Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0151-K/05
ScheSt für unentgeltliche Einräumung des Wohnrechtes an Ehewohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-K/05vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 14. Dezember 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit
€ 832,14. Bisher
war vorgeschrieben
€ 3.248,85.
Die
Fälligkeit des Abgabenbetrages ist der Buchungsmitteilung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Gattin des Berufungswerbers (in der Folge: Bw.) ist
seit Mitte 2003 Eigentümerin einer Eigentumswohnung samt den damit
verbundenen Miteigentumsanteilen an zwei Tiefgaragenplätzen. Der
unstrittige (einfache) Einheitswert für diese Liegenschaftsteile
beträgt € 24.825,80.
Mit schriftlich festgehaltener Vereinbarung vom
30. Juni 2004 räumte die Gattin dem Bw. auf dessen Lebenszeit das
unentgeltliche Fruchtgenussrecht gemäß den Bestimmungen der
§§ 509 ff ABGB an den genannten Liegenschaftsanteilen ein. Dieses
Fruchtgenussrecht sollte, ebenso wie ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zugunsten des Bw., grundbücherlich
einverleibt werden und erteilten die Vertragteile die ausdrückliche
Einwilligung, dass aufgrund dieser Vereinbarung, auch über alleiniges
Ansuchen auch nur eines von ihnen, diese Grundbuchshandlungen bewilligt werden
könnten. Zum Zwecke der Gebührenbemessung werde das Fruchtgenussrecht
mit monatlich € 500,00 bewertet.
Ausgehend davon und vom Alter des Bw. ermittelte das
Finanzamt Klagenfurt (FA) den Kapitalwert des lebenslangen Nutzungsrechtes mit
€ 80.945,40 und setzte dem Bw. gegenüber
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 9
Gebührengesetz 1957 fest.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw., unter Hinweis auf den Urkundeninhalt, damit, dass die
Dienstbarkeitseinräumung ausdrücklich unentgeltlich erfolgt wäre,
weshalb die Gebührenvorschreibung rechtsgrundlos vorgenommen worden
sei.
Das FA hob mittels Berufungsvorentscheidung den
bekämpften Gebührenbescheid auf und setzte dem Bw. gegenüber im
Anschluss daran mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Schenkungssteuer (ScheSt)
in Höhe von € 3.248,85 fest. Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der ScheSt stellte das FA wie folgt
dar:
|
Sonstiges
Vermögen (Anm.: Fruchtgenussrecht)
|
74.477,40
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG
|
-7.300,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 64.977,40, gerundet
|
64.977,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (St.Kl. I) 5%,
gerundet
|
3.248,85
Begründend dazu führte das FA aus, der
Kapitalwert des unentgeltlich eingeräumten Fruchtgenussrechtes würde
€ 80.945,40 betragen und begrenzt sein mit dem anteiligen dreifachen
Einheitswert in Höhe von € 74.477,40 (€ 24.825,80 x
3).
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
der Bw. ein, es läge weder ein Bereicherungswille des Zuwendenden noch eine
Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden vor. Auch sei keine
Vorwegnahme einer Erbschaft erfolgt.
Dem hielt das FA in seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung entgegen, dass auch die Zuwendung eines
Fruchtgenussrechtes einen Vorteil für den Bedachten darstelle, welcher dem
Vermögen des Zuwendenden entstamme. Umgekehrt hätte das Vermögen
des Zuwendenden durch die Belastung mit diesem Recht eine Schmälerung
erfahren. Die Vorschreibung der ScheSt wäre somit zu Recht
erfolgt.
Innerhalb der Frist des § 276 BAO stellte der
Bw., ohne auf den Inhalt der Berufungsvorentscheidung weiter einzugehen, den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch die
Berufungsbehörde ergab, dass die gegenständliche Wohnung dem Bw. und
dessen Gattin seit 2003, nämlich unmittelbar nach dem Erwerb durch die
Gattin, als Hauptwohnsitz dient.
Über Rückfrage seitens der Berufungsbehörde
bestätigte der Bw. diese Annahme, nämlich dass es sich bei der
gegenständlichen Liegenschaft um die gemeinsame eheliche Wohnung handle.
Weiters führte der Bw. aus, ungeachtet der Bezugnahme auf die
§§ 509 ff ABGB in der Vertragsurkunde sei das Fruchtgenussrecht
nicht im Sinne einer uneingeschränkten Nutzung der Substanz, etwa durch
Weitergabe an einen Dritten, gemeint gewesen, sondern wäre ihm damit
lediglich das lebenslange unentgeltliche Recht auf Mitbenutzung der Wohnung,
welches zudem im Grundbuch sichergestellt werden sollte, eingeräumt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt auch jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (VwGH vom 26. Juni 1997,
96/16/0236, 0237, und vom 20. Dezember 2001, 2001/16/0592).
Mit der gegenständlichen Vereinbarung hat nun die
Gattin dem Bw. die Dienstbarkeit des lebenslangen Wohnungsgebrauches an der ihr
gehörigen Eigentumswohnung samt Mitbenutzung der damit verbundenen
Tiefgaragenplätze unentgeltlich eingeräumt. Dem Einwand des Bw., es
läge bei ihm keine Bereicherung auf Kosten seiner ihm das Gebrauchsrecht
einräumenden Gattin vor, ist entgegenzuhalten, dass er sich dadurch die
Anschaffung dieses Gegenstandes aus seinem eigenen Vermögen durch die
Überlassung zum Gebrauch erspart und daher insoweit in seinem Vermögen
bereichert sein muss (idS Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 35 zu § 3).
Im Gegenzug dazu liegt aber auch eine Schmälerung des Vermögens der
Ehegattin dahingehend vor, dass sie durch die Belastung mit dem zu
verdinglichenden Wohnungsrecht (noch dazu in Verbindung mit dem ebenfalls zu
verbüchernden Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des
Bw.) in ihrer dem Eigentumsrechte entspringenden umfassenden
Verfügungsbefugnis sehr wohl (erheblich) eingeschränkt ist und dieses
Liegenschaftsvermögen damit eine Wertminderung erfahren hat. Obschon es
sich bei dieser Wohnung um die eheliche Wohnung der Vertragsparteien handelt, in
welcher die Erfüllung der in § 90 ABGB geregelten Verpflichtung
der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum
gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck kommt, ist zu bemerken, dass diese
Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen
Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung
zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem
Zusammenhang damit, aufgrund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder
beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind.
Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der
Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt
werden. Die im gegenständlichen Fall erfolgte, noch zu verdinglichende,
unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an
den Bw. unterliegt sohin dem Grunde nach der ScheSt (vgl. hiezu nochmals das
bereits zitierte Erk. des VwGH vom 20. Dezember 2001).
Daran vermag auch der Einwand des Bw., es läge kein
Bereicherungswille vor, nichts zu ändern. In subjektiver Hinsicht ist es
erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten
auf seine Kosten zu bereichern, ihm also unentgeltlich etwas zuzuwenden, im
Bewusstsein, dass der Bedachte auf die Leistung keinen Anspruch hat. Dieser
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein, es genügt
vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw.
in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung aus der Abwicklung des
Geschäftes ergibt (Fellner, a.a.O., Rz 11, mit umfangreichen
Judikaturhinweisen). Dabei kann der Bereicherungswille aus dem Sachverhalt
erschlossen werden. Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an
einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande
Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein
Anlass besteht (Fellner, a.a.O.; VwGH vom 9. November 2000,
99/16/0482).
Im gegenständlichen Fall wäre nun dem Bw.
bloß die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung auf
Mitbenützung der im Eigentum der Gattin stehenden Ehewohnung zugestanden.
Durch die vertragliche Einräumung der zu verdinglichenden Dienstbarkeit hat
nun die Ehegattin dem Bw. eine höherwertige und gesichertere Position,
durch die Verbücherung insbesondere in der Außenwirkung
gegenüber Dritten, hinsichtlich der Befriedigung seines
Wohnbedürfnisses verschafft. Damit einhergehend war das Vermögen des
Bw. insoweit entlastet, als er sich nicht aus diesem eine derart abgesicherte
Wohnmöglichkeit beschaffen musste. Ein zumindest bedingter
Bereicherungswille seitens der Ehegattin kann sohin wohl nicht ernsthaft in
Abrede gestellt werden.
Dennoch haftet dem angefochtenen Bescheid eine, wenn auch
vom Bw. nicht explizit monierte, Rechtswidrigkeit an.
Das FA hat dem Grunde nach zutreffend den (unstrittigen)
Kapitalwert des Nutzungsrechtes mit dem dreifachen Einheitswert begrenzt, da ein
Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut nicht höher sein kann, als der
steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst (Fellner, a.a.O.,
Rz 84 zu § 19 ErbStG; Dorazil-Taucher, ErbStG, Manzsche
Große Gesetzausgabe, Tz 7.6 zu § 19; VwGH vom
19. September 2001, 2001/16/0100). Nach § 509 ABGB ist die
Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz,
ohne alle Einschränkung zu genießen. Erkennbar im Lichte dieser von
den Vertragsteilen in der Urkunde genannten Norm und der verwendeten
Formulierung (Fruchtgenussrecht) ausgehend hat das FA eine unbeschränkte
Fruchtnießung angenommen. Dem gegenüber ist jedoch die Bestimmung des
§ 521 ABGB zu beachten, wonach das Wohnungsrecht das dingliche Recht
zum Gebrauch einer Wohnung ist, das je nach dem Umfang der Gestattung entweder
den Grundsätzen des unbeschränkten Fruchtgenussrechtes oder jenen des
auf die persönlichen Bedürfnisse abgestellten Gebrauchsrechtes zu
unterstellen ist. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem
Berechtigten eingeräumten Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des
Titels, also hier nach dem Vertrag vom 30. Juni 2004.
Schon aus der Adressangabe in der Präambel der Urkunde
lässt sich ableiten, dass die gegenständliche Wohnung die gemeinsame
Ehewohnung der Vertragspartner darstellt, was vom Bw. auch bestätigt wurde.
Auch sind die weiteren Angaben des Bw., mit dem vorliegenden Vertrag sollte ihm
nicht ein ungeschränktes Nutzungsrecht, also etwa auch die Möglichkeit
zur entgeltlichen Weitergabe an Dritte, eingeräumt werden, sondern
lediglich das (zu verdinglichende) (Mit-) Benützungsrecht im Rahmen der
ehelichen Lebensgemeinschaft, glaubhaft und unbedenklich. Da dieses
Nutzungsrecht aber eingeschränkt ist durch die gleichteilige
Mitbenützung seitens der Gattin, kann der steuerliche Wert dieses Rechtes
eben auch nur zur Hälfte angesetzt werden, also bloß in Höhe des
halben Einheitswertes (verdreifacht gemäß
§ 19 Abs. 2
ErbStG). Die Neuberechnung der ScheSt stellt sich demnach wie folgt
dar:
|
Sonstiges
Vermögen (Wohnungsrecht)
|
37.238,70
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG
|
-7.300,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 27.738,70, gerundet
|
27.738,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (St.Kl. I) 3%,
gerundet
|
832,14
Der Berufung konnte sohin nur ein Teilerfolg beschieden
sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 5. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-K/05
- Stammnummer
- 21794
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF