Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0039-W/04
Trotz Vinkulierung der Versicherung liegt eine Bereicherung der Berufungswerberin vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-W/04vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Rainer
Henk, Notar, 2500 Baden, Frauengasse 2, vom 20. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
17. November 2003, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am x verstarb Herr ET - in der Folge Erblasser genannt -
ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, weshalb die Witwe - in
der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt - zu 1/3 des Nachlasses und der mj.
Sohn zu 2/3 des Nachlasses zu Erben berufen waren. Die Bw. gab im eigenen Namen
und namens des mj. Sohnes jeweils die bedingte Erbserklärung ab.
Der Nachlass wurde inventarisiert. Unter den Aktiven befand
sich ein erblasserischer Hälfteanteil an der Baurechtseinlage E.
Bezüglich dieser Baurechtseinlage war unter den Passiven festgehalten, dass
ob dieser ein Höchstbetragspfandrecht von € 127.750,- zugunsten
der "Erste Bank" sichergestellt war und es haftete zum Todestag zum Konto Nr.
ein Betrag von € 89.643,83 und zum Konto -Nr ein Betrag von
€ 36.759,59, somit ein Betrag von insgesamt € 126.403,42
aus, der zur Hälfte den Nachlass belastet, somit mit einem Betrag von
€ 63.201,71, wobei diese Verbindlichkeiten durch einen
Versicherungserlös der Uniqua in Höhe von € 127.286,24
abzudecken waren.
Zusätzlich zum inventarisierten erblasserischen
Vermögen hatte der Erblasser diverse Versicherungen abgeschlossen
bezüglich derer die Bw. bezugsberechtigt war. Es handelte sich dabei um
Folgende:
|
|
|
EURO
|
Raiffeisen Versicherung
|
Polizze Nr. 1
|
3.971,27
|
Raiffeisen Versicherung
|
Polizze Nr. 2
|
9.822,99
|
Raiffeisen Versicherung
|
Polizze Nr. 3
|
2.904,82
|
Aspekta Versicherung
|
Polizze Nr. 4
|
10.528,---
|
Uniqa Versicherung (verpfändet zugunsten Erste Bank
und wurde an die Bezugsberechtigte nur mehr in Höhe von € 858,82
ausbezahlt)
|
Polizze Nr. 5
|
127.286,24
|
In Summe:
|
|
154.513,32
Bei Festsetzung der Erbschaftssteuer der Bw.
gegenüber legte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien zusätzlich zu den Versicherungserlösen 1/3 des Erbanfalles zu
Grunde und es setzte sich somit die Bemessungsgrundlage zusammen aus:
|
|
EURO
|
EURO
|
Grundstücksanteil (Baurechtseinlage) steuerlich
maßgeblicher Wert = 3facher Einheitswert
|
1.126,43
|
|
Guthaben bei Banken
|
1.141,65
|
|
sonstige Forderungen
|
925,44
|
|
andere bewegliche Gegenstände (PKW)
|
1.266,67
|
|
Versicherungserlöse hinsichtlich derer die Bw.
bezugsberechtigt war
|
154.513,32
|
|
ABZÜGLICH ihren 1/3Anteil belastende :
|
|
|
Kosten der Bestattung
|
|
1.077,67
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
|
529,28
|
Bankverbindlichkeiten
|
|
21.067,24
|
ABZÜGLICH:
|
|
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbStG
|
|
2.200,---
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1
lit. b ErbStG
|
|
1.266,67
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
|
1.141,65
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
|
131.691,---
Hieraus errechnete sich die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit € 9.218,37 und gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit € 22,52 womit sich eine
Gesamtbelastung von insgesamt € 9.240,89 ergab.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung. Die Bw. führt aus, dass sie hinsichtlich der
Lebensversicherung bei der Uniqa Polizze Nr. 5 laut aktenkundigem Schreiben der
Uniqa vom 18. 2. 2002 keinesfalls bezugsberechtigt gewesen sei. Erstversicherter
sei der Erblasser gewesen und die Bw. nur mitversichert, deshalb wäre der
Erlös in den Nachlass einzubeziehen gewesen. Weiters führt die
Berufung aus, dass der Erblasser für die Kreditverbindlichkeit bei der
Erste Bank zur ungeteilten Hand haftete, weshalb auch die Forderung in gesamter
Höhe von € 126.403,42 zu berücksichtigen sei und nicht nur
wie im Inventar angeführt zur Hälfte.
Aus den dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Unterlagen ist Folgendes ersichtlich:
1. Aus dem
mit der Uniqa Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag: Der
Erblasser (Herr ET ) war Versicherungsnehmer. Versicherte Personen waren die
Berufungswerberin und der Erblasser. Bezugsberechtigt für die Leistungen
aus diesem Versicherungsvertrag war die jeweils überlebende versicherte
Person. Darüberhinaus waren die Rechte und Ansprüche aus dieser
Lebensversicherung bis zu einem Höchstbetrag von € 127.500,- zu
Gunsten der "Erste Bank" verpfändet. Die Versicherung begann am 1. Oktober
2002 und endet mit dem Ableben eines der beiden Versicherten oder
spätestens am 1. Oktober 2027.
2. Aus den
Kreditverträgen: Mit Schreiben jeweils vom 19. August 2002 hatte
die Erste Bank Herrn ET und Frau OT Kreditzusagen in Höhe von
€ 38.250,- und € 89.250,- erteilt. Zur Sicherstellung
dieser Verbindlichkeiten war eine Pfandrechtsbestellung ob der Liegenschaft
Baurechtseinlagezahl E vereinbart, weiters verpfändete Herr ET den
pfändbaren Teil der ihm jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche
gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber, weiters die Rechte und Ansprüche aus
der Ablebensversicherung Polizze Nr. NEU bei der Uniqa in Höhe von
€ 127.500,- und die Rechte und Ansprüche aus der Aspecta
Lebensversicherung, Polizze Nr. 4 . Weiters verpfändete Frau OT den
pfändbaren Teil der ihr jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche
gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber.
3. Aus der
Pfandurkunde: Am 2. September 2002 unterfertigten Herr ET und Frau OT
die Urkunde zur Verpfändung der ihnen gehörigen Liegenschaft
Baurechtseinlagezahl E zur Sicherstellung der Forderung der "Erste Bank" bis zum
Höchstbetrag von € 127.750,-.
Aus dem Verlassenschaftsakt des Bezirksgericht Baden geht
hervor, dass die Berufungswerberin und der Erblasser mit Baurechtsvertrag vom
8.4.2002 je zur Hälfte ein Baurecht an der Liegenschaft E erworben hatten.
Auf Grund dieses Vertrages waren sie verpflichtet innerhalb von 5 Jahren ein
Wohnhaus zu errichten.
Auf Grund des Ablebens des Herrn ET , am 9. Dezember 2002
hat die Uniqa € 126.427,42 aus dem mit ihr geschlossenen
Versicherungsvertrag an die Erste Bank zur Deckung der aushaftenden
Verbindlichkeiten ausbezahlt. Die Berufungswerberin erhielt den die
Verbindlichkeiten übersteigenden Betrag in Höhe von € 858,82
überwiesen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge (im Jahr
2002) stellten sich wie folgt dar: Am 12.x war der gemeinsame Sohn des
Erblassers und der Bw. geboren worden. Die Bw. bezog zu diesem Zeitpunkt
Kinderbetreuungsgeld und hatte im Jahr davor von 1.1.2001-31.5.2001 umgerechnet
etwa ein Nettomonatsgehalt von etwa € 1.000,- erhalten. Der Erblasser
hatte im Jahr 2002 ein Nettomonatseinkommen von etwa € 1.700,-.
Ansonsten verfügten die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt über kein
nenneswertes Vermögen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes
wegen. Dazu zählen: gemäß
§ 2 Abs.1 Z 1
ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches und gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines
vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem
Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird; Gemäß
§ 20
Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (23.1.1992, 88/16/0139,
22.10.1992, 91/16/0103, 29.1.1996, 94/16/0064) fällt eine
Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, die gemäß
§ 166 VersVG an den Begünstigten ausbezahlt wird, unter die
Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Voraussetzung
für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag
zugunsten Dritter ist dabei die Erlangung eines Vermögensvorteils; somit
eine objektive Bereicherung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2 Rz 46).
Im
gegenständlichen Fall hatte der Erblasser als Versicherungsnehmer u.a. den
den Streitpunkt bildenden Versicherungsvertrag mit der Uniqa abgeschlossen, aus
dem die Bw. im Fall seines Ablebens begünstigt war. Gleichzeitig waren die
Ansprüche aus dieser Versicherung zu Gunsten der Erste Bank
verpfändet. Die Auszahlung des Versicherungserlöses auf Grund der
Vinkulierung führte zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten. Wie aus den
vorgelegten Urkunden ersichtlich ist, waren Schuldner dieser Verbindlichkeit die
Bw. gemeinsam mit dem Erblasser. Somit war die Schuld nur zur Hälfte
erblasserische Schuld und zur Hälfte Schuld der Bw. Durch die Tilgung
mittels des Versicherungserlöses trat auch in Bezug auf den Anteil der Bw.
schuldbefreiende Wirkung ein und es liegt insoferne jedenfalls
grundsätzlich eine Bereicherung vor.
Nun hat jedoch
der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen ausgesprochen,
dass hinsichtlich eines Erwerbes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu
prüfen ist, ob überhaupt ein Bereicherungswille auf Seiten des
Erblassers vorhanden ist. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
dann auszuschließen, wenn der Erblasser mit der Zuwendung nur den
Unterhalt Ehegattin sicherstellen wollte (vgl. VwGH 4.2.1965, Slg 3219/F; vom
26.1.1995, 89/16/0149), allerdings mit der Einschränkung, dass es sich
dabei um den sonst nicht gesicherten Unterhalt der begünstigten Ehegattin
handelt. Die Absicht der Bewahrung des bisherigen Lebensstandards schließt
den Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich
ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt
aufzukommen, dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des
Unterhaltes abgeschlossen worden bzw. erforderlich und es ist vom (zumindest
bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen (vergleiche VwGH
21.5.1970, 1183/69; vom 30.8.1995, 94/16/0034). Nun hat der
unabhängigen Finanzsenat von Amts wegen auch dahingehend Ermittlungen
vorgenommen und es hat sich ergeben, dass die Bw. nachweislich eine
Witwenpension erhält. Diese beträgt monatlich zwischen rund
€ 1.000,- (im Jahr 2003) und € 580,- (im Jahr 2007).
Die Bw. selbst ist im Jahr 1970 geboren, sodass auf Grund ihres Alters
auch (bei Abschluss der Versicherungsverträge im Jahr 2002) davon
ausgegangen werden konnte, dass die Bw. selbst noch einer Erwerbstätigkeit
nachgehen werde. Davon sind beide Ehegatten auch ausgegangen. Dies geht auch aus
der Krediturkunde (aus dem Jahr 2002) hervor in der es
heißt: "...Weiters verpfändete Frau OT den pfändbaren
Teil der ihr jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche gegen ihren
jeweiligen Arbeitgeber."
Damit aber
wird deutlich, dass es der Bw. aus der ihr zustehenden Witwenpension und der ihr
in ihrem Alter noch zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit möglich ist,
für ihren Unterhalt aufzukommen, sodass der Abschluss der (mehreren)
Versicherungen zu ihren Gunsten nicht zur Sicherung des notwendigen Unterhaltes
erforderlich war. Durch die Versicherungen sollte vielmehr sicher gestellt sein,
dass die Bw. Vermögenswerte schaffen bzw. erhalten konnte - es sollte der
Bw. auch alleine gelingen den Bau des Eigenheimes zu realisieren bzw. das
Eigenheim schuldenfrei zu stellen. Damit ist aber in Anbetracht obiger
Verwaltungsgerichtshof-Judikatur vom Bereicherungswillen des Erblassers
auszugehen, der - wie ausgeführt - kein unbedingter sein muss. In
Anbetracht der oben dargelegten Umstände geht der unabhängigen
Finanzsenat davon aus, dass beim Erblasser im Jahr 2002 zumindest ein bedingter
Bereicherungswille vorhanden gewesen war . Die Bereicherung aus den
Versicherungsleistungen ist daher zur Gänze als steuerpflichtiger Erwerb
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu qualifizieren.
Da gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 1
ErbStG alle Erwerbe zusammenzurechnen sind und die Bw. sowohl 1/3 Erbanfall als
auch die Beträge als Bezugsberechtigte aus Lebensversicherungen erhalten
hat, waren diese in die Berechnung der Erbschaftssteuer einzubeziehen.
Die Berufung war somit abzuweisen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-W/04
- Stammnummer
- 34348
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF