Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0121-I/05
Schuldentilgung der Tochter aus Liegenschaftsverkauf: Wurde ein steuerbefreites Sparbuch zugewendet, das rechtlich unzulässig vom Kaufpreis-Treuhandkonto angelegt wurde ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-I/05vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In dem in Form eines Notariatsaktes zwischen J und B sowie
deren Tochter A (= Berufungswerberin, Bw) am 22. Mai 2003 abgeschlossenen
"Erb- und Pflichtteilsverzicht" wurde Folgendes vereinbart:
"A
ist die eheliche Tochter der Eheleute J
... und B.
Herr
J und Frau
B haben ihrer Tochter
A zu Lebzeiten schon aus ihrem
Vermögen reichlich zukommen lassen. Zuletzt verkauft Herr
J seine Liegenschaft in EZ 1531,
GB, um mit dem Kaufpreis die
Kreditverbindlichkeit der Frau A bei
der BankX zu bedienen.
Aufgrund dieser
Hilfeleistungen verzichtet A ...
für sich und ihre Rechtsnachfolger auf ihre Erbrechts- und
Pflichtteilsansprüche ... ".
Ergänzungsersuchen an beide Elternteile zur Höhe
der Kreditverbindlichkeit sowie zu dem sonstigen, der Tochter bereits
zugewendeten Vermögen wurden am 1. Juli 2003 dahingehend beantwortet,
dass 1. die Mutter keinerlei Zuwendungen gemacht habe; 2. der
Vater im Jahr 1996 für die Bw eine Bürgschaft in Höhe von
S 2,100.000 bei der BankX übernommen habe. Die belehnte Liegenschaft
in EZ 1531 sei im Mai 2003 verkauft worden. Der Kaufpreis in Höhe von
€ 145.345,67 "ging an die BankX zur Tilgung der Schulden" der Tochter.
Dabei handle es sich um das einzige Erbe an die Tochter.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
10. Juli 2003, StrNr, hinsichtlich der Zuwendung vom Vater ausgehend vom
Geldbetrag € 145.345,67 abzüglich des Freibetrages
€ 2.200, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von
€ 143.145 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 7%ige
Schenkungssteuer in Höhe von € 10.020,15 vorgeschrieben. Die vom
Vater geleistete Darlehensrückzahlung an die Bank stelle einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand dar.
In der dagegen am 5. August 2003 erhobenen Berufung
wurde ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet: Die im "Erb- und
Pflichtteilsverzicht" genannte Hilfeleistung "wird vom Vater ... in Form eines
endbesteuerten Sparbuches" an die Bw übergeben; "Herr J übergibt
seiner Tochter dieses Sparbuch, sodass diese selbst ihre Schuld bei der Bank
tilgen kann". Da dies aus der Verzichtsurkunde nicht hervorgehe, erfolge hiemit
die Richtigstellung. Aufgrund der Endbesteuerung sei kein steuerpflichtiger
Vorgang verwirklicht.
In einem weiteren Ergänzungsersuchen wurde um Vorlage
des Sparbuches sowie des Überweisungsbeleges betreffend die Schuldentilgung
gebeten. Mit Antwortschreiben vom 7. Juli 2004 wurde die Kopie
eines Sparbuches bei der BankY, KtoNr, vorgelegt, wonach dieses am
4. August 2003 angelegt und der Betrag von € 145.345,67 zur
Einzahlung gebracht wurde. Am 24. Oktober 2003 wurde das gesamte
Sparguthaben ausgezahlt; das Sparbuch wurde am 29. Oktober aufgelöst.
Im Begleitschreiben des Rechtsvertreters wurde noch ausgeführt, "der
Überweisungsbeleg über die Tilgung der Schulden befindet sich nicht in
meinen Unterlagen". Laut weiterem Schreiben vom 3. September 2004
könne der gewünschte Beleg "noch nicht" vorgelegt werden; im Schreiben
des Rechtsvertreters vom 23. September 2004 wird dazu ausgeführt: Das
vom Vater der Bw geschenkte Sparbuch sei von der Bw der Kanzlei zur
treuhändischen Abwicklung übergeben worden, da die Kanzlei die
treuhändige Abwicklung des Kaufvertrages mit der Käuferin Frau RB und
die Verbücherung des dafür aufgenommenen Darlehens übernommen
habe. "Wir haben daher als Treuhänder für Frau A das Sparbuch
aufgelöst und bar an die BankX eingezahlt".
Laut dem im Akt erliegenden Kaufvertrag vom 28. Mai
2003 hat J die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ 1531 GB der RB
um den Betrag von € 145.345,67 verkauft. Die Liegenschaft war mit dem
Pfandrecht für die BankX in Höhe von S 2,1 Mio belastet. Unter
Pkt. III. wurde festgehalten: Der Kaufpreis ist mit Unterfertigung des Vertrages
auf das Konto der Treuhänder, Kanzlei R, zu bezahlen mit der
unwiderruflichen Anweisung, den Kaufpreis bei Grundbuchsreife an die
Hypothekargläubigerin BankX gegen Freistellung der Liegenschaft
auszubezahlen, sowie einen allfälligen Überhang an den Verkäufer
zu übergeben.
Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung
vom 15. Feber 2005 unter Darlegung obiger Vereinbarungen im Kaufvertrag vom
28. Mai 2003 dahin begründet, dass der Kaufpreis von der Käuferin
auf das Konto des Treuhänders offenbar entrichtet worden sei. Entgegen den
rechtlich verbindlichen Abmachungen im Kaufvertrag habe - laut
Berufungsvorbringen - anscheinend die Möglichkeit des Verkäufers
bestanden, zwischen Bezahlung und Grundbuchsreife über das Geld zu
verfügen und ein Sparbuch anzulegen, welches in der Folge der Bw
übergeben worden sei. Diese habe das Sparbuch wiederum der Anwaltskanzlei
zur treuhändischen Abwicklung und Schuldentilgung übergeben. Dem
widersprechend habe jedoch rein rechtlich keinerlei Möglichkeit zu dieser
Vorgangsweise bestanden, sodass diese Behauptungen insgesamt nicht
nachvollziehbar seien. Die Kaufpreiszahlung habe ausschließlich zur
Tilgung der Hypothekarverbindlichkeit verwendet werden können, weshalb die
Schenkungssteuervorschreibung rechtens sei.
Mit Antrag vom 23. Feber 2005 wurde die Vorlage zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzt,
der Bw sei tatsächlich ein Sparbuch anstelle von Bargeld übergeben
worden, womit sie Schulden getilgt habe. Ausschließlich dieser Sachverhalt
unterliege - unabhängig vom Kaufvertrag zwischen dem Vater und RB - der
rechtlichen Beurteilung. Das Finanzamt habe über die zivilrechtliche Seite
des Kaufvertrages nicht zu befinden. Zudem liege der Übergabe des
Sparbuches keine Schenkungsabsicht zugrunde. Es ergebe sich hiefür
keinerlei Anhaltspunkt, weshalb die Schenkungssteuervorschreibung bereits dem
Grunde nach verfehlt sei. Das Finanzamt habe nie geklärt, welches
Rechtsgeschäft der Übergabe des Sparbuches zugrunde gelegen sei, und
hätte daher von vorneherein von der Steuervorschreibung Abstand nehmen
müssen.
Der UFS hat an J als Auskunftsperson ein Vorhaltschreiben
vom 3. Juni 2005 folgenden Inhaltes gerichtet:
"Laut
dem Inhalt des gegenständlichen Erb- und Pflichtteilsverzichtes vom
22.5.2003
- abgeschlossen und
unterfertigt von Ihnen, Ihrer Gattin und der Tochter - haben beide Elternteile
der Tochter "zu Lebzeiten schon aus ihrem Vermögen
reichlich
zukommen lassen."
Zuletzt
haben Sie eben die betr. Liegenschaft (EZ 1531) verkauft, um mit dem Kaufpreis
die Kreditverbindlichkeit der Tochter zu bedienen. Aufgrund dieser
Hilfeleistung
en
verzichtete die Tochter auf ihre Erbrechts- und
Pflichtteilsansprüche.
Allein
anhand der Formulierung obiger Vereinbarung ist erkenntlich, dass sohin die
Tochter wohl mehrfach Zuwendungen Ihrerseits erhalten hat, wenn von mehreren
Hilfeleistungen und von der Zuwendung des Kaufpreises nur als letzter solcher
Hilfeleistung die Rede ist. Weiters ist aus der Formulierung zu
erschließen, dass es sich um finanzielle Hilfeleistungen und damit
unentgeltliche Unterstützungen gehandelt hat.
Im
Antwortschreiben vom
1.7.2003
haben Sie zum Verkauf der Liegenschaft ausgeführt, "der Kaufpreis in der
Höhe von € 145.345,67
ging
an die BankX zur Tilgung der Schulden
von meiner Tochter
A.
Dies
war
und bleibt das einzige Erbe an unsere Tochter ...".
Es
darf nun gebeten werden,
aufzuklären
1. den
Widerspruch Ihrer eigenen Angaben im Hinblick darauf, dass im Vertrag von
vielfachen, im Lauf der Zeit bereits erfolgten Zuwendungen und Hilfeleistungen,
diese zuletzt durch den Liegenschaftsverkauf, sowie von Zuwendungen durch beide
Elternteile gesprochen wird und demgegenüber im Antwortschreiben die
Zuwendung des Kaufpreises als ausschließlich einzige Zuwendung dargestellt
wird. Darüberhinaus wurde seitens Ihrer Gattin jegliche Zuwendung in Abrede
gestellt;
2. den
widersprüchlichen Umstand, dass nach obigen Formulierungen (der Kaufpreis
ging
an die Bank, dies
war
das einzige Erbe) im Antwortschreiben vom
Juli
2003
einerseits davon auszugehen ist, dass die Schuldentilgung offenkundig bereits
erfolgt war - was im Übrigen auch mit den Vereinbarungen im Kaufvertrag mit
RB vom Mai 2003 übereinstimmt-, im
Berufungsverfahren von Ihrer Tochter jedoch behauptet wird, dass Sie erst im
August 2003 ein Sparbuch bei der BankY
angelegt und der Tochter in der Folge übergeben hätten.
Zwecks
Abklärung des Sachverhaltes wird um eine detaillierte Darstellung des
Ablaufes betr. die Abwicklung des Kaufvertrages und die Schuldentilgung durch
Ihre Tochter, konkret in welcher Form und wann ihr der Kaufpreis zugewendet
wurde, gebeten."
Von J und B wurde im Schreiben
vom 10. Juni 2005 folgende Stellungnahme abgegeben:
"Unsere
Tochter ... hat im Jahr 1996 ein Familienhaus gebaut. Um den Kredit von der
BankX zu bekommen, benötigte sie
eine Bürgschaft von zwei Millionen Schilling. Ich ließ die im Akt
genannte Grundstücksparzelle vermessen und diese wurde von der
BankX als Sicherstellung
belehnt.
Im
Jahr 2003 zeigte Frau RB an diesem
Grundstück Interesse und ich war bereit, diese Liegenschaft an sie zu
verkaufen, um die Schulden meiner Tochter ... zu tilgen, aber nur unter der
Bedingung, dass die Tochter ... auf alle anderen Erbrechts- und
Pflichtteilsansprüche
verzichtet.
Wir erklärten
dem Notar, dass die Schuldentilgung für unsere Tochter, welche nur durch
den Verkauf der Liegenschaft ... möglich war und daher nach unserer Ansicht
reichlich bekommen hat und sie nach unserem Ableben somit keine weiteren
Ansprüche auf Erbschaft und Pflichtteil stellen kann. Aus diesem Grunde ist
wohl auch die Formulierung beim Notar entstanden, dass wir unserer Tochter "zu
Lebzeiten aus unserem Vermögen reichlich zukommen haben
lassen".
Wir hoffen, dass wir
Ihnen hier die Formulierung der notariellen Vereinbarung erklären konnten
und möchten nochmals darauf hinweisen, dass dies die einzige Zuwendung an
unsere Tochter war und bleiben muß.
Wie
aus den Akten sichtbar ist, wurde im Mai 2003 der Kaufvertrag mit Frau
RB
über die Rechtsanwaltskanzlei
R in
K abgeschlossen. Um die von der
BankX belastete Liegenschaft frei zu
bekommen, verlangte obige Bank eine treuhändische Hinterlegung des
Kaufpreises in der Höhe von € 145.345,67. Diesen Betrag
überwies Frau RB an Rechtanwalt
R, welcher mit mir und meiner Frau ein
Sparbuch bei der BankY angelegt hatte
und in Treuhandschaft von Rechtsanwalt
R verwaltet wurde.
Da
die BankX erst nach der Treuhandschaft
das Grundstück freigab und von der Landwirtschaftskammer noch einige
Einsprüche gemacht wurden, verzögerte sich die Grundbuchseintragung
für Frau RB um
Monate.
Dieses
Sparbuch war somit die Garantie, dass der Kaufpreis bezahlt wurde und nach der
Grundbuchseintragung über das Sparbuch an die
BankX ausbezahlt werden konnte.
..."
An die Bw zu Handen der rechtlichen Vertretung Kanzlei R
wurde folgendes Vorhaltschreiben vom 3. Juni 2005 gerichtet:
"In
Ihrem Schreiben vom 7.7.2004 wird ausgeführt, "der Überweisungsbeleg
über die Tilgung der Schulden befindet sich nicht in meinen Unterlagen". In
der Beilage wurde die Ablichtung eines bei der
BankY am 4.8.2003 angelegten Sparbuches
vorgelegt.
Im
darauf folgenden Schreiben vom 23.9.2004 wird betr. die Aufforderung des
Finanzamtes zur Vorlage des Überweisungsbeleges über die Tilgung an
die BankX mitgeteilt, dass in
Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft zwischen Herrn
J und
RB das von Herrn
J an die Tochter
A geschenkte Sparbuch von Ihnen
treuhändig übernommen, als Treuhänder aufgelöst und bar an
die BankX eingezahlt worden sei.
Abgesehen
davon, dass die behauptete Vorgangsweise ganz offenkundig - wie auch in der
Berufungsvorentscheidung dargelegt - den zivilrechtlichen Vereinbarungen im
Kaufvertrag widerspricht, wonach lt. Punkt III. der Kaufpreis von der
Käuferin mit Unterfertigung am 28. Mai 2003 an Sie als Treuhänder zu
bezahlen war mit der unwiderruflichen Anweisung, diesen bei Grundbuchsreife an
die BankX zwecks Freistellung der
Liegenschaft von der Hypothek auszubezahlen, erscheint die demzufolge nicht
mögliche, dennoch behauptete Anlegung des Sparbuches, Übergabe an die
Berufungswerberin, Weiterleitung von dieser an den Treuhänder, von diesem
Auflösung und Bareinzahlung an die
BankX insgesamt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als nicht nachvollziehbares Konstrukt wohl zum Zwecke der
Steuervermeidung.
Es erscheint
auch mehr als fragwürdig, wenn im Schreiben vom 7.7.2004 von der Tilgung
der Schulden durch die Bw ausgegangen wird, wobei der Überweisungsbeleg
nicht vorgefunden werden kann, in einem Schreiben ca. 3 Monate später aber
plötzlich eine Erklärung dahingehend nachgereicht wird, dass Sie
selbst das Sparbuch als Treuhänder übernommen, aufgelöst und die
Bareinzahlung geleistet haben, welche Umstände wohl seit jeher bekannt
gewesen sein mußten.
Allerdings
geht der UFS davon aus, dass auch bei der von Ihnen behaupteten Bareinzahlung
über den nicht unerheblichen Betrag von umgerechnet rund S 2 Mio. von der
BankX ein
Einzahlungsbeleg
ausgestellt wurde. Fraglich erscheint dem UFS in diesem Zusammenhang auch der
Umstand, wie und wieso überhaupt das aufgelöste Guthaben am Sparbuch
bei der BankY BAR an die
BankX transferiert
wurde.
Des Weiteren bedurfte es
zwecks Löschung der Hypothek aus dem Grundbuch wohl zweifelsohne einer
abschließenden Abrechnung zur Kreditverbindlichkeit/
Löschungsquittung
seitens der BankX.
Zwecks Abklärung des
Sachverhaltes wollen beide Unterlagen in Kopie vorgelegt werden.
Im
Vorlageantrag wird erstmals vorgebracht, es handle sich beim "übergebenen
Sparbuch" um keine Schenkung. Es ergebe sich dafür kein Anhaltspunkt; die
Behörde habe die Klärung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes
unterlassen.
Dazu
darf auf den Inhalt des gegenständlichen Erb- und Pflichtteilsverzichtes
zwischen der Bw und ihren Eltern vom 22.5.2003 verwiesen werden, wonach die
Eltern der Tochter "zu Lebzeiten schon aus ihrem Vermögen
reichlich
zukommen haben lassen."
Zuletzt
habe J eben die betr. Liegenschaft
verkauft, um mit dem Kaufpreis die Kreditverbindlichkeit der Bw zu bedienen.
Aufgrund dieser
Hilfeleistung
en
verzichtete die Bw auf ihre Erbrechts- und
Pflichtteilsansprüche.
Allein
anhand der Formulierung obiger Vereinbarung ist erkenntlich, dass - trotz
nachmaliger gegenteiliger Behauptungen seitens der Eltern - die Bw wohl mehrfach
Zuwendungen erhalten hat, wenn von mehreren Hilfeleistungen und von der
Zuwendung des Kaufpreises nur als letzter solcher Hilfeleistung die Rede ist.
Es ist auch in keinster Weise
erkenntlich, dass die Bw jedwede Gegenleistungen zu erbringen hatte. Vielmehr
ist aus der Formulierung zu erschließen, dass es sich um finanzielle
Hilfeleistungen und damit unentgeltliche Unterstützungen der Bw gehandelt
hat.
Die
gegenteilige Behauptung im Vorlageantrag möge daher näher
konkretisiert werden bzw. im Einzelnen dargelegt werden, welches
Rechtsgeschäft tatsächlich der Übergabe des Sparbuches an die Bw
zugrunde gelegen war und weshalb folglich keine Schenkung
vorliege."
Im Antwortschreiben der Kanzlei R vom 27. Juni 2005
wird ausgeführt:
"Die Anlegung und
Übergabe des Sparbuches erfolgte gerade in Erfüllung des
Treuhandauftrages. Wenn Geld zuerst in Barem auf das Konto gelegt wurde, so
deshalb, weil, gerade um die zivilrechtliche Verpflichtung zu erfüllen,
dies mit Unterfertigung des Kaufvertrages geschehen musste. Nachdem aber intern
der Treuhandauftrag bestand, das Geld auf einem Sparbuch anzulegen, um dieses
dann zu überreichen, kann dies dem steuerbefreienden Tatbestand nicht
entgegen stehen. Auch wenn dann zur Erfüllung des Treuhandauftrages das
Sparbuch dazu verwendet wurde, die Schuld bei der
BankX zu tilgen, so ändert dies
doch nichts daran, dass das Sparbuch übergeben wurde und kein Bargeld. Zur
Beurteilung gelangen kann also nur die Übergabe des
Sparbuches.
Wenn im Schreiben
vom 7.7.2004 ausgeführt wird, dass der Überweisungsbeleg nicht
vorgefunden werden kann, so ist dies durchaus nachvollziehbar, weil der Vorgang
nicht im gegenständlichen Akt durchgeführt wurde und das Scheiben
nicht vom anfangs zuständigen Bearbeiter verfasst wurde, der zunächst
von diesem Sachverhalt ausging, weil tatsächlich kein
Überweisungsbeleg dazu vorhanden war.
Dass ein
Einzahlungsbeleg vorhanden ist, ist unstreitig und war im Schreiben vom 7.7.2004
nicht fraglich.
Die Formulierung
im Erb- und Pflichtteilsverzicht "Zu Lebzeiten schon aus ihrem Vermögen
reichlich zukommen haben lassen" ist eine Floskel. Die Urkunde wurde vom Notar
erstellt. Es wurde darauf kein Einfluss genommen. Es steht dem auch nicht
entgegen, dass ein Sparbuch übergeben wurde. Das bildet keinen Widerspruch
gegen Ausführungen in der Erb- und
Pflichtteilsverzichtsurkunde.
Wie bereits
ausgeführt, erfolgte die Übergabe des Sparbuches darlehensweise. Durch
den Erb- und Pflichtteilsverzicht wollte sich der Übergeber die Freiheit
verschaffen, das Erbe entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner
Kinder zu regeln. Nachdem es über das Darlehen keine Urkunde gibt, wird
beantragt, dazu allenfalls die Übergeber zu befragen. ..."
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass laut
Notariatsakt-Mantel des Notars P, aufgenommen am 22. Mai 2003, dieser
zunächst die erschienenen Parteien J, B und A als anwesend und weiters
festhält: " ... und
übergeben
mir
die diesem Notariatsakt
angeschlossene, aus einem halben Bogen bestehende mit "Erb- und
Pflichtteilsverzicht" überschriebene Privaturkunde zur notariellen
Bekräftigung ...". Der Notariatsakt samt beigehefteter
Privaturkunde wurde vom Notar den Parteien vorgelesen, welche anerkannten, dass
sie diese Urkunde eigenhändig unterzeichnet haben.
Laut Einsichtnahme in das Grundbuch ist die
Verbücherung des Liegenschaftserwerbes durch RB und die Löschung des
Pfandrechtes der BankX am 28. Oktober 2003 erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich
überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Neben einer objektiv eintretenden Bereicherung
(Übertragung eines Vermögenswertes) ist es in subjektiver Hinsicht
erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten
zu bereichern, dh diesem etwas unentgeltlich zuzuwenden. Dieser
Bereicherungswille muss kein unbedingter sein; es genügt, wenn der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt
(VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327 u.v.a.). Die Annahme eines Bereicherungswillens
ist insbesondere bei einer Zuwendung an einen nahen Angehörigen
gerechtfertigt (vgl. VwGH 9.11.2000, 2000/16/0482).
Nach dem eindeutigen und klaren Inhalt des hier zu
beurteilenden "Erb- und Pflichtteilsverzichtes" vom 22. Mai 2003, wonach
die Bw von ihren Eltern aus deren Vermögen schon "reichlich" Zuwendungen
erhalten hat, darunter zuletzt den Kaufpreis (= € 145.347) aus der
Veräußerung der Liegenschaft EZ 1531 durch den Vater zwecks Tilgung
einer Kreditverbindlichkeit der Bw, sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen
für eine Schenkung zweifelsfrei erfüllt. Abgesehen davon, dass ganz
offensichtich bereits mehrere Zuwendungen beurkundet wurden, welche aber von den
Eltern anschließend in Abrede gestellt worden und auch nicht mehr
eruierbar sind, ist im Hinblick auf die Schuldentilgung aus dem Erlös des
Liegenschaftsverkaufes jedenfalls von einer objektiven Bereicherung der Bw in
diesem Umfang sowie auch von einem Bereicherungswillen seitens des Vaters
auszugehen, der - wie oben dargelegt - insbesondere bei Zuwendungen von nahen
Angehörigen anzunehmen ist, wobei ein bedingter Bereicherungswille
genügt. Dies wird auch durch die eigenen Angaben des Zuwendenden in den
Schreiben vom 1. Juli 2003 und 10. Juni 2005 bekräftigt, wonach
es sich bei der Schuldentilgung der Bw um das - wie behauptet einzige - "Erbe"
an sie handelt und wofür die Bw im Gegenzug den Erb- und
Pflichtteilsverzicht abgegeben hat, was wiederum nur bedeutet, dass der Bw sohin
deren Erb/Pflichtteil bereits vorgezogen noch zu Lebzeiten des Vaters, dh. als
unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, zugekommen ist. Wenn
demgegenüber vom Rechtsvertreter im fortgeschrittenen Verfahren erstmals im
Vorlageantrag angedeutet wird, es handle sich um gar keine Schenkung, die
Abgabenbehörde habe es verabsäumt aufzuklären, welches
Rechtsgeschäft überhaupt zugrunde liege, und im Schreiben vom
27. Juni 2005 erstmals behauptet, "wie bereits ausgeführt, erfolgte
die Übergabe des Sparbuches darlehensweise", so ist dem zu entgegnen, dass
dieses Vorbringen in gänzlichem Widerspruch zum Inhalt des "Erb- und
Pflichtteilsverzichtes" sowie - wie oben dargelegt - zu den eigenen Angaben des
zuwendenden Vaters steht. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich keinerlei
Anhaltspunkt für den Abschluss eines Darlehensvertrages und erscheint es
der Berufungsbehörde auch - gelinde ausgedrückt - als wenig plausibel,
dass für die Hingabe eines rückzuzahlenden Darlehensbetrages von der
Bw ein "Erb- und Pflichtteilsverzicht" abgegeben worden sein sollte.
Zudem entspricht es nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176) im
Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren
der Wahrheit am Nächsten kommt. Wenn daher laut VwGH die belangte
Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit
den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der
Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als
bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, so könne diese (freie)
Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach der
VwGH-Judikatur kommt daher den ersten in einem Verfahren gemachten Angaben
erhöhter Wahrheitsgehalt zu. Unter Bedachtnahme darauf gelangt daher
die Berufungsbehörde in gegenständlichem Verfahren im Rahmen der
freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände zu der Überzeugung, dass es sich bei der nachmaligen Angabe
betreffend einen "Darlehensvertrag" wohl um eine bloße Schutzbehauptung
zwecks Steuervermeidung handelt.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass
Gleiches auch für das nachmalige Vorbringen Geltung hat, wonach - entgegen
dem klaren Wortlaut des "Erb- und Pflichtteilsverzichtes" - an die Bw KEINE
weiteren Zuwendungen erfolgt seien und es sich bei der diesbezüglichen
Formulierung vielmehr um eine vom beurkundenden Notar verfaßte allgemeine
"Floskel" handle. Fest steht nämlich, dass - wie aus dem
Notariatsakt-Mantel hervorkommt - der "Erb- und Pflichtteilsverzicht" als
Privaturkunde verfaßt und unterfertigt, sohin von den Vertragsparteien
vorausgefertigt, dem Notar zur Beurkundung vorgelegt worden war (siehe
eingangs). Die diesbezüglich gegenteilige Behauptung, es handle sich um
eine vom Notar verfaßte Formulierung, ist daher unzutreffend und entbehrt
jeglicher Glaubwürdigkeit, sodass es sich ebenfalls um eine nachmalige
reine Schutzbehauptung zwecks Steuervermeidung handelt. Dies ändert
allerdings nichts daran, dass seitens der Abgabenbehörde mangels Handhabe
die Art und Höhe der vormals an die Bw erfolgten Zuwendungen nicht mehr
festgestellt werden kann.
Im Wesentlichen in Streit gezogen ist aber die Frage, ob
gegenständlich eine Sparbuchschenkung vorgelegen war und somit die
Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG in Betracht
kommt. Diese durch Art II des Bundesgesetzes BGBl I 2000/42
eingeführte Befreiung lautet in der ab 29. März 2003 geltenden
Fassung, BGBl I 2003/10, auszugsweise wie folgt: "§ 15. (1)
Steuerfrei bleiben außerdem ... Z 19: Schenkungen unter Lebenden
und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2 ) - ausgenommen Zuwendungen an Stiftungen -
von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des
Bankwesengesetzes) a) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis
IV, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, ohne
Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen, ...".
Geldeinlagen sind (lt. Erläuterung der
Regierungsvorlage, 358 BlgNR 21. GP) insbesondere Spareinlagen zu
Sparbüchern (Prämiensparbuch, Sparbrief, Kapitalsparbuch).
Als von der genannten Befreiungsbestimmung erfasst sind nur
tatsächliche Zuwendungen in Form der unmittelbaren und körperlichen
Übergabe begünstigten Vermögens zu betrachten. Befreit ist allein
die Schenkung in Form der tatsächlichen Aushändigung/Übergabe des
Sparbuches. Dagegen ist etwa die Überweisung von einem Girokonto des
Geschenkgebers auf ein Girokonto oder Sparbuch des Geschenknehmers - weil
diesfalls Buchgeld übertragen wird - ebenso wenig von der Steuer befreit
wie die Barabhebung von einem Sparbuch des Geschenkgebers und Übergabe des
Bargeldes an den Geschenknehmer. Die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG
kommt diesfalls nicht in Betracht.
Aus dem Zusammenhalt des "Erb- und Pflichtteilsverzichtes"
und den Ausführungen des Vaters im Schreiben vom 1. Juli 2003,
"der Kaufpreis in der Höhe von
€ 145.345
ging
an die BankX zur Tilgung der Schulden
der Tochter" und dies
"war
und bleibt das einzige Erbe an unsere Tochter", hatte das Finanzamt
folglich auf eine "geleistete Darlehensrückzahlung" geschlossen und mit
Bescheid vom 10. Juli 2003 Schenkungssteuer vorgeschrieben. Obwohl im
Kaufvertrag des Vaters mit RB unter Punkt III. unwiderruflich vereinbart war,
dass der mit Vertragsunterfertigung am 28. Mai 2003 auf das Treuhandkonto
einbezahlte Kaufpreis bei Grundbuchsreife vom Treuhänder R zwecks
Lastenfreistellung an die BankX auszubezahlen sei, welche Umstände
(Grundbuchsreife, Tilgung und Löschung des Pfandrechtes) letztlich Ende
Oktober 2003 eingetreten sind, wurde in der Folge der
Schenkungssteuervorschreibung in der Berufung angekündigt, der Vater werde
der Bw ein Sparbuch übergeben, damit diese selbst die Schuld bei der Bank
tilgen könne. Wie aus der nachgereichten Kopie des Sparbuches hervorgeht,
wurde dieses bezeichnenderweise einen Tag vor der Berufung am 4. August 2003
angelegt. Entgegen den weiteren Behauptungen seitens des Rechtsvertreters, das
vom Vater der Bw "geschenkte Sparbuch" sei von dieser wiederum an den
Treuhänder zur Abwicklung übergeben worden (Schriftsatz vom
23. September 2004) bzw. sei "der Bw tatsächlich ein Sparbuch und
nicht Bargeld übergeben worden" (Vorlageantrag), geht aus dem
Antwortschreiben der Eltern vom 10. Juni 2005 hervor, dass eine
tatsächliche Übergabe des Sparbuches an die Bw gar nie erfolgt ist,
wenn dort ausgeführt wird: "Diesen
Betrag (= Kaufpreis)
überwies
RB an Rechtsanwalt
R, welcher mit mir und meiner Frau ein
Sparbuch bei der BankY angelegt hat und
in Treuhandschaft von Rechtsanwalt R
verwaltet wurde. ... Dieses Sparbuch war somit die Garantie, dass der Kaufpreis
bezahlt wurde und nach der Grundbuchseintragung über das Sparbuch an die
BankX ausbezahlt werden konnte".
Laut den weiteren mehrfachen Angaben wurde das Sparbuch letztlich (24.
bzw. 29. Oktober 2003, nach Grundbuchsreife) vom Treuhänder aufgelöst
und der Betrag € 145.345 bar an die BankX zwecks Schuldentilgung
eingezahlt.
Abgesehen davon, dass sohin durch die Anlegung des
Sparbuches im August 2003 in Zuwiderhandlung des unwiderruflichen
Treuhandauftrages laut Kaufvertrag vom 28. Mai 2003 und zivilrechtlich
unzulässig von der Verkäuferseite über den am Treuhandkonto bis
zur Grundbuchsreife zu belassenden Kaufpreis verfügt wurde - dies
bezeichnenderweise unmittelbar im Anschluss an das Ergehen der
Steuervorschreibung, wozu der Rechtsvertreter noch auf einen "internen
Treuhandauftrag" für die Bw verweist (Schreiben vom 27. Juni 2005) -
und welche Vorgangsweise rechtlich insgesamt mehr als fragwürdig erscheint,
erhellt aber aus Obigem, dass auch eine tatsächlich körperliche
Zuwendung des Sparbuches an die Bw nicht stattgefunden hat. Vielmehr haben die
Eltern der Bw zusammen mit dem Treuhänder, wie angegeben und ganz
offenkundig veranlaßt durch die Steuervorschreibung, den Kaufpreis vom
Treuhandkonto behoben und auf das Sparbuch gelegt bzw. auf das Sparbuch
überwiesen, welches vom Treuhänder weiter verwahrt und zuletzt
aufgelöst und der Barbetrag an die Bank überwiesen wurde. Die dazu in
Widerspruch stehende Behauptung des Rechtsvertreters, der Bw werde das Sparbuch
vom Vater übergeben werden, damit diese selbst ihre Schuld tilge, entbehrt
jeglicher Grundlage. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis auf einem Konto
oder auf einem Sparbuch vom Treuhänder gehalten wurde, steht nämlich
fest, dass die Bw, solange das Kaufgeschäft zwischen den
ausschließlichen Vertragsparteien J und RB nicht abgewickelt und auch die
Hypothekarschuld bereits getilgt war, sohin zu keinem Zeitpunkt weder rechtlich
noch tatsächlich über den Geldbetrag, in welcher Form auch immer,
verfügen konnte.
Wie oben dargelegt, sind aber von der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG nur tatsächliche Zuwendungen
in Form der unmittelbaren und körperlichen Übergabe begünstigten
Vermögens, zB eines Sparbuches, erfaßt, nicht jedoch wie hier
letztlich die Barabhebung von einem Sparbuch des Geschenkgebers und
Überweisung/Einzahlung des Bargeldes an die Bank zur Schuldentilgung der
Bw. Die begehrte Befreiung ist daher zu versagen.
In Betracht zu ziehen wäre in diesem Zusammenhalt
allenfalls auch die Bestimmung nach § 22 Abs. 1 BAO. Demnach kann die
Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein
Missbrauch vor, so sind gem. § 22 Abs. 2 BAO die Abgaben so zu erheben, wie
sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Unter Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des §
22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und
ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist
demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn
man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl VwGH 13.9.2006,
2003/13/0025 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Die gegenständlich gewählte Vorgangsweise der - im
Hinblick auf die Vereinbarung im Kaufvertrag - rechtlich unzulässigen
Verfügung über den Kaufpreis und Anlegung des Sparbuches ergibt,
außer der beabsichtigten Steuervermeidung durch Anwendung der Befreiung
nach § 15 Abs. 1 Z 19, keinerlei Sinn und ist davon abgesehen als absolut
unverständlich zu betrachten, da die Lastenfreistellung entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung ganz einfach durch Belassung des Kaufpreises am
Treuhandkonto und Zahlung von diesem Konto hätte erfolgen können.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck, am
12. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchuldentilgungBereicherungswillefreie BeweiswürdigungSchutzbehauptungSteuervermeidungSparbuchTreuhandkontoMissbrauch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-I/05
- Stammnummer
- 27850
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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