Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2813-W/06
Schenkungssteuerpflicht bei Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an den Lebensgefährten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2813-W/06vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Schubert
& Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H, Lerchenfelderstraße
39,1070 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 8 .August 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise statt gegeben.
Die
Schenkungssteuer wird im Betrage von € 1278,40 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In Punkt zweitens des Vertrages vom 1 .März 2006
räumte J.K. (J.K.),als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 535 Grundbuch
O., Grundstücknummer xyz Baufläche,(Gebäude),Baufläche
(begrünt), dem Berufungswerber,(Bw.), das lebenslängliche,
unentgeltliche Wohnrecht an dieser Liegenschaft ein. In Punkt viertens dieses
Vertrages wurde als Tag des Übergangs dieses Wohnrechtes der Tag des
Vertragabschlusses vereinbart .In Punkt fünftens wurde dieses Wohnrecht mit
€ 150,00 monatlich bewertet. In Punkt sechstens stimmet der Bw., im Falle
des Verkaufes der Liegenschaft durch J.K. und zwar im Falle des Abschlusses
eines grundbuchfähigen Kaufvertrages, der vorbehaltslosen Löschung
seines eingeräumten Wohnrechtes zu und verpflichtete sich, alle
Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, um die Einverleibung der
Löschung seines Wohnrechtes grundbuchsfähig durchführen zu
können. In Punkt siebentens erteilte J.K. ausdrücklich ihre
Einwilligung, dass die vereinbarte Dienstbarkeit des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Wohnrechtes aufgrund dieses Vertrages für den Bw.
grundbücherlich einverleibt wird.
In der Folge wurde mit Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern dem Bw. die Schenkungssteuer im Betrage von
€ 4.210,20 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht Berufung und führte als Begründung dazu im wesentlichem
nachstehendes an:
Laut Vertrag habe der Bw. der Löschung seines
Wohnrechtes im Grundbuch, im Falle des Verkaufs der Liegenschaft durch J.K.
zugestimmt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wäre daher nicht vom
Kapitalwert des Wohnrechtes gemäß
§ 16 Abs.2 BewG auszugehen
gewesen, sondern es wäre der dreifache Jahreswert anzusetzen gewesen. Sohin
wären 2% von der Bemessungsgrundlage von € 5.400,00 als Gebühr
gemäß
§ 33 T5 GebG abzuführen gewesen, da das
eingeräumte Wohnrecht am ehesten einen Bestandsvertrag ähnlich
wäre.
Dieses Wohnrecht würde nicht der Schenkungssteuer
unterliegen. Bei den beiden Vertragspartnern würde es sich um
Lebensgefährten handeln. Der Bw. würde das Einfamilienhaus von 80
m² Wohnfläche gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnen.
Zweck der vertragsgegenständlichen Vereinbarung wäre gewesen, dem Bw,
über den Tod von von J.K. hinaus, gewisse Wohnrechte zu sichern. Durch die
verfahrensgegenständliche Zuwendung wäre der Bw. nicht reicher und
J.K. nicht ärmer geworden; wodurch es bereits an den Voraussetzungen
für die Verwirklichung des schenkungssteuerrechtlichen Tatbestandes des
§ 3 Abs.1 ErbStG fehlen würde. Außerdem würde seitens der
Zuwendenden keine Bereicherungsabsicht vorliegen, da sich diese die Rechte
über die Liegenschaft alleine verfügen zu können und diese
unbelastet verkaufen zu können, vorbehalten hatte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9 .November 2006 wurde
dieser Berufung insoweit stattgegeben, als das bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage vom 9fachen Jahreswert(= € 16.200,00) gemäß
§ 15 Abs.2 BewG ausgegangen wurde, und die Schenkungssteuer im Betrage von
€ 2.896,20 (= 18% von € 16.090,00) festgesetzt wurde. Darüber
hinaus wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu unter Hinweis
auf § 3 Abs.1 Z 1 und Z 2 ErbStG ausgeführt, dass Gegenstand einer
Schenkung im Sinne des ErbStG jede im Verkehr stehende Sache sein kann, sofern
sie vom wirtschaftlichem Wert ist und somit auch ein nicht abtretbares
,vermögenswertes Recht, wie im Gegenstandsfalle die unentgeltliche
Zuwendung des Wohnrechtes.
Dagegen stellte der Bw- unter sinngemäßer
Widerholung des Berufungsinhaltes-fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In Replik auf die Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung, ergänzte der Bw, dass keine Schenkung im Sinne
des § 938 AGBG vorliegen würde, und dass auch keine freigiebige
Zuwendung vorliegen würde, da es sich bei der Zuwendung eines
lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechtes, nicht um ein abtretbares
vermögenswertes Recht, sondern um ein höchstpersönliches Recht
handeln würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am 15 .Juni 2007
zu G 23/07 ff erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 2 ErbStG durch den
Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31 .Juli 2008 in Kraft tritt
,sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten
Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf
die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140
Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des
Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die
als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen
Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lauten wie
folgt:
Gemäß
§ 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes
2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG beträgt die
Schenkungssteuer bei Erwerben von € 14.601.- bis einschließlich
€ 29.200.- in der Steuerklasse V 16 v.H. des Erwerbes.
Gemäß
§ 14 Abs.1 Z 1 ErbStG bleibt bei der
Berechnung der Steuer bei Personen der Steuerklasse V ein Betrag von €
110,00.-steuerfrei.
Gemäß
§ 19 Abs.2 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht in Absatz zwei etwas besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des ersten teil des Bewertungsgesetzes.(Allgemeine
Bewertungsvorschriften)
Gemäß
§ 15 Abs.2 Bewertungsgesetz, (BewG),
sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des §
16 mit dem 9fachen des Jahreswertes zu bewerten.
Die dem Schenkungssteuerrecht eigentümliche Begriff
der freigiebigen Zuwendung unterscheidet sich dadurch von der bürgerlich
rechtlichen Schenkung, dass bei letzterer zwischen Geschenkgeber und
Geschenknehmer eine vertragliche Einigung über Gegenstand und Wert der
Schenkung sowie über die ausdrücklich erklärte Schenkungsabsicht
des Geschenkgebers vorliegt, während bei der freigiebigen Zuwendung die
Einigung des Gebers und des Bedachten über die Unentgeltlichkeit nicht
erforderlich ist. Unentgeltlichkeit bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung
von einer Gegenleistung. Die bürgerlich rechtliche Schenkung ist der
wichtigste Unterfall der freigiebigen Schenkung nach § 3 Abs.1 Z 2 ErbstG,
weil danach jede Schenkung bürgerlichen Rechts gleichzeitig immer und in
jedem Fall eine freigiebige Zuwendung sein muss.(VwGH vom 4 .November
1994,94/16/0030).Die freigiebige Zuwendung geht begriffsmäßig weit
über den Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung hinaus und
umfasst jene deswegen in allen Fällen, weil zur Erfüllung einer
freigiebigen Zuwendung die Tatsache alleine genügt, dass im Vermögen
des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden
eintritt. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer § 3 Rz 8)
Dabei genügt es für den Bereicherungswillen, dass
die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, wobei
der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt
erschlossen werden kann. Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei
Zuwendungen an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht.(VwGH vom 9 .November
2000/99/16/0482).
Gegenstand einer Schenkung (freigiebigen Zuwendung) kann
jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie vom wirtschaftlichen Wert ist.
(VwGH, vom 23 .Jänner 2003,2002/16/0124) Die Zuwendung muss auf dem
Vermögensgebiet liegen; Sie muss aus dem Vermögen des Zuwendenden
stammen. Das bedeutet aber nicht, dass Gegenstand einer Zuwendung lediglich
Vermögenssubstanz sein kann; auch die Gewährung von
Vermögensgebrauch, der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt, ist ein
der Steuer unterliegender Vorteil. Gegenstand einer Schenkung bzw. einer
freigiebigen Zuwendung kann also auch die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs
sein.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz enthält
keine Befreiungsbestimmung für Vorgänge, die auch einen
gebührenpflichtigen Tatbestand bilden, sondern sieht nur umgekehrt §15
Abs.3 GebG eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für
Rechtsgeschäfte vor, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
fallen. Es ist daher im gegenständlichen Fall entscheidend ob durch die
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes ein Tatbestand des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechtes erfüllt wurde.
Im vorliegendem Fall war die Nutzung des seiner
Lebensgefährtin gehörigen Wohngebäudes durch den Bw. Ausfluss
der, als Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstandenen,
Lebensgemeinschaft. Demgegenüber wurde dem Bw .in der
verfahrensgegenständlichen Vertragsurkunde ausdrücklich die
persönliche Dienstbarkeit des unentgeltlichen und lebenslänglichen
Wohnungsgebrauchs bestellt, wobei vereinbar wurde, dass die Dienstbarkeit im
Grundbuch zu verdinglichen sei. Damit wurde dem Bw. gegenüber der
vormaligen Nutzungsberechtigung aufgrund der Lebensgemeinschaft eine andere
Rechtsposition eingeräumt. (vgl.VwGH vom 20 .Dezember
2001,2001/16/0436) Die in Rede stehende Dienstbarkeit wurde lebenslänglich
eingeräumt, weshalb auch nach dem Ableben der Lebensgefährtin das
Recht zur Nutzung weiter besteht. Das Recht zur Ausübung steht
gegenüber jeden Dritten zu.
Zur Einräumung des dinglichen Rechtes des
lebenslänglichen Wohnungsgebrauches, als Ausfluss der bestehenden
Lebensgemeinschaft, war J.K. nicht gezwungen. Sie hat diese Maßnahme aus
freien Willen gesetzt. Daher ist die Freiwilligkeit und die Freigiebigkeit an
der Einräumung der Dienstbarkeit des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Wohnungsgebrauches vollkommen gegeben. Das Vermögen der
J.K. wurde, solange nicht der (ungewisse) Fall des Verkaufes dieser Liegenschaft
durch sie eintritt, durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit
entsprechend geschmälert. Darüber hinaus wurde der Bw. durch die
Zuwendung seiner Lebensgefährtin zukünftig insoweit entlastet, als er
sich, jedenfalls solange nicht der (ungewisse) Fall des Verkaufes dieser
Liegenschaft durch diese eintritt, nicht aus eigenem Vermögen eine derart
abgesicherte Wohnmöglichkeit beschaffen muss. Er wurde daher iSd.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 bereichert.
Dem Einwand des Bw. es läge seinerseits kein
Bereicherungswille vor, wird nachstehendes entgegengehalten:
Im gegenständlichen Fall ging es bei der
Einräumung eines dinglichen, lebenslänglichen Wohnungsgebrauchrechtes,
nicht um die Erfüllung einer vermeintlich rechtlichen Verpflichtung
gegenüber einer beliebigen Person, sondern um die lebenslängliche
Absicherung der Wohnsituation des Lebensgefährten durch die zuwendende
Lebensgefährtin, über deren Tod hinaus. Die Unentgeltlichkeit dieser
eingeräumten Dienstbarkeit wurde in Punkt zweitens des
verfahrensgegenständlichen Vertrages ausdrücklich festgemacht. Wenn es
sich auch bei dem Bw. um den Lebensgefährten der Zuwendenden und nicht um
einen nahen Angehörigen, im rechtlichen Sinn, handelt, so ist davon
auszugehen, dass diese für eine derartige Gestaltung einem beliebigen
Fremden gegenüber keinen Anlass gesehen hätte.
Ein zumindest bedingter Bereicherungswillen der J.K. in dem
Sinn, dass diese für die angeführte Absicherung die Bereicherung des
Lebensgefährten zumindest in Kauf genommen hat, kann aus dieser Sachlage
heraus nicht verneint werden.
Der Umstand, dass dem Bw. das lebenslängliche,
unentgeltliche Wohnungsbebrauchsrecht, unter der auflösenden Bedingung des
Verkaufs der Liegenschaft durch J.K. zugewendet wurde, vermag an der
Beurteilung, dass es sich dabei um einen der Schenkungssteuerpflicht
unterliegenden Vorgang handelt, nichts zu ändern. Da im Sinne des § 5
Abs.1 BewG vermögenswerte Rechte, die unter einer auflösenden
Bedingung erworben werden, als unbedingt erworben anzusehen sind.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ging zutreffender
Weise davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Zuwendung nach dem
ErbStG zu besteuern ist, und dass- da diese auf unbestimmte Dauer erfolgt ist-
bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage das 9fache des
Jahreswertes in Ansatz zu bringen ist.
Dennoch war der Berufung aus nachstehendem Grunde teilweise
stattzugeben:
Im Sinne des § 509 ABGB ist das Wohnungsgebrauchsrecht
das dingliche Recht zum Gebrauch einer Wohnung, das je nach Umfang der
Gestattung entweder den Grundsätzen des unbeschränkten
Fruchtgenussrechtes oder jenen des auf die persönlichen Bedürfnisse
abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist. Das Ausmaß der
Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten eingeräumten Befugnissen
richtet sich nach dem Inhalt des Titels, im gegenständlichen Fall daher
nach dem Inhalt des Vertrages vom 1 .März 2006.
Danach ist dem Lebensgefährten nicht ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt worden, sondern lediglich
das verdinglichte, lebenslängliche (Mit)benutzungsrecht, welches
eingeschränkt ist durch die gleichteilige Benutzung der
Lebensgefährtin. Es ergeben sich aus dem Inhalt dieses Vertrages keine
Anhaltspunkte dafür, dass es in der Absicht der Zuwendenden gelegen ist,
nach Übergang des Wohnungsbebrauchsrechtes auf den Bw., dieses nicht mehr
gemeinsam mit dem Bw. aus zu üben.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen stellt sich
die Neuberechnung der Schenkungsteuer wie folgt dar:
|
Wohnungsgebrauchsrecht:1/2 des Jahreswertes in neunfacher
Höhe (§ 15 Abs.2 BewG)
|
€ 8.100,00
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbStG
|
€ 110,00
|
Erwerb
|
€ 7.990,00
|
Erwerb abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG=
€ 7.990,00 davon 16 % (§ 8 Abs.1 ErbStG)=Schenkungssteuer
|
€ 1.278,40
Der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Festsetzung
= € 4.210,20 und der Neufestsetzung der Schenkungssteuer =€ 1278,40
beträgt € 2931, 80.
Aus den aufgezeigten Gründen konnte der Berufung nur
ein Teilerfolg beschieden sein. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schenkungfreigiebige ZuwendungWohnungsgebrauchsrechtBereicherungswilleauflösende BedingungLebensgefährte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2813-W/06
- Stammnummer
- 35731
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF