Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300030/2023
Zwei Finanzstrafverfahren gegen Steuerberater waren zu verbinden. 1. Ein schuldhaftes Verhalten iZm der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung eines Mandanten war bei gegensätzlichen Aussagen in dubio pro reo einzustellen. 2. monatliche Umsatzsteuerhinterziehungen statt quartalsmäßig gemeldet, davor schon Verfolgungshandlung, daher ist Selbstanzeige nicht strafbefreiend.Kein unerlaubter Austausch der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2023vom 07.05.2024Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.15
Es folgten Emails (einschließlich Beilage ./AAA von mir an ***Bf1*** mit Nachfragen und Ladung zum Abschlussbesprechungstermin (vgl. Beilage ./BBB).
Am 26.03.2019 folgte die Nachricht der Prüferin an ***Bf1*** (ich war in Kopie) mit der Ausdehnung des Prüfungsauftrags auf 2017 [Beilage ./CCC]. Die Prüferin musste abermals auf die fehlende Übermittlung der Unterlagen für Veranlagungszeitraum 2017 hinweisen und hat ausdrücklich um Unterfertigung des Prüfungsauftrages und Absprache über eine allfällige Selbstanzeige und Retournierung im Fax- oder Mail-Weg ersucht - zusätzlich wurde durch die Prüferin der noch immer ausstehende Ausdruck des Erlöskontos (20 % USt.) für das Kalenderjahr 2013 urgiert. Am gleichen Tag urgierte ich bei ***Bf1*** [Beilage ./DDD], welche Infos bzw. Unterlagen die Prüferin zu 2017 genau erhalten hat, mit der Bitte an ***Bf1*** um Mitteilung möglicher Nachzahlungsrechnung. Zudem übermittelte ich an ***Bf1*** die Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrags mit dem Hinweis, dass ich etwas hilflos bin ("ehrlich gesagt, hänge ich" etwas in der Luft). In dieser Nachricht fragte ich ***Bf1*** auch, warum eigentlich zum Prüfungszeitraum 2014-2016 keine Bestätigung ausgestellt werden musste bzw. ich eine solche nicht (durch ***Bf1*** weitergeleitet) bekommen habe. Betreffend die Ausdehnung des Prüfungsauftrags 2017 wurde das von mir - noch unter Aussparung der Festlegung hinsichtlich der Selbstanzeige, weil Rückmeldung dazu erbetene - gezeichnete und am 26.03.2019 an ***Bf1*** gesendete pdf nicht der Prüferin zur Kenntnis gebracht, sondern vorab nur an ***Bf1*** gesendet (das Original befindet sich heute noch bei mir, ich habe dieses mit der Email von mir ja zunächst im Scan an ***Bf1*** nur zur Ansicht bzw. mit genanntem Ersuchen gesendet). Wie sich erst später am 13.05.2019 durch Zurverfügungstellung der (angeblich) gesamten Korrespondenz zwischen Prüferin und ***Bf1*** herausstellte und erst dann für mich ersichtlich war, wurde in der Folge ohne Rücksprache mit mir eine nur von ***Bf1*** unterfertigte Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrags 2017 mit Unterlassung der Selbstanzeige (Unterschriftsdatum am 5.04.2019) per Email von ***Bf1*** am 7.04.2019 der Prüferin übermittelt [Beilage ./EEE]. Bei dieser Nachricht von ***Bf1*** vom 7.04.2019 an die Prüferin war ich nicht in Kopie und es erfolgte deren Versendung, ohne zur Kenntnisnahmebestätigung und Möglichkeit der Selbstanzeige irgendeine Rücksprache mit mir zu halten und ohne mich über die Vorgänge bzw. deren mögliche Konsequenzen aufzuklären. D.h. ***Bf1*** hat - wie bereits hinsichtlich des Prüfungsauftrags 2014 bis 2016 (damals wurde der Prüfungsauftrag mit Beiblatt mir überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht) - auch hinsichtlich 2017 mich nicht nur nicht über die gebotene Selbstanzeige aufgeklärt, sondern hat auch diesmal ohne Rücksprache mit mir eine gebotene Selbstanzeige unterlassen (im Übrigen nicht nur zu meinen Gunsten, sondern auch zu eigenen Gunsten unterlassen). ***Bf1*** hätte daher im Ergebnis sämtliche eingeleiteten Finanzstrafverfahren (vorliegend ja betreffend 2014 bis 2016 und in der Folge gegen mich dann nurmehr 2014 und 2015) vermeiden können, wenn er ordnungsgemäß tätig geworden wäre, zumal die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig vor Betriebsprüfungsbeginn möglich gewesen wäre (auch hätte ich schon damals einen allfälligen Wiedergutmachungsbetrag umgehend an die Finanz überwiesen).
wie bisher
Emailkorrespondenz vom 14.02.2019, 4.03.2019, 5.03.2019, 9.03.2019 und 22.03.2019 (Beilage ./AAA)
Email von mir vom 26.03.2019 (Beilage ./BBB)
Email der Prüferin vom 26.03.2019 ([Beilage ./CCC)
Email von mir vom 26.03.2019 ([Beilage ./DDD)
Erst am 13.05.2019 an mich weitergeleitete Email von ***Bf1*** vom 7.04.2019 an Prüferin (Beilage ./EEE)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.16
Am 7.04.2019 folgte Korrespondenz mit Informationen zu Prüfungspunkten und zur Vorauszahlungshöhe betreffend 2018 sowie Nachfragen/Nachrichten auch zu Vorauszahlungen 2017 und Umsätzen 2018. Am 7.04.2019 habe ich bei ***Bf1*** urgiert, ob nicht eine Vorbesprechung für den Abschlussbesprechungstermin erforderlich ist [Beilage ./FFF]. Am 8.04.2019 - also noch vor dem Abschlussbesprechungstermin - erfolgte die Nachricht und Urgenz von mir an ***Bf1*** mit der Anforderung der gesamten Korrespondenz von und an die Prüferin [Beilage ./GGG]. Bereits die spätere Akteneinsicht in den Betriebsprüfungsakt zeigt, dass ***Bf1*** entgegen den zahlreichen Urgenzen von mir gerade nicht die gesamte Korrespondenz von und an die Prüferin zur Verfügung gestellt hat (vgl. insbesondere Beilage ./HH).
wie bisher
Email von mir vom 7.04.2019 ([Beilage ./FFF)
Email von mir vom 8.04.2019 Beilage ./GGG)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./HH)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.17
Hinsichtlich des Abschlussbesprechungstermins am 9.04.2019 mit ***Bf1***, Prüferin und deren Kollegin, bei dem sich ***Bf1*** äußerst passiv verhielt, wird auf die Prüfungspunkte im Detail sowie die Niederschrift [Beilage ./XX] und den Betriebsprüfungsbericht [Beilage ./YY] verwiesen. Dieser Betriebsprüfungsbericht wurde mir durch ***Bf1*** erst am 13.05.2019 nach abermaliger Urgenz der gesamten Korrespondenz übermittelt [Beilagen ./HHH und ./III sowie ./JJJ]. Die Prüferin hat im Abschlussbesprechungstermin zudem **K1** Schätzungen erwähnt, wobei ich entgegnete, dass dies(e) mir ja nicht einmal bekannt sind und ich davon nicht einmal wusste. Die Prüferin entgegnete, dass mir möglicherweise das Verhalten von ***Bf1*** und auch sonstige Informationen nicht bekannt gewesen sind. Es stellte sich zudem heraus, dass ***Bf1*** mich nicht auf die erforderlichen ZM-Meldungen (betreffend EU-Auslandsumsätze) hingewiesen hatte. Über Nachfrage von mir an die Prüferin teilte die Prüferin mit, dass die unzulässige Kapitalflussmeldung der Hausbank sicherlich ein Faktor für die Betriebsprüfung gewesen sei, es jedoch in Anbetracht der Schätzungen bzw. Nichteinreichung der Steuererklärungen letztlich zur Betriebsprüfung selbst gekommen ist. Die Prüferin machte auch einen kurzen Hinweis darauf, dass sie die Angelegenheit an die Finanzstrafbehörde weiterleiten muss (hiezu erfolgte im Termin keinerlei Reaktion von ***Bf1***). Unmittelbar nach dem Abschlussbesprechungstermin folgte eine kurze Nachbesprechung zwischen mir und ***Bf1***, insbesondere wurde das durch die Prüferin erwähnte Thema der Weitergabe des Aktes an die Finanzstrafbehörde von mir aufgegriffen. Dies ignorierte ***Bf1*** jedoch wiederum und ließ mich im Glauben, dass es sich vorliegend um einen (wohl harmlosen) Routinevorgang handeln würde. In der Nachbesprechung wurde zudem vereinbart, dass ***Bf1*** nunmehr ZM-Meldungen für den Prüfungszeitraum einschl. Veranlagungszeitraum 2017 durchführen sollte.
wie bisher
Niederschrift zum Abschlussbesprechungstermin vom 9.04.2019 mit der Prüferin (Beilage ./XX)
Steuerbescheide samt Betriebsprüfungsbericht der Prüferin (Beilage ./YY)
Urgenzen von mir vom 24.04.2019, 6.05.2019 und 10.05.2019 (Beilage ./HHH)
Urgenz von mir vom 24.04.2019 (Beilage ./III)
Emails von ***Bf1*** vom 13.05.2019 (Beilage ./JJJ)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.18
Am 24.04.2019 urgierte ich bei ***Bf1*** (nach deren Nachricht an mich betreffend Honorar, wo bei die Honorarnote einen Schreibfehler einer falschen Jahresangabe enthielt), ob die ZM-Meldungen betreffend den Prüfungszeitraum einschließlich 2017 von ***Bf1*** abredegemäß durchgeführt wurden [Beilage ./KKK]. Am 6.05.2019 telefonierte ich mit der Prüferin und fragte nach dem Prüfungsergebnis und zu übermittelnden Unterlagen und Bescheiden sowie Zahlungsfristen. Die Prüferin teilte mir mit, dass alles bereits seit zwei Wochen (!) bei ***Bf1*** ist.
wie bisher
Urgenz von mir vom 24.04.2019 (Beilage ./KKK)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.19
Infolgedessen urgierte ich am 6.05.2019 (vgl. Beilage ./HHH) bei ***Bf1*** mit Bitte um dringende:
- Übermittlung von nunmehr ausgestellten Steuerbescheiden (mit dem Hinweis an ***Bf1***, dass laut Prüferin die Unterlagen seit 2 Wochen bei ihm liegen) und Information, ob diese OK sind,
- Übermittlung der gesamten Korrespondenz von und an Prüferin,
- Mitteilung, ob die ZM-Meldungen für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017 gemacht sind.
Am 10.05.2019 musste ich mangels Reaktion abermals bei ***Bf1*** urgieren mit der Mitteilung, dass für mich wohl Zahlung in großer Höhe zu erwarten ist (Anmeldung bei Bank nötig) und Mitte Mai 2019 die nächste Vorauszahlung schlagend wird. Ich ergänzte, dass ich auch nicht gewillt bin, Zinsen zu tragen. Gleichzeitig habe ich dringend um Übermittlung der erbetenen Informationen und Unterlagen ersucht [Beilage ./HHH].
Erst am 13.05.2019 folgten Nachrichten dann von ***Bf1*** mit (angeblich) übermittelter/stattgefundener Korrespondenz zwischen ***Bf1*** und Prüferin. Teilweise handelte es sich aber nur um nunmehr weitergeleitete Anhänge sowie Nachrichten von ***Bf1*** an eine andere Emailadresse von ***Bf1*** ohne Adressierung an die Prüferin (vgl. Beilage ./JJJ). Es ist daher bis heute unklar, ob die jeweiligen Nachrichten bzw. Anhänge vormals überhaupt an die Prüferin übermittelt wurden; rückblickend steht fest, dass sicher nicht die erbetene vollständige Korrespondenz an mich weitergeleitet wurde.
Am 13.05.2019 erst erfolgte auch die Nachricht von ***Bf1*** an mich [Beilage ./JJJ] mit dem Bericht der Betriebsprüfung und den Bescheiden 2014 - 2017 sowie Vorauszahlungen 2019 mit der Mitteilung, dass die Bescheide den besprochenen Ergebnissen bei der Betriebsprüfung entsprechen und die gesamte Nachzahlung von [EUR] 125.865,51 bis 29.05.2019 zu bezahlen sei sowie Vorauszahlung mit [EUR] 30.000,-- per 15.8. und [EUR] 10.000,-- per 15.11. fällig ist. Auf allfällige Fehl- bzw. Doppelbuchungen wurde seitens von ***Bf1*** nicht hingewiesen (vgl. erwähnte Doppelbuchung der Honorarumsätze in 2016 und 2017).
wie bisher
Urgenzen von mir vom 24.04.2019, 6.05.2019 und 10.05.2019 (Beilage ./HHH)
Emails von ***Bf1*** vom 13.05.2019 (Beilage ./JJJ)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am 14.06.2019 urgierte ich bei ***Bf1*** wiederum mit der Nachfrage, ob die ZM-Meldungen für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017 durchgeführt wurden [Beilage ./LLL] und versendete am 14.06.2019 und 15.06.2019 noch weitere Nachrichten an ***Bf1*** zum Thema ZM-Meldungen.
wie bisher
Urgenz von mir vom 14.06.2019 ([Beilage ./LLL)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Nach Erhalt der Beschuldigtenvorladung am 14.06.2019 versendete ich unmittelbar die Nachricht an ***Bf1*** wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens aufgrund verspäteter Erklärungen [Beilage ./MMM]. Ich brachte meine Verwunderung und Bestürzung zum Ausdruck, und dass ich sofortigen Handlungsbedarf erwarte.
***Bf1*** entgegnete am 14.06.2019 [Beilage ./NNN] an mich mit der Mitteilung seines (angeblichen) Unverständnisses unter Hinweis darauf, dass ***Bf1*** die Steuererklärungen ja der Prüferin übergeben hätte und die Höhe der Nachzahlung nur aus der eher unverständlichen Verbuchung/Nullstellung der Vorauszahlungen seitens des Finanzamtes resultieren würde. Dass dies lediglich eine Schutzbehauptung von ***Bf1*** war, zeigt bereits die am 14.11.2018 Urgenz der Prüferin, dass sie noch keine Jahreserklärungen 2014, 2015 und von 2016 überhaupt keine Unterlagen hätte (vgl. andere Email-Urgenz vom 14.11.2018 an ***Bf1*** (vgl. Beilage ./KK und Beilage ./LL sowie die Email der Prüferin vom 14.11.2018 [Beilage ./MM], in Kopie an ***Bf1***). Vielmehr zeigt der Sachverhalt eine billigende Inkaufnahme von ***Bf1*** gerade hinsichtlich allfälliger finanzstrafrechtlicher Folgen.
wie bisher
Email von mir vom 14.06.2019 (Beilage ./MMM)
Email von ***Bf1*** vom 14.06.2019 (Beilage ./NNN)
Email von mir vom 14.11.2018 (Beilage ./KK)
Email von mir vom 14.11.2018 (Beilage ./LL)
Email der Prüferin vom 14.11.2018 (Beilage ./MM)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.20
Am 14.06.2019 sendete ich auch die Nachricht an ***Bf1*** mit dem Hinweis auf die gebotene Vorbereitung einer wohl zweckmäßigen Stellungnahme im eingeleiteten Finanzstrafverfahren. Zudem sendete ich ***Bf1*** auch die Nachricht mit nochmaligem Aufgreifen, dass die Prüferin den Umstand erwähnt hatte, dass hier möglicherweise ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, weil (mir bis dato nicht bekannte) Schätzungen gemacht werden mussten (dass die Betriebsprüfung letztlich deswegen vorgenommen wurde), Zahlungen/Zuordnungen erst infolge der Betriebsprüfung erfolgt sind. Ich stellte in dieser Nachricht auch nochmals klar, dass ich trotz Nachfragen nicht einmal über die Jahre über die einzelnen Schritte/Status wie vorgenommene Schätzungen, konkrete Aufforderungen, Schriftverkehr etc. informiert war. Auch erwähnte ich, dass abredegemäß beizubringende Unterlagen rechtzeitig durch ***Bf1*** urgiert werden hätten müssen, und kündigte gleichzeitig die Forderung der gebotenen Regulierung über die Steuerberater-Haftpflicht an [Beilage ./OOO]. Am 14.06.2019 erhielt ich von ***Bf1*** die Nachricht mit der Zusage der Vorbereitung eines Entwurfs einer Stellungnahme [Beilage ./PPP].
Am 17.06.2019 schrieb ich an ***Bf1*** die Nachricht [Beilage ./QQQ] mit der Urgenz der Übermittlung von:
- Mitteilungen, Schätzungen, eingereichte Erklärungen, Schriftsätzen/Berufungen etc. für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017,
- der gesamten Korrespondenz von und an die Finanz für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017,
- Gründen und Zeitpunkten für Schätzungen und Zeitpunkten der Einreichung der Erklärungen mit welchen Daten.
Ich äußerte in dieser Nachricht auch mein Unverständnis über den Nichterhalt von Schriftstücken der Finanz für den Prüfungszeitraum bis dato.
wie bisher
Emails von mir vom 14.06.2019 (Beilage ./OOO)
Email von ***Bf1*** vom 14.06.2019 (Beilage ./PPP)
Email von mir vom 17.06.2019 ([Beilage ./QQQ)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Darauf folgte die bereits erwähnte Nachricht vom 17.06.2019 von ***Bf1*** [Beilage ./N] mit der (erstmaligen) Aufklärung und Information über eine Einsichtsmöglichkeit des Steueraktes und der Chronologie der Jahre 2014 - 2017 in Finanzonline (jedoch ohne Übermittlung des vollständigen Steueraktes). ***Bf1*** führte nunmehr aus, dass es - was mir bis dato insgesamt nicht bekannt war - 2014 eine (angeblich günstige) Schätzung gegeben habe, die - nach ihrer wohl bis heute vertretenen Auffassung - eigentlich innerhalb der Abgabefrist für Steuerberater erfolgt wäre. 2015 sei auch zunächst geschätzt und dagegen wäre eine Beschwerde eingebracht worden, da die Schätzung zwar sehr vorteilhaft, aber völlig unplausibel gewesen wäre. Die Steuererklärungen 2014 - 2016 wären dann der Prüferin angeblich bei Prüfungsbeginn und 2017 im Laufe der Prüfung übergeben worden. Die Bescheide würden aufgrund der Prüfung unter Berücksichtigung der in der Schlussbesprechung erörterten Abweichungen den eingereichten Erklärungen entsprechen. ***Bf1*** behauptete hier auch, dass es "Korrespondenz im klassischen Sinne" dazu nicht gebe, da das Verfahren im Finanzonline abzuwickeln sei (zur Nichtübermittlung von Schriftstücken der Finanz, insbesondere von an ***Bf1*** zugestellten Bescheiden und Erinnerungsschreiben sowie Rechtsmitteln, und auch zum Thema der Nichtauslesbarkeit aus Finanzonline schwieg ***Bf1***). Dass dies wiederum bloße Schutzbehauptungen waren, zeigen die vorstehenden Ausführungen.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom 17.06.2019 (Beilage ./N)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am 18.06.2019 wich ***Bf1*** in einem Besprechungstermin auf Nachfrage von mir nach Gründen für Nichteinreichungen, Nichtübersendungen, etc. aus. Vielmehr betonte ***Bf1*** die ordnungsgemäß geleisteten Vorauszahlungen und durchgeführten UVA sowie die angeblich rechtzeitige Übergabe von ***Bf1*** von Steuerunterlagen an die Prüferin. Es erfolgte immer noch keine Begründung von ***Bf1***, warum er mir nicht die Prüfungsaufträge mit Selbstanzeigemöglichkeit vorab zur Kenntnis gebracht oder auch nicht einmal erläutert bzw. darauf hingewiesen hat (***Bf1*** hatte sich bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren daher auch geradezu ausweichend auf die Frage der Aufklärung über die Selbstanzeigemöglichkeit verhalten, da eine solche Aufklärung schlicht nicht stattfand und ***Bf1*** ohne Rücksprache - betreffend 2014 bis 2016 sowie betreffend 2017 - die Selbstanzeige unterlassen hat, vgl. in der Niederschrift vom 21.08.2019, Seite 7 Mitte: Frage: "Haben Sie Ihren Mandanten über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige aufgeklärt?" ***Bf1***: "Weiß ich nicht." (Beilage ./RRR)). Es erfolgte die Rückausfolgung (angeblich) sämtlicher Unterlagen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 (betreffend mich und Frau **Z1**) über sofortiges Verlangen von mir (dass die rückausgefolgten Unterlagen - entgegen der Versicherung von ***Bf1*** der Vollständigkeit - doch nicht vollständig waren, konnte ich erst später feststellen, siehe Punkt 1.4).
wie bisher
Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom 21.08.2019 (Beilage ./RRR)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.21
Aufgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Vertretung durch ***Bf1*** fand am 16./17./18.06.2019 die erste Kontaktaufnahme, Besprechung und Informationsaustausch mit der ***Bf1*** nachfolgenden bereits wegen Quotensicherung für 2018 erforderlichen, neuen steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Vertretung statt.
Am 19.06.2019 übersandte ***Bf1*** dann an mich noch einen "Entwurf" eines untauglichen Stellungnahmeversuches betreffend das laufende Finanzstrafverfahren, der jedoch entscheidende Punkte aussparte (insbesondere das die Finanzstrafverfahren allein verursachende und verschuldende Fehlverhalten von ***Bf1***) bzw. sogar unrichtig war [Beilage ./SSS] - dies auch in völliger Verkennung der finanzstrafrechtlichen Systematik, zumal der aktuelle finanzstrafrechtliche Vorwurf gegen ***Bf1*** auf Vorsatz lautet (und nicht gegen mich). ***Bf1*** hätte hier vielmehr aufzeigen müssen, dass mich keinerlei Schuld, ja auch keine Fahrlässigkeit im Sinne des Finanzstrafrechts, trifft. Die Vertretungs- und Beratungsleistung von ***Bf1*** war sohin - wie zuvor - nicht nur vollkommen unbrauchbar, sondern wäre auch in diesem Punkt noch schadhafter gewesen. Daher teilte ich mein Nichteinverständnis mit dem Entwurf des untauglichen Stellungnahmeversuches mit und fragte ***Bf1*** erneut nach den Gründen für die Nichteinreichungen von Steuererklärungen, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr mit der Finanz, Nichtmitteilung von Schätzungen/Erstbescheiden etc. und untersagte ***Bf1***, irgendetwas zu versenden [Beilage ./TTT]. Am 19.06.2019 ersuchte ich noch bei ***Bf1*** um Auskünfte, insbesondere auch zur mir unbekannten von ***Bf1*** erwähnten Beschwerde(n) betreffend 2015 [Beilage ./UUU].
Nach der durch mich am 21.06.2019 erfolgten Urgenz des erbetenen Inputs erfolgte dann letztlich die Nachricht von ***Bf1*** [Beilage ./W] an mich mit der nunmehr erstmals übermittelten (vormals ohne Begründung versehenen) Beschwerde betreffend Veranlagungszeitraum 2015, die ***Bf1*** jedoch trotz mehrfachen Mängelbehebungsauftrages der Finanz nicht begründete (siehe insbesondere Punkt 1.6). Trotz vorhandener Steuerunterlagen hat es ***Bf1*** bis ins Frühjahr - trotz mehrfacher Ermahnung durch die Finanz - unterlassen, die gebotenen Handlungen zu setzen.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom 19.06.2019 (Beilage ./SSS)
Email von mir vom 19.06.2019 (12:51) (Beilage ./TTT)
Email von mir vom 19.06.2019 (19:39) (Beilage ./UUU)
Email von ***Bf1*** vom 21.06.2019 (Beilage ./W)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.22
Am 26.06.2019 habe(n) ich (und Frau **Z1**) ***Bf1*** wegen seiner Pflichtverletzungen als Steuerberater die Vollmacht entzogen und den Auftrag aufgekündigt [Beilage ./VVV] - auch unter Hinweis auf ein Herausfallen aus der mir nunmehr durch meinen ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreter mitgeteilten Quotenregelung für Veranlagungszeitraum 2018 hinsichtlich der erforderlichen Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018.
Schließlich behauptete ***Bf1*** am 01.07.2019 [Beilage ./WWW], dass ein Zusammenhang zwischen Pflichtverletzungen von ***Bf1*** seinerseits als Steuerberater und der Betriebsprüfung sowie Finanzstrafverfahren nicht richtig sei und dass das Betriebsprüfungsverfahren durch eine Kontrollmeldung nach dem Kapitalabfluss Meldegesetz ausgelöst worden sei (dass die unzulässige Kapitalflussmeldung wohl nur Anlass war, wurde von ***Bf1*** völlig ignoriert). Vorgebrachte Schäden werde ***Bf1*** natürlich seiner Haftpflichtversicherung melden und diese würden im Detail zu beurteilen sein.
wie bisher
Email von mir vom 26.06.2019 (12:33) (Beilage ./VVV)
Email von ***Bf1*** vom 1.07.2019 (Beilage ./WWW)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
2.
Der weitere Hergang ist aus dem bisherigen finanzstrafrechtlichen Verfahren bekannt, weitere Informationen und Unterlagen finden sich auch im Zivilakt des HG Wien *GZ1* (vormals *GZ2*).
Bei den Pflichtverletzungen von ***Bf1***/seiner Firma lag im Hinblick auf Fristversäumnisse, Missachtung der Quotenregelung, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr der Finanz, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichtbeantwortung von Aufforderungsschreiben der Finanz, jedenfalls Vorsatz und betreffend die Nichtsicherstellung der fristgerechten Unterlagenbeibringung und der Abgabe bzw. Einreichung von Steuererklärungen sogar Täuschungsvorsatz und insoweit sogar eine bewusste in Kauf genommene Schädigung gegenüber mir vor: Es ist schon kurios, dass ***Bf1*** mir meint unterstellen zu können, ich hätte - was in keiner Weise zutrifft - um die konkreten Fristläufe gewusst (zumal nur ***Bf1*** als zustellungsbevollmächtigter Steuerberater durch die Finanz abermals und wiederholt auf die Fristabläufe erfolglos hingewiesen wurde, ohne diese Informationen an mich weiterzugeben). Dies allein zeigt jedoch im Umkehrschluss, dass ***Bf1*** jedenfalls damit bestätigt, dass er gerade um die konkreten Fristläufe und -versäumnisse gewusst und diese Versäumnisse - genauso wie das jeweilige Herausfallen von ***Bf1*** aus seiner Quotenregelung als Steuerberater - vorsätzlich in Kauf genommen hat. ***Bf1*** hat gleichfalls mir Schriftstücke der Finanz bewusst vorenthalten und nicht weitergeleitet, genauso vorsätzlich Rechtsmittel nicht eingelegt, Mängelbehebungsaufforderungen nicht beantwortet und die gebotenen aus Sicht eines erfahrenen Steuerberaters notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung der fristgerechten Unterlagenbeibringung und der Abgabe bzw. Einreichung von Steuererklärungen nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Nichteinreichung der Steuererklärungen hat ***Bf1*** mir sogar vorgespiegelt, diese wären ordnungsgemäß veranlagt und eingereicht worden. Ebenfalls bewusst hat ***Bf1*** die gebotenen Aufklärungen über die Möglichkeit der Selbstanzeige zur Vermeidung des Finanzstrafverfahrens sowie über allfällige Folgen von Fristversäumnissen vor allem in finanzstrafrechtlicher Hinsicht sowie gleichfalls erforderliche Warnschreiben bzw. -hinweise an mich unterlassen. In dieser Hinsicht als Sachverständiger hatte ***Bf1*** jedenfalls die typischen Fähigkeiten der Sachverständigengruppe der Steuerberater zu haben.
***Bf1***/seine Firma hat mich bewusst in Kauf nehmend nachteiligen Folgen ausgesetzt, da ***Bf1*** die steuerlichen Angelegenheiten von mir nicht einmal im Ansatz erledigt, sondern die Angelegenheiten unter billigender Inkaufnahme allfälliger nachteiliger Folgen "laufen" lassen und mich ohne irgendeine Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc vielmehr ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen hat.
Das gesamte Vorbringen von ***Bf1*** stützt sich letztlich
(i) einerseits auf eine angeblich nicht rechtzeitige Beibringung von Unterlagen durch mich und
(ii) andererseits durch eine angeblich durch ***Bf1*** veranlasste Selbstanzeige.
Die diesbezügliche Argumentation von ***Bf1*** ist aber bereits jetzt widerlegt:
***Bf1*** hat mir bewusst allfällige Schreiben der Finanz, insbesondere Mängelbehebungsaufträge, Quotenabberufungen, Zwangsgeldandrohungen, Firstinformationen, Erklärungsaufforderungen, usw., vorenthalten, und bewusst auch nicht die gebotenen Unterlagenbeibringungen fristgerecht urgiert, gerade auch um seine Versäumnisse und Verfehlungen zu kaschieren.
Dass ***Bf1*** nicht einmal im Ansatz die finanzstrafrechtlich gebotene Selbstanzeige sichergestellt hat, zeigt nunmehr auch Beilage ./QQQQ. Daraus ergibt sich bereits, dass die formellen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht vorliegen, zudem hatte ***Bf1*** die inhaltlichen Erfordernisse insbesondere mangels Verfehlungsdarlegung nicht sichergestellt und außerdem sogar ausdrücklich die bewusste Unterlassung einer Selbstanzeige schriftlich bestätigt. Es wird der Vollständigkeit auf den Finanzstrafakt verwiesen, wo klar ersichtlich ist, dass die ermittelnde Finanzstrafbehörde auch Tatzeitpunkte festgestellt hat. ***Bf1*** behauptet lediglich im Nachhinein, er hätte angeblich eine Selbstanzeige gemacht. Dass dies bloße Schutzbehauptung von ***Bf1*** ist, ergibt sich bereits Beilage ./QQQQ. Die Ausführungen von ***Bf1*** zu einer angeblichen Selbstanzeige dienen nur der Verschleierung seiner Pflichtverletzungen.
Die Behauptungen und Ausführungen von ***Bf1*** zu unterbliebenen Fristenhinweisen, Nichturgenz von Unterlagen, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, etc. sind falsch. ***Bf1*** hatte ausreichend Gelegenheit, seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten als Steuerberater - schriftlich wie mündlich - nachzukommen, er hat aber einfach nichts Dergleichen gemacht. Das Verhalten von ***Bf1*** lässt nur den Schluss zu, dass hier ich bewusst getäuscht wurde.
Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben. Wenn ein Steuerberater eine wohl noch unbegründete Beschwerde einlegt, ist davon auszugehen, dass er mich als Abgabenschuldner darüber informiert und mitteilt (was nicht der Fall war), dass er dafür dringendst die Unterlagen benötigt und nicht erst 1 Tag vor Ablauf einer in der Beschwerde von ***Bf1*** bis 31.10.2017 selbst gesetzten Begründungsfrist Steuerunterlagen ohne nähere Aufklärung anfordert - und nicht erst nach abgeschlossener Betriebsprüfung überhaupt von einer eingelegten Beschwerde berichtet. Nochmals: Dieses Email von ***Bf1*** vom 30.10.2017 war bis zur mir am 25.06.2018 weitergeleiteten Ankündigung der Betriebsprüfung (weitergeleitet ohne Prüfungsauftrag und Beiblatt) durch die Prüferin die einzige Unterlagenanforderung und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund des nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes. Ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, hätte eine schriftliche Korrespondenz geführt. ***Bf1*** hat auch - entgegen seinen Behauptungen - bereits 2016 teilweise mich betreffende Steuerunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2015 (neben Unterlagen von Frau **Z1** betreffend Veranlagungszeitraum 2015) durch Einwurf in den Briefkasten von ***Bf1*** erhalten, wie in der Email von mir vom 7.11.2016 bestätigt [Beilage ./U] (beispielsweise Steuerunterlagen betreffend das KfZ von Frau **Z1**, das betrieblich durch mich genutzt wurde). Auf die Tatsache, dass ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat, geht ***Bf1*** nicht ein.
Die Pflichtverletzungen von ***Bf1*** wurden von diesem vorsätzlich bzw. bewusst begangen. Es liegt - wie bereits dargetan - auch ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt eines Steuerberaters, d.h. ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt mit ungewöhnlicher und auffallender Sorgfaltsunterlass, die auch subjektiv schwerstens anzulasten ist, vor.
Bis heute wurde trotz Verlangen von mir seitens ***Bf1*** keine erstellten Buchhaltungen bzw. BMP-Dateien, Kontenblätter etc. vorgelegt (dies macht auch die Tätigkeit oder vielmehr Untätigkeit von ***Bf1*** betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2017 zur Nicht- bzw. Schlechtleistung deutlich). Da ***Bf1*** auch zur Aufbuchung und Buchhaltungserstellung beauftragt war, diese aber gar nicht durchgeführt hat, wird dies auch weiter in der finanzstrafrechtlichen Überprüfung bzw. disziplinarrechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.
Tatsächlich war es doch in der Rückschau vielmehr so, dass ***Bf1*** bewusst gar keine auftragsgemäße ordentliche Prüfung und Aufbuchung der Belege mit Einnahmen-Ausgaben-Erstellung als ordentliche Basis für die Erstellung der Steuererklärungen und daher sohin falsche Steuererklärungen (und falsche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) gemacht hat bzw. bewusst abermals auf ein Ergänzungsersuchen bzw. Aufforderungsschreiben der Finanz einfach nicht reagiert hat (und auch mich hievon bewusst nicht in Kenntnis gesetzt hat).
***Bf1*** hat als Steuerberater seine Arbeit nicht gemacht und darüber hinaus mich als Abgabenschuldner sogar und auch noch während der dadurch verursachten Betriebsprüfung getäuscht, um die zahlreichen steuerberaterlichen Pflichtverletzungen zu verschleiern und ***Bf1*** hat dabei allfällige nachteilige Folgen von mir billigend in Kauf genommen!
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Verhalten von ***Bf1*** nicht nur die Finanz und mich als Abgabenschuldner, sondern auch das Vertrauen in den Stand der Steuerberater schwer geschädigt hat. Selbst in Ansehung des immer noch gegen ***Bf1*** laufenden Finanzstrafverfahrens ohne einen einzigen Nachweis für die Erfüllung seiner gebotenen steuerberaterlichen Information- und Aufklärungspflichten zeigt die besondere Gefährlichkeit des Verständnisses und Verhaltens von ***Bf1*** bei der Ausübung der steuerberaterlichen Tätigkeit."
Diese Stellungnahme wurde allen Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet. Die darin erwähnten Beilagen wurden dem Beschuldigten aufgrund des Umfanges und um unnötige Verzögerungen durch die Versendung per Post und Missverständnisse über die Druckqualität zu vermeiden per E-Mail übersendet.
Erkenntnis 2:
Mit weiterem Erkenntnis des Spruchsenates beim nunmehr zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 27. April 2023, SpS-1, wurden
I. ***Bf1***, geb. 1965, schuldig erkannt, als für die abgabenrechtlichen Dinge Verantwortlicher der Firma ***Bf2*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar:
Umsatzsteuer 11/2018 von € 696,50
Umsatzsteuer 12/2018 von € 1.608,00
Umsatzsteuer 01-03/2022 von € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 von € 13.906,67 (gesamt € 26.139,78)
***Bf1*** habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür unter teilweiser Bedachtnahme auf die Strafverfügung2 (Anmerkung: Erkenntnis) vom 24.4.2019 nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Zusatzgeldstrafe in der Höhe von € 10.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des anfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren mit den weiteren Anlastungen gegen den Beschuldigten, er habe Umsatzsteuer 2017 von € 7.774,61 und Körperschaftsteuer 2017 von € 9.959,00 grob fahrlässig verkürzt (§ 34 Abs. 1 FinStrG), sowie er habe hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2020, 4-6/2020, 7-9/2020, 10-12/2020, 1-3/2021, 7-9/2021, 10-12/2021 und 7, 8/2022 deren Einreichung unterlassen und derart wissentlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
II. die Firma ***Bf2*** schuldig erkannt, sie habe gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter I) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung unter teilweiser Bedachtnahme auf die Strafverfügung1 (Anmerkung: Erkenntnis) vom 24.4.2019 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm. § 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG (ergänzt: Finanzvergehen) begangen und wurde (ergänzt: der belangte Verband) hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Zusatzgeldbuße in der Höhe von € 8.000,- verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***Bf2*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren, in dem dem Verband darüber hinaus vorgeworfen wurde, er hätte durch den Geschäftsführer ***Bf1*** grob fahrlässig Umsatzsteuer 2017 von € 7.774,61 und Körperschaftsteuer 2017 von € 9.959,00 verkürzt (§ 34 Abs. 1 FinStrG), gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt:
"***Bf1*** ist geschäftsführender Gesellschafter der ***Bf2***, in diesem Unternehmen allein tätig und verdient dort als Steuerberater ca. € 3.000,-- netto. Er hat keine Sorgepflichten und musste finanzstrafbehördlich bereits zwei Mal nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft werden. Zuletzt musste er am 24.4.2019 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,- verurteilt werden.
Die Körperschaftsteuererklärungen und die Jahresumsatzsteuerklärungen für 2017 wurden vom Beschuldigten verspätet, nämlich am 9. März 2020 abgegeben. Innerhalb der Monatsfrist zur Bezahlung dieser Abgaben, um die (konkludente) Selbstanzeige wirken zu lassen, erfolgten allgemeine Stundungen der Steuerbeträge letztlich durch § 323e BAO. Bis 1.11.2021 waren die gegenständlichen Rückstände für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2017 vollständig bezahlt. Die gesetzliche Stundung gemäß § 323e BAO reichte bis 9.3.2022 (wurde in mehreren Etappen gewährt), sodass die Zahlung auf Basis der Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte und dadurch die Selbstanzeige rechtswirksam strafbefreiend war.
Der Beschuldigte erklärte die Umsatzsteuervoranmeldungen für sämtliche im Spruch genannten Zeiträume nicht fristgerecht. Dabei wusste er, dass derart eine (zumindest zeitweise) Abgabenverkürzung eintritt. Er hielt eine verspätete Abgabenerklärung auch ernstlich für möglich und fand sich damit.
Hinsichtlich der Voranmeldungen 1-12/2020, 1-3/2021 und 7-12/2021 reichte der Beschuldigte verspätet über Finanzonline Voranmeldungen ein und bezahlte diese auch fristgerecht. Beim Beschuldigten schien auf dem Bildschirm als Benutzer "**BF1**" auf, sodass aus seiner Sicht der Anzeiger ersichtlich war. Beim zuständigen Sachbearbeiter scheint der Benutzer des Finanzonline nicht auf, sodass für ihn nicht ersichtlich war, wer der Anzeiger für die ***Bf2*** war.
Für die UVAen 7 und 8/2022 wurde die Erklärung zwar verspätet abgegeben, der Beschuldigte ***Bf1*** wurde jedoch genannt und die Zahlungserleichterung ist bis dato offen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, gestützt durch die geständige Verantwortung des Beschuldigten und die von ihm vorgelegte Urkunde, nämlich Anzeige Postausgangsbuch, aus der der Benutzer **BF1** ersichtlich ist.
Rechtlich folgt:
Hinsichtlich KöSt 2017 und USt 2017 hat der Beschuldigte formkorrekt Selbstanzeige erstattet und infolge der gesetzlich gewährten Zahlungserleichterungen fristgerecht den vollen Betrag bezahlt. Die Selbstanzeige entfaltet sohin gemäß § 29 FinStrG ihre strafbefreiende Wirkung.
Hinsichtlich der UVAen aus 2020 und 2021 hat der Beschuldigte ebenfalls (konkludent) fristgerecht Selbstanzeige erstattet und fristgerecht bezahlt. Bei seiner Eingabe war für ihn auch ersichtlich, dass er als Anzeiger auftritt, weshalb aus seiner Sicht die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet. Für ihn nicht ersichtlich und nicht absehbar war, dass in der Maske des Finanzamtes er (der Anzeiger) nicht ersichtlich ist. Auch wenn die Voraussetzung zur Erfüllung einer Selbstanzeige streng und formal zu sehen sind, so ist doch aus dem Umstand, dass möglichst viele Personen zur Aufdeckung ihrer Malversation und zur (vollständigen) Rückzahlung ihres Steuerrückstandes gebracht werden sollen, ableitbar, dass gegenständlich wenn der Beschuldigte als einziger Mitarbeiter einer GmbH durch Verwendung des finanzonline eine Selbstanzeige einschließlich Bekanntgabe des Anzeigers (Täternennung) auf seinem Bildschirm macht, diese auch strafbefreiende Wirkung entfalten soll. Beim Steuerpflichten vorauszusetzen, dass diesem bekannt ist, was auf der Bildschirmmaske des Finanzamtsmitarbeiters (anders als auf seiner Eingabe auf seinem Bildschirm) aufscheint, überspannt die Formalvoraussetzungen für eine Selbstanzeige. Es war sohin auch von einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige der UVA 2020 und 2021 auszugehen.
Die UVA 11 und 12/2018 wurden bereits vor Verurteilung durch den Spruchsenat 2019 nicht fristgerecht gemeldet, sodass diesbezüglich (lediglich) eine Zusatzstrafe zu erfolgen hatte.
Hinsichtlich der UVAen aus 2022 war die subjektive und objektive Tatseite erfüllt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 52.278,-- war bei der Strafzumessung
mildernd: das umfassende reumütige Geständnis u. die 86 %ige Schadensgutmachung
erschwerend: die zwei einschlägigen Vorstrafen.
Eine Geldstrafe von € 10.000,- erscheint sohin schuld- und tatangemessen.
Bezüglich des Verbandes, für den ***Bf1*** die Malversationen setzte, war zusätzlich mildernd zu berücksichtigen, dass er als geschäftsführender Alleingesellschafter bestraft wurde und der Verband erst "einmal" einschlägig verurteilt wurde. Eine Geldbuße von € 8.000,-- erscheint somit angemessen."
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Der Beschuldigte, der belangte Verband und der Amtsbeauftragte **AB2** haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 27.4.2023 nach der Erkenntnisverkündung gesetzeskonform Beschwerden angemeldet.
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In der von **AB3** als Amtsbeauftragten approbierten Beschwerde vom 2. Juni 2023 (persönlich beim BFG vom Amtsbeauftragten **AB2** eingereicht am 5. Juni 2023) wurde wie folgt ausgeführt:
"2. Sachverhalt:
Die Grundlage bildet eine im Amt durchgeführte Nachschau am Abgabenkonto bei der ***Bf2***, bei der Folgendes festgestellt wurde:
Es wurden im oben genannten Zeitraum UVAen verspätet oder gar nicht abgegeben, obwohl in den Jahren davor UVAen abgegeben wurden, es Erinnerungen gab und es bezüglich UVAen schon Finanzstrafverfahren gab.
Die Selbstanzeige vom 12.12.2022 für die Umsatzsteuer 01-03/2022 und 04-06/2022 kann ihre strafbefreiende Wirkung nicht entfalten, da diese Monate bereits in der Einleitung, welche der Beschuldigte am 16.11.2022 erhalten hat, mit betragsmäßig noch festzustellender Höhe angelastet wurden.
Die strafbefreiende Wirkung der faktischen Selbstanzeigen betreffen Umsatzsteuer 01-03/2020, 04-06/2020, 07-09/2020, 10-12/2020, 01-03/2021, 07-09/2021 und 10-12/2021, ist mangels Täternennung bei rechtzeitiger Bezahlung nur für den Verband gegeben.
Die UVA 7-9/2022 war zum Zeitpunkt der Einleitung noch nicht fällig. Der Beschuldigte hatte sie danach gemeldet und rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen beantragt, dass genehmigt wurde und läuft.
Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass er diesen ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest grob fahrlässig/wissentlich(UVA) nicht entsprochen hat.
Hierfür hat der Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (§ 28a/2 FinStrG iVm. § 3/2 VbVG) einzustehen.
Es wird auf die Selbstanzeige vom 12.12.2022, die Rechtfertigung vom 23.12.2022 und die Spruchsenatsverhandlung vom 27.04.2023 verwiesen.
Zusammenfassend ist die Stellungnahme des Beschuldigten folgendermaßen:
Der Beschuldigte hat grundsätzlich gewusst, dass am 15ten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss. Bezüglich der Nachmeldungen der UVAen über Finanzonline meinte der Beschuldigte, dass er als Benutzer bei sich im Postausgang in Finanzonline aufscheint und er zudem der einzige Mitarbeiter der ***Bf2*** sei und dies somit als Täternennung ausreichen würde.
Die ***Bf2*** wurde vom Spruchsenat zu einer Geldbuße in Höhe von € 8.000,- verurteilt.
Der Beschuldigte wurde vom Spruchsenat zu einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
4. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Teileinstellung gegen den Beschuldigten für folgende Abgaben:
Umsatzsteuer 07-09/2020 von € 5.986,83
Umsatzsteuer 10-12/2020 von € 11.611,89
Umsatzsteuer 01-03/2021 von € 7.585,08
Umsatzsteuer 07-09/2021 von € 8.486,95*
Umsatzsteuer 10-12/2021 von € 8.486,95*
Bisher nur:
Umsatzsteuer 11/2018 von € 696,50
Umsatzsteuer 12/2018 von € 1.608,00
Umsatzsteuer 01-03/2022 von € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 von € 13.906,67 (gesamt € 68.297,48) und somit auch gegen die Höhe der verhängten Strafe. Angesichts nachstehender Ausführung wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet und es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.
Eingestellt wurde hier, da der Spruchsenat die faktische Selbstanzeige auch für den Beschuldigten als wirksam betrachtet, obwohl aus Sicht des Amtsbeauftragen keine ausreichende Täternennung für diesen vorliegt.
Der Beschuldigte gab diese UVAen mit seinem User mit dem Finanzonline Account der ***Bf2*** ein und er ging davon aus, dass sein User mitübermittelt wurde. Was aber nicht der Fall ist. Auch unsere Nachfrage bei der Verfahrensbetreuung bestätigte das. Somit ist das Formalkriterium der Täternennung nicht erfüllt und somit entfaltet die faktische Selbstanzeige für den Beschuldigten keine strafbefreiende Wirkung.
Wie deutlich in der Abbildung 1 zu sehen ist, war nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die UVAen für die ***Bf2*** (SID) eingebracht hat, auch wenn er im Postausgang am eigenem Bildschirm als Benutzer für die ***Bf2*** aufscheint. Ob er davon ausging, dass wir ihn als Benutzer sehen ändert nichts daran, dass die faktische Selbstanzeige gescheitert ist, denn dafür sind subjektive Gründe unerheblich, weil die Kriterien für eine Selbstanzeige ganz formalistisch betrachtet werden.
Die subjektive Tatseite ist jedoch erheblich, wenn man davon ausgehen würde, dass er nicht gewusst hat, dass er UVAen rechtzeitig abzugeben hat. Diese Frage stellt sich aber auf Grund der Tatsache, dass er Steuerberater und einschlägig vorbestraft ist, nicht.
Inhalt der erwähnten Abbildung 1:
Laut Auskunft der IT-Sektion wurden die UVAs ab dem Zeitraum 01/2020 bis 06/2021 über FON von SID eingebracht. Der Übermittler ist für Finanzmitarbeiterinnen in FON nicht ersichtlich. Zeitraum 07-12/2021 wurde nicht über FON übermittelt.
5. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
2. die Teileinstellung für die oben genannten UVAen aufzuheben
3. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen."
****
In der fristgerecht mit Fax vom 21. Juni 2023 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:
"Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2022 (€ 9.928,61) und April bis Juni 2022 (€ 13.906,67) erfolgte der Schuldspruch über den Erstbeschwerdeführer mangels rechtzeitiger Selbstanzeige; er sei bereits vor den Anzeigen vom 12.12.2022 und 13.12.2022, seit dem 11.11.2022 deswegen von der Finanzstrafbehörde verfolgt worden.
Die Verständigung vom 11.11.2022 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die offenbar vom Spruchsenat als Verfolgungshandlung gewertet wurde, enthält den Verdacht, der Erstbeschwerdeführer habe Finanzvergehen zu verantworten, die er am 15.3.2022, 15.4.2022, 16.5.2022, 15.6.2022, 15.7.2022 und 16.8.2022 begangen habe, in dem er die Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Juni 2022 jeweils nicht rechtzeitig am 15. des zweitfolgenden Monats eingereicht habe. Dieser Verdacht hat sich also ausdrücklich nicht auf die beiden Finanzvergehen bezogen, für die er nun vom Spruchsenat für schuldig erkannt wurde, nämlich wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen für die am 16.5.2022 und 16.8.2022 fälligen Voranmeldungszeiträume für das erste und zweite Quartal 2022. Die Selbstanzeigen waren daher rechtzeitig und strafaufhebend.
Dazu kommt, dass in der Zwischenzeit der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.3.2023, ZI. Ra 2021/16/0097, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.10.2021, RV/7300063/2020, aufgehoben hat, das der Spruchsenat bei der Strafbemessung noch als erschwerende Vorstrafe gewertet hatte.
Die vorliegende Beschwerde bekämpft daher sowohl den Schuldspruch als auch die Geldstrafe und die Kostenentscheidung.
Dadurch ist auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Auch sie wehrt sich gegen den Schuldspruch, die Verbandsgeldbuße und die Kosten.
Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge, die Finanzstrafverfahren einzustellen.
Bei dieser Gelegenheit nehmen die Beschwerdeführer auch zu der am 5.6.2023 beim Bundesfinanzgericht eingebrachten "Erkenntnisbeschwerde gemäß 150 FinStrG" Stellung.
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300030/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2023
- Stammnummer
- 144973
- Gültig
- 07.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF