Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0347-L/02
Keine Anrechnung von Kosten der Haushaltsführung bei Berechnung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-L/02vom 13.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Ernst
Josef Huber, Steuerberater, 4840 Vöcklabruck, Bahnhofstraße 4,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom 7. April 1998
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21. Dezember 1993 wurde von Frau Bw. eine
Schenkungssteuererklärung an die Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt. Diese lautet wie folgt: Sie hätte von ihrem Mann,
H.R., verstorben am 9. Juni 1993, zuletzt wohnhaft in DLW, M., am 3. Mai
1993 nachstehende Vermögenswerte schenkungshalber erhalten:
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1.
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Wertpapierdepot mit einem Guthabensstand von (laut
Depotauszug per 31.12.1992)
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919.394,00 S
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2.
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Sparbuch mit einem Guthabensstand von
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947.687,51 S
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3.
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Bargeldbetrag von
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200.000,00 S
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4.
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100 Goldmünzen (Einfachdukaten) im Wert
von
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43.500,00 S
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5.
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Wertpapierdepot im Betrag von
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247.964,29 S
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6.
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Sparbuch mit einem Guthabensbetrag von
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119.984,67 S
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7.
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Am 4. Juli 1990 einen Bargeldbetrag von
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500.000,00 S
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8.
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Sparbuch mit einem Guthaben von
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42.124,68 S
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sohin gesamt
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3,020.655,15 S
Darüber hinaus hätte sie nach dem Ableben ihres
Mannes von der W.A. aus einer Lebensversicherung den Betrag von
1,088.912,00 S ausbezahlt erhalten, da sie als Begünstigte ausgewiesen
gewesen wäre.
Es liegt weiters vor die Verhandlungsschrift vom 18.
November 1994 über die Verlassenschaftshandlung nach dem am 9. Juni
1993 gestorbenen, zuletzt DLW, M., wohnhaft gewesenen Kaufmann H.R..
Darin wird unter Anderem
festgehalten: "Summe des
Nachlasspassivums in Höhe von 2,087.343,77 S im Vergleich zum
Nachlassaktivum von 2,063.016,60 S, es ergibt sich daher eine rechnerische
Überschuldung des erblichen Nachlasses im Betrage von 24.327,17 S,
welche zur Gänze vom erblichen Sohn
C.R. zu vertreten ist.
Festgestellt wird, dass der
Erblasser zu Lebzeiten an die erbliche Witwe
Bw. laut Schenkungssteuererklärung
der erblichen Witwe vom 20. Dezember 1993 an die Abgabenbehörde
erster Instanz Schenkungen in Höhe von 3,020.655,15 S getätigt
hat und weiters auf Grund einer Lebensversicherung bei der
W.A. an die erbliche Witwe ein Betrag
von 1,088.912,00 S bereits ausbezahlt wurde.
Dem erblichen Sohn
C.R. stehen auf Grund der
einschlägigen Bestimmungen des § 785 ABGB und § 767
ABGB Ansprüche aus den vom Erblasser an die erbliche Witwe getätigten
Schenkungen zu.
Der erbliche
Sohn C.R. und die erbliche Witwe
Bw. kommen vergleichsweise
überein, dass zur vollständigen Abgeltung der Ansprüche des
erblichen Sohnes C.R. gegen die
erbliche Witwe Bw. aus dem Titel der
Schenkungen, welcher Art auch immer, die der Erblasser zu Lebzeiten
getätigt hat, ein vergleichsweiser Betrag von 940.000,00 S von der
erblichen Witwe an den erblichen Sohn binnen 14 Tagen bezahlt wird und dass
weiters der erbliche Sohn den erblichen PKW laut Hauptinventar in sein
Alleineigentum übernimmt. Es wird ausdrücklich vereinbart und
festgehalten, dass durch diese vergleichsweise Regelung die gegenseitigen
Ansprüche, welcherart auch immer, hiermit zur Gänze mit Erfüllung
abgegolten sind.
Die erbliche
Witwe verpflichtet sich, den oben genannten Barbetrag auf das Notaranderkonto
des Gerichtsabgeordneten bei der Raiffeisenbank
Mo. Land zu überweisen.
Ausdrücklich und
unwiderruflich anerkennt hiermit Herr
C.R. die Schenkungen des Erblassers an
die erbliche Witwe Bw. laut
Schenkungssteuererklärung vom 20.12.1993.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758
ABGB bereits erfüllt ist und zwar in der Weise, dass die erbliche Witwe in
ihrem Wohnhaus die Fahrnisse übernommen hat."
Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 wurde von der
Berufungswerberin Folgendes vorgebracht: 1. Geld für
Haushaltsführung: Die Berufungswerberin hätte seit 1981 bis zum
Todestag (9. Juni 1993) eine gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem
Ehegatten, H.R., gehabt. Während dieser ganzen Zeit, es wären
insgesamt rund 12,5 Jahre gewesen, hätte die Berufungswerberin die
Kosten der Haushalts- und Lebensführung, somit auch die Kosten des
Lebensunterhaltes ihres Ehegatten zur Gänze und ausschließlich aus
ihren eigenen Einkünften bestritten. Von ihrem Ehegatten seien zur
gemeinsamen Haushaltsführung keinerlei Beiträge aus seinem Einkommen
dazugeleistet worden. Es werde daher ersucht, dass die Aufwendungen zur
Lebensführung des verstorbenen Ehegatten, welche die Berufungswerberin aus
ihrem eigenen Einkommen bestritten hätte, wie folgt in Abzug gebracht
werden würden: 12,5 Jahre = 150 Monate, durchschnittlich
12.000,00 S pro Monat, 12.000 x 150 = 1,800.000,00 S.
2. Bargeldzuwendung vom 4. Juli 1990 Mit Kaufvertrag
vom 27. Juni 1990 (Zl. 187/90, angezeigt am 23. Juli 1990) sei der
Berufungswerberin von ihrem Ehegatten eine Eigentumswohnung übertragen
worden. Der Kaufpreis sei mit 500.000,00 S bestimmt worden. Allein zum
Zwecke der Berichtigung dieses "Kaufpreises", der tatsächliche Wert der
Wohnung sei ja wesentlich höher gewesen, sei der Bargeldbetrag in Höhe
von 500.000,00 S am 4. Juli 1990 der Berufungswerberin von ihrem
Ehegatten übermittelt worden. Da diese beiden Vorgänge unmittelbar
miteinander verknüpft seien und im ursächlichen Zusammenhang stehen
würden, sei hier der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform (§ 21 BAO) dieses Sachverhaltes
für die steuerliche Beurteilung maßgeblich. Da hier eindeutig
die Absicht des Ehegatten bestanden habe, der Berufungswerberin die
Eigentumswohnung im Schenkungswege zukommen zu lassen, würde maximal der
Einheitswert der Eigentumswohnung als Bemessungsgrundlage für Zwecke der
Schenkungssteuer aufzunehmen sein. Da jedoch für den gesamten Vorgang schon
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei (Bescheid vom 8. August 1990)
werde beantragt, dass die 500.000,00 S ebenfalls aus der
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ausgeschieden werden
würden.
3. Erhaltene Lebensversicherungssumme Der
Berufungswerberin wurden aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes
1,088.912,00 S ausbezahlt (siehe dazu Schenkungssteuererklärung vom
20. Dezember 1993). Aus den nachfolgend angeführten Gründen
würde beantragt werden, dass die ausbezahlte Lebensversicherungssumme nicht
in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer einbezogen werde.
Der am 9. Juni 1993 verstorbene Ehegatte der Berufungswerberin wäre
durch die Erkrankung an Kinderlähmung sehr stark körperbehindert
gewesen. Bedingt durch diese starke Körperbehinderung und auch durch andere
Umstände hätte sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Ehegatten
in den letzten Jahren extrem verschlechtert. Die Berufungswerberin hätte
die gemeinsame eheliche Wohnung in einer Wohnanlage im dritten Stock ohne Lift
gehabt. Bedingt durch den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten
wäre sie gezwungen gewesen, für ihn sämtliche Einkäufe,
Besorgungen und Fahrten etc. durchzuführen. Durch den sich ständig
verschlechternden Gesundheitszustand des Gatten wäre auch nicht
vorhersehbar gewesen, in welchem Umfange dann eine ständige Pflege und
Wartung erforderlich werden sein würde. Die Berufungswerberin würde
daher damals nicht mehr in der Lage gewesen sein, neben der Pflege ihres Mannes
auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Umgekehrt wären aber
auch noch zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden gewesen. All diese
Umstände hätten letztlich dazu geführt, dass der Verstorbene
seine Ehegattin als bezugsberechtigte Person der Versicherungsanstalt
gegenüber bekannt gegeben hätte, um so den gesetzlichen Unterhalt der
Berufungswerberin im Falle seines Ablebens abzusichern. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 würde der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht werde, ebenfalls der Schenkungssteuer unterliegen. Bei
Zuwendungen der Z 3 sei jedoch nicht nur zu prüfen, ob eine
Bereicherung des Erwerbers eintrete, sondern auch, ob beim Zuwendenden der
Bereicherungswille bestanden hätte (VwGH 21.5.1970,
1183/69). Weiters werde noch auf das erst jüngst ergangene
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995,
98/16/0149 verweisen. Auch hier bringe der Gerichtshof auf Seite 7 letzter
Absatz klar zum Ausdruck, dass für eine allfällige Steuerpflicht auch
der Bereicherungswille des Erblassers vorliegen müsse. Bestehe die Absicht
des Erblassers jedoch darin, durch die Zuwendung dem Begünstigen den
gesetzlichen Unterhalt zu sichern, könne die Bereicherungsabsicht
ausgeschlossen werden. Da somit aus den angeführten Gründen die
Bereicherungsabsicht seitens des Erblassers ausgeschlossen werden könne,
bestehe hinsichtlich dieser Zuwendung keine Schenkungssteuerpflicht.
4. Auszahlung Vergleichssumme 940.000,00 S Hier
werde auf das Protokoll zur Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November
1994 verwiesen. Der Erbe C.R. hätte die Zuwendungen, welche der
verstorbene Gatte der Berufungswerberin am 3. Mai 1993 gemacht habe,
mittels Strafanzeige angefochten bzw. bestritten. Die Berufungswerberin
hätte nicht gewollt, dass hier eine Unsumme verprozessiert werden
würde bzw. sich die Streitigkeiten mit dem Erben jahrelang dahin ziehen
würden. Sie hätte sich daher bereiterklärt, vergleichsweise eine
Summe von 940.000,00 S an den Erben zu bezahlen. Damit wären
sämtliche Ansprüche, welche der erbliche Sohn aus diesen Zuwendungen
gefordert hätte, endgültig abgegolten gewesen. Weiters seien,
bis der Vergleich in der nunmehr vorliegenden Form abgeschlossen hätte
werden können, auch entsprechende Beratungskosten (Rechtsanwalt
24.000,00 S, Steuerbüro 43.656,00 S) in diesem Zusammenhang
aufgelaufen. Es werde daher gebeten, die Aufwendungen (Vergleichszahlung
und Beratungskosten) in Höhe von insgesamt 1,007.656,00 S von der
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer in Abzug zu bringen.
Weiters würde mitgeteilt werden, dass die Berufungswerberin
innerhalb der letzten zehn Jahre keinerlei weitere Zuwendungen erhalten
habe.
Durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde
folgendes Ersuchen um Ergänzung an die Berufungswerberin
abgefertigt: Es würde mitzuteilen sein, wann (Jahr) die auf der
obigen Schenkungssteuererklärung angeführten Gegenstände
geschenkt worden seien. Weiters wären eventuell vorhandene schriftliche
Vereinbarungen hinsichtlich Haushalts- bzw. Lebensführung vorzulegen, aus
denen ersichtlich sei, dass Bw. sich ausschließlich verpflichtet
hätte, alle diesbezüglichen Kosten alleine zu tragen. Außerdem
wären Belege vorzulegen, aus denen die Zuwendung von 500.000,00 S
(für Eigentumswohnung) ersichtlich sei (Überweisung?).
Des Weiteren wurde im Schreiben vom 22. Juni 1995 von der
Berufungswerberin wie folgt ausgeführt: 1. Gemäß dem
Schreiben vom 20. Dezember 1993 wären die dort angeführten
Gegenstände im Jahre 1993 (3. Mai 1993) im Schenkungswege
übertragen worden. 2. Bei der Verpflichtung, dass die
Berufungswerberin die gesamten Kosten der Haushaltsführung (somit auch die
des Ehegatten) aus ihrem eigenen Einkommen alleine trage, hätte es sich um
eine mündliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten gehandelt. Insofern
könne daher kein entsprechender schriftlicher Nachweis vorgelegt werden.
Tatsächlich wäre es auch so gewesen, dass die
Berufungswerberin die gesamten Aufwendungen der Haushaltsführung (somit
auch die ihres Ehegatten) aus ihrem eigenen Einkommen bestritten und getragen
habe. Dies lasse sich auch dadurch nachweisen, dass die Berufungswerberin zum
Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten über keinerlei Ersparnisse verfügt
habe, da ihr eigenes Einkommen ausschließlich für die gemeinsame
Haushaltsführung verbraucht worden sei. Aus diesem Grunde wäre es dem
Ehegatten auch möglich gewesen, ein relativ großes Sparvermögen
anzulegen. Eine eidesstattliche Erklärung der Berufungswerberin werde zum
Nachweis vorgelegt. 3. Belege über die Zuwendung von
500.000,00 S könnten nicht vorgelegt werden, da es sich hier um einen
Barbetrag gehandelt habe. Wie bereits im Schreiben vom 10. Mai 1995
ausgeführt, wäre der alleinige Zweck der Übergabe dieser
Barmittel gewesen, dass formell der im Kaufvertrag ausgewiesene "Kaufbetrag" als
entrichtet ausgewiesen werden hätte können. In Wirklichkeit hätte
die Berufungswerberin für den Erwerb der Eigentumswohnung keinen Schilling
aufgewendet, die Übernahme der Wohnung sei daher als reine Schenkung zu
werten. Beigelegt wurde eine von der Berufungswerberin unterzeichnete
eidesstattliche Erklärung vom 23. Juni 1995 mit folgendem
Wortlaut: "Ich,
Bw.,
Adresse, erkläre an Eides statt,
dass die gesamten Kosten der Haushaltsführung, somit auch die Aufwendungen
für meinen Mann, bis zu seinem Tode (9. Juni 1993) von mir zur
Gänze aus meinem Einkommen bestritten worden sind."
Im Schreiben der Berufungswerberin vom 3. November 1997
wurde wie folgt ausgeführt: Die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1991 bis 1993 und der Vermögensteuerbescheid zum
1. Jänner 1989 in Kopie würden beigelegt werden. Zum
Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1989 würde ergänzend
noch Folgendes mitgeteilt werden: a) Der letzte ergangene
Vermögensteuerbescheid wäre der zum 1. Jänner 1989 gewesen.
Die Vermögensteuer sei für die Folgejahre bis 1993 dann in
unveränderter Höhe vorgeschrieben worden, ohne dass ein neuer Bescheid
erlassen worden sein würde. b) Das im Bescheid ausgewiesene
sonstige Vermögen setze sich wie folgt zusammen:
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Forderung E.S.
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756.489,00 S
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Guthaben Einkommensteuer 1987 und 1988
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37.195,00 S
|
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793.684,00 S
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1991 geht folgender Gesamtbetrag der Einkünfte hervor:
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Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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466.996,00 S
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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87.910,00 S
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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24.731,0 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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579.637,00 S
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1992 geht folgender Gesamtbetrag der Einkünfte hervor:
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Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
482.301,00 S
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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83.102,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
24.156,0 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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589.559,00 S
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1993 geht folgender Gesamtbetrag der Einkünfte hervor:
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Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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544.565,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
377.675,00 S
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
33.219,0 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
955.459,00 S
Mit Bescheid vom 7. April 1998 wurde im Hinblick auf die
Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993 in Bezug auf H.R. die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG in Höhe
von 8 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 2,890.650,00 S mit
231.252,00 S festgesetzt. Dies mit folgender Begründung:
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
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Wert des zugewendeten Vermögens
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3,020.655,00 S
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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-30.000,00 S
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Ehegattenfreibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG
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-100.000,00 S
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steuerpflichtiger
Erwerb
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2,890.655,00 S
Vermögenswerte laut Aufstellung vom 20.
Dezember 1993. Die Vorschreibung erfolge, da Beweismittel betreffend
Vereinbarung über die Kostenübernahme nicht beigebracht hätten
werden können. Gemäß
§ 3 Abs. 4 ErbStG
würden belohnende Schenkungen der Steuer unterliegen.
Es wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit
folgender Begründung: 1. Geld für
Haushaltsführung Die Berufungswerberin hätte seit 1981 bis zum
Todestag (9. Juni 1993) eine gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem
Ehegatten H.R. gehabt. Während dieser Zeit, das wären insgesamt rund
12,5 Jahre gewesen, hätte die Berufungswerberin die Kosten der
Haushalts- und Lebensführung, somit auch die Kosten des Lebensunterhaltes
ihres Ehegatten zur Gänze und ausschließlich aus ihren eigenen
Einkünften bestritten. Von ihrem Ehegatten seien zur gemeinsamen
Haushaltsführung keinerlei Beträge aus seinem Einkommen dazugeleistet
worden. Wie bereits ausgeführt hätte es sich hier um eine
mündliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten gehandelt. Eine entsprechende
eidesstattliche Erklärung sei bereits mit Schreiben vom 22. Juni 1995
vorgelegt worden. Nur dadurch lasse sich auch erklären und dadurch auch
beweisen, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten
über keinerlei Ersparnisse verfügt hätte, da das gesamte
Einkommen laufend für die gemeinsame Haushaltsführung aufgebraucht
worden sei. Aus diesem Grunde wäre es dem verstorbenen Ehegatten auch
möglich gewesen, relativ große Ersparnisse anzulegen. Die
Berufungswerberin würde daher ersuchen, dass die Aufwendungen zur
Lebensführung für den verstorbenen Gatten, welche die
Berufungswerberin aus ihrem eigenen Einkommen bestritten hätte, in
angemessener Weise von der Bemessungsgrundlage für das im Schenkungswege
übertragene Vermögen in Abzug gebracht werden würden.
2. Bargeldzuwendung vom 4. Juli 1990 Mit Kaufvertrag
vom 27. Juni 1990 sei der Berufungswerberin von ihrem Ehegatten eine
Eigentumswohnung übertragen worden. Der Kaufpreis sei mit 500.000,00 S
bestimmt worden. Allein zum Zwecke der Berichtigung dieses "Kaufpreises", der
tatsächliche Wert der Wohnung würde ja wesentlich höher gewesen
sein, sei der Bargeldbetrag in Höhe von 500.000,00 S am 4. Juli
1990 der Berufungswerberin von ihrem Ehegatten übermittelt worden. Da diese
beiden Vorgänge unmittelbar miteinander verknüpft seien und im
ursächlichen Zusammenhang stehen würden, sei hier der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
(§ 21 BAO) dieses Sachverhaltes für die steuerliche Beurteilung
maßgeblich. Wie bereits im Schreiben vom 22. Juni 1995
ausgeführt, seien diese 500.000,00 S der Berufungswerberin von ihrem
Ehegatten bar übergeben worden, ohne dass darüber ein Beleg
ausgestellt worden sei. Der alleinige Zweck der Übergabe dieser Barmittel
wäre der, dass der im Kaufvertrag vom 27. Juni 1990 ausgewiesene
Kaufbetrag förmlich als entrichtet ausgewiesen werden hätte
können. In Wirklichkeit hätte die Berufungswerberin für den
Erwerb dieser Wohnung keinen Schilling aufgewendet, der Wert der Wohnung sei
daher als reine Schenkung zu werten. Weiters würde in diesem
Zusammenhang auch auf die einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung
sowohl des VwGH als auch des BFH verwiesen werden. Daraus sei ableitbar, dass
bei Hingabe eines Geldbetrages zum Erwerb einer Sache für die Frage des
Schenkungsgegenstandes entscheidend sein würde, ob nach dem Parteiwillen
der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden
solle, Gegenstand der Schenkung sein solle. Werde Geld zur Anschaffung einer
bestimmten Sache geschenkt, würde im Zweifel dieser Gegenstand als
geschenkt anzusehen sein. Siehe dazu VwGH 24.5.1991, 89/16/0068, BFH 6.3.1985,
II R 19/84, BStBl II. 382, SWK 1. April 1998,
Nr. 10, S. 300 - 301. Da hier eindeutig die Absicht des
Ehegatten bestanden haben würde, der Berufungswerberin die Eigentumswohnung
im Schenkungswege zukommen zu lassen, würde maximal der Einheitswert der
Eigentumswohnung als Bemessungsgrundlage für Zwecke der Schenkungssteuer
aufzunehmen sein. Da jedoch für den gesamten Vorgang schon
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei (Bescheid vom 8. August 1990),
werde beantragt, dass die 500.000,00 S zur Gänze aus der
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ausgeschieden werden
würden.
3. Auszahlung eines Abgeltungsbetrages von
940.000,00 S Hier würde auf das Protokoll der
Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November 1994 verwiesen werden. Darin werde
festgehalten, dass dem erblichen Sohn gemäß den Bestimmungen des ABGB
(§§ 785, 767) Ansprüche aus den vom Erblasser an die
erbliche Witwe getätigten Schenkungen zustehen würden. Der
Erbe C.R. hätte die Zuwendungen, welche der verstorbene Gatte der
Berufungswerberin am 3. Mai 1993 gemacht habe, mittels Strafanzeige
angefochten bzw. bestritten. Die Berufungswerberin hätte nicht gewollt,
dass hier eine Unsumme verprozessiert werden würde bzw. sich die
Streitigkeiten mit dem Erben jahrelang dahin ziehen würden. Sie hätte
sich daher bereiterklärt, vergleichsweise eine Summe von 940.000,00 S
an den Erben zu bezahlen. Damit würden sämtliche Ansprüche,
welche der erbliche Sohn aus diesen Zuwendungen gefordert habe, endgültig
abgegolten sein. Weiters seien, bis der Vergleich in der nunmehr
vorliegenden Form abgeschlossen werden hätte können, auch
entsprechende Beratungskosten (Rechtsanwalt 24.000,00 S, Steuerbüro
43.656,00 S) in diesem Zusammenhang aufgelaufen. Es würde
daher gebeten werden, die Aufwendungen (Vergleichszahlung und Beratungskosten)
in Höhe von insgesamt 1,007.656,00 S von der Bemessungsgrundlage
für die Schenkungssteuer in Abzug zu bringen.
Am 22. Oktober 1998 erging durch die Abgabenbehörde
erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung, worin die Berufung als
unbegründet abgewiesen worden ist. Dies mit folgender Begründung:
Laut Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993 hätte die
Berufungswerberin von ihrem am 9. Juni 1993 verstorbenen Mann am
3. Mai 1993 Vermögenswerte in Höhe von 3,020.655,15 S
schenkungshalber erhalten. Ein Teilbetrag von 500.000,00 S sei bereits am
4. Juli 1990 zugewendet worden. Zu Punkt 1 der Berufung: Nach einer
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Mai 1995 bzw. den Berufungsausführungen sei die
Zuwendung in Erfüllung mündlicher Vereinbarungen zur Abgeltung der von
der Berufungswerberin in den letzten 12,5 Jahren bestrittenen
Lebenshaltungskosten erfolgt. Erfahrungsgemäß komme die erste Aussage
oder Angabe einer Partei den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten.
Überdies seien Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den
Bereich des Steuerrechtes nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben würden (siehe dazu die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7.6.1983, 82/14/340, 18.5.1977, 346, 453/77
u.a.). Nach den in der Schenkungssteuererklärung vom
20. Dezember 1993 gemachten Angaben liege eine Schenkung vor. Da anders
lautende Vereinbarungen nicht entsprechend dokumentiert worden seien, könne
den Ausführungen der Berufungswerberin nicht gefolgt werden. Zu
Punkt 2. werde auf die Ausführungen zu Punkt 1., 2. und 3. Absatz,
verwiesen. Zu Punkt 3.: Die Steuerschuld für obige Schenkungen sei
mit der Ausführung der Schenkungen entstanden. Der im Zuge der
Verlassenschaftsabwicklung geschlossene Vergleich bzw. die Zahlung der
940.000,00 S samt den aufgelaufenen Kosten ändere nichts an der
entstandenen Schenkungssteuerschuld. Vorstehende Beträge und Kosten seien
bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.
Am 20. November 1998 wurde durch die Berufungswerberin der
Antrag, die obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen, gestellt. Dies ohne jede weitere
Begründung.
Am 25. November 1998 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 wurde der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Am 5. August 2004 wurde durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin
abgefertigt: Es werde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen: 1. Geld für
Haushaltsführung Es gehe aus keinem der eingereichten
Schriftsätze hervor, auf welchen Rechtsgrund basierend eine Anrechnung von
1,800.000,00 S auf die Schenkungen laut Erklärung erfolgen solle. Es
werde nun ersucht, dies detailliert zu begründen. In der
Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November 1994 sei die Höhe der
gegenständlichen Schenkungen laut Erklärung vom
20. Dezember 1993 bestätigt worden. Weshalb sei zu diesem
Zeitpunkt der Einwand laut Punkt 1. der Berufungsschrift nicht vorgebracht
worden? Der Vergleich mit C.R. basiere auf den Schenkungen laut
Erklärung vom 20. Dezember 1993. Es erscheine dem Senat wenig
realistisch, dass ein Vergleich auf Basis Schenkungen in Höhe von
3,020.655,15 S abgeschlossen werde, jedoch eine Minderung in Höhe von
1,800.000,00 S vorgenommen werden hätte können. Es sei
dazu Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom 10. Mai 1995
werde eine gemeinsame Wohnung im 3. Stock erwähnt. Um welche Adresse
handle es sich hierbei? Wer hätte in den Jahren 1985 bis 1993 noch in
dieser Wohnung gewohnt? Welche Adresse hätte die der
Berufungswerberin vom Erblasser geschenkte Eigentumswohnung? Laut
Todfallsaufnahme und Verlassenschaftsabhandlung wäre der Erblasser vor
seinem Tod in DLW, M. wohnhaft gewesen. Wer hätte in den Jahren 1985 bis
1993 noch an dieser Adresse gewohnt? Wem hätte diese Liegenschaft samt
Gebäude gehört? Seit wann wäre der Erblasser dort wohnhaft
gewesen? Wo hätte die Berufungswerberin ihre NSA-Tätigkeit in
den Jahren 1985 bis 1993 ausgeübt? In welchem Wochenstundenausmaß? Um
welche Tätigkeit hätte es sich hierbei gehandelt? Im
Schreiben vom 16. November 1999 sei eingewendet worden, dass die
Berufungswerberin als Entschädigung und Gegenleistung für die auch
hier gegenständlichen Hilfsdienste als Bezugsberechtigte einer
Lebensversicherung eingesetzt worden wäre. Dies würde einer Anrechnung
auf gegenständliche Schenkungen widersprechen. Es sei dazu ausführlich
Stellung zu nehmen. 2. Bargeldzuwendung in Höhe von
500.000,00 S Weshalb
sei in der Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993 der
Betrag von 500.000,00 S angeführt worden, weshalb nicht die
gegenständliche Eigentumswohnung? Weshalb sei ein Kaufvertrag errichtet
worden, wenn eine Schenkung gewollt gewesen wäre? Der gegenständliche
Kaufvertrag würde in Kopie einzureichen sein. Weshalb sei im
Zuge der Verlassenschaftsabhandlung die Schenkung der Wohnung nicht
gemäß
§ 785 ABGB angegeben worden? Der Vergleich mit C.R.
basiere auf einem Konvolut von Schenkungen, die die Wohnung nicht beinhalten
würden. Diese würde laut den Angaben der Berufungswerberin aber
berücksichtigt werden müssen. Es sei dazu Stellung zu
nehmen. Der Betrag von 500.000,00 S in bar würde nur
zum Zwecke der Berichtigung des Kaufpreises übergeben worden sein. Weshalb
solle dies einen Grund bilden? Es erscheint dem Senat nicht
glaubwürdig, dass 500.000,00 S bar an die Berufungswerberin
übergeben worden seien, nur um sogleich wieder bar zurückbezahlt zu
werden, und dies alles ohne Beleg. Es sei dazu Stellung zu nehmen, der Sinn
dieser Vorgangsweise sei zu erläutern. Im Schreiben der
Berufungswerberin vom 10. Mai 1995 würde diese ausführen,
dass abgesehen von den Zuwendungen laut Schenkungssteuererklärung keine
weiteren vorliegen würden. Dies widerspreche den Angaben der
Berufungswerberin, dass es sich bei der Wohnung um eine Schenkung gehandelt
haben würde. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
3. Abgeltungsbetrag und Beratungskosten in Höhe von
1,007.656,00 S Auf Grund welcher Rechtsgrundlage solle der obige
Betrag im Zuge der Schenkungssteuerbemessung in Abzug gebracht werden? Es sei
dies im Detail zu erläutern. Im Zuge des Erbschaftssteuerbescheides
vom 18. März 1999 sei der Abgeltungsbetrag in Höhe von
940.000,00 S vom Erwerb abgezogen worden. Es sei dazu Stellung zu nehmen
und bekannt zu geben, ob die Berufung in diesem Punkt aufrecht bleibe.
Die Belege samt Leistungsverzeichnis über die angeführten
Beratungskosten seien einzureichen. Mit Schreiben vom 24.
September 2004 wurde durch die Berufungswerberin wie folgt
geantwortet: 1. Geld für Haushaltsführung Betreffend
Anrechnung von 1,8 Mio. S auf die Schenkungen laut Erklärung
würde vorweg auf die Ausführungen im Punkt 2 des Schriftsatzes
vom 22. Juni 1995 und die in diesem Zusammenhang vorgelegte eidesstattliche
Erklärung durch Bw. vom 23. Juni 1995 sowie auf die Ausführungen
im Punkt 1 der Berufungsschrift vom 14. Juli 1998 verwiesen
werden. Vertiefend sei Folgendes vorzubringen: Gemäß
§ 95
ABGB bestehe grundsätzlich Mitwirkungspflicht beider Ehegatten an der
gemeinsamen Haushaltsführung. Es handle sich dabei jedoch um dispositives
Recht, das heißt gemäß
§ 91 ABGB würden
einvernehmlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden können
(Einvernehmlichkeitsgrundsatz). Dies sei vorliegendenfalls geschehen. Frau R.
hätte allein den Haushalt zu führen gehabt und dabei sämtliche
Kosten zu tragen gehabt. Die Bestreitung der Kosten der Haushaltsführung
durch die Berufungswerberin sei jedoch im Hinblick darauf erfolgt, dass das
dadurch von Herrn R. ("leichter") ersparte Vermögen auch der
Berufungswerberin zustehen würde. In diesem Umfang sei damit sohin keine
Schenkung vorgelegen, jedenfalls aber kein Bereicherungswille, sondern es sei
nur das übertragen worden, was der Berufungswerberin aufgrund der
einvernehmlichen Gestaltung der Ehegemeinschaft ohnehin zugestanden wäre,
nämlich ihr Anteil an dem durch die Haushaltsführung - und damit
Entlastung von Herrn R. - mitgeschaffenen Vermögen von Herrn R.; mit
anderen Worten also ihr Beitrag zur Vermögensvermehrung bei Herrn R..
Übertragene Ersparnisse dieser Art müssten daher in der Hand von der
Berufungswerberin von der Schenkungssteuer verschont bleiben und zwar aus der
Erwägung heraus, dass ihr Erwerb eine nachträgliche Abgeltung der
geleisteten Dienste samt Kostentragung und keinesfalls eine Bereicherung der
Berufungswerberin darstellen würde. Im Übrigen würde dem
Argument der mangelnden Dokumentation der mündlichen Vereinbarung zwischen
Herrn und Frau R. betreffend Bestreitung der Kosten der Haushaltsführung
(vgl. Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 1998) entgegengehalten
werden, dass diesbezüglich schriftliche Vereinbarungen nicht unbedingt
erforderlich sein würden (vgl. Rz 1134 Einkommensteuerrichtlinien
2000) und nach Art und Inhalt vorliegender Vereinbarung auch nicht üblich
seien (Rz 1133 Einkommensteuerrichtlinien 2000; alleinige Bestreitung der
Kosten der Haushaltsführung vielfach üblich, insbesondere bei
getrennten Gehaltskonten). Vielmehr könne das Einvernehmen
(Einvernehmlichkeitsgrundsatz) auch schlüssig hergestellt werden (vgl.
Pichler in Rummel, ABGB § 91 Rz 4; gerade in diesem Bereich sei
konkludentes Verhalten der Ehegatten der Regelfall). Die
Tatbestandserfüllung könne sohin auch mit anderen Mitteln als durch
Schriftform nachgewiesen werden (Rz 1132 f ESt-Richtlinien 2000; vgl.
diesbezüglich bereits das Vorbringen, dass Herr R. mangels Bestreitung der
Kosten der Haushaltsführung ein beachtliches Vermögen -
nachgewiesen durch Dokumentation im Rahmen der Erbsauseinandersetzung -
aufbauen hätte können). Nebenher sei anzuzweifeln, dass die in der
Berufungsvorentscheidung angesprochene Nahe-Angehörigen-Judikatur im
konkreten Fall überhaupt zur Anwendung gelange (vgl. Rz 1127
ESt-Richtlinien 2000), da gerade kein steuerpflichtiges Einkommen durch eine in
Form irgendeiner Leistungsbeziehung gekleidete Zahlung zwischen den Ehegatten R.
verschoben worden sei (kein Bestreben der Vorteilsmaximierung; keine Verlegung
privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich, das
heißt Einkommenserzielung, sondern vielmehr Verbleib allein im Bereich der
privat motivierten Einkommensverwendung, das heißt statt gemeinsamer
Tragung Kosten der Haushaltsführung, Tragen der Kosten allein durch Frau
R.). Zur Frage, warum der Einwand "Gegenrechnung Geld für
Haushaltsführung" nicht bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung
vorgebracht worden sei und zur Ansicht des Senates, es würde wenig
realistisch erscheinen, dass ein Vergleich auf Basis 3,020.655,15 S
abgeschlossen werde, wenn eine Minderung in Höhe von 1,8 Mio. S
vorgenommen hätte werden können, sei nochmals und somit ergänzend
zu Punkt 4. des Vorbringens vom 10. Mai 1995 auszuführen,
dass der Sohn C.R. sämtliche Zuwendungen an die testamentarisch eingesetzte
Alleinerbin (Berufungswerberin) mittels Strafanzeige vom 7. Februar 1994
angefochten habe (vgl. Beilage 1, sowie ausführliche Entgegnung vom
3. August 1994, Beilage 2, unter Anderem wäre in den geltend
gemachten Passiva eine vorgeschobene Verbindlichkeit enthalten gewesen, um damit
den Erbanspruch von Frau R. möglichst zu schmälern). Damit würde
auch eine Anrechnung von 1,8 Mio. S bestritten worden sein. Um
Herbeiführung von Rechtsfrieden bemüht und der Empfehlung der
rechtsfreundlichen Vertreterin der Berufungswerberin nachkommend, hätte
sich die Berufungswerberin daraufhin ihres Erbrechtes entschlagen und es sei
folglich zu einer Einantwortung des Nachlasses an C.R. gekommen. Nur so
wäre es möglich gewesen, Erbstreitigkeiten einer langwierigen
Prozessführung und damit der Verprozessierung von erheblichem Vermögen
aus dem Weg zu gehen. Die Frage der Anrechnung, wie oben ausgeführt,
wäre damit für die Berufungswerberin kein unmittelbares Thema mehr
gewesen. Zur Frage der gemeinsamen Wohnung im 3. Stock: Die Liegenschaft
hätte die Adresse DLW, M., und würde im Eigentum von C.R. stehen. In
den Jahren 1985 - 1993 sei die Wohnung von H.R. (hätte dort seit
seiner Geburt gelebt) und zeitweise auch von der Berufungswerberin
(Hauptwohnsitz auf Grund beruflicher Tätigkeit in Salzburg, siehe unten)
sowie teilweise auch von deren leiblichen Kindern bewohnt gewesen. Zur
Frage der übertragenen Eigentumswohnung: Die durch Kaufvertrag vom
27. Juni 1990 von Herrn R. an die Berufungswerberin übertragene
Eigentumswohnung als Teil der Liegenschaft EZ 306, Grundbuch GB,
hätte die Adresse EW, M. (Beilage 3). Zur Frage der
Beschäftigung der Berufungswerberin: Die Berufungswerberin wäre in den
Jahren 1985 bis 1993 bei der E.S., Firmenadresse, mit Dienstort S., Sch., als
Geschäftsführerin mit einem Stundenausmaß von
40 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Auf Grund gleitender Arbeitszeit
hätte die Arbeit sehr flexibel eingeteilt werden und teilweise auch von Mo.
aus verrichtet werden können. Zum Vorhalt, dass die Einsetzung als
Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung einer Anrechnung auf
gegenständliche Schenkung widersprechen würde: Diesbezüglich
würde auf die Ausführungen in den bislang eingereichten
Schriftsätzen (insbesondere Schreiben vom 16. November 1999) verwiesen
werden. Bereits dort sei ausführlich dargestellt worden, dass diese
Einsetzung der Absicherung des zukünftigen Unterhaltes der
Berufungswerberin diene. 2. Zur Frage der Bargeldzuwendung in
Höhe von 500.000,00 S Wie schon aus der oben genannten Strafanzeige
und der Bezug habenden Entgegnung zu entnehmen sei, wäre die Beziehung
zwischen C.R. und seinem sodann verstorbenen Vater sowie der Stiefmutter Bw.
sehr schlecht gewesen. Bereits vor dem Ableben des schwer kranken H.R.
hätte dieser befürchtet, dass allfällige Schenkungen und damit
auch eine Schenkung der Wohnung H. an die Berufungswerberin von den
Pflichtteilsberechtigten im Zuge einer späteren Nachlassabhandlung
angefochten werden hätten können. Da es der Wille von H.R.
gewesen wäre, die Wohnung H. Bw. unentgeltlich zuzuwenden, er jedoch eine
Anfechtung der Schenkung vermeiden hätte wollen, sei folgende Vorgangsweise
gewählt worden: Errichtung eines Kaufvertrages vom 27. Juni 1990
(Beilage 3; vgl. auch Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. September 1990,
Beilage 4). Hingabe von Bargeld in Höhe von 500.000,00 S
am 4. Juli 1990 Entrichtung des Kaufpreises der Eigentumswohnung am
selben Tag (4. Juli 1990) durch Banküberweisung (siehe Beleg
Beilage 5). Es sei damit keine - wie im Vorhalt ausgeführt
- Barzahlung der Wohnung erfolgt. Im Rahmen der
Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993 sei daher auch nur ein
Betrag in Höhe von 500.000,00 S und nicht die gegenständliche
Eigentumswohnung (Einheitswert) angeführt worden, da damit die Gefahr der
Anfechtung des Kaufvertrages geringer gewesen wäre. Zur Frage,
warum im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung die Schenkung der Wohnung nicht
gemäß
§ 785 ABGB angegeben worden sei, würde
sachverhaltsmäßig auf die bisherigen Ausführungen zu diesem
Punkt verwiesen werden. Nebenbei sei in rechtlicher Hinsicht angemerkt, dass
eine Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung nur auf Verlangen des
Pflichtteilsberechtigten bzw. Noterben erfolge (so auch der Gesetzeswortlaut des
§ 785 Abs. 1 Satz 1 ABGB, siehe auch Welser in
Rummel, ABGB, § 785 Rz 2). Den Antrag würde daher C.R. und
nicht die testamentarische Alleinerbin und nunmehrige Berufungswerberin stellen
müssen. Im Zusammenhang mit der Hingabe von Bargeld zum Erwerb
eines Wirtschaftsgutes (Liegenschaft) werde auch auf die Rechtsprechung des VwGH
verwiesen (insbesondere das Erkenntnis vom 24.5.1991, 89/16/0068, siehe auch
Buchinger/Radauer, ausgewählte Bereiche zum Erbschafts- und
Schenkungsteuergesetz, SWK 1998, 299 ff; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II,
Auflage 3, 67). 3. Abgeltungsbetrag und Beratungskosten in
Höhe von insgesamt 1,007.656,00 S Entsprechend dem
Bereicherungsprinzip seien letztlich alle Aufwendungen abzugsfähig, die den
Reinerwerb vermindert hätten. Die Anrechnungsbestimmung des
§ 20 ErbStG 1955, welche gegenständlich als Rechtsgrundlage
herangezogen werde, enthalte daher eine bloß demonstrative Aufzählung
bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten (vgl. Fellner,
Erbschaftssteuergesetz, § 20 Rz 17). Abzuziehen im
gegenständlichen Verfahren seien damit auch a) der die Schenkung
kürzende Abgeltungsbetrag (= Vergleichszahlung) in Höhe von
940.000,00 S und b) die im Zusammenhang mit dem oben genannten
Rechtsstreit zwangsweise aufgelaufenen Beratungskosten in Höhe von
insgesamt 67.656,00 S, Gesamt sohin 1,007.656,00 S. Zu
lit.a Betreffend Vergleichszahlung in Höhe von 940.000,00 S
sei festzuhalten, dass ein Abzug der Vergleichssumme allein im
gegenständlichen Schenkungssteuerverfahren erfolgen könne, weil diese
eine Verbindlichkeit der Berufungswerberin darstellte, die ihren Erwerb auf
Grund Schenkung, nicht jedoch ihren Erwerb von Todes wegen schmälere. Dies
gehe schon aus der Verhandlungsschrift vom 18. November 1994 über die
Verlassenschaftsabhandlung nach H.R. hervor (Beilage 8), wonach "aus dem
Titel der Schenkungen, welcher Art auch immer, die der Erblasser zu Lebzeiten
getätigt hat, ein vergleichsweiser Betrag von 940.000,00 S von der
erblichen Witwe an den erblichen Sohn binnen 14 Tagen" zu bezahlen gewesen
wäre. Ein Erwerb von Todes wegen sei diesbezüglich nicht
vorgelegen, da sich die Berufungswerberin dem Erbrecht entschlagen hätte.
Gegenstand des Erbschaftssteuerverfahrens sei hingegen die von Todes wegen
erhaltene Versicherungssumme "Lebensversicherung W.A. ", die allerdings mit den
Schenkungen und der damit anher gehenden Vergleichszahlung nicht
zusammenhänge. Ein Abzug der Vergleichssumme im Erbschaftssteuerverfahren
sei daher ausgeschlossen und werde die gegenständliche Berufung aus diesem
Grund in diesem Punkt aufrechterhalten (vgl. diesbezüglich auch Fellner,
Erbschaftssteuergesetz § 20 Rz 26a am Ende unter Hinweis auf VwGH
26.6.1997, 96/16/0180: Abzugsfähig seien alle dem Erwerb des Vermögens
dienenden Kosten; somit auch die Vergleichszahlung an C.R., die zum Zweck des
schenkungsweisen Erwerbes von Vermögen aufgewendet werden hätte
müssen). Würde der Senat dennoch zur Rechtsansicht gelangen,
dass eine Anrechnung der Vergleichssumme nicht im gegenständlichen
Schenkungssteuerverfahren, sondern im offenen Erbschaftssteuerverfahren zu
erfolgen hätte, sei darauf zu verweisen, dass dann auch im Falle des
Resultierens einer negativen Bemessungsgrundlage im Erbschaftssteuerverfahren
eine Zusammenrechnung vorliegender Erwerbe (Schenkung einerseits und Erwerb von
Todes wegen andererseits) zu erfolgen habe, weil die Nichtaufnahme negativer
Bemessungsgrundlagen in die Zusammenrechnung laut § 11 Abs. 1
letzter Satz ErbStG 1955 erst durch Art. IX. Z 3 Steuerreformgesetz
2000, BGBl. I 1999/106, ab 15. Juli 1999 gesetzlich normiert worden
sei und die geänderte Rechtslage daher für die oben genannten Erwerbe
nicht anwendbar sei, wie überhaupt diese Einschränkung
verfassungsrechtlich bedenklich erscheine (ebenso Fellner,
Erbschaftssteuergesetz, § 11 Rz 6a). Somit sei
festzuhalten, dass entweder eine Anrechnung der Vergleichszahlung im
Schenkungssteuerverfahren (daher Aufrechterhaltung des Berufungspunktes) oder
aber eine (letztlich sachverhaltsmäßig und rechtlich nicht richtige)
Anrechnung im Erbschaftssteuerverfahren zu erfolgen haben werde, wobei bei
letzterer Variante eine Zusammenrechnung mit dem Vorerwerb auch bei negativer
erbschaftssteuerlicher Bemessungsgrundlage durchzuführen sei. Zu
lit.b Betreffend Rechtsberatungskosten sei schon in früheren
Schreiben mehrmals ausgeführt worden, dass diese Ausgaben zwangsläufig
auf Grund des von C.R. eingeleiteten strafprozessualen Verfahrens und des damit
einhergehenden Rechtsstreites (Schenkungsanfechtung) erwachsen seien. Kosten
jedoch, die zur Durchsetzung der Rechte der Geschenknehmerin notwendigerweise
erwachsen wären, seien entgegen der Ansicht der die
Berufungsvorentscheidung erlassenden Behörde jedenfalls abzugsfähig
(vgl. VwGH 17.3.1986, 84/15/0117; ebenso Fellner, Erbschaftssteuergesetz,
§ 20 Rz 26a).
Beigelegt wurde eine Mitteilung eines Sachverhaltes durch
C.R. an die Staatsanwaltschaft Wels im Hinblick auf die Verdächtige Bw. vom
7. Februar 1994. Unter Anderem geht aus dieser hervor, dass
sich Bw. in der Verhandlung vor dem Gerichtskommissär am
21. Dezember 1993 ihres testamentarischen Erbrechtes unwiderruflich
entschlagen hätte, jedoch unter Vorbehalt des Vorauses gemäß
§ 758 ABGB und des ihr zustehenden Pflichtteiles.
Weiters beigelegt wurde eine Stellungnahme zu obiger
Sachverhaltsdarstellung vom 3. August 1994 der
Berufungswerberin. Aus dieser geht ebenso hervor, dass sich Bw. ihres
Erbrechtes entschlagen hätte unter Inanspruchnahme des Pflichtteiles sowie
des großen ehelichen Voraus.
Des Weiteren wurde eingereicht ein Kaufvertrag vom 27. Juni
1990, abgeschlossen zwischen der Berufungswerberin als Käuferin und Herrn
H.R. als Verkäufer im Hinblick auf die Eigentumswohnung EW. Darin
wurde ein Pauschalkaufpreis von 500.000,00 S (450.000,00 S würden
auf die Eigentumswohnung, 50.000,00 S auf die Einrichtungsgegenstände
entfallen) vereinbart. Weiters wurde in Punkt Drittens festgehalten, dass
die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes samt Last, Vorteil,
Nutzen und Gefahr mit Vertragsunterfertigung erfolgt sei. Die Einnahmen und
Ausgaben würden mit 1. Juli 1990 verrechnet werden. In Punkt
Siebentens wurde vereinbart, dass der Vertrag sofort mit Unterfertigung in
Rechtswirksamkeit trete.
Eingereicht wurde auch der Grunderwerbsteuerbescheid im
Hinblick auf obigen Kaufvertrag, mit dem Grunderwerbsteuer in Höhe von
9.000,00 S (2 % der Bemessungsgrundlage von 450.000,00 S) festgesetzt
worden ist. Weiters wurde eingereicht die Kopie eines Zahlscheines über
500.000,00 S, wonach an Herrn H.R. von Frau Bw. überwiesen worden
wäre. Diese Kopie ist mit dem Vermerk belegt, dass das Datum der
Überweisung für den Wohnungskauf der 4. Juli 1990 gewesen
sei.
Weiters wurde eine Rechnung über Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 24.000,00 S brutto vom 20. Dezember 1994 sowie
der dazugehörige Einzahlungsbeleg übermittelt. Beigelegt wurde
auch die Honorarnote des Steuerberaters im Hinblick auf die im
Dezember 1994 durchgeführten Tätigkeiten in Höhe von brutto
43.656,00 S. Es würde sich bei den abgerechneten Leistungen um
Behördeneingaben und Beratungen und sonstige Leistungen handeln.
Zusätzlich wurde auch das sich bereits im Akt
befindliche Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom
18. November 1994 eingereicht.
Am 10. Februar 2005 wurde an Frau Ch.R., die
erste Ehegattin des H.R., folgendes Auskunftsersuchen abgefertigt:
|
1.
|
Treffe es zu, dass Frau Ch.R. die Eigentümerin der
Liegenschaft DLW, M., sei? Seit wann treffe dies zu?
|
2.
|
Wer hätte in diesem Haus von 1981 bis 1993 gelebt? Um
welche Art Haus hätte es sich gehandelt? Wie viele Stockwerke hätte es
gegeben? Wer hätte in welchem Stockwerk gewohnt?
|
3.
|
Sei die Liegenschaft in diesem Zeitraum vermietet worden?
Von wem?
|
4.
|
Sei von den Bewohnern Miete bzw. Betriebskosten bezahlt
worden? Wenn ja, durch wen konkret und in welcher Höhe?
|
5.
|
Sämtliche Vereinbarungen mit Mietern bzw. Bewohnern
der Liegenschaft im obigen Zeitraum würden einzureichen sein.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 wurde wie
folgt geantwortet: 1. Frau Ch.R. sei seit rund fünf Jahren
Eigentümerin der Liegenschaft DLW. 2. Im Zeitraum 1981 bis 1993
wäre die Liegenschaft im Eigentum des verstorbenen H.R.
gestanden. Da sie seit 1980 von Herrn H.R. geschieden sei und daher auch
nicht mehr in dem Haus gelebt hätte, könne sie zu diesem Zeitraum
keine gesicherten Auskünfte geben. Es gebe in dem Haus drei
Stockwerke, im untersten hätte Herr R.R., der Vater von Herrn H.R. gelebt,
dies sei ihres Wissens nach auch nach 1980 so gewesen. Im obersten
Stockwerk hätten zu diesem Zeitpunkt zum Teil ihre gemeinsamen Kinder, Herr
C.R. und Frau R.H. mit deren Familie gewohnt, im zweiten Stockwerk hätte
ihres Wissens nach Herr H.R. gewohnt. Gesichert könne sie sagen,
dass ihre beiden gemeinsamen Kinder nichts bezahlt hätten und kein
diesbezüglicher Vertrag vorliege. Der Rest entziehe sich ihrer
Kenntnis.
Mit Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin vom
15. Februar 2005 wurde obiges Auskunftsersuchen, die Antwort darauf
sowie Auszüge aus den Einkommensteuerakten von H.R. und der
Berufungswerberin übermittelt. Der Auszug aus dem Einkommensteuerakt
H.R. ist ein Schreiben seines Vertreters, aus dem hervorgeht, dass das Objekt EW
am 23. Juli 1990 an die Berufungswerberin um einen Kaufpreis von
500.000,00 S veräußert worden sei. Der Auszug aus dem
Einkommensteuerakt der Berufungswerberin besteht aus einem Teil der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990, aus der ersichtlich ist,
dass die Eigentumswohnung EW bereits ab Juli 1990 von dieser vermietet
worden ist. Folgende Fragen wurden an die Berufungswerberin
gestellt:
|
1.
|
Der Nachweis über die Einzahlung von
500.000,00 S am 4. Juli 1990 sei im Original einzureichen. Solle
daraus das Einzahlungsdatum nicht ersichtlich sein, würde dies durch
Vorlage weiterer Belege nachzuweisen sein. Sei der Betrag bar oder durch
Überweisung auf das Konto des Herrn R. einbezahlt worden?
|
2.
|
Wann sei durch Herrn R. in welcher Form die Zusage zur
Finanzierung erteilt worden? Dies wäre nachzuweisen. Beiliegend
seien Auszüge aus den Einkommensteuerakten von H.R. und Bw.
übermittelt worden. Aus jenen gehe hervor, dass auch von Herrn R. selbst im
Schreiben vom 4. März 1992 an das Finanzamt V. angegeben worden
sei, dass die gegenständliche Wohnung an die Berufungswerberin
veräußert worden
sei. Weiters gehe hervor, dass die Mieteinnahmen im Hinblick auf diese Wohnung
bereits ab 1. Juli 1990 der Berufungswerberin zugeflossen
seien. Der Senat schließe daraus, dass die Wohnung wie im
Kaufvertrag vereinbart im Zeitpunkt dessen Unterzeichnung übergeben bzw.
übernommen worden sei und entgegen den Ausführungen in der Berufung
keine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege.
Es sei dazu Stellung zu nehmen.
|
3.
|
Seit wann und jeweils in welcher Höhe - nach
Jahren gegliedert - hätten Beteiligungen der Bw. an der E.S. bzw. der
E.S.B. bestanden? Wie sei deren Erwerb finanziert worden?
|
4.
|
Seit wann würden Forderungen an die E.S. in welcher
Höhe bestehen? Der diesbezügliche Darlehensvertrag würde
einzureichen sein. Wodurch sei die Darlehenssumme finanziert
worden?
|
5.
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Laut Kaufvertrag vom 18. Oktober 1991 hätte
die Berufungswerberin ein Grundstück um 1,168.400,00 S in Mondsee
erworben. Auf diesem sei ein Wohnhaus mit Doppelgarage errichtet worden. Welche
Kosten seien - zusätzlich zu den oben angeführten Grundkosten
- für den Bau angefallen? Woher wären diese Geldmittel
gestammt? Die Angaben in der Berufungsschrift, wonach die
Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Todes des H.R. über keinerlei
Ersparnisse verfügt hätte, da ihr gesamtes Einkommen für die
gemeinsame Haushaltsführung aufgebraucht worden sei, erscheinen folglich
wenig glaubwürdig. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
|
6.
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Es seien durch die Berufungswerberin im Juli 1996 sowohl
in Salzburg, Webersdorferstraße, um 1,170.000,00 S und in Wals um
100.000,00 € Liegenschaften erworben worden. Woher wären die
Geldmittel dazu gestammt?
|
7.
|
Nochmals würde Bw. aufgefordert werden, bekannt zu
geben, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage eine Anrechnung von Kosten
für Haushaltsführung vorgenommen werden solle.
|
8.
|
Laut den Angaben der Berufungswerberin hätten Bw. und
Herr H.R. über zwei getrennte Wohnsitze verfügt (siehe auch Antwort
auf das Auskunftsersuchen vom 15. Februar 2005). Die Kosten für
welchen der beiden würden nun geltend gemacht werden? Wie würden sich
die geltend gemachten Kosten zusammensetzen?
|
9.
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Die beiden Kinder der Bw. seien in den Jahren 1973 bzw.
1976 geboren worden. Welche Schulen hätten die beiden in den Jahren 1981
bis 1993 besucht bzw. welcher Tätigkeit seien sie wo nachgegangen? Wo
hätten diese beiden Kinder im obigen Zeitraum gelebt?
|
10.
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Die Kosten der Haushaltsführung würden
nachzuweisen sein.
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11.
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Bw. berufe sich auf § 95 ABGB. Hingewiesen werde
darauf, dass die Verehelichung mit Herrn H.R. erst am 23. Juni 1990
stattgefunden hätte.
|
12.
|
Die sowohl im Verfahren über den Erwerb durch
Schenkung, als auch im Verfahren über den Erwerb durch Erwerb von Todes
wegen als Abzugsposten geltend gemachten Beratungskosten seien
aufzuschlüsseln nach Art und Zeitraum der Leistung samt dem
dazugehörigen Verfahren. Es müsse ersichtlich sein, welcher Betrag auf
welche Handlung entfalle.
|
13.
|
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.5.2001,
2000/16/0602, ausspreche, würden Versicherungssummen aus
Lebensversicherungsverträgen des Erblassers zu Gunsten eines Dritten den
Ersatztatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955
begründen. Es liege demnach sehr wohl ein Erwerb von Todes wegen
vor. In der übermittelten Stellungnahme zur Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft durch den Sohn des Erblassers würde darauf hingewiesen
werden, dass sich Bw. des Erbrechtes entschlagen hätte unter
Inanspruchnahme des Pflichtteiles und des großen ehelichen
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 951 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 785 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
mittelbare GrundstücksschenkungPflichtteilsergänzungsverfahrenVergleichKosten der HaushaltsführungAnrechnungSchenkungssteuerbemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-L/02
- Stammnummer
- 16969
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF