Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0405-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-W/03vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132) trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, riskiert bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MD, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 23 vom 2. Oktober 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 17.169,19 anstatt
€ 73.722,48 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 2. Oktober 2002 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH. im
Ausmaß von € 73.722,48 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass ihr im Haftungszeitraum keine ausreichende Mittel
zur Verfügung gestanden seien, um die Umsatzsteuer 1991 bis 1996 zu
bezahlen, da diese im Schätzungswege - viel zu hoch - ermittelt
worden sei. Nachdem von der Bw. als Geschäftsführerin nicht verlangt
werden könne, dass sie den Abgabengläubiger vor allen anderen
Gläubigern befriedige, könne ihr eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht vorgeworfen werden. Da ihr nie ausreichende
Mittel zur Bezahlung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien,
habe die Bw. - ohne einen Gläubiger zu bevorzugen - Konkurs
anmelden müssen. Der Konkurs sei mittels Beschluss vom
26. Jänner 1993 mangels Vermögens abgewiesen und die
Gesellschaft gemäß
§ 1 AmtsLG aufgelöst worden.
Warum dann ab 1993 Umsatzsteuer angefallen sein könne, sei der Bw.
unverständlich.
Die Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers
entbinde die Finanzbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Eine
solche Pflicht bestehe, wenn sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte
für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergäben. Die
Anmeldung des Konkurses werde wohl der deutlichste Beweis der
Zahlungsunfähigkeit sein. Das Finanzamt habe die Bw. als
Geschäftsführerin jedoch nie zur Stellungnahme darüber
aufgefordert, weshalb sie die Abgaben nicht bezahlt habe. Eine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, die zur Haftungsinanspruchnahme
berechtige, liege nicht vor, weil der Bw. keine ausreichenden Mittel zur
Bezahlung der Umsatzsteuer zur Verfügung gestanden seien und die Bw. auch
den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Bezahlung der Verbindlichkeiten nicht
verletzt habe.
Die Bw. beantrage, von einer Haftung der weit
überhöht geschätzten Umsatzsteuer Abstand zu nehmen und eine
mündliche Verhandlung abzuhalten.
Auf Vorhalt vom 11. Dezember 2002 brachte die Bw. mit
Eingabe vom 7. Jänner 2003 ergänzend im Wesentlichen vor, dass
das Finanzamt sie bereits 1993 als Geschäftsführerin zu den
Zahlungsmöglichkeiten hätte befragen und den - im
Ergänzungsvorhalt geforderten - Gleichbehandlungsstatus abverlangen
müssen. Nach 10 Jahren sei es der Bw. leider nicht mehr möglich, den
geforderten Gleichbehandlungsstatus zu erstellen, weil gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO Bücher und Aufzeichnungen nur
sieben Jahre aufzubewahren seien. Nachdem auch § 212 HGB nur eine
Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren vorsehe, habe die Bw. mangels Unterlagen
leider keinen Gleichbehandlungsstatus für 1993 erstellen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen bis
25. Jänner 1993 und danach als Liquidatorin die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG am 3. September 2002
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde von der Bw. zwar behauptet, doch hat sie mit dieser
allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der
Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil sie konkrete Gründe
hiefür nicht vorgebracht hat. Infolge von regelmäßigen
Teilzahlungen auf das Abgabenkonto der M-GmbH bis 22. August 1996
(22. Jänner 1996: S 5.000,00, 25. März 1996:
S 11.000,00, 9. April 1996: S 10.000,00,
17. April 1996: S 10.000,00, 29. April 1996:
S 10.000,00, 9. Mai 1996: S 19.500,00,
22. August 1996: S 15.000,00) ergeben sich auch aus der Aktenlage
trotz der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss vom
26. Jänner 1993 bis zu diesem Zeitpunkt keine deutlichen
Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen
Mittel, zumal laut Bericht über die Betriebsprüfung bei der M-GmbH vom
8. Juli 1996, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, die Bw.
laut Niederschrift vom 16. April 1996 einen Dienstleistungserlös
von täglich rund S 8.000,00 angegeben hat, welcher von der
Betriebsprüfung für den 11. und 12. April 1996 auch
belegmäßig festgestellt werden konnte.
Die bloße Behauptung, die (nicht) vorhandenen Mittel
seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) keine
ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der der Bw. obliegenden
besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt.
Dem Einwand, das die Umsatzsteuer 1991 bis 1996 im
Schätzungswege viel zu hoch ermittelt worden sei, ist vorerst zu entgegnen,
dass dies auf die nach dem Betriebsprüfungsbericht festgestellte Verletzung
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Bw. zurückzuführen
ist, wobei der Schätzung ohnehin der von der Bw. bekanntgegebene
Dienstleistungserlös zugrundegelegt wurde. Zudem sind dem Haftungsbescheid
Abgabenbescheide vorangegangen, sodass es der Behörde nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im
Verfahren über die Heranziehung der Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen, zumal der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer
Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen kann.
Der Einwand, dass es der Bw. nach 10 Jahren leider nicht
mehr möglich sei, den geforderten Gleichbehandlungsstatus zu erstellen,
weil gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO Bücher und
Aufzeichnungen nur sieben Jahre aufzubewahren seien, ist nicht zeilführend,
weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.9.1990,
89/14/0132) den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den
Abgabepflichtigen trifft, sodass er für die Möglichkeit des Nachweises
seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Wer weiß,
dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, riskiert bei ihrer Vernichtung,
dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit ihn eine erhöhte
Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung entsprechend
berücksichtigt wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 132,
Tz. 9).
Zufolge Einstellung der Zahlungen nach dem
22. August 1996 bei gleichzeitigem Anstieg des aushaftenden
Abgabenrückstandes der Gesellschaft auf S 3,327.566,50 ergeben sich ab
diesem Zeitpunkt aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen
der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels
entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der danach am
17. Februar 1997 fällig gewordenen Umsatzsteuer 1996 in Höhe
von € 14.534,57 stattzugeben, da deren Nichtentrichtung der Bw.
mangels nachweislich vorhandener Mittel zur Abgabenentrichtung nicht als
schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann. Weiters war die
Haftung bezüglich der Umsatzsteuer 1991 in Höhe von
€ 2.582,17 auf € 1.181,18 einzuschränken, da diese
Abgabe laut Rückstandsaufgliederung vom 3. März 2005 nur
mehr mit dem zuletzt genannten Betrag aushaftet. Hinsichlich der Umsatzsteuer
1992 in Höhe von € 15.988,02, der Umsatzsteuer 1993 in
Höhe von € 11.427,44, der Umsatzsteuer 1994 in Höhe von
€ 13.421,00 und der Umsatzsteuer 1995 in Höhe von
€ 15.769,28 wurde die Bw. mit Haftungsbescheid vom
10. Dezember 2002 auch als Haftungspflichtige gemäß
§ 11 BAO für die Beträge von € 10.537,56,
€ 10.337,35, € 9.424,00 und10.318,82 in Anspruch genommen,
daher war die Haftung für diese Abgaben auf die Beträge von
€ 5.450,46 (1992), € 1.090,09 (1993), € 3.997,00
(1994) und 5.450,46 (1995) einzuschränken, da die Haftung gemäß
§ 9 BAO - im Gegensatz zur Haftung gemäß
§ 11 BAO - lediglich eine Ausfallshaftung darstellt (vgl. VwGH
24.2.1997, 96/17/0066).
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Zu dem in der Berufung gestellten Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass
bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen
war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003
geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach
§ 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird
für jene Berufungen, über die nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2002 im Rahmen der Berufung
unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) der Bw. keinen Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. als Haftungspflichtige für die laut Rückstandsaufgliederung vom
3. März 2005 nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
M-GmbH im Ausmaß von € 17.169,19 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Behauptungs- und Beweislasterhöhte MitwirkungspflichtAufbewahrungspflichtdeutliche AnhaltspunkteFehlen der Mittelmündliche Berufungsverhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-W/03
- Stammnummer
- 14506
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF