Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1623-W/05
Versicherungserlös - hat seitens des Erblassers ein Bereicherungswille bestanden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1623-W/05vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Connect
Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, 1100 Wien,
Gudrunstraße 141, vom 22. Juni 2004, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Mai 2004
ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 3,5% von dem gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 842.758,- mit
€ 92.703,38 zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2% von dem gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke in Höhe von € 285.967,- mit € 5.917,34
abzüglich der Begünstigung gemäß
§ 8
Abs. 6 ErbStG 13% von € 981,- (gemäß
§ 28 ErbStG
gerundet) im Betrag von € 110,- sohin insgesamt mit
€ 98.312,72
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 21.6.2003 verstarb PS unter Hinterlassung einer
letztwilligen Verfügung, in der er seine Ehegattin, diese in der Folge
Berufungswerberin (Bw.) genannt, als Alleinerbin einsetzte.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 in Höhe von € 103.792,70 und
gemäß
§ 8 Abs. 4 in Höhe von € .....5.719,34
unter Abzug von € 110,- gemäß
§ 8 Abs. 6
ErbStG sohin im Gesamtbetrag von € 109.402,04 fest.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien legte der Besteuerung u.a. Versicherungserlöse in Höhe von
€ 367.648,24 zu Grunde.
Dieser Bescheid wurde insofern angefochten, als die
Bemessungsgrundlage die Versicherungserlöse in der obgenannten Höhe
enthält. Die Berufung führt hiezu aus: "In die
Bemessungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wurde unter der Bezeichnung
"bezugsberechtigte Versicherung" ein Betrag von € 367.648,24 aufgenommen.
Im eidesstättischen Vermögensverzeichnis des Erbschaftsverfahrens
scheint dieser Betrag nicht auf. Nach telefonischer Rückfrage mit
dem Finanzamt wurde mitgeteilt, dass folgende drei Versicherungsleistungen
vorliegen und aufgenommen wurden: 1. Wüstenrot Versicherungs AG,
EuroTopLife 1 mit einer Versicherungsleistung von € 19.375,16
2. Donau Versicherung mit einer Versicherungsleistung von
€ 210.157,60 3. Raiffeisen Versicherung AG,
Rentenversicherungsvertrag Pol. 2 mit einer errechneten Versicherungsleistung
von € 138.115,48 Zur
Wüstenrot
Versicherung ist zu sagen, dass diese
der Erblasser mit dem vorgemerkten Bezugsrecht "die Erben" abgeschlossen hat.
Aus diesem Grund wurde die Versicherung nicht in das eidesstättische
Vermögensverzeichnis aufgenommen. Die Versicherungsleistung der
Donau Versicherung basiert auf dem
Versicherungsvertrag 3. Dieser Versicherungsvertrag war vom Erblasser mit dem
Zweck abgeschlossen worden, um für den Fall seines Ablebens, seiner im
Testament erbseingesetzten Ehefrau die Aufrechterhaltung eines bisher gewohnten
angemessenen Unterhalts zu sichern. Frau S bezieht durchaus auch eigene
Einkünfte, es ist aber der gewohnte Lebensstandard daraus nicht aufrecht zu
erhalten. Es liegt in diesem Fall eine Ausnahme von der Besteuerung im Sinne von
§ 15 Abs 1 Z 9 ErbStG vor. Die
Rentenversicherung der Raiffeisen Versicherung
AG wurde im Jahr 2001, aus dem gemeinsamen Verkauf der Liegenschaft I mit
einem Gesamtrealisat von ATS 2.900.000,-- mittels Einmalerlag dotiert. Aus
diesem Barvermögen hat das Ehepaar S eine Rentenversicherung abgeschlossen.
Aus versicherungstechnischen Gründen konnte die Versicherung nur auf die
ältere versicherte Person ausgestellt werden und hat Frau S ihren Anteil
gemeinsam mit dem Teil ihres Mannes einbezahlt. Wirtschaftlich stand aber Frau S
die Hälfte des Vertrages zu. Die monatliche Rente beträgt
für Frau S € 683,74, die unter Ansatz eines Zinssatzes auf die
Restlaufzeit bis Ende April 2015 einen Barwert zum Todestag von
€ 81.362,40 ergibt. Der Barwert errechnet sich aus dem
Durchschnittswert der Barwerte, die sich für die Annahme eines Zinssatzses
von 2,5 %, 3% und 4% errechnen lassen. Zur Hälfte stammt diese
Versicherungsleistung aus eigenem Vermögen von Frau S und ergibt sich somit
der in der Bemessungsgrundlage aufzunehmende Wert mit
€ 40.681,20."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2005 entsprach
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem
Berufungsbegehren im Wesentlichen hinsichtlich der Rentenversicherung der
Raiffeisen Versicherung AG. Im Übrigen wies es die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass die Bw. hinsichtlich des
Erlöses aus der Donau-Versicherung die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 (1) 9 ErbStG beantragt hatte, diese jedoch nur für Zuwendungen
unter Lebenden anzuwenden sei.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist nur
mehr die Einbeziehung des Erlöses aus der Donau-Versicherung in die
Bemessungsgrundlage Gegenstand der Berufung.
Hiezu wird ausgeführt: "In der von uns
eingebrachten Berufung wurde die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1
Z. 9 ErbStG aus dem Grund angeführt, da es sich bei der
gegenständlichen Versicherungspolizze um eine Polizze handelt, die schon zu
Lebzeiten von Herrn PS , verstorben am 21.6.2003, seiner Ehefrau Frau AS am
16.5.1983 körperlich übergeben wurde. Dadurch wird
ausgedrückt, dass es sich bei der Übergabe und Übertragung der
Versicherungspolizze um eine körperliche Übergabe gehandelt hat. Frau
AS hält seit diesem Zeitpunkt die Versicherungspolizze in ihren Händen
und hat sie auch nach Ableben ihres Mannes der Versicherungsgesellschaft
präsentiert und das Realisat vereinnahmt. Wir stellen den Antrag,
dass Sie in Abänderung der erlassenen Berufungsvorentscheidung die
Steuerfreiheit für das Realisat aus der Lebensversicherungspolizze der
Donau Versicherungs AG berücksichtigen unter Hinweis darauf, dass die
Versicherung bereits am 16.5.1983 der Frau AS übergeben wurde und somit die
Übertragung schon zu Lebzeiten stattgefunden hat. Die nachfolgende
Auszahlung aus Anlass des Ablebens der versicherten Person führt zu keiner
Schenkungssteuerpflicht."
Eine Kopie über die erfolgte Änderung (von:
"Bezugsberechtigt im Ablebensfall" auf "der Überbringer der Polizze") vom
16.5.1983 wurde beigelegt.
In weiterer Folge gab die Bw. über Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenat Folgendes bekannt: "Am 16.04.1982 wurde
von Herrn und Frau S. über Beratung des Versicherungsbüros Ss, eine
Lebensversicherung bei der Donau Versicherung mit der Polizzennummer 4
abgeschlossen, mit dem Ziel Frau AS einen angemessenen Unterhalt im Falle des
Ablebens von Herrn PS zu sichern. Wie aus der Polizze hervorgeht, war
Herr PS. Versicherungsnehmer und versicherte Person und als diese im
Erlebensfall bezugsberechtigt. Im Ablebensfall sollte die Versicherungssumme an
Frau AS ausbezahlt werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war Herr
PS von Beruf Baumeister und Bausachverständiger. Der Beruf als
Bausachverständiger wurde auf selbständiger Basis ausgeübt, wobei
die darauf entfallenden Jahreseinkünfte mit rund ATS 250.000,00
beziffert werden können. Daneben war er in seinem Beruf als Baumeister
für die AG m.b.H im Angestelltenverhältnis als
Geschäftsführer tätig, die darauf entfallenden
Jahreseinkünfte betrugen rund ATS 140.000,00. Die AG m.b.H.
wurde am 30.7.1980 gegründet und im Handelsregister eingetragen. Frau AS
war damals 100% Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von ATS 650.000,00 und
war zu diesem Zeitpunkt bei Ihrem Gatten angestellt und hatte ein
Jahreseinkommen von rund ATS 100.000,00. Daneben wurde von Herrn PS
noch ein Reitstall mit Pferdeverleih betrieben, woraus im Jahr 1982
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund ATS 30.000,00
erwirtschaftet wurden. Weiters entstanden im Jahr 1982 Verluste aus der
Untervermietung der s in Höhe von rund ATS 56.000,00. Zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses war das Ehepaar S. in Miete wohnhaft in s:. An diesem
Standort wurde auch das Unternehmen betrieben. Im Jahr 1985 wurde ein Hausanteil
in W erworben und im Jahr 1987 der Betriebsstandort dorthin verlegt. In
den Folgejahren nach Vertragsabschluss wurden von der S. Ges.m.b.H. folgende
Umsätze/Erträge in ATS erwirtschaftet (Kopie der jeweiligen Bescheide
liegt bei):
|
Jahr
|
Umsatz S/€
|
Gewinn/Verlust S/€
|
nach Verlustabzug/vor Steuer S/€
|
1982
|
716.558,07
|
1.881,00
|
0,00
|
1983
|
3.513.473,81
|
78.137,00
|
53.389,00
|
1984
|
4.935.815,20
|
- 913.773,00
|
- 913.773,00
|
1985
|
13.107.715,86
|
878.238,00
|
0,00
|
1986
|
15.887.023,04
|
116.561,00
|
81.026,00
|
1987
|
18.049.329,73
|
113.370,00
|
113.370,00
|
1988
|
15.968.187,92
|
- 148.165,00
|
0,00
|
1989
|
20.280.179,25
|
- 649.555,00
|
- 532.705,00
|
1990
|
27.839.386,63
|
1.071.677,00
|
260.437,00
Die Einkünfte von Herrn PS entwickelten sich in den
Folgejahren (Werte in ATS) wie folgt (Kopie der jeweiligen
Einkommensteuererklärungen liegt bei):
|
Jahr
|
Gesamt inkl. sst.EK in ATS/€
|
1982
|
254.634,--/18.504,97
|
1983
|
345.177,--/25.084,99
|
1984
|
343.425,--/24.957,67
|
1985
|
690.425,--/50.175,14
|
1986
|
419.401,--/30.479,06
|
1987
|
718.254,--/52.197,55
|
1988
|
324.291,--/23.567,15
|
1989
|
1,599.195,69/116.218,08
|
1990
|
1,477.378,--/107.365,25"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz nach Ziffer 1 der Erwerb von Todes wegen und nach
Ziffer 2 leg.cit. die Schenkung unter Lebenden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen 1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. 2.
............ 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen im Allgemeinen mit dem Tode des
Erblassers, nach Abs. 2 leg.cit entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter
Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung des Bedachten steuerfrei.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht
eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der
Verjährung. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden
Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt
gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO die Verjährung frühestens mit
Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der
Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
Im Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der
Erblasser den im Berufungsfall interessierenden Versicherungsvertrag am
16.4.1982 - als Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte
Person - abgeschlossen hatte, wobei die Bw. aus diesem Vertrag im Fall des
Ablebens ihres Gatten bezugsberechtigt sein sollte. In weiterer Folge (am
16. 5. 1983) war über Ansuchen eine Änderung dieser Polizze
dahingehend erfolgt, dass im Ablebensfall der Überbringer der Polizze
bezugsberechtigt sein sollte. Hiezu wird seitens der Bw. behauptet, der
Erblasser habe ihr die Polizze bereits zu Lebzeiten übergeben.
Über entsprechenden Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates bezüglich dieser Vorgangsweise brachte die Bw. vor, dass der
Schenkungsvertrag bei Abschluss der Polizze mündlich geschlossen worden
war, die Vorgangsweise auf Grund einer fehlerhaften Beratung des
Versicherungsmaklers gewählt wurde, seitens des Erblassers nie die Absicht
aufgegeben wurde, der Bw. den angemessenen Unterhalt zu sichern. Die Schenkung
sei dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien nicht
angezeigt worden.
Nun mag es im gegenständlichen Fall aus
verkehrsteuerrechtlicher Sicht vorerst dahingestellt bleiben, ob die Bw. die
Polizze bereits am 16. 5. 1983 im Schenkungswege übertragen
erhielt oder ob ihr der Versicherungserlös als Erwerb von Todes wegen
anfiel, dies deswegen da
das Finanzamt frühestens
nach dem Ableben des Erblassers Kenntnis von diesem Rechtsvorgang erhielt und
somit das Recht auf Festsetzung der Steuer nicht verjährt war
(Verjährung wurde von der Bw. auch nicht eingewendet).
auch bei Erwerben von Todes
wegen (vergleichbar der Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z. 9
ErbStG) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen ist, ob
beim Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages ein
Bereicherungswille bestanden hat oder aber womöglich eine Zuwendungen zum
Zwecke des Unterhaltes des Bedachten erfolgte.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von
Erkenntnissen ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Erwerbes im Sinn des §
2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (gleiches gilt für die Bestimmung des § 15
Abs. 1 Z. 9 ErbStG) zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des
Versicherungsvertrages überhaupt ein Bereicherungswille auf Seiten des
Erblassers vorhanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
ein Bereicherungswille dann auszuschließen, wenn der Erblasser mit der
Zuwendung nur den Unterhalt der Ehegattin sicherstellen wollte (vgl. VwGH
4.2.1965, SIg 3219/F; vom 26.1.1995, 89/16/0149), allerdings mit der
Einschränkung, dass es sich dabei um den sonst nicht gesicherten Unterhalt
der begünstigten Ehegattin handelt. Die Absicht der Bewahrung des
bisherigen Lebensstandards schließt den Bereicherungswillen nicht aus.
Wenn es der Begünstigten möglich ist, aus eigenem Einkommen und
Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen, dann war die Versicherung
nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes abgeschlossen worden bzw.
erforderlich und es ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des
Erblassers auszugehen (vergleiche VwGH 21.5.1970, 1183/69; vom 30.8.1995,
94/16/0034).
Im Berufungsfall ist zu klären, ob nun im Zeitpunkt
der Übergabe der Versicherungspolizze (16.5.1983) ein zumindest bedingter
Bereicherungswille seitens des Erblassers vorhanden war.
Zu diesem Zeitpunkt war die Bw. 40 Jahre alt. Sie war
100%ige Gesellschafterin der etwa 2 Jahre zuvor gegründeten AG m.b.H.
mit einer Stammeinlage von S 650.000,- (= € 47.237,34) und
verfügte daneben auch über ein Einkommen aus unselbständiger
Tätigkeit. Die "Baugesellschaft m.b.H." schien sich zu diesem Zeitpunkt gut
zu entwickeln.
Alleine daraus wird schon deutlich, dass es der Bw.
möglich war, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen und somit der
Abschluss der Versicherung und in weiterer Folge auch die Übergabe der
geänderten - auf Überbringer lautenden - Polizze zur Sicherung ihres
Unterhaltes nicht erforderlich war. Darüber hinaus geht aus den
Berufungsausführungen hervor, dass es dem Erblasser vor allem daran gelegen
war, der Bw. den bisher gewohnten Lebensstandard zu sichern. In
Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass seitens des
Erblassers zumindest ein bedingter Bereicherungswille gegeben war.
Die Bereicherung aus der Versicherungsleistung ist daher
zur Gänze als steuerpflichtiger Erwerb zu qualifizieren.
Da gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 1
ErbStG alle Erwerbe zusammenzurechnen sind, war auch die Versicherungsleistung
bei Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.
Die Berufung war somit abzuweisen. Die
Bemessungsgrundlage war entsprechend der Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung abzuändern und es war somit spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1623-W/05
- Stammnummer
- 38100
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF