Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300030/2023
Zwei Finanzstrafverfahren gegen Steuerberater waren zu verbinden. 1. Ein schuldhaftes Verhalten iZm der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung eines Mandanten war bei gegensätzlichen Aussagen in dubio pro reo einzustellen. 2. monatliche Umsatzsteuerhinterziehungen statt quartalsmäßig gemeldet, davor schon Verfolgungshandlung, daher ist Selbstanzeige nicht strafbefreiend.Kein unerlaubter Austausch der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2023vom 07.05.2024Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
So wäre bereits vormals durch den Spruchsenat als Finanzstrafbehörde richtig festzustellen gewesen, anstatt nur die Schutzbehauptung von ***Bf1*** zu übernehmen, dass ***Bf1*** bzw. seine Firma umfassend mit der steuerlichen Beratung und Vertretung beauftragt war und nicht nur "vereinbart worden sei, dass der [***Bf1***] lediglich die Jahressteuererklärungen erstelle". Die bereits vormals von mir vorgelegten Nachweise zeigen zudem nicht nur, dass ***Bf1*** die angebliche Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2014 bestätigt, jedoch tatsächlich unterlassen hatte, sondern dass ***Bf1*** für das Jahr 2015 trotz Kenntnis von ***Bf1*** von der Abgabepflicht aufgrund seines Herausfallens aus der Quote mich über die gebotene Steuerunterlagenbeibringung und den Einreichungstermin der Einkommensteuererklärung längstens bis zum 30. Mai 2016 nicht informiert hatte, vielmehr trotz meiner Unkenntnis über laufende Vorgänge und Fristen und dennoch proaktiver Übergabe von teilweisen Steuerunterlagen 2015 im November 2016 mich bis zu seinem Email am 30.10.2017 (!) in keiner Weise aufgefordert hatte, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei ***Bf1*** dann selbst nach umgehender restlicher vollständiger und korrekter Unterlagenbereitstellung durch mich spätestens Anfang November 2017 dennoch bewusst untätig blieb. Den Erstbescheid am 31. August 2017 hat ***Bf1*** gleichfalls nicht kommuniziert, genausowenig eine am 4. Oktober 2017 mutmaßlich dagegen erhobene Beschwerde und dass er im Weiteren einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Da ich als Abgabenschuldner bewusst in Unkenntnis gelassen wurde und keinerlei Information von ***Bf1*** erhalten hatte, kann die Feststellung des Spruchsenats, dass "man dabei bedenken müsse, dass insofern ein besonderer Fall vorläge, als [ich] und [***Bf1***] [unsere] Kanzleien in einem Bürogebäude gehabt hätten und wesentliche Teile der Kommunikation zwischen den beiden am Gang des Gebäudes stattgefunden hätten ... So sei ein etwas schlampiges Verhältnis entstanden und es sei durchaus nachvollziehbar, dass [***Bf1***] jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung gewesen sei, [mich] immer wieder zeitgerecht aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese aber dann nicht erhalten habe, sodass er eine Steuererklärung nicht habe erstellen können", nur als Hohn anmuten - gerade diese unzutreffende Beschreibung des Verhältnisses durch den Spruchsenat kann nur bloße Schutzbehauptung von ***Bf1*** sein, da ein erfahrener Steuerberater wie ***Bf1*** dann erst recht aus eigenem Interesse nachweislich Abhilfe hätte schaffen können und müssen, was jedoch gerade nicht erfolgte. Anstatt bewusst untätig zu bleiben und nicht auf die Einreichungsfrist zum 30.06.2016, nicht mit einer restlichen Unterlagenanforderung betreffend 2015 trotz von mir proaktiv in Unkenntnis der Vorgänge teilweiser bereits im November 2016 erhaltener Steuerunterlagen für 2015 zu reagieren, nicht den Erstbescheid für 2015 vom 31.08.2017 und auch nicht eine von ihm mutmaßlich erhobene Beschwerde an mich zu kommunizieren, hätte ***Bf1*** jederzeit ohne Weiteres mündlich oder schriftlich mich bereits vor dem 30.10.2017 zur restlichen Unterlagenaufforderung betreffend 2015 ersuchen können, was aber nicht der Fall war; stattdessen blieb ***Bf1*** auch trotz mir ebenfalls nicht kommunizierter Mängelbehebungsersuchen der Finanz weiterhin bewusst untätig hinsichtlich der beauftragten Aufbuchung und Einreichung der Jahreserklärungen. Davon, dass "[***Bf1***] tatsächlich auch für das Jahr 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen gehabt habe", kann also keine Rede sein, vielmehr hat mich ***Bf1*** überhaupt nicht aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Wie für mich erst nachträglich aus der Aufarbeitung der Angelegenheit ersichtlich, hat ***Bf1*** bewusst seine Informationshoheit mit Zustellvollmacht und umfassender Beauftragung zur steuerlichen Beratung und Vertretung sowie meine Unkenntnis ausgenutzt, um sich selbst bereits trotz Herausfallens aus seiner Quote als Steuerberater offensichtlich mehr Zeit zu verschaffen, und es überhaupt auch für 2015 auf eine Schätzung ankommen lassen, ohne all dies an mich überhaupt zu kommunizieren. Mir wurde steuerlich in meinem gesamten Berufsleben weder vor der steuerlichen Vertretung durch ***Bf1***/seiner Firma noch danach jemals irgendetwas vorgeworfen, vielmehr war und bin ich es gewohnt, stets sogleich auf steuerliche Mitteilungen, Informationen, Aufforderungen usw. zu reagieren (wie sogar der Verteidiger von ***Bf1*** in der Verhandlung des Spruchsenats sagte: "**E1** ist ja ein vorbildlicher Abgabenschuldner, er hat ja stets das bezahlt, wozu er aufgefordert wurde."). Warum, wenn wie vorliegend ein Steuerberater jedwede gebotene Inkenntnissetzung gegenüber dem Abgabenschuldner unterlässt, dies "aufgrund der besonderen Verhältnisse nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig [gewesen sein soll], dass ihm der Eintritt eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei", blieb und bleibt für mich unerfindlich, zumal ***Bf1*** die gesamten Vorgänge und Folgen bewusst in Kauf genommen hat. Unzutreffend ist auch, dass "es außer Streit stünde, dass zwischen [mir als] dem Abgabenpflichtigen und [***Bf1***] als damaligem Steuerberater Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten und laut [***Bf1***] die Unterlagen nicht oder sehr schleppend übergeben worden seien". Diese Unterstellung des Spruchsenats resultiert lediglich aus der einseitigen ausschließlichen Übernahme der Schutzbehauptung von ***Bf1*** und kann von mir bereits in Anbetracht der bereits damals meinerseits vorgelegten Unterlagen und meines Vorbringens nicht nachvollzogen werden.
***Bf1*** hatte stets die tatsächliche Handlungsmöglichkeit, mich über die gebotenen Schritte wie insbesondere die Beibringung allfälliger Steuerunterlagen zu unterrichten und er war stets - im Gegensatz zu mir - bewusst im Bilde, welche Konsequenzen durch welche gebotenen Handlungen vermieden oder abgewendet werden konnten, hat jedoch die gebotenen Handlungen unterlassen und die daraus resultierenden negativen Folgen trotzdem in Kauf genommen. Wie die sofortige Aushändigung sämtlicher (restlicher) vollständiger und korrekter Steuerunterlagen für 2015 durch mich an ***Bf1*** nach einer einzigen Aufforderung zeigt, wäre es ***Bf1*** jederzeit bei gehöriger Vornahme gebotener Hinweise an mich auch vorher möglich gewesen, fristgerechte Aufbereitung samt Aufbuchung, Erstellung und Einreichungen von Steuererklärungen sicherzustellen. Dass ***Bf1*** die Folgen einer durch ihn unterlassenen fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen selbst dann in Kauf nahm, als er der wiederholten an mich ebenfalls nicht kommunizierten Beantwortung der Aufforderungen der Finanz nicht nachgekommen ist, zeigen gerade auch der weitere Sachverhalt der mutmaßlichen Beschwerdeeinlegung und Nichtbeantwortung des finanzbehördlichen Mängelbehebungsersuchens sowie der gesamte weitere Hergang der Betriebsprüfung. Wenn also ***Bf1*** sich darauf weiterhin zu berufen vermeint, dass "eine Unterlassung der Einreichung einer ,korrekten und vollständigen' Einkommensteuererklärung 2015 nicht zu tragen käme, weil er mangels Vorliegens von vollständigen Unterlagen von [mir] bis zur Bewirkung der Abgabenhinterziehung nicht in der Lage gewesen wäre, eine "korrekte und vollständige" Einkommensteuererklärung 2015 für [mich] einzureichen", so darf vorliegend jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass ***Bf1*** selbst genau diese Situation bewusst herbeigeführt hat, da er zu jedem Zeitpunkt die Handlungsmöglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung und Abwendung der negativen Folgen gehabt hat und er als umfassend beauftragter steuerlichen Vertreter mir gegenüber die steuerlichen Informationen und Vorgänge weder offengelegt noch wahrheitsgemäß kommuniziert hat.
Zu den Fragen darf ich wie folgt ausführen:
Ad 1.:
Das Vollmachtsverhältnis zwischen mir und ***Bf1***/seiner Firma war umfassendst gestaltet. Die Beauftragung umfasste selbstverständlich auch die selbständige fristgerechte Einreichung der Est-Erklärung 2015 (meine Unterschrift war hiefür nicht erforderlich, er hat diese auch nicht erfragt), ***Bf1*** sollte vielmehr auch mich informieren bzw. mich ersuchen, wenn er von mir hiezu noch etwas benötigt (z.B. Unterlagen). ***Bf1*** hat mit seiner Firma die fristgerechte Einreichung der Erklärung als bevollmächtigter Steuerberater aus eigenem Antrieb unterlassen. Da ***Bf1*** mich überhaupt nicht informiert hat (insbesondere nicht über Fristen, Schreiben der Finanz, usw.) und weitere Unterlagen auch nicht rechtzeitig urgiert hat, konnte ich vielmehr mangels Kenntnis überhaupt nichts dazu beitragen.
Ad 2:
Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen für 2015 wurden proaktiv meinerseits ohne irgendeine Information bzw. Aufklärung seitens ***Bf1*** teilweise bereits im November 2016 und im Übrigen vollständig (samt detaillierter Excel-Tabelle, die Unterlagen überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit) Anfang November 2017 unmittelbar nach genannter einziger Urgenz am 30.10.2017 übergeben.
Hinsichtlich 2015 ging ***Bf1*** wohl aufgrund der am 15.02.2015 für 2015 gesetzten Quote noch von einem entsprechenden längeren Fristlauf bis spätestens März 2017 aus (vgl. für mich leider erst nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Quotenfestsetzung), zumal er am 19.04.2016 (also sogar noch vor dem 30.06.2016!) in einer Besprechung von Steuerangelegenheiten anlässlich einer anderen Angelegenheit über Nachfrage von mir mitteilte, dass für Veranlagungszeitraum 2015 noch Zeit wäre (vgl. hiezu gibt es leider nur den damaligen Eintrag vom 19.04.2016 im Besprechungsnotizbuch von mir). Jedenfalls hätte ***Bf1*** mir die nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Abberufung der Quote vom 27.03.2017 mit Nachfristsetzung bis 15.05.2017 und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom 1.06.2017 mit Nachfristsetzung bis 23.06.2017 kommunizieren und weiterleiten müssen, was jedoch weder schriftlich noch mündlich erfolgt ist. ***Bf1*** hat jedoch weder irgendwann vor dem 30.10.2017 Steuerunterlagen betreffend 2015 urgiert noch auf die mir ebenfalls nicht kommunizierten an ***Bf1*** zugestellten Erstbescheide 2015 vom 31.08.2017 hingewiesen und mir diese auch nicht übermittelt (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2015 aus Finanzonline [Beilage ./T]). Selbst wenn man eine (nicht erfolgte) bloß mündliche (angebliche) Information an mich über die erfolgte Schätzung betreffend 2015 unterstellen würde (wogegen ich mich entschieden verwehre), so stellt sich doch die Frage, warum ***Bf1*** mir nicht die genannte Finanzamtskorrespondenz im Übrigen und die steuerlichen Konsequenzen einschließlich der wohl beabsichtigten Vorgehensweise im Beschwerdewege kommuniziert hat - dies wäre rückblickend aus der Sicht eines erfahrenen Steuerberaters jedenfalls geboten gewesen. Rückblickend die steuerberaterliche Pflicht zur Sicherstellung der Unterlagenbeibringung durch den Abgabenschuldner und zur Fristenkontrolle durch ein einziges Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 als erfüllt ansehen zu wollen, bestätigt geradezu die billigende Inkaufnahme allfälliger Fristversäumnisse durch ***Bf1***. Selbstverständlich hätte ich auch auf einen eben nicht erfolgten nur mündlichen Hinweis, die betreffenden Steuerunterlagen beizubringen, sofort reagiert, bzw. bei Verlangen der Übermittlung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt die fristgerechte Zurverfügungstellung sichergestellt (genau das wusste ***Bf1***, weshalb er dies wohl bewusst vermied, sonst wären seine bewussten Unterlassungen offengelegt worden). Dieses Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 war bis zur mir am 25.06.2018 weitergeleiteten Ankündigung der Betriebsprüfung (weitergeleitet ohne Prüfungsauftrag und Beiblatt) durch die Prüferin die einzige Unterlagenanforderung und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund des nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes. Die Aussagen von ***Bf1*** sind auch deshalb unglaubwürdig, weil ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, eine schriftliche Korrespondenz geführt hätte.
Im Zusammenhang mit 2015 ist nochmals klarzustellen, dass am 7.11.2016 anlässlich einer Besprechung einer anderen Angelegenheit mit ***Bf1*** von mir ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ***Bf1*** bezüglich Veranlagungszeitraum 2015 mitteilen soll, sobald und soweit eine Mitwirkung von mir erforderlich ist (vgl. leider nur damaligen Eintrag vom 7.11.2016 im Besprechungsnotizbuch von mir). ***Bf1*** hat also - entgegen seinen Behauptungen - bereits zumindest teilweise mich betreffende Steuerunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2015 (neben Unterlagen von Frau **Z1** betreffend Veranlagungszeitraum 2015) durch Einwurf in den Briefkasten von ***Bf1*** erhalten, wie in der Email von mir vom 7.11.2016 bestätigt [Beilage ./U]. So wurden beispielsweise Steuerunterlagen betreffend das KfZ von Frau **Z1**, das betrieblich durch mich genutzt wurde, übermittelt. Ungeachtet dessen, ist hier jedenfalls selbstredend, warum ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat.
Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden daher vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben, und zwar sofort nach der einzigen Unterlagenurgenz von ***Bf1*** vom 30.10.2027 (mit diesen restlichen Steuerunterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 wurde Anfang November 2017 auch die bereits ausgedruckte Excel-Tabelle für 2015 übergeben). Weil ***Bf1*** diese Excel-Tabelle dann auch elektronisch wollte, habe ich am 23.11.2017 [Beilage ./V] an ***Bf1*** die Excel-Tabelle für Veranlagungszeitraum 2015 auch nochmals digital übermittelt und auf die ja bereits erfolgte Besprechung Bezug genommen. Wenn ein Steuerberater eine wohl noch unbegründete Beschwerde einlegt (mir gerade erst nachträglich bekannt im Zuge der Aufarbeitung), ist davon auszugehen, dass er mich als Abgabenschuldner darüber informiert und mitteilt (was nicht geschah), dass er dafür dringendst die Unterlagen benötigt und nicht erst 1 Tag vor Ablauf einer in der Beschwerde von ***Bf1*** bis 31.10.2017 selbst gesetzten Begründungsfrist Steuerunterlagen ohne nähere Aufklärung anfordert (ohne dies vorher getan zu haben!) - und nicht erst nach abgeschlossener Betriebsprüfung überhaupt von einer eingelegten Beschwerde berichtet (vgl. Beilage ./N und Beilage ./W). ***Bf1*** ließ mich gerade betreffend VZ 2015 bewusst "ins offene Messer laufen".
Rückblickend stellt sich das Verhalten von ***Bf1*** als symptomatisch dar. ***Bf1*** ergänzt in Beilage ./W am 21.06.2019: "Mängelbehebungsauftrag [zur Beschwerde 2015] sei dann schon bei der Prüferin gewesen und sie habe [das] dann auch erledigt": Nach den Unterlagen des Aktes der Betriebsprüfung erfolgten vielmehr aber noch Mängelbehebungsaufträge der Finanz an ***Bf1***, so am 23.02.2018 mit Fristsetzung bis 12.03.2018, die jedoch von ***Bf1*** nicht erfüllt wurden - daher war das 2-stufige Verfahren anzuwenden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis dann als zurückgenommen zu gelten hatte (vgl. Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt in Beilage ./Y, insbesondere Seite 19). Die Aussage von ***Bf1*** in Beilage ./W kann daher so nicht stimmen und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, genauso dass ***Bf1*** den Mängelbehebungsauftrag trotz Aufforderung nicht beantwortet hätte, weil er - angeblich - noch keine Unterlagen gehabt hätte, da ihm diese nämlich jedenfalls zum Aufforderungszeitpunkt längst vorlagen. ***Bf1*** behauptet munter eine angebliche Information an mich und eine unterstellte klare Erkennbarkeit über Finanzonline, obwohl der Inhalt der Beschwerde in Finanzonline gar nicht abgerufen werden kann. ***Bf1*** hatte demgegenüber bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren noch zurückhaltend mangels Nachweises auf die Behauptung einer Information an mich verzichtet (weil eine Mitteilung an mich ganz einfach nicht stattgefunden hat) - in der Niederschrift vom 21.08.2019, Seite 6 oben: Frage: "Haben Sie Ihrem Mandanten gesagt, dass eine Beschwerde anhängig ist?" - Antwort ***Bf1***: "Ich hätte keinen Nachweis dafür gefunden." (Beilage ./Z). ***Bf1*** hätte überhaupt von alldem an mich kommunizieren müssen, tat dies aber nicht.
Ad 3:
Vgl. Ad 2. Die Aussage von ***Bf1*** ist bloße Schutzbehauptung, da er es bewusst unterlassen hat, einerseits die Steuererklärung einzubringen, andererseits allfällige weitere Unterlagen bei mir zu urgieren sowie selbst bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen den mir unbekannten Aufforderungen der Finanz Folge zu leisten. Die Behauptung angeblich fehlender Mitwirkung durch vollständige Unterlagenbeistellung ist bloße Schutzbehauptung von ***Bf1***, so auch, dass dies zum gesetzlichen Termin 30.06.2015 noch nicht erfolgt sei, wobei ***Bf1*** sogar bewusst verschwieg (wie ebenfalls für mich erst nachträglich im Zuge der Aufarbeitung ersichtlich), dass er offensichtlich aus der Quote herausgefallen war. Hier wurde der Sinn der steuerlichen Bevollmächtigung einschließlich Zustellvollmacht durch missbräuchliches Verschweigen und Unterlassen von ***Bf1*** in sein Gegenteil verkehrt und nunmehr nach wie vor die Unkenntnis des Abgabenschuldners als Ausrede für die unterlassene fristgerechte Erklärungseinreichung des dazu beauftragten Steuerberaters vorgeschoben.
Ad 4:
Vgl. insbesondere Ad 2. Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden spätestens vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben, und zwar sofort nach der einzigen Unterlagenurgenz von ***Bf1*** vom 30.10.2027 (mit diesen restlichen Steuerunterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 wurde Anfang November 2017 auch die bereits ausgedruckte Excel-Tabelle für 2015 übergeben). Die Ausführung von ***Bf1*** ist bloße Schutzbehauptung. Mal ganz abgesehen davon, dass ***Bf1*** seltenst tagsüber im Haus unterwegs war, haben wir uns jedenfalls gerade nicht "immer wieder am Gang" gesehen. Es wäre kein Problem für ***Bf1*** gewesen, mich telefonisch oder physisch zu kontaktieren, er hat dies aber gerade nicht getan. ***Bf1*** hat kein einziges Mal bis zur genannten Email vom 30.10.2027 die Beibringung der Steuerunterlagen 2015 erbeten, obwohl er bereits teilweise spätestens seit November 2016 Steuerunterlagen 2015 hatte und die vollständigen umfassenden Steuerunterlagen 2015 seit Anfang November 2017. Selbst dann hat aber ***Bf1*** den Aufforderungen der Finanz nicht Folge geleistet und mich in keiner Weise darüber informiert. Die von ***Bf1*** behaupteten angeblichen Begegnungen mit angeblicher Unterlagenurgenz gab es nicht, zumal ich mich daran nicht nur erinnern würde, sondern diesen auch umgehend Folge geleistet hätte; solche behaupteten Begegnungen können also nicht bestätigt werden. Gerne können ergänzend die vollständigen an ***Bf1*** übergebenen Steuerunterlagen 2015 vorgelegt werden (sofern ***Bf1*** nicht einzelne Unterlagen wie die zahlreichen Aufforderungen der Finanz an ***Bf1*** zurückbehalten hat).
Ad 5:
***Bf1*** hat gerade keine Information gegeben, ob bzw. dass noch etwas zur Erstellung der Est-Erklärung 2015 gefehlt haben soll (dies auch nicht, als er bereits 2016 teilweise Steuerunterlagen 2015 bekommen hatte). Selbst als er die vollständigen Steuerunterlagen 2015 hatte, erfolgte keinerlei weitere Nachfrage (ihm sollte nur die genannte Excel-Tabelle wie bei der Übergabe der restlichen Unter lagen besprochen auch noch digital übermittelt werden, was auch geschah). Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit.
Ad 6:
Das ist ebenfalls bloße Schutzbehauptung von ***Bf1***. Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit. Es ist bemerkenswert, dass ***Bf1*** nunmehr nachträglich behauptet, dass er angeblich nicht in der Lage gewesen wäre, eine "korrekte und vollständige" Est-Erklärung 2015 einzureichen. ***Bf1*** hat die Einreichung schlicht bewusst unterlassen, dies sogar in Ansehung der zahlreichen mir nicht kommunizierten Aufforderungen der Finanz. Hätte ***Bf1*** abgesehen davon noch etwas benötigt, hätte er dies kommunizieren können, was er aber nicht getan hat, zumal er über vollständige Unterlagen verfügte. Er hätte also ohne Weiteres eine Einkommensteuererklärung einreichen können (es ist ja auch bemerkenswert, dass ***Bf1*** es bewusst auf Schätzungen ankommen ließ, was er nicht einmal kommunizierte, und selbst in der Folge die gebotene Beantwortung der Aufforderungen der Finanz unterlassen hat).
Im Einzelnen darf ich insgesamt wie folgt unter Vorlage der in Bezug genommenen Unterlagen ausführen:
Zunächst kann ich mich über die falschen Behauptungen von ***Bf1*** betreffend den Sachverhalt und die Vorgänge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (und darüber hinaus) sowie über dessen Uneinsichtigkeit (selbst in der Situation des Finanzstrafverfahrens) nur wundern. Hätte ich vorher von der mir erst im Deckblatt der Niederschrift vom 21.8.2019 zur Kenntnis gebrachten Vorstrafe von ***Bf1*** erfahren, hätte ich ihn nicht mit der Übernahme meiner steuerlichen Vertretung und Beratung beauftragt bzw. diese sofort beendet; auch hätte ich - frühere Kenntnis vorausgesetzt - ***Bf1*** nicht mit der vorerwähnten Mandantenangelegenheit zu einer steuerlichen Fragestellung eines meiner Klienten im Februar 2014 mandatiert).
***Bf1*** versucht nach wie vor - rückblickend symptomatisch, wie mir erst nachträglich klar wurde - einerseits durch ihn in Kauf genommene gravierende Versäumnisse und Fehler in der Information und in grundlegenden Steuerbetreuungsagenden und andererseits die bei mir dadurch verursachte Hervorrufung bzw. Vorspiegelung eines falschen Tatsachenbildes zu kaschieren und sich weiterhin durch die Situation durchzulavieren. ***Bf1*** hat mich insbesondere nicht bzw. falsch informiert, Schriftverkehr und Bescheide der Finanz nicht weitergeleitet, Steuerunterlagen nicht angefordert bzw. urgiert, Steuererklärungen nicht veranlagt und nicht eingereicht, Rechtsmittel nicht eingelegt, die Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsaufträge und Selbstanzeigen sowie Finanzstrafrecht sowie allfällig gebotene Aufklärungen unterlassen.
***Bf1*** (über seine Firma ***Bf2***) hat meine steuerlichen Angelegenheiten vielmehr jahrelang und selbst während der Betriebsprüfung nicht einmal im Ansatz erledigt, hat diese allenfalls bewusst "laufen" lassen. ***Bf1*** hat mich ohne gebotene Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc. ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen. ***Bf1*** hat dies auch billigend in Kauf genommen.
Richtig ist, dass ***Bf1*** die umfassende Vertretung in steuerlicher Hinsicht im Februar 2015 übernommen und ***Bf1*** für Veranlagungszeiträume ab 2013 samt dafür erforderlicher Buchhaltungsagenden, so auch die Steuererklärungen für Veranlagungszeitraum 2013 samt erforderlicher Buchhaltungserstellung zu erstellen und einzureichen hatte (vgl. Punkt 1.3). Bei Übernahme der steuerlichen Vertretung wurden ***Bf1*** die für die bisherige steuerliche Beratung und Vertretung seit 2007/2008 verantwortliche Steuerberatung-alt geprüften Steuerunterlagen samt Ergebnismappe mit getätigten Aufbuchungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie erstellten Steuererklärungen betreffend 2011 und 2012 übergeben; ***Bf1*** war daher von Anfang an voll im Bilde über Art und Umfang der jährlichen steuerlichen Belegunterlagen und, dass ich in Sachen Steueragenden auf einen Steuerberater angewiesen war und dass der zuständige Steuerberater die Steuererklärungen für mich einschließlich 2011 und 2012 erstellte (vgl. Punkt 1.4). Bis zur Mandatsübernahme durch ***Bf1*** wurden die steuerlichen Agenden von mir durch die Steuerberatung-alt stets ordnungsgemäß erledigt. Tatsächlich hat ***Bf1*** bei der Mandatsübernahme in keiner Weise auf den Fristablauf für die Veranlagung betreffend 2013 (bis Ende März 2015) oder auf ein Herausfallen von ***Bf1*** (oder seiner Firma) als Steuerberater aus seiner Quote hingewiesen (vgl. Punkt 1.5). Dass ***Bf1*** mich über Fristen informiert haben soll, insbesondere über die dringende Abgabe der Steuererklärung für Veranlagungszeitraum 2013, ist nicht richtig und kann von ihm daher auch nicht belegt werden. Es ist somit schlichtweg falsch, dass zu irgendeinem Zeitpunkt (also auch nicht bereits bei Übernahme des Mandats) ***Bf1*** darauf hingewiesen hätte bzw. besprochen worden wäre, dass die Jahreserklärungen 2013 bereits fertig zu stellen gewesen waren bzw. die Frist zur Abgabe bereits abgelaufen war bzw. abzulaufen drohte. Vielmehr wurde besprochen, dass ***Bf1*** mich hinweisen sollte, wenn es für mich etwas zu tun gäbe. Eine Frist für die Bereitstellung von Unterlagen betreffend 2013 wurde seitens ***Bf1*** nicht genannt. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, war es ***Bf1*** vielmehr gewohnt, Steuererklärungen im Schätzungs- und Rechtsmittelwege zu erstellen und zu veranlagen (vgl. Punkt 1.5). Dies, obwohl er umfassend bevollmächtigt war, ohne Weiteres fristgerechte Steuererklärungen für mich abzugeben, ohne dass ich hätte (z.B. durch Unterschrift) hätte mitwirken müssen (er sollte mich lediglich informieren, wenn er hiefür etwas benötigte).
Lediglich die USt-Voranmeldungen (UVA) und die Einholung deutscher Bescheide (Null-Bescheide) wurden abredegemäß durch mich vorgenommen, sodass sämtliche österreichische Steueragenden bis auf die monatliche Vornahme von USt-Voranmeldungen bei ***Bf1*** blieben (vgl. Punkt 1.4). ***Bf1*** hat gegenüber mir nur ein einziges Mal (nämlich am 30.10.2017) in all den Jahren bis zu der mir am 25.6.2018 mitgeteilten Ankündigung der Betriebsprüfung (ohne Weiterleitung des Prüfungsauftrages) Unterlagen angefordert und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund eines nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes betreffend Veranlagungszeitraum 2015 (vgl. Punkt 1.6). Rückblickend die steuerberaterliche Pflicht zur Sicherstellung der Unterlagenbeibringung durch den Abgabenschuldner und zur Fristenkontrolle durch ein einziges Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 als erfüllt ansehen zu wollen, belegt geradezu eine billigende Inkaufnahme allfälliger Frist- und Pflichtversäumnisse durch ***Bf1***. Selbstverständlich hätte ich auch auf einen eben nicht erfolgten nur mündlichen Hinweis, die betreffenden Steuerunterlagen beizubringen, sofort reagiert, bzw. bei Verlangen der Übermittlung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt die fristgerechte Zurverfügungstellung sichergestellt. Die Aussagen von ***Bf1*** sind auch deshalb unglaubwürdig, weil ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, eine schriftliche Korrespondenz geführt hätte. Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen (Übermittlung der Steuerunterlagen für 2013 und 2014 proaktiv im Juni 2015, für 2015 teilweise bereits im November 2016 und im Übrigen Anfang November 2017 unmittelbar nach genannter einziger Urgenz am 30.10.2017, für 2016 und 2017 Anfang Juli 2018 vor Beginn der Betriebsprüfung unmittelbar nach Ankündigung derselben) jeweils samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit. Diese umfassten insbesondere eine detaillierte Einnahmen-/Ausgaben- und Belegerfassung, sodass es - rückblickend - für einen erfahrenen Steuerberater wohl ohne größere Probleme möglich war, binnen einiger Tage Steuererklärungen auf Basis der übermittelten Steuerunterlagen und Informationen zu erstellen (Steuerberatung-alt konnte das - wie für ***Bf1*** von Anfang an ersichtlich - ohne Tabellenunterstützung) (vgl. Punkt 1.4).
***Bf1*** sollte die Einhaltung allfälliger Fristen kontrollieren und mich insbesondere an die Fristabläufe erinnern (***Bf1*** hat mir vielmehr konkret versichert, dass Steuerberater für die Einreichung von Erklärungen des Abgabenschuldners sowieso länger Zeit haben). Selbst wenn ***Bf1*** von einer mir unterstellten Kenntnis von allgemeinen Fristen (dann wohl doch nur eine Einreichungspflicht von Steuererklärungen elektronisch bis 30.6. durch den Abgabenschuldner selbst, was er ebenfalls nicht mitteilte) oder sogar von der mir damals noch unbekannten Quotenregelung bis Ende März des zweitfolgenden Jahres ausgehen möchte, so rechtfertigt dies nicht das Unterlassen von Fristhinweisen und Unterlagenanforderungen sowie Nichtweiterleiten allfälliger Schriftstücke der Finanz durch ***Bf1*** als beauftragter und bevollmächtigter verantwortlicher Steuerberater. Es ist ja auch bemerkenswert, dass ***Bf1*** ESt-Vorauszahlungsmitteilungen grundsätzlich an mich weitergeleitet hat - es bleibt also unerfindlich, warum ***Bf1*** mich dann nicht über Fristen und deren Abläufe sowie Konsequenzen, Schriftverkehr, Bescheide informiert hat (vgl. Punkt 1.5).
Die Ausführungen zur Betriebsprüfung und zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind falsch. Zunächst wurde im März 2018 ich lediglich durch Ersuchen um Auskunft unterrichtet, dass in der Vergangenheit unberechtigterweise Kapitalabflussmeldungen für Treuhandkonten seitens der Bank1 (Geschäfts- und Treuhandbank von mir) getätigt wurden und dies insoweit einen Dokumentation- und Klärungsbedarf bei der Finanz nach sich zog, der jedoch mit der von der Bank1 zur Verfügung gestellten Bestätigung erledigt werden konnte. ***Bf1*** wurde durch mich damals davon unterrichtet. Von einer anstehenden Betriebsprüfung wurde ich damals weder von der Finanz noch von der ***Bf1*** informiert. Vielmehr stellt offensichtlich immer noch ***Bf1*** die Kapitalflussprüfung als Ursache für die Betriebsprüfung dar, obwohl das Deckblatt des Betriebsprüfungsaktes klar die jahrelange Nichteinreichung von Steuererklärungen (und nicht die erledigte Kapitalabflussprüfung) als Prüfungsgrund für die Betriebsprüfung festhält (vgl. Punkt 1.8). Die vormalige Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen mich (und auch gegen ***Bf1***) hätte ***Bf1*** - er war ja von Anfang an immerhin auch mit der Beratung und Vertretung in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten durch mich beauftragt und bevollmächtigt - vermeiden können und müssen. ***Bf1*** unterließ einerseits die Weiterleitung des Prüfungsauftrags der Betriebsprüfung samt Hinweis auf die Selbstanzeigemöglichkeit und Selbstanzeigeformular und andererseits auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Selbstanzeige überhaupt. Vielmehr teilte ***Bf1*** den tatsächlich erfolgten Prüfungstermin mit der Prüferin vorher mir gar nicht mit und hat auch die gebotene Selbstanzeige überhaupt ohne irgendeine Rücksprache mit mir vor Prüfungsbeginn im August 2018 unterlassen (vgl. Punkt 1.9 und 1.15). Die nachträglichen Ausführungen von ***Bf1***, dass es ein grundsätzliches "Schicksal" des Steuerpflichtigen sei, dass es infolge einer Betriebsprüfung zu einem Finanzstrafverfahren kommen könne, sind bloße Schutzbehauptung und verkennen gerade im vorliegenden Fall, dass es aufgrund der Pflichtverletzungen von ***Bf1*** sowohl zur Betriebsprüfung als auch zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gekommen ist (vgl. Punkt 1.9 und 1.15).
Die Kosten durch die Beratung und Vertretung, gerade durch die erforderlich gewordene finanzstrafbehördliche Vertreterin, im Finanzstrafverfahren hätte ***Bf1*** durch ordnungsgemäße Vertretung und Aufklärung, insbesondere durch gebotene Selbstanzeige dieses (im Übrigen auch das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** selbst) vermeiden können. Darüber hinaus war die Bevollmächtigung und Vertretung durch einen neuen Steuerberater aufgrund Steuererklärungsfristen betreffend 2018 (auch wegen Quotenherausfallens von ***Bf1***) erforderlich und eine Fortsetzung mit ***Bf1*** unzumutbar. Zudem war anfänglich auch eine Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft durch Strafverteidiger erforderlich (vgl. Punkt 2.). Beim erwähnten Vorsteuerverkürzungsschaden zeigt ebenfalls das Pflichtverletzungsausmaß von ***Bf1*** bei geltend gemachten betrieblichen Ausgaben von betrieblich genutzten Räumlichkeiten und des Werbe- bzw. Repräsentationsaufwandes entfallende Vorsteuer, deren Geltendmachung mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Finanz durch ***Bf1*** schlichtweg unterlassen wurde (vgl. Punkt 2.). Es war ein enormes zeitliches Ausmaß der durch das Finanzstrafverfahren erforderlichen Tätigkeiten von mir vor allem auf die umfangreichen erforderlichen Leistungen von mir für die Erstellung ihrer gebotenen Stellungnahmen an die zuständige Finanzstrafbehörde im Finanzstrafverfahren zurückzuführen. Durch Erwerbsschaden, Verdienstausfall und entgangenen Gewinn von mir ergab sich ein enormes Schadensausmaß. ***Bf1*** zeigte damit Nichtleistung bzw. Schlechtleistung nicht nur während der Betriebsprüfung, sondern auch im Hinblick auf Fehler bei erst in der Betriebsprüfung abgegebenen Steuererklärungen (so auch Schaden durch die von ***Bf1*** verschuldete Doppelverbuchung von Umsätzen sowohl in 2016 als auch in 2017).
1.
Im Einzelnen zeigte ***Bf1*** zahlreiche von ihm in Kauf genommene gravierende Pflichtverletzungen als Steuerberater in grundlegenden Steuerbetreuungsagenden (Nicht-/Desinformation, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr/Bescheide, Nichturgenz von Unterlagen, Nichtveranlagung und -einreichung von Steuererklärungen, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichtanforderung von Steuerunterlagen, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung, Unterlassen der Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsauftrag und Selbstanzeige sowie Finanzstrafrecht, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung, Unterlassung allfällig gebotener Aufklärungen etc.). Infolgedessen waren auch von ***Bf1*** verursachte und bewusst in Kauf genommene Schäden entstanden (die einer durch Vergleich erledigten zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten waren).
Im Zuge der infolge der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Juni 2019 gegen mich und gegen den ***Bf1*** (zunächst AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1) veranlassten Aufarbeitung der Angelegenheit wurde mir erst klar, dass (i) die Steuererklärungen für die dort verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträume (finanzstrafverfahrensgegenständlich zunächst 2014 bis 2016, dann nurmehr 2014 und 2015) gar nicht erledigt und eingereicht bzw. erst verspätet im Rahmen der Betriebsprüfung an die Finanz übermittelt wurden, (ii) entgegen den von ***Bf1*** als umfassend beauftragte und bevollmächtigte sowie informierte Steuerberatung erhaltenen Informationen eine Zuordnung von durch mich stets geleisteten ESt-Vorauszahlungen mangels rechtzeitig erfolgter Steuererklärungen zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nicht erfolgt und es letztlich deshalb zur (durch bankseitige unzulässige Kapitalflussmeldungen nur veranlassten) Betriebsprüfung sowie in der Folge zum Finanzstrafverfahren gekommen ist, sowie (iii) ***Bf1*** der falschen Auffassung war und offenbar bis heute ist, dass angeblich die Finanz die für die jeweiligen Veranlagungszeiträume in der Beschuldigtenvorladung vom 11.06.2019 genannten Festsetzungsbeträge nicht richtig zugeordnet hätte und vielmehr - auch vor dem Hintergrund nicht rechtzeitig erfolgter Steuererklärungen - die geleisteten ESt-Vorauszahlungen anrechnen hätte müssen.
1.1
Im Rahmen der intensiven Aufarbeitung des gesamten Zeitraums der steuerlichen Vertretung und Beratung durch ***Bf1*** zeigten sich zahlreiche gravierende Pflichtverletzungen von ***Bf1*** als Steuerberater. Erst durch die Aufarbeitung im Hinblick auf die erfolgte Betriebsprüfung und das Finanzstrafverfahren wurde mir die Verursachung durch das Fehlverhalten von ***Bf1*** deutlich. Bereits anfängliche Nachfragen von mir zu Aufarbeitungsthemen blieben seitens ***Bf1*** unbeantwortet bzw. ohne eine der Situation angemessene Reaktion. Wie sich herausstellte, nahm ***Bf1*** wohl in Kauf, dass er bei der Finanz wohl bereits für Veranlagungszeitraum 2014 aus ihrer Fristen-Quote als Steuerberater herausgefallen und es infolgedessen zu den - aus seiner Aussage wie dann nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens mitgeteilten angeblich vorzeitigen - Schätzungen gekommen war. Vor diesem Hintergrund hatte ich auch wegen unzumutbarer Fortsetzung der Vertretung und Beratung durch ***Bf1*** diesem am 26.06.2019 nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung und Beratung entzogen und den zugehörigen Auftrag aufgekündigt. Die steuerliche Vertretung und Beratung sowie die Vertretung im eingeleiteten Finanzstrafverfahren hat ein anderer Vertreter übernommen, mit der bereits am 16.06.2019 Kontakt aufgenommen wurde.
Beschuldigtenvorladung vom 11.06.2019 (Beilage ./A)
Sachverhaltsdarstellung von mir an die Finanzbehörde vom 1.07.2019 (Beilage ./B)
Niederschrift über Vorladungstermin betreffend mich bei der Finanzstrafbehörde vom 9.07.2019 (Beilage ./C)
Stellungnahme von mir gegenüber der Finanzstrafbehörde vom 3.10.2019 (Beilage ./D)
Beweise bzw. Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.2
Bereits mit Beilage ./B (in der Anlage zu dieser Sachverhaltsdarstellung wird auch die Zeitschiene der Korrespondenz und Besprechungen über die gesamten Zeitraum aufgezeigt) wurde gegenüber der Finanzstrafbehörde klargestellt, dass ich als ursprünglich ausgebildeter deutscher Jurist und Anwalt in Wien einen kleineren Kanzleibetrieb mit einer (in geringem Ausmaß beschäftigten) Kanzleiangestellten ("Frau **Z1**") mit Schwerpunkt im Immobilien- und Baurecht führe. Mandanten sind überwiegend Stammklientel. Die Kanzlei ist überwiegend kautelarjuristisch tätig. Aufgrund oftmals auch umfangreicherer Causen ergab sich immer wieder ein enormes Arbeitspensum. Die Kanzleiorganisation und -infrastruktur von mir wird klein und effizient gehalten, mit einfacher und transparenter Buchhaltung. Ich bin in steuerlichen Angelegenheiten betreffend Einkommens-, Umsatzsteuer und Lohnverrechnung samt Sozialversicherung auf die Delegation meiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen angewiesen. Die Kanzlei war seit Ende 2013 im Auf- und Ausbau begriffen, was das Arbeitspensum noch mehr erhöhte. Dies alles war ***Bf1*** bereits vor Mandatsübernahme bekannt, zumal vormals auch beruflich bereits vorher eine Zusammenarbeit stattfand.
Die Steuerkanzlei von ***Bf1*** deckt die komplette Steuerberatung einschließlich Lohnverrechnung ab (die Steuerkanzlei wird nach eigenen Angaben auch von Mitarbeitern unterstützt; Lohnverrechnung wird extern erstellt) und ist in der Lage, auch größere Klienten umfassend zu betreuen. Vor der Auswahl von ***Bf1*** als steuerlichem Vertreter und Berater machte dieser auf mich einen fachlich sehr kompetenten Eindruck (es gab fachliche Überschneidungen vor allem bei Immobilienthemen und vor allem auch Beauftragungen von mir an ihn in einer Beratungsangelegenheit gerade vor ihrer Übernahme der steuerlichen Vertretung und Beratung). Hinsichtlich der Mandatsabwicklung der steuerlichen Vertretung und Beratung durch ***Bf1*** sollte dieser gebotene angemessene Rücksprache mit mir halten, von der Finanz erhaltene Informationen und den Schriftverkehr/Bescheide etc. an mich weiterleiten, die Beibringung erforderlicher Steuerunterlagen von mir rechtzeitig anfordern, neben der Fristenkontrolle die Veranlagung / Einreichung von Steuererklärungen sicherstellen, erforderlichenfalls die Einlegung von Rechtsmitteln vorzunehmen, etc. Regelmäßig fand seitens ***Bf1*** auch eine Weiterleitung der (Voraus-)Zahlungsmitteilungen statt. Wie sich erst in der Folge der Aufarbeitung der Steuerangelegenheit nachträglich herausgestellt hat, hat ***Bf1*** aber über den gesamten Zeitraum seit Mandatsannahme zur umfassenden steuerlichen Vertretung und Beratung weder den einschlägigen Schriftverkehr mit der Finanz (insbesondere weder Urgenzen der Finanz, Schätzungsandrohungen, etc.) noch Erstbescheide im Schätzungswege an mich weitergeleitet bzw. in irgendeiner Form darauf hingewiesen, und auch nicht im Rechtsmittelwege Steuererklärungen eingereicht. ***Bf1*** hat trotz der mehrfachen schriftlichen Urgenzen bis heute nicht die vollständige Korrespondenz zwischen ***Bf1*** und Finanz einerseits sowie zwischen ***Bf1*** und Prüferin andererseits weitergeleitet. ***Bf1*** hat mir gegenüber auch in seiner damaligen Korrespondenz und in den im Akt genannten persönlichen Begegnungen und Besprechungen versichert, dass ich über die gesamte abgabenrechtliche Situation informiert und im Bilde sei. Trotz erfolgter Nachfragen und Urgenzen mir an ***Bf1*** hinsichtlich laufender steuerlicher Themen und der Veranlagung/Einreichung der (tatsächlich jedoch nicht abgegebenen) Steuererklärungen (vgl. z.B. Beilage ./E: Email von ***Bf1*** vom 16.07.2016 mit Mitteilung der Bestätigung der Veranlagung von Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014) ließ ***Bf1*** mich glauben, dass die steuerlichen Agenden ordnungsgemäß geführt würden. Für mich war insoweit nicht indiziert (jedenfalls nicht bis zu den offenbar werdenden Säumnissen von ***Bf1*** in der Phase der bereits weit fortgeschrittenen Betriebsprüfung), dies zu hinterfragen.
Sachverhaltsdarstellung von mir an die Finanzbehörde vom 1.07.2019 (Beilage ./B)
Niederschrift über Vorladungstermin betreffend mich bei der Finanzstrafbehörde vom 9.07.2019 (Beilage ./C)
Stellungnahme von mir gegenüber der Finanzstrafbehörde vom 3.10.2019 (Beilage ./D)
Email von ***Bf1*** vom 16.07.2016 mit Veranlagungsmitteilung betreffend 2013 und 2014 (Beilage ./E)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.3.
Die in der Anlage in Beilage ./B enthaltene Zeitschiene der Korrespondenz bzw. Besprechungen mit ***Bf1*** zeigt vor dem Hintergrund der erfolgten Aufarbeitung der gesamten Steuerangelegenheit - einschließlich der Betriebsprüfung - einerseits durch ***Bf1*** in Kauf genommene gravierende Versäumnisse und Fehler als Steuerberater in der Information und in grundlegenden Steuerbetreuungsagenden (Nicht-/Desinformation, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr/Bescheide, Nichturgenz von Unterlagen, Nichtveranlagung und -einreichung von Steuererklärungen, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichtanforderung von Steuerunterlagen, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung, Unterlassen der Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsauftrag und Selbstanzeige sowie Finanzstrafrecht, etc.). Andererseits hat ***Bf1*** bei mir ein falsches Tatsachenbild der angeblich ordnungsgemäßen Führung der Steueragenden hervorgerufen bzw. vorgespiegelt sowie die allfällig gebotenen Aufklärungen unterlassen.
Umso mehr kann ich mich über die falschen Behauptungen von ***Bf1*** betreffend den Sachverhalt und die Vorgänge im gesamten Zeitraum der steuerlichen Vertretung sowie über deren Uneinsichtigkeit (selbst in der Situation des Finanzstrafverfahrens gegen ***Bf1***) nur wundern. Hätte ich vorher von der mir erst im Deckblatt der Niederschrift der Finanzstrafbehörde zur Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom 21.8.2019 zur Kenntnis gebrachten Vorstrafe von ***Bf1*** erfahren, hätte ich ***Bf1*** nicht mit der Übernahme ihrer steuerlichen Vertretung und Beratung beauftragt bzw. diese sofort beendet; auch hätte ich - frühere Kenntnis vorausgesetzt - ***Bf1*** nicht mit der vorerwähnten Mandantenangelegenheit zu einer steuerlichen Fragestellung eines der Klienten von mir im Februar 2014 mandatiert.
Sachverhaltsdarstellung von mir an die Finanzbehörde vom 1.07.2019 (Beilage ./B)
Niederschrift über Vorladungstermin betreffend mich bei der Finanzstrafbehörde vom 9.07.2019 (Beilage ./C)
Stellungnahme von mir gegenüber der Finanzstrafbehörde vom 3.10.2019 (Beilage ./D)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
***Bf1*** versucht(e) - rückblickend symptomatisch - vielmehr durch sie in Kauf genommene gravierende Versäumnisse und Fehler als Steuerberater zu verschleiern.
Es ist zu aller Erst unzutreffend, dass ***Bf1*** lediglich zur Erstellung der jährlichen Buchhaltung, Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie der Jahressteuererklärungen beauftragt war:
Am 16.02.2015 [Beilage ./F] wurde seitens ***Bf1*** bestätigt, dass Vollmachten bei der Finanz eingereicht sind. Es wurde seitens ***Bf1*** eine umfassende Vollmacht mit Auftrag übermittelt (diese durch mich und Frau **Z1** unterfertigten Aufträge und Vollmachten wurden im Februar/März 2015 persönlich übergeben). Am Zustandekommen des Auftrags und der Bevollmächtigung sowie deren Umfang besteht kein Zweifel, da sich ***Bf1*** als steuerlicher Vertreter bei der Finanz hat eintragen lassen und nachweislich die steuerlichen Agenden nicht nur für mich, sondern auch für Frau **Z1** (einschließlich Personalverrechnung) übernommen hat.
Auftrag und Vollmacht an ***Bf1***/***Bf2*** GmbH waren inhaltlich sehr weit textiert und umfassten auch das Finanzstrafrecht (vgl. [Beilage ./F]). Im Auftrag findet sich auch ergänzend der Verweis auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) in der jeweils geltenden Fassung (diese werden ebenfalls angeschlossen [Beilage ./G]). Die Vollmacht enthielt insbesondere:
"in allen [sic!] s t e u e r l i c h e n und w i r t s c h a f t l i c h e n [sic!] Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist.
[…] Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger."
wie bisher
Auftrag und Vollmacht von ***Bf1***, übersandt am 16.02.2015, akzeptiert und gegenbestätigt am 17.02.2015 (Beilage ./F)
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) (Beilage ./G)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Die Beauftragung und Bevollmächtigung erfolgte auch im Umfang gemäß Anhang der Beilage ./F, vgl. dazu auch die Emailbestätigung von ***Bf1*** auf das Einverständnis von mir [Beilage ./H]. ***Bf1*** sollte daher umfassende steuerliche Vertretung und Beratung betreffend mich und **Z1**, insbesondere Steuererklärungen (ESt und USt), auch zur Einnahmen- und Überschussrechnung (EÜR), selbstverständlich auch die Aufbuchungen für die Vorbereitung der Jahreserklärungen, später auch Lohnverrechnung für **Z1** als Angestellte der Kanzlei von mir erbringen etc. Ausdrücklich wurde bei Mandatsübernahme besprochen, dass ***Bf1*** mir mitteilt, wenn er etwas braucht bzw. wenn es etwas Neues von der Finanz gibt, jedenfalls mich an allfällige Fristen und die Übersendung von Unterlagen erinnert. Es bestand daran kein Zweifel, dass ***Bf1*** als erfahrener Steuerberater mit einem jungen Rechtsanwalt, der bisher in großem Umfang für Großkanzleien tätig war und seinen eigenen Kanzleibetrieb auf- und ausbauen möchte, jedenfalls die gebotene angemessene Rücksprache halten, von der Finanz erhaltene Informationen und den Schriftverkehr/Bescheide etc. weiterleiten, die Beibringung erforderlicher Steuerunterlagen rechtzeitig anfordern, neben der Fristenkontrolle die Veranlagung und Einreichung von Steuererklärungen sicherstellen, erforderlichenfalls die Einlegung von Rechtsmitteln vornehmen sollte, etc. Zu keinem Zeitpunkt hat ***Bf1*** in irgendeiner Form mitgeteilt, dass sie Steuererklärungen nicht einbringen werde (zumal ***Bf1*** nie eine Fälligkeit bzw. einen Fälligkeitszeitpunkt von Erklärungen kommuniziert hat); vielmehr hat er mich im Gegenteil im Glauben einer stets fristgerechten Veranlagung der Steuererklärungen im Prüfungszeitraum 2014 bis 2017 gelassen. Eine angebliche Arbeits- oder sonstige Belastung von ***Bf1*** war für mich nicht ersichtlich.
wie bisher
Emailkorrespondenz mit ***Bf1*** betreffend Vollmacht und Auftrag vom 16.02.2015 und 17.02.2015 (Beilage ./H)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.4
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300030/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2023
- Stammnummer
- 144973
- Gültig
- 07.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF