN2, DN3 und DN4 des Subunternehmers B-doo‚ YYY, Slowenien. Diese Arbeiter seien der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen…
Lediglich die USt-Voranmeldungen (UVA) und die Einholung deutscher Bescheide (Null-Bescheide) wurden abredegemäß durch mich vorgenommen, sodass sämtliche österreichische Steueragenden bis auf die monatliche Vornahme von USt-Voranmeldungen bei ***Bf1*** blieben (auf erforderliche Zusammenfassende Meldungen (ZM)-Erfassungen von Umsätzen aus dem EU-Ausland hat…
Vergütungen, die ein österreichischer Künstler aus Fotoshootingverträgen von deutschen Auftraggebern dafür erhält, dass die vom Auftraggeber gemachten Fotos und Interviews in international erscheinenden Magazinen veröffentlicht werden, zählen zu den Betriebseinnahmen seines freiberuflich ausgeübten Betriebes (siehe EAS 882 im Fall ähnlicher Verträge eines Sportlers mit Sportartikelherstellern…
…die der österreichische Auftraggeber der B-GmbH für die Leistungserbringung zur Verfügung stellt, Betriebstätten der B-GmbH und nicht der A-GmbH dar. Denn nach insoweit gleichgelagerter österreichischer und deutscher Auffassung - die allerdings von anderen Staaten nicht geteilt wird - können Betriebstätten des Subauftragnehmers nicht gleichzeitig…
…in deutschen Studios die Filmarbeiten ausgeführt, so ist zunächst zu untersuchen, ob die vertraglichen Abmachungen möglicherweise jenen ähneln, die ein Schriftsteller mit seinem Verlag abschließt und die den Auftraggeber berechtigen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verwerten. In einem solchen Fall wären die von der deutschen…
…österreichischen Arbeitskräfte ein deutscher Besteuerungsanspruch erwachsen wäre. Wurde allerdings wegen des damals herrschenden atypisch strengen Winters vom Auftraggeber ein Baustopp verhängt und hatte dieser zur Folge, dass die Arbeiten erst im September des Jahres 2 abgeschlossen werden konnten, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten…
…Verein als Auftraggeber der ausländischen Künstler. Wenn auch Deutschland an diesen Gagen ein Besteuerungsrecht geltend macht und hiedurch eine Doppelbesteuerung auslöst und wenn für die deutschen Steuern schlussendlich der österreichische Verein haftbar gemacht wird, dann kann diese Vorgangsweise nicht als Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens…
…und während der Einsätze bei den verschiedenen deutschen Kunden üblicherweise in verschiedenen Hotels in Deutschland nächtigt, nicht zu bewirken, dass dadurch Deutschland zum Ansässigkeitsstaat wird. Das österreichische Besteuerungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit für den deutschen Auftraggeber nicht als steuerliches Dienstverhältnis zu werten…
…Wien ein. Der in Deutschland ansässige Generalunternehmer D ist mit der Errichtung dieses Bauwerkes beauftragt worden. Nach Fertigstellung liefert D das Gebäude seinem Auftraggeber A, einer Privatperson. F erbringt eine sonstige Leistung an seinen deutschen Auftraggeber, die in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist. Da D…