Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0347-L/02
Keine Anrechnung von Kosten der Haushaltsführung bei Berechnung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-L/02vom 13.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Voraus. In der Verhandlungsschrift zur Verlassenschaftsabhandlung vom
18. November 1994 sei auf Basis der gegenständlichen Schenkung
und der Auszahlung der Lebensversicherungssumme iSd § 785 ABGB ein
Vergleich geschlossen worden. Es würden demnach zwei getrennte Erwerbe
vorliegen. Die Vergleichszahlung des Pflichtteilanrechnungsverfahrens könne
folglich nicht im Zuge des steuerlichen Schenkungssteuerverfahrens geltend
gemacht werden. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 wurde wie
folgt geantwortet:
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1.
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Zur Vorgehensweise betreffend Wohnungsübertragung von
H.R. an Bw. würde auf die Ausführungen im Schreiben vom
24. September 2004, Punkt 2, verwiesen werden. In
Ergänzung werde der Originalzahlungsbeleg als Nachweis über die
Überweisung von 500.000,00 S auf das Konto XY, Raika M. des Herrn R.
übermittelt. Die Überweisung sei von Frau Bw. am
2. Juli 1990 und nicht - wie bislang angenommen - am
4. Juli 1990 durchgeführt worden (der Überweisungsstempel
wäre auf der zur Verfügung stehenden Kopie des Beleges nicht richtig
ersichtlich). Dieser Betrag sei zuvor am selben Tag, also dem
2. Juli 1990, von H.R. an Bw. in bar übergeben worden und von
Letzterer bar auf das Konto YZ, Salzburger Sparkasse, von Bw. einbezahlt worden
(siehe Originaleinzahlungsbestätigung). Eben von diesem Konto sei die oben
angeführte Überweisung an H.R. erfolgt.
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2.
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Die Zusage zur Finanzierung sei mündlich erfolgt im
Zuge der Kaufvertragserrichtung (vergleiche den bereits vorgelegten Kaufvertrag
vom 27. Juni 1990, siehe dort auch Zweitens, wonach der Kaufpreis binnen
vierzehn Tagen nach Unterfertigung des Vertrages auf ein von H.R. bekannt zu
gebendes Konto zu überweisen sei.) Im Rahmen der Vertragserstellung
bzw. -unterzeichnung sei auch die oben bzw. in der letzten
Vorhaltsbeantwortung detailliert beschriebene Vorgangsweise betreffend
Zahlungsabwicklung besprochen worden (siehe nochmals Punkt Zweitens des oben
genannten Kaufvertrages). Ein schriftlicher Nachweis über die
mündliche Zusage zur Finanzierung liege nicht vor, wie im Übrigen
davon auszugehen sei, dass derartige Zusagen unter Ehegatten im Regelfall nicht
schriftlich abgegeben würden. Wie schon in früheren Schreiben
angeführt, sollte durch die Errichtung eines Kaufvertrages nach außen
hin der Gefahr der Anfechtung der Wohnungsübertragung vorgebeugt werden.
Allein aus diesem Grund hätte H.R. - auch auf Anraten der
Rechtsberatung von H.R. - die Übertragung durch Kaufvertrag, obwohl
tatsächlich eine (mittelbare) Schenkung der Wohnung gewollt gewesen
wäre, gewählt. Im Übrigen könne aus der Tatsache,
dass Mieteinnahmen ab 1. Juli 1990 an Bw. zugeflossen seien, nicht
abgeleitet werden, dass die Wohnung zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt
übergeben worden wäre, da abweichend von der Eigentumsübertragung
vereinbart werden könne, wem, wie lange und in welcher Höhe
Mieteinnahmen nach erfolgter Eigentumsübertragung zufließen sollten
(Fruchtgenuss). Es erscheine zudem plausibel und konsequent, dass auf Grund der
Vertragsunterzeichnung Ende Juni 1990 und der Entrichtung des Kaufpreises Anfang
Juli 1990 die Mieteinnahmen ab Juli 1990 an Frau R. zugeflossen
seien.
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3.
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Die Geschäftsanteile von Frau R. an der E.S. (33,33%
= Stammeinlage in Höhe von 58.800,00 S) und an der E.S.B. (33,33% =
Stammeinlage in Höhe von 1,960.000,00 S) seien dieser im Erbwege von
ihrem Vater, Herrn E.Sa., verstorben am 2. Dezember 1992, vermacht
worden. Die Beteiligungshöhe wäre bis zur Abtretung der Anteile mit
Stichtag 2. Jänner 1999 unverändert gewesen.
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4.
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Die Art und Weise des Zustandkommens der Forderung (Jahr,
Höhe, etc.) sei nicht mehr feststellbar, datiert jedoch sicher vor 1980
(wahrscheinlich 70er-Jahre). Da offenbar stets sämtliche Zinsen stehen
gelassen worden seien, sei die Forderung mehr und mehr angewachsen. Die
Rückzahlung sei zur Gänze cirka Anfang der 90er-Jahre
erfolgt.
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5.
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Zusätzlich zu den erwähnten Kosten für die
Anschaffung des Grundstückes wären Errichtungskosten für das
Einfamilienhaus angefallen (jetzt H16, M.) in Höhe von rund 4,5 Mio.S. Die
Finanzierung sei einerseits durch die Bausparkasse (Teilfinanzierung mit
vorzeitiger Tilgung) und andererseits aus Mitteln, die Frau R. im Erbwege von
ihrem Vater (verstorben am 2. Dezember 1992) und im Schenkungswege von
Herrn R. zugewendet bekommen hätte, erfolgt. Die Ausführungen
in der Berufungsschrift vom 14. Juli 1998, Punkt 1, wonach Frau R.
über keinerlei Ersparnisse verfüge, werde aufrechterhalten und
ergänzend ausgeführt, dass damit eigene Ersparnisse gemeint seien,
hätte sie doch oben genannte Mittel im Erbwege bzw. durch Schenkung
erworben.
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6.
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Liegenschaft W., S. : Finanzierung aus Mitteln Erbschaft
von Vater (siehe bereits oben) und aus laufendem Einkommen. Liegenschaft
Wa.: Finanzierung aus Veräußerungserlös
GmbH-Anteile
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7.
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Um ein Missverständnis zu vermeiden, sei vorweg
festzuhalten, dass das Berufungsbegehren nicht auf die Anrechnung der (gesamten)
Kosten, sondern nur auf Anrechnung des Anteils der Kosten Haushalts- und
Lebensführung von H.R. gerichtet sei (siehe die Ausführungen in den
bisherigen Schriftsätzen). Die Anrechnung werde gemäß
§ 20 Abs. 4 iVm § 21 ErbStG 1955 iVm
§§ 95, 91 ABGB (siehe dazu bereits die
Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 24. September 2004,
Punkt 1) geltend gemacht. § 20 Abs.4 ErbStG 1955 stelle eine
bloß demonstrative Auflistung von Abzugsposten dar; abzugsfähig seien
daher sämtliche Aufwendungen, die den Reinerwerb letztlich vermindert
hätten (in diesem Umfang somit keine Bereicherung). Der auch auf Erwerbe
unter Lebenden (vergleiche Dorazil, ErbStG, § 21) anwendbaren Bestimmung
des § 21 ErbStG 1955 liege der in diesem Verfahren von Anfang an
vorgebrachte Gedanke zu Grunde, dass der Geschenkgeber (hier: H.R.) durch die
Dienste der späteren Geschenknehmerin (hier: Bw.) ohne entsprechende
Entlohnung (hier: die Tragung der gesamten Kosten der Lebensführung von
H.R. gehe über die familienrechtliche Beistandspflicht hinaus) in seinem
Vermögen eine Bereicherung erfahren habe (Ersparung von Ausgaben), von der
es unbillig sein würde, sie bei Honorierung steuerlich dem anzulasten, der
die Dienste geleistet habe (vergleiche Dorazil, aaO). Würde die
Berufungsbehörde dennoch zur Rechtsansicht gelangen, dass ein
Anrechnungstatbestand nicht erfüllt sei, so werde in eventu vorgebracht,
dass auf Grund der einvernehmlich vom Familienrecht abweichenden Vereinbarung
der Ehegatten R. betreffend Übernahme Kosten der Lebensführung und
damit Bestehen einer einvernehmlich festgelegten Verpflichtung von Frau R.
betreffend Übernahme der erwähnten Kosten bereits der Tatbestand nach
§ 3 ErbStG 1955 nicht erfüllt sei, da die Leistung von H.R. in
Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung und damit als Gegenleistung,
somit keinesfalls unentgeltlich oder freigiebig erfolgt sei (vergleiche die
umfangreichen Ausführungen bei Fellner, ErbStG, § 3).
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8.
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Von Frau R. seien sämtliche mit der
Lebensführung sowohl in S., als auch in Mondsee verbundenen Kosten getragen
worden. Mit Kosten der Haushalts- und Lebensführung seien alle Kosten des
täglichen Bedarfs, insbesondere Kosten des Einkaufs für den
täglichen Bedarf wie Lebensmittel, Hygiene- und Toilettartikel, Waschmittel
etc. gemeint. Festzuhalten sei, dass zwar zwei Wohnsitze bestanden hätten,
diese beiden Wohnungen jedoch im Regelfall und damit überwiegend gemeinsam
bewohnt worden seien. Während Frau R. samt Kinder das Wochenende in Mo.
verbracht hätte, hätte umgekehrt Herr R. wochentags in S. (schon
bedingt durch die Krankheit von Herrn R. und den damit häufigen Terminen im
Krankenhaus Sa.) gewohnt. In den letzten drei Jahren vor dem Ableben von Herrn
R. hätte dieser auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit und der
zahlreichen Spitalsaufenthalte weitaus überwiegend in Salzburg
gewohnt. Die Betriebskosten für das Haus DLW, M., seien von H.R.
getragen worden, jene der Wohnung in Sa. gänzlich von Frau R..
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9.
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St1, geboren am 11. September 1973, 1980-1984,
VS Sbg-Stadt, Sbg-Itzling, Kirchenstraße 24 1984-1988, Gymnasium BG
II, Sbg-Lehen, F.-Josefs-Kai 1988-1993, HTL Hochbau Salzburg, dort
Matura St2, geboren am 30. Oktober 1976, 1981-1983:
Kindergarten Sbg-Itzling, Kirchenstraße 1983-1987, VS Sbg Stadt,
Sbg-Itzling, Kirchenstraße 24 1987-1992, Gymnasium BG II,
Sbg-Lehen, F.-Josefs-Kai 1992-1993,BORG Sbg-Nonntal, Josef-Preis-Allee
5 ab 1993 Lehre zum Großhandelskaufmann bei Fa. Wü. in
Salzburg-Stadt beide Kinder wohnhaft im og. Zeitraum bei Frau R. (Sa.
bzw. Mo.; siehe Punkt 8)
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10.
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Die geltend gemachten Kosten der Lebensführung
würden einen geschätzten Betrag darstellen. Ein
belegmäßiger Nachweis dieser Kosten könne auf Grund des lange
zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr erbracht werden.
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11.
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Hierzu sei in Ergänzung zu Punkt 7 auszuführen,
dass (mangels Beistandspflicht iSd § 95 ABGB) eine Anrechnung der bei
Frau R. aufgelaufenen Kosten erst recht vorzunehmen bzw. in eventu bereits das
Nichtvorliegen einer unentgeltlichen bzw. freigiebigen Zuwendung wegen
Kostenersatz durch H.R. erst recht gegeben sei, wenn keine Ehegemeinschaft,
sondern bloß eine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe.
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12.
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Die geltend gemachten Ausgaben seien - wie mehrmals
ausgeführt - zwangsläufig auf Grund des von C.R. eingeleiteten
strafprozessualen Verfahrens und des damit einhergehenden Rechtsstreites
(Schenkungsanfechtung) erwachsen. Eine genaue Aufgliederung der
Rechtsberatungskosten nach Art und Zeitraum der Leistung samt dazugehörigem
Verfahren sei ob des langen Zeitraumes nicht mehr möglich. Der
Berufungswerberin sei jedoch erinnerlich, dass es sich bei den Rechtskosten um
ein Prozesskostenpauschale gehandelt habe (in diesem Fall würde eine exakte
Aufschlüsselung trotz Vorhandenseins von Belegen ohnehin nicht möglich
sein).
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13.
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Betreffend Versicherungssumme W.A. werde auf die
umfangreiche Berufungsergänzung vom 16. November 1999 zum
Erbschaftssteuerverfahren RV/0500-L/02 verwiesen und die dortigen
Ausführungen aufrechterhalten. Zur mit der Versicherungssumme W.A.
nicht in Zusammenhang stehenden Vergleichszahlung an C.R. werde nochmals auf das
Begehren der Anrechnung im Schenkungssteuerverfahren verwiesen (vergleiche schon
die ausführliche rechtliche Stellungnahme im Schreiben vom
14. September 2004, Punkt 3 lit a sowie das dort formulierte
Eventubegehren; diese Ausführungen würden aufrecht erhalten
bleiben).
Die oben zitierten Ausführungen im Verfahren
RV/0500-L702 in Form der Berufungsergänzung vom 16. November 1999
lauten wie folgt:
Zu Punkt 1 (W.A.): Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gelte als ein Erwerb von Todes
wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, da auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht werde (vgl. VwGH vom
28. März 1996, 95/16/0245). Das Wesen dieser nach § 2
Abs. 1 Z 3 leg.cit. der Steuer unterliegenden Verträge zu Gunsten
Dritter (§ 881 ABGB) bestehe darin, dass die Berechtigung des
Begünstigten erst durch den Tod des Erblassers entstehe. Ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem Erwerb und dem Tod des Erblassers sei somit
erforderlich. Erfasst würden jedoch nur solche Vermögensvorteile, die
auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben worden wären.
In concreto seien der Berufungswerberin aus den
Lebensversicherungen ihres verstorbenen Mannes 1,088.912,00 S ausbezahlt
worden (vgl. Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993).
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu Grunde liegenden Verträge (1973 und
1985) wäre nicht die Berufungswerberin, sondern andere Personen
bezugsberechtigt gewesen. Erst mit Datum vom 26. Juni 1990 hätte
sich der nunmehrige Erblasser entschlossen, die Berufungswerberin als
bezugsberechtigte Person gegenüber der Versicherungsanstalt namhaft zu
machen.
Im Folgenden werde bestritten, dass es sich bei den oben
genannten Lebensversicherungsverträgen überhaupt um echte
Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne des Gesetzes handle, wodurch eine
Verwirklichung des Steuertatbestandes des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 von vornherein
ausgeschlossen sei.
Ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter liege nämlich
nur dann vor, wenn auch ein direkter Anspruch des Dritten entstehe. Ob dies der
Fall sei, werde in Abs. 2 des § 881 ABGB nur unvollständig
durch Auslegungsregeln beantwortet. Bei Lebensversicherungsverträgen stehe
dem Versicherungsnehmer jedenfalls die Auswahl zu, sich selbst oder aber durch
eine Begünstigungsklausel gemäß
§ 166 Abs. 1
VersVG einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bestimmen. Bei letzterem handle
es sich um ein den Versicherungsnehmer zustehendes Gestaltungsrecht, von dem dem
Versicherer gegenüber Gebrauch gemacht werden könne, welches aber
keiner Annahme bedarf (Versicherungsrecht 1981, 692). Dies hätte zur
Folge, dass die Begünstigung eines Dritten im Belieben des
Versicherungsnehmers stehe, womit für den Fall des Ablebens des
Versicherungsnehmers höchst unterschiedliche Rechtsfolgen einher gehen
würden.
Während nämlich im Falle der Begünstigung
eines Dritten die Versicherungssumme nicht in den Nachlass falle und somit auch
nicht in das Inventar aufzunehmen sei, sei bei einer nicht wirksam zum Tragen
kommenden Bezugsberechtigung Dritter die fällig werdende Versicherungssumme
zum Nachlassaktivum hinzu zu schlagen (JBl 1932, 315; NZ 1928, 26;
JBl 1987, 46 und OGH 7 Ob 647, 648/86; vgl. im Einzelnen
Zankl, NZ 1985, 81). Da mangels Verfügung die Versicherungsleistung
somit jeweils dem Versicherungsnehmer selbst zustehe (§ 168 VersVG),
falle diese konsequenterweise nach Ableben desselben in die Verlassenschaft
(§ 531 ABGB) und sei dort nach den Bestimmungen des Erbrechtes auf die
Erben aufzuteilen, ohne das jedoch ein direkter Anspruch auf die
Versicherungsleistung zustehen würde.
Daher spreche auch der OGH in seiner Entscheidung
7 Ob 18/84 (veröffentlicht in NZ 1985, 81) aus, dass es sich
bei der Lebensversicherung mit Begünstigung lediglich um einen Vertrag
handeln würde, durch den einem Dritten Rechte verschafft werden sollten.
Der Unterschied zum Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB
würde darin liegen, dass im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten
gerade keinen direkten Anspruch verschaffe. Dies auch deshalb, weil eine einmal
vorgesehene Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des
Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stets
geändert werden könne - und zwar gemäß
§ 552 ABGB auch durch letztwillige Erklärung. Da es also
wesentlich vom Willen des Versicherungsnehmers abhänge, ob er einen Dritten
begünstige und ihn somit einen direkten Anspruch hinsichtlich einer
Versicherungsleistung verschaffe, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass es sich bei Lebensversicherungsverträgen a priori um Verträge zu
Gunsten Dritter handle. Da § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
1955 aber von Verträgen zu Gunsten Dritter spreche, somit als
steuerrechtliche Vorschrift auf eine zivilrechtliche Umschreibung aufbaue, sei
der verwendete Ausdruck auch im Steuerrecht in dem Sinn zu verstehen, wie er im
Bereich der Teilrechtsordnung, dem der fragliche Begriff entnommen worden sei
oder auf die verwiesen worden sei, gedeutet werde (vgl. dazu
ÖStZ 1981, 226). Aus diesem Grund sei im konkreten Fall auch keine
wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd BAO möglich und es greife die rein
rechtliche Betrachtungsweise Platz. Mangels Vorliegens eines echten Vertrages zu
Gunsten Dritter iSd ABGB sei somit einer steuerrechtlichen Anknüpfung
dieses Sachverhaltes der Zugang verwehrt.
Solle die Behörde dennoch zum Ergebnis gelangen, dass
in concreto eine dem Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG 1955 zu unterwerfende, die Berufungswerberin auf Grund von
Lebensversicherungsverträgen zu Gunsten Dritter begünstigende Leistung
vorliege, so werde vorweg der Eintritt einer iSd ErbStG 1955 unentgeltlich
erlangten Bereicherung im Vermögen der Berufungswerberin auf Kosten des
Erblassers, H.R., durch vorliegenden Erwerbsvorgang bestritten:
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht werde
grundsätzlich vom Bereicherungsprinzip beherrscht. Als steuerpflichtiger
Erwerb gelte demnach nur eine Bereicherung des Erwerbers. Wie schon früher
ausgeführt, wäre der am 9. Juni 1993 verstorbene Ehegatte
der Berufungswerberin auf Grund seiner Erkrankung an Kinderlähmung sehr
stark körperbehindert. Sein gesundheitlicher Zustand hätte sich
insbesondere in den Jahren vor seinem Tod massiv verschlechtert und es wäre
die Berufungswerberin dadurch zu einer Betreuung ihres Ehegatten angehalten
gewesen. So hätte sie - von der körperlichen Pflege und dem
seelischen Beistand abgesehen - sämtliche Besorgungen, wie Einkaufen,
Medikamente herbeiholen, aber auch Fahrten zu Ärzten und
Krankenhäusern etc. unternehmen müssen. In diesem Zusammenhang solle
nochmals darauf hingewiesen werden, dass sich die gemeinsame Ehewohnung in einer
Wohnanlage im 3. Stock ohne Lift befunden hätte (daher auch wesentlich
mühsamer und zeitaufwändiger).
Hier würde vertiefend ausgeführt werden, dass die
Berufungswerberin auf Grund einer mündlichen, im Familienrecht nicht selten
vorkommenden Vereinbarung iSd § 91 ABGB mit ihrem nunmehr verstorbenen
Ehegatten (vgl. dazu Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die
Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht
(1992) 391; OGH in JBl 1991, 714), die anfallenden Kosten der Pflege ihres
Ehegatten sowie sämtliche Kosten der Haushaltsführung (somit auch die
des Ehegatten) aus eigener Hand zu tragen gehabt habe, weshalb sie im Zeitpunkt
des Todes ihres Ehegatten auch über keinerlei Ersparnisse mehr verfügt
hätte. Dem Ehegatten wäre es daher möglich gewesen, ein relativ
großes Sparvermögen anzulegen.
Da die genannten, von der Berufungswerberin zu Gunsten
ihres Ehegatten geleisteten Tätigkeiten weit über die allgemeinen, im
Familienrecht (§ 90 ABGB) begründeten, Beistandspflichten der
Ehegatten zu einander hinausgereicht hätten (vgl. dazu Schwimann,
ÖJZ 1976, 368; zu wirtschaftlichen Grenzen der Beistandspflicht siehe
OGH in RdW 1986, 42; SZ 58/132), hätte dieser die
Berufungswerberin als Bezugsberechtigte seiner abgeschlossenen
Lebensversicherungen eingesetzt, um ihr so eine für ihre Hilfsdienste
entsprechende, der Berufungswerberin aus den Bestimmungen des Familienrechts
auch zustehende Gegenleistung zukommen zu lassen. Damit stehe aber außer
Zweifel, dass die Berufungswerberin durch die Zuweisung der Versicherungssumme
nach dem Ableben ihres Mannes nicht bereichert worden wäre, sondern dass
ihr dadurch eine Entschädigung im Sinne einer Entlohnung für ihre
langjährigen, ohne Barlohn geleisteten Tätigkeiten erbracht worden
sei.
Aber selbst bei von der Berufungswerberin nicht
eingeräumter Annahme des Vorliegens einer eingetreten Bereicherung sei nach
ständiger Rechtssprechung des VwGH bezüglich Subsumtion eines
Sachverhaltes unter den Steuertatbestand des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 seitens der
Steuerbehörde nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Erwerbes
eingetreten sei, sondern auch, ob beim Zuwendenden der Bereicherungswille
bestanden hätte (VwGH 21.5.1970, 11883/69; VwGH 26.1.1995,
89/16/0149).
Nicht relevant seien daher die begründenden
Ausführungen der Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung vom
26. Juli 1999, wonach die Witwe auch nach dem Ableben ihres Ehegatten
den gesamten Unterhalt der Familie hätte bestreiten können, da sie
dazu auch 12,5 Jahre vor dem Tod ihres Ehegatten in der Lage gewesen
wäre. Zu prüfen würde vielmehr gewesen sein das Faktum, ob der
nunmehrige Erblasser im Zeitpunkt des Einsetzens der Berufungswerberin als
Begünstigter der Lebensversicherungen (26. Juni 1990) mit dem
Vorsatz gehandelt hätte, diese dadurch zu bereichern. Dabei sei nicht
unbedingter Vorsatz notwendig, sondern genüge bloß das Handeln mit
dolus eventualis, das heißt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejahe bzw. in Kauf nehme (VwGH 24.5.1991,
89/16/0068).
Der Bereicherungswille sei insbesondere dann
ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Einsetzung in der Absicht, mit der
entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den anständigen und
angemessenen Unterhalt nach dessen Tode zu sichern, vornehme (VwGH
verstärkter Senat 4.2.1965, 607/64, Sammlung Nr. 3219/F; vgl. auch
Entscheidung vom 8.11.1977, 1168/77; 25.1.1995, 89/16/0149; Fellner, Erbschafts-
und Schenkungssteuerkommentar, Rz. 53 zu § 2).
Wie schon ausgeführt, wäre im Zeitpunkt der
Begünstigung (26. Juni 1990) überhaupt nicht absehbar
gewesen, wie lange die Berufungswerberin wegen der Pflege ihres Mannes noch
berufstätig hätte sein können. Sobald sie neben der Pflege ihren
Beruf nicht mehr ausüben hätte können, würde sie daher
ausschließlich vom Einkommen ihres schwer kranken Mannes abhängig
gewesen sei und folglich nach seinem Ableben vor dem Problem gestanden, auf
Grund ihres Alters und der längerfristigen Abstinenz vom Arbeitsplatz nur
sehr schwer wiederum eine neue Arbeit zu finden. Somit hätten auch die
Tatsachen, dass die Berufungswerberin nach dem Tode ihres Mannes einkommenslos
gewesen sein würde, sowie dass noch zwei unversorgte, in Ausbildung
stehende Kinder aus vorangehender Ehe vorhanden gewesen wären, H.R.
zusätzlich dazu bewogen hätten, die Berufungswerberin zwecks
Absicherung ihres Unterhaltes im Falle seines Ablebens als bezugsberechtigte
Person seiner Lebensversicherungen einzusetzen, sodass diesfalls der Unterhalt
für die Berufungswerberin und ihre unversorgten Kinder doch halbwegs
gewährleistet hätten werden können.
Bezüglich Unterhaltsbemessung hinsichtlich
§ 796 ABGB sei in gleicher Weise wie bei Bemessung während
aufrechter Ehe nach den Bestimmungen des § 94 ABGB vorzugehen: Bei
einem ebenfalls verdienenden Ehegatten werde der so genannte
Unterhaltsergänzungsanspruch mit 40 % vom gemeinsamen Nettoeinkommen
abzüglich des eigenen Einkommens bemessen (OGH in SZ 64/135). Konkret
ergebe das folgenden jährlichen Unterhaltsergänzungsanspruch (1991)
der Berufungswerberin:
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Pension Ehegatte netto (15.000,00 S x
14)
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210.000,00 S
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Entnahmen aus KG (60.000,00 S x 12)
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720.000,00 S
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930.000,00 S
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Nichtselbständige Arbeit Bw.
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467.000,00 S
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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88.000,00 S
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Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung
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25.000,00 S
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580.000,00 S
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Abzüglich ESt-Belastung
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-168.000,00 S
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412.000,00 S
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1.342.000,00 S
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Davon 40 %
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536.800,00 S
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Abzüglich eigenes Einkommen Bw.
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-412.000,00 S
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Jährlicher
Unterhalt rund
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125.000,00 S
Nehme man eine Kapitalisierung dieses Betrages bei einer
Lebenserwartung der Berufungswerberin von beispielsweise nur 75 Jahren vor,
so stehe die Höhe des dabei resultierenden Betrages mit jener der Zuwendung
keinesfalls in einem Verhältnis, müsse doch berücksichtigt
werden, dass sich im Zuwendungsbetrag auch die Gegenleistung für geleistete
Hilfsdienste während der langjährigen Krankheit von H.R. befinde
(vgl. vorhergehende Ausführungen).
All diese Fakten würden ergeben, dass der Zuwendende
gewiss nicht mit Bereicherungswillen gehandelt habe, da dieser nur der sonst
nicht gesicherten Unterhalt der Berufungswerberin für den Zeit nach seinem
Tode sicher stellen hätte wollen, er also auch aus seiner moralischen
Verpflichtung (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064) heraus gehandelt habe. Keinesfalls
wollte dieser dadurch eine Bereicherung der Berufungswerberin in Kauf nehmen.
Auf Grund seiner Lebenssituation und der vorangehend angeführten Tatsachen
hätte er eine solche niemals ernstlich für möglich gehalten und
sich damit abgefunden, womit im Zeitpunkt der Begünstigung nicht einmal
dolus eventualis vorgelegen wäre.
Diese Ausführungen würden aber auch mit dem Zweck
einer Lebensversicherung korrespondieren, deren ratio nicht eine Bereicherung,
sondern die Versorgung von Witwen und Waisen sei (bereits JBl 1932, 315,
vgl. auch NZ 1988, 332, vgl. dazu auch Zankl, Lebensversicherung und
Nachlass, in: NZ 1985, 81).
Mangels Vorliegens eines entsprechenden
Bereicherungsvorsatzes sei eine Besteuerung des konkreten Sachverhaltes auch
unter diesem Aspekt betrachtet nicht zulässig und werde nochmals beantragt,
dass die erhaltene Versicherungssumme aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden
werde.
Beigelegt wurden zwei Original-Bankbelege. Zum Einen ein
Einzahlungsbeleg über 500.000,00 S vom Konto der Frau Bw. auf das Konto es
H.R. vom 2. Juli 1990. Zum Anderen ein Bareinzahlungsbeleg über
500.000,00 S auf das Konto der Bw. vom 2. Juli 1990.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 wurden die obigen
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde durch die
Berufungswerberin der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wurde durch die
Amtspartei folgende Stellungnahme abgegeben: Mit Schreiben vom 20.
Dezember 1993 hätte Frau Bw. dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in L. mitgeteilt, dass sie von ihrem verstorbenen Ehegatten am
3. Mai 1993 und am 4. Juli 1990 Schenkungen erhalten habe.
Darüber hinaus hätte sie nach dem Ableben von der W.A. aus einer
Lebensversicherung den Betrag von 1,088.912,00 S ausbezahlt
erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren sei am 18. November 1994
zwischen dem erblichen Sohn C.R. und Frau Bw. ein Vergleich abgeschlossen
worden. Frau Bw. hätte aus dem Titel von Schenkungen seitens Herrn H.R. an
Frau Bw. einen Betrag in Höhe von 940.000,00 S an C.R. zu bezahlen
gehabt. Dieser Betrag sei als Schenkungspflichtteil des C.R. bei der Berechnung
der Schenkungssteuer für den Erwerb durch Frau Bw. abzuziehen. Die Kosten
für die Beratung in Höhe von 67.656,00 S könnten bei der
Berechnung der Schenkungssteuer nicht abgezogen werden, da es sich nicht um
Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreits handle
(§ 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG 1955). Eine
Ausscheidung des Betrages von 500.000,00 S (Schenkung eines Barbetrages zum
Erwerb der Eigentumswohnung des Erblassers im Jahre 1990) könne nicht
erfolgen, da die Schenkung tatsächlich ausgeführt worden sei. Der
Kaufpreis hätte laut Kaufvertrag für die Wohnung 450.000,00 S und
für das Inventar 50.000,00 S betragen. Der Ansatz des Einheitswertes
der 1990 erworbenen Eigentumswohnung sei nicht möglich. Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen seien für den Bereich des Steuerrechtes nur
dann anzuerkennen, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen
und einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
hätten. Der von der Berufungswerberin begehrte Abzug von Kosten
für die Haushaltsführung in Höhe von 1,800.000,00 S
(durchschnittlich 12.000,00 S für 150 Monate) sei nicht anzuerkennen.
Es seien keine Nachweise erbracht oder entsprechende Vereinbarungen vorgelegt
worden. Die Verehelichung von Frau Bw. mit Herrn H.R. sei am
23. Juni 1990 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe grundsätzlich
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten an der gemeinsamen
Haushaltsführung. Mit dem Ableben des Herrn H.R. hätte Frau Bw.
einen Versicherungserlös der W.A. in Höhe von 1,088.912,00 S
ausbezahlt erhalten. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gelte als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers gemacht werde. Der Einwand der Berufungswerberin, mit der
Änderung der Versicherungsverträge am 16. Juli 1990 bzw.
18. Juli 1990 in Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Frau Bw.
hätte Herr H.R. den Unterhalt von Frau Bw. sicherstellen wollen, ginge ins
Leere. Frau Bw. hätte zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich höheres
Einkommen als Herr H.R. gehabt und daher auch keinen
Unterhaltsanspruch.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wurde obige
Stellungnahme der Berufungswerberin zur Gegenäußerung zugestellt. Von
einer solchen wurde jedoch Abstand genommen.
Am 7. Juli 2005 hat ein Erörterungstermin
unter Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin und der
Vertreterin der Amtspartei stattgefunden, dessen Inhalt wie folgt
zusammengefasst werden kann: Im Hinblick auf die Anrechnung von
1,800.000,00 S Kosten der Haushaltsführung im
Schenkungssteuerverfahren wurde der Parteienvertreter darauf hingewiesen, dass
§ 21 ErbStG 1955 lediglich eine Anrechnung von bis zu drei Jahren
zulassen würde. Daraufhin wurde von diesem eine Einschränkung auf drei
Jahre verneint, der Zeitraum von 12,5 Jahren laut Berufungsschrift würde
aufrecht bleiben. Die ausbezahlte Versicherungssumme in Höhe von
1,088.912,00 S wurde durch die Berufungswerberin als Gegenleistung für
Hilfsdienste, die weit über die Beistandspflicht des ABGB hinausreichen,
qualifiziert. Auf die Frage, welche Leistungen, wann und in welchem Ausmaß
erbracht worden seien, wurde vom Parteienvertreter wie folgt ausgeführt:
Grundsätzlich seien es Leistungen gewesen, die im Zusammenhang mit der
Krankheit des Gatten der Berufungswerberin gestanden wären, somit
Pflegeleistungen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren vor dessen Tod. Das
Ausmaß würde schwer zu beurteilen sein, etwa Arzt-,
Krankenhausfahrten und Besorgungen. Alle Dinge, die notwendig seien, wenn jemand
nicht mehr mobil sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten
Beratungskosten stimmten beide Vertreter überein, dass eine Aufteilung je
zur Hälfte in Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des
Strafverfahrens gerechtfertigt sein würde. Die Teilung würde sich
sowohl auf die Rechtsanwaltskosten, als auch auf die Steuerberatungskosten
beziehen. Vom Parteienvertreter wurde ausgeführt, dass das Einkommen
des Gatten sehr wohl höher gewesen sein würde, als das der
Berufungswerberin, da Entnahmen aus der KG vorgelegen wären. Von der
Vertreterin der Amtspartei wurde im Gegensatz dazu eingebracht, dass die
Berufungswerberin selbst über ein genügend hohes Einkommen bzw.
ausreichende Mittel verfügt hätte, im Jahr 1991 sei etwa eine
Liegenschaft um cirka 1,6 Mio S angeschafft worden, die darauf
folgenden Baukosten für das Haus hätten cirka 4,5 Mio S betragen.
Ihrer Ansicht nach hätte der Gatte keine Pflicht gehabt, für den
Unterhalt der Berufungswerberin zu sorgen. Weiters wurde vom
Parteienvertreter ausgeführt, dass der Erblasser sehr schnell verstorben
sei, eher unerwartet zum damaligen Zeitpunkt. Man würde damit gerechnet
haben, dass er ein "richtiger" Pflegefall werden würde, was nicht
eingetreten sei. Festgestellt wurde weiters von den Vertretern
übereinstimmend, dass der Erblasser im Jahr 1990 aus seiner Firma
ausgeschieden sei und seither monatliche Zahlungen bezogen
hätte.
Verwiesen wird zusätzlich auf den Sachverhalt laut
Berufungsentscheidung RV/0500-L/02 betreffend Erbschaftssteuerbescheid an die
Berufungswerberin mit identem Abfertigungsdatum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bargeldzuwendung
in Höhe von 500.000,00 S
Für die steuerrechtliche Beurteilung schuldrechtlicher
Verträge zwischen nahen Angehörigen im Sinne der ständigen
Judikatur des VwGH (siehe etwa 1.9.1999, 98/16/0400) muss die Vereinbarung
folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. nach Außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, 3. auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein. Die
Vereinbarung über den Verkauf bzw. die Schenkung der gegenständlichen
Wohnung bzw. die Schenkung oder Nichtschenkung der 500.000,00 S wurde
schriftlich nicht im Sinne der Berufungsschrift verfasst. Im Gegenteil, es wurde
ein Kaufvertrag die Wohnung betreffend abgeschlossen. Nach Außen
zum Ausdruck kamen somit vordergründig der Kaufvertrag vom
27. Juni 1990, die Schenkungssteuererklärung vom
20. Dezember 1993 (in der nicht die Wohnung, sondern die
500.000,00 S als Geschenk angegeben wurden) und auch die Ausführungen
in der Verhandlungsschrift zur Verlassenschaftsabhandlung vom
18. November 1994, in der auf die obige Schenkungssteuererklärung
verwiesen worden ist. Der im Zuge dieser Verhandlung abgeschlossene
Vergleich basiert auf den Schenkungen laut dieser Erklärung. Laut Angaben
der Berufungswerberin in der Berufungsschrift sei der Wert der Wohnung jedoch
wesentlich höher als 500.000,00 S gewesen. Bei Offenlegung einer
Schenkung der Wohnung würde demnach naheliegenderweise die zu zahlende
Vergleichssumme für die Berufungswerberin höher gewesen sein. Der
Einwand, es würde die behauptete Konstruktion deshalb gewählt worden
sein, um eine Schenkungsanfechtung zu verhindern, tritt folglich in den
Hintergrund. Unterstellt werden kann auch eine Minderung der potentiell im
Verlassenschafts- bzw. Pflichtteilsanrechnungsverfahren zu bezahlenden
Vergleichssumme. Abgesehen davon, dass keinerlei schriftliche
Aufzeichnungen oder Vereinbarungen die Ausführungen in der Berufungsschrift
untermauern, und somit der Angehörigenvertrag jedenfalls nicht ausreichend
nach außen in Erscheinung getreten ist, ist auch dessen behaupteter Inhalt
keineswegs eindeutig. Aus welchem Grund - angegeben wurde die Gefahr der
Schenkungsanfechtung - der Inhalt nicht klar und eindeutig zu
identifizieren ist, ist jedoch nicht relevant. Da jedenfalls vom Fehlen
der ersten beiden Voraussetzungen auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob
es sich um eine fremdübliche Vereinbarung handelt.
Der von der Berufungswerberin behauptete Inhalt der
Abmachung wird folglich steuerrechtlich nicht als gegeben
angesehen.
Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1.9.1999,
98/16/0401, ausgeführt, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung
voraussetzt, dass der Geschenknehmer im Verhältnis zum Geschenkgeber nicht
über das ihm übergebene Geld, sondern erst über das
Grundstück verfügen kann. Wird eine Zuwendung zur Tilgung des
gestundeten Kaufpreises nach der Übergabe der Liegenschaft erbracht, so
liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung jedenfalls nicht vor. Im
vorliegenden Fall wurde die Wohnung laut Vertrag mit Unterzeichnung dessen am
27. Juni 1990 übergeben. Auch die Einnahmen und Ausgaben diese
betreffend sind bereits ab 1. Juli 1990 der Berufungswerberin
zugerechnet worden. Von der Berufungswerberin wurde zwar ausgeführt,
dass im Rahmen eines Fruchtgenussrechtes abweichende Vereinbarungen getroffen
werden könnten, hat aber das Vorliegen einer solchen nicht behauptet. Der
Senat geht daher davon aus, dass der vorliegende Vertrag im Hinblick auf die
Übergabe erfüllt worden ist. Durch die Übergabe des
Kaufpreises erst am 2. Juli 1990 - Übergabe der Wohnung am
27. Juni 1990 - ist nach obiger Judikatur das Vorliegen einer
mittelbaren Grundstücksschenkung ausgeschlossen. Entgegen der oben
zitierten VwGH-Judikatur geht der BFH in seinem Urteil vom 10.11.2004, II R
44/02, davon aus, dass nicht Voraussetzung ist, dass dem Geschenknehmer vor der
Übernahme der Liegenschaft das Geld überlassen worden ist. Hier jedoch
wird vorausgesetzt, dass der Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstückes vom
Geschenkgeber zugesagt worden ist. Im gegenständlichen Fall konnte
jedoch durch die Berufungswerberin diese Zusage zum vorgesehenen Zeitpunkt weder
bewiesen, noch glaubhaft gemacht werden. Hingewiesen wird diesbezüglich
auch auf die unterschiedlichen zu Tage tretenden Ausformungen der Vereinbarung
zwischen der Berufungswerberin und ihrem Gatten. Dass eindeutig die Absicht des
Gatten bestanden hätte, die Wohnung zu schenken, kann dem Sachverhalt nicht
entnommen werden.
Vom Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
ist folglich nicht auszugehen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Anrechnung
Geld für Haushaltsführung 1,800.000,00 S
Die Berufungswerberin stützt sich auf § 20 Abs. 4
iVm § 21 ErbStG 1955 als rechtliche Grundlage für die Anrechnung von
1,800.000,00 S Kosten für Haushaltsführung. Nach
ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch 21.12.1992, 89/16/0147) ist
§ 21 ErbStG 1955 jedoch nur bei Erwerben von Todes wegen
anwendbar. Da es sich im vorliegenden Fall unstrittigerweise um
Schenkungen unter Lebenden handelt, ist eine Anrechnung aus diesem Titel nicht
möglich.
Grundsätzlich ist zusätzlich Folgendes
anzumerken: Die geltend gemachten 12.000,00 S Kosten der
Haushaltsführung pro Monat konnten von der Berufungswerberin in keiner
Weise nachgewiesen werden. Es wurde lediglich ausgeführt, dass es sich um
Kosten des täglichen Bedarfs handeln würde wie Lebensmittel, Hygiene-
und Toilettartikel und Waschmittel. Nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass die Ehegatten über getrennte
Wohnsitze verfügt haben, die Kosten und Betriebskosten wurden vom Ehegatten
bzw. der Berufungswerberin jeweils für ihren Wohnsitz selbst
entrichtet. Die Tragung der Kosten der Haushaltsführung -
sofern man eine solche im gegenständlichen Fall als erwiesen ansehen
würde - fällt unter die allgemeine eheliche Beistandspflicht
gemäß
§ 90 ABGB und begründet daher keinen Anspruch auf
Entgelt (VwGH 9.10.1991, 90/13/0012, OGH 19.5.1994, 2 Ob 533/94). Sie kann somit
keine Gegenleistung für die getätigten Schenkungen sein und auch den
Bereicherungswillen des verstorbenen Ehegatten nicht
ausschließen. Da die Berufungswerberin mit ihrem Gatten die Ehe am
23. Juni 1990 geschlossen hat, fällt ein Großteil der
Jahre, für die Kosten der Haushaltsführung geltend gemacht werden, in
die Zeit vor Eheschließung. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
4.12.2003, 2003/16/0097, ausgeführt, dass es zum Wesen einer
Lebensgemeinschaft gehört, dass beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft
einsetzen, um einander beizustehen, und sie jedenfalls auch die Obsorge an den
Tag legen, wie sie Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist. Die Besorgung des
Haushaltes kann daher keine Gegenleistung in dem Sinne darstellen, dass die
Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ausgeschlossen wird. Im
gegenständlichen Fall könnte es sich auch nicht um eine Schenkung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 handeln,
sondern um eine freigiebige Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955. Eine
solche liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst
ist und der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine
Kosten zu bereichern. Hier muss zwar beim Zuwendenden der Wille zu
bereichern vorhanden sein, dieser muss aber kein unbedingter sein. Es ist
ausreichend, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der
Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt. Zusätzlich wird bei Zuwendungen an
Angehörige die Annahme eines Bereicherungswillens als gerechtfertigt
angesehen, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber
Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (siehe auch VwGH 12.7.1990,
89/16/0088). Sämtliche obigen Tatbestandsvoraussetzungen sind
erfüllt - wie oben ausgeführt kann sowohl die Bereicherung, als
auch der Bereicherungswille auf Grund der Argumentation der Berufungswerberin
nicht ausgeschlossen werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Schenkung (und somit
das Bewusstsein der Berufungswerberin, bereichert zu werden) oder eine
freigiebige Zuwendung als gegeben angesehen wird. Es besteht jedenfalls
Steuerpflicht nach Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, eine Anrechnung
von Kosten kann nicht erfolgen, weshalb in dieser Frage die Berufung abzuweisen
war.
Vergleichssumme
und Beratungskosten in Höhe von 1,007.656,00 S
Laut Aktenlage hat sich die Berufungswerberin im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens ihres Erbrechtes entschlagen, unter Inanspruchnahme
des Pflichtteiles und des großen ehelichen Voraus. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes
wegen auch ein solcher auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Die Ausführungen der Berufungswerberin, es
würde kein Erwerb von Todes wegen vorliegen, gehen daher ins
Leere. Vielmehr liegen zwei grundsätzlich getrennte Sachverhalte und
somit auch Erwerbe vor: Die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen
Schenkungen, sowie der Erwerb von Todes wegen laut Verlassenschaftsabhandlung.
Unstrittig ist weiters, dass die Berufungswerberin nach dem Tod ihres Gatten auf
Grund von zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen
1,088.912,00 S erhalten hat.
Gemäß
§ 951 ABGB kann der verkürzte
Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des
Fehlbetrages verlangen, wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in
Anschlag gebracht werden (§785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht
ausreicht. Nach Abs. 2 leg cit haftet der Beschenkte - sofern er selbst
pflichtteilsberechtigt ist - dem Anderen nur soweit, als er in Folge der
Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden
Pflichtteil erhalten würde. Nach § 785 Abs. 1 ABGB sind auf
Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des
pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen
des Erblassers in Anschlag zu bringen. Sowohl in der Verhandlungsschrift
zur Verlassenschaftsabhandlung, als auch in diversen Schriftsätzen der
Berufungswerberin wurde auf das Pflichtteilsergänzungsverfahren
gemäß
§ 785 ABGB verweisen. Nach Rummel,
Kommentar zum ABGB, § 785, Rz 24, ist eine Klage auf Herausgabe des
Geschenkes nur dann möglich, wenn der Nachlass nicht zur Deckung der
Ausgleichssumme ausreicht (siehe auch Rummel, Kommentar zum ABGB, § 785, Rz
27). Das Klagebegehren hätte auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil
bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (Rummel, Kommentar zum ABGB,
§ 951 Rz 3). Es handelt sich bei der Pflichtteilsergänzung wegen
Schenkung um einen Geldanspruch (OGH 10.7.2003, 6 Ob 109/03b).
Im gegenständlichen Fall wurde eine Vergleichssumme in
Höhe von 940.000,00 S entrichtet. Auf Grund des oben angeführten
Sachverhaltes ist dieser Betrag gedeckt durch die ausbezahlten
Lebensversicherungen. Zudem ist keine Klage auf Herausgabe des Geschenkes
aktenkundig - die vergleichsweise Einigung im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung lautet auf Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich
für die noch zu Lebzeiten des Erblassers an die Berufungswerberin erfolgten
Schenkungen.
Der Erwerb auf Grund der Schenkungen unter Lebenden wurde
daher durch die Zahlung der Vergleichssumme weder rückgängig gemacht,
noch liegt eine Herausgabe des Geschenkes vor. Vielmehr mindert die
Zahlung der Vergleichssumme lediglich den Erwerb von Todes wegen und ist
folglich bei Berechnung der Erbschaftssteuer auf Grundlage der
Verlassenschafstabhandlung in Abzug zu bringen.
Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten
Beratungskosten (Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des
Strafverfahrens) - auch diese können nur im Rahmen des
Verlassenschaftsverfahrens geltend gemacht werden. Ein Zusammenhang mit den
Erwerben auf Grund der Schenkungen zu Lebzeiten des Gatten konnte nicht
glaubhaft gemacht werden.
Auch in diesem Punkt war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 951 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 785 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
mittelbare GrundstücksschenkungPflichtteilsergänzungsverfahrenVergleichKosten der HaushaltsführungAnrechnungSchenkungssteuerbemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-L/02
- Stammnummer
- 16969
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF