Findok · EAS-Auskünfte
EAS 566
Ausarbeitung einer TV-Dokumentation für eine deutsche Fernsehgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1236/13/1-IV/4/95vom 12.01.1995
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Österreich ansässiger
Steuerpflichtiger mit einer deutschen Fernsehgesellschaft einen Vertrag
über die Herstellung einer TV-Dokumentation abgeschlossen und wurden
hiefür von Oktober bis Dezember 1988 in Österreich die Vorarbeiten und
in der Zeit von Jänner bis März 1989 in deutschen Studios die
Filmarbeiten ausgeführt, so ist zunächst zu untersuchen, ob die
vertraglichen Abmachungen möglicherweise jenen ähneln, die ein
Schriftsteller mit seinem Verlag abschließt und die den Auftraggeber
berechtigen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verwerten. In einem
solchen Fall wären die von der deutschen Fernsehanstalt gezahlten Honorare
vermutlich als "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12 DBA-Deutschland
anzusehen und wären folglich insgesamt in Österreich
steuerpflichtig.
Liegt kein Fall einer Abgeltung von Verwertungsrechten vor,
sondern hat der österreichische Steuerpflichtige eine freiberufliche
Dienstleistung erbracht, so spricht vieles dafür, dass auch in diesem Fall
die Gesamthonorare ausschließlich in Österreich zu versteuern sind.
Dies deshalb, weil nach Artikel 8 DBA-Deutschland ein deutscher
Besteuerungsanspruch - mit korrespondierender Steuerfreistellung in
Österreich - nur dann erwachsen würde, wenn in Deutschland eine "feste
Einrichtung" (entspricht im wesentlichen einer "Betriebstätte" der
Gewerbetreibenden) bestanden hätte, in der die Arbeiten ausgeführt
worden sind. In einer Mitbenutzung von Aufnahmestudios kann jedenfalls keine
derartige feste Einrichtung erblickt werden. Aber selbst wenn für die
dreimonatigen Dreharbeiten ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung gestellt
worden wäre, mangelt es dem für die Annahme einer "festen Einrichtung"
("Betriebstätte") wesentlichen Merkmal der Dauerhaftigkeit, die
üblicherweise erst ab einem Zeitraum von 6 Monaten angenommen
wird.
Eine Entscheidung, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist,
kann nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens getroffen
werden, da dies weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert, zu denen das BM
für Finanzen nicht berufen ist; von Bedeutung wird allerdings auch die
Beurteilung auf deutscher Seite sein.
12.
Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
LizenzgebührVerwertung der Urheberrechtefreier Beruf6-Monats-Frist6-Monats-Grenzedauerhafte Geschäftseinrichtungfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1236/13/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17388
- Gültig
- 12.01.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF