…Lebensstandards" schließt den Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen, dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes abgeschlossen worden bzw erforderlich und ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers…
…mit, aus welchen Erwägungen von einem zumindest bedingten Bereicherungswillen von Frau JF ausgegangen werde und dass nach den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen der niedrigste Wert für gebrauchte Eigentumswohnungen im Raum M S 10.000,00 pro m²betrage (Laut Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, im Internet unter…
…Sicherung des Unterhaltes erforderlich und ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen. (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 53 zu § 2 mit einer Vielzahl an Judikatur). Die Frage, ob der Bereicherungswille des Erblassers bei Abschluss des betreffenden Lebensversicherungsvertrages fehlte…
…gewohnten Lebensstandard zu sichern. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass seitens des Erblassers zumindest ein bedingter Bereicherungswille gegeben war. Die Bereicherung aus der Versicherungsleistung ist daher zur Gänze als steuerpflichtiger Erwerb zu qualifizieren. Da gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 1 ErbStG alle…
…Hinblick auf die Schuldentilgung aus dem Erlös des Liegenschaftsverkaufes jedenfalls von einer objektiven Bereicherung der Bw in diesem Umfang sowie auch von einem Bereicherungswillen seitens des Vaters auszugehen, der - wie oben dargelegt - insbesondere bei Zuwendungen von nahen Angehörigen anzunehmen ist, wobei ein bedingter Bereicherungswille genügt…
…Sinn, handelt, so ist davon auszugehen, dass diese für eine derartige Gestaltung einem beliebigen Fremden gegenüber keinen Anlass gesehen hätte. Ein zumindest bedingter Bereicherungswillen der J.K. in dem Sinn, dass diese für die angeführte Absicherung die Bereicherung des Lebensgefährten zumindest in Kauf genommen hat…
…lebenslänglichen Wohnungsgebrauchrechtes, nicht um die Erfüllung einer vermeintlich rechtlichen Verpflichtung gegenüber einer beliebigen Person, sondern um die lebenslängliche Absicherung der Wohnsituation der Tochter durch den zuwendenden Vater. Ein zumindest bedingter Bereicherungswillen des Bw. in dem Sinn, dass dieser für diese Absicherung die Bereicherung der Tochter…
…lebenslänglichen Wohnungsgebrauchrechtes, nicht um die Erfüllung einer vermeintlich rechtlichen Verpflichtung gegenüber einer beliebigen Person, sondern um die lebenslängliche Absicherung der Wohnsituation der Tochter durch den zuwendenden Vater. Ein zumindest bedingter Bereicherungswillen des Bw. in dem Sinn, dass dieser für diese Absicherung die Bereicherung der Tochter…
…lebenslänglichen Wohnungsgebrauchrechtes, nicht um die Erfüllung einer vermeintlich rechtlichen Verpflichtung gegenüber einer beliebigen Person, sondern um die lebenslängliche Absicherung der Wohnsituation der Ehegattin durch den zuwendenden Ehegatten. Ein zumindest bedingter Bereicherungswillen des Bw. in dem Sinn, dass dieser für diese Absicherung die Bereicherung der Ehegattin…
…des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist bzw. zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Bereicherungswille). Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5…
…Bw. insoweit entlastet, als er sich nicht aus diesem eine derart abgesicherte Wohnmöglichkeit beschaffen musste. Ein zumindest bedingter Bereicherungswille seitens der Ehegattin kann sohin wohl nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dennoch haftet dem angefochtenen Bescheid eine, wenn auch vom Bw. nicht explizit monierte, Rechtswidrigkeit…
…Wohnrechtes wohl nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass bei MP zumindest ein bedingter Bereicherungswille in der Weise vorgelegen war, dass sie eine sich aus dem Rechtsgeschäft allenfalls für den Bw ergebende Bereicherung in Kauf genommen hat. Aus dem Vertragsinhalt wie auch dem Berufungsvorbringen ist…
…Bereicherungswille aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,u denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (VwGH vom 9.11.2000, 99/16/0482). Ein zumindest bedingter Bereicherungswillen…
…Lebensstandards" schließt den Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen, dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes abgeschlossen worden bzw. erforderlich und ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers…
…sondern auf einen Neuvertrag mit sofort beginnender Rentenzahlung umgebucht In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass seitens des Erblassers zumindest ein bedingter Bereicherungswille gegeben war. Die Bereicherung aus der Versicherungsleistung ist daher zur Gänze als steuerpflichtiger Erwerb zu qualifizieren. Mit dem Vorbringen der Berufungswerberin…
…schließt den Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen, dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes abgeschlossen worden bzw. erforderlich und es ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers…
…Lebensstandards" schließt den Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen, dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes abgeschlossen worden bzw. erforderlich und ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers…
…des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist bzw. zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Bereicherungswille). Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5…
…des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist bzw. zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Bereicherungswille). Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5…
…des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist bzw. zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Bereicherungswille). Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5…