Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300030/2023
Zwei Finanzstrafverfahren gegen Steuerberater waren zu verbinden. 1. Ein schuldhaftes Verhalten iZm der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung eines Mandanten war bei gegensätzlichen Aussagen in dubio pro reo einzustellen. 2. monatliche Umsatzsteuerhinterziehungen statt quartalsmäßig gemeldet, davor schon Verfolgungshandlung, daher ist Selbstanzeige nicht strafbefreiend.Kein unerlaubter Austausch der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2023vom 07.05.2024Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieses Schriftstück ist dem "Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ST02" und nicht dem Amtsbeauftragten (**AB2**) zuzurechnen. Der Schriftsatz wurde zudem auch nicht vom Amtsbeauftragten, sondern von **AB3** MA unterschrieben; die Eingabe ist daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Auch inhaltlich ist die Beschwerde unberechtigt, wendet sie sich doch auch gegen Verfahrenseinstellungen (U 1-3/2022 und 4-6/2022), die der Spruchsenat gar nicht verkündet hat. Hinsichtlich der mangelnden "Täterbenennung" ist der Amtsbeauftragte auf die Bestimmung des § 29 (5) FinStrG hinzuweisen, wonach die Selbstanzeige nicht nur für die Personen wirkt, für die sie erstattet wird, sondern auch für den Anzeiger selbst. Der Spruchsenat hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass der Erstbeschwerdeführer die Anzeigen erstattet hat. Nachdem sogar anonymen, nachträglich festgestellten Anzeigern die Strafaufhebung zusteht, ist nicht einzusehen, dass dies für die vom Spruchsenat in freier Beweiswürdigung als Anzeiger festgestellte Person nicht gelten sollte.
Sollte die Amtsbeschwerde nicht schon aus den oben genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen werden, wäre sie auf alle Fälle als unbegründet abzuweisen.
Im Vertrauen auf ein faires Verfahren."
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Im Zuge der elektronischen Aktenvorlage der Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes an das BFG hat der Amtsbeauftragte **AB2** mit Eingabe vom 22. Juni 2023 die am 5. Juni 2023 eingebrachte Beschwerde wie folgt ergänzt:
"Die Verfolgungshandlung ist auch dann gegeben, wenn für die einzelnen Monate eingeleitet wird, auch wenn der Beschuldigte nur quartalsweise UVAen abgeben muss, da es sich ja um denselben Zeitraum handelt.
Die erwähnte Vorstrafe war zum Zeitpunkt der Spruchsenatsverhandlung als rechtskräftige Vorstrafe eingetragen, was scheinbar unrichtig war. Es wird in der kommenden BFG Verhandlung zu prüfen sein, ob dann eine Vorstrafe vorliegt.
Laut Genehmigungserlass "Erlass des BMF vom 09.11.2022, 2022-0.794.995" werden Beschwerdevorlagen vom Teamleiter unterschrieben, daher ist es zulässig, dass der Teamleiter vom Amtsbeauftragten die Beschwerdevorlage unterschreibt.
[...]
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten richtete sich gegen die Teileinstellung gegen den Beschuldigten für folgende Abgaben:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 07-09/2020 € 5.986,83
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 11.611,89
Umsatzsteuer 01-03/2021 € 7.585,08
Umsatzsteuer 07-09/2021 € 8.486,95
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 8.486,95
Umsatzsteuer 01-03/2022 € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 € 13.906,67,
da es aber gegen folgende Beträge keine Teileinstellung gab:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 01-03/2022 € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 € 13.906,67
aber es schon eine Teileinstellung gegen folgende, nicht in der Beschwerde des Amtsbeauftragen aufgelisteten Beträge gab:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 01-03/2020 € 7.433,21
Umsatzsteuer 04-06/2020 € 5.060,67
wird ersucht diese Fehlerkorrektur Seites des Amtsbeauftragen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten richtete sich gegen die Teileinstellung gegen Herrn **BF1** und bezieht sich korrekterweise auf folgende Abgaben:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 01-03/2020 € 7.433,21
Umsatzsteuer 04-06/2020 € 5.060,67
Umsatzsteuer 07-09/2020 € 5.986,83
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 11.611,89
Umsatzsteuer 01-03/2021 € 7.585,08
Umsatzsteuer 07-09/2021 € 8.486,95
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 8.486,95
Was den Punkt anbelangt, dass auch anonymen, nachträglich festgestellten Anzeigern die Strafaufhebung zusteht, ist zu sagen, dass eine Anzeige keine Selbstanzeige ist und dazu kein konkreter Fall genannt ist."
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Über die Beschwerden der Amtsbeauftragten **AB3** und **AB2** vom 2. Juni 2023 und 22. Juni 2023 wurde mit gesondertem Beschluss vom 7. Mai 2024 zu RV/7300035/2023 abgesprochen.
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024
Vom Verteidiger wurde eine E-Mail des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 an den Verteidiger (Beilage 1) vorgelegt, die vollständig verlesen wurde und in der Folgendes mitgeteilt wurde:
"zu den an Herrn **E1** gerichteten Fragen kann ich Folgendes ausführen:
Zu 1.
Grundsätzlich hatte die Vollmacht den Umfang, auch Steuererklärungen für Herrn **E1** einzureichen. Da Herr **E1** schon viele Jahre die Verpflichtung hatte, Steuererklärungen einzureichen, waren ihm die Fristen- insbesondere als Rechtsanwalt - hinreichend bekannt. Schon bei der Beauftragung Mitte Februar 2015 war ihm die Brisanz der offenen Steuererklärungen 2013 und 2014 bekannt. Dennoch übermittelte er auch hier, nachwiederholten mündlichen Urgenzen, erst im Juni 2015 die Unterlagen für 2013 und 2014. Auch meine mündlichen Urgenzen zum Erhalt der Unterlagen 2015 waren nicht erfolgreich, um termingerecht die Steuererklärung 2015 für Herrn **E1** einzureichen. Tatsächlich erhielt ich seine Unterlagen und die von ihm erstellte "vorläufige Tabelle" für 2015 am 23. November 2017.
Zu 2.
Ich erhielt von Herrn **E1** am 07. November 2016 steuerliche Unterlagen von seiner Gattin, Frau Nina **Z1**. Diese Unterlagen enthielten auch ein Fahrtenbuch, in dem auch betrieblich veranlasste Fahrten von Herrn **E1** aufgezeichnet wurden. Diese Unterlagen enthielten keinerlei sonstige Informationen zu den Steuerdaten von Herrn **E1** für das Jahr 2015. Wie somit bereits ausgeführt, erhielt ich erstmalig am 23. November 2017 Unterlagen, die es ermöglicht haben, Steuererklärungen für Herrn **E1** zu erstellen. Zielsetzung dieses Verhaltens und der weit verspäteten Übergabe der Unterlagen war offensichtlich die möglichst späte Begleichung einer Steuernachzahlung, der sich Herr **E1** voll bewusst war. Im Jahr 2014 betrug das Einkommen von Herrn **E1** laut Bescheid EUR 104.675,37. Im Jahr 2015 hatte er offensichtlich ein hohes zusätzliches Auftragsvolumen aus Deutschland. Diese Umsätze waren in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen, die Herr **E1** selbst erstattete, naturgemäß bei den Steuerpflichtigen Inlandsumsätzen nicht beinhaltet. Da Herr **E1** die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ja selbst erstattete, war er sich über die Umsatzentwicklung sicherlich im Klaren. Ich hatte dazu keinerlei Informationen noch laufende Unterlagen. Die letztlich per 23. November 2017 übergebene Exeltabelle zeigt sehr deutlich, dass sich Herr **E1** über die hohe Steuernachzahlung bewusst war, da er selbst eine Steuerbelastung von EUR 79.865 errechnet hatte. In dieser Tabelle weist er Einkünfte von EUR 178.261,57 aus. Die Tabelle macht weiters deutlich, dass Herr **E1** Ausgaben angesetzt hat, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Beispielsweise wird von ihm in der Tabelle eine betriebliche Nutzung von 80% seiner Wohnung angesetzt. Unter Berücksichtigung eines Besprechungsraumes und eines Arbeitszimmers betrug die betriebliche Nutzung 50%, was bei der Betriebsbesichtigung der Betriebsprüferin auch bestätigt wurde. Endgültig betrug das tatsächliche steuerliche Einkommen für 2015 EUR 212.009,10. Die letztlich eingereichten Steuererklärungen 2015 enthielten keine Beanstandungen durch die Betriebsprüfung, die Anlass zu einer finanzstrafrechtlichen Rechtfertigung gegeben hätten.
Dass Herr **E1** nunmehr, um bei seiner eigenen finanzstrafrechtlichen Rechtfertigung zu bleiben, behauptet, dass ich ihn nicht zur Übergabe der Unterlagen aufgefordert habe, ist offenkundig eine reine Schutzbehauptung. Richtig ist, dass auch persönliche, private Kontakte bestanden haben und ich ihn bei verschiedenen Anlässen zur Übermittlung seiner Unterlagen zu 2015 aufgefordert habe. Als Beispiel für das persönliche Naheverhältnis lege ich ein Email bei, in dem mich Herr **E1** und seine Gattin zu einer gemeinsamen Wallfahrt zu Mariazell einladen und eine diesbezügliche Besprechung bei einem gemeinsamen Abendessen vorschlagen.
Aufgrund dieses persönlichen Kontakts erschien es mir unnötig, die persönlichen Aufforderungen zur Übergabe von Unterlagen dann noch schriftlich zu dokumentieren. Dass Herr **E1** diese Aufforderungen nunmehr bestreitet, ist eine reine Schutzbehauptung, die er in seinem eigenen Verfahren vorgebracht hat.
Zu 3.
Die vollständige Übergabe der Unterlagen ist nicht bis zum 30. Juni 2016 erfolgt.
Zu 4.
Nochmals festzuhalten ist, dass ich vor dem 23. November 2017 keinerlei Steuerunterlagen von Herrn **E1** erhalten habe. Ausnahme ist lediglich ein Fahrtenbuch von 2015 von seiner Gattin, Frau **Z1**, das auch ein paar wenige betriebliche Fahrten von Herrn **E1** beinhaltet hat. Dieses Fahrtenbuch erhielt ich am 7. November 2016.
Dass bei dem offenkundig bestehenden privaten Kontakten (s. z.B. Email-Einladung zur Wallfahrt, Einladung zur Silvesterparty, nahezu unvermeidliche Begegnungen im Stiegenhaus oder Lift) niemals die benötigten Unterlagen für die Steuererklärungen 2015 angesprochen wurden, ist höchst unwahrscheinlich und wird offenbar aufgrund der finanzstrafrechtlichen Rechtfertigung in eigener Sache von Herrn **E1** nunmehr behauptet.
Zu 5.
Die offenkundig von Herrn **E1** zur Erstattung der UVA laufend erstellten Unterlagen hielt Herr **E1** bis 23. November 2017 in Kenntnis einer hohen Steuernachzahlung zurück, damit ich nicht in der Lage war, die Steuererklärungen für 2015 früher, bzw. zeitgerecht zu erstellen. Die Tabelle zeigt eindeutig, dass Herr **E1** durchaus ganz gute Steuerkenntnisse hat, da die letztendlich übergebene Tabelle ja sogar die Höhe der aus seiner Sicht zu erwartenden Steuerzahlung ausweist. Wenn diese Unterlagen von Herrn **E1** laufend zur Abgabe der laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt wurde, gibt es keinen plausiblen Grund - außer dem Ziel, die Steuernachzahlung möglichst spät zu entrichten - diese Tabelle und die dazugehörigen Unterlagen auch rasch an seinen Steuerberater zu übergeben.
Zu 6.
In Ermangelung jeglicher Unterlagen zum gesetzlichen Abgabetermin war es mir unmöglich, eine Steuererklärung 2015 für Herrn **E1** zu erstellen. Wie bereits ausgeführt, erhielt ich die Unterlagen am 23. November 2017.
Anlagen (Anmerkung: ebenfalls in der Verhandlung vorgelegt):
- Email vom 23. November 2017 samt Ausdruck der Exeltabelle
- Steuerbescheide 2014 und 2015
- Email zur Einladung zur Wallfahrt"
Zudem hat sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung auszugsweise wie folgt geäußert:
"Zum Mängelbehebungsauftrag: Da hat sich schon die BP angekündigt und es wurde mit der BP vereinbart, die Festsetzung im Rahmen der BP durchzuführen. […]
Speziell auf die Auslandsumsätze in Deutschland möchte ich verweisen, die in der E-Mail ohnehin erwähnt wurden (siehe Beilage 1). **E1** war sehr sorgfältig und hat mir sämtliche Unterlagen in 2 Ordnern am 23.11.2017 übergeben. Er hat mir davor keine Unterlagen übergeben. Es war nicht so, dass ich etwas nachfordern hätte müssen (falls gewisse Teile noch gefehlt hätten).
Ich habe Herrn **E1** selbstverständlich über alle Mitteilungen informiert, die ich in seiner Angelegenheit vom FA erhalten habe. […]
Vorhalt: Ist es richtig, dass Sie dazu keinen schriftlichen Beleg haben, dass sie mit Eintritt der Erklärungsverpflichtung schon mit **E1** gesprochen haben, dass er Ihnen die Unterlagen nicht gegeben hat und Sie deswegen die Erklärungsverpflichtung nicht wahrnehmen konnten?
Beschuldigter: Ich habe nichts Schriftliches dazu. Ich habe ihn mündlich darüber informiert.
Richterin: Am 31.08.2017 erging der Schätzungsbescheid. Haben Sie dann zeitnah **E1** schriftlich aufgefordert, Ihnen Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärungen zu übermitteln?
Beschuldigter: Schriftlich nicht, wie bereits ausgeführt habe ich ihn mündlich darüber unterrichtet. Auch im Zusammenhang mit dem Guthaben auf seinem Steuerkonto.
Richterin: Ist die Mail vom 30.10.2017 "Bitte dringend deine Steuerunterlagen für 2015" die erste schriftliche Aufforderung Unterlagen zu übergeben?
Beschuldigter: Das ist die erstmalige schriftliche Aufforderung zur weiderholten mündlichen Aufforderung. […]
Beschuldigter: Die schriftliche Zeugenaussage des **E1** ist aus meiner Sicht zum Großteil unrichtig. Es resultiert aus seiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung, die Verantwortung auf mich zu schieben. […]
Beschuldigter: Ich habe das immer wieder angesprochen, dass er mir die Unterlagen übergibt. Wenn ich Unterlagen im Ausmaß von 2 Ordnern erwarte, war mir natürlich klar, dass er eine gewisse Frist zur Bearbeitung benötigt. Daher habe ich ihn ab 02/2017 wiederholt darauf angesprochen, unabhängig von der Abberufung im 03/2017. Ich habe **E1** auch von der Abberufung der Quote und von der zusammenhängenden Frist informiert.
Beschuldigter: Die Gespräche haben im Zusammenhang mit anderen Klienten stattgefunden. Wir hatten ja telefonisch und persönlich laufend Kontakt auch in anderen Themen. Da habe ich auch seine persönliche Situation und die Unterlagen immer wieder angesprochen.
Beschuldigter: Ich habe die Unterlagen laufend angefordert, weil dringender Handlungsbedarf gegeben war. Darauf habe ich ihn auch hingewiesen. Ich habe das immer wieder angesprochen, dass er mir die Unterlagen übergibt. Wenn ich Unterlagen im Ausmaß von 2 Ordnern erwarte, war mir natürlich klar, dass er eine gewisse Frist zur Bearbeitung benötigt. Daher habe ich ihn ab 02/2017 wiederholt darauf angesprochen, unabhängig von der Abberufung im 03/2017. Ich habe **E1** auch von der Abberufung der Quote und von der zusammenhängenden Frist informiert.
Beschuldigter: Die Gespräche haben im Zusammenhang mit anderen Klienten stattgefunden. Wir hatten ja telefonisch und persönlich laufend Kontakt auch in anderen Themen. Da habe ich auch seine persönliche Situation und die Unterlagen immer wieder angesprochen.
Beschuldigter: Ich habe die Unterlagen laufend angefordert, weil dringender Handlungsbedarf gegeben war. Darauf habe ich ihn auch hingewiesen. […]
Verteidiger: Offenbar hat **E1** sich in Kenntnis der VwGH-Entscheidung zu Aussagen hinreißen lassen, die meinen Mandanten belasten (z.B. tatsächliche Handlungsmöglichkeit) [Anmerkung dazu: vgl. RZ 23 des VwGH). […]
Beschuldigter: Für mich ergibt sich im Nachhinein der Eindruck, dass er sich seiner Einkommensteuernachzahlung bewusst war und es deshalb zur Verzögerung kam. […]
Amtsbeauftragter: Wann haben Sie bemerkt, dass Ihnen Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben wurden?
Beschuldigter: Wie schon ausgeführt, hatte ich mit **E1** wiederholt Kontakt, allerdings zumeist nicht schriftlich."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Verbindung der Verfahren:
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
Gemäß § 157 FinStrG gilt: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Das Finanzstrafgesetz ist vom Grundsatz beherrscht, dass alle Vergehen, für die dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, auch gemeinsam abzuhandeln sind. Dementsprechend wird in § 61 Abs. 1 FinStrG auch zwingend die Verbindung solcher Verfahren vorgeschrieben (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 4]). Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; VwGH 25.06.2008, 2008/15/0008).
Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].
Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).
Es war daher durch das BFG eine Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung vorzunehmen.
[...]
Teilrechtskraft:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).
Nachdem sich der Beschuldigte und der belangte Verband in Ihrer Beschwerde explizit nur gegen die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2022 (€ 9.928,61) und April bis Juni 2022 (€ 13.906,67) gewendet haben, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2018 von € 696,50 und 12/2018 von € 1.608,00 Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst somit der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde insoweit nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieser beiden Finanzvergehen war somit nicht mehr erforderlich.
Festgestellter Sachverhalt zur Verkürzung der Einkommensteuer 2015 von **E1**:
Der Beschuldigte fungierte ab Februar 2015 als steuerlicher Vertreter des RA **E1**.
Es bestand (zunächst) eine Quotenfrist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2015 des **E1**. Die Quote wurde abberufen.
Den Beschuldigten traf in Folge der Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2015 des **E1**.
Gegen den Bescheid vom 10. August 2015 über die Einkommensteuervorauszahlungen 2015 von € 43.774,00, wurde Beschwerde erhoben, dazu erfolgte am 21.8.2015 eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2015 auf € 30.000,00.
Mit Bescheid vom 27. März 2017 erfolgte die Abberufung laut Quotenvereinbarung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2015 bis 15. Mai 2017.
Die Erinnerung mit Androhung einer Ordnungsstrafe durch das Finanzamt erging am 1. Juni 2017 mit der Aufforderung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2015 bis 23. Juni 2017, da dies bisher übersehen wurde.
Wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2015 erging am 18.7.2017 ein Schätzungsauftrag.
Am 31.8.2017 wurde ein Erstbescheid zur Einkommensteuer 2015 (Schätzung gemäß § 184 BAO, da keine Erklärung eingereiht wurde) mit einer Gutschrift gegenüber den Vorauszahlungen von € 30.000,00 und Festsetzung mit Null erlassen.
Am 4.10.2017 wurde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerde erhoben.
Am 23. Februar 2018 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis 12. März 2018 zur Behebung der Mängel der Beschwerde mit dem fettgedruckten Hinweis: "Bei Versäumung der Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurde die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31. August 2017 als zurückgenommen erklärt, da die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.
Beginn der Betriebsprüfung bei **E1** 20. August 2018
am 19.4.2019 ein Einkommensteuerbescheid 2015 mit einer Nachforderung von € 66.210,00.
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erging am 19. April 2019 der Einkommensteuerbescheid 2015 für **E1** mit einer Nachforderung von € 96.210,00. Mit Zustellung des Schätzungsbescheides vom 31. August 2017 war demnach die Verkürzung der Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 66.210,00 objektiv bewirkt, was mit VwGH vom 28.3.2023, Ra 2021/16/0097 bestätigt wurde.
Die Höhe des Verkürzungsbetrages basiert auf den Feststellungen der Betriebsprüfung vom 20. April 2019, **BP1** bei **E1** für die Jahr 2014 bis 2017. Der Verkürzungsbetrag resultiert aus der Nachforderung von € 96.210,00 minus der Vorauszahlungen von € 30.000,00, somit € 66.210,00.
Der Beschuldigte hatte bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung sowie zum Zeitpunkt der Schätzung der Einkommensteuer 2015 durch die Abgabenbehörde nicht alle Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärung der Einkommensteuer 2015 seines Mandanten **E1** zur Verfügung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist unbestritten.
Festgestellter Sachverhalt zu Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen der ***Bf2***:
Mit Verständigungen vom 11.11.2022 wurden gegen den Beschuldigten als Geschäftsführer und die ***Bf2*** als belangtem Verband Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dem Beschuldigten wurden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate U 11/2018 in der Höhe von € 696,50, U 12/2018 in der Höhe von € 1.608,00 sowie 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 in noch festzustellender Höhe angelastet und er für den 13.12.2022 zur Einvernahme vor die Finanzstrafbehörde geladen.
Dem belangten Verband wurde eine Verbandsverantwortlichkeit für die von seinem Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen angelastet.
Die Einleitung der Finanzstrafverfahren wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband am 16.11.2022 zugestellt.
Die Nachmeldungen der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten am 12. Dezember 2022 elektronisch mittels Einreichung von zwei Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-3/2022 von € 9.928,61, und 4-6/2022 von € 13.906,67 laut schriftlicher Selbstanzeige wie folgt:
"Leider musste ich feststellen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1-3/2022 und 4-6/2022 noch nicht gemeldet wurden.
Ich, ***Bf1***, melde daher sowohl in eigenem Namen als auch für die ***Bf2*** die fehlenden Beträge laut beiliegenden Umsatzsteuerformularen wie folgt nach:
Umsatzsteuer 1-3/2022 € 9.928,61, Umsatzsteuer 4-6/2022 € 13.906,67.
Dem Schriftsatz sind zwei Voranmeldungen für das Quartal 1 und das Quartal 2/2022 angehängt."
Im weiteren Schriftsatz des Beschuldigten vom 13.12.2022 wurde ergänzt:
"Leider kann ich krankheitsbedingt den heutigen Termin nicht persönlich wahrnehmen. Im Namen der ***Bf2*** gebe ich die fehlenden Daten für die Umsatzsteuer 1-8/2022 wie folgt bekannt:
Umsatzsteuer 1/2022 € 1.906,49, 2/2022 € 3.684,30, 3/2022 € 4.337,82, 4/2022 € 6.991,87, 5/2022 € 3.726,70, 6/2022 € 3.188,10, 7/2022 € 3.319,59, 8/2022 € 3.101,33.
Die entsprechenden Voranmeldungen wurden auch bereits elektronisch in Finanzonline eingebracht, hinweisen möchte ich aber darauf, dass am Abgabenkonto EDV-technisch als Voranmeldungszeitraum das Quartal hinterlegt ist und daher die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen technisch nicht möglich ist. Die Abgabe erfolgte daher quartalsweise."
In der schriftlichen Selbstanzeige wird eine Täternennung für den Beschuldigten und für den belangten Verband vorgenommen, ihr wurden zwei Umsatzsteuervoranmeldungen der Quartale 1-3/2022 und 4-6/2022 beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 wurde bekannt gegeben, dass der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne und eine Aufgliederung der Zahllasten der Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 vorgenommen sowie festgehalten, dass technisch eine Nachmeldung nur zu Quartalen möglich gewesen sei.
Die Umsatzsteuerbeträge sind unstrittig. Die ***Bf2*** war zur monatlichen Meldung der Umsatzsteuerbeträge verpflichtet.
Beweiswürdigung Sachverhalt 1:
Der Sachverhalt ist hinsichtlich der bewirkten Abgabenverkürzung zur Einkommensteuer 2015 unstrittig.
Vorbringen einer Selbstanzeige betreffend Verkürzung der Einkommensteuer 2015
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 28. September 2021 wurde - wie schon in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 24. Februar 2020 - ausgeführt, dass die nachträglich bei Beginn der Außenprüfung vorgelegten Steuererklärungen 2014 und 2015 als Selbstanzeige (siehe Protokoll vom 24.2.2020) gewertet werden müssten, da aufgrund dieser dann - bis auf Geringfügigkeiten - der richtige Steuerbetrag errechnet worden sein soll.
Im Akt befindet sich ein Beiblatt zum Prüfungsauftrag vom 8. Juni 2018 bei **E1** für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zusammenfassende Meldungen für jeweils den auch hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2016, der vom Beschuldigten am 20. August 2018 übernommen wurde, wobei explizit angekreuzt wurde, dass vom Abgabepflichten oder steuerlichen Vertreter KEINE Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG erstattet wurde.
**E1** hat in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 1. Juli 2019 u.a. ausgeführt, "Nachricht des Steuerberaters an ihn vom 26. März 2019: Vielmehr wurde - wie sich erst durch spätere Zurverfügungstellung der (angeblich) gesamten Korrespondenz zwischen Prüferin und Steuerberater herausstellte - ohne Rücksprache mit mir eine nur vom Steuerberater unterfertigte Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrages 2017 mit Unterlassung der Selbstanzeige per E-Mail des Steuerberaters am 7. April 2019 der Prüferin übermittelt.
In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 9. Juli 2019 hat **E1** ausgesagt, dass "er mir nicht den Prüfungsauftrag mit dem Anhang mit der Belehrung und den Möglichkeiten zur Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht hat. […] Er hat mich nicht über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige aufgeklärt. Die Prüferin hat mich am 14. November 2018 angerufen und da bin ich aus allen Wolken gefallen, weil sie gesagt hat, dass sie die Erklärungen von 14 und 15 von ***Bf1*** noch nicht erhalten hat. […]
Frage: Wie hätten Sie reagiert, wenn sie ***Bf1*** vor Unterfertigung des Prüfungsauftrages über die Möglichkeit einer Selbstanzeige informiert hätte?
Antwort: Wenn ich ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre über die Möglichkeit der Selbstanzeige und den tatsächlichen Sachstand nicht abgegebener Steuererklärungen, hätte ich die Selbstanzeige abgegeben. Auf Basis des damaligen Kenntnisstandes musste ich davon ausgehen, dass die Erklärungen ordnungsgemäß eingereicht wurden und dass keine sonstigen gegenteiligen Indizien vorlagen und auf Basis dieses wohl tatsächlich nicht zutreffenden Tatsachenbildes hätte es keine Notwendigkeit einer Selbstanzeige gegeben."
Festzuhalten ist, dass aus dem gesamten Akt zudem auch nicht ersichtlich ist, dass eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt oder fristgerecht entrichtet worden wäre; diese wäre vom Gesetzgeber aber als Voraussetzung vorgesehen, um mit der Selbstanzeige auch strafbefreiende Wirkung zu erlangen.
In der angesprochenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20. Februar 2020 ist die Behauptung des Verteidigers ebenfalls nachzulesen, wurde doch vorgebracht, dass "der Beschuldigte zu Prüfungsbeginn der Prüferin die Einkommensteuerklärungen 2014 und 2015 übergeben hat, weshalb Straffreiheit eintreten würde. Die Entrichtung ist fristgerecht erfolgt."
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20. Februar 2020 ist die Aussage des **E1** nachzulesen, dass er "bei seinem früheren Steuerberater ca. eineinhalb Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes den Steuerbescheid bzw. die Unterlagen zurückbekommen habe und dann das Ergebnis der Einkommensteuer wusste. Nachdem ich zu ***Bf1*** gewechselt habe, habe ich mich wie auch früher zunächst darauf verlassen, dass ich einen Steuerberater habe und er mir die entsprechenden Schritte, die ich zu erledigen habe, vorgeben wird. Als es mir dann schon sehr lange vorkam, dass mir keine Unterlagen abverlangt werden, hat er mir gesagt, dass ich Guthaben habe und dass ich einfach weiter die Vorschreibungen bezahlen soll. Ich habe mich letztlich, glaube ich, zurecht, weil ich ***Bf1*** dafür bezahlt habe, darauf verlassen, dass er fristgerecht von mir die entsprechenden Unterlagen abverlangt und die Abgabenerklärungen in meinem Namen erstattet. Hätte ich auch nur einmal eine Aufforderung vom Finanzamt oder Mahnung bekommen, wäre ich selbstverständlich aktiv geworden. So habe ich mich, glaube ich, zurecht auf ***Bf1*** verlassen."
Der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat am 10. September 2020 ist die Aussage der damaligen Betriebsprüferin **K1** zu entnehmen: "Zu Prüfungsbeginn war ***Bf1*** anwesend und auf die Frage, ob eine Selbstanzeige erstattet werden möchte, wurde dies dezidiert verneint. In Prüfungsformular habe ich "keine Selbstanzeige" angekreuzt. Das war die Aussage des ***Bf1*** und er hat das unterschrieben. Für mich war es zweifelsfrei keine Selbstanzeige."
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen der Darstellung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers weder für den Abgabepflichtigen noch für den Beschuldigten zur Erlangung eines Strafaufhebungsgrundes explizit oder konkludent Selbstanzeige erstattet wurde, sodass auch keine strafbefreiende Wirkung vorliegen kann.
Beweiswürdigung Sachverhalt 2:
Sowohl aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Februar 2023 als auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 27. April 2023 ergibt sich ein Geständnis des Beschuldigten: Beim Beschuldigten können die Kenntnisse über das Umsatzsteuerrecht und die Offenlegungspflichten vorausgesetzt werden und er ist hinsichtlich der Anschuldigungen (hier der Umsatzsteuerhinterziehungen ) grundsätzlich geständig.
Die monatlichen Abgabenhinterziehungen ergeben sich aus der Aktenlage zu den verspätet eingebrachten monatlichen bzw. laut Selbstanzeige quartalsmäßig eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen des belangten Verbandes, der Ergänzung durch den Beschuldigten und sein "grundsätzliches" Geständnis und ist (außer der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige) unstrittig.
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
subjektive Tatseite zur Verkürzung der Einkommensteuer 2015:
Aus der schriftlichen Zeugenaussage von **E1** ergibt sich für den Senat das Bild, dass der Beschuldigte eine vollumfängliche Vollmacht zur Erstellung und selbständigen Einreichung der Einkommensteuererklärung 2015 des **E1** hatte.
**E1** hat dies wie folgt zusammengefasst:
"Vorweg ist anzumerken, dass trotz ausführlichsten Vorbringens durch mich als vormaligem beschuldigten Abgabenschuldner damalige wesentliche Feststellungen des Erkenntnisses des Spruchsenats als Finanzstrafbehörde vom 10.09.2020 unzutreffend waren, dies gerade betreffend ***Bf1*** und insbesondere dessen Schutzbehauptungen bezüglich (tatsächlich umfassenden) Vollmachtsverhältnis, bezüglich bewusster Unterlassung der Anforderung von Steuerunterlagen trotz gegebener Möglichkeit von deren Urgenz durch ***Bf1*** sowie bezüglich mir erst nachträglich im Finanzstrafverfahren klar gewordener bewusster gravierender Unterlassungen und Nichtinformation durch ***Bf1*** und bezüglich bei mir dadurch verursachter Hervorrufung bzw. Vorspiegelung eines falschen Tatsachenbildes, das ***Bf1*** selbst noch in der Betriebsprüfungsphase gegenüber mir und auch der Prüferin zu kaschieren und sich weiterhin durch die Situation durchzulavieren versucht hat, indem ***Bf1*** insbesondere nicht bzw. falsch informiert, Schriftverkehr und Bescheide der Finanz nicht weitergeleitet, Steuerunterlagen nicht angefordert bzw. urgiert, Steuererklärungen nicht veranlagt und nicht eingereicht, Rechtsmittel nicht eingelegt, die Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsaufträge und Selbstanzeigen sowie Finanzstrafrecht sowie allfällig gebotene Aufklärungen bewusst unterlassen hat. ***Bf1*** (über seine Firma ***Bf2***) hat dabei gerade meine Arg- und Wehrlosigkeit als Abgabenschuldner ausgenutzt, indem er meine steuerlichen Angelegenheiten jahrelang und selbst während der Betriebsprüfung nicht einmal im Ansatz erledigt, ja diese bewusst "laufen" lassen hat, in dem mich ***Bf1*** ohne gebotene Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc. ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen und als Steuerberater dies auch billigend in Kauf genommen hat.
So wäre bereits vormals durch den Spruchsenat als Finanzstrafbehörde richtig festzustellen gewesen, anstatt nur die Schutzbehauptung von ***Bf1*** zu übernehmen, dass ***Bf1*** bzw. seine Firma umfassend mit der steuerlichen Beratung und Vertretung beauftragt war und nicht nur "vereinbart worden sei, dass der [***Bf1***] lediglich die Jahressteuererklärungen erstelle". Die bereits vormals von mir vorgelegten Nachweise zeigen zudem nicht nur, dass ***Bf1*** die angebliche Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2014 bestätigt, jedoch tatsächlich unterlassen hatte, sondern dass ***Bf1*** für das Jahr 2015 trotz Kenntnis von ***Bf1*** von der Abgabepflicht aufgrund seines Herausfallens aus der Quote mich über die gebotene Steuerunterlagenbeibringung und den Einreichungstermin der Einkommensteuererklärung längstens bis zum 30. Mai 2016 nicht informiert hatte, vielmehr trotz meiner Unkenntnis über laufende Vorgänge und Fristen und dennoch proaktiver Übergabe von teilweisen Steuerunterlagen 2015 im November 2016 mich bis zu seinem Email am 30.10.2017 (!) in keiner Weise aufgefordert hatte, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei ***Bf1*** dann selbst nach umgehender restlicher vollständiger und korrekter Unterlagenbereitstellung durch mich spätestens Anfang November 2017 dennoch bewusst untätig blieb. Den Erstbescheid am 31. August 2017 hat ***Bf1*** gleichfalls nicht kommuniziert, genausowenig eine am 4. Oktober 2017 mutmaßlich dagegen erhobene Beschwerde und dass er im Weiteren einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Da ich als Abgabenschuldner bewusst in Unkenntnis gelassen wurde und keinerlei Information von ***Bf1*** erhalten hatte, kann die Feststellung des Spruchsenats, dass "man dabei bedenken müsse, dass insofern ein besonderer Fall vorläge, als [ich] und [***Bf1***] [unsere] Kanzleien in einem Bürogebäude gehabt hätten und wesentliche Teile der Kommunikation zwischen den beiden am Gang des Gebäudes stattgefunden hätten ... So sei ein etwas schlampiges Verhältnis entstanden und es sei durchaus nachvollziehbar, dass [***Bf1***] jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung gewesen sei, [mich] immer wieder zeitgerecht aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese aber dann nicht erhalten habe, sodass er eine Steuererklärung nicht habe erstellen können", nur als Hohn anmuten - gerade diese unzutreffende Beschreibung des Verhältnisses durch den Spruchsenat kann nur bloße Schutzbehauptung von ***Bf1*** sein, da ein erfahrener Steuerberater wie ***Bf1*** dann erst recht aus eigenem Interesse nachweislich Abhilfe hätte schaffen können und müssen, was jedoch gerade nicht erfolgte. Anstatt bewusst untätig zu bleiben und nicht auf die Einreichungsfrist zum 30.06.2016, nicht mit einer restlichen Unterlagenanforderung betreffend 2015 trotz von mir proaktiv in Unkenntnis der Vorgänge teilweiser bereits im November 2016 erhaltener Steuerunterlagen für 2015 zu reagieren, nicht den Erstbescheid für 2015 vom 31.08.2017 und auch nicht eine von ihm mutmaßlich erhobene Beschwerde an mich zu kommunizieren, hätte ***Bf1*** jederzeit ohne Weiteres mündlich oder schriftlich mich bereits vor dem 30.10.2017 zur restlichen Unterlagenaufforderung betreffend 2015 ersuchen können, was aber nicht der Fall war; stattdessen blieb ***Bf1*** auch trotz mir ebenfalls nicht kommunizierter Mängelbehebungsersuchen der Finanz weiterhin bewusst untätig hinsichtlich der beauftragten Aufbuchung und Einreichung der Jahreserklärungen. Davon, dass "[***Bf1***] tatsächlich auch für das Jahr 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen gehabt habe", kann also keine Rede sein, vielmehr hat mich ***Bf1*** überhaupt nicht aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Wie für mich erst nachträglich aus der Aufarbeitung der Angelegenheit ersichtlich, hat ***Bf1*** bewusst seine Informationshoheit mit Zustellvollmacht und umfassender Beauftragung zur steuerlichen Beratung und Vertretung sowie meine Unkenntnis ausgenutzt, um sich selbst bereits trotz Herausfallens aus seiner Quote als Steuerberater offensichtlich mehr Zeit zu verschaffen, und es überhaupt auch für 2015 auf eine Schätzung ankommen lassen, ohne all dies an mich überhaupt zu kommunizieren. Mir wurde steuerlich in meinem gesamten Berufsleben weder vor der steuerlichen Vertretung durch ***Bf1***/seiner Firma noch danach jemals irgendetwas vorgeworfen, vielmehr war und bin ich es gewohnt, stets sogleich auf steuerliche Mitteilungen, Informationen, Aufforderungen usw. zu reagieren (wie sogar der Verteidiger von ***Bf1*** in der Verhandlung des Spruchsenats sagte: "**E1** ist ja ein vorbildlicher Abgabenschuldner, er hat ja stets das bezahlt, wozu er aufgefordert wurde."). Warum, wenn wie vorliegend ein Steuerberater jedwede gebotene Inkenntnissetzung gegenüber dem Abgabenschuldner unterlässt, dies "aufgrund der besonderen Verhältnisse nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig [gewesen sein soll], dass ihm der Eintritt eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei", blieb und bleibt für mich unerfindlich, zumal ***Bf1*** die gesamten Vorgänge und Folgen bewusst in Kauf genommen hat. Unzutreffend ist auch, dass "es außer Streit stünde, dass zwischen [mir als] dem a[/A]bgabenpflichtigen und [***Bf1***] als damaligem Steuerberater Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten und laut [***Bf1***] die Unterlagen nicht oder sehr schleppend übergeben worden seien". Diese Unterstellung des Spruchsenats resultiert lediglich aus der einseitigen ausschließlichen Übernahme der Schutzbehauptung von ***Bf1*** und kann von mir bereits in Anbetracht der bereits damals meinerseits vorgelegten Unterlagen und meines Vorbringens nicht nachvollzogen werden.
***Bf1*** hatte stets die tatsächliche Handlungsmöglichkeit, mich über die gebotenen Schritte wie insbesondere die Beibringung allfälliger Steuerunterlagen zu unterrichten und er war stets - im Gegensatz zu mir - bewusst im Bilde, welche Konsequenzen durch welche gebotenen Handlungen vermieden oder abgewendet werden konnten, hat jedoch die gebotenen Handlungen unterlassen und die daraus resultierenden negativen Folgen trotzdem in Kauf genommen. Wie die sofortige Aushändigung sämtlicher (restlicher) vollständiger und korrekter Steuerunterlagen für 2015 durch mich an ***Bf1*** nach einer einzigen Aufforderung zeigt, wäre es ***Bf1*** jederzeit bei gehöriger Vornahme gebotener Hinweise an mich auch vorher möglich gewesen, fristgerechte Aufbereitung samt Aufbuchung, Erstellung und Einreichungen von Steuererklärungen sicherzustellen. Dass ***Bf1*** die Folgen einer durch ihn unterlassenen fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen selbst dann in Kauf nahm, als er der wiederholten an mich ebenfalls nicht kommunizierten Beantwortung der Aufforderungen der Finanz nicht nachgekommen ist, zeigen gerade auch der weitere Sachverhalt der mutmaßlichen Beschwerdeeinlegung und Nichtbeantwortung des finanzbehördlichen Mängelbehebungsersuchens sowie der gesamte weitere Hergang der Betriebsprüfung. Wenn also ***Bf1*** sich darauf weiterhin zu berufen vermeint, dass "eine Unterlassung der Einreichung einer ,korrekten und vollständigen' Einkommensteuererklärung 2015 nicht zu tragen käme, weil er mangels Vorliegens von vollständigen Unterlagen von [mir] bis zur Bewirkung der Abgabenhinterziehung nicht in der Lage gewesen wäre, eine "korrekte und vollständige" Einkommensteuererklärung 2015 für [mich] einzureichen", so darf vorliegend jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass ***Bf1*** selbst genau diese Situation bewusst herbeigeführt hat, da er zu jedem Zeitpunkt die Handlungsmöglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung und Abwendung der negativen Folgen gehabt hat und er als umfassend beauftragter steuerlichen Vertreter mir gegenüber die steuerlichen Informationen und Vorgänge weder offengelegt noch wahrheitsgemäß kommuniziert hat."
Aus dem Strafakt ist zu ersehen, dass es für das Jahr 2015 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gab, die letztlich mit € 30.000,00 festgesetzt wurden. Somit konnte gedanklich davon ausgegangen werden, dass bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung wohl zumindest eine Schätzung in dieser Höhe erfolgen werde. Es wurde daher in der Anschuldigung bereits zu Recht nur von einem diesen Betrag übersteigenden Verkürzungsbetrag ausgegangen, da ja niemand mit der völlig unzutreffenden Schätzung der Abgabenbehörde rechnen konnte.
**E1** weist somit jede Verantwortung für die Abgabenverkürzung von sich und gibt an, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Steuererklärung schon einzureichen gewesen sei und sein Vertreter dazu von ihm die Buchhaltungsunterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 benötigt hätte.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch immer wieder betont, dass der einzigen schriftlichen Aufforderung, ihm Unterlagen zu übermitteln, zahlreiche Gespräche am Gang des gemeinsamen Stiegenhauses oder in aus anderen Gründen geführten Telefonaten vorangegangen seien und er seinen Mandanten eben immer wieder aufgefordert habe, ihm die benötigen Unterlagen zu übergeben.
Wegen der freundschaftlichen Verbindung (siehe Angaben zur Wallfahrt) und geschäftlicher Beziehungen habe es dazu eben keine weiteren schriftlichen Aufforderungen gegeben und sei auch die Vollmacht nicht zurückgelegt worden.
Es stehen demnach in diesem Verfahren zwei Aussagen gegenüber, die nicht durch objektive Beweise in die eine oder andere Richtung bestärkt werden können.
Allerdings zeigt sich in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 ein sehr differenziertes Bild der vom Zeugen geschilderten Vorgänge.
Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0044).
Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. VwGH 3.7.1996, 95/13/0175; BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014; BFG vom 01.03.2016, RV/7300079/2014).
Der Senat ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Zeugen und des Beschuldigten, die nicht durch weitere objektive Beweise belegt werden können, zur Überzeugung gelangt, dass ein schuldhaftes Verhalten des ***Bf1*** - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Beide vorgebrachten Varianten sind durchaus möglich. Daher ist "in dubio pro reo" im Zweifel zugunsten des Beschuldigten die für ihn günstigere Variante zu wählen und die Beschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen gewesen.
subjektive Tatseite zur Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
§ 21 Abs. 2 UStG: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0162).
Angesichts der Ausbildung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten über das entsprechende Wissen für eine korrekte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den gesetzlich normierten Terminen verfügt. Auf das Geständnis des Beschuldigten darf verwiesen werden.
Strittig ist allein die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen alle vor Eintritt der Verpflichtung zur Einreichung einer Jahreserklärung der Abgabenbehörde bekannt waren, daher scheidet die Annahme des Versuches einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) aus.
Strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300030/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2023
- Stammnummer
- 144973
- Gültig
- 07.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF