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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300030/2023

Zwei Finanzstrafverfahren gegen Steuerberater waren zu verbinden. 1. Ein schuldhaftes Verhalten iZm der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung eines Mandanten war bei gegensätzlichen Aussagen in dubio pro reo einzustellen. 2. monatliche Umsatzsteuerhinterziehungen statt quartalsmäßig gemeldet, davor schon Verfolgungshandlung, daher ist Selbstanzeige nicht strafbefreiend.Kein unerlaubter Austausch der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2023vom 07.05.2024Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. § 29 Abs. 3 FinStrG Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. § 29 Abs. 5 FinStrG: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (OGH 15.5.1986, 13 Os 75/86 [R 14(3)/23]; OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00 [R 14(3)/12]; OGH 23.2.2006, 12 Os 91/05g; OGH 25.8.2011, 13 Os 26/11i; VwGH 24.9.2007, 2007/15/0094 [R 14(3)/8]; Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 10]). Eine Verfolgungshandlung muss nach Auffassung des VwGH eine bestimmte Verwaltungsübertretung (Finanzvergehen) zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (ua VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276; VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, auch Lehner in Althuber/Lang/Twardosz, Handbuch Selbstanzeige, Rz 12.59). Bezugspunkt der Verfolgungshandlung ist (neben dem Täter) das "Finanzvergehen", das im hier maßgeblichen Zusammenhang vom OGH nicht iS der strafbaren Handlung als rechtlicher Kategorie des materiellen Rechts, sondern als (selbständige) Tat iS des § 21 Abs 1 FinStrG verstanden wird. Es handelt sich dabei um die kleinste, sachverhaltsmäßig noch abgrenzbare Einheit eines historischen Geschehens ("Tat im materiellen Sinn" in der Begrifflichkeit der jüngeren Rsp des OGH: 19.3.2009, 13 Os 105/08b [R 14(3)/7]; 25.8.2011, 13 Os 26/11i [R 14(3)/6]; OGH 13.3.2019, 13 Os 118/18d; vgl auch Ratz, WK -StPO, § 281 Rz 502 und 516 ff, s auch Kahl, Der materielle Tatbegriff im Finanzstrafrecht, 61 f). Ob sich die Verfolgungshandlung auf die "richtige" strafbare Handlung bezieht (maW die Behörde "richtig" subsumiert hat), ist nach dem bisher Gesagten nicht maßgeblich (demnach auch die "richtige" Beurteilung der subjektiven Tatseite; vgl auch § 29 Abs 3 lit b FinStrG). Vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 10a]. Nach ständiger Rsp des VwGH sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat - und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Vermeidung der Gefahr der Doppelbestrafung (ua VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305 [R 14(3)/2] = ZWF 2020, 149). Die Tat muss so konkretisiert sein, dass sie, nach dem Grundsatz ne bis in idem, mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann ( OGH 25.8.2011, 13 Os 26/11i [R 14(3)/6]; Schrottmeyer, Selbstanzeige3, Rz 976; Lehner in Althuber/Lang/Twardosz, Handbuch Selbstanzeige, Rz 12.58). Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 11]). Die Einleitungen des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten und gegen den Verband wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu konkret genannten Tatzeiträumen, darunter auch die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022, stellen zweifellos Verfolgungshandlungen dar. Der Beschuldigte hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen eine Steuerberatungskanzlei betrieben, die nicht als inaktiv gemeldet war, daher konnte die Behörde von aufrechter Tätigkeit und bestehender monatlicher Meldeverpflichtungen von Umsatzsteuervoranmeldungen (Zahllasten, Gutschriften) ausgehen. Mit Zustellung der Einleitungsverfügungen und der Bekanntgabe, dass die Behörde in Kenntnis des Umstandes ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume 1-6/2022 bisher keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen geleistet wurden, bestand zudem eine - eine Strafaufhebung hintanhaltende - zumindest teilweise Tatentdeckung von Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und war dies dem Beschuldigten und dem belangten Verband bei Einreichung der Selbstanzeigen schon bekannt. Daher besteht der weitere Hinderungsgrund für eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeigen in einer Tatentdeckung und der Kenntnis des Entscheidungsträgers davon. Letztlich waren aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 2021 vom 23. September 2022 bei einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen etc. von € 202.001,71, wodurch die Umsatzgrenze von € 100.000 überschritten wurde (was dem Beschuldigten auch bekannt war, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte), auch monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu entrichten. Daher ist mit einer Meldung einer Zahllast für ein Quartal auch der Verpflichtung der Darlegung einer konkreten Verfehlung für einen bestimmten Tatzeitraum als ahndbares Finanzvergehen nicht nachgekommen worden, auch wenn es diesbezüglich an der technischen Möglichkeit scheiterte. Es liegen demnach wegen der Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG sowie wegen unzureichender tatbezogener Darlegung der Verfehlungen weder für den belangten Verband noch für den Beschuldigten wirksame Selbstanzeigen für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 vor, da die Taten bereits entdeckt waren, was aufgrund der Verfolgungshandlungen den Beschuldigten bekannt war. Der Vollständigkeit halber ist zur in der Verhandlung aufgeworfenen Frage der Entrichtung der von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben festzuhalten, dass aus dem Abgabenkonto ersichtlich ist, dass die hier gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen zwar am 13.12.2022 gebucht wurden (offener Saldo von € 27.700,10), doch innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG lediglich am 19.12.2022 ein Betrag von € 3.600,00 auch entrichtet wurde, sodass am 19.1.2023 ein offener Saldo von € 24.576,80 ausgewiesen ist. Für eine bewilligte Zahlungserleichterung ist - wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt - Terminverlust eingetreten, sodass auch bis auf € 3.600,00 keine fristgerechte Entrichtung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt ist. Angesichts der vorliegenden Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG ist die Frage der Entrichtung nicht relevant. Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht ist (im Strafverfahren unter Beachtung des Verböserungsverbotes) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Entscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen (vgl. VwGH 29.01.1991, 89/14/0073; VwGH 01.10.1991, 91/14/0096) und ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend (vgl. VwGH 30.01.2001, 2000/14/0109; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0228). Gegenstand einer Überprüfung nach § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Sache, die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorliegt, nämlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122; vgl. BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014; BFG vom 01.03.2016, RV/7300079/2014). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. etwa vgl. VwGH 07.07.2004, 2003/13/0171; VwGH 4.2.2009, 2007/15/0142, VwGH 3.9.2008, 2008/13/0076, oder VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029). Solcherart kommt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr dem Bundesfinanzgericht) in Ansehung dieser beiden Finanzvergehen keine Befugnis zur Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zu (vgl. VwGH 26.7.2005, 2003/14/0086; BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich bei einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 1-3/2022 und 4-6/2022 um keine Auswechslung der Taten handelt, da diese nun zu bestrafende "Sache" im Sinne des § 161 FinStrG schon Gegenstand des bisherigen Finanzstrafverfahrens war, wurde doch wegen Verdachts der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Allein aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten, in der die Monate 1-6/2022 auf Quartale 1-3/2022 und 4-6/2022 (aus technischen Gründen) zusammengefasst wurden, ist der Spruchsenat der entsprechenden Angabe des Beschuldigten gefolgt und hat für diese Quartale einen Schuldspruch gefällt. Im Sinne der Vermeidung einer Doppelbestrafung für diese Zeiträume ist auszuschließen, dass für die Monate 1 bis 6/2022 ein weiteres Finanzstrafverfahren wegen derselben Finanzvergehen (derselben "Sache") nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für dieselben strafbestimmenden Wertbeträge eingeleitet werden könnte. Im Lichte der oben zitierten Judikatur sind sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt. Da der Beschuldigte als Verantwortlicher des belangten Verbandes aufgrund des Überschreitens der 100.000 Umsatzgrenze verpflichtet gewesen wäre, die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich einzureichen, dies allein aus technischen Gründen bei der Selbstanzeige nicht umgesetzt wurde, sind rechtlich gesehen trotzdem die Umsatzsteuerverkürzungen monatlich eingetreten, sodass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auf monatliche Verkürzungen abzuändern war. subjektiver Tatbestand: ***Bf1*** ist handelsrechtlich geschäftsführender Gesellschafter der ***Bf2*** und in diesem Unternehmen allein tätig. Er ist in dieser Funktion als Entscheidungsträge des abgabepflichtigen Verbandes dafür verantwortlich gewesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht oder die Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht entrichtet werden. Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0162). Der Beschuldigte ist Steuerberater und kennt naturgemäß schon aufgrund seiner Berufsausbildung seine abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei deren Fälligkeit, was auch zugestanden wird. Dass der Beschuldigte auch seine Verpflichtung kannte, monatlich Voranmeldungen einreichen zu müssen und er lediglich, weil dies für ihn technisch nicht umsetzbar gewesen ist Quartalsnachmeldungen vorgenommen hat, wurde zudem bereits bei den Ausführungen zur Selbstanzeigenerstattung zugestanden. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, dass der Beschuldigte als Steuerberater die Fristen und die damit verbundenen Verkürzungen zu den Fälligkeitsterminen kannte und er diese Verkürzungen für gewiss gehalten habe und es zudem ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass auch bei Fälligkeit eine Meldungslegung unterbleibt, erfüllt. Strafbemessung: Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. § 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. § 21 Abs. 4 FinStrG: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 186 Abs. 4 FinStrG: Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Wird über mehrere Finanzvergehen nicht gleichzeitig erkannt, ist nur unter folgenden Voraussetzungen keine selbständige Strafe, sondern eine Zusatzstrafe zu verhängen: Es muss die rechtliche Möglichkeit bestehen, über mehrere Finanzvergehen in einem einzigen Verfahren und mit einer einzigen Entscheidung zu erkennen. Das ist nur dann der Fall, wenn alle Finanzvergehen zur Gänze vor der Fällung der früheren Entscheidung (erster Instanz) begangen wurden. Wurden die im späteren Verfahren gegenständlichen Finanzvergehen nur zum Teil vor der früheren Entscheidung begangen, ist § 21 Abs. 3 FinStrG nicht anzuwenden (OGH 3.5.2007, 12 Os 119/06a [R 21(3)/4]; aA VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302 [R 21(3)/3]; vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 1]). Daraus ergibt sich, dass eine gemeinsame (Mit-)Bestrafung sämtlicher hier zu beurteilenden Finanzvergehen in einem vorhergehenden Finanzstrafverfahren nicht möglich gewesen wäre, sodass verfahrensgegenständlich keine Zusatzstrafe zu verhängen war. Weshalb der Spruchsenat im 2. Erkenntnis eine Zusatzstrafe bzw. eine Zusatzgeldbuße ausgesprochen hat, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat beim Beschuldigten bei einem Strafrahmen (laut 2. angefochtenem Erkenntnis) von bis zu € 52.278 als mildernd: das umfassende reumütige Geständnis und die 86 %ige Schadensgutmachung, als erschwerend: die zwei einschlägigen Vorstrafen. Aus dem Abgabenkonto des belangten Verbandes ist zu ersehen, dass zwischenzeitig volle Schadensgutmachung erfolgt ist. Allerdings ist der wiederholte Tatentschluss erschwerend zu werten, sodass sich diese neuen Strafbemessungsgründe neutralisieren. Aus dem Finanzstrafregister sind folgende verwaltungsbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten ersichtlich: Erkenntnis vom 12. November 2010 wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für E 2005, U 2006, U 2008, U 2009, Verkürzungsbetrag von gesamt rund € 30.000,00; Geldstrafe € 6.400,00, Rechtskraft 30.11.2010. (Anmerkung: eine Geldstrafe von nur etwas mehr als 10% des Strafrahmens, somit am Rande der Mindestgeldstrafe, kann bei einem Steuerberater nur als sehr mild bezeichnet werden.) Die Geldstrafe wurde entrichtet. Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Oktober 2012 wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Ust 2006, 2007 und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für DB 2006; Verkürzungsbetrag gesamt über € 200.000,00; Geldstrafe € 36.000,00 Rechtskraft 29.1.2013. (Die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe zum Erkenntnis vom 12. November 2010 sind vorgelegen, sodass der Senat diese Strafe gemeinsam mit der Strafe vom 12. November 2010 als eine Vorstrafe sieht). Die Tilgungsfrist gemäß § 186 Abs. 3 FinStrG ist noch nicht abgelaufen, da zur Entrichtung der Geldstrafe laut Bescheid vom 2. März 2021 eine aufrechte Zahlungserleichterung bis 1. März 2022 bewilligt war. Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. April 2019, mit dem über den Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG bei einem Strafrahmen von € 132.409,14 eine Geldstrafe von € 18.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verhängt wurde. Auch für die Entrichtung dieser Strafe ist eine Zahlungserleichterung bewilligt worden. Daraus ergibt sich, dass unter Berücksichtigung von § 186 Abs. 4 FinStrG (nach wie vor) zwei einschlägige Vorstrafen (vom 18. Oktober 2012 und vom 24. April 2019) als erschwerend zu werten sind; nicht berücksichtigt hat der Spruchsenat zudem den wiederholten Tatentschluss der Umsatzsteuerverkürzungen im Voranmeldungsstadium vor, was nunmehr erschwerend zu werten war. Die Darstellung in der Beschwerde, das zwischenzeitig vom VwGH aufgehobene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.10.2021, RV/7300063/2020, wäre vom Spruchsenat bei der Strafbemessung noch als erschwerende Vorstrafe gewertet worden, trifft somit nicht zu. Ausgehend von einem Gesamtstrafrahmen von (U 11, 12/2018 und 1-6/2022 von € 26.139,78 x 2 =) € 52.279,56 und den dargestellten Strafbemessungsgründen sowie der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ist unter Beachtung des Berufes des Beschuldigten als Steuerberater und der Tatsache, dass die oben dargestellten Geldstrafen (Vorstrafen) offenbar nicht ausreichend geeignet waren, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten, keine ausreichende Spezialprävention bewirkt. Da jedoch die Beschwerde(n) der Amtsbeauftragten - die durchaus eine zutreffende Begründung beinhaltet haben - als unzulässig zurückzuweisen waren, fehlt eine Rechtsgrundlage, um eine höhere Geldstrafe auszusprechen. Daher bleibt es bei der schon vom Spruchsenat als angemessen festgesetzten Geldstrafe von € 10.000,00. Der Senat geht davon aus, dass durch die Geldstrafe in dieser Höhe eine Generalprävention für andere Parteienvertreter in vergleichbaren Situationen bewirken kann, um sie von der Begehung vergleichbarer Finanzvergehen abzuhalten. Bei den selben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe in dem im Spruch unveränderten Ausmaß auszusprechen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber bei der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls keine Zusatzstrafe, da hier zeitlich nachfolgende Fakten (mit) zu bestrafen waren Verantwortlichkeit des belangten Verbandes: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft die ***Bf2*** als belangten Verband die Verantwortung für das Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers ***Bf1***. Angesichts der Strafentscheidung gegen ihn steht fest, dass dieser die Finanzvergehen zu Gunsten des belangten Verbanden unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel, wobei es dabei nicht darauf ankommt, dass diese Finanzvergehen auch vom Erstbeschuldigten begangen wurden oder nicht. Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl OGH 19.5.2021, 13 Os 128/20b; BFG vom 27.09.2021, RV/7300044/2019). Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit (schon) die Bestrafung des Entscheidungsträgers ***Bf1*** als zuständigem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer des belangten Verbandes, wonach er die Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 26.139,78 für näher dargestellte Veranlagungszeiträume begangen und dafür bestraft wurde. Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs. 2 VbVG der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Zu §§ 23 und 33 Abs. 5 FinStrG: Siehe oben. § 5 Abs. 1 VbVG: Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. § 5 Abs. 2 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen, 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. § 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 8a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates sind zur Strafbemessung beim belangten Verband als Milderungsgründe die Schadenswiedergutmachung, die Unbescholtenheit und das vorliegende Geständnis (des Zweitbeschuldigten), erschwerend der längere Deliktszeitraum. Bezüglich des Verbandes, für den ***Bf1*** die Malversationen setzte, war neben dem umfassenden reumütigen Geständnis des Geschäftsführers und die 86 %ige Schadensgutmachung zusätzlich mildernd zu berücksichtigen, dass er als geschäftsführender Alleingesellschafter bestraft wurde und der Verband erst "einmal" einschlägig verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier für den Beschuldigten als Gesellschafter des Verbandes nach sich gezogen hat, schon vom Spruchsenat beachtet. Aus dem Abgabenkonto des belangten Verbandes ist zu ersehen, dass zwischenzeitig volle Schadensgutmachung erfolgt ist. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 52.278,00 war unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe und der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung) die im Spruch ersichtliche Geldbuße unverändert als angemessen festzusetzen. Auch hier ist die Geldbuße keine Zusatzstrafe, da hier zeitlich nachfolgende Fakten (mit) zu bestrafen waren. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten für den Beschuldigten und den belangten Verband in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. In Folge der Verbindung der beiden gegen den Beschuldigten geführten Verfahren war nur mehr ein Kostenausspruch in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages (statt wie bisher zweimal € 500,00) zulässig. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren aus Sicht des Senates nicht relevant, da sich die Lösung sich aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 7. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300030/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2023
Stammnummer
144973
Gültig
07.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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