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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0347-L/02

Keine Anrechnung von Kosten der Haushaltsführung bei Berechnung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-L/02vom 13.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraus. In der Verhandlungsschrift zur Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November 1994 sei auf Basis der gegenständlichen Schenkung und der Auszahlung der Lebensversicherungssumme iSd § 785 ABGB ein Vergleich geschlossen worden. Es würden demnach zwei getrennte Erwerbe vorliegen. Die Vergleichszahlung des Pflichtteilanrechnungsverfahrens könne folglich nicht im Zuge des steuerlichen Schenkungssteuerverfahrens geltend gemacht werden. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. März 2005 wurde wie folgt geantwortet: | 1. | Zur Vorgehensweise betreffend Wohnungsübertragung von H.R. an Bw. würde auf die Ausführungen im Schreiben vom 24. September 2004, Punkt 2, verwiesen werden. In Ergänzung werde der Originalzahlungsbeleg als Nachweis über die Überweisung von 500.000,00 S auf das Konto XY, Raika M. des Herrn R. übermittelt. Die Überweisung sei von Frau Bw. am 2. Juli 1990 und nicht - wie bislang angenommen - am 4. Juli 1990 durchgeführt worden (der Überweisungsstempel wäre auf der zur Verfügung stehenden Kopie des Beleges nicht richtig ersichtlich). Dieser Betrag sei zuvor am selben Tag, also dem 2. Juli 1990, von H.R. an Bw. in bar übergeben worden und von Letzterer bar auf das Konto YZ, Salzburger Sparkasse, von Bw. einbezahlt worden (siehe Originaleinzahlungsbestätigung). Eben von diesem Konto sei die oben angeführte Überweisung an H.R. erfolgt. | 2. | Die Zusage zur Finanzierung sei mündlich erfolgt im Zuge der Kaufvertragserrichtung (vergleiche den bereits vorgelegten Kaufvertrag vom 27. Juni 1990, siehe dort auch Zweitens, wonach der Kaufpreis binnen vierzehn Tagen nach Unterfertigung des Vertrages auf ein von H.R. bekannt zu gebendes Konto zu überweisen sei.) Im Rahmen der Vertragserstellung bzw. -unterzeichnung sei auch die oben bzw. in der letzten Vorhaltsbeantwortung detailliert beschriebene Vorgangsweise betreffend Zahlungsabwicklung besprochen worden (siehe nochmals Punkt Zweitens des oben genannten Kaufvertrages). Ein schriftlicher Nachweis über die mündliche Zusage zur Finanzierung liege nicht vor, wie im Übrigen davon auszugehen sei, dass derartige Zusagen unter Ehegatten im Regelfall nicht schriftlich abgegeben würden. Wie schon in früheren Schreiben angeführt, sollte durch die Errichtung eines Kaufvertrages nach außen hin der Gefahr der Anfechtung der Wohnungsübertragung vorgebeugt werden. Allein aus diesem Grund hätte H.R. - auch auf Anraten der Rechtsberatung von H.R. - die Übertragung durch Kaufvertrag, obwohl tatsächlich eine (mittelbare) Schenkung der Wohnung gewollt gewesen wäre, gewählt. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass Mieteinnahmen ab 1. Juli 1990 an Bw. zugeflossen seien, nicht abgeleitet werden, dass die Wohnung zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt übergeben worden wäre, da abweichend von der Eigentumsübertragung vereinbart werden könne, wem, wie lange und in welcher Höhe Mieteinnahmen nach erfolgter Eigentumsübertragung zufließen sollten (Fruchtgenuss). Es erscheine zudem plausibel und konsequent, dass auf Grund der Vertragsunterzeichnung Ende Juni 1990 und der Entrichtung des Kaufpreises Anfang Juli 1990 die Mieteinnahmen ab Juli 1990 an Frau R. zugeflossen seien. | 3. | Die Geschäftsanteile von Frau R. an der E.S. (33,33% = Stammeinlage in Höhe von 58.800,00 S) und an der E.S.B. (33,33% = Stammeinlage in Höhe von 1,960.000,00 S) seien dieser im Erbwege von ihrem Vater, Herrn E.Sa., verstorben am 2. Dezember 1992, vermacht worden. Die Beteiligungshöhe wäre bis zur Abtretung der Anteile mit Stichtag 2. Jänner 1999 unverändert gewesen. | 4. | Die Art und Weise des Zustandkommens der Forderung (Jahr, Höhe, etc.) sei nicht mehr feststellbar, datiert jedoch sicher vor 1980 (wahrscheinlich 70er-Jahre). Da offenbar stets sämtliche Zinsen stehen gelassen worden seien, sei die Forderung mehr und mehr angewachsen. Die Rückzahlung sei zur Gänze cirka Anfang der 90er-Jahre erfolgt. | 5. | Zusätzlich zu den erwähnten Kosten für die Anschaffung des Grundstückes wären Errichtungskosten für das Einfamilienhaus angefallen (jetzt H16, M.) in Höhe von rund 4,5 Mio.S. Die Finanzierung sei einerseits durch die Bausparkasse (Teilfinanzierung mit vorzeitiger Tilgung) und andererseits aus Mitteln, die Frau R. im Erbwege von ihrem Vater (verstorben am 2. Dezember 1992) und im Schenkungswege von Herrn R. zugewendet bekommen hätte, erfolgt. Die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 14. Juli 1998, Punkt 1, wonach Frau R. über keinerlei Ersparnisse verfüge, werde aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, dass damit eigene Ersparnisse gemeint seien, hätte sie doch oben genannte Mittel im Erbwege bzw. durch Schenkung erworben. | 6. | Liegenschaft W., S. : Finanzierung aus Mitteln Erbschaft von Vater (siehe bereits oben) und aus laufendem Einkommen. Liegenschaft Wa.: Finanzierung aus Veräußerungserlös GmbH-Anteile | 7. | Um ein Missverständnis zu vermeiden, sei vorweg festzuhalten, dass das Berufungsbegehren nicht auf die Anrechnung der (gesamten) Kosten, sondern nur auf Anrechnung des Anteils der Kosten Haushalts- und Lebensführung von H.R. gerichtet sei (siehe die Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen). Die Anrechnung werde gemäß § 20 Abs. 4 iVm § 21 ErbStG 1955 iVm §§ 95, 91 ABGB (siehe dazu bereits die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 24. September 2004, Punkt 1) geltend gemacht. § 20 Abs.4 ErbStG 1955 stelle eine bloß demonstrative Auflistung von Abzugsposten dar; abzugsfähig seien daher sämtliche Aufwendungen, die den Reinerwerb letztlich vermindert hätten (in diesem Umfang somit keine Bereicherung). Der auch auf Erwerbe unter Lebenden (vergleiche Dorazil, ErbStG, § 21) anwendbaren Bestimmung des § 21 ErbStG 1955 liege der in diesem Verfahren von Anfang an vorgebrachte Gedanke zu Grunde, dass der Geschenkgeber (hier: H.R.) durch die Dienste der späteren Geschenknehmerin (hier: Bw.) ohne entsprechende Entlohnung (hier: die Tragung der gesamten Kosten der Lebensführung von H.R. gehe über die familienrechtliche Beistandspflicht hinaus) in seinem Vermögen eine Bereicherung erfahren habe (Ersparung von Ausgaben), von der es unbillig sein würde, sie bei Honorierung steuerlich dem anzulasten, der die Dienste geleistet habe (vergleiche Dorazil, aaO). Würde die Berufungsbehörde dennoch zur Rechtsansicht gelangen, dass ein Anrechnungstatbestand nicht erfüllt sei, so werde in eventu vorgebracht, dass auf Grund der einvernehmlich vom Familienrecht abweichenden Vereinbarung der Ehegatten R. betreffend Übernahme Kosten der Lebensführung und damit Bestehen einer einvernehmlich festgelegten Verpflichtung von Frau R. betreffend Übernahme der erwähnten Kosten bereits der Tatbestand nach § 3 ErbStG 1955 nicht erfüllt sei, da die Leistung von H.R. in Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung und damit als Gegenleistung, somit keinesfalls unentgeltlich oder freigiebig erfolgt sei (vergleiche die umfangreichen Ausführungen bei Fellner, ErbStG, § 3). | 8. | Von Frau R. seien sämtliche mit der Lebensführung sowohl in S., als auch in Mondsee verbundenen Kosten getragen worden. Mit Kosten der Haushalts- und Lebensführung seien alle Kosten des täglichen Bedarfs, insbesondere Kosten des Einkaufs für den täglichen Bedarf wie Lebensmittel, Hygiene- und Toilettartikel, Waschmittel etc. gemeint. Festzuhalten sei, dass zwar zwei Wohnsitze bestanden hätten, diese beiden Wohnungen jedoch im Regelfall und damit überwiegend gemeinsam bewohnt worden seien. Während Frau R. samt Kinder das Wochenende in Mo. verbracht hätte, hätte umgekehrt Herr R. wochentags in S. (schon bedingt durch die Krankheit von Herrn R. und den damit häufigen Terminen im Krankenhaus Sa.) gewohnt. In den letzten drei Jahren vor dem Ableben von Herrn R. hätte dieser auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit und der zahlreichen Spitalsaufenthalte weitaus überwiegend in Salzburg gewohnt. Die Betriebskosten für das Haus DLW, M., seien von H.R. getragen worden, jene der Wohnung in Sa. gänzlich von Frau R.. | 9. | St1, geboren am 11. September 1973, 1980-1984, VS Sbg-Stadt, Sbg-Itzling, Kirchenstraße 24 1984-1988, Gymnasium BG II, Sbg-Lehen, F.-Josefs-Kai 1988-1993, HTL Hochbau Salzburg, dort Matura St2, geboren am 30. Oktober 1976, 1981-1983: Kindergarten Sbg-Itzling, Kirchenstraße 1983-1987, VS Sbg Stadt, Sbg-Itzling, Kirchenstraße 24 1987-1992, Gymnasium BG II, Sbg-Lehen, F.-Josefs-Kai 1992-1993,BORG Sbg-Nonntal, Josef-Preis-Allee 5 ab 1993 Lehre zum Großhandelskaufmann bei Fa. Wü. in Salzburg-Stadt beide Kinder wohnhaft im og. Zeitraum bei Frau R. (Sa. bzw. Mo.; siehe Punkt 8) | 10. | Die geltend gemachten Kosten der Lebensführung würden einen geschätzten Betrag darstellen. Ein belegmäßiger Nachweis dieser Kosten könne auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr erbracht werden. | 11. | Hierzu sei in Ergänzung zu Punkt 7 auszuführen, dass (mangels Beistandspflicht iSd § 95 ABGB) eine Anrechnung der bei Frau R. aufgelaufenen Kosten erst recht vorzunehmen bzw. in eventu bereits das Nichtvorliegen einer unentgeltlichen bzw. freigiebigen Zuwendung wegen Kostenersatz durch H.R. erst recht gegeben sei, wenn keine Ehegemeinschaft, sondern bloß eine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. | 12. | Die geltend gemachten Ausgaben seien - wie mehrmals ausgeführt - zwangsläufig auf Grund des von C.R. eingeleiteten strafprozessualen Verfahrens und des damit einhergehenden Rechtsstreites (Schenkungsanfechtung) erwachsen. Eine genaue Aufgliederung der Rechtsberatungskosten nach Art und Zeitraum der Leistung samt dazugehörigem Verfahren sei ob des langen Zeitraumes nicht mehr möglich. Der Berufungswerberin sei jedoch erinnerlich, dass es sich bei den Rechtskosten um ein Prozesskostenpauschale gehandelt habe (in diesem Fall würde eine exakte Aufschlüsselung trotz Vorhandenseins von Belegen ohnehin nicht möglich sein). | 13. | Betreffend Versicherungssumme W.A. werde auf die umfangreiche Berufungsergänzung vom 16. November 1999 zum Erbschaftssteuerverfahren RV/0500-L/02 verwiesen und die dortigen Ausführungen aufrechterhalten. Zur mit der Versicherungssumme W.A. nicht in Zusammenhang stehenden Vergleichszahlung an C.R. werde nochmals auf das Begehren der Anrechnung im Schenkungssteuerverfahren verwiesen (vergleiche schon die ausführliche rechtliche Stellungnahme im Schreiben vom 14. September 2004, Punkt 3 lit a sowie das dort formulierte Eventubegehren; diese Ausführungen würden aufrecht erhalten bleiben). Die oben zitierten Ausführungen im Verfahren RV/0500-L702 in Form der Berufungsergänzung vom 16. November 1999 lauten wie folgt: Zu Punkt 1 (W.A.): Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gelte als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, da auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht werde (vgl. VwGH vom 28. März 1996, 95/16/0245). Das Wesen dieser nach § 2 Abs. 1 Z 3 leg.cit. der Steuer unterliegenden Verträge zu Gunsten Dritter (§ 881 ABGB) bestehe darin, dass die Berechtigung des Begünstigten erst durch den Tod des Erblassers entstehe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb und dem Tod des Erblassers sei somit erforderlich. Erfasst würden jedoch nur solche Vermögensvorteile, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben worden wären. In concreto seien der Berufungswerberin aus den Lebensversicherungen ihres verstorbenen Mannes 1,088.912,00 S ausbezahlt worden (vgl. Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu Grunde liegenden Verträge (1973 und 1985) wäre nicht die Berufungswerberin, sondern andere Personen bezugsberechtigt gewesen. Erst mit Datum vom 26. Juni 1990 hätte sich der nunmehrige Erblasser entschlossen, die Berufungswerberin als bezugsberechtigte Person gegenüber der Versicherungsanstalt namhaft zu machen. Im Folgenden werde bestritten, dass es sich bei den oben genannten Lebensversicherungsverträgen überhaupt um echte Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne des Gesetzes handle, wodurch eine Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 von vornherein ausgeschlossen sei. Ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter liege nämlich nur dann vor, wenn auch ein direkter Anspruch des Dritten entstehe. Ob dies der Fall sei, werde in Abs. 2 des § 881 ABGB nur unvollständig durch Auslegungsregeln beantwortet. Bei Lebensversicherungsverträgen stehe dem Versicherungsnehmer jedenfalls die Auswahl zu, sich selbst oder aber durch eine Begünstigungsklausel gemäß § 166 Abs. 1 VersVG einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bestimmen. Bei letzterem handle es sich um ein den Versicherungsnehmer zustehendes Gestaltungsrecht, von dem dem Versicherer gegenüber Gebrauch gemacht werden könne, welches aber keiner Annahme bedarf (Versicherungsrecht 1981, 692). Dies hätte zur Folge, dass die Begünstigung eines Dritten im Belieben des Versicherungsnehmers stehe, womit für den Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers höchst unterschiedliche Rechtsfolgen einher gehen würden. Während nämlich im Falle der Begünstigung eines Dritten die Versicherungssumme nicht in den Nachlass falle und somit auch nicht in das Inventar aufzunehmen sei, sei bei einer nicht wirksam zum Tragen kommenden Bezugsberechtigung Dritter die fällig werdende Versicherungssumme zum Nachlassaktivum hinzu zu schlagen (JBl 1932, 315; NZ 1928, 26; JBl 1987, 46 und OGH 7 Ob 647, 648/86; vgl. im Einzelnen Zankl, NZ 1985, 81). Da mangels Verfügung die Versicherungsleistung somit jeweils dem Versicherungsnehmer selbst zustehe (§ 168 VersVG), falle diese konsequenterweise nach Ableben desselben in die Verlassenschaft (§ 531 ABGB) und sei dort nach den Bestimmungen des Erbrechtes auf die Erben aufzuteilen, ohne das jedoch ein direkter Anspruch auf die Versicherungsleistung zustehen würde. Daher spreche auch der OGH in seiner Entscheidung 7 Ob 18/84 (veröffentlicht in NZ 1985, 81) aus, dass es sich bei der Lebensversicherung mit Begünstigung lediglich um einen Vertrag handeln würde, durch den einem Dritten Rechte verschafft werden sollten. Der Unterschied zum Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB würde darin liegen, dass im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten gerade keinen direkten Anspruch verschaffe. Dies auch deshalb, weil eine einmal vorgesehene Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stets geändert werden könne - und zwar gemäß § 552 ABGB auch durch letztwillige Erklärung. Da es also wesentlich vom Willen des Versicherungsnehmers abhänge, ob er einen Dritten begünstige und ihn somit einen direkten Anspruch hinsichtlich einer Versicherungsleistung verschaffe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Lebensversicherungsverträgen a priori um Verträge zu Gunsten Dritter handle. Da § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 aber von Verträgen zu Gunsten Dritter spreche, somit als steuerrechtliche Vorschrift auf eine zivilrechtliche Umschreibung aufbaue, sei der verwendete Ausdruck auch im Steuerrecht in dem Sinn zu verstehen, wie er im Bereich der Teilrechtsordnung, dem der fragliche Begriff entnommen worden sei oder auf die verwiesen worden sei, gedeutet werde (vgl. dazu ÖStZ 1981, 226). Aus diesem Grund sei im konkreten Fall auch keine wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd BAO möglich und es greife die rein rechtliche Betrachtungsweise Platz. Mangels Vorliegens eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter iSd ABGB sei somit einer steuerrechtlichen Anknüpfung dieses Sachverhaltes der Zugang verwehrt. Solle die Behörde dennoch zum Ergebnis gelangen, dass in concreto eine dem Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 zu unterwerfende, die Berufungswerberin auf Grund von Lebensversicherungsverträgen zu Gunsten Dritter begünstigende Leistung vorliege, so werde vorweg der Eintritt einer iSd ErbStG 1955 unentgeltlich erlangten Bereicherung im Vermögen der Berufungswerberin auf Kosten des Erblassers, H.R., durch vorliegenden Erwerbsvorgang bestritten: Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht werde grundsätzlich vom Bereicherungsprinzip beherrscht. Als steuerpflichtiger Erwerb gelte demnach nur eine Bereicherung des Erwerbers. Wie schon früher ausgeführt, wäre der am 9. Juni 1993 verstorbene Ehegatte der Berufungswerberin auf Grund seiner Erkrankung an Kinderlähmung sehr stark körperbehindert. Sein gesundheitlicher Zustand hätte sich insbesondere in den Jahren vor seinem Tod massiv verschlechtert und es wäre die Berufungswerberin dadurch zu einer Betreuung ihres Ehegatten angehalten gewesen. So hätte sie - von der körperlichen Pflege und dem seelischen Beistand abgesehen - sämtliche Besorgungen, wie Einkaufen, Medikamente herbeiholen, aber auch Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern etc. unternehmen müssen. In diesem Zusammenhang solle nochmals darauf hingewiesen werden, dass sich die gemeinsame Ehewohnung in einer Wohnanlage im 3. Stock ohne Lift befunden hätte (daher auch wesentlich mühsamer und zeitaufwändiger). Hier würde vertiefend ausgeführt werden, dass die Berufungswerberin auf Grund einer mündlichen, im Familienrecht nicht selten vorkommenden Vereinbarung iSd § 91 ABGB mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehegatten (vgl. dazu Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht (1992) 391; OGH in JBl 1991, 714), die anfallenden Kosten der Pflege ihres Ehegatten sowie sämtliche Kosten der Haushaltsführung (somit auch die des Ehegatten) aus eigener Hand zu tragen gehabt habe, weshalb sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten auch über keinerlei Ersparnisse mehr verfügt hätte. Dem Ehegatten wäre es daher möglich gewesen, ein relativ großes Sparvermögen anzulegen. Da die genannten, von der Berufungswerberin zu Gunsten ihres Ehegatten geleisteten Tätigkeiten weit über die allgemeinen, im Familienrecht (§ 90 ABGB) begründeten, Beistandspflichten der Ehegatten zu einander hinausgereicht hätten (vgl. dazu Schwimann, ÖJZ 1976, 368; zu wirtschaftlichen Grenzen der Beistandspflicht siehe OGH in RdW 1986, 42; SZ 58/132), hätte dieser die Berufungswerberin als Bezugsberechtigte seiner abgeschlossenen Lebensversicherungen eingesetzt, um ihr so eine für ihre Hilfsdienste entsprechende, der Berufungswerberin aus den Bestimmungen des Familienrechts auch zustehende Gegenleistung zukommen zu lassen. Damit stehe aber außer Zweifel, dass die Berufungswerberin durch die Zuweisung der Versicherungssumme nach dem Ableben ihres Mannes nicht bereichert worden wäre, sondern dass ihr dadurch eine Entschädigung im Sinne einer Entlohnung für ihre langjährigen, ohne Barlohn geleisteten Tätigkeiten erbracht worden sei. Aber selbst bei von der Berufungswerberin nicht eingeräumter Annahme des Vorliegens einer eingetreten Bereicherung sei nach ständiger Rechtssprechung des VwGH bezüglich Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 seitens der Steuerbehörde nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Erwerbes eingetreten sei, sondern auch, ob beim Zuwendenden der Bereicherungswille bestanden hätte (VwGH 21.5.1970, 11883/69; VwGH 26.1.1995, 89/16/0149). Nicht relevant seien daher die begründenden Ausführungen der Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 1999, wonach die Witwe auch nach dem Ableben ihres Ehegatten den gesamten Unterhalt der Familie hätte bestreiten können, da sie dazu auch 12,5 Jahre vor dem Tod ihres Ehegatten in der Lage gewesen wäre. Zu prüfen würde vielmehr gewesen sein das Faktum, ob der nunmehrige Erblasser im Zeitpunkt des Einsetzens der Berufungswerberin als Begünstigter der Lebensversicherungen (26. Juni 1990) mit dem Vorsatz gehandelt hätte, diese dadurch zu bereichern. Dabei sei nicht unbedingter Vorsatz notwendig, sondern genüge bloß das Handeln mit dolus eventualis, das heißt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejahe bzw. in Kauf nehme (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068). Der Bereicherungswille sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Einsetzung in der Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den anständigen und angemessenen Unterhalt nach dessen Tode zu sichern, vornehme (VwGH verstärkter Senat 4.2.1965, 607/64, Sammlung Nr. 3219/F; vgl. auch Entscheidung vom 8.11.1977, 1168/77; 25.1.1995, 89/16/0149; Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuerkommentar, Rz. 53 zu § 2). Wie schon ausgeführt, wäre im Zeitpunkt der Begünstigung (26. Juni 1990) überhaupt nicht absehbar gewesen, wie lange die Berufungswerberin wegen der Pflege ihres Mannes noch berufstätig hätte sein können. Sobald sie neben der Pflege ihren Beruf nicht mehr ausüben hätte können, würde sie daher ausschließlich vom Einkommen ihres schwer kranken Mannes abhängig gewesen sei und folglich nach seinem Ableben vor dem Problem gestanden, auf Grund ihres Alters und der längerfristigen Abstinenz vom Arbeitsplatz nur sehr schwer wiederum eine neue Arbeit zu finden. Somit hätten auch die Tatsachen, dass die Berufungswerberin nach dem Tode ihres Mannes einkommenslos gewesen sein würde, sowie dass noch zwei unversorgte, in Ausbildung stehende Kinder aus vorangehender Ehe vorhanden gewesen wären, H.R. zusätzlich dazu bewogen hätten, die Berufungswerberin zwecks Absicherung ihres Unterhaltes im Falle seines Ablebens als bezugsberechtigte Person seiner Lebensversicherungen einzusetzen, sodass diesfalls der Unterhalt für die Berufungswerberin und ihre unversorgten Kinder doch halbwegs gewährleistet hätten werden können. Bezüglich Unterhaltsbemessung hinsichtlich § 796 ABGB sei in gleicher Weise wie bei Bemessung während aufrechter Ehe nach den Bestimmungen des § 94 ABGB vorzugehen: Bei einem ebenfalls verdienenden Ehegatten werde der so genannte Unterhaltsergänzungsanspruch mit 40 % vom gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich des eigenen Einkommens bemessen (OGH in SZ 64/135). Konkret ergebe das folgenden jährlichen Unterhaltsergänzungsanspruch (1991) der Berufungswerberin: | Pension Ehegatte netto (15.000,00 S x 14) | 210.000,00 S | | Entnahmen aus KG (60.000,00 S x 12) | 720.000,00 S | 930.000,00 S | Nichtselbständige Arbeit Bw. | 467.000,00 S | | Einkünfte aus Kapitalvermögen | 88.000,00 S | | Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung | 25.000,00 S | | | 580.000,00 S | | Abzüglich ESt-Belastung | -168.000,00 S | 412.000,00 S | | | 1.342.000,00 S | Davon 40 % | | 536.800,00 S | Abzüglich eigenes Einkommen Bw. | | -412.000,00 S | Jährlicher Unterhalt rund | | 125.000,00 S Nehme man eine Kapitalisierung dieses Betrages bei einer Lebenserwartung der Berufungswerberin von beispielsweise nur 75 Jahren vor, so stehe die Höhe des dabei resultierenden Betrages mit jener der Zuwendung keinesfalls in einem Verhältnis, müsse doch berücksichtigt werden, dass sich im Zuwendungsbetrag auch die Gegenleistung für geleistete Hilfsdienste während der langjährigen Krankheit von H.R. befinde (vgl. vorhergehende Ausführungen). All diese Fakten würden ergeben, dass der Zuwendende gewiss nicht mit Bereicherungswillen gehandelt habe, da dieser nur der sonst nicht gesicherten Unterhalt der Berufungswerberin für den Zeit nach seinem Tode sicher stellen hätte wollen, er also auch aus seiner moralischen Verpflichtung (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064) heraus gehandelt habe. Keinesfalls wollte dieser dadurch eine Bereicherung der Berufungswerberin in Kauf nehmen. Auf Grund seiner Lebenssituation und der vorangehend angeführten Tatsachen hätte er eine solche niemals ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, womit im Zeitpunkt der Begünstigung nicht einmal dolus eventualis vorgelegen wäre. Diese Ausführungen würden aber auch mit dem Zweck einer Lebensversicherung korrespondieren, deren ratio nicht eine Bereicherung, sondern die Versorgung von Witwen und Waisen sei (bereits JBl 1932, 315, vgl. auch NZ 1988, 332, vgl. dazu auch Zankl, Lebensversicherung und Nachlass, in: NZ 1985, 81). Mangels Vorliegens eines entsprechenden Bereicherungsvorsatzes sei eine Besteuerung des konkreten Sachverhaltes auch unter diesem Aspekt betrachtet nicht zulässig und werde nochmals beantragt, dass die erhaltene Versicherungssumme aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werde. Beigelegt wurden zwei Original-Bankbelege. Zum Einen ein Einzahlungsbeleg über 500.000,00 S vom Konto der Frau Bw. auf das Konto es H.R. vom 2. Juli 1990. Zum Anderen ein Bareinzahlungsbeleg über 500.000,00 S auf das Konto der Bw. vom 2. Juli 1990. Mit Schreiben vom 20. April 2005 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde durch die Berufungswerberin der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wurde durch die Amtspartei folgende Stellungnahme abgegeben: Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 hätte Frau Bw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in L. mitgeteilt, dass sie von ihrem verstorbenen Ehegatten am 3. Mai 1993 und am 4. Juli 1990 Schenkungen erhalten habe. Darüber hinaus hätte sie nach dem Ableben von der W.A. aus einer Lebensversicherung den Betrag von 1,088.912,00 S ausbezahlt erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren sei am 18. November 1994 zwischen dem erblichen Sohn C.R. und Frau Bw. ein Vergleich abgeschlossen worden. Frau Bw. hätte aus dem Titel von Schenkungen seitens Herrn H.R. an Frau Bw. einen Betrag in Höhe von 940.000,00 S an C.R. zu bezahlen gehabt. Dieser Betrag sei als Schenkungspflichtteil des C.R. bei der Berechnung der Schenkungssteuer für den Erwerb durch Frau Bw. abzuziehen. Die Kosten für die Beratung in Höhe von 67.656,00 S könnten bei der Berechnung der Schenkungssteuer nicht abgezogen werden, da es sich nicht um Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreits handle (§ 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG 1955). Eine Ausscheidung des Betrages von 500.000,00 S (Schenkung eines Barbetrages zum Erwerb der Eigentumswohnung des Erblassers im Jahre 1990) könne nicht erfolgen, da die Schenkung tatsächlich ausgeführt worden sei. Der Kaufpreis hätte laut Kaufvertrag für die Wohnung 450.000,00 S und für das Inventar 50.000,00 S betragen. Der Ansatz des Einheitswertes der 1990 erworbenen Eigentumswohnung sei nicht möglich. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen seien für den Bereich des Steuerrechtes nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten. Der von der Berufungswerberin begehrte Abzug von Kosten für die Haushaltsführung in Höhe von 1,800.000,00 S (durchschnittlich 12.000,00 S für 150 Monate) sei nicht anzuerkennen. Es seien keine Nachweise erbracht oder entsprechende Vereinbarungen vorgelegt worden. Die Verehelichung von Frau Bw. mit Herrn H.R. sei am 23. Juni 1990 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe grundsätzlich Mitwirkungspflicht beider Ehegatten an der gemeinsamen Haushaltsführung. Mit dem Ableben des Herrn H.R. hätte Frau Bw. einen Versicherungserlös der W.A. in Höhe von 1,088.912,00 S ausbezahlt erhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gelte als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers gemacht werde. Der Einwand der Berufungswerberin, mit der Änderung der Versicherungsverträge am 16. Juli 1990 bzw. 18. Juli 1990 in Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Frau Bw. hätte Herr H.R. den Unterhalt von Frau Bw. sicherstellen wollen, ginge ins Leere. Frau Bw. hätte zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich höheres Einkommen als Herr H.R. gehabt und daher auch keinen Unterhaltsanspruch. Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wurde obige Stellungnahme der Berufungswerberin zur Gegenäußerung zugestellt. Von einer solchen wurde jedoch Abstand genommen. Am 7. Juli 2005 hat ein Erörterungstermin unter Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin und der Vertreterin der Amtspartei stattgefunden, dessen Inhalt wie folgt zusammengefasst werden kann: Im Hinblick auf die Anrechnung von 1,800.000,00 S Kosten der Haushaltsführung im Schenkungssteuerverfahren wurde der Parteienvertreter darauf hingewiesen, dass § 21 ErbStG 1955 lediglich eine Anrechnung von bis zu drei Jahren zulassen würde. Daraufhin wurde von diesem eine Einschränkung auf drei Jahre verneint, der Zeitraum von 12,5 Jahren laut Berufungsschrift würde aufrecht bleiben. Die ausbezahlte Versicherungssumme in Höhe von 1,088.912,00 S wurde durch die Berufungswerberin als Gegenleistung für Hilfsdienste, die weit über die Beistandspflicht des ABGB hinausreichen, qualifiziert. Auf die Frage, welche Leistungen, wann und in welchem Ausmaß erbracht worden seien, wurde vom Parteienvertreter wie folgt ausgeführt: Grundsätzlich seien es Leistungen gewesen, die im Zusammenhang mit der Krankheit des Gatten der Berufungswerberin gestanden wären, somit Pflegeleistungen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren vor dessen Tod. Das Ausmaß würde schwer zu beurteilen sein, etwa Arzt-, Krankenhausfahrten und Besorgungen. Alle Dinge, die notwendig seien, wenn jemand nicht mehr mobil sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten Beratungskosten stimmten beide Vertreter überein, dass eine Aufteilung je zur Hälfte in Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des Strafverfahrens gerechtfertigt sein würde. Die Teilung würde sich sowohl auf die Rechtsanwaltskosten, als auch auf die Steuerberatungskosten beziehen. Vom Parteienvertreter wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Gatten sehr wohl höher gewesen sein würde, als das der Berufungswerberin, da Entnahmen aus der KG vorgelegen wären. Von der Vertreterin der Amtspartei wurde im Gegensatz dazu eingebracht, dass die Berufungswerberin selbst über ein genügend hohes Einkommen bzw. ausreichende Mittel verfügt hätte, im Jahr 1991 sei etwa eine Liegenschaft um cirka 1,6 Mio S angeschafft worden, die darauf folgenden Baukosten für das Haus hätten cirka 4,5 Mio S betragen. Ihrer Ansicht nach hätte der Gatte keine Pflicht gehabt, für den Unterhalt der Berufungswerberin zu sorgen. Weiters wurde vom Parteienvertreter ausgeführt, dass der Erblasser sehr schnell verstorben sei, eher unerwartet zum damaligen Zeitpunkt. Man würde damit gerechnet haben, dass er ein "richtiger" Pflegefall werden würde, was nicht eingetreten sei. Festgestellt wurde weiters von den Vertretern übereinstimmend, dass der Erblasser im Jahr 1990 aus seiner Firma ausgeschieden sei und seither monatliche Zahlungen bezogen hätte. Verwiesen wird zusätzlich auf den Sachverhalt laut Berufungsentscheidung RV/0500-L/02 betreffend Erbschaftssteuerbescheid an die Berufungswerberin mit identem Abfertigungsdatum. Über die Berufung wurde erwogen:   Bargeldzuwendung in Höhe von 500.000,00 S Für die steuerrechtliche Beurteilung schuldrechtlicher Verträge zwischen nahen Angehörigen im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH (siehe etwa 1.9.1999, 98/16/0400) muss die Vereinbarung folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein. Die Vereinbarung über den Verkauf bzw. die Schenkung der gegenständlichen Wohnung bzw. die Schenkung oder Nichtschenkung der 500.000,00 S wurde schriftlich nicht im Sinne der Berufungsschrift verfasst. Im Gegenteil, es wurde ein Kaufvertrag die Wohnung betreffend abgeschlossen. Nach Außen zum Ausdruck kamen somit vordergründig der Kaufvertrag vom 27. Juni 1990, die Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993 (in der nicht die Wohnung, sondern die 500.000,00 S als Geschenk angegeben wurden) und auch die Ausführungen in der Verhandlungsschrift zur Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November 1994, in der auf die obige Schenkungssteuererklärung verwiesen worden ist. Der im Zuge dieser Verhandlung abgeschlossene Vergleich basiert auf den Schenkungen laut dieser Erklärung. Laut Angaben der Berufungswerberin in der Berufungsschrift sei der Wert der Wohnung jedoch wesentlich höher als 500.000,00 S gewesen. Bei Offenlegung einer Schenkung der Wohnung würde demnach naheliegenderweise die zu zahlende Vergleichssumme für die Berufungswerberin höher gewesen sein. Der Einwand, es würde die behauptete Konstruktion deshalb gewählt worden sein, um eine Schenkungsanfechtung zu verhindern, tritt folglich in den Hintergrund. Unterstellt werden kann auch eine Minderung der potentiell im Verlassenschafts- bzw. Pflichtteilsanrechnungsverfahren zu bezahlenden Vergleichssumme. Abgesehen davon, dass keinerlei schriftliche Aufzeichnungen oder Vereinbarungen die Ausführungen in der Berufungsschrift untermauern, und somit der Angehörigenvertrag jedenfalls nicht ausreichend nach außen in Erscheinung getreten ist, ist auch dessen behaupteter Inhalt keineswegs eindeutig. Aus welchem Grund - angegeben wurde die Gefahr der Schenkungsanfechtung - der Inhalt nicht klar und eindeutig zu identifizieren ist, ist jedoch nicht relevant. Da jedenfalls vom Fehlen der ersten beiden Voraussetzungen auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine fremdübliche Vereinbarung handelt. Der von der Berufungswerberin behauptete Inhalt der Abmachung wird folglich steuerrechtlich nicht als gegeben angesehen. Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1.9.1999, 98/16/0401, ausgeführt, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung voraussetzt, dass der Geschenknehmer im Verhältnis zum Geschenkgeber nicht über das ihm übergebene Geld, sondern erst über das Grundstück verfügen kann. Wird eine Zuwendung zur Tilgung des gestundeten Kaufpreises nach der Übergabe der Liegenschaft erbracht, so liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung jedenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung laut Vertrag mit Unterzeichnung dessen am 27. Juni 1990 übergeben. Auch die Einnahmen und Ausgaben diese betreffend sind bereits ab 1. Juli 1990 der Berufungswerberin zugerechnet worden. Von der Berufungswerberin wurde zwar ausgeführt, dass im Rahmen eines Fruchtgenussrechtes abweichende Vereinbarungen getroffen werden könnten, hat aber das Vorliegen einer solchen nicht behauptet. Der Senat geht daher davon aus, dass der vorliegende Vertrag im Hinblick auf die Übergabe erfüllt worden ist. Durch die Übergabe des Kaufpreises erst am 2. Juli 1990 - Übergabe der Wohnung am 27. Juni 1990 - ist nach obiger Judikatur das Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgeschlossen. Entgegen der oben zitierten VwGH-Judikatur geht der BFH in seinem Urteil vom 10.11.2004, II R 44/02, davon aus, dass nicht Voraussetzung ist, dass dem Geschenknehmer vor der Übernahme der Liegenschaft das Geld überlassen worden ist. Hier jedoch wird vorausgesetzt, dass der Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstückes vom Geschenkgeber zugesagt worden ist. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch durch die Berufungswerberin diese Zusage zum vorgesehenen Zeitpunkt weder bewiesen, noch glaubhaft gemacht werden. Hingewiesen wird diesbezüglich auch auf die unterschiedlichen zu Tage tretenden Ausformungen der Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und ihrem Gatten. Dass eindeutig die Absicht des Gatten bestanden hätte, die Wohnung zu schenken, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Vom Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist folglich nicht auszugehen. Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen. Anrechnung Geld für Haushaltsführung 1,800.000,00 S Die Berufungswerberin stützt sich auf § 20 Abs. 4 iVm § 21 ErbStG 1955 als rechtliche Grundlage für die Anrechnung von 1,800.000,00 S Kosten für Haushaltsführung. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch 21.12.1992, 89/16/0147) ist § 21 ErbStG 1955 jedoch nur bei Erwerben von Todes wegen anwendbar. Da es sich im vorliegenden Fall unstrittigerweise um Schenkungen unter Lebenden handelt, ist eine Anrechnung aus diesem Titel nicht möglich. Grundsätzlich ist zusätzlich Folgendes anzumerken: Die geltend gemachten 12.000,00 S Kosten der Haushaltsführung pro Monat konnten von der Berufungswerberin in keiner Weise nachgewiesen werden. Es wurde lediglich ausgeführt, dass es sich um Kosten des täglichen Bedarfs handeln würde wie Lebensmittel, Hygiene- und Toilettartikel und Waschmittel. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass die Ehegatten über getrennte Wohnsitze verfügt haben, die Kosten und Betriebskosten wurden vom Ehegatten bzw. der Berufungswerberin jeweils für ihren Wohnsitz selbst entrichtet. Die Tragung der Kosten der Haushaltsführung - sofern man eine solche im gegenständlichen Fall als erwiesen ansehen würde - fällt unter die allgemeine eheliche Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB und begründet daher keinen Anspruch auf Entgelt (VwGH 9.10.1991, 90/13/0012, OGH 19.5.1994, 2 Ob 533/94). Sie kann somit keine Gegenleistung für die getätigten Schenkungen sein und auch den Bereicherungswillen des verstorbenen Ehegatten nicht ausschließen. Da die Berufungswerberin mit ihrem Gatten die Ehe am 23. Juni 1990 geschlossen hat, fällt ein Großteil der Jahre, für die Kosten der Haushaltsführung geltend gemacht werden, in die Zeit vor Eheschließung. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0097, ausgeführt, dass es zum Wesen einer Lebensgemeinschaft gehört, dass beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen, und sie jedenfalls auch die Obsorge an den Tag legen, wie sie Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist. Die Besorgung des Haushaltes kann daher keine Gegenleistung in dem Sinne darstellen, dass die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ausgeschlossen wird. Im gegenständlichen Fall könnte es sich auch nicht um eine Schenkung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 handeln, sondern um eine freigiebige Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955. Eine solche liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Hier muss zwar beim Zuwendenden der Wille zu bereichern vorhanden sein, dieser muss aber kein unbedingter sein. Es ist ausreichend, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt. Zusätzlich wird bei Zuwendungen an Angehörige die Annahme eines Bereicherungswillens als gerechtfertigt angesehen, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (siehe auch VwGH 12.7.1990, 89/16/0088). Sämtliche obigen Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt - wie oben ausgeführt kann sowohl die Bereicherung, als auch der Bereicherungswille auf Grund der Argumentation der Berufungswerberin nicht ausgeschlossen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Schenkung (und somit das Bewusstsein der Berufungswerberin, bereichert zu werden) oder eine freigiebige Zuwendung als gegeben angesehen wird. Es besteht jedenfalls Steuerpflicht nach Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, eine Anrechnung von Kosten kann nicht erfolgen, weshalb in dieser Frage die Berufung abzuweisen war. Vergleichssumme und Beratungskosten in Höhe von 1,007.656,00 S Laut Aktenlage hat sich die Berufungswerberin im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens ihres Erbrechtes entschlagen, unter Inanspruchnahme des Pflichtteiles und des großen ehelichen Voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen auch ein solcher auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Die Ausführungen der Berufungswerberin, es würde kein Erwerb von Todes wegen vorliegen, gehen daher ins Leere. Vielmehr liegen zwei grundsätzlich getrennte Sachverhalte und somit auch Erwerbe vor: Die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Schenkungen, sowie der Erwerb von Todes wegen laut Verlassenschaftsabhandlung. Unstrittig ist weiters, dass die Berufungswerberin nach dem Tod ihres Gatten auf Grund von zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen 1,088.912,00 S erhalten hat. Gemäß § 951 ABGB kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht. Nach Abs. 2 leg cit haftet der Beschenkte - sofern er selbst pflichtteilsberechtigt ist - dem Anderen nur soweit, als er in Folge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde. Nach § 785 Abs. 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Sowohl in der Verhandlungsschrift zur Verlassenschaftsabhandlung, als auch in diversen Schriftsätzen der Berufungswerberin wurde auf das Pflichtteilsergänzungsverfahren gemäß § 785 ABGB verweisen. Nach Rummel, Kommentar zum ABGB, § 785, Rz 24, ist eine Klage auf Herausgabe des Geschenkes nur dann möglich, wenn der Nachlass nicht zur Deckung der Ausgleichssumme ausreicht (siehe auch Rummel, Kommentar zum ABGB, § 785, Rz 27). Das Klagebegehren hätte auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (Rummel, Kommentar zum ABGB, § 951 Rz 3). Es handelt sich bei der Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung um einen Geldanspruch (OGH 10.7.2003, 6 Ob 109/03b). Im gegenständlichen Fall wurde eine Vergleichssumme in Höhe von 940.000,00 S entrichtet. Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes ist dieser Betrag gedeckt durch die ausbezahlten Lebensversicherungen. Zudem ist keine Klage auf Herausgabe des Geschenkes aktenkundig - die vergleichsweise Einigung im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung lautet auf Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für die noch zu Lebzeiten des Erblassers an die Berufungswerberin erfolgten Schenkungen. Der Erwerb auf Grund der Schenkungen unter Lebenden wurde daher durch die Zahlung der Vergleichssumme weder rückgängig gemacht, noch liegt eine Herausgabe des Geschenkes vor. Vielmehr mindert die Zahlung der Vergleichssumme lediglich den Erwerb von Todes wegen und ist folglich bei Berechnung der Erbschaftssteuer auf Grundlage der Verlassenschafstabhandlung in Abzug zu bringen. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten Beratungskosten (Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des Strafverfahrens) - auch diese können nur im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geltend gemacht werden. Ein Zusammenhang mit den Erwerben auf Grund der Schenkungen zu Lebzeiten des Gatten konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Auch in diesem Punkt war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Linz, am 13. Juli 2005

Normen und Schlagworte

mittelbare GrundstücksschenkungPflichtteilsergänzungsverfahrenVergleichKosten der HaushaltsführungAnrechnungSchenkungssteuerbemessungsgrundlage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0347-L/02
Stammnummer
16969
Gültig
13.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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