Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1603
Fotoshootingverträge, Studiogastverträge eines inländischen Künstlers
geltende FassungEAS-AuskunftE 183/2-IV/4/00vom 10.02.2000
Wortlaut laut Findok
Vergütungen, die ein
österreichischer Künstler aus Fotoshootingverträgen von deutschen
Auftraggebern dafür erhält, dass die vom Auftraggeber gemachten Fotos
und Interviews in international erscheinenden Magazinen veröffentlicht
werden, zählen zu den Betriebseinnahmen seines freiberuflich
ausgeübten Betriebes (siehe EAS 882 im Fall ähnlicher
Verträge eines Sportlers mit Sportartikelherstellern). Sie fallen damit aus
österreichischer Sicht unter den Begriff "Einkünfte aus
selbständiger Arbeit" für eine "freiberuflich ausgeübte
künstlerische... Tätigkeit" im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 des
DBA-Deutschland. Wird diese Qualifikation in gleicher Weise auf deutscher Seite
vorgenommen und erachtet sich daher Deutschland auf Grund des Abkommens
steuerberechtigt, wird daher auch aus deutscher Sicht das Besteuerungsrecht
durch das Abkommen Deutschland zugewiesen, dann ist Österreich
gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zur Steuerfreistellung
verpflichtet.
Sollte indessen Deutschland die Einkünfte anders
qualifizieren (zB als solche, die unter Artikel 8 Abs. 2 erster Satz oder als
solche die unter Artikel 4 oder unter Artikel 12 fallen) und daher zu dem
Ergebnis gelangen, dass das Abkommen Deutschland kein Besteuerungsrecht zuweist,
hätte der Künstler gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens
kein Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich. Ob der eine oder andere
Fall vorliegt, wird im Zweifel durch die Vornahme oder Nichtvornahme einer
deutschen Besteuerung erkennbar werden.
Die gleichen Überlegungen gelten für jene
Vergütungen, die für die Teilnahme an Talkshows
(Studiogastverträge) zufließen.
10. Februar
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 183/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2438
- Gültig
- 10.02.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF