…Die „wirtschaftlich Verfügungsberechtigte " und Erstbegünstigte ist insofern dispositionsbefugt, als sie durch das ihr vorbehaltene Veto- und Zustimmungsrecht die Gestaltungsfreiheit des Stiftungsrats stark einzuengen vermag13. Dieser objektive Umstand kann - unter Bedachtnahme auf die Literatur - dem Vorliegen eines Mandatsvertrages gleichgesetzt werden.14 Auch wenn das Iiechtensteinische Recht…
…Einkünftezurechnung nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden. Dem Stifter und Erstbegünstigten ist das formal übertragene Vermögen weiterhin zuzurechnen, da er aufgrund des Mandatsvertrags das Vermögen nicht aus der Hand gegeben hat. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch die…
…Treuhänder und Stiftungsrat aber in Wahrheit ein kontrolliertes Gebilde, eine transparente Einrichtung geschaffen wurde. - Für jede Beschlussfassung betreffend das Erlassen von Statuten oder Beistatuten (laut Beistatut 2002: nur mehr der Reglemente) muss die schriftliche Genehmigung des Stifters (der Allein- bzw. Erstbegünstigten) eingeholt werden. Aus der…
…Anlagen-Nr. 66. _________________________________________________________ gesetzlicher Bestimmungen gar nicht als wirtschaftlich berechtigte Person genannt werden. Im Sinne des Gesetzeszweckes des SPG 199660 und der damals in Kraft befindlichen EU-Geldwäscherichtlinie61 ist bei einer Stiftung der Stifter bzw. im vorliegenden Fall eben die Begünstigte, nämlich die Beschwerdeführerin, zu…
…ihrem eigenen Tod, bzw. bis zur Besachwalterung; diese Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ergab sich erst nach dem Jahr 2007 und bleibt daher für die Lösung der hier strittigen Zurechnungsfrage ohne Bedeutung. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…
…Stiftung — und das Vorliegen einer solchen kann die Abgabenbehörde bzw. die belangte Behörde nicht von vornherein ausschließen — ist es einem Begünstigten nur eingeschränkt möglich, Unterlagen zur Stiftung herauszugeben. Die Beschwerdeführerin hat die nicht gegründet, sondern ist lediglich nach dem Tod ihres Ehegatten Ermessens-Erstbegünstigte der…
…Kompetenz der Erlassung, Änderung und/oder Ergänzung der Beistatuten. In Übereinstimmung mit dem Reglement zur "Rubrik1" vom 17.10.1989 bedürfe die Änderung und/oder Ergänzung der Zustimmung der Erstbegünstigten. - Es sei jedoch festzuhalten, dass die Bestellung von Begünstigten (= Beschluss des Stiftungsrates, in welchem…
…selbst vor, GE habe auf den Wunsch des Erwerbs der Anteile erwidert, dass hiefür ein gesonderter Stiftungsvorstandsbeschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich sein werde, um so mehr als diese Absicht im Widerspruch zu allen bisherigen Überlegungen und dem in den Urkunden zum Ausdruck gebrachten Stiftungswillen stehe. Dieses…
…Entscheidend ist allerdings immer, dass wesentliche geschäftliche Entscheidungen im Sinne des Kontrollierenden getroffen werden. Bloße Zustimmungs- oder Vetorechte begründen für sich allein daher noch keine wirksame Kontrolle auf andere Weise. Auch persönliche Beziehungen zu der obersten Führungsebene oder zu Gesellschaftern oder Aktionären können Kontrolle auf…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde bzw…
…Bezug auf Erlangung der Begünstigtenrechte bzw. Informationsrechte der Begünstigen bzw. in Bezug auf die Befugnisse des Stiftungsrates getätigt, so kann diesen Ausführungen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Gemäß Z. 3 Beistatut sind Zweitbegünstigte nach dem Ableben der Erstbegünstigten und nach Vornahme der Ausschüttung gemäß…
…über ein reduziertes Vermögen verfügt habe, und Y.Z. auch nach der erfolgten Änderung der Stiftungsurkunde und dem Ausschluss des Bf. bzw. seinen Nachkommen als Begünstigte der AB Privatstiftung nicht eigenständig über das Vermögen der Stiftung verfügen habe können. Daher sei ein wirtschaftlicher Vorteil von…
…dass sie seit dem Tod der Stifterin als Begünstigte der Stiftung anzusehen sind - zumal in Ausnahmefällen (Ausbildung, Lebenshaltung, Krankheit, Unfall, Existenzgründung) schon vorher mit Zustimmung anderer Familienangehöriger Zuwendungen erfolgen könnten. Sämtliche Risiken und Chancen aus Wertänderungen des Vermögens gingen damit zugunsten bzw zulasten der Begünstigten. …
…akzeptiert, dass die zeitlich vorgelagerten Mitstifter (also die erste Generation, d. s. seine Eltern, bzw. nach Ableben des Vaters seine Mutter alleine) von ihrem Änderungsrecht und zwar unbeschränkt und ohne Mitsprache der nachgereihten Stiftergenerationen Gebrauch machen können, was schließlich auch tatsächlich eingetreten ist. Dem Bf…
…aufschiebend genannt, wenn die Rechtswirkungen erst mit Eintritt des ungewissen Ereignisses eintreten; sie ist auflösend, wenn die Rechtswirkungen sofort eintreten und mit Eintritt des ungewissen Ereignisses endigen. Aufschiebende wie auflösende Bedingungen können bejahend oder verneinend formuliert sein. Ersteres liegt vor, wenn der Beginn bzw. das…
…dem BFG wandte der Vertreter der Abgabenbehörde zusätzlich zu den bereits bekannt gegebenen Bedenken ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Stiftungsrat ***5*** anlässlich seiner Amtsübergabe nicht alle wesentlichen Urkunden und Papiere übergeben haben sollte. Auch befinde sich keine schriftliche Zustimmung des Erstbegünstigten, nämlich des…
…keine Äußerungen vorliegen, ist zu festzuhalten: Es wurde auch im bisherigen Verfahren seitens der Abgabenbehörde und des BFG nicht behauptet, es sei ein Mandatsvertrag mit dem Inhalt verfasst worden, dass eine Weisungsbindung der Stiftung an die Instruktionen des Stifters bzw. Begünstigten besteht. Ebenso wurde nicht…
…sogar in den offenbar nur selektiv vorgelegten Beistatuten und in den Reglements etliche Zustimmungs- bzw. Weigerungsrechte eingeräumt sind. Ein weiteres auf Transparenz (Kontrolle) hinweisendes Indiz ist die im Schriftstück "Pendenzen 21.07.2000" festgehaltene Verpflichtung des Stiftungsrates, "von der Erstbegünstigten" (=Bw) ein Exemplar der Buchhaltung…
…nicht nur eine besondere rechtliche Handhabe gehabt haben, mit der er die Durchführung bestimmter Geschäfte gegenüber dem Stiftungsvorstand bzw. Verwaltungsrat hätte durchsetzen können, er müsste auch Chance und Risiko von Wertänderungen tragen. Die bloß faktische Erwartung allein, dass sich der Vertreter der Stiftung seinen Wünschen…
…und die Stiftungserklärungen in allen Belangen jederzeit zu ändern (13.1.). Das Stiftungsvermögen wird zunächst durch Zuwendung eines Barbetrages von € 150.000 aufgebracht, der zur Gänze von dem Stifter geleistet wird (6.1.). In der Stiftungszusatzurkunde ebenfalls vom 17. Dezember 2001 wurde als Erstbegünstigte…