Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3903-W/02
Verkauf einer Eigentumswohnung an den Enkel zu einem Kaufpreis niedriger als der 3-fache Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3903-W/02vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PM, X, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. April
2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4. März 2002 erwarb der nunmehrige
Berufungswerber (kurz Bw.), Herr PM, 98/5194-stel Anteile der Liegenschaft EZ
xxx KG M verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung x von seiner
Großmutter, Frau JF.
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 365.000,00 / €
26.525,58 vereinbart.
Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss
des Käufers am 1. Jänner 2002 erfolgt ist.
Für das Kaufobjekt war vom Finanzamt M zum 1.
Jänner 1991 zu EW-AZ xxx-2-xxxx ein Einheitswert von S 151.339,62
festgestellt worden.
Mit Bescheiden vom 3. April 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. 1)
Grunderwerbsteuer mit 2 % von € 26.525,58 = € 530,51
und 2) Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 4 %
von € 4.269,00 = € 170,76 und Schenkungssteuer gemäß
§
8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von € 4.469,00 = € 129,38 fest. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der 3-fache anteilige Einheitswert
höher sei als die Gegenleistung, sodass eine gemischte Schenkung
vorliege.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wandte der Bw. ein, dass Familie P vor 10 Jahren Frau JF die Wohnung
zum gleichen Preis verkauft habe, wie sie der Bw. jetzt wieder
zurückgekauft habe. Die Wohnung sei 25 Jahre alt und müssten diverse
Sanierungsarbeiten (Fenster, Türen, Fußböden, neue Heizung, Bad
und WC) durchgeführt werden.
Mit Vorhalt vom 13. September 2004 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, aus welchen Erwägungen von einem
zumindest bedingten Bereicherungswillen von Frau JF ausgegangen werde und dass
nach den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen der niedrigste Wert
für gebrauchte Eigentumswohnungen im Raum M S 10.000,00 pro
m²betrage (Laut
Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, im Internet unter
www.wkimmo.at/Informationen/Immobilienpreisspiegel 2001/gebrauchte
Eigentumswohnungen - Österreich Ranking (höchster und
niedrigster Wert)) und sich somit für die 88,19
m2 große Wohnung
ein Verkehrswert von mindestens S 881.900,00 ergebe. Zu diesem Vorhalt gab
der Bw. keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und
zählt dazu nach § 3 Abs. 1
ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Rechtsgeschäfte, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sogenannte gemischte Schenkungen (§ 935 ABGB), bestehen
aus einem Kauf und einer Schenkung und sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen (dh unterliegen insoweit der Schenkungssteuer),
als der
Wert des
Grundstückes den
Wert der
Auflage oder Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH 21.4.1983,
82/16/0172).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte,
sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu
treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich
grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der
Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der
Überlegung, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe
dazu Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer
Judikatur).
Die Tatsache, dass Frau JF die Wohnung 10 Jahre zuvor um
denselben Kaufpreis gekauft hat, schließt weder die objektive Bereicherung
des Bw. noch das Vorliegen eines Bereicherungswillens seiner Großmutter
aus. Da es sich offensichtlich auch beim seinerzeitigen Kaufvertrag vom November
1992 zwischen der "Familie P" und der Großmutter des Bw. um
einen Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen handelte, liegt der Schluss
nahe, dass auch der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der
Wohnung entsprochen hat. Im Übrigen würde selbst dann, wenn der
damalige Kaufpreis von S 365.000,00 dem Verkehrswert entsprochen
hätte, durch die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen derselbe Betrag
10 Jahre später nicht mehr dem Verkehrswert der Eigentumswohnung
entsprechen.
Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass
ein Veräußerungsverbot für das Bundesland Niederösterreich
einverleibt ist. Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass auf den
gegenständlichen Liegenschaftsanteilen ein Wiederkaufsrecht zugunsten der
seinerzeitigen Verkäufer ("Familie P ") verbüchert war. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Bw. keinen Anspruch darauf gehabt hat, die
Eigentumswohnung um jenen Preis zu erwerben, um den seine Großmutter die
Wohnung 10 Jahre zuvor gekauft hat.
Auf Grund der vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungen beträgt der niedrigste Wert für gebrauchte
Eigentumswohnungen im Raum M S 10.000,00 pro
m2, so dass sich
für eine 88,19 m2
große Wohnung ein Verkehrswert von mindestens S 881.900,00 ergibt. Selbst
wenn man beachtet, dass die Wohnung bereits 25 Jahre alt und
sanierungsbedürftig war und hierfür einen entsprechenden Abschlag (von
zB 25 %) berücksichtigt, so zeigt noch immer deutlich, dass der
Verkehrswert der Wohnung wesentlich über dem vereinbarten Kaufpreis von
S 365.000,00 lag. Wie bereits ausgeführt, braucht der
Bereicherungswille kein absoluter sein, sondern reicht es aus, wenn die
Bereicherung bloß in Kauf genommen wird. Gerade bei einem Kaufvertrag
zwischen Großmutter und Enkelsohn ist nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon auszugehen, dass die Großmutter eine
Bereicherung ihres Enkelsohnes in Kauf genommen hat und dass sie die Wohnung zu
diesem Preis nicht an einen ihr Fremden verkauft hätte.
Das Finanzamt ist daher im vorliegenden Fall zu Recht von
einer gemischten Schenkung ausgegangen, weshalb die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3903-W/02
- Stammnummer
- 12438
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF