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UFSI RV/0407-I/07
Gemischte Schenkung: Ist der Einheitswert eine "untaugliche, gesetzwidrige Vorgabe" für die Bemessung der Schenkungssteuer ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-I/07vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. April 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 5. April 2007 hat O die ihm
gehörige Liegenschaft in EZ1 samt Wohnhaus seiner Tochter G (=
Berufungswerberin, Bw) übertragen. Gemäß Vertragspunkt IV.
räumt hiefür die Bw dem Übergeber das lebenslange, unentgeltliche
und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung
im Keller des Wohnhauses samt Mitbenützung des Gartens ein. Weitere
Gegenleistungen wurden nicht vereinbart, sodass die Bw "im Übrigen die
Liegenschaft geschenkt erhält" und diese Schenkung dankend annimmt. Die
Übergabe erfolgt mit Vertragsunterfertigung. In der eingereichten
Abgabenerklärung Gre 1 wurde das "Wohnrecht lt. Pkt. IV." als Gegenleistung
deklariert.
Der zuletzt zum 1. Jänner 1988 festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft (Einfamilienhaus) beträgt erhöht
€ 17.659,50.
Das Finanzamt hat zunächst den Wert des Wohnrechtes -
ausgehend vom Lebensalter des Übergebers und einem ortsüblichen
Mittelpreis von monatlich € 200 - gem. § 16 Abs. 1 BewG mit
€ 12.881,06 ermittelt und von dieser Gegenleistung der Bw die 2%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 257,62 vorgeschrieben. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Daneben hat das Finanzamt der Bw mit Bescheid vom 24. April
2007, StrNr, ausgehend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft
€ 52.978,50 und nach Abzug der Gegenleistung sowie des Freibetrages
von € 2.200, sohin von einer Bemessungsgrundlage von
€ 37.897,44 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
Schenkungssteuer in Höhe von gesamt € 2.128,34 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Schenkungssteuer sei ersatzlos aufzuheben, da die veranschlagte
Bemessungsgrundlage (Grundstückswert € 52.978,50) unrichtig sei.
Die Grundstücksbewertung beruhe auf einer ungesetzlichen, gesetzwidrigen
Vorgabe und sei weit überhöht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2007
wurde dahin begründet, dass der Einheitswert der Liegenschaft mit
€ 17.659,50 festgestellt worden sei, weshalb nicht von einer
gesetzwidrigen Vorgabe gesprochen werden könne.
Mit Antrag vom 11. Juni 2007 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, die Berufung sei berechtigt, da gesetzwidrigerweise der
Einheitswert herangezogen worden sei, welcher keine taugliche gesetzliche
Grundlage für die Steuerfestsetzung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind ua. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh unterliegen neben der Grunderwerbsteuer
für die Gegenleistung insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer - als
der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert der Gegenleistung
übersteigt.
Bei dieser
sogenannten gemischten Schenkung wird
eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht
aus einem Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Ein
solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine
geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung
des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt,
gewollt ist bzw. zumindest in Kauf genommen wird (bedingter Bereicherungswille).
Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084;
vom 27.5.1999, 96/16/0038). Hinsichtlich der Wertdifferenz ist die von den
Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung
anzunehmen (VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Dies gilt insbesondere bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen(siehe zu Obigem auch: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 50 f zu § 3 ErbStG).
Festgehalten
wird, dass im Gegenstandsfalle der Schenkungswille des Übergebers
hinreichend dokumentiert ist, wenn laut Vertragspunkt IV. die Bw die
Liegenschaft in dem die Gegenleistung übersteigenden Wert ("im
Übrigen") ausdrücklich geschenkt erhält und diese Schenkung
dankend annimmt.
Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund eines Vergleiches der
Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu treffen. Hingegen ist für die
Bemessung der Steuer der Einheitswert
der Grundstücke maßgebend. Nach der Bewertungsvorschrift des
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist ua. für
inländisches Grundvermögen der Einheitswert bzw. in der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z. 4
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, das
Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend
ist daher der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide
bindend (vgl. VwGH 24.5.1991,
90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden
Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie über die Zurechnungsträger
auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76).
Gegenständlich war der
Einheitswert der zugewendeten Liegenschaft zuletzt zum 1. Jänner 1988 in
Höhe von € 17.659,50 festgestellt worden; die Abgabenbehörde
ist im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung an diesen Grundlagenbescheid
gebunden und hat ihrer Bemessung den dreifachen Einheitswert im Betrag von
€ 52.978,50 zugrunde zu legen.
Wenn die Bw dagegen vermeint,
diese Grundstücksbewertung sei "weit überhöht", so handelt es
sich dabei aber um einen Einwand, der sich gegen den Grundlagenbescheid richtet
und mit welchem Argument der abgeleitete Schenkungssteuerbescheid nicht
bekämpft werden kann. Vielmehr hätte diesbezüglich bereits gegen
den (mittlerweile längst rechtskräftigen) Einheitswertbescheid ein
Rechtsmittel erhoben werden müssen.
Mit dem weiteren Vorbringen,
beim herangezogenen Einheitswert handle es sich um eine gesetzwidrige Vorgabe
bzw. um eine untaugliche gesetzliche Grundlage für die Steuerfestsetzung,
nimmt die Bw offenbar Bezug auf das ursprünglich die Bestimmung nach §
19 Abs. 2 ErbStG betreffende Gesetzesprüfungsverfahren, das der VfGH zu Zl.
G 54/06 ua. eingeleitet hatte, weil gegen die Bewertung von Grundbesitz mit dem
Dreifachen des Einheitswertes Bedenken bestünden; dies insofern als - im
Wesentlichen - die "pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten
nicht geeignet sei, die Wertenwicklung von Grundstücken angemessen
abzubilden und eine sachgerechte Besteuerung auf dieser Basis nicht möglich
wäre". Der VfGH hat in der Folge das, einen
Erbschaftssteuer-Beschwerdefall betreffende Prüfungsverfahren ausgedehnt
auf den Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG und diese Bestimmung mit
Erkenntnis vom 7. März 2007 als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die
Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Aufgrund derselben
Bedenken zur Bewertung nach § 19 Abs. 2 ErbStG hat der VfGH auch zum
Grundtatbestand der Schenkungssteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
am 8. März 2007 ein Gesetzesprüfungsverfahren, G 23/07 ua.,
eingeleitet und mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 die Bestimmung nach § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben; für das
Außerkrafttreten wurde, ebenso wie bereits bei der Erbschaftssteuer, der
Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt.
Hat der VfGH in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum
Ablauf der Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der
Anlassfälle anzuwenden (siehe dazu VwGH 29.3.2007, 2007/16/0038). Dem
Gegenstandsfalle kommt keine Anlassfallwirkung zu.
Die praktische Konsequenz
daraus ist, dass bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die derzeit bestehende
Rechtslage zur Schenkungssteuer (wie auch zur Erbschaftssteuer) unverändert
in Geltung steht und daher nach wie vor - entgegen dem offenkundigen
Dafürhalten der Bw - auch die Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG, dh.
die verbindliche Heranziehung des dreifachen Einheitswertes als
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer, anzuwenden ist. Von
einem gesetzwidrigen Bewertungsmaßstab bzw. einer untauglichen
Gesetzesgrundlage kann daher derzeit bis zum Ablauf der genannten Frist keine
Rede sein.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-I/07
- Stammnummer
- 29414
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF