Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0287-I/05
Gemischte Schenkung, Bewertung der erworbenen Miteigentumsanteile aus bebauter Liegenschaft (Mietwohngrundstück)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-I/05vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ML, Adr, vom 10. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. Dezember 2004
betreffend Schenkungssteuer (Erwerb von H) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom
9. November 2004 verkaufen und übergeben die Ehegatten H und M an
deren Tochter ML (= Berufungswerberin, Bw) sowie an deren Lebensgefährten G
von dem ihnen je gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ
(bebautes Grundstück, Straße) zum Zweck der Begründung von
Wohnungseigentum je 126/662 Miteigentumsanteile, diese verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top w 1 und das Carport Top c 1. Der Kaufpreis
beträgt insgesamt € 12.000. Die Übergabe erfolgt mit
Vertragsunterfertigung. In Punkt V. wird festgehalten, dass die
gegenständlichen Wohnungseigentumseinheiten von den Käufern auf eigene
Kosten selbst herzustellen sind.
Der zuletzt für die Liegenschaft EZ
(Mietwohngrundstück) unter EW-AZ X zum 1.1.1988 festgestellte Einheitswert
beträgt erhöht € 29.432,50.
Das Finanzamt
hat daraufhin ua. der Bw - neben der Vorschreibung von Grunderwerbsteuer - mit
Bescheid vom 13. Dezember 2004, StrNr, hinsichtlich des hälftigen
Erwerbes von der Mutter H gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 172,08 vorgeschrieben; dies
ausgehend vom dreifachen anteiligen Einheitswert der Miteigentumsanteile
€ 8.402,94 abzüglich der Gegenleistung (1/4) von
€ 3.000 und abzüglich des Freibetrages von € 2.200,
sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von der Mutter in Höhe von
€ 3.202,94 (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom
13. Dezember 2004).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde auf Vertragspunkt V. sowie die beigeschlossene
Erklärung der Feststellung des Einheitswertes aus dem Jahr 1974 verwiesen
und eingewendet, für die Schenkungssteuerbemessung sei der Gebäude-
und Bodenwert der Liegenschaft herangezogen worden. Allerdings würden die
Wohnungseigentumseinheiten lt. Vertrag auf eigene Kosten der Übernehmer
hergestellt, weshalb als Bemessungsgrundlage lediglich der Bodenwert
heranzuziehen sei. Da der anteilige Bodenwert niedriger sei als die entrichtete
Gegenleistung falle keine Schenkungssteuer an. Festgehalten wird, dass
laut vorgelegter Einheitswert-Erklärung der Einheitswert der Liegenschaft
zum 1.1.1973 bzw. 1.1.1974 mit S 300.000 festgestellt worden war; das
darauf befindliche Gebäude mit Hochparterre und 1. Obergeschoß ist im
Jahr 1968 errichtet worden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2005 wurde damit begründet,
dass für die Schenkungssteuer der zuletzt festgestellte Einheitswert
maßgebend sei. Die Bw habe jedenfalls nicht im Jahr 1974 auf eigene Kosten
eine Wohnungseigentumseinheit hergestellt.
Mit Antrag vom 23. Feber 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend ausgeführt, die Begründung der BVE sei in keinster
Weise auf das Berufungsvorbringen eingegangen. Es werde ersucht, den
tatsächlichen Sachverhalt wie folgt bei der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen: Die Eltern H und M hätten im November 2003 die
Liegenschaft in EZ, die aus zwei getrennten Wohneinheiten bestehe, erworben. Die
Bw und G hätten die Eltern gebeten, auf dem 1. Obergeschoß eine neue
Wohneinheit errichten zu dürfen, wozu sich die Eltern unter der Auflage der
gänzlichen Tragung der Errichtungskosten durch die Bw und G bereit
erklärt hätten. Als Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung des Grund und Bodens sei der Kaufpreis von insgesamt
€ 12.000 vereinbart und von den beiden Erwerbern in Höhe von je
€ 6.000 entrichtet worden. Die laut erforderlicher Parifizierung
festgestellten Nutzwerte (je 126/662 Anteile) seien für die Berechnung der
Schenkungssteuer ausgehend vom Bodenwert heranzuziehen, da kein Gebäudewert
zugewendet, sondern dieser ganz im Gegenteil neu und auf Kosten der
Übernehmer errichtet werde. Eine Wohnungserrichtung auf eigene Kosten falle
nicht unter die schenkungssteuerpflichtigen Tatbestände. Zudem sei der
Einheitswert zuletzt nicht im Jahr 1974, sondern mit Bescheid vom
30. August 2004 auf den 1.1.2004 festgestellt worden; die vorgelegte
Erklärung aus dem Jahr 1974 diene nur der Ermittlung des Bodenwertes.
Eine nochmalige Einheitswert-Abfrage samt Einsichtnahme in
den Letztbescheid durch den UFS hat ergeben: Mit Bescheid vom
30. August 2004, worauf die Bw verwiesen hat, wurde aufgrund des je
hälftigen Erwerbes der Liegenschaft durch H und M mit Kaufvertrag vom
15. Oktober 2003 auf den nachfolgenden Stichtag 1.1.2004 von der
zuständigen Bewertungsstelle eine Zurechnungsfortschreibung, dh eine
Änderung der Eigentumsverhältnisse, vorgenommen. Wie aus der
Bescheidbegründung ersichtlich, blieb der zuletzt zum 1.1.1988
festgestellte und gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhte
Einheitswert im Betrag von € 29.432,50 (= S 405.000) bzw. der dem
zugrunde liegende Einheitswert von S 300.000 (aus 1974) völlig
unverändert aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind ua. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh unterliegen insoweit zusätzlich
der Schenkungssteuer - als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert
der Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten
gemischten Schenkung wird eine Sache
teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem
Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Ein solches
Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere
Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen
Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist
bzw. zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Bereicherungswille). Eine solche
"gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5.1999,
96/16/0038). Hinsichtlich der Wertdifferenz
ist die von den Parteien beabsichtigte
Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen (VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das
Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen
gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen (vgl. VwGH
17.12.1998, 96/16/0241). Dies gilt
insbesondere bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen, bei welchen eine
Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu
Obigem auch: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 50 f zu § 3 ErbStG).
Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist dabei aufgrund eines Vergleiches der
Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu treffen. Hingegen ist für die
Bemessung der Steuer der Einheitswert der Grundstücke maßgebend.
Nach der
Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG ist ua. für
inländisches Grundvermögen der Einheitswert bzw. in der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z. 4
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, das
Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Im
Gegenstandsfalle steht die Bemessung der Schenkungssteuer bzw. die Vorschreibung
einer Schenkungssteuer an sich insofern in Streit, als diese ausgehend vom
zuletzt für die Gesamtliegenschaft "Mietwohngrundstück"
festgestellten Einheitswert vorgeschrieben wurde. Nach Ansicht der Bw seien
dagegen zum Zweck der Wohnungseigentumsbegründung von den Eltern bloß
Anteile am Grundstück, dh. am nackten Grund und Boden, jedoch keine Anteile
am Gebäude erworben worden, da die Wohnungseigentumseinheiten (Wohnung samt
Carport) von der Bw und G ua. durch einen Aufbau auf das 1. Obergeschoß
auf deren eigene Kosten erst geschaffen würden.
Dem ist zunächst entgegen
zu halten, dass der vom Finanzamt herangezogene Einheitswert in keinster Weise
- wie die Bw vermeint - etwa einen Anteil an der von ihr zusammen
mit G erst zu errichtenden Wohnung umfaßt, sondern ausschließlich
den seit der Bewertung 1974 auf der Liegenschaft nach Wert und Umfang
befindlichen Gutsbestand, dh neben dem Grund und Boden das 1968 errichtete
Wohngebäude mit Erd- und Obergeschoß (Altbestand). Im Umfang dieses
Bewertungsgegenstandes war zuletzt zum 1.1.1988 der Einheitswert mit erhöht
€ 29.432,50 festgestellt worden, das ist der seit 1974
unverändert in Höhe von S 300.000 festgestellte und um 35 %
erhöhte Einheitswert. Auch im Rahmen der eingewendeten Feststellung auf den
Stichtag 1. Jänner 2004 hat (siehe eingangs) lediglich eine
Zurechnungsfortschreibung anläßlich des Erwerbes der Eltern im Jahr
2003, jedoch keinerlei Änderung des Einheitswertes der Höhe nach
stattgefunden. Die von der Bw und G auf eigene Kosten erst zu
errichtende Wohnungseigentumseinheit hat sohin ohne jeden Zweifel
tatsächlich NICHT in die Steuerbemessung Eingang gefunden.
Des Weiteren ist auf Folgendes
Bedacht zu nehmen und dem Berufungsvorbringen zu entgegnen:
Nach dem in § 51 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen
dazu der Grund und Boden einschließlich
der Bestandteile, das sind insbesondere die darauf errichteten
Gebäude, und das Zubehör. Erst
durch das Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt
und das Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des
Gebäudes als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der
Liegenschaft käme nur für den Fall
nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde.
Gemäß
§ 53 Abs.
1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken - das sind
Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und solche, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden - vom Bodenwert
und vom Gebäudewert
auszugehen.
Jede
wirtschaftliche Einheit ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den Vorschriften des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im
Einzelfall als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den Anschauungen
des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963, 2426/60).
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide
bindend (vgl. VwGH 24.5.1991,
90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden
Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie über die Zurechnungsträger
auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es ist somit im Hinblick auf
die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung grundsätzlich
nicht möglich, entgegen der darin getroffenen Feststellung über den
Umfang des Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Im
Berufungsfalle steht fest, dass gegenständliche Liegenschaft seit jeher als
eine einzige wirtschaftliche Einheit - nämlich als
bebautes Grundstück,
Mietwohngrundstück - qualifiziert und hiefür ein Einheitswert im
Ganzen festgestellt worden war, woran auch durch Errichtung nunmehr einer
weiteren Wohnung im Zuge eines Aufbaues naturgemäß keine
Änderung eintreten wird. Zum Zwecke der Wohnungseigentumsbegründung
wurden lediglich ideelle Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an
einem bebauten Grundstück erworben, was wiederum nur bedeutet, dass ein
erforderlicher Miteigentums- bzw. Mindestanteil an der Gesamtliegenschaft
verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an bestimmten (hier
erst zu errichtenden) Liegenschaftsteilen, jedenfalls aber kein reales Eigentum,
erworben wurde. Diesfalls ist es grundsätzlich nicht möglich, aus dem
Umfang des Bewertungsgegenstandes "bebautes Grundstück" bestimmte
Vermögensteile, wie etwa das bestehende Gebäude, auszuscheiden. Nach
obiger Definition des Grundvermögens zählen dazu, insbesondere beim
bebauten Grundstück, neben dem Grund und Boden immer auch die darauf
befindlichen Gebäude als
Bestandteile des Grundstückes. Es
ist daher auch dann, wenn wie im Gegenstandsfalle tatsächlich keine
Abtrennung eines Teiles von einer bebauten Liegenschaft und keine Bildung einer
neuen wirtschaftlichen Einheit (zB unbebautes Grundstück) stattgefunden
hat, sondern vielmehr von der weiterhin Bestand habenden wirtschaftlichen
Einheit "bebautes Grundstück/Mietwohngrundstück" ein ideeller
Miteigentumsanteil übertragen wird, um darauf Wohnungseigentum zu
begründen, von der Übertragung ideellen Miteigentums an der
Gesamtliegenschaft auszugehen und ist dem zur Steuerbemessung der aliquote
Einheitswert sowohl von Grund und Boden als auch vom (im Einheitswert
mitbewerteten bestehenden) Gebäude zugrundezulegen. Da das
Gebäude einen "Bestandteil" des Grundstückes darstellt und
die Liegenschaft damit erst zu einem "bebauten Grundstück" als
einer (Zahlwort) wirtschaftlichen Einheit macht, somit Grund und Boden
einerseits und das Gebäude andererseits eben nicht als zwei voneinander
getrennt zu betrachtende "Wirtschaftsgüter" qualifiziert werden
können, ist es nicht möglich, etwa davon eines aus der Bewertung
herauszunehmen.
Im Übrigen
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den
1. Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen
wirtschaftlichen Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer
Nachfeststellung gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung
für die Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" angeführt.
Somit konnten laut VwGH die Umstände, die sich erst auf Grund der
Übertragung des strittigen Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung
eines besonderen Einheitswertes führen, weil die betreffenden
Änderungen nicht zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer richtet sich daher in
diesen Fällen ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der
zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft (wirtschaftliche Einheit)
festgestellt worden war. Im Gegenstandsfalle ist umso mehr keine
Möglichkeit der Feststellung eines etwaigen besonderen Einheitswertes
gegeben, als es - entgegen dem Beschwerdefall - nicht einmal zur
Abtrennung einer unbebauten Fläche und Neubildung eines Grundstückes
bzw. Schaffung einer eigenen wirtschaftlichen Einheit kommt, sondern vielmehr
bloß Miteigentumsanteile übertragen und damit lediglich die
anteiligen Eigentumsverhältnisse geändert werden.
Zufolge des
"Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages" vom 9. November 2004 ist sohin im
Berufungsfalle hinsichtlich des Wertes der von der Mutter erworbenen
Miteigentumsanteile im Ausmaß von 50 % von 126/662el nach Obgesagtem
steuerlich abzustellen auf den zuletzt festgestellten anteiligen Einheitswert in
dreifacher Höhe, das sind € 8.402,94. Dem gegenüber steht
ein anteiliger Kaufpreis laut Vertrag von lediglich € 3.000. Das
bedeutet, dass bereits ein Vergleich zwischen dem Kaufpreis und dem dreifachen
Einheitswert (anstelle des Verkehrswertes) eine Wertdifferenz von
€ 5.402,94, das sind umgerechnet rund 64 %, ergibt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987, 86/16/0008;
12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist aber ein - zur Annahme einer gemischten
Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn die Gegenleistung die
sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 % (teilweise schon 20 %)
unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit der Lehre als auch mit der
Verwaltungspraxis übereinstimmt. Nach den im Berufungsfall
vorliegenden Wertverhältnissen ist daher eindeutig von einer durch das
abgeschlossene Rechtsgeschäft verwirklichten gemischten Schenkung
auszugehen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-I/05
- Stammnummer
- 16525
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF