…nur kein Gläubiger, auch nicht die Republik Österreich als Gläubiger der Abgabenverbindlichkeiten bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel benachteiligt worden sei, sondern auch ausreichende Mittel zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verteilung nicht mehr vorhanden gewesen seien. Dies erkläre auch das Fehlen buchhalterischer Aufzeichnungen, da der…
…Vaters des Bw., mit welcher dieser an Eides statt erklärt, dass er und seine Ehefrau für ihren Lebensunterhalt nicht über ausreichende Mittel verfügen und dass der Bw. sie im Finanzjahr 2006-2007 mit einem Bargeldbetrag iHv INR 90.000 unterstützt hat bzw. seit dem Jahr…
…dass der Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung…
…78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so…
…erkennen können, dass ein Abgabenrückstand bestehe. In diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft nicht mehr über ausreichende Mittel zur Begleichung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer verfügt. Die Geschäftsvorfälle des Jahres 2007 fielen auch nicht in den Verantwortungsbereich des Bf,. sondern in den des vorigen Geschäftsführers G. Die…
…und ihr Sohn in diesem Zeitraum jedoch bei aufrechtem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes krankenversichert gewesen. Da die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung ausreichend dargelegt worden seien, bestehe kein Grund mehr für die Versagung der Familienbeihilfe. Vorgelegt wurde ein "Visa und Savings Acc." auf welchem Lastschriften für den…
…der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen bzw. danach ausreichende Mittel für eine zumindest anteilige Abgabenentrichtung vorhanden gewesen sind. Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2009 geht hervor, dass die Gesellschaft ab 31. März 2004 (letzte Entnahme der liquiden Mittel) über keinerlei liquide Mittel mehr verfügte, weshalb dem Bw…
…Zahlungen die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer kann nicht mit dem Hinweis auf nicht ausreichende Mittel als unverschuldete Pflichtverletzung gewertet werden. Das im Vorlageantrag erstattete, in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht allerdings nicht näher konkretisierte Vorbringen…
…Darlehensverträge vorlägen, die im Rahmen der Bp vorgewiesen worden seien. Die Bp habe sich nicht mit der schriftlichen Darstellung des Gatten der Bw. auseinandergesetzt wonach er über ausreichende Mittel zur Darlehensgewährung verfügt habe. Dass der Gatte der Bw. über jene Beträge verfügt habe, ergebe sich…
…1999) am Montag, 22. November 2010, fällig (fiele auf einen Samstag). Verfüge der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so dürfe der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen. Es könne aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse…
…Vorlagebericht auch zutreffend ausgeführt hat: "…Die Ausführungen, dass die Haftungsinanspruchnahme in Höhe des aushaftenden Abgabenanspruchs auf Grund des Umstandes, dass die Abgabepflichtige nicht über ausreichende Mittel zur vollständigen Abgabenentrichtung verfügt hat, nicht gerechtfertigt sei, wurde trotz mehrmaliger Möglichkeit zur Stellungnahme erst im Zuge des…
…im europäischen Ausland) gegründet, nur mit einem Stammkapital in gesetzlicher Mindesthöhe dotiert; dies, obwohl die Gesellschafterin ausreichende Mittel (damaliges Stiftungsvermögen der Privatstiftung: € 4 Mio.) besaß, um der Bw wie behauptet von Anbeginn zusätzlich benötigte Finanzmittel, welche die am 17. Juni 2004 mit € 185…
…wonach die Rechtswidrigkeit die Nichtentrichtung von Abgaben voraussetze, dass auch ausreichende Mittel zu deren Entrichtung vorhanden gewesen seien – was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei – sei der Haftungstatbestand des § 9 BAO nicht erfüllt. Die Behörde erster Instanz habe dies infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht erkannt…
…eines geschäftlichen Rückganges nicht mehr über ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung verfügt. Dieser Umstand ergebe sich aus den Geschäftsaufzeichnungen, die der Abgabenbehörde vorliegen. Aus dem der Behörde vorliegenden Abgabenakt ergebe sich, dass die Abgabenschuldnerin über die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mitteln nicht mehr ab diesem Zeitpunkt…
…KG vorgelegen wären. Von der Vertreterin der Amtspartei wurde im Gegensatz dazu eingebracht, dass die Berufungswerberin selbst über ein genügend hohes Einkommen bzw. ausreichende Mittel verfügt hätte, im Jahr 1991 sei etwa eine Liegenschaft um cirka 1,6 Mio S angeschafft worden, die darauf folgenden…
…€ 73.722,48 in Anspruch. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihr im Haftungszeitraum keine ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden seien, um die Umsatzsteuer 1991 bis 1996 zu bezahlen, da diese im Schätzungswege - viel zu hoch - ermittelt worden sei…
…da nicht dargetan wurde, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt eine bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit erkennen hätte müssen bzw. ob ihm überhaupt ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden wären, die er dafür verwenden hätte können. Da somit eine schuldhafte Pflichtverletzung als gesetzliche Voraussetzungen des § 9 Abs…
…sondern zB zur Bezahlung des monatlichen Pachtzinses an den Supermarkt, aber auch zur Auszahlung der Gehälter (siehe unten). Verfügt die Gesellschaft aber über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf die Vertreterin bei der Entrichtung der Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden…
…mit dem Einwand, die KM habe auf Grund seiner Unterhaltszahlungen für mehrere Kinder und wegen des Bezuges von KBG und Familienbeihilfe ausreichende Mittel für den eigenen Lebensunterhalt und für jenen der Kinder gehabt und sei somit auf die strittigen Zuschüsse nicht angewiesen gewesen, kann der…
…Dezember 2008 selbst den Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne und Gehälter mit 30. Juli 2002 konkretisiert hat. Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine (ausreichenden) Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw mit dem Hinweis auf eine dramatische Veränderung der Verhältnisse nach…