Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0573-I/03
Erwerb von Todes wegen: Aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht gilt als solcher der gesamte Erbanfall (in- und ausländisches Vermögen) sowie der Erwerb von Versicherungsleistungen. Wurden die Versicherungen nur zwecks Absicherung des Unterhaltes abgeschlossen oder lag beim Erblasser zumindest bedingter Bereicherungswille vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-I/03vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. November 2002
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, im Betrag von € 3.559,80 nunmehr gemäß
§ 200
Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung endgültig
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung nach dem am
20. Jänner 1998 verstorbenen H sind dessen gesetzliche Erben die drei
Kinder zu je 2/9 Anteilen sowie die Witwe M (= Berufungswerberin, Bw) zu einem
Drittel; die Erben haben zum Nachlass jeweils eine bedingte Erbserklärung
abgegeben. Im aufgenommenen Inventarium (siehe Abhandlungsprotokoll vom
1. Feber 2000) wurden Nachlassaktiva im Gesamtwert von S 2,545.776,45
festgestellt, darunter der Verkaufserlös S 2,5 Mio. aus einer
Liegenschaft (EZ1), Spar- und Kontenguthaben von zusammen S 1.617,45 sowie unter
Punkt 5. eine Versicherungsleistung der E-Versicherung, bereits zu Hden. des
rechtlichen Vertreters der Bw liquidiert und an den Gerichtskommissär
weitergeleitet, in Höhe von S 40.000. Die Nachlasspassiva wurden
nach Berichtigung zweier Positionen (lt. Abhandlungsprotokoll vom 14. Feber
2000: Pkt. I. Beteiligung/Negativkapital mit richtig S 119.045,27; Pkt.
III. 9. Entfall der USt-Nachzahlung 1998 S 26.721) im Betrag von gesamt S
1,681.753,79 verzeichnet, darunter Bankverbindlichkeiten bei der W-Bank
(pfandrechtlich besichert und zum Todestag voll aushaftend S 550.000, nicht
besichert S 845.357); Todfallskosten S 23.485,80 und Verfahrenskosten
(Schaltung Gläubigerhervorrufungsedikt) S 4.581. Hinsichtlich des
inländischen Vermögens wurde sohin der Reinnachlass nach
Gegenüberstellung im Betrag von (berichtigt) S 864.022,66
festgestellt. Daneben war nach dem Akteninhalt noch ausländisches
Liegenschaftsvermögen in Finnland vorhanden.
Zu den vom Erblasser mit Kaufvertrag vom 17. Dezember
1997 um den Preis von S 300.000 verkauften Fahrnissen auf der Liegenschaft
EZ1 war im Protokoll vom 23. März 1999 unter Pkt. 2. der
"inventarischen Nachlassliquidation" festgehalten, nach Kenntnis der erbl.
Kinder habe der Erblasser von diesem Erlös "vermutlich zwei Ski-doos und
ein Motorboot in Finnland gekauft", welche Fahrzeuge im Rahmen der
Abhandlungspflege in Finnland behandelt werden sollten.
Im Akt erliegen folgende Mitteilungen der A-Versicherung
betr. an die Bw als Begünstigte aufgrund des Todes des Erblassers
ausbezahlte Versicherungsleistungen: 1. Nr1, Lebensversicherung, Leistung
S 562.734; 2. Nr2, Sterbegeld, Leistung S 6.463; 3. Nr3,
Unfallversicherung, Leistung S 10.000; 4. Nr2, Sterbegeld, Leistung
S 5.000; insgesamt sohin S 584.197.
Die weiteren Kosten der Nachlassregelung (Gericht, Notar)
wurden mit zusammen S 53.515 erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13.
November 2002, StrNr, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
(gerundet) S 1,088.960 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG
eine 6%ige Erbschaftssteuer im Betrag von S 65.338 = € 4.748,30
vorgeschrieben; dies vorläufig, da mangels feststehenden Verkehrswertes der
finnischen Liegenschaft dieser mit vorläufig gesamt S 800.000
geschätzt werde, insoweit der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
Dem Inventarium zur Gänze folgend und unter Einbeziehung der
ausländischen Liegenschaft hat das Finanzamt ausgehend vom Erbanfall zu 1/3
sowie der gesamt bezogenen Versicherungsleistungen die Bemessungsgrundlage wie
folgt ermittelt:
|
Aktiva:
|
Anfall
1/3 in ATS
|
Pkte. 1. und 2. des Inventars: Kauferlös +
Bargeld, S 2,500.350
|
833.450,00
|
Pkt. 5. Lebensversicherung/Sterbegeld S
40.000
|
13.333,33
|
Pkt. 4. Spar-, Kontenguthaben S
1.617,45
|
539,00
|
Pkt. 3. Guthaben Finanzamt S 3.809
|
1.269,67
|
zuzügl.
finn. Liegenschaft geschätzter
Verkehrswert S 800.000
|
266.666,67
|
zuzügl.
Versicherungsleistungen gesamt
|
Erwerb
1/1:
584.197,00
|
abzüglich:
|
|
Kosten der Nachlassregelung, darin
zusammengefaßt: Gericht + Notar S 53.515 + Pkt. IV. der Passiva
"Edikt" S 4.581, gesamt S 58.096
|
-
19.365,33
|
sonstige Kosten = Todfallskosten lt. Pkt. V. S
23.485,80
|
- 7.828,67
|
Bankverbindlichkeiten Pkt. III. 1., S
845.357
|
- 281.785,67
|
Darlehen lt. Pkt. II. der Passiva, S
550.000
|
- 183.333,33
|
sonstige Verbindlichkeiten: darin
zusammengefaßt Pkt. I. der Passiva "Beteiligung" S 119.045,27 + Pkt. III.
2. - inkl. 8. (9. USt-Nachzahlung 1998 hatte lt. Berichtigung zu
entfallen) mit gesamt S 139.284,72 + (fälschlich nochmalig angesetzt)
Pkt. IV. "Edikt" S 4.581, ergibt sohin insgesamt den Betrag von
S 262.911
|
-
87.637,00
|
abzüglich Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 30.000,00
|
abzüglich Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG (für endbesteuertes Vermögen)
|
- 539,00
|
ergibt steuerpflichtigen Erwerb
|
1,088.966,67
In der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Bw
eingewendet, die Berechnungsgrundlage sei aus nachstehenden Gründen nicht
nachvollziehbar:
1. Der Betrag "Lebensversicherung/Sterbegeld" von S
13.333,33 sei unklar bzw. den Abhandlungsprotokollen nicht zu entnehmen; es sei
vielmehr lt. Schreiben der A-Versicherung eine Versicherungsleistung von S
11.463 ausbezahlt worden; 2. Abgesehen davon, dass die Lebensversicherung
der A-Versicherung nur in Höhe von S 562.734 ausbezahlt worden sei,
hätte diese überhaupt nicht miteinbezogen werden dürfen, da die
Versicherung vom Erblasser zur Absicherung des angemessenen Unterhaltes der Bw,
worauf sie angewiesen gewesen sei, abgeschlossen worden wäre. Nach der
VwGH-Judikatur sei bei Erwerben gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG neben der
Bereicherung zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille oder aber
die Absicht, dem Begünstigten den Unterhalt zu sichern, vorgelegen
wäre; 3. Es treffe zwar zu, dass der Erblasser in Finnland eine
Liegenschaft besessen habe, der vom Finanzamt angenommene Wert sei jedoch nicht
nachvollziehbar. Die Liegenschaft habe an Wert verloren, sei derzeit
unverkäuflich und damit höchstens mit gesamt S 400.000 bzw. eigentlich
mit Null anzusetzen; 4. Die Kosten der Nachlassregelung, lt. Abhandlung
S 23.458,80, seien ebenso unrichtig bewertet; 5. Die in Abzug
gebrachten Verbindlichkeiten seien nicht nachvollziehbar, da lt. Schreiben der
W-Bank der aushaftende Saldo zum Todestag S 1,967.142 betrage, der bei der
Bw mit 1/3 = S 655.700,14 anzusetzen sei; 6. Gem. § 20 Abs. 1 ErbStG
gelte als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Lt.
Abhandlungsprotokoll vom 14. Feber 2000 habe die Bw einen Erbanteil von
S 288.007,55 erhalten, welcher Betrag der Besteuerung zugrunde zu legen
sei.
In der Folge wurde von den weiteren Erben
vorgelegt:
1. das finnische "Nachlassverzeichnis" vom 6. Juli
2000, worin als dortiges Vermögen allein die Liegenschaft in E mit dem Wert
von 202.004 FIM (Finn Mark) aufgeführt ist (entspricht ca.
€ 33.978); 2. ein Auszug aus dem "Massebuch" des
Gerichtskommissärs. Daraus ist die fortlaufende Verbuchung aller
Eingänge (= Realisate aus Sparbüchern, Zinsen etc.), darunter auch die
Überweisung an "anteiligen Todfallskosten" S 40.000 am 3. Mai
1999, sowie Ausgänge (= Spesen, Gebühren etc.) in Zusammenhang mit der
gegenständlichen Verlassenschaftsabhandlung ersichtlich.
Von der Bw wurde in der Folge um Aufklärung ua. des
Sachverhaltes in Bezug auf den Verbleib der S 300.000 aus dem Verkauf von
Fahrnissen ersucht. Dazu wurde der Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997
beigebracht, worin unter Punkt IV. zum Kaufpreis S 300.000 vereinbart war:
"Die Entrichtung des Kaufpreises erfolgt bar und wird bei Unterzeichnung
dieses Kaufvertrages dem Verkäufer von den Käufern direkt
übergeben". Laut einem Schreiben des Vertreters der damaligen
Käufer haben diese unmittelbar nach Vertragserrichtung dem Verkäufer
(= Erblasser) ein Sparbuch der R-Bank mit dem Einlagenstand S 300.000
übergeben. Hiezu findet sich auch ein (unvollständig ersichtlicher)
Vermerk auf dem Kaufvertrag. Was der Erblasser anschließend mit dem
Sparbuch getan habe, entziehe sich der Kenntnis sowohl der damaligen Käufer
als auch der Bw, welcher lt. Schreiben vom 16. Jänner 2003 auch vom Kauf
von Ski-doos oder eines Motorbootes in Finnland nichts bekannt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 28. Oktober
2003 wurde der Berufung teilweise stattgegeben, die Erbschaftssteuer auf
S 65.216 = € 4.739,43 herabgesetzt und zu den einzelnen
Berufungspunkten im Wesentlichen begründend ausgeführt:
1. Bei der "Lebensversicherung" handle es sich um die im
Abhandlungsprotokoll angeführte Unfallversicherung, die anteilig der
Erbschaftssteuer unterliege; 2. Nach Auflistung der
Versicherungsleistungen lt. Mitteilungen der A-Versicherung, in Summe
S 584.197: Der Einwand des fehlenden Bereicherungswillens, weil der
Erblasser den Unterhalt der Bw habe absichern wollen, stelle eine bloße
Behauptung dar; 3. Hinsichtlich der ausländischen Liegenschaft sei
der Wert lt. finnischem Nachlassverzeichnis (fälschlich statt Finn Mark)
S 202.004 heranzuziehen; 4.
Kosten der Nachlassregelung: Beim abgezogenen Betrag S 19.365,33 handle es sich
um den 1/3 Anteil der Notars- und Gerichtskosten. Die Todfallskosten seien
anteilig berücksichtigt; 5. Der aushaftende Saldo bei der W-Bank
betrage lt. Abhandlung S 845.357; 6. Des Weiteren sei der Erlös
von S 300.000 aus dem Verkauf von Inventar in die Bemessung
einzubeziehen; 7. Die USt-Nachzahlung 1998 (= Pkt. III. 9. der Passiva
S 26.721) sei nicht abzugsfähig. Ausgehend von der bisherigen
Bemessung im Erstbescheid wurden sohin die Aktiva erhöht um das anteilige
Inventar, gleichzeitig der Wert der finn. Liegenschaft mit 1/3 von
S 467.547, di. S 155.849, angesetzt. Die "sonstigen Verbindlichkeiten"
(= restliche Passiva), lt. Erstbescheid S 87.637, wurden anteilig
gekürzt um die auszuscheidende USt-Nachzahlung 1998 (1/3 von S 26.721=
S 8.907) und sohin im Betrag von S 78.730 angesetzt. Anhand der im
Übrigen unveränderten Bemessung (im Einzelnen: siehe
Berufungsvorentscheidung) ermittle sich sohin der steuerpflichtige Erwerb im
Betrag von S 1,086.939 und daraus die 6%ige Erbschaftssteuer in Höhe
von S 65.216.
Mit Antrag vom 4. November 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, wenn der Wert der ausländischen Liegenschaft lt. BVE
ATS 202.004 betrage, dann sei auch
dieser Wert anteilig (mit 1/3) der Bemessung zugrunde zu legen. Das bisherige
Berufungsvorbringen bleibe aufrecht.
Der UFS hat in einem umfassenden Vorhalt vom
4. Oktober 2005, insbesondere auch zwecks Klarstellung, die Sach- und
Rechtslage zu den einzelnen Berufungspunkten sowie die bisherige Bemessung im
Wesentlichen der Bw zur Kenntnis gebracht. U. a. wurde betr. die strittige
Lebensversicherung zur Beurteilung, ob es sich um für die Bw erforderlichen
Unterhalt gehandelt habe, ersucht, deren Einkommens- und
Vermögensverhältnisse samt Nachweisen darzulegen.
In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 wurde
auszugsweise ausgeführt:
1. Der abhandelnde Notar habe "im Rahmen der
Inventarisierung die vorhandenen Vermögenswerte richtig angenommen und
daraus resultierend den Reinnachlass ermittelt, der Grundlage für die
Bemessung der Erbschaftssteuer sein muss". Der so ermittelte Reinnachlass von
S 288.007,55 sei daher als "Erbanfall" der Bemessung zugrunde zu
legen; 2. Lebensversicherung als "Unterhalt": Die Einsetzung als
Begünstigte nach der Eheschließung sei deshalb erfolgt, da die Bw
1983 über Wunsch des Gatten ihren Beamtenposten bei der ÖBB
gekündigt habe, um mit diesem eine Hüttenbewirtschaftung zu
übernehmen. Aufgrund des damit von der Bw eingegangenen Risikos habe der
Gatte die Versicherung zu ihren Gunsten vinkuliert und sie absichern wollen. Es
dürfe nicht übersehen werden, "dass der Erblasser keines
natürlichen Todes verstorben ist, sondern bei einem Verkehrsunfall zu Tode
kam und damit in Verbindung zu keinem Zeitpunkt bei Einsetzung der Bw als
Begünstigte absehen konnte, dass ein solches Ereignis eintritt". Nach dem
unerwarteten Ableben des Gatten sei die Bw vor dem finanziellen Nichts
gestanden, habe weder ein eigenes Dach über dem Kopf noch ein eigenes
Einkommen und aufgrund ihres Alters auch keine Möglichkeit gehabt, einen
neuen Job zu finden. Sie erhalte lediglich eine Witwenrente von mtl.
€ 630. Ohne die Versicherungsleistung, die sie dringend zur
Wohnraumbeschaffung benötigt habe, wäre die Bw nicht in der Lage
gewesen, für ihren Unterhalt aufzukommen. Diese Umstände zeigten
deutlich, dass die Absicherung der Bw mehr als notwendig gewesen und beim
Erblasser nicht von einem Bereicherungswillen auszugehen gewesen sei; 3.
"ausländ. Vermögen": Der Wertansatz von FinnMark 202.004 (in
der BVE fälschlich in ATS
angegeben), umgerechnet S 467.547 bzw. anteilig S 155.849, werde
anerkannt; 4. Die übrigen Berufungseinwendungen (betr. Kosten der
Nachlassregelung, nicht nachvollziehbare Verbindlichkeiten, Saldo bei der
W-Bank) blieben aufrecht, da bei der Bw keine Unterlagen mehr vorhanden
seien.
Anschließend wurde vom UFS erhoben, dass die Bw mit
Kaufvertrag vom 21. August 1998 die Liegenschaft EZ2 erworben hat; im
Lastenblatt ist ein Pfandrecht im Nominale S 425.000 sowie ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot für die Eltern eingetragen.
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes, mit dem ua.
zwecks Nachvollziehbarkeit der Bemessung die bezughabenden Abhandlungsprotokolle
sowie die BVE in Kopie übermittelt wurden, wurde mit Stellungnahme vom
14. Dezember 2005 der Kaufvertrag vom 21. August 1998 sowie ein
Kontoauszug zum Nachweis der bezogenen Witwenpension in Höhe von mtl.
€ 630,17 vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt: Soweit
erinnerlich sei die Lebensversicherung mit Übernahme der
Alpenvereinshütte im Frühjahr/Sonmmer 1983 abgeschlossen worden. Die
Bw habe am 5. April 1983 bei der ÖBB gekündigt, um mit dem Gatten
diese Hütte zu betreiben; ab dieser Zeit habe sie über kein geregeltes
Einkommen mehr verfügt. Es sei nur lebensnah, wenn der Gatte sie habe
unterhaltsrechtlich absichern wollen. Lt. dem vorgelegten Kaufvertrag
habe die Bw die Liegenschaft EZ2 um den Kaufpreis von S 850.000 erworben, der
mit dem Darlehen der Eltern S 425.000 sowie aus der Lebensversicherungssumme
finanziert worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen; dazu zählen nach § 2 Abs.1 Z
1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt weiters als Erwerb von
Todes wegen "der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod
des Erblassers unmittelbar gemacht wird"; dazu zählen insbesondere
Versicherungsverträge auf Ableben (vgl. VwGH 29.1.1996,
94/16/0064).
Gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 1 ErbStG ist eine unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten (=
in- und ausländischen) Vermögensanfall gegeben, wenn entweder der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber (zB Erbe) zur Zeit des
Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Als "Inländer" gilt
zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung ein österreichischer Staatsbürger,
der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Anhand der Aktenlage (ua. den
Angaben zum Wohnsitz in der "Todfallsaufnahme" wie auch in sämtlichen
Abhandlungsprotokollen) steht zunächst fest, dass gegenständlich
sowohl Erblasser als auch Erben Inländer iS obiger gesetzlicher Bestimmung
sind. Es liegt damit zweifelsfrei unbeschränkte Steuerpflicht vor und ist
daher nach dem Gesetz auch das im Ausland gelegene Grundvermögen der
inländ. Erbschaftssteuer zu unterwerfen. Bei der Bewertung des Nachlasses
sind ausländische Grundstücke mit dem gemeinen Wert (§ 10
Bewertungsgesetz) zum Ansatz zu bringen (vgl. VwGH 12.10.1989, 88/16/0050
u.a.).
Dies vorangestellt ist den Berufungspunkten im Einzelnen
Folgendes zu erwidern:
1.
Erwerb von Todes wegen, Erbanfall:
Die Bw vermeint, dass
ausschließlich der lt. (inländischer) Abhandlung vom
Gerichtskommissär festgestellte Anteil am Reinnachlass der Erbschaftssteuer
unterliege.
Zu besteuern ist aber im
Gegenstandsfalle grundsätzlich der gesamte "Erwerb von Todes wegen" der Bw,
dh. nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbstG aufgrund der vorliegenden
unbeschränkten Steuerpflicht der gesamte Anfall (Erbanfall 1/3) an
inländischem und ausländischem Vermögen sowie nach § 2 Abs.
1 Z 3 ErbStG der ihr zugekommene Vermögensvorteil aus den vom Erblasser
abgeschlossenen Versicherungsverträgen.
a) "Erbanfall":
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich durch den mit dem Tod des Erblassers
eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der
Erberklärung Gebrauch macht (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/16/0091). Bei
einem Erwerb durch Erbanfall bildet das angefallene Vermögen den Gegenstand
der Besteuerung in dem Zustand, in dem es sich entsprechend der Vorschrift des
§ 18 ErbStG im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - dh zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers - befunden hat, sodass auf diesen Stichtag
die Ermittlung des ererbten Vermögens sowohl dem Umfang nach als auch
hinsichtlich der Bewertung zu erfolgen hat (siehe zu vor:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn. 12 zu §
3 und 8 zu § 18).
Das zum Todestag vorhandene
inländische Vermögen (Aktiva
und Passiva) des Erblassers wurde im Zuge der Abhandlung im dort aufgestellten
"Inventarium" lt. Protokoll vom 1. Feber 2000 samt Berichtigung vom 14.
Feber 2000 festgestellt. Anhand der rechnerischen Überprüfung der
Bemessung im Erstbescheid (siehe dazu die detaillierte Bemessungsdarstellung
eingangs) steht fest, dass vom Finanzamt dem berichtigten Inventarium zur
Gänze folgend sämtliche Aktiv- und Passivposten wie verzeichnet bei
der Bw mit 1/3 - nämlich bei Außerachtlassung des
ausländischen Vermögens und der Versicherungsleistung sowie unter
Berücksichtigung der Kosten und vor Abzug von Steuerbefreiungen - im
Betrag von S 268.642 in Ansatz
gebracht wurden.
Abgesehen davon, dass dieser Betrag sohin (unter
Hinzurechnung der anteiligen Kosten von rund S 20.000) nahezu exakt dem vom
Gerichtskommissär ermittelten Erbanteil der Bw am
inländischen Reinnachlass (S
288.007) entspricht, übersieht die Bw offensichtlich, dass - wie oben
dargelegt - aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht auch der
Erbanfall an ausländischem Vermögen der Erbschaftssteuer unterliegt.
Diesbezüglich hat das
Finanzamt mangels zunächst bekannt gegebenen Wertes das finnische
Grundvermögen mit S 800.000 geschätzt. Im Zuge des Berufungsverfahrnes
wurde das finnische Nachlassverzeichnis vom 6. Juli 2000 vorgelegt, woraus
hervorkommt, dass die Liegenschaft einen Verkehrswert von FIM 202.004 bzw.
€ 33.978, umgerechnet S 467.547, aufweist. In Anerkennung dieses
Wertes ist daher - wie in der Berufungsvorentscheidung - der Erwerb der Bw
mit 1/3 von S 467.547, das sind S 155.849, als ausländisches
Vermögen der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Dieser
wertmäßige Ansatz des Erbanfalles an ausländischem Vermögen
in Höhe von S 155.849 wurde im
Zuge des Verfahrens (lt. Stellungnahme vom 18. Oktober 2005) -
entgegen dem vormaligen Einwand zum Umfang des "Erbanfalles" - außer
Streit gestellt.
b) Versicherungen: Als weiterer Erwerb von Todes
wegen waren gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG die in Höhe von
gesamt S 584.197 (lt. Mitteilungen der
A-Versicherung, siehe Auflistung der 4 Polizzen eingangs) von der Bw bezogenen
Versicherungsleistungen in die Steuerbemessung einbezogen worden. Dieser
Erwerb ist dem Grunde und der Höhe nach strittig; dazu wird auf die
nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen.
2.
"Lebensversicherung/Sterbegeld" S 13.333,33:
Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dargelegt, handelt es sich bei dem im
Erstbescheid fälschlich als "Lebensversicherung" ausgewiesenen Betrag von
S 13.333,33 (= 1/3 von S 40.000) tatsächlich um die im
Abhandlungsprotokoll vom 1. Feber 2000 unter den Aktiva Pkt. 5. ausgewiesene
Versicherungsleistung durch die E-Versicherung in Höhe von S 40.000, die -
wie dort festgehalten - "bereits zu Handen RA XY liquidiert und von ihm an
den Gerichtskommissär weitergeleitet wurde".
Übereinstimmend damit
steht anhand der Einsichtnahme in den im Akt erliegenden Auszug aus dem
Massebuch des Gerichtskommissärs fest, dass dieser Betrag von S 40.000
als "anteilige Todfallskosten" am 3. Mai 1999 am Abhandlungskonto, sohin
zugunsten aller Erben, als Eingang gutgebucht wurde. Demzufolge war dieser
Betrag offenkundig als eine in den Nachlass fallende Leistung aus einer
Unfallversicherung als Aktivposten im Inventar verzeichnet, welche
quotenmäßig den einzelnen Erben angefallen und zu besteuern ist.
Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Bw dezidiert
vorgebracht wurde, der abhandelnde Notar habe im Rahmen der Inventarisierung
sämtliche Vermögenwerte - demnach wohl ebenso die
gegenständlich strittige Versicherung unter den Aktiva Pkt. 5. - "richtig
angenommen" und daraus den Reinnachlass ermittelt.
3.
Versicherung als "Unterhalt" ?:
a) der Höhe
nach: Laut den im Akt erliegenden Mitteilungen der A-Versicherung war die
Bw alleinige Begünstigte folgender Versicherungen und hat daraus folgende
Leistungen aufgrund des Ablebens des Erblassers erhalten: a)
Lebensversicherung Nr1: S 562.734 b) Sterbegeld Nr2: gesamt netto S
11.463 c) Unfall Nr3: S 10.000
Entgegen dem Berufungseinwand
hinsichtlich der Höhe hat sohin die Bw Versicherungsleistungen von
nachweislich insgesamt S 584.197 erhalten.
b) dem Grunde nach: Zum
Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zählen insbesondere nach der
Rechtsprechung Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben
(vgl. VwGH 29.1.1996, 94/16/0064 u. a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem
Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser
erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt
damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist im Vertrag ein
Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem
Versicherungsvertragsrecht zwar unmittelbar dem Begünstigten zu, ohne dass
sie den Erbweg gehen (vgl. Welser in
Rummel2 Rz 10 zu
§ 531 ABGB; Koziol/Welser,
Bürgerliches
Recht10 II 291).
Erbschaftsteuerrechtlich wird aber regelmäßig der Tatbestand nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt (vgl. zu Obigem:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 49 ff. zu
§ 2 mit einer Vielzahl an Judikatur).
Voraussetzung ist zunächst
die Erlangung eines Vermögensvorteiles bzw. eine objektive Bereicherung auf
Seiten des Dritten, welche erst durch den Tod des Erblassers als demjenigen, der
sich die Leistung hat versprechen lassen, eintritt und damit die Steuerpflicht
unmittelbar auslöst. Es trifft zu, dass bei einer Zuwendung nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG neben der objektiv eingetretenen Bereicherung des
Begünstigten auch zu prüfen ist, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des
Abschlusses des (Versicherungs)Vertrages (vgl. VwGH 22.10.1992, 91/16/0103, zu
einem Leibrentenvertrag). Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von
der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (VwGH 29.1.1996,
94/16/0064).
Nach der RSpr des VwGH ist der
Bereicherungswille auszuschließen, wenn der Erblasser mit der Zuwendung
nur den Unterhalt der Ehegattin sicherstellen wollte (vgl. VwGH 4.2.1965, Slg
3219/F; vom 26.1.1995, 89/16/0149), allerdings mit der Einschränkung, dass
es sich dabei um den sonst nicht gesicherten
Unterhalt der begünstigten Ehegattin handelt. Die Absicht der
Bewahrung des "bisherigen Lebensstandards" schließt den
Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich ist,
aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen,
dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes
abgeschlossen worden bzw erforderlich und ist vom (zumindest bedingten)
Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen (vgl. VwGH 21.5.1970, 1183/69; vom
30.8.1995, 94/16/0034).
Zur Aussetzung zB einer
Leibrente ist der VwGH in seinem Erk. vom 21.5.1970, 1183/69, zum Ergebnis
gelangt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein musste, aus
eigenem Einkommen und Vermögen - nämlich einer Pension und einer
Liegenschaft - für ihren Unterhalt aufzukommen, sodass die Leibrente
zum notwendigen Unterhalt nicht erforderlich war, dieser auch ohne Leibrente
gesichert erscheine und der Erblasser "im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht die Absicht gehabt haben kann, durch Aussetzung der Leibrente den
mangelnden anständigen Unterhalt zu sichern". Im Erkenntnis vom
30.8.1995, 94/16/0034, führt der VwGH aus: "Unter Bedachtnahme
darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst Alleinerbin des nicht
unbeträchtlichen Vermögens des Erblassers war, sowie auf das eigene
Vermögen und ihr Einkommen, zog die belangte Behörde zu Recht den
Schluss, dass der Erblasser die Vereinbarungen über die Leistung eines
Kapitalbetrages - aus Unfallversicherungen - nicht in der Absicht
abgeschlossen hat, der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Unterhalt zu
sichern" (siehe zu vor auch: Dr.
Fellner, aaO, Rz. 53 zu § 2).
Im Übrigen ist das einer
Zuwendung zugrundeliegende Motiv bei der steuerlichen Beurteilung
grundsätzlich unerheblich (vgl. § 3 Abs. 4 ErbStG zur Schenkung).
Im Gegenstandsfalle stellt sich
die Sachlage so dar, dass die Bw nachweislich eine Witwenpension von monatlich
rund € 630 erhält. Als 1/3 Erbin sind ihr aus dem
Nachlass des Erblassers in- und ausländische Vermögenswerte im Betrag
von rund S 424.000 angefallen. Wenn darauf verwiesen wird, die Bw
sei vor dem "finanziellen Nichts" gestanden, zwecks Anschaffung der Liegenschaft
in EZ2 habe sie dringend der Leistung aus der Versicherung bedurft, so ist dem
entgegen zuhalten, dass der verstorbene Ehegatte auch noch zu Lebzeiten weder
aus dem Titel des § 94 Abs. 2 ABGB noch nach § 97 ABGB im Rahmen des
Unterhaltes (wozu auch das Wohnen gehört) verpflichtet gewesen wäre,
der Gattin Miet- oder Eigentumsrechte an der Ehewohnung zu verschaffen. Die
Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus
stellt keine Unterhaltsleistung dar (VwGH 2.5.1991, 89/16/0068). Die weitaus
überwiegende Verwendung der Versicherung zwecks Erwerb einer Liegenschaft
samt Wohnhaus im Eigentum spricht
für die Berufungsbehörde eindeutig dagegen, dass die Bw - wie
eingewendet - ohne diese Leistung nicht für ihren fortlaufenden
Unterhalt hätte aufkommen können. Das Argument, die Bw
hätte "in ihrem Alter keinen Job mehr bekommen" erscheint insofern nicht
nachvollziehbar, als die Bw (geb. 1957) beim Ableben des Gatten knapp 41 Jahre
alt war. Angesichts dessen erachtet es die Berufungsbehörde vielmehr als
durchaus gerechtfertigt anzunehmen, dass es der Bw noch möglich und
zumutbar ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit aus
eigenem Einkommen - zusätzlich zur Pension - für ihren
Lebensunterhalt zu sorgen. Nach eigenen Angaben war bei Abschluss der
Versicherung im Jahr 1983 in keinster Weise mit dem plötzlichen Tod des
Erblassers durch einen Verkehrsunfall zu rechnen; er habe zu keinem Zeitpunkt
bei Einsetzung der Bw absehen können, dass ein solches Ereignis eintreten
würde. Gerade daraus erhellt, dass sich der Erblasser offenkundig zum
maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages eben
NICHT mit dem Gedanken an eine derart unerwartet eintretende Situation
(plötzlicher Unfalltod) samt allenfalls erforderlicher Absicherung des
Unterhaltes der Gattin getragen hat.
Allfällige sonstige eigene
Einkünfte oder eigenes Vermögen der Bw wurden in Abrede gestellt.
Unabhängig davon kann aber nach dem Dafürhalten des UFS aus dem
Zusammenhalt obiger Umstände davon ausgegangen werden, dass es ihr aus der
zustehenden Rente, den genannten erblasserischen Vermögenswerten sowie
einer durchaus in ihrem Alter noch zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit
möglich sein muss, für ihren Unterhalt aufzukommen und somit der
Abschluss der mehreren Versicherungen zu ihren Gunsten zwecks Sicherung des
Unterhaltes nicht unbedingt erforderlich war. Damit ist aber in Anbetracht
obiger VwGH-Judikatur vom Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen, der
- wie ausgeführt - kein unbedingter sein muss. Anhand der oben
dargelegten Umstände geht der UFS jedenfalls davon aus, dass beim Erblasser
im Jahr 1983 ein zumindest bedingter Bereicherungswille vorhanden gewesen war.
Allfällige sonstige Motive sind wie dargelegt steuerrechtlich völlig
unerheblich und schließt auch eine etwaig beabsichtigte Sicherung eines
erhöhten Lebensstandards den Bereicherungswillen nicht aus. Die
Bereicherung aus den Versicherungsleistungen ist daher zur Gänze als
steuerpflichtiger Erwerb gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu
qualifizieren.
4.
Kosten der Nachlassregelung, Todfallskosten:
Laut Pkt. V. der Passiva (siehe
Inventarium im Abhandlungsprotokoll vom 1. Feber 2000) betragen die
"Todfallskosten" - wie eingewendet - S 23.485,80. Diese sind bei der Bw
entsprechend ihrer Quote mit 1/3, sohin im Betrag von S 7.828,60, völlig
zutreffend angesetzt und in Abzug gebracht worden. Als "Kosten der
Nachlassregelung" wurden vom Finanzamt die Gerichts- und Notarskosten von gesamt
S 53.515 zuzüglich der Kosten des "Gläubigerhervorrufungsediktes"
(siehe Pkt. IV. der Passiva) von S 4.581, somit gesamt S 58.096
ermittelt und bei der Bw mit 1/3 im Betrag von S 19.365,33 zutreffend in
Abzug gebracht (siehe hiezu Bemessungsdarstellung eingangs).
5.
Nicht nachvollziehbare Verbindlichkeiten:
Laut Abhandlungsprotokoll vom
14. Feber 2000 betragen die gesamten berichtigten Nachlasspassiva S
1,681.753,79. Hievon wurden vom Finanzamt
gesondert in Ansatz gebracht und in der
Berechnung ausgewiesen: a) die Hypothekarverbindlichkeiten (Pkt. II der
Passiva) von S 550.000, anzusetzen bei
der Bw mit 1/3 = S 183.333,33 (siehe Erstbescheid und BVE unter
"Darlehen"); b) Kurrentverbindlichkeiten (Pkt. III. 1. der Passiva)
S 845.357, anzusetzen bei der Bw mit 1/3
= S 281.785,67 (siehe Erstbescheid und BVE unter "Bankverbindlichkeiten
anteilig"); c) wie oben unter 4. dargelegt die "Todfallskosten" lt. Pkt.
V. der Passiva von S 23.485,80, bei der
Bw angesetzt mit 1/3 = S 7.828,67; d) die Verfahrenskosten lt. Pkt. IV.
der Passiva ("Edikt") S 4.581, die
in die "Kosten der Nachlassregelung" von gesamt S 58.096 (siehe zuvor unter 4.)
einbezogen wurden und bei dem mit 1/3 angesetzten Betrag von S 19.365,33
enthalten sind.
Nach Ausscheidung dieser vom FA
gesondert angesetzten Verbindlichkeiten a) - d), gesamt
S 1,423.423,80, aus dem
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten S 1,681.753,79 verbleiben die restlichen
Passiva lt. Abhandlung mit S 258.330, wovon wiederum ein Drittel bei der Bw im
Betrag von S 86.110 anzusetzen ist.
Der diesbezüglich vom FA unter "sonstige Verbindlichkeiten" im
Erstbescheid mit S 87.637 (aufgrund der fälschlich nochmaligen Einbeziehung
der Ediktskosten S 4.581) bzw. in der BVE mit S 78.730 (aufgrund
zusätzlicher Ausscheidung der USt-Nachzahlung 1998) angesetzte Betrag
wäre sohin dahingehend zu berichtigen.
Jedenfalls steht aber anhand
der Berechnung des FA fest (siehe hiezu die detaillierte Bemessungsdarstellung
eingangs), dass sämtliche verzeichnete Passiva, obwohl teils von den Erben
bestritten (siehe Pkt. III. 4. - 6. der Passiva), vom FA anerkannt und bei
der Erbin nach ihrer Quote in Abzug gebracht wurden. Entgegen dem
diesbezüglichen Einwand müßte es wohl auch für die Bw bzw.
deren rechtlichen Vertreter möglich sein, anhand einer rechnerischen
Überprüfung unter Zuhilfenahme der zwischenzeitig nochmals
übermittelten Abhandlungsprotokolle sowie anhand des Erstbescheides zu
diesem durchaus nachvollziehbaren Ergebnis zu gelangen.
6.
Aushaftende Salden bei der W-Bank:
Wie im Berufungsverfahren
(siehe Stellungnahme vom 18. Oktober 2005) von Seiten der Bw selbst betont
wurde, "hat der abhandelnde Notar im Rahmen der Inventarisierung die vorhandenen
Vermögenswerte richtig angenommen und daraus resultierend den Reinnachlass
ermittelt". Vom abhandelnden Notar wurden die Verbindlichkeiten
gegenüber der W-Bank als zum maßgebenden Todestag aushaftend im
Inventar unter Pkt. II. der Passiva "Hypothekarverbindlichkeiten" in Höhe
von S 550.000 (pfandrechtlich besichert) und unter Pkt. III. 1.
"Kurrentverbindlichkeiten" in Höhe von S 845.357 (nicht pfandrechtlich
sichergestellte Privatverbindlichkeiten) verzeichnet. Wie oben unter Pkt.
5a) und 5b) dargelegt, wurden - neben allen anderen Passiva - auch
diese beiden Verbindlichkeiten dem Inventar entsprechend anteilig mit 1/3 bei
der Bw als Abzugspost berücksichtigt.
Der demgegenüber
aufgestellten bloßen Behauptung, der gegenüber dieser Bank
aushaftende Saldo betrage S 1,967.142, kann demnach nicht gefolgt werden und
stellt im Übrigen hinsichtlich dem eigenen Vorbringen, der abhandelnde
Notar habe sämtliche Positionen richtig verzeichnet, einen klaren
Widerspruch dar.
Zusammengefaßt ist daher
nach dem Obgesagten festzuhalten:
Abgesehen davon, dass der laut
vorgelegtem finnischen Nachlassverzeichnis hervorgekommene Wert des
ausländischen Grundvermögens als Verkehrswert anzuerkennen und der
Bemessung zugrunde zu legen sein wird, kommt dem Berufungsvorbringen im
Übrigen keine Berechtigung zu. Gleichzeitig ist der Ansicht des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung bezüglich der Einbeziehung des
Inventars im Wert von S 300.000 (vom Erblasser veräußert mit
Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997) als weiterer Aktivposten insofern entgegen zu
treten, als 1. eine Verwendung dieses Geldbetrages im Unklaren geblieben
ist, da es sich hinsichtlich der im Abhandlungsprotokoll vom 23. März
1999 Pkt. 2. festgehaltenen Äußerung der erbl. Kinder, es seien vom
Erblasser hievon in Finnland Ski-doos und ein Motorboot angeschafft worden, um
eine bloße Vermutung handelt, tatsächlich aber lt. dem finnischen
Nachlassverzeichnis als einziger dort vorhandener Vermögenswert die
Liegenschaft hervorgekommen ist; 2. ausgehend von der Nichtverwendung
dieses Geldbetrages erwiesenermaßen feststeht, dass er im Wege der
Übergabe eines Sparbuches an den Erblasser am Tag der Vertragserrichtung
geleistet wurde. Selbst dann, wenn sohin das Sparbuch im Zuge der Abhandlung
aufgefunden und als Nachlassvermögen verzeichnet worden wäre, handelte
es sich sohin um endbesteuertes und damit gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
steuerfrei zu belassendes Kapitalvermögen. Hinsichtlich der
"Umsatzsteuernachzahlung 1998" in Höhe von S 26.721, Pkt. III. 9. der
Passiva, gilt festzuhalten, dass diese bereits lt. Berichtigung im
Abhandlungsprotokoll vom 14. Feber 2000 aus den Passiva auszuscheiden war
und davon ausgehend die Bemessung im Erstbescheid (siehe eingangs) vorgenommen
wurde. Eine nochmalige Kürzung der "sonstigen Verbindlichkeiten (restliche
Passiva)" anteilig um diesen Betrag, wie in der Berufungsvorentscheidung,
wäre daher unzutreffend. Die Passiva sind allerdings insofern zu
berichtigen, als vom Finanzamt fälschlich der Betrag von S 4.581 (Pkt.
IV. der Passiva) zweifach, sowohl bei den Kosten der Nachlassregelung als auch
bei den sonstigen Verbindlichkeiten (siehe Bemessungsdarstellung eingangs), in
Abzug gebracht wurde.
Der Berufung ist daher
insgesamt teilweise Folge zu geben; die Erbschaftssteuer bemißt sich wie
folgt:
|
Aktiva:
|
Anfall
1/3 in ATS
|
Pkte. 1. und 2. des Inventars: Kauferlös +
Bargeld, S 2,500.350
|
833.450,00
|
Pkt. 5. Lebensversicherung/Sterbegeld S
40.000
|
13.333,33
|
Pkt. 4. Spar-, Kontenguthaben S
1.617,45
|
539,15
|
Pkt. 3. Guthaben Finanzamt S 3.809
|
1.269,67
|
zuzügl.
finn. Liegenschaft Verkehrswert
S 467.547
|
155.849,00
|
zuzügl.
Versicherungsleistungen gesamt, Erwerb
1/1
|
584.197,00
|
abzüglich:
|
|
Kosten der Nachlassregelung, darin
zusammengefaßt: Gericht + Notar S 53.515 + Pkt. IV. der Passiva
"Edikt" S 4.581, gesamt
S 58.096
|
-
19.365,33
|
sonstige Kosten = Todfallskosten Pkt. V. S
23.485,80
|
- 7.828,60
|
Bankverbindlichkeiten Pkt. III. 1., S
845.357
|
- 281.785,67
|
Darlehen lt. Pkt. II. der Passiva, S
550.000
|
- 183.333,33
|
sonstige Verbindlichkeiten: darin
zusammengefaßt Pkt. I. der Passiva "Beteiligung" S 119.045,27 + Pkt. III.
2. - inkl. 8. (9. USt-Nachzahlung 1998 hatte lt. Berichtigung zu
entfallen) mit gesamt S 139.284,72, ergibt sohin insgesamt den Betrag von
S 258.330
|
-
86.110
|
abzüglich Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 30.000,00
|
abzüglich Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG (für endbesteuertes Vermögen)
|
- 539,15
|
ergibt steuerpflichtigen Erwerb
|
979.676,07
|
Erbschaftssteuer: gem. § 8 Abs. 1
ErbStG (Stkl. I) 5 %
|
S 48.983,80 =
€ 3.559,80
Die bisherige Vorschreibung ist gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erfolgt, da der genaue Umfang des Vermögens, konkret der
Verkehrswert der ausländischen Liegenschaft, nicht festgestanden und damit
der Umfang der Abgabepflicht ungewiss war. Nachdem diese Ungewissheit durch
Vorlage des finnischen Nachlassverzeichnisses beseitigt wurde, war nunmehr die
vorläufige Abgabenfestsetzung gem. § 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2
der BAO durch eine endgültige zu ersetzen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erwerb von Todes wegenErbanfallausländisches VermögenKapitalversicherungUnterhaltbedingter Bereicherungswille
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-I/03
- Stammnummer
- 24215
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF