Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3576-W/02
Aufwendungen aus einer Bürgschaft eines Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3576-W/02vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines Arbeitgebers, einer GmbH, eingegangenen Bürgschaft sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer diese Bürgschaftsverpflichtung in der Absicht eingegangen ist, seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu sichern bzw. erhalten und andere Motive für das Eingehen der Bürgschaft nicht hervorgekommen sind, insbesondere, weil der Arbeitnehmer an der GmbH nicht beteiligt ist, die GmbH ihm gegenüber fremd ist und auch andere Arbeitnehmer dieser GmbH eine solche Bürgschaftsvereinbarung eingegangen sind. Dabei sind die Motive im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw war von September 1995
bis Ende 1996 bei der Ö-GmbH (später umbenannt in P.S.-GmbH)
beschäftigt. Danach war der Bw bis Ende 1997 arbeitslos. Seit Jänner
1998 ist er nichtselbständig beschäftigt.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte der
Bw 119.444,46 S an Ausgaben im Zusammenhang mit einer Bürgschaft
für die Ö-GmbH als Werbungskosten geltend. Zur Begründung gab der
Bw im Verfahren an bzw ergibt sich (auch hinsichtlich der Vorjahre) aus dem
Akteninhalt Folgendes:
Zur Sicherstellung eines der
Ö-GmbH von der Österreichischen Volksbanken AG gewährten Kredites
übernahmen in einer vom Bw und seiner Ehefrau mit Datum vom 18.10.1995
unterfertigten Vereinbarung F.C., P.S., S.M., J.F. und M.L. (Arbeitnehmer bzw
Gesellschafter-Geschäftsführer der Ö-GmbH) die
Wechselbürgschaft durch Mitunterfertigung des bei der Österreichischen
Volksbanken AG zu hinterlegenden Blankoakzeptes und die Bürge- und
Zahlerhaftung gemäß
§ 1357 ABGB laut gesonderter
Vereinbarung; F.C. verpflichtete sich unwiderruflich, für einen Teilbetrag
von 800.000,-- S für die gesamte Laufzeit eine
Kreditrestschuldversicherung zu Gunsten der Österreichischen Volksbanken AG
abzuschließen; der Bw und seine Ehefrau verpfändeten der
Österreichischen Volksbanken AG die ihnen je zur Hälfte gehörige
Liegenschaft in X, bis zum Höchstbetrag von 1,950.000,-- S laut
gesonderter Vereinbarung,.
Mit Datum vom 13.3.1996
übernahm der Bw zusätzlich die Haftung als Bürge und Zahler
gemäß
§ 1357 ABGB für den mit Datum vom
10.10.1995/18.10.1995 von der Österreichischen Volksbanken AG der
Ö-GmbH gewährten Kredit in Höhe von
1,500.000,-- S.
Mit Vertrag vom 28.3.1996,
abgeschlossen zwischen dem Bw und der Sparkasse N., gewährte diese dem Bw
einen Kredit von 1,200.000,-- S mit dem Verwendungszweck "Beteiligung
an der Firma des Arbeitgebers". Zur Sicherstellung verpfändete der Bw
die Liegenschaft in Y bis zum Höchstbetrag von
1,500.000,-- S.
Mit Datum vom 1.4.1996
schlossen der Bw und die Ö-GmbH, vertreten durch ihren
geschäftsführenden Gesellschafter F.C. folgende
Vereinbarung:
"Herr ... (Bw) beteiligt
sich an der Ö-GmbH mit einer Einlage über öS 1.187.100,--,
welche am 10.4.1996 zur Überweisung auf das Konto der Ö-GmbH [Ktonr.
.....] gebracht wurde. Mit dieser Einlage ist eine 5 %ige Beteiligung an
der Ö-GmbH verbunden."
Mit Datum vom 11.6.1996
schlossen der Bw und die Ö-GmbH folgenden
"Sondervertrag":
"Sondervertrag
1. Herr ... (Bw) derzeit als
Verkaufsleiter bei Ö-GmbH tätig wird ab sofort im Bereich Controlling
in unserem Hause eingesetzt. Mit seiner Verwendung als Leiter der Buchhaltung
ist Herr ... (Bw) insbesondere mit der Kostenüberwachung betraut.
Herr ... (Bw) erhält die
Gesamtprokura und die Zusicherung alle finanziellen Belange sowie
Personalangelegenheiten von Ö-GmbH mitzuentscheiden und gegebenenfalls zu
blockieren.
3. Herr ... (Bw) wird
zusätzlich zu dem von ihm gewährten Kredit, in der Höhe von
ATS 1,200.000,-- (eine Million Zweihunderttausend) an Ö-GmbH und dem
Grundstück [Liegenschaft in X] als Sicherstellung für den Kredit
Nr. ... bei der Volksbank, ATS 1,000.000,-- (eine Million) Ö-GmbH
in Form eines weiteren Kredites, Ö-GmbH zur Verfügung
stellen.
4. Ö-GmbH verpflichtet
sich die obengenannten Kredite samt Zinsen und Spesen innerhalb von fünf
Jahren zu tilgen.
5. Sein gewöhnlicher
Arbeitsort ist Wien.
6. Das monatliche Grundgehalt
wird mit ATS 33.000,-- inklusive Überstundenpauschale festgelegt.
Darüber hinaus hat Herr ... (Bw) Anspruch auf 3 % Provision des
Gesamtumsatzes von Ö-GmbH, welche monatlich ausbezahlt wird.
7. Bei Kündigung des Dienstverhältnisses
durch den Dienstgeber erhält Herr ... (Bw) von
Ö-GmbH eine freiwillige
Abfertigung in der Höhe von ATS 1,500.000,-- (eine Million
Fünfhunderttausend) auf Preisbasis 1996. Verlässt Herr ... (Bw) das
Unternehmen auf eigenen Wunsch, beträgt die Höhe der Abfertigung
ATS 1,500.000,-- (eine Million Fünfhunderttausend) abzüglich
bereits von Ö-GmbH geleisteter Rückzahlungen, der unter Punkt 3
angeführten Kredite und Sicherstellungen. Die unter Punkt 4 dieses
Vertrages übernommenen Verpflichtungen bleiben in jedem Falle
aufrecht.
8. Zu den bereits zugesagten
5 %, erhält Herr ... (Bw) mit diesem Vertrag weitere 5 %
Firmenanteile."
Mit Vertrag vom 17.6.1996,
ebenfalls abgeschlossen zwischen dem Bw und der Sparkasse N. erhöhte diese
den dem Bw gewährten Kredit um 1,000.000,-- S auf 2,200.000,-- S
zum Verwendungszweck "Firmenbeteiligung". Zur Sicherstellung wurde
vereinbart, die Kreditgeberin werde die bisher hinterlegte Pfandurkunde vom
3.4.1996 über 1,500.000,-- S im Grundbuch eintragen lassen. Der Bw
werde die Liegenschaft in Y bis zum Höchstbetrag von 1,200.000,-- S in
einer der Kreditgeberin genehmen Form verpfänden.
Aus einer, im Oktober 1997
abgeschlossenen Rückführungsvereinbarung zwischen der
Österreichischen Volksbanken AG als Kreditgeberin der P.S.-GmbH (ehem
Ö-GmbH) einerseits und dem Bw, F.C., M.L., P.S. und J.F. als Bürgen
sowie dem Bw und seiner Ehefrau als Pfandbesteller haftenden Personen
andererseits ergibt sich, dass zur vorläufigen Hintanhaltung von
gerichtlichen Schritten gegen die unterfertigten Bürgen sowie zur
Hintanhaltung der Verwertung der Liegenschaft der Drittpfandbesteller unter
Aufrechterhaltung der Gesamtfälligkeit folgende
Rückführungsvereinbarung getroffen wurde: Von den Unterfertigten werde
für den Zeitraum November 1997 bis November 1998 solidarisch eine
monatliche Zahlung von insgesamt 20.000,-- S zahlbar bis jeweils 15. jeden
Monats auf das Konto der P.S.-GmbH bei der Österreichischen Volksbanken AG
zur Abdeckung des aushaftenden Saldos von 1,490.679,-- S geleistet werden.
Nach Ablauf dieser zwölf Monate sei eine neue
Rückführungsvereinbarung zu treffen, welche zur rascheren
Rückführung des aushaftenden Obligos geeignet sei.
In einem mit 3.5.2000 datierten
Schreiben des Bw an die Österreichische Volksbanken AG führte dieser
unter anderem aus:
"Wie Sie aus meinem
Schriftverkehr bereits entnehmen konnten, wurde ich durch F.C., den damaligen
Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens in dem ich damals
beschäftigt war, mehrmals zur Gewährung von Krediten
(Bürgschaften) gezwungen. Wie weit er dabei zu gehen bereit war, beweisen
die nachstehende Sachverhaltsdarstellung und die beiliegenden
Dokumente.
Anfang November 1996 begann der
,F.C.´sche Psychoterror' zum letzten Mal. Er verlangte von
mir, zu den bereits geleisteten Darlehen und Bürgschaften, neuerlich
ATS 300.000,00. Da ich zu diesem Zeitpunkt bereits einen Überblick
über die Auftragssituation hatte und erkannte, dass es sich bei diesem
Betrag nur um den berühmten ,Tropfen auf den heißen
Stein' zur Rettung der Firma handeln konnte, war ich zu keinen weiteren
Zahlungen mehr bereit.
Als F.C. nach einer
,Besprechung' am 13.11.1996 meine Entschlossenheit erkannte, dass
ich zu keinen weiteren Darlehen meine Zustimmung geben würde, wurde ich von
ihm für den 14. und 15.11.1996 ,zum Nachdenken' dienstfrei
gestellt. Gleichzeitig verlangte er von mir, dass ich am 18.11.1996 wieder an
meinem Arbeitsplatz zu erscheinen hätte. Nachdem ich am Montag dem
18.11.1996 wieder pünktlich an meinem Arbeitsplatz erschien, erwartet er
sich in einem ,Gespräch' mit mir, dass ich nun
,weichgeklopft', die gewünschten Geldmittel beschaffen
würde. Als er erkannte, dass sich an meiner Einstellung nichts
geändert hatte, schickte er mich nach diesem Gespräch sofort wieder
nach Hause und wiederholte seine Taktik vom 13.11. (Dienstfreistellung und
Ladung zu einer weiteren ,Besprechung' am 19.11.). Ich möchte
hier auf Details des Gespräches vom 19.11. nicht näher eingehen
- es endete damit, dass er mich wieder vom Dienst freistellte und mir mit
seinem Kündigungsschreiben vom 25.11.1996 das Dienstverhältnis
kündigte. Da er scheinbar der Meinung war, dass mir die Kündigung den
,Ernst der Lage' klargemacht hätte, lud er mich für den
6.12.1996 zu einem neuerlichen Gespräch, in welchem er mir eine
Zurückziehung der Kündigung in Aussicht stellte, mir meine
,finanzielle Abhängigkeit' von seinem Unternehmen erklärte
und neuerlich von mir Geld forderte. Überflüssig zu erwähnen,
dass er darauf achtete, dass es bei diesen Gesprächen keine Zeugen
gab."
Im Akt liegt weiters folgendes
Schriftstück:
"Ö-GmbH
- ... (Bw) (Gedächtnisprotokoll)
Ich begann am
1. September 1995, nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit, mein
Dienstverhältnis bei der Fa. Ö-GmbH. Anfang Oktober 1995 trat der
Geschäftsführer dieser Firma (F.C.) an mich heran und forderte mich
auf, dem Beispiel von ihm und vier weiteren Mitarbeitern (P.S., J.F., M.L. und
S.M.) zu folgen und die Bürgschaft für den Überziehungsrahmen des
Firmenkontos des Unternehmens bei der Volksbank zu übernehmen. Laut seiner
Aussage handle es sich dabei nur um eine Erhöhung der Bonität des
Unternehmens. Ich tat dies, da ich Angst hatte, meinen Arbeitsplatz zu verlieren
und wieder arbeitslos zu werden, mit dem Bürgschaftsvertrag vom 10.10.1995,
in welchem ich mein Grundstück [Liegenschaft in X] verpfändete. Im
März 1996 forderte F.C. mich auf, bei meiner Bank in meinem Namen einen
Kredit über 1,2 Mio. aufzunehmen und das Geld der Ö-GmbH zur
Verfügung zu stellen. Ich sollte das Geld bis spätestens Dezember 96
zurückerhalten. Als ich ihm mitteilte, dass dies für mich auf keinen
Fall in Frage käme, brachte er täglich das Gespräch auf dieses
Thema. Er zeige mir große Aufträge, welche Ö-GmbH bereits
erhalten hatte (u.a. Fa. A. 533.000.-, Fa. B. 35.000.- von Fa. C. zu
erwarten ca. 100.000.-, offene Forderungen ca. 1,4 Mio usw.), berief sich
auf mein Verantwortungsbewusstsein (ich sei verantwortlich für die
Arbeitsplätze, die evtl. verloren gehen könnten) und machte mir
allerlei Versprechungen (Mitsprache bei Firmen- u. Personalentscheidungen) usw..
Er erklärte mir, dass er das Vertriebskonzept mit einer groß
angelegten Mitarbeiterwerbung zu Gunsten von Ö-GmbH ändern wolle; das
koste aber Geld das Ö-GmbH nicht habe und auch nicht von wo anders bekommen
könnte. Er führte mir vor Augen, dass ich wenn ich wieder arbeitslos
würde, den finanziellen Pflichten meinen Kindern gegenüber nicht mehr
nachkommen könnte. Dermaßen unter Druck willigte ich zu einem
Gespräch mit meiner Bank und nach Zusage dieser, zur Aufnahme des Kredites
ein. Als Sicherstellung verpfändete ich mein Haus [Liegenschaft in Y]. F.C.
eröffnete mit diesem Geld ein neues Konto bei der CA und erhielt darauf
einen Überziehungsrahmen von 900.000.-. In diesem Zusammenhang haben wir
auch die Vereinbarung vom 1.4.1996 über die 5 %-Beteiligung an der
Ö-GmbH GmbH geschlossen. Im Juni 96 stand die Firma erneut vor der
Tatsache, kein Geld zur Verfügung zu haben. F.C. stellt mich vor die
Alternative, meine Beteiligung um eine weitere Million aufzustocken oder ich
würde mein ganzes Geld verlieren (wer A sagt muss auch B sagen usw.). Es
wiederholte sich der gleiche Psychoterror wie gehabt. Er versicherte mir, dass
sich erfahrene Anzeigenverkäufer beworben hätten und es nun bergauf
gehen würde. Er räumte mir Vetorecht bei finanziellen Entscheidungen
ein. Versprach mir 10 % Firmenanteile und 1.500.000.- Abfertigung auch
für den Fall, dass ich kündigte. Er macht mich verantwortlich, dass er
angeblich zu wenig Informationen über die schlechte finanzielle Firmenlage
von mir erhalten habe, obwohl die Buchhalterin (Fr. B.) und ich ein Budget
erstellt hatten und ich ihn mehrfach (mind. 1x pro Woche) über die
verfügbaren Gelder und die zu erwartenden Ausgaben informiert habe usw..
Unter diesem Druck erweiterte ich das von mir bei der Sparkasse N. aufgenommene
Darlehen um eine weitere Million - Es entstand der Sondervertrag vom
11. Juni 1996 in welchem mir F.C. weitgehende Mitentscheidung schriftlich
zusicherte. Er erfüllte keinen einzigen der vereinbarten Punkte
bezüglich Mitbestimmung, Gehalt usw. Ich kam auch dahinter, dass er mich
über andere bereits bestehende Verbindlichkeiten der Firma gegenüber
Dritten nicht informiert hatte. Er entnahm aus der Firmenkasse Geld und
investierte in Computer, Autos, Büroausstattung, Personalkosten usw.. Viele
meine Anregungen wie z.B. Handelsvertreter mit bestehendem Kundenstock als
Verkäufer zu akquirieren, ignorierte er. Dem als Verkaufsleiter auch
für die Schulung zuständigen eingestellten Mitarbeiter (Hr. C.)
untersagte er Großkunden zu bearbeiten. Meine Kritik, die Schulung neuer
Mitarbeiter sei mit 3 - 4 Wochen zu kostenintensiv, ignorierte er. Er
gewährt ohne mein Einverständnis Akontozahlungen an Mitarbeiter in der
Höhe von 30.000.- bis 130.000.-, welche bis zum heutigen Tag nicht
gegenverrechnet werden konnten. Während Einstellungsgesprächen fordert
er, im Anzeigenverkauf erfahrene Bewerber auf, die Firmenräume zu
verlassen, wenn diese kritische Fragen stellen. Er ignoriert wiederholt
Warnungen von Fr. B. und mir, welche auf die immer größer
werdende Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben hinwiesen. Nach einer mit dem
AMS durchgeführten Mitarbeitererweiterung (3 Monate Gehaltskosten
übernimmt zu 100 % das AMS) kündigt er drei Mitarbeiter 2 -
3 Tage nach Ablauf der Probezeit was mit sehr hohen Personalkosten verbunden
war, da er sich trotz mehrmaliger Aufforderung meinerseits mit immer neuen
Argumenten weigerte die Dienstverträge der neuen Mitarbeiter zu
unterschreiben, was eine lange Kündigungsfrist nach sich zog. Die von ihm
angeordneten Verkaufsrichtlinien ändert er sprunghaft und ohne die
Auswirkungen zu analysieren. Er stellt einen Mitarbeiter zur Abo-Bearbeitung ab,
obwohl die Wirtschaftlichkeit dieser ,Abteilung' schon bei grober
Kalkulation nicht gegeben sein konnte. Bei einem Jahresumsatz von ca.
6 Mio. entnahm er ca 840.000.- für private Zwecke aus der Firmenkasse.
Trotz geringer Erfolgsaussichten prozessierte er gegen diverse Mitarbeiter
(Anwaltskosten ca. 370.000.-) - keine positiven Ergebnisse. Eine
Werbeaktion für ein Produkt (Marketing CD), welches frühestens im
Frühjahr 1997 erscheinen sollte, verschlang 130.000.- obwohl mit mir
maximal 25.000.- abgesprochen waren. Eine weitere von ihm im Alleingang
durchgeführte Werbeaktion in England (!!!???) kostete das Unternehmen ca.
130.000.-. Trotz Kritik meinerseits genehmigte sich F.C. zwei (wenn auch nur
gebrauchte) Dienstwagen. Eine mit F.C. schriftlich abgemachte Vereinbarung, dass
Ausgaben über 5.000.- seine und
meine Unterschrift tragen müssen, wurde von ihm kein einziges Mal
eingehalten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich unser
Gesprächsklima zusehends verschlechterte. Als er im Oktober von mir
weitere Darlehen erwartete und von mir verlangte, die laufenden Darlehen aus den
Firmenbüchern zu nehmen, um für eventuelle weitere Geldgeber gut
dazustehen, erreichte unsere geschäftliche Beziehung ihren absoluten
Tiefpunkt - ich konsultierte einen Anwalt. Als er trotz weiterem sehr
massivem Psychoterror, für welche er auch andere Mitarbeiter einsetzte,
erkannte, dass von mir kein Geld mehr zu erwarten war und ich auch nicht bereit
war, die von mir gewährten Darlehen aus den Büchern zu nehmen,
kündigte er am 26. November 1996 mein Dienstverhältnis und
stellte sämtliche Gehaltszahlungen sowie die Bezahlung von Weihnachtsgeld
und fälligen Kreditzinsen ein."
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 31.1.1997 wurde über die Ö-GmbH bzw die
P.S.-GmbH der Konkurs eröffnet. Wie sich aus dem Firmenbuchauszug ergibt,
war der Bw tatsächlich niemals Gesellschafter der Ö-GmbH bzw der
P.S.-GmbH.
In einem Wiederaufnahmeantrag
vom 17.7.2000 betreffend die Jahre 1996 und 1998 führte der Bw aus, er habe
seinem Arbeitgeber Beträge zur Verfügung gestellt, die er aus Krediten
finanziert habe, um sein Einkommen sicherzustellen. Vorerst sei er der Annahme
gewesen, dass er mit den Verträgen mit dem Arbeitgeber ein
Gesellschaftsverhältnis eingegangen sei, sodass es unterblieben sei, die
geltend gemachten Beträge als Werbungskosten geltend zu machen. Erst die
Vorsprache seines Steuerberaters beim Finanzamt am 19.5.2000 habe für ihn
ergeben, dass ein solches Gesellschaftsverhältnis nicht vorliege, sodass
diese Ausgaben, die ursächlich zur Sicherung und Wahrung seiner
Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) gedient hätten und die
ursprünglich nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden seien, nunmehr
als Werbungskosten geltend gemacht würden.
In seiner Berufung vom 27.11.2000 betreffend die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1998 führte der Bw
zusammengefasst aus, im Sondervertrag vom 11.6.1996 sei ausdrücklich
angeführt worden, dass er eine freiwillige Abfertigung in Höhe von
1,500.000,- S erhalten sollte. Er sei die Bürgschaftsverpflichtung
nicht alleine eingegangen, sondern, wie sich aus dem vorgelegten
Bürgschaftsvertrag ergebe, auch die anderen Angestellten der
Ö-GmbH hätten diese
Bürgschaftsverpflichtung übernommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er
als nahezu 50-jähriger sehr wohl bestrebt gewesen, seine zukünftigen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu sichern, da er aus
Erfahrung gewusst habe, dass er ohne die damalige Anstellung sehr schwer bzw
nahezu unmöglich eine andere Anstellung erhalten werden könne. Die von
ihm zusätzlich zu der eingegangenen Bürgschaft aufgenommenen und der
Firma Ö-GmbH zur Verfügung gestellten Kredite seien aus dem gleichen
Grund aufgenommen und weitergegeben worden, sodass auch deren Tilgung
ursächlich damit zusammenhänge, dass er bestrebt gewesen sei, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erhalten und zu
sichern.
Im nunmehr strittigen Jahr 2000
machte der Bw 119.444,46 S an Ausgaben im Zusammenhang mit der
Bürgschaft für den von der Österreichischen Volksbanken AG an die
Ö-GmbH gewährten Kredit als Werbungskosten geltend. Dabei handelte es
sich um eine im Mai 2000 geleistete Abschlagszahlung von S 100.000,00 sowie
sieben ab Juni 2000 monatlich geleisteten Raten von S 2.777,78.
Ein hiezu vorgelegtes mit
5.5.2000 datiertes Schreiben der Österreichischen Volksbanken AG lautet wie
folgt:
"P.S.-GmbH Abschlagszahlung
Bürgschaft
Sehr geehrte Frau ... (StB des
Bw)!
Unter Bezugnahme auf das
gestrige Gespräch zwischen Ihnen, Herrn ... (Bw) sowie ...
[2 Mitarbeitern der Österreichischen Volksbanken AG] erlauben wir uns,
Ihnen abschließend mitzuteilen, dass wir bereit sind, Herrn ... (Bw) unter
folgenden Bedingungen aus seiner Bürgschaft zu entlassen:
- Zahlung von ATS 100.000,--
bis längstens 12.05.2000 bei uns einlangend
-
Zahlung von weiteren ATS 100.000,-- in 36 monatlichen Raten zu je ATS 2.777,78
beginnend ab 01.06.2000
Umgehend nach fristgerechter
Zahlung der ersten ATS 100.000,-- werden wir Herrn ... (Bw) eine
Löschungsquittung hinsichtlich der zu unseren Gunsten verpfändeten
Liegenschaften zukommen lassen. Mit fristgerechter Zahlung der letzten Rate sind
sämtliche Verbindlichkeiten von Herrn ... (Bw) unserem Institut
gegenüber erfüllt und erklären wir für diesen Fall, Herrn
...(Bw) aus seiner Bürgschaft zu entlassen und keinerlei weitere
Forderungen gegen ihn geltend zu machen.
Diese Vereinbarung wird von
uns unter Aufrechterhaltung der Gesamtfälligkeit geschlossen. Bei
verspäteter Zahlung auch nur einer Rate erachten wir uns an diese
Vereinbarung nicht mehr gebunden und werden Herrn ... (Bw) aus seiner
Bürgschaft in voller Höhe in Anspruch nehmen."
Im Berufungsverfahren
führte der Bw dazu aus, er habe die Bürgschaft so wie andere
Mitarbeiter auch zur Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses zugunsten
des Geschäftskredites seines ehemaligen Arbeitgebers übernommen. Da
von diesem die vereinbarten Kreditzahlungen an die Österreichische
Volksbanken AG nicht eingehalten worden seien, habe sich diese an ihm schadlos
gehalten und habe er daher die geltend gemachten Zahlungen leisten
müssen.
Mit einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf die Berufungsvorentscheidung
betreffend das Jahr 1998. In dieser hatte das Finanzamt ausgeführt, der
Bürgschaftsvertrag sei auch von der Ehefrau des Bw unterschrieben worden.
Sie hafte daher für den Kredit und sei demnach auch Geschädigte. Die
Aufwendungen die an die eigene Ehefrau gezahlt würden, könnten nicht
als Werbungskosten anerkannt werden. Im Übrigen werde auf das Telefonat der
Steuerberaterin verwiesen.
Bereits in einer
ergänzenden Bescheidbegründung hinsichtlich davor erlassener Bescheide
betreffend die Jahre 1996 und 1998 hatte das Finanzamt ausgeführt,
Werbungskosten seien die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Aufnahme der Bürgschaft könne nicht
in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gesehen werden, da eine mangelnde Relation zwischen dem hingegebenen Kapital
(Übernahme der Bürgschaft) und den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit bestehe. Es sei nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht üblich, dass ein Arbeitnehmer als Bürge
beitrete. Von der Rechtsprechung würden Werbungskosten diesbezüglich
abgelehnt (VwGH 21.1.1990, 86/13/0162; 20.10..., 399/59). Weiters diene die
Übernahme der Haftung und in der Folge das Schlagendwerden der
Bürgschaft in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur
indirekt der Erhaltung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Auch in diesem Fall werde die Anerkennung als Werbungskosten von der
Rechtsprechung verneint (VwGH 7.9.1993, 90/14/0028). Auch wenn die LStR 1992
davon sprächen, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer schlagend
werdenden Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers Werbungskosten sein
könnten, schränke dies Rz 196 insofern ein, als dies nur im Falle
einer allgemeinen Sanierung möglich sei. Dies sei nach Würdigung des
Sachverhaltes im konkreten Fall nicht geschehen. Es stellten daher die Ausgaben
iZm der Kreditgewährung keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind
beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die -
objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit
stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder dem Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (vgl
zB Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgem Tz 2).
Aufwendungen eines
Arbeitnehmers aus einer zu Gunsten des Arbeitgebers übernommenen
Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn die
Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war. Eine berufliche
Veranlassung kann insbesondere im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen
anzunehmen sein. Die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu
Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge ist nur eine weitere Folge des
primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestands
der Gesellschaft (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Es liegt auch keine
außergewöhnliche Belastung vor (VwGH 13.10.1987, 86/14/0007) (vgl
LStR 2001 Rz 338).
Aufwendungen des Arbeitnehmers
aus einer zugunsten des Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft
können Werbungskosten sein, wenn die Übernahme der Bürgschaft
beruflich veranlasst war, wie bei Bürgschaften zur Arbeitsplatzsicherung
und bei allgemeinen Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber
(vgl Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102 Stichwort
Bürgschaft).
Steht die Bürgschaft in
ausreichendem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, zB weil sie
übernommen wird, um eine Anstellung zu erhalten oder den Konkurs des
Arbeitgebers abzuwenden, liegen Werbungskosten vor (vgl
Siebenhütter in
Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 9 EStG Anm 750 Stichwort Bürgschaftsverluste).
Nach der Rechtsprechung des
deutschen Bundesfinanzhofes können Aufwendungen wegen Inanspruchnahme aus
einer Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn bereits bei der Übernahme
der Bürgschaft, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht (BFH14.5.1991, VI R 48/88, BStBl II 1991,
758).
Anders verhält es sich
jedoch, wenn die Bürgschaftsübernahme durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (zB bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), dann liegen keine
Werbungskosten, sondern eine Gesellschaftereinlage vor (vgl
Doralt,
EStG4, §16 Tz 220,
Stichwort Bürgschaften).
Voraussetzung für die
Anerkennung der vom Bw im Streitjahr infolge der Inanspruchnahme als Bürge
entstandenen Aufwendungen ist daher, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit
seiner (ehemaligen) nichtselbständigen Tätigkeit für die
Ö-GmbH stehen und dass der Bw die Bürgschaftsverpflichtung subjektiv
in der Absicht zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus der
nichtselbständigen Tätigkeit für die Ö-GmbH eingegangen
ist.
Im Streitfall kommt es also
entscheidend darauf an, ob der Bw die Bürgschaftsverpflichtung in der
Absicht eingegangen ist, seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bei
der Ö-GmbH zu sichern oder zu erhalten oder ob andere Gründe, etwa die
Beteiligung an der Ö-GmbH als Gesellschafter maßgeblich waren. Dabei
kommt es auf die subjektive Absicht des Bw im Zeitpunkt des Eingehens dieser
Verpflichtungen an. Zu einem späteren Zeitpunkt eingegangene weitere
Verpflichtungen sind dabei grundsätzlich ohne Bedeutung, sie können
jedoch allenfalls Rückschlüsse auf bereits zuvor (im Zeitpunkt des
Eingehens der vorgenommenen Verpfändung seiner Liegenschaft und der
übernommenen Bürgschaftsverpflichtung) bestandene subjektive Absichten
zulassen.
Der Bw (und auch seine Ehefrau)
war (waren) zu keinem Zeitpunkt als Gesellschafter an der Ö-GmbH beteiligt.
Der Bw war lediglich Arbeitnehmer der Ö-GmbH. Neben dem Bw sind auch
mehrere andere Arbeitnehmer (F.C., P.S., S.M., J.F. und M.L.) die
Bürgschaftsverpflichtung eingegangen. Der Bw hat dazu vorgebracht, der
Geschäftsführer der Ö-GmbH (F.C.) sei an ihn herangetreten und
habe ihn aufgefordert, dessen und dem Beispiel von vier weiteren Mitarbeitern
(P.S., J.F., M.L. und S.M.) zu folgen und die Bürgschaft für den
Überziehungsrahmen des Firmenkontos des Unternehmens bei der Volksbank zu
übernehmen. Laut seiner Aussage habe es sich dabei nur um eine
Erhöhung der Bonität des Unternehmens gehandelt. Der Bw habe dies
getan, da er Angst gehabt habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und wieder
arbeitslos zu werden. Zum damaligen Zeitpunkt sei er als nahezu 50-jähriger
sehr wohl bestrebt gewesen, seine zukünftigen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu sichern, da er aus Erfahrung gewusst habe,
dass er ohne die damalige Anstellung sehr schwer bzw nahezu unmöglich eine
andere Anstellung erhalten werden könne.
Hinweise auf gegenteilige bzw
andere Absichten des Bw sind im Verlauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Ebenso hat sich kein privates Motiv ergeben, das Anlass für die
Verpfändung der Liegenschaft oder das Eingehen der Bürgschaft gewesen
sein könnte. Die vom Bw mit der Ö-GmbH geschlossenen Vereinbarungen
vom1.4.1996 und vom 11.6.1996 nehmen der davor eingegangenen Verpfändung
der Liegenschaft und der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung dabei
nicht nachträglich den Charakter als zur Aufrechterhaltung des
Dienstverhältnisses eingegangene Verpflichtungen.
Der unabhängige
Finanzsenat sieht es daher als erwiesen an, dass der Bw die Verpfändung
seiner Liegenschaft und die übernommene Bürgschaftsverpflichtung in
der Absicht vorgenommen hat, seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
bei der Ö-GmbH zu sichern oder zu erhalten. Es handelt sich daher bei den
strittigen Zahlungen um Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG
1988.
Der Berufung war daher
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO stattzugeben und der angefochtene Bescheid
abzuändern.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3576-W/02
- Stammnummer
- 7960
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF