Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300030/2023
Zwei Finanzstrafverfahren gegen Steuerberater waren zu verbinden. 1. Ein schuldhaftes Verhalten iZm der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung eines Mandanten war bei gegensätzlichen Aussagen in dubio pro reo einzustellen. 2. monatliche Umsatzsteuerhinterziehungen statt quartalsmäßig gemeldet, davor schon Verfolgungshandlung, daher ist Selbstanzeige nicht strafbefreiend.Kein unerlaubter Austausch der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2023vom 07.05.2024Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Lediglich die USt-Voranmeldungen (UVA) und die Einholung deutscher Bescheide (Null-Bescheide) wurden abredegemäß durch mich vorgenommen, sodass sämtliche österreichische Steueragenden bis auf die monatliche Vornahme von USt-Voranmeldungen bei ***Bf1*** blieben (auf erforderliche Zusammenfassende Meldungen (ZM)-Erfassungen von Umsätzen aus dem EU-Ausland hat ***Bf1*** mich aber trotz Nachfrage nicht hingewiesen). ***Bf1*** hat sich mit der Steuerangelegenheit von mir derart unzureichend befasst, dass er sich auch wenig mit den übermittelten Steuerunterlagen von mir auseinandergesetzt hat, wie nachträglich ersichtlich wurde. So führt ***Bf1*** heute noch aus, dass ich angeblich bisher die relevanten Steuererklärungen selbst erstellt haben soll, obwohl er wusste, dass die bisherige Vertretung bei Steuerberatung-alt lag und deren Prüfungen und erstellte Steuererklärungen ***Bf1*** von Anfang an kannte und von mir lediglich die deutschen (Null-)Bescheide (auf Basis von Null-Erklärungen) im Rahmen der übermittelten Steuerunterlagen stets von mir erhalten hat. Dies änderte jedoch nichts am Umfang des Auftrags und der Bevollmächtigung, vor allem nicht an der Beratungspflicht von ***Bf1***, da er stets die Möglichkeit gehabt hätte, eine Einschränkung seiner Verantwortung als Steuerberater vorzuschlagen bzw. Auftrag und Vollmacht zu beenden bzw. aufzukündigen, was jedoch nicht geschah.
***Bf1*** hatte von Anfang an die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild der von mir durchgeführten Zusammenstellungen von Steuerunterlagen zu machen, da er einerseits für 2011 und 2012 beispielhaft die Steuerunterlagen geordnet und aufbereitet für Steuerberatung-alt betreffend die Veranlagungszeiträume der Vorjahre erhalten hatte (bei Übernahme der steuerlichen Vertretung wurden ***Bf1*** die für die bisherige steuerliche Beratung und Vertretung seit 2007/2008 verantwortliche Steuerberatung-alt geprüften Steuerunterlagen samt Ergebnismappe mit getätigten Aufbuchungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie erstellten Steuererklärungen betreffend 2011 und 2012 übergeben, Beilage ./I). Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen jeweils samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit. Diese umfassten insbesondere eine detaillierte Einnahmen-/Ausgaben- und Belegerfassung, sodass es - rückblickend - für einen erfahrenen Steuerberater ohne größere Probleme möglich war, binnen einiger Tage Steuererklärungen auf Basis der übermittelten Steuerunterlagen und Informationen zu erstellen (Steuerberatung-alt konnte das zügig ohne Tabellenunterstützung). Die jeweiligen Steuerunterlagen (und die Excel-Übersicht, die mit den Steuerunterlagen im Original übergeben und auch zusätzlich elektronisch übersandt wurde) enthielten dabei nicht nur Belege, sondern es wurden sämtliche Einnahmen in separaten monatlichen Einnahmenübersichten mit zugehörigen Honorarnoten unter Verweis auf Nummerierung, betreffendes Bankkonto, Zuflussdatum, USt. bzw. Reverse Charge, etc. samt UVA-Aufzeichnungen erfasst, die Ausgaben-/Kostennachweise grundsätzlich nach steuerlichen Kategorien, einschließlich detaillierter Reisekostenabrechnung geordnet, sämtliche Kontobuchungen und -umsätze aufbereitet, Rechnungen/Belege mit Eingangs-/Zahlungsdatum vermerkt, Anlagegüter vorgeordnet, etc. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass ***Bf1*** in der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom 21.08.2019 geradezu den ausreihenden Umfang der übermittelten Steuerunterlagen bestätigt hat (Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom 21.08.2019, Beilage ./J). Demgegenüber hat ***Bf1*** dann seinen Standpunkt geändert und versucht anscheinend als Verteidigungsstrategie, eine Verursachung von Fristversäumnissen durch angeblich unzureichende Steuerunterlagen zu konstruieren. ***Bf1*** hätte von Anfang an die Möglichkeit gehabt, mich auf eine aus ihrer Sicht allfällige zusätzliche Notwendigkeit der Steuerunterlagenaufbereitung sowie auch Fristabläufe hinzuweisen. Infolge der Rückausfolgung sämtlicher Steuerunterlagen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 (betreffend mich und **Z1**) über sofortiges Verlangen von mir am 18.06.2019 (vgl. auch Beilage ./K) ist mir aufgefallen, dass ***Bf1*** die Steuerunterlagen jeweils in nicht wirklich nachvollziehbarer Weise umgeordnet hatte: Honorarnoten waren in den vormals an ***Bf1*** übergebenen Zusammenstellungen klar den Zuflüssen des Geschäftskontos bei der Hausbank Bank1 zugeordnet (nur die Honorarnoten eines Auftraggebers liefen historisch auf das Bank2-Konto). ***Bf1*** hat dann inkonsequent einige Honorarnoten hinter Kontoauszüge geordnet, andere wiederum nicht, zudem - obwohl zuvor geordnet - mit Ausgaben-/Kostenkategorien vermengt, einige Honorareingänge als solche überhaupt ignoriert (und dies konnte erst durch die Prüferin während der Betriebsprüfung klargestellt werden). Hinsichtlich der Ausgabenseite ist zu erwähnen, dass ***Bf1*** z.B. neben der Kontrolle der übermittelten Krankenkassenkostenersatzmitteilungen und zugehörigen Rückerstattungen hinsichtlich der Uniqa-Krankenkassenprämien einfach nur das mit den Steuerunterlagen an sie übermittelte Jahres-Prämienblatt der Krankenkasse [Beilage ./L] steuerlich verwerten hätte müssen (die Prüferin musste ***Bf1*** aber noch beim Abschlussbesprechungstermin im April 2019 aufklären, dass - wie auf dem Jahres-Prämienblatt wörtlich ausgewiesen - ein Teil der Prämien unter Betriebsausgaben, ein Teil unter Sonderausgaben fallen - diese Jahres-Prämienblätter hatte ***Bf1*** wohl für sämtliche Veranlagungszeiträume ignoriert; vgl dazu auch unten Punkt 2.). Es ist rückblickend so, als hätte sich ***Bf1*** nicht wirklich mit den Unterlagen auseinandergesetzt bzw. sich keinen Überblick verschafft. Dieser Eindruck wurde dadurch bestätigt, dass - trotz Versicherung der Vollständigkeit der Unterlagenrückgabe am 18.06.2019 durch ***Bf1*** - 3 Ordner betreffend 2017 wochenlang trotz mehrfacher Urgenz zurückbehalten und erst im September 2019 an mich ausgefolgt wurden.
wie bisher
An ***Bf1*** übergebene geprüfte Steuerunterlagen von Steuerberatung-alt samt Ergebnismappe mit getätigten Aufbuchungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie erstellten Steuererklärungen betreffend 2011 und 2012 (in Beilage ohne Belege) (Beilage ./I)
Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom 21.08.2019 (Beilage ./J)
Emailkorrespondenz mit ***Bf1*** betreffend Rückausfolgung der restlichen Steuerunterlagen vom 8.09.2019, 9.09.2019 und 16.09.2019 (Beilage ./K)
Jahres-Prämienblatt der Krankenkasse (Beilage ./L)
Beweise bzw Urkunden, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.5
Dass ***Bf1*** mich über Fristen informiert haben soll, insbesondere über die dringende Abgabe der Steuererklärung für Veranlagungszeitraum 2013, ist nicht richtig und kann von ihr daher auch nicht belegt werden. ***Bf1*** sollte vielmehr die Einhaltung allfälliger Fristen kontrollieren und insbesondere an die Fristabläufe erinnern. Rückblickend muss festgestellt werden, dass ***Bf1*** offenbar gewohnt war, mit Schätzungen (dh - wie mir erst nachträglich bekannt - Erstbescheiden) und gegebenenfalls korrigierenden Steuererklärungen im Rechtsmittelwege zu "arbeiten", ohne dies jedoch gehörig mitzuteilen bzw. ausreichend sicherzustellen. Hinsichtlich 2013 machte ***Bf1*** gerade keinen konkreten Fristenhinweis oder Hinweise auf allfällige Konsequenzen einer Nichtzurverfügungstellung von Steuerunterlagen.
Wenn ***Bf1*** von einer mir unterstellten Kenntnis von allgemeinen Fristen (dann wohl doch nur eine Einreichungspflicht von Steuererklärungen elektronisch bis 30.06. durch den Abgabenschuldner selbst, was nicht mitgeteilt wurde) oder sogar von der mir damals noch unbekannten Quotenregelung bis Ende März des zweitfolgenden Jahres ausgehen möchte, so rechtfertigt dies keinesfalls seine unterlassene Aufklärung bzw. Unterlagenanforderung als beauftragter und bevollmächtigter verantwortlicher Steuerberater. Stattdessen hat ***Bf1*** lediglich ESt-Vorauszahlungsmitteilungen grundsätzlich an mich weitergeleitet - aber nicht über Fristen, Schriftverkehr, Bescheide der Finanz etc. informiert.
wie bisher
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.6
Die mir erst durch den ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreter zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem Finanzonline [Beilage ./M] zeigen zum jeweiligen Veranlagungsjahr, ob und wann ***Bf1*** von der Finanz ein Schreiben bezüglich Abberufung der Steuererklärungen wegen Nichterfüllung der Quote bzw. Erinnerungsschreiben (auch mit Androhung einer Zwangsstrafe) erhalten hat (die jeweiligen Abberufungs- bzw. Erinnerungsschreiben etc. der Finanz selbst können gerade nicht aus dem Finanzonline abgerufen werden). Auf die für sich vormals bestehende Zustellvollmacht von ***Bf1*** wird verwiesen. Im Zuge der nachträglich erst möglichen Aufarbeitung ergab sich dabei Folgendes:
Betreffend 2013 hätte ***Bf1*** zunächst überhaupt einen Hinweis auf die Dringlichkeit der Unterlagenbereitstellung mit konkretem Fristenhinweis geben müssen, weil aufgrund der Quotenregelung die Steuererklärungen bis Ende März 2015 eingereicht werden hätten müssen. Dies erfolgte jedoch weder schriftlich noch mündlich. Zudem erfolgte betreffend 2013 am 18.03.2015 eine Abberufung wegen Nichterfüllung der Quote mit einer Nachfrist 4.05.2015. Spätestens dieses Schreiben der Finanzverwaltung hätte ein gewissenhafter Steuerberater mit der dringenden Aufforderung um Übermittlung der Steuerunterlagen umgehend übermittelt. Selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - auch nur mündliche Mitteilung einer dringenden Abgabe - auch mit Datumshinweis - wäre hier wohl unzureichend (aus Beilage ./M ist für mich rückblickend ersichtlich, dass es auch in den Folgejahren immer wieder Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung an ***Bf1***, jeweils auch mit Androhung einer Zwangsstrafe, gegeben hat, die jedoch sämtlich nicht an mich weitergeleitet wurden und wozu auch nie irgendein (Dringlichkeits-)Hinweis seitens ***Bf1*** an mich erfolgt ist). ***Bf1*** hat mich einerseits nicht schriftlich oder mündlich über die Abberufungen informiert (und kann dies daher auch nicht belegen) und hat andererseits aber auch keine Fristverlängerungen beantragt. ***Bf1*** wusste vielmehr, dass ich als Abgabenschuldner Finanzonline nur für die UVA nutzte (und nutzen konnte). Es gibt wohl mehr als ca. 5 Millionen Finanzonline-Zugänge von Abgabenschuldnern in Österreich und die meisten Unternehmer haben auch einen elektronischen Finanzonline-Zugang. Die Fähigkeit zur vollumfänglichen Nutzung von Finanzonline durch den Abgabenschuldner und zudem dessen entsprechendes steuerliches Verständnis sämtlicher daraus theoretisch ersichtlicher Vorgänge zu unterstellen, würde die Finanzonlinezugangsinhaber bei jedem auch fremdverursachten Fristversäumnis einem Generalverdacht unterziehen (und eine diesbezügliche steuerberaterliche Tätigkeit überflüssig machen). Zudem verhindert die Zustellvollmacht an den Steuerberater eine entsprechende direkte Kenntnisnahme durch den Abgabenschuldner. Die Möglichkeit, über Finanzonline auch (zumindest statusmäßig, wenn auch nicht inhaltlich) Korrespondenz bzw. Steuerbescheide/Schätzungen für den betriebsprüfungsgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2017 auslesen zu können, hat ***Bf1*** an mich erst am 17.06.2019 kommuniziert [Beilage ./N] (wo er sich wiederum zu seiner unterlassenen Weiterleitung von erhaltener Finanzamtskorrespondenz ausschwieg, zumal die jeweiligen Abberufungs- bzw. Erinnerungsschreiben etc. der Finanz selbst gerade nicht aus dem Finanzonline abgerufen werden können). Mir war ja bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal klar, dass es sich bei Schätzungen um mir nicht bekannte Erstbescheide handelte (zumal ***Bf1*** an mich auch keine Schätzungen weitergeleitet hatte, sondern mich vielmehr glauben ließ, dass Steuererklärungen fristgerecht eingereicht wurden bzw. werden).
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Email von ***Bf1*** vom 17.06.2019 (Beilage ./N)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am 15.05.2015 [Beilage ./O] wurde neben der Bestätigung von mir, dass USt-Voranmeldungen selbst gemacht werden, angekündigt, dass Unterlagen der Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 in Kürze folgen. Auf diese Nachricht hätte ***Bf1*** vor dem Hintergrund obiger Ausführungen reagieren und mich auf eine allfällige Dringlichkeit hinweisen bzw. jedenfalls um Einzelfristverlängerung bei der Finanz ansuchen müssen, da aufgrund der mir damals nicht bekannten Abberufung die Nachfrist zum 4.05.2015 bereits abgelaufen war. ***Bf1*** jedoch kommunizierte nichts, er unternahm schlichtweg nichts.
wie bisher
Email von mir vom 15.05.2015 (Beilage ./O)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Betreffend 2013 wurde erst am 20.09.2015 (!) seitens ***Bf1*** erwähnt, dass für 2013 eine "Schätzung" erfolgt wäre (aber nur im Hinblick auf die Mitteilung, dass deshalb Vorauszahlungen angehoben wurden - ***Bf1***: "durch die Schätzung 2013 wurden auch die Vorauszahlungen 2015 auf 43.774,-- angehoben"). ***Bf1*** hat aber nie die Bedeutung von Schätzungen (weder konkret noch allgemein), Zusammenhänge mit Fristvorgaben bzw. -versäumnissen oder gar die betreffenden steuerlichen Konsequenzen wie Quotenabberufung und finanzstrafrechtlichen Folgen etc. erläutert und kann dies daher auch nicht belegen.
Spätestens bei der Übersendung der Steuererklärung 2013 am 19.09.2015 (nur die Datei der Steuererklärung war mit dem Zusatz "Berufung" benannt, ohne jedoch ein Beschwerde-/Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Form zu erwähnen), hätte ***Bf1*** mich über den Hergang der "Berufung" sowie Quotenkonsequenzen und die Fristenläufe im Hinblick auf die Einreichung von Steuererklärungen informieren müssen, zumal sie die Unterlagen 2013 und 2014 bereits vollständig im Juni (Übergabebesprechung der Unterlagen betreffend 2013 und 2014 am 15.06.2015) zuvor erhalten hatte (vgl. Beilage ./P).
wie bisher
Email von mir vom 14.06.2015 und 16.06.2015 unter Verweis auf die Übergabebesprechung der Unterlagen betreffend 2013 und 2014 am 15.06.2015 (Beilage ./P)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Die an ***Bf1*** zugestellten Erstbescheide 2013 vom 10.08.2015 und auch die unerwähnte wohl am 10.09.2015 eingebrachte Beschwerde hätte ***Bf1*** mir kommunizieren und weiterleiten müssen (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2013 aus Finanzonline [Beilage ./Q]). Jedenfalls war ausreichend Zeit für ***Bf1***, durch Sicherstellung der fristgerechten Unterlagenübermittlung die Steuererklärungen 2013 binnen Quote (ggf. durch Einzelfristverlängerungsantrag) bzw. jedenfalls vor Ergehen der Erstbescheide einzureichen. Aus dem Steuerakt 2013 und aus dem Betriebsprüfungsakt ist auch ersichtlich, dass ***Bf1*** zudem ein unerwähntes Ergänzungsersuchen vom 2.11.2015 samt Erinnerung vom 19.02.2016 unbeantwortet gelassen hat und daher auch einen Vorsteuerverkürzungsschaden verursacht hat (vgl. Umsatzsteuerbescheid 2013, Seite 6 der Beilage ./Q; vgl. dazu unten Punkt 2.). Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2013, Seite 6 der Beilage ./Q und der zugehörigen seitens ***Bf1*** eingereichten Steuererklärung betreffend 2013 in Beilage ./R (Seite 15) ergibt sich gerade, dass es sich bei den erklärten Ausgaben nur um die deklarierten Betriebsausgaben handelt (und nicht um anteilig nicht zu berücksichtigende Ausgaben privater Lebensführung) - ***Bf1*** hat also mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens es überhaupt verabsäumt, den darauf entfallenden Vorsteuervorteil für mich sicherzustellen.
wie bisher
Steuerakt 2013 aus Finanzonline (Beilage ./Q)
Steuererklärung betreffend 2013 (Beilage ./R)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen bzw. Belege aus dem betreffenden Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Vollkommen unverständlich ist mir rückblickend, warum trotz Erhalts der vollständigen Steuerunterlagen betreffend 2014 im Juni 2015 ***Bf1*** mir die erst nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Erinnerung vom 13.10.2015 mit Nachfristsetzung bis 3.11.2015 und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom 20.11.2015 mit Nachfristsetzung bis 11.12.2015 weder kommuniziert noch weitergeleitet hat, zumal die mir ebenfalls nicht kommunizierten Erstbescheide 2014 erst am 23.2.2016 an ***Bf1*** zugestellt wurden (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2014 aus Finanzonline [Beilage ./S]). ***Bf1*** teilte mir erst nach Abschluss der Betriebsprüfung über mündliche Nachfrage beiläufig mit, dass er "nicht wisse, warum 2014 wohl liegen geblieben sei". Am 16.07.2016 in Beilage ./E hat ***Bf1*** jedenfalls bestätigt, dass die Veranlagung der Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 erfolgt und im Sinne der bereits im Juni 2015 überlassenen Steuerunterlagen erledigt wäre (wie sich jetzt im Nachhinein erst herausgestellt hat, hat ***Bf1*** die zugehörigen Steuererklärungen 2014 überhaupt nicht eingereicht und waren die mir erst nachträglich bekannt gewordenen Erstbescheide 2014 vom 23.02.2016 Schätzungen der Finanz).
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Steuerakt 2014 aus Finanzonline (Beilage ./S)
Email von ***Bf1*** vom 16.07.2016 (Beilage ./E)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mir retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS Nr. SpS-1)
Hinsichtlich 2015 ging ***Bf1*** wohl aufgrund der am 15.02.2015 für 2015 gesetzten Quote noch von einem entsprechenden längeren Fristlauf bis spätestens März 2017 aus (vgl. für mich erst nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Quotenfestsetzung), zumal er am 19.04.2016 in einer Besprechung von Steuerangelegenheiten anlässlich einer anderen Angelegenheit über Nachfrage von mir mitteilte, dass für Veranlagungszeitraum 2015 noch Zeit wäre (vgl. hiezu gibt es leider nur den damaligen Eintrag vom 19.04.2016 im Besprechungsnotizbuch von mir). Jedenfalls hätte ***Bf1*** mir die nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Abberufung der Quote vom 27.03.2017 mit Nachfristsetzung bis 15.05.2017 und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom 1.06.2017 mit Nachfristsetzung bis 23.06.2017 kommunizieren und weiterleiten müssen, was jedoch weder schriftlich noch mündlich erfolgt ist. ***Bf1*** hat jedoch weder irgendwann vor dem 30.10.2017 Steuerunterlagen betreffend 2015 urgiert noch auf die mir ebenfalls nicht kommunizierten an ***Bf1*** zugestellten Erstbescheide 2015 vom 31.08.2017 hingewiesen und mir diese auch nicht übermittelt (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2015 aus Finanzonline [Beilage ./T]). Selbst wenn man eine (nicht erfolgte) bloß mündliche (angebliche) Information an mich über die erfolgte Schätzung betreffend 2015 unterstellen würde, so stellt sich doch die Frage, warum ***Bf1*** mir nicht die genannte Finanzamtskorrespondenz im Übrigen und die steuerlichen Konsequenzen einschließlich der wohl beabsichtigten Vorgehensweise im Beschwerdewege kommuniziert hat - dies wäre rückblickend aus der Sicht eines erfahrenen Steuerberaters jedenfalls geboten gewesen. Rückblickend die steuerberaterliche Pflicht zur Sicherstellung der Unterlagenbeibringung durch den Abgabenschuldner und zur Fristenkontrolle durch ein einziges Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 als erfüllt ansehen zu wollen, bestätigt geradezu die billigende Inkaufnahme allfälliger Fristversäumnisse durch ***Bf1***. Selbstverständlich hätte ich auch auf einen eben nicht erfolgten nur mündlichen Hinweis, die betreffenden Steuerunterlagen beizubringen, sofort reagiert, bzw. bei Verlangen der Übermittlung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt die fristgerechte Zurverfügungstellung sichergestellt (genau das wusste ***Bf1***, weshalb er dies wohl bewusst vermied). Dieses Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 war bis zur mir am 25.06.2018 weitergeleiteten Ankündigung der Betriebsprüfung (weitergeleitet ohne Prüfungsauftrag und Beiblatt) durch die Prüferin die einzige Unterlagenanforderung und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund des nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes. Die Aussagen von ***Bf1*** sind auch deshalb unglaubwürdig, weil ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, eine schriftliche Korrespondenz geführt hätte.
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Steuerakt 2015 aus Finanzonline (Beilage ./T)
Beweise bzw Urkunden, Eintrag vom 19.04.2016 im Besprechungsnotizbuch von mir, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Im Zusammenhang mit 2015 ist nochmals klarzustellen, dass am 7.11.2016 anlässlich einer Besprechung einer anderen Angelegenheit mit ***Bf1*** von mir ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ***Bf1*** bezüglich Veranlagungszeitraum 2015 mitteilen soll, sobald und soweit eine Mitwirkung von mir erforderlich ist (vgl. leider nur damaligen Eintrag vom 7.11.2016 im Besprechungsnotizbuch von mir). ***Bf1*** hat auch - entgegen seinen Behauptungen - bereits zumindest teilweise mich betreffende Steuerunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2015 (neben Unterlagen von Frau **Z1** betreffend Veranlagungszeitraum 2015) durch Einwurf in den Briefkasten von ***Bf1*** erhalten, wie in der Email von mir vom 7.11.2016 bestätigt [Beilage ./U]. So wurden beispielsweise Steuerunterlagen betreffend das KFZ von Frau **Z1**, das betrieblich durch mich genutzt wurde, übermittelt. Ungeachtet dessen, ist hier jedenfalls selbstredend, warum ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat.
wie bisher
Email von mir vom 7.11.2016 (Beilage ./U)
Beweise bzw Urkunden, Eintrag vom 7.11.2016 im Besprechungsnotizbuch von mir, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben, und zwar sofort nach der einzigen Unterlagenurgenz von ***Bf1*** vom 30.10.2027 (mit diesen restlichen Steuerunterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 wurde Anfang November 2017 auch die bereits ausgedruckte Excel-Tabelle für 2015 übergeben). Weil ***Bf1*** diese Excel-Tabelle dann auch elektronisch wollte, habe ich am 23.11.2017 [Beilage ./V] an ***Bf1*** die Excel-Tabelle für Veranlagungszeitraum 2015 auch nochmals digital übermittelt und auf die ja bereits erfolgte Besprechung Bezug genommen. Wenn ein Steuerberater eine wohl noch unbegründete Beschwerde einlegt (mir gerade erst nachträglich bekannt im Zuge der Aufarbeitung), ist davon auszugehen, dass er mich als Abgabenschuldner darüber informiert und mitteilt, dass er dafür dringendst die Unterlagen benötigt und nicht erst 1 Tag vor Ablauf einer in der Beschwerde von ***Bf1*** bis 31.10.2017 selbst gesetzten Begründungsfrist Steuerunterlagen ohne nähere Aufklärung anfordert (ohne dies vorher getan zu haben!) - und nicht erst nach abgeschlossener Betriebsprüfung überhaupt von einer eingelegten Beschwerde berichtet (vgl. Beilage ./N und Beilage ./W). ***Bf1*** ließ mich gerade betreffend VZ 2015 bewusst "ins offene Messer laufen".
wie bisher
Email von mir am 23.11.2017 (Beilage ./V)
Email von ***Bf1*** vom 17.06.2019 (Beilage ./N)
Email von ***Bf1*** vom 21.06.2019 (Beilage ./W)
Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 (Beilage ./X)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Rückblickend stellt sich das Verhalten von ***Bf1*** als symptomatisch dar. ***Bf1*** ergänzt in Beilage ./W am 21.06.2019: "Mängelbehebungsauftrag [zur Beschwerde 2015] sei dann schon bei der Prüferin gewesen und sie habe [das] dann auch erledigt": Nach den Unterlagen des Aktes der Betriebsprüfung erfolgten vielmehr aber noch Mängelbehebungsaufträge der Finanz an ***Bf1***, so am 23.02.2018 mit Fristsetzung bis 12.03.2018, die jedoch von ***Bf1*** nicht erfüllt wurden - daher war das 2-stufige Verfahren anzuwenden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis dann als zurückgenommen zu gelten hatte (vgl. Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt in Beilage ./Y, insbesondere Seite 19). Die Aussage von ***Bf1*** in Beilage ./W kann daher so nicht stimmen und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, genauso dass ***Bf1*** den Mängelbehebungsauftrag trotz Aufforderung nicht beantwortet hätte, weil er - angeblich - noch keine Unterlagen gehabt hätte, da ihm diese nämlich jedenfalls zum Aufforderungszeitpunkt längst vorlagen. ***Bf1*** behauptet munter eine angebliche Information an mich und eine unterstellte klare Erkennbarkeit über Finanzonline, obwohl der Inhalt der Beschwerde in Finanzonline gar nicht abgerufen werden kann (und ich zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht die Erkennbarkeit in Finanzonline einsehen konnte). ***Bf1*** hatte demgegenüber bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren noch zurückhaltend mangels Nachweises auf die Behauptung einer Information an mich verzichtet (weil eine Mitteilung an mich ganz einfach nicht stattgefunden hat) - in der Niederschrift vom 21.08.2019, Seite 6 oben: Frage: "Haben Sie Ihrem Mandanten gesagt, dass eine Beschwerde anhängig ist?" - Antwort ***Bf1***: "Ich hätte keinen Nachweis dafür gefunden." (Beilage ./Z). ***Bf1*** hätte überhaupt von alldem an mich kommunizieren müssen, tat dies aber nicht und genau deshalb kann er Gegenteiliges auch nicht nachweisen.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom 21.06.2019 (Beilage ./W)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./Y)
Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom 21.08.2019 (Beilage ./Z)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1), ggfs. vgl. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin. Hinsichtlich 2016 hätte ***Bf1*** mir zunächst die nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche nicht eingetragene Quote sowie die Erinnerung vom 2.11.2017 mit Nachfristsetzung bis 23.11.2017 und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom 11.12.2017 mit Nachfristsetzung bis 2.01.2018 kommunizieren und weiterleiten müssen, tat dies aber nicht (so auch nicht die Abberufung der Quote vom 15.03.2019 betreffend 2017). Auch erfolgte laut Betriebsprüfungsakt am 22.01.2018 wohl eine Schätzung betreffend 2016 (Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./AA)), die jedoch ebenfalls nicht kommuniziert wurde.
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./AA)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.7
Am 8.5.2018 [Beilage ./BB] habe ich ***Bf1*** noch nach Vorauszahlungen für Veranlagungszeitraum 2018 gefragt und am 25.06.2018 (8:28) [Beilage ./CC] um Übermittlung der ausständigen Jahreserklärungen (auch **Z1** Jahreserklärungen einschließlich Jahreslohnzettel) gebeten - irgendein Hinweis zu bzw. eine Weiterleitung von Erinnerungen oder einer Schätzung betreffend 2016 fanden nicht statt.
wie bisher
Email von mir vom 8.05.2018 (Beilage ./BB)
Email von mir vom 25.06.2018 (8:28) (Beilage ./CC)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.8
Im März 2018 wurde ich lediglich von der Finanz Oststeiermark mit einem an mich gerichteten Ersuchen um Auskunft in Beilage ./DD unterrichtet, dass in der Vergangenheit Kapitalabflussmeldungen für Treuhandkonten seitens der Bank1 getätigt wurden und dies insoweit einen Dokumentation- und Klärungsbedarf bei der Finanz nach sich zog, der jedoch mit der von der Bank1 (wo die Treuhandkonten geführt wurden) zur Verfügung gestellten Bestätigung in Beilage ./DD erledigt werden konnte. Die Bank teilte mir damals mit, dass dies - bei vielen Kunden - leider versehentlich erfolgt ist. ***Bf1*** wurde von mir damals mitgeteilt, dass ich zu den Treuhandkonten die Kontoauszugslisten zur Aufklärung an die Finanz übersendete (die betreffenden Treuhandkonten stehen ja alle auf Null und sind geschlossen). Der Finanz wurden damals auch die Kontoauszüge mitübermittelt, die in Beilage ./DD jedoch nicht aufgenommen sind. Die diesbezügliche gesamte Korrespondenz hat ***Bf1*** übrigens im Original spätestens auch mit den Steuerunterlagen 2016 und 2017 bekommen. Von einer (angeblich) anstehenden Betriebsprüfung wurde ich damals weder von der Finanz noch von ***Bf1*** informiert. Vielmehr stellt ***Bf1*** die Kapitalflussprüfung als Ursache für die Betriebsprüfung dar, obwohl das Deckblatt des Betriebsprüfungsaktes klar die jahrelange Nichteinreichung von Steuererklärungen als Prüfungsgrund für die Betriebsprüfung festhält (vgl. Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt, Beilage ./EE).
wie bisher
Korrespondenz betreffend Kapitalabflussmeldungen für Treuhandkonten (Beilage ./DD)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./EE)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.9
Erst am 25.06.2018 (9:13) [Beilage ./FF] habe ich von ***Bf1*** die Information erhalten, dass sich eine Prüferin mit Prüfungsauftrag für 2014 bis 2016 angemeldet hat. Diese Email von ***Bf1*** vom 25.06.2018 war ohne Anhang, d.h. der pdf-Anhang mit dem Prüfungsauftrag wurde von ***Bf1*** vor der Weiterleitung entfernt, und auch das Empfangsdatum der in der Email von ***Bf1*** enthaltenen Email der Prüferin wurde gelöscht. Den Prüfungsauftrag 2014 bis 2016 selbst habe ich erst am 13.05.2019 (als von ***Bf1*** weitergeleitete Email samt pdf) - nach Urgenz der gesamten Unterlagenkorrespondenz zwischen ***Bf1*** und Prüferin - erhalten [Beilage ./GG]. Dadurch wurde mir jedwede Möglichkeit genommen, den Prüfungsauftrag ordnungsgemäß zur Kenntnis zu nehmen bzw. sich mit dem Thema einer Selbstanzeige überhaupt auseinanderzusetzen, auch wurde ich von ***Bf1*** in keiner Weise über die Möglichkeit, ja Gebotenheit, einer Selbstanzeige aufgeklärt.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom 25.06.2018 (Beilage ./FF)
Email von ***Bf1*** vom 13.05.2019 (Beilage ./GG)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Ausweislich Beilage ./GG hat ***Bf1*** die Nachricht der Prüferin samt Anhang bereits am 14.06.2018 erhalten und hätte ausreichend Zeit gehabt, dies mit mir zu besprechen. Stattdessen unterblieb nicht nur eine Weiterleitung des Prüfungsauftrags, es fand auch keine Aufklärung über die Möglichkeit - und vor dem Hintergrund des zwar nicht mir, jedenfalls aber ***Bf1*** bekannten Kenntnisstandes nicht eingereichter Steuererklärungen auch über die Gebotenheit - einer Selbstanzeige statt. Als Prüftermin hat die Prüferin den 28.06.2018 avisiert. ***Bf1*** hat mir also 3 Tage vor dem avisierten Prüftermin nur die Prüfungsankündigung weitergeleitet (und sich dafür fast 2 Wochen Zeit gelassen). In Beilage ./FF hat ***Bf1*** zwar erwähnt, dass er den Termin am 28.06.2018 nicht einhalten kann, mir dann mitgeteilt, dass ich nicht zum Termin mit der Prüferin mit muss und ich habe ***Bf1*** mitgeteilt, dass ***Bf1*** die Steuerunterlagen betreffend 2016 und 2017 von mir bekommt, über die Verschiebung des Termins hat ***Bf1*** mit mir jedoch keine Rücksprache gehalten und auch kein Datum eines alternativen Termins genannt (vielmehr hat ***Bf1*** laut Korrespondenz im Betriebsprüfungsakt den ursprünglich für 28.06.2018 avisierten Ersttermin erst am selben Tag um 0.03 Uhr gegenüber der Prüferin abgesagt, vgl (Beilage ./HH)).
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom 25.06.2018 (9:13) (Beilage ./FF)
Email von ***Bf1*** vom 13.05.2019 (Beilage ./GG)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./HH)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Der dann wohl am 20.08.2018 erfolgte Prüfungstermin mit der Prüferin wurde mir nicht zur Kenntnis gebracht und die Selbstanzeige wurde überhaupt ohne irgendeine Rücksprache mit mir von ***Bf1*** unterlassen (dieser tatsächliche Termin war für mich erst aus Beilage ./GG ersichtlich) (im Übrigen hat ***Bf1*** die Selbstanzeige nicht nur zu meinen Gunsten, sondern auch zu eigenen Gunsten unterlassen). ***Bf1*** hätte daher die eingeleiteten Finanzstrafverfahren (vorliegend ja betreffend 2014 bis 2016 und in der Folge gegen mich nurmehr 2014 und 2015) vermeiden können, wenn er ordnungsgemäß tätig geworden wäre, zumal die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig vor Betriebsprüfungsbeginn möglich gewesen wäre. Ich hätte ja auch schon damals den allfälligen Wiedergutmachungsbetrag umgehend an die Finanz überwiesen.
Die Steuerunterlagen betreffend 2016 wurden seitens ***Bf1*** - trotz Nachfragen von mir - bis zu diesem Zeitpunkt (25.06.2018) weder mündlich noch schriftlich verlangt. Die Steuerunterlagen für 2016 und 2017 wurden dann durch mich prompt binnen weniger Tage (sohin am 2.07.2018) vollständig an ***Bf1*** übergeben (vgl. die Nachricht von mir an ***Bf1*** mit Übermittlung von digitalen zuvor auch mit den Unterlagen im Original übergebenen Excel-Tabellen für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017, Beilage ./II).
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom 13.05.2019 (Beilage ./GG)
Email von mir vom 2.07.2018 (Beilage ./II)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am 16.07.2018 wurde lediglich noch der deutsche ESt Bescheid 2017 (Nullbescheid) an ***Bf1*** übersandt.
Während Juli/August 2018 hat ***Bf1*** mich im Glauben gelassen, dass einerseits Nachfragen und Ersuchen der Prüferin Folge geleistet und die Betriebsprüfung ihren ordentlichen Gang nehmen würde. Über Nachfrage ließ ***Bf1*** mich zudem glauben, dass es zur Betriebsprüfung angeblich nur wegen unzulässiger Kapitalflussmeldung der Hausbank von mir gekommen sei (diese Auffassung versucht ***Bf1*** wohl bis heute zu argumentieren). Dass ***Bf1*** seit Langem aus seiner Fristen-Quote bei der Finanz herausgefallen war, hat ***Bf1*** mir gegenüber verschwiegen - mir selbst war das Quotensystem mit den konkreten Fristenläufen unbekannt.
wie bisher
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.10
Am 22.10.2018 [Beilage ./JJ] habe ich bei ***Bf1*** urgiert, ob er Rückmeldung von der Prüferin erhalten habe. Am 14.11.2018 hat die Prüferin mich telefonisch kontaktiert und mir dann mitgeteilt, dass sie noch keine Jahreserklärungen 2014, 2015 und von 2016 überhaupt keine Unterlagen hätte, vgl. andere Email-Urgenz vom 14.11.2018 an ***Bf1*** (vgl. Beilage ./KK und Beilage ./LL sowie die Email der Prüferin vom 14.11.2018 [Beilage ./MM], in Kopie an ***Bf1***). Bereits dies zeigt das Ausmaß der Nicht- bzw. Schlechtleistung bzw. Verschleierungsverhaltens von ***Bf1*** hinsichtlich der Prüfungsagenden (aus Beilage ./MM ist deutlich zu sehen, dass ***Bf1*** schlichtweg monatelang trotz Urgenzen der Prüferin nahezu nichts getan hatte, aber auch keine Informationen von von mir betreffend Prüfungspunkte verlangt hat; von der Nichtsicherstellung fristgerechter Erklärungsabgaben und dem bewussten Verschweigen darüber ganz abgesehen). Die steuerberaterlichen Leistungen von ***Bf1*** waren derart erheblich mangelhaft, dass auch bereits dadurch ein enormer zeitlicher Zusatzaufwand von mir entstanden ist, da schlichtweg die erforderlichen Tätigkeiten des Steuerberaters unterblieben sind (allein die meinerseitens erforderlichen Urgenzen und Mehrarbeiten an ***Bf1*** während der Betriebsprüfung aufgrund der Untätigkeit und Säumnisse von ***Bf1*** beliefen sich auf einen immensen Stundenaufwand. Bis heute liegen auch die einer Buchhaltung zugrunde liegenden BMP-Dateien trotz mehrfacher Urgenz von mir nicht vor, was auch die steuerliche Aufarbeitung der Besteuerungsgrundlagen sowie die steuerlichen Überleitungen gerade im Hinblick auf die dem Veranlagungszeitraum 2017 nachfolgende Steuererklärungen immens erschwert hat.
wie bisher
Email von mir vom 22.10.2018 (Beilage ./JJ)
Email von mir vom 14.11.2018 (Beilage ./KK)
Email von mir vom 14.11.2018 (Beilage ./LL)
Email der Prüferin vom 14.11.2018 (Beilage ./MM)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.11
Tatsächlich wurden meinerseitens infolge Kontaktaufnahme mit der Prüferin zügig die offenen Punkte der Betriebsprüfungsliste an ***Bf1*** beantwortet und es fand dazu auch eine kurze Besprechung zwischen ***Bf1*** und mir am 20.11.2018 statt. ***Bf1*** sollte in der Folge umgehend die urgierten Fragen der Prüferin beantworten und sich melden, wenn noch klärungsbedürftige Punkte bestehen. ***Bf1*** hat mir **K1** darauf nochmals bestätigt, dass sämtliche Erklärungen der betreffenden Veranlagungszeiträume und die relevanten Unterlagen längst auch bei Prüferin seien. Bei der Besprechung am 20.11.2018 wurde auch die von ***Bf1*** erstellte Übersicht "Zusammenstellung Steuerbescheide" (Beilage ./NN) übergeben (die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 waren als Anlagen zur Übersicht beigefügt), mit der ***Bf1*** mir weiterhin vermittelte, dass jedenfalls Erklärungen der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 längst eingereicht bzw. erledigt worden seien und dass es nunmehr lediglich um Betragsdifferenzen der angeblich eingereichten Erklärungen zu den geleisteten Vorauszahlungen aufgrund angeblich bereits vorliegender Steuerbescheide gehen würde (so wurde dies in der Folge im Übrigen entsprechend auch hinsichtlich der ebenfalls angeblich der Prüferin übermittelten Erklärungen betreffend 2017 zugesagt). In Beilage ./NN wird die genannte Übersicht vorgelegt: innerhalb der roten Markierung findet sich eindeutig die Handschrift von ***Bf1*** (zusätzlich wurden in Beilage ./D (Teil 6) auch Schriftproben von ***Bf1*** angeschlossen). Sollte die Handschrift von ***Bf1*** von ***Bf1*** bestritten werden und dies von Relevanz sein, wird der Nachweis sich sicherlich durch ein graphologisches Gutachten erbringen lassen.
wie bisher
Übersicht "Zusammenstellung Steuerbescheide" von ***Bf1*** (Beilage ./NN)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.12
Am 4.12.2018 musste die Prüferin erneut die Beantwortung ihrer Fragen urgieren (vgl. Beilage ./OO), mit Fristsetzung zur Kontaktaufnahme bzw. Beantwortung der Fragen und Vorlage der angeforderten Daten (die Prüferin teilte mit, dass sie bis dato keinerlei Reaktion/Input auf ihre Urgenz von Oktober 2018 (!) erhalten hat).
wie bisher
Email der Prüferin vom 4.12.2018 (Beilage ./OO)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.13
Ebenfalls am 4.12.2018 wurde daher durch mich bei ***Bf1*** um dringende Kontaktaufnahme gebeten, mit der Mitteilung, dass die Prüferin äußerst unruhig sei (vgl. Beilage ./PP). Der Prüferin wurde mit einer Entschuldigung für die Verzögerung mitgeteilt, dass ich bereits **K1** nach dem Telefonat mit der Prüferin im November 2018 mit ***Bf1*** die Punkte besprochen hatte, dass ***Bf1*** sämtliche Unterlagen hat, und zusätzlich an ***Bf1*** am 21.11.2018 noch ergänzende Informationen zu den Listenpunkten übermittelt wurden sowie dass ich bei ***Bf1*** nunmehr abermals urgiert habe und ***Bf1*** sich - wie gegenüber mir zugesagt - bei Prüferin melden würde (vgl. Beilage ./QQ). Am 10.01.2019 erfolgte die dringende Urgenz von mir (vgl. Beilage ./RR) an ***Bf1*** mit der Bitte um dringende
(i) Bestätigung, dass Input/Informationen/Unterlagen zu genannten Punkten (wie auch wiederholt im an ***Bf1*** übergebenen Vorladungsschreiben genannt) an die Prüferin weitergeleitet wurden,
(ii) Rückmeldung, wer zu dem genannten Vorladungstermin am 21.01.2019 fahren muss.
Am 11.01.2019 teilte ***Bf1*** mit, dass er auf einem Begräbnis sei und dass er sich mit Prüferin abstimmen würde sowie ich den Termin nicht wahrnehmen müsse, worauf ich am 15.01.2019 dringend an ***Bf1*** urgierte mit der Bitte um
(i) Rückmeldung, dass ***Bf1*** sich mit der Prüferin abgestimmt hat,
(ii) Bestätigung, dass Input/Informationen/Unterlagen zu genannten Punkten (wie auch wiederholt im übergebenen Vorladungsschreiben genannt) an die Prüferin weitergeleitet wurden,
(iii) Rückmeldung, dass ***Bf1*** den genannten Vorladungstermin wahrnehmen kann.
Am 16.01.2019 bestätigte ***Bf1***, dass die Prüferin die Unterlagen habe und er den Termin wahrnehmen könne (vgl. Beilage ./RR). Am 16.01.2019 sendete ***Bf1*** wohl versehentlich eine Nachricht (adressiert an die Prüferin) jedoch an mich (nicht die Prüferin!) mit Unterlagen, worauf ich nachgefragt habe, ob das auch an Prüferin gesendet wurde (vgl. Beilage ./SS). Es folgte Korrespondenz bezüglich Nachfrage zu Honorarnoten und Ausgangsrechnungen sowie mit Honorarlegung von ***Bf1***, samt Ersuchen von mir an ***Bf1*** um Übersendung der Erklärungen sowie Nachfrage von mir an ***Bf1***, ob der von der Prüferin genannte offene Punkt mit der Prüferin geklärt werden konnte (vgl. Beilage ./TT). Am 31.01.2019 [Beilage ./UU] erfolgte meinerseitens an ***Bf1*** die Urgenz der Übermittlung von Steuerunterlagen der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 sowie Jahreserklärungen für Frau **Z1** (inkl. Lohnverrechnung) bis einschließlich 2018 sowie der Urgenz der Erledigung der Steuer für Veranlagungszeitraum 2017, falls noch nicht geschehen, und die Bitte um Mitteilung, ob ***Bf1*** den Punkt HN-Liste mit der Prüferin klären konnte.
Am 31.01.2019 [Beilage ./VV] antwortete ***Bf1*** an mich, dass alles bis einschließlich 2017 zusammengestellt werde und wann zu 2017 gesprochen werden könnte, und ob für Frau **Z1** bzgl. Veranlagungszeitraum 2018 etwas Zusätzliches vorliege. Es folgte Korrespondenz zu Honorarnoten, Termin und Unterlagen von Frau **Z1** sowie weiterer Input zu Prüfunterlagen.
wie bisher
Email von mir an ***Bf1*** vom 4.12.2018 (Beilage ./PP)
Email von mir an Prüferin vom 4.12.2018 (Beilage ./QQ)
Emails von mir an ***Bf1*** vom 10.01.2019 und 15.1.2019 (Beilage ./RR)
Email von mir an ***Bf1*** vom 16.01.2019 (Beilage ./SS)
Email von mir an ***Bf1*** vom 28.01.2019 (Beilage ./TT)
Email von mir an ***Bf1*** vom 31.01.2019 (Beilage ./UU)
Email von ***Bf1*** vom 31.01.2019 (Beilage ./VV)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.14
Am 4.03.2019 erfolgte die Nachricht von ***Bf1*** an die Prüferin mit Information über einen Sehinfarkt (ich war nicht in Kopie). Diese Nachricht wurde erst an mich weitergeleitet mit der Nachricht der Prüferin an ***Bf1*** vom 5.03.2019 (bei dieser Nachricht war ich dann in Kopie) mit letztmaliger Fristerstreckung (wegen unbeantworteter Urgenz der Prüferin aus Februar 2019) und Androhung, dass die Besteuerungsgrundlagen für 2017 ansonsten im Schätzungswege ermittelt werden bzw. die Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt und beendet müssten. Dies dokumentiert, dass ***Bf1*** durch seine bewusste Untätigkeit bzw. sein bewusstes Verhalten auch die Ausdehnung der durch die Nichtsicherstellung der Einreichung der Steuererklärung verursachten Betriebsprüfung (2014 bis 2016) auf den Veranlagungszeitraum 2017 verursacht hat. Bereits aus der Email der Prüferin vom 14.02.2019 an ***Bf1***, jedenfalls aus der Niederschrift zum Abschlussbesprechungstermin vom 9.04.2019 mit der Prüferin, dem Betriebsprüfungsbericht der Prüferin sowie der Steuererklärung samt EÜR betreffend 2017 ist ersichtlich, dass ***Bf1*** sowohl Umsätze falsch bzw. doppelt verbucht hat (diese Umsätze wurden bereits 2016 zugeordnet, gleichzeitig wurden diese Umsätze jedoch durch ***Bf1*** weiterhin nochmals in 2017 berücksichtigt) als auch jahrelang Betriebsausgabenanteile der Krankenversicherung nicht ordnungsgemäß angesetzt hat (was durch die Prüferin korrigiert werden musste). Da die Prüferin sogar schriftlich auf die Umsatzzugehörigkeit zu 2016 aufmerksam gemacht hat, hätte ***Bf1*** diese Doppelbuchung korrigieren, d.h. berichtigen müssen, was aber nicht geschehen ist.
wie bisher
Emailkorrespondenz vom 14.02.2019, 4.03.2019, 5.03.2019, 9.03.2019 und 22.03.2019 (Beilage ./WW)
Niederschrift zum Abschlussbesprechungstermin vom 9.04.2019 mit der Prüferin (Beilage ./XX)
Steuerbescheide samt Betriebsprüfungsbericht der Prüferin (Beilage ./YY)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300030/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2023
- Stammnummer
- 144973
- Gültig
- 07.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF