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Findok · Erlässe & Informationen

2022-0.300.851

Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen und dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

geltende FassungInfo2022-0.300.851vom 05.05.2022Teil 3 von 4

Wortlaut laut Findok

Nach Art. 8 Abs. 2 EU-Schiedsübereinkommen kann ein Schiedsverfahren ausgesetzt werden, wenn beim Abkommensberechtigten ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig ist, mit dem festgestellt werden soll, ob er durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat (insb. eine nach dem Finanzstrafgesetz zu ahndende vorsätzliche oder fahrlässige Abgabenverkürzung). C.3.3. Schiedsverfahren nach dem MLI Art. 23 MLI bestimmt die Art des Schiedsverfahrens. Gemäß Art. 23 Abs. 1 MLI soll grundsätzlich das Final Offer-Verfahren - auch Last Best Offer-Verfahren oder Baseball Arbitration genannt - zur Anwendung kommen. Bei diesem besteht die Entscheidung der Schiedsrichter darin, zwischen den von den zuständigen Behörden vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten einen Vorschlag auszuwählen. Staaten können sich jedoch auch vorbehalten, das Independent Opinion-Verfahren anzuwenden, bei welchem die Schiedsrichter den Fall anhand der vorliegenden Informationen selbst entscheiden. Für Österreich kommen beide Verfahrensarten zur Anwendung (siehe Anlage 3). C.3.4. Schiedsverfahren nach dem EU-BStbG Ist der Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts zulässig (s. C.1.4.), hat die österreichische zuständige Behörde die Einsetzung zu veranlassen (§ 38 EU-BStbG). Beim Schiedsgericht kann es sich entweder um den Beratenden Ausschuss (§§ 38 ff EU-BStbG, die primär verwendete Form des Schiedsgerichts) oder um den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung (§§ 49 ff EU-BStbG), der auch in der Form eines Ständigen Ausschusses ausgestaltet sein kann - handeln. Die zwei Ausschüsse unterscheiden sich hinsichtlich der Zusammensetzung und des Verfahrensgangs, wobei das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss im EU-BStbG ausdrücklich geregelt ist und die zuständigen Behörden weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung haben. Die Wahl der Art des Schiedsgerichtes, die bestellten Schiedsrichter und die Verfahrensorganisation obliegen den zuständigen Behörden und können von der betroffenen Person nicht bestimmt werden. Die betroffene Person kann allerdings die Einhaltung wichtiger Verfahrensfristen urgieren. Die Einsetzung des Schiedsgerichts hat innerhalb von 120 Tagen ab dem Einlangen des Antrags auf Einsetzung oder einer etwaigen Mängelbehebung iZm dem Antrag (§§ 39 bzw. 50 EU-BStbG) zu erfolgen. Die erfolgreiche Einsetzung des Schiedsgerichts ist dem Abkommensberechtigten durch den Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen (§§40 Abs. 7 bzw. 49 Abs. 6 EU-BStbG). Ist die Einsetzung nicht fristgerecht erfolgt, so kann der Abkommensberechtigte das BFG anrufen: Falls die Benennung der unabhängigen Personen nicht rechtzeitig erfolgt ist, kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist beim BFG die Benennung der unabhängigen Personen für Österreich beantragen (§ 42 EU-BStbG). Gegen die Entscheidung des BFG ist eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den VwGH gem. Art. 133 Abs. 4 iVm. Abs. 9 B-VG möglich. Bei Untätigkeit des BFG kann gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 7 B-VG ein Fristsetzungsantrag an den VwGH gestellt werden. Falls die Benennung der Vertreter der österreichischen zuständigen Behörde nicht rechtzeitig erfolgt ist, kann die betroffene Person eine Verhaltensbeschwerde (Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze gem. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) beim BFG erheben (§ 40 Abs. 8 EU-BStbG). Das BFG hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass das Verhalten der Behörde rechtswidrig ist. Wird eine Rechtswidrigkeit festgestellt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich das rechtswidrige Verhalten zu beenden, d.h. sie hat unverzüglich die Benennung ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters vorzunehmen. Innerhalb derselben Frist von 120 Tagen hat die österreichische zuständige Behörde dem Abkommensberechtigten außerdem 1.die unterschriebene Geschäftsordnung des Schiedsgerichts, 2.das Datum, bis zu dem das Schiedsgericht die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben hat, und 3.Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der betroffenen Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkommen bekannt zu geben (§ 43 Abs. 3 Z 1 bis 3 EU-BStbG). Wurde der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht rechtzeitig übermittelt und wurde dies nicht vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts nachgeholt (§ 45 EU-BStbG), kann die betroffene Person ebenfalls das BFG anrufen. Beim Rechtsmittel handelt es sich um eine Verhaltensbeschwerde (§ 43 Abs. 4 EU-BStbG), das BFG hat die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der zuständigen Behörde festzustellen und diese hat unverzüglich das rechtswidrige Verhalten zu beenden, d.h. sie hat unverzüglich die Geschäftsordnung zu übermitteln. Der Abkommensberechtigte kann vom Schiedsgericht vorgeladen werden (§ 53 Abs. 1 EU-BStbG) oder ersucht werden, zusätzliche Informationen vorzulegen (§ 53 Abs. 2 EU-BStbG) und ist verpflichtet, dem nachzukommen. Generell ist der Abkommensberechtigte berechtigt, dem Schiedsgericht sämtliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, die relevant für die Entscheidung über die jeweilige Streitfrage sein könnten, allerdings nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (§ 55 EU-BStbG). Unter den gleichen Voraussetzungen ist die betroffene Person berechtigt, vor dem Schiedsgericht persönlich zu erscheinen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden (§ 55 Abs. 2 EU-BStbG). Der Abkommensberechtigte und seine steuerliche Vertretung unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO (§ 54 EU-BStbG). Sie gelten als "Dritte" im Sinne des § 48a Abs. 3 BAO. Sie können dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden eine entsprechende Erklärung abzugeben. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist § 252 FinStrG in Verbindung mit § 48a Abs. 3 BAO anzuwenden. C.3.5. Stellung des Abkommensberechtigten im Schiedsverfahren Die Ausführungen in B.4.4. gelten sinngemäß und mit den C.3.1. - C.3.4. erläuterten Abweichungen. C.4. Abschluss des Schiedsverfahrens und Umsetzung C.4.1. Abschluss des Schiedsverfahrens nach OECD-MA (Art. 25 Abs. 5) Das Schiedsverfahren endet grundsätzlich mit dem Schiedsspruch. Die Frist für seine Bekanntgabe und die Methode der Meinungsbildung des Schiedsgerichts sind von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln (s. Anlage 3). Der Schiedsspruch entfaltet lediglich hinsichtlich der im konkreten Verfahren unterbreiteten Streitpunkte Bindungswirkung und ist daher nicht präjudiziell für andere Verfahren (OECD-MK Art. 25 Rz. 83). Um wirksam zu werden muss der Schiedsspruch durch eine Verständigungsvereinbarung der zuständigen Behörden umgesetzt werden. Manche bilateralen Schiedsklauseln ermöglichen es zuständigen Behörden, eine vom Schiedsspruch abweichende Vereinbarung zu treffen (s. OECD-MK Art. 25 Rz. 84; Anlage 3). Der Abkommensberechtigte kann den Schiedsspruch auch ablehnen. In diesem Fall wird er für die zuständigen Behörden nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen (s. C.4.5.). Zudem können sich die zuständigen Behörden jederzeit vor Ergehen des Schiedsspruchs auf eine Lösung einigen. In diesem Fall ist das Schiedsverfahren sofort zu beenden und die Einigung der Behörden wird als Verständigungslösung umgesetzt (s. bspw Nr. 10 der Mustervereinbarung zur Führung des Schiedsverfahrens im OECD-MK zu Art. 25). Die Aussagen in B.5. und B.6. gelten sinngemäß. C.4.2. Abschluss des Schiedsverfahrens nach dem EU-Schiedsübereinkommen Der Beratende Ausschuss muss binnen sechs Monaten nach seiner Einsetzung eine Stellungnahme abgeben, die dem Fremdvergleichsgrundsatz (Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen) entspricht und die Doppelbesteuerung vermeidet (Art. 11 EU-Schiedsübereinkommen). Nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses haben die zuständigen Behörden sechs weitere Monate Zeit sich zu einigen. Sie können von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses einvernehmlich abweichen, sofern eine Doppelbesteuerung dadurch vermieden wird. Können sie sich nicht anderweitig einigen, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden (Art. 12 EU-Schiedsübereinkommen). Nach Vorliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden übermittelt die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, jedem der beteiligten Unternehmen die Entscheidung und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses. Zur Umsetzung siehe C.4.5. C.4.3. Abschluss des Schiedsverfahrens nach dem MLI C.4.3.1. Abschluss durch Schiedsspruch Das Schiedsverfahren endet mit dem Schiedsspruch, der Zurücknahme des Schiedsantrags oder der Einigung der zuständigen Behörden. Die Methode der Meinungsbildung des Schiedsgerichts hängt von den abgegeben Vorbehalten der Vertragsstaaten ab (s. auch C.3.3.). Die Frist für die Bekanntgabe des Schiedsspruchs und anderer verfahrensrechtlicher Regelungen sind gem. Art. 19 Abs. 10 MLI von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln (s. Anlage 3). Der Schiedsspruch ist grundsätzlich nur dann bindend für die zuständigen Behörden und umzusetzen, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 MLI erfüllt (s. auch C.2.3.). Der Schiedsspruch wird durch eine Verständigungsvereinbarung der zuständigen Behörden umgesetzt. Wenn dem Abkommensberechtigten nach Ergehen des Schiedsspruchs noch innerstaatliche Rechtsmittel gegen die im Schiedsverfahren behandelte Frage zur Verfügung stehen, dann muss er binnen 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungsregelung darauf verzichten bzw. bereits ergriffene Rechtsmittel zurückziehen. Für jene Staaten, welche aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts nicht die Zustimmung des Steuerpflichtigen verlangen dürfen, sieht Art. 19 Abs. 4 lit. b sublit. iii MLI vor, dass der Schiedsspruch bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens durch den Steuerpflichtigen nicht mehr bindend ist. Gleiches gilt, wenn ein Gericht den Schiedsspruch für ungültig erklärt (Art. 19 Abs. 4 lit. b sublit. ii MLI). Weiters ist der Schiedsspruch nicht bindend, wenn beide Vertragsparteien des betroffenen DBA für die Möglichkeit einer abweichenden Verständigung gem. Art. 24 MLI optiert haben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Übermittlung des Schiedsspruches eine abweichende Verständigungsregelung treffen und müssen in diesem Fall nicht den Schiedsspruch umsetzen. Die Vertragsstaaten können diese Option auch nur auf "independent opinion" Schiedsverfahren beschränken (Art. 24 Abs. 3 MLI). Österreich hat von der Option gem. Art. 24 MLI Gebrauch gemacht (ohne Einschränkung). Die Abkommen, für welche Art. 24 MLI anwendbar ist, sind in Anlage 3 angeführt. C.4.3.2. Abschluss durch Einigung der zuständigen Behörden oder infolge der Zurücknahme des Antrags Einigen sich die zuständigen Behörden vor Ergehen des Schiedsspruchs auf eine einvernehmliche Lösung des Falls, dann gilt das Schiedsverfahren als mit sofortiger Wirkung beendet. (Art. 22 MLI). Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Abkommensberechtigte seinen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens zurückzieht. C.4.4. Abschluss des Schiedsverfahrens nach dem EU-BStbG Das Schiedsverfahren nach EU-BStbG endet durch abschließende Entscheidung (§ 58 EU-BStbG); Einigung der zuständigen Behörden; Wegfall der Streitfrage (§ 62 EU-BStbG, S. C.2.4.); oder Gegenstandslosigkeit (§ 67 EU-BStbG). C.4.4.1. Ende durch abschließende Entscheidung Die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden kann der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung folgen oder von ihr abweichen. Der Beratende Ausschuss bzw. Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hat seine Stellungnahme (§ 46 bzw. § 52 EU-BStbG) grds. binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung (§ 47 EU-BStbG) abzugeben. Ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Lösung der Streitfrage aufgrund ihrer Beschaffenheit mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, kann er diese Frist um drei Monate verlängern (§ 47 Abs. 3 EU-BStbG). Dies wird der betroffenen Person vom Vorsitzenden mitgeteilt. Nach Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses haben die zuständigen Behörden sechs weitere Monate Zeit, um sich darauf zu einigen, ob sie der Stellungnahme folgen, oder eine von der Stellungnahme abweichende Einigung über die Lösung der Streitfrage treffen (§ 58 EU-BStbG). Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Frist von sechs Monaten keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage abschließend gelöst werden soll, sind sie an die Stellungnahme des Schiedsgerichts gebunden, d.h. die abschließende Entscheidung folgt der Stellungnahme. Die österreichische zuständige Behörde hat dem Abkommensberechtigten die abschließende Entscheidung spätestens innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch Übersendung des wesentlichen Inhalts des die Einigung feststellenden Bescheides (s. B.6.1.). Hat der Abkommensberechtigte die abschließende Entscheidung nicht erhalten, kann er - sofern er den (Wohn-)Sitz in Österreich hat - beim BFG eine Verhaltensbeschwerde einlegen (§ 58 Abs. 4 EU-BStbG). Das BFG hat das rechtswidrige Verhalten festzustellen und die österreichische zuständige Behörde hat unverzüglich das rechtswidrige Verhalten zu beenden, d.h. sie hat unverzüglich die abschließende Entscheidung zu übermitteln. Um die Umsetzung der abschließenden Entscheidung zu erwirken, muss die betroffene Person gem. § 59 EU-BStbG innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung: der getroffenen Lösung zustimmen (Z 1); auf die Bescheidbeschwerde gegen den die abschließende Entscheidung feststellenden Bescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO, sowie sämtliche Rechtsmittel nach dem Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten verzichten (Z 2 und 3, siehe auch E.3.2.); und etwaige bereits laufende Rechtsmittelverfahren einstellen (Z 4). Werden die Voraussetzungen gemäß § 59 EU-BStbG nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen. Gleichzeitig wird die betroffene Person dazu aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben (Z 5), ob sie der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zustimmt. Ergeht die Zustimmung und einigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darüber, so wird der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht (§ 63 EU-BStbG). Fehlt eine der Voraussetzungen, hat die österreichische zuständige Behörde eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung gem. § 64 EU-BStbG zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln. Die betroffene Person ist berechtigt, innerhalb von 60 Tagen ab Einlangen der Zusammenfassung bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag zu stellen, in der Zusammenfassung enthaltene Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde, zu streichen. Das gilt auch für Informationen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen (§ 64 Abs. 3 EU-BStbG). C.4.4.2. Ende durch Einigung der zuständigen Behörden Einigen sich die zuständigen Behörden vor Ergehen der schiedsgerichtlichen Entscheidung auf die Lösung der Streitfrage, so wird sie gegenstandlos gem. § 67 EU-BStbG. Zur Gegenstandslosigkeit siehe im Detail C.4.4.4. C.4.4.3. Ende durch Wegfall der Streitfrage Die Streitfrage gilt gem. § 62 EU-BStbG als weggefallen, wenn das BFG oder ein Gericht eines anderen betroffenen Mitgliedsstaats über die Streitfrage entschieden hat. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Streitfrage gem. § 67 EU-BStbG. S im Detail C.2.4. und C.4.5. C.4.4.4. Ende aufgrund von Gegenstandslosigkeit Gegenstandslosigkeit (§ 67 EU-BStbG) kann in jedem Verfahrensstadium (Beschwerdephase, Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren) gem. EU-BStbG eintreten. Im Falle des Schiedsverfahrens tritt Gegenstandslosigkeit ein, wenn die Streitfrage einseitig gelöst wurde; die zuständigen Behörden sich vor Ergehen des Schiedsspruchs über die Lösung der Streitfrage geeinigt haben; die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgenommen wurde (§ 68 EU-BStbG, s. auch B.1.1.3.); eine rechtskräftige Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens iSd § 69 EU-BStbG verhängt wurde (s. § 69 Abs. 4 und 5 EU-BStbG und C.2.4.); oder Umstände eintreten, die sonstige Gründe darstellen, inkl. Gründe die in der persönlichen Sphäre der betroffenen Person liegen. Wird eine Streitfrage gegenstandslos, ist dies von der zuständigen Behörde umgehend mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid kann eine Bescheidbeschwerde gemäß §§ 243 ff BAO erhoben werden. Das Verfahren nach EU-BStbG wird durch die Erlassung des Bescheids mit sofortiger Wirkung beendet. Endet das Schiedsverfahren anders als mit einer Verständigungslösung oder einseitigen Lösung (etwa bei Zurücknahme des Antrags oder der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Steuerpflichtigen), so hat die zuständige Behörde von Amts wegen mit einem Bescheid gem. § 48 Abs. 3 BAO das Datum festzustellen, an dem das Verfahren geendet hat, sofern ein Bescheid gem. § 48 Abs. 1 BAO erlassen wurde, damit gegebenenfalls der Ablauf der Aussetzung der Einhebung bzw. die Festlegung des Zeitraums für die Zinszahlung erfolgen kann (s. im Detail B.5.3. zum erfolglosen Abschluss des Verfahrens). C.4.5. Umsetzung Die Verständigungslösung, welche den Schiedsspruch im Schiedsverfahren nach DBA, dem MLI, dem EU-Schiedsübereinkommen oder dem EU-BStbG umsetzt oder ggf. eine davon abweichende Einigung widerspiegelt, ist, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht über den Gegenstand des Verfahrens entschieden hat, von der zuständigen Behörde gem. § 48 Abs. 2 BAO amtswegig festzustellen. Die allgemeinen Ausführungen zur Umsetzung in den Kapiteln B.5. und B.6. gelten sinngemäß. Die Verständigungslösung ist dem Abkommensberechtigten sowie dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Zu beachten sind die Zustimmungserfordernisse und Rechtsmittelverzichte. Bei Schiedsverfahren nach dem OECD-MA, dem MLI und dem EU-BStbG besteht ein Zustimmungserfordernis für den Steuerpflichtigen. Lehnt der Abkommensberechtigte den Schiedsspruch in einem Schiedsverfahren nach OECD-MA ab, ist er nicht umzusetzen (s. im Detail C.4.4.1.). Ein nach Art. 19 MLI ergangener Schiedsspruch ist nur dann umzusetzen, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 MLI erfüllt (s. im Detail C.4.4.3.). Ein nach dem EU-BStbG ergangener Schiedsspruch muss nur umgesetzt werden, wenn der Abkommensberechtigte die Voraussetzungen des § 59 EU-BStbG erfüllt hat. C.5. Kostenregelungen C.5.1. Schiedsverfahren nach dem OECD-MA, dem EU-Schiedsübereinkommen und dem MLI Art. 25 Abs. 5 OECD-MA enthält keine näheren Regelungen zur Kostentragung. Diese sind durch die zuständigen Behörden im Einvernehmen zu treffen. S. Anlage 3 für etwaige Vereinbarungen. Art. 11 Abs. 3 EU-Schiedsübereinkommen sieht vor, dass die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten zu tragen sind. Zu diesen gehören die Verwaltungskosten des Beratenden Ausschusses sowie die Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen. Davon ausgenommen sind die Kosten des Abkommensberechtigten (zB. Steuerberater), die von diesem selbst zu tragen sind. Art. 25 MLI sieht nur eine Ausfallsregel vor, die von einer etwaigen abweichenden Vereinbarung der zuständigen Behörden gem. Art. 19 Abs. 10 MLI verdrängt wird. Nach Art. 25 MLI hat jede zuständige Behörde ihre eigenen Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der durch die zuständigen Behörden jeweils bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des Vorsitzenden, sowie sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen sind von jedem Staat zur Hälfte zu tragen. Der Abkommensberechtigte hat seine eigenen Kosten zu tragen. C.5.2. Schiedsverfahren nach dem EU-BStbG Der Abkommensberechtigte hat gemäß § 176 BAO keinen Kostenanspruch. Er hat die ihm aufgrund des persönlichen Erscheinens oder der Vorlage von zusätzlichen Informationen, Nachweisen oder Unterlagen erwachsenden Kosten selbst zu tragen (§ 77 Abs. 3 EU-BStbG). Hat der Abkommensberechtigte die Streitbeilegungsbeschwerde während des Schiedsverfahrens (d.h. nachdem der Beratende Ausschuss für Zwecke der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde angerufen worden war oder während eines Schiedsverfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder Ausschuss für Alternative Streitbeilegung) zurückgezogen, so können ihm gem. § 77 Abs. 4 EU-BStbG die Kosten des geführten Verfahrens vor dem Ausschuss vorgeschrieben werden, falls sich die zuständigen Behörden auf die Kostenvorschreibung einigen. Die etwaigen zu tragenden Kosten umfassen Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen des Schiedsgerichts einschließlich des Vorsitzenden (§ 77 Abs. 2 EU-BStbG). D. Advance Pricing Arrangements (APAs) ("Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltungsabsicht ") D.1. Allgemeine Grundsätze, Arten von APA Ein Advance Pricing Arrangement (APA oder Vorabverständigung) ist eine Vereinbarung, bei der vor der Verwirklichung gewisser konzerninterner Geschäftsvorfälle zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Finanzverwaltungen ein entsprechender Kriterienkatalog festgelegt wird (z.B. Methode, Vergleichswerte und etwaige angemessene Anpassungen, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse), um die Verrechnungspreise für diese Geschäftsvorfälle über einen festen Zeitraum hinweg zu ermitteln (siehe OECD-VPL 2022, Z. 4.134). Ein APA wird von einem Steuerpflichtigen beantragt und erfordert Gespräche zwischen dem Steuerpflichtigen, einem oder mehreren verbundenen Unternehmen und einer oder mehreren Steuerverwaltungen. Unilaterale APAs sind, gemäß den OECD-Leitlinien, Vereinbarungen, die lediglich zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und einer Steuerverwaltung geschlossen werden. Ein bilaterales oder multilaterales APA basiert dagegen auf einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Steuerverwaltungen im Rahmen eines Verfahrens aufgrund der einschlägigen DBA. Die OECD-Leitlinien empfehlen, ein APA soweit wie möglich auf bilateraler oder multilateraler Basis abzuschließen (siehe OECD-VPL 2022, Z. 4.173), um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn bei bilateralen (oder multilateralen) APAs findet eine Absprache über die Besteuerung zwischen zwei oder mehreren Staaten statt, wodurch i.d.R. sichergestellt ist, dass es im Anwendungsbereich eines APA zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann. Die Stattgabe eines Ersuchens zum Abschluss eines APA liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA, der die Grundlage für ein bilaterales APA bildet, sieht keinen Entscheidungszwang vor. Eine laufende Betriebsprüfung steht dem Ersuchen um Einleitung eines APA grundsätzlich nicht entgegen. Ein APA kann sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltungen kostspielige und zeitaufwendige Prüfungen sowie gerichtliche Berufungsverfahren in Verrechnungspreisfällen vermeiden. Gleichzeitig binden die Verhandlungen über das Zustandekommen und der Abschluss eines APA erhebliche Ressourcen auf Seiten der Finanzverwaltung. Allerdings ermöglicht der Abschluss eines bilateralen APA dem Antragsteller eine wesentlich höhere Planungssicherheit und verhindert die Notwendigkeit eines Verständigungsverfahrens. D.2. Rechtsgrundlagen Ein APA kann beantragt werden, um die Grundlagen für die Verrechnungspreise für jene Geschäftsvorfälle zu klären, die unter Art. 7 oder 9 des OECD-MA fallen, und die Frage zu klären, wie sich die erzielten Gewinne auf die betroffenen Steuerhoheitsgebiete verteilen. Ein APA kann Verrechnungspreisfragen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger betreffen, oder sich auf einzelne konzerninterne Geschäftsvorfälle beschränken. Ein APA wird für künftige Jahre und Geschäftsvorfälle geschlossen. Bi- und multilaterale APAs sind solche, an denen die zuständige Behörde mindestens eines Abkommenspartners beteiligt ist. Sie werden nach den gleichen Grundsätzen wie bilaterale oder multilaterale Verständigungsverfahren verhandelt. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA ist einschlägig. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des / der jeweiligen DBA sowie zusätzlich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verständigungsartikels (Art. 25 OECD-MA) der jeweiligen Abkommen müssen daher erfüllt sein (siehe hierzu B.2.2.1.). APA-Verfahren können folglich nur mit den DBA-Partnern Österreichs durchgeführt werden. Für die Führung von Verfahren mit Staaten, mit denen kein DBA abgeschlossen worden ist, besteht keine rechtliche Basis. APAs können nicht auf das EU-Schiedsübereinkommen gestützt werden, da diese keine dem Art. 25 Abs. 3 OECD-MA vergleichbare Bestimmung enthält (s. B.1.1.). Daneben können unilaterale APA in Österreich im Rahmen eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO erwirkt werden. Ein Antrag auf Advance Ruling (§ 118 BAO) und ein Antrag betreffend ein bi- oder multilaterales APA schließen einander nicht aus und können grundsätzlich parallel gestellt werden. Zu beachten wäre dabei allerdings, dass es in der Folge zu einer Doppelbesteuerung kommen kann, wenn der andere involvierte Staat die im Rulingbescheid vertretene Rechtsauffassung nicht teilt. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige ein Verständigungsverfahren einleiten. Gem. § 118 Abs. 9 lit. c BAO wird der Rulingbescheid im Falle einer Einigung im Verständigungsverfahren durch den Feststellungsbescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO rückwirkend aufgehoben oder entsprechend abgeändert, da er ein vom Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid ist (siehe auch § 295 Abs. 2a BAO). D.3. Prefiling Meeting Vor formeller Initiierung eines APA, d.h. vor Absenden des Ersuchens gem. D.6., ist vom Steuerpflichtigen ein informelles Gespräch ("Prefiling Meeting") mit der zuständigen Behörde zu veranlassen. Diese Vorgespräche bieten die Möglichkeit, die Bereitschaft zur Durchführung eines APA, die Geeignetheit eines APA im konkreten Fall, die Art und den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sowie einen groben Zeitplan zu diskutieren. Ob das Prefiling Meeting erforderlich ist, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Steuerpflichtige sollte solche Vorgespräche mit allen involvierten Staaten führen, sofern sie angeboten werden. U.U. ist mehr als ein Gespräch erforderlich. D.4. Ersuchen um Durchführung eines APA Bilaterale APA werden nur auf Ersuchen des Steuerpflichtigen durchgeführt. Das Ersuchen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates der Muttergesellschaft oder des Stammhauses und auch gleichzeitig bei der zuständigen Behörde des DBA-Partnerstaates einzubringen. Das Ersuchen muss den Inhalt und den Umfang des APA so konkret wie möglich darlegen, d.h. die betroffenen Unternehmen (ggf. auch Betriebsstätten) und Staaten, die Konzernstruktur, den Tätigkeitsbereich, die dem APA zugrundeliegende(n) Transaktion oder Transaktionen, sowie die angestrebte Laufzeit des APA und welche Jahre das APA betreffen soll. Die Unterlagen gemäß B.1.3.1. müssen, soweit vorhanden, jedenfalls im Ersuchen enthalten sein. Statt einer Erläuterung der Steuerbemessungsgrundlage und der nicht abkommenskonformen Besteuerung hat das Ersuchen die Sachverhaltselemente, die für die Wahl der Methode relevant waren, so genau wie möglich zu erläutern und die Anwendung der Methode sowie ihre Ergebnisse klar und ausführlich darzustellen. Rechnet das Unternehmen mit einer Doppelbesteuerung infolge der Verwirklichung des Geschäftsvorfalls, so ist dies ebenfalls zu begründen. Die Wahl der Methode sollte unter Bezugnahme auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Fremdvergleichsgrundsatz, begründet werden. Zusätzlich hierzu sind jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen: eine Darstellung der Branchen- und Markttrends für die Tätigkeitsbranchen der vom APA zu erfassenden Unternehmen; die Finanzdaten der involvierten Unternehmen, inkl. ihrer Gewinn-/Verlustsituation und einer Aufstellung der wesentlichen im Betriebsvermögen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter; eine umfassende Funktions- und Risikoanalyse aller Beteiligten; eine Vergleichbarkeitsanalyse und die relevanten Datenbankstudien, allfällige Vergleichbarkeitsanpassungen sind zu erklären; ggf. Vorschläge für Gültigkeitsbedingungen (critical assumptions) sowie zum Umgang mit Änderungen dieser Bedingungen bzw. akzeptable Schwankungen (siehe auch D.9.) und alle anderen wesentlichen steuerrechtlichen Konsequenzen der gewählten Methode (bspw. im nationalen Steuerrecht oder für Zwecke der indirekten Steuern). Welche zusätzlichen Unterlagen konkret vorgelegt werden müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dies kann im Rahmen eines Prefiling Meetings (siehe D.3.) abgeklärt werden. Wenn die zuständige Behörde ein Ersuchen auf Einleitung eines APA erhält, übermittelt sie dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung und ersucht ggf. um Ergänzung des Ersuchens. Gibt die zuständige Behörde dem Ersuchen statt, so wird das zuständige Finanzamt darüber informiert, damit dieser Umstand ggf. im Rahmen des Erlassens von Bescheiden betreffend die relevanten Steuerzeiträume berücksichtigt werden kann (s. im Detail D.6.). D.5. Prüfung des Sachverhalts und Führung von Verständigungsgesprächen Nach Einlagen eines (vollständigen) Ersuchens um Abschluss eines APA wird seitens der zuständigen Behörde Kontakt mit dem (oder den) anderen involvierten Vertragsstaat(en) aufgenommen. Parallel dazu untersucht die zuständige Behörde die Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen. Dabei können zusätzliche Unterlagen angefordert werden oder vor Ort, im Betrieb des Steuerpflichtigen, Informationen eingeholt werden. Falls erforderlich werden gemeinsame Erhebungen mit den anderen zuständigen Behörden durchgeführt. Ausgehend von den vorhandenen Informationen erstellen die zuständigen Behörden Positionspapiere und tauschen sie aus. Zusätzlich können auch Gespräche geführt werden. Der Steuerpflichtige kann aufgefordert werden, an den Verständigungsgesprächen in geeigneter Form teilzunehmen. D.6. Einigung zwischen den zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden einigen sich im Verständigungsverfahren schriftlich auf den Inhalt des APA. Die Einigung erfolgt in Form eines Entwurfs des APA, welcher dem Steuerpflichtigen übermittelt wird. Dabei wird dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt, innerhalb derer er seine Zustimmung zur Verständigungsvereinbarung erteilen muss. Stimmt der Steuerpflichtige rechtzeitig zu, wird das APA endgültig und bindend für die zuständigen Behörden. Erfolgt keine rechtzeitige Zustimmung, so ist die Einigung nicht gültig und nicht bindend. Liegt ein finales verbindliches APA vor, so unterrichtet die zuständige Behörde das zuständige Finanzamt über den Abschluss des APA. Das APA ist in weiterer Folge vom zuständigen Finanzamt beim Erlassen der Steuerbescheide betreffend die relevanten Steuerjahre zu berücksichtigen. § 48 Abs. 2 BAO ist auf APAs nicht anwendbar. Ist zum Zeitpunkt der Ausstellung von Bescheiden betreffend die relevanten Zeiträume das APA noch nicht finalisiert, sind die Bescheide vom FA als vorläufige Bescheide gem. § 200 BAO zu erlassen und nach Erzielen der Einigung zwischen den zuständigen Behörden entsprechend durch endgültige Bescheide zu ersetzen. Sind bereits endgültige Bescheide für die relevanten Zeiträume ergangen, so kann die Berücksichtigung der Einigung - je nach Sachverhalt - im Wege einer Nachsicht gem. § 236 BAO, einer Abänderung des Bescheides gem. § 295a BAO (rückwirkendes Ereignis, bis zum Ablauf der Verjährung), einer Aufhebung des Bescheides gem. § 299 BAO (innerhalb eines Jahres) oder einer Wiederaufnahme gem. § 303 BAO (Antrag bis zum Ablauf der Verjährung) erfolgen. Inhaltlich repliziert ein APA zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt, also die vom APA erfassten Wirtschaftseinheiten, die erfasste Transaktion, Gültigkeitsbeginn und Laufzeit. Grundsätzlich ist ein APA auf die Festlegung von Verrechnungspreisfragen für die Zukunft gerichtet. Die Wirksamkeit für die Zukunft wird idR auf eine gewisse Anzahl von Jahren - regelmäßig drei bis fünf Jahre - begrenzt. Sodann folgt die Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts, d.h. die Risikoanalyse, Vergleichbarkeitsprüfung, die Wahl der Methode und ihre Anwendung. Ein weiterer Teil betrifft die Gültigkeitsbedingungen, die im Wesentlichen für die Geltung des APA erfüllt sein müssen. Unter "critical assumptions" (Gültigkeitsbedingungen) sind jene Bedingungen / Annahmen zu verstehen, die erforderlich sind, damit die im APA getroffene Lösung gültig ist. Im Einzelnen können zu den Gültigkeitsbedingungen beispielsweise gleichbleibende Verhältnisse in Bezug auf die Marktbedingungen, die Funktions- und Risikoverteilung, die Kapitalstruktur, die Beteiligungsverhältnisse, das Geschäftsmodell, die Zinssätze, die Währungskurse oder die relevanten Rechtsvorschriften gehören. Teil dieser Gültigkeitsbedingungen können auch dem Steuerpflichtigen auferlegte Pflichten, wie zB Berichtspflichten und die Vorlage von Dokumenten sein. Der Regelungsgegenstand des APA und die vereinbarten Gültigkeitsbedingungen stehen in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis, dass sich eine Änderung in den Gültigkeitsbedingungen auf die im APA getroffenen Vereinbarungen auswirkt und daher auch zur Nichtanwendbarkeit des APA führen kann (siehe D.9.). Um zu verhindern, dass bereits kleinste Überschreitungen der vereinbarten Gültigkeitsbedingungen zu einer Nichtanwendbarkeit bzw. Neuverhandlung des APA führen, sollten sie einerseits nicht zu eng definiert werden. Andererseits sollten entsprechende Anpassungsmechanismen, die erkennbar mögliche Schwankungen der maßgeblichen Verhältnisse berücksichtigen, vereinbart werden. Zudem können bestimmte Parameter zur Bestimmung eines akzeptablen Grades der Abweichung aufgenommen werden, sodass nur bei Überschreitung dieser Werte - auf Ersuchen des Steuerpflichtigen - eine Neuverhandlung des APA notwendig ist. Das abgeschlossene APA sollte ferner eine Bestimmung enthalten, gem. der dem Unternehmen eine Berichtspflicht zukommt, wenn sich die critical assumptions ändern oder der angenommene Sachverhalt nicht dementsprechend verwirklicht wird. Denn wird beispielsweise der angenommene Sachverhalt nicht oder mit wesentlichen Änderungen verwirklicht, so führt dieser Umstand grundsätzlich zur Unwirksamkeit des APA. Eine Berichtspflicht kann z.B. schlagend werden, wenn sich die Geschäftsvorfälle erheblich ändern. Der Abschluss eines APA hat keine Auswirkung auf die Möglichkeit der Durchführung einer Außenprüfung für denselben Zeitraum. D.7. Roll-back Es besteht zusätzlich zum Abschluss eines APA auch die Möglichkeit eines "roll-back", also einer Übernahme der im APA erzielten Lösung für Zeiträume vor Gültigkeit des APA im Wege eines Verständigungsverfahrens, sofern in den zurückliegenden Zeiträumen vergleichbare Sachverhalte und Umstände vorliegen. Es können daher zum Beispiel gleichzeitig Verständigungsverfahren iZm Verrechnungspreisproblemen in der Vergangenheit und APA zur Implementierung einer Lösung für die Zukunft geführt werden. Für die Verständigungsverfahren gelten die Aussagen in Kapitel B. D.8. Monitoring Die österreichische zuständige Behörde behält sich vor, beide von den OECD-VPL vorgesehenen Möglichkeiten des Monitorings anzuwenden. Zunächst können Steuerpflichtige durch die mit dem anderen Staat / den anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen zur Abgabe jährlicher Berichte angehalten werden, in denen dargelegt wird, welche tatsächliche Geschäftstätigkeit der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Jahr ausgeübt hat, ob die Bedingungen des APA eingehalten wurden und die Gültigkeitsbedingungen weiterhin in Geltung sind. Falls Berichte vorgesehen sind, sind diese gemeinsam mit der Steuererklärung jährlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Im Rahmen einer etwaigen Außenprüfung kann die Einhaltung der im APA zugrunde gelegten Parameter und Bedingungen überprüft werden, insbesondere ob der Sachverhalt entsprechend der Vereinbarung verwirklicht wurde, ob und inwieweit Änderungen der critical assumptions eingetreten sind und ob die Verrechnungspreise im Einklang mit dem APA ermittelt wurden. D.9. Nachträgliche Aufhebung, Widerruf oder Verlängerung des APA Die Umstände, unter denen ein APA als beendet gilt, hängen von der Einigung der zuständigen Behörden ab und sind im jeweiligen APA festzuhalten. Die österreichische zuständige Behörde behält sich vor, ein APA - falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - zu widerrufen, wenn eine grundlegende Bedingung des APA vom Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurde oder nicht mehr gegeben ist. Der Steuerpflichtige und die andere zuständige Behörde werden im Falle des Widerrufs oder der Aufhebung informiert. Der Widerruf kann zu einer Rückabwicklung etwaiger aufgrund des APA vorgenommener steuerlicher Maßnahmen führen. Der Steuerpflichtige ist steuerlich so zu behandeln, als wäre das APA nie abgeschlossen worden. Im Falle einer nachträglichen Änderung der Gültigkeitsbedingungen kann ein APA alternativ auch angepasst werden, um die neuen Bedingungen zu berücksichtigen. Optional kann ein APA nach Ablauf der Laufzeit auch verlängert werden, wenn sich der Sachverhalt und die wirtschaftlichen Bedingungen nicht wesentlich geändert haben und sich die involvierten Finanzverwaltungen über eine Verlängerung einigen können. Haben sich der Sachverhalt und/oder die Gültigkeitsbedingungen geändert, kann stattdessen ein Neuabschluss erforderlich sein, d.h. eine Anpassung der Methode und der Bedingungen des APA an den neuen Sachverhalt und/oder die neuen Gültigkeitsbedingungen. Auch ein Neuabschluss erfordert eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden. D.10. Das APA-Verfahren (Übersicht) [Grafik]   Anlage 1: Art. 25 OECD-MA 2014 (OECD Mindeststandard) Artikel 25 Verständigungsverfahren (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission. (5) Hat eine Person a) der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäß Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet, dass die Maßnahme eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und sind b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von zwei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen, so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles über Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umzusetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Anlage 2: Besonderheiten der österreichischen DBA iZm Verständigungsverfahren (Stand 1.1.2022)21 Anmerkung: die bereits eingetretenen Auswirkungen des MLI sind mit * markiert. Ist eine zukünftige Änderung durch das MLI zu erwarten, ist sie mit ** markiert. 1. Vorhandensein von Art. 9 (2) OECD-Musterabkommen 1.1. Abkommen, die eine Art. 9 (2) nachgebildete Bestimmung enthalten Albanien; Algerien; Armenien; Australien; Aserbaidschan; Bahrain; Barbados; Belgien*; Belize; Bosnien und Herzegowina; Bulgarien; Chile; Deutschland; Dänemark; Estland; Finnland; Frankreich; Georgien; Griechenland; Hongkong; Irland*; Indien; Iran; Island; Israel*; Japan; Kanada*; Kasachstan; Katar; Kirgisistan; Kosovo; Kroatien*; Kuba; Kuwait; Lettland; Litauen; Luxembourg*; Marokko; Malta*; Mazedonien; Republik Moldau; Mongolei; Montenegro; Nepal; Niederlande*; Neuseeland; Pakistan; Polen; Portugal*; Rumänien; Russland; Saudi Arabien; Serbien; Singapur*; Slowakei*; Slowenien; Spanien*; Südafrika; Taiwan; Tadschikistan; Tschechische Republik*; Türkei; Ungarn*; Turkmenistan; Weißrussland, Ukraine; Usbekistan; Venezuela; Vereinigte Arabische Emirate; Vereinigte Staaten von Amerika; Vietnam; Zypern. 1.2. Abkommen in denen eine Art. 9 Abs. 2 nachgebildete Bestimmung fehlt Ägypten; Brasilien; China**; Indonesien; Italien**; Liechtenstein; Malaysia; Mexico**; Norwegen; Philippinen; San Marino; Schweden; Schweiz;22 Südkorea; Thailand; Tunesien. Bemerkung: Das Verständigungsverfahren steht in Österreich für Verrechnungspreisfälle offen, unabhängig davon, ob das DBA mit dem Partnerstaat eine Artikel 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung enthält oder nicht (siehe B.1.1.1.). 2. Fristen zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens 2.1. Abkommen ohne Frist Ägypten; Brasilien; Kuwait; Schweden; Schweiz; Tunesien; Vereinigte Staaten von Amerika. 2.2. Abkommen mit 2-Jahresfrist Indonesien; San Marino. 2.3. Abkommen mit 3-Jahresfrist Albanien; Algerien; Armenien; Aserbaidschan; Australien; Bahrain; Barbados; Belgien*; Belize; Bosnien und Herzegowina; Bulgarien; Chile*; China; Dänemark; Deutschland; Estland; Finnland; Frankreich; Georgien; Griechenland; Großbritannien; Hongkong; Indien; Iran; Irland*; Italien; Japan; Kanada*; Kasachstan; Katar; Kirgisistan; Korea (Republik); Kroatien; Kuba; Lettland; Litauen; Luxemburg*; Malaysia; Malta; Marokko; Mazedonien; Moldau; Mongolei; Montenegro; Nepal; Neuseeland; Niederlande*; Norwegen; Pakistan; Philippinen; Polen; Portugal*; Rumänien; Russland; Saudi Arabien; Serbien; Singapur; Slowakische Republik; Slowenien; Spanien*; Südafrika; Tadschikistan; Taiwan; Thailand; Tschechische Republik; Türkei; Turkmenistan; Ukraine; Ungarn*; Usbekistan; Venezuela; Vereinigte Arabische Emirate; Vietnam; Weißrussland; Zypern. 2.4. Sonstige Fristen Mexiko**: Verständigungsverfahren kann nur geführt werden, wenn die andere zuständige Behörde innerhalb von 4,5 Jahren ab Antragstellung informiert wird. -- 10 Jahre zur Führung des Verständigungsverfahrens. 3. Umsetzung der Verständigungslösung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts 3.1. Abkommen, für welche die Bestimmung bereits gilt Albanien; Algerien; Armenien; Aserbaidschan; Australien; Bahrain; Barbados; Belgien*; Belize; Bosnien und Herzegowina; Bulgarien; Chile*; China; Dänemark; Deutschland; Estland; Finnland; Frankreich; Georgien; Griechenland; Hongkong; Indien; Iran; Irland*; Island; Kasachstan; Katar; Kirgisistan; Korea (Republik), Kroatien; Kuba; Kuwait; Lettland; Liechtenstein (Verständigungsvereinbarung); Litauen; Luxemburg*; Malta; Marokko; Mazedonien; Mexiko (Umsetzung innerhalb von 10 Jahren oder eines längeren Zeitraumes, wenn das innerstaatliche Recht des anderen Staates dies gestattet); Moldau; Mongolei; Montenegro; Nepal; Neuseeland; Niederlande*23; Norwegen; Pakistan; Polen; Portugal*; Rumänien; Russland; San Marino; Saudi Arabien; Schweden24; Serbien; Singapur; Slowakische Republik; Spanien*; Slowenien; Südafrika; Tadschikistan; Taiwan; Tschechische Republik; Turkmenistan; Türkei; Ungarn*; Ukraine; Usbekistan; Venezuela; Vereinigte Arabische Emirate; Vereinigte Staaten von Amerika; Vietnam; Weißrussland; Zypern. 3.2. Zukünftige Änderungen durch das MLI Italien**; Anlage 3: Schiedsklauseln in österreichischen DBA 1. Bilateral vereinbarte Schiedsklauseln in österreichischen DBA und dazugehörige Schiedsvereinbarungen | DBA-Partner | Artikel | Frist | Sonstige Besonderheiten | Verfahrensrechtliche Vereinbarungen? | Armenien | Art. 25 Abs. 5 | 2 Jahre | Keine Ausnahme für gerichtlich bereits entschiedene Fälle; kein Vetorecht des Steuerpflichtigen | Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; die Dauer des Verfahrens und die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Verfahren | Aserbaidschan | Art. 25 Abs. 5 | Keine Frist | Verfahren optional | Noch kein Verfahren festgelegt | Bahrain | Art. 25 Abs. 5 | 2 Jahre | Keine Ausnahme für gerichtlich bereits entschiedene Fälle; kein Vetorecht des Steuerpflichtigen | Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; die Dauer des Verfahrens und die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Verfahren | Bosnien und Herzegowina | Art. 25 Abs. 5 | 2 Jahre | Keine Ausnahme für gerichtlich bereits entschiedene Fälle; kein Vetorecht des Steuerpflichtigen | Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; die Dauer des Verfahrens und die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Verfahren | Chile | Art. 25 Abs. 5 | Keine Frist | Verfahren optional | Noch kein Verfahren festgelegt | Deutschland | Art. 25 Abs. 5 | 3 Jahre | Verfahren vor dem EuGH als Schiedsgericht | EuGH Verfahrensordnung25 | Großbritannien | Art. 25 Abs. 5 | 2 Jahre | Verfahren entspricht Art. 25 Abs. 5 OECD-MA | Noch keine verfahrensrechtliche Regelung getroffen | Japan | Art. 25 Abs. 5 | 2 Jahre | Verfahren entspricht Art. 25 Abs. 5 OECD-MA | Noch keine verfahrensrechtliche Regelung getroffen | Kosovo | Art. 23 Abs. 5 | 2 Jahre | Verfahren entspricht Art. 25 Abs. 5 OECD-MA | Noch keine verfahrensrechtliche Regelung getroffen | Mazedonien | Art. 24 Abs. 5 | 2 Jahre | Keine Ausnahme für gerichtlich bereits entschiedene Fälle; kein Vetorecht des Steuerpflichtigen | Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; die Dauer des Verfahrens und die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Verfahren | Mongolei | Art. 26 Abs. 5 | 2 Jahre | Keine Ausnahme für gerichtlich bereits entschiedene Fälle; kein Vetorecht des Steuerpflichtigen | Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; die Dauer des Verfahrens und die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Verfahren | San Marino | Art. 25 Abs. 5 bis 7 | 2 Jahre | alle bei nationalen Gerichten anhängigen Verfahren müssen eingestellt worden sein; Steuerpflichtiger an Schiedsspruch gebunden | Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; die Dauer des Verfahrens und die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Verfahren; eigene Kostenregelung | Schweiz | Art. 25 Abs. 5 | 3 Jahre | Verfahren entspricht ansonsten dem Art. 25 Abs. 5 OECD-MA | Verständigungsvereinbarung: Erlass des BMF vom 12.11.2020, 2020-0.662.649, BMF-AV Nr. 175/2020, "Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll" Anmerkung: Das Abkommen Österreichs mit Deutschland fällt in den Anwendungsbereich des MLI. Die Schiedsklausel in diesem Abkommen bleibt jedoch aufgrund des Vorbehalts Österreichs vom MLI unberührt. 2. Abkommen, in welche aufgrund des MLI eine Schiedsklausel aufgenommen wird | DBA-Partner | Last Best Offer | Independent Opinion | Verschwiegenheitspflicht | Abweichende Vereinbarung | Belgien | X | | X | | Finnland | X | | | | Frankreich | X | | | X | Griechenland | | X | | X | Irland | X | | | X | Italien | X | | | X | Kanada | X | | | | Luxemburg | X | | | | Malta | | X | X | X | Niederlande | X | | X | | Portugal | | X | | X | Singapur | X | | | X | Slowenien | | X | | X | Spanien | X | | X | X 3. Vorbehalt Österreichs zum Anwendungsbereich der Schiedsklauseln laut MLI Artikel 28 - Vorbehalte Vorbehalt in Bezug auf den Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens

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Normen und Schlagworte

VerständigungsverfahrenSchiedsverfahrenAdvance Pricing AgreementAdvance Pricing ArrangementDoppelbesteuerungDoppelbesteuerungsabkommenMAPEU-SchiedsübereinkommenVorabverständigungMLIStreitbeilegung

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Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2022-0.300.851
Stammnummer
81116
Gültig
05.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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