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2022-0.300.851
Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen und dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
geltende FassungInfo2022-0.300.851vom 05.05.2022Teil 1 von 4
Wortlaut laut Findok
A. Allgemeines zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
A.1. Zielsetzung der Verfahren
DBA haben das Ziel, Doppelbesteuerung sowie Doppelnichtbesteuerung zu vermeiden. In seltenen Fällen wird dieses Ziel jedoch aufgrund von Besteuerungskonflikten zwischen den Vertragsstaaten nicht erreicht. Konflikte können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Vertragsstaaten denselben Sachverhalt auf Grund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilungen unter verschiedene Verteilungsnormen subsumieren und in der Folge zu einer unterschiedlichen Zuteilung der Besteuerungsrechte gelangen oder unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Interpretation der Verteilungsnormen vertreten.
Wenn die Vertragsstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen oder unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilungen die Einkünfte einer Person mehrfach der Besteuerung unterziehen, bspw, weil beide Vertragsstaaten der Ansicht sind, dass die betroffene Person im jeweiligen Staat ansässig ist, dann führt dies zu einer juristischen Doppelbesteuerung, die nicht im Einklang mit dem Wortlaut und dem Ziel des anwendbaren DBA ist.
Wenn die Partnerstaaten unterschiedliche Auffassungen über den zwischen verbundenen Unternehmen i.S.d. Art. 9 OECD-MA anzuwendenden Verrechnungspreis oder über die Aufteilung des Gewinns zwischen einer Betriebsstätte und einem in einem anderen Staat gelegenen Stammhaus i.S.d. Art. 7 OECD-MA oder Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen vertreten, dann kann es zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung kommen.
Um diese zwischenstaatlichen Konflikte zu lösen, beinhalten DBA sowie das MLI, das EU-Schiedsübereinkommen und das EU-BStbG Bestimmungen, die es den Vertragsstaaten erlauben, in Form von internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren miteinander zu kommunizieren. Das Ziel dieser vier Rechtsinstrumente ist es, den Anspruch des Abkommensberechtigten auf abkommensgemäße Besteuerung im Rahmen des jeweiligen DBA zu verwirklichen.
A.2. Rechtsgrundlagen und Verfahrensarten
A.2.1. Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA inkl. MLI
A.2.1.1. Allgemeines
Sämtliche von Österreich abgeschlossene DBA enthalten Bestimmungen zur Durchführung von Verständigungsverfahren. Sie orientieren sich grundsätzlich am Musterabkommen der OECD (Art. 25), weshalb alle Ausführungen betreffend DBA mit Hinweis auf das OECD-Musterabkommen 2017 (im Folgenden OECD-MA) erfolgen, außer es wird explizit anders gekennzeichnet. Eine Übersicht des österreichischen DBA-Netzwerks sowie die zugehörigen Abkommenstexte können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/doppelbesteuerungsabkommen/dba-liste.html.
Die Verständigungsklauseln der DBA eröffnen den DBA-Partnerstaaten die Möglichkeit, im Wege ihrer zuständigen Behörden in unmittelbaren Kontakt zu treten. Es ist nicht nötig, den sonst im Verkehr zwischen den Staaten üblichen Weg der Einschaltung der diplomatischen Vertretungsbehörden einzuhalten.
A.2.1.2. Verfahrensarten
In DBA und im MLI sind drei Arten von Verständigungsverfahren vorgesehen:
1.Einzelfall-Verständigungsverfahren zur Lösung von abkommenswidrigen Besteuerungskonflikten in Einzelfällen gem. Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA, z.B. wenn die Vertragsstaaten von unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen ausgehen - dies ist der Hauptanwendungsfall für Verständigungsverfahren. Einzelfall-Verständigungsverfahren werden nur auf Antrag des Abkommensberechtigten geführt.
2.Allgemeine Konsultationsverfahren gem. Art. 25 Abs. 3 1. Satz OECD-MA zur Herbeiführung einer einheitlichen DBA-Auslegung (Bedeutung der Abkommensbestimmungen aus ihrem Zusammenhang heraus) oder zur Einigung über Durchführungsfragen (z.B. über die aufzulegenden Formulare, über den Ablauf des Rückzahlungsverfahrens, über die Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen etc.). Allgemeine Konsultationsverfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Sie betreffen Fragen von allgemeiner Bedeutung und ihre Ergebnisse werden daher i.d.R. im Erlass- oder Verordnungsweg durch das BMF kundgemacht.1
3.DBA-ergänzende Konsultationsverfahren gem. Art. 25 Abs. 3 2. Satz OECD-MA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens liegt, z.B. Verständigungsverfahren im Hinblick auf Verrechnungspreisberichtigungen zwischen zwei Betriebstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Stammhauses, siehe OECD-MK Art. 25 Rz. 55.
Ein Verständigungsverfahren kann multilateral geführt werden, wenn die Sachverhaltskonstellation mehr als zwei Länder betrifft und alle Staaten untereinander ein DBA abgeschlossen haben, das eine Verständigungsklausel enthält.
A.2.1.3. Schiedsverfahren
Um langwierige Verständigungsverfahren zu vermeiden und auch deren Wirksamkeit zu erhöhen, enthält das OECD-MA seit 2008 in Art. 25 Abs. 5 eine Bestimmung für ein verbindliches Schiedsverfahren. Wurde innerhalb von 2 Jahren nach Unterbreitung des Streitfalles mit dem anderen Vertragsstaat keine vollständige Lösung im Verständigungsverfahren erzielt, kann gem. Art. 25 Abs. 5 OECD-MA ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gestellt werden (OECD-MK Rz. 63, Rz. 70 und Rz. 75). Das Schiedsverfahren baut auf dem Verständigungsverfahren auf und dient der Klärung der noch offen gebliebenen Fragen aus dem Verständigungsverfahren (OECD-MK Art. 25 Rz. 5, 64, 68).
Etliche österreichische Abkommen enthalten in ihren Verständigungsklauseln bereits Regelungen für ein internationales Schiedsverfahren für den Fall, dass ein Besteuerungskonflikt innerhalb einer bestimmten Frist nicht im Verständigungsverfahren bereinigt werden konnte. Diese sog. Schiedsklauseln sind in den einzelnen Abkommen unterschiedlich ausgestaltet (siehe Anlage 3), orientieren sich aber idR an Art. 25 Abs. 5 OECD-MA. Zusätzlich werden durch das MLI neue Schiedsklauseln eingeführt (siehe Kapitel A.2.1.5.).
Sonderfall Deutschland: Wird ein Verständigungsverfahren mit Deutschland nicht innerhalb von 3 Jahren ab Verfahrenseinleitung abgeschlossen, ist der Abgabepflichtige, der das Verständigungsverfahren beantragt hat, gemäß Art. 25 Abs. 5 DBA-Deutschland berechtigt, die Vorlage des Streitfalles an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Schiedsverfahrens nach Art. 239 EG-Vertrag (Art. 273 AEUV) zu verlangen.
A.2.1.4. OECD Empfehlungen
Österreich folgt bei der Führung von Verständigungsverfahren nach DBA den von der OECD hierzu erarbeiteten Empfehlungen. Die OECD hat im Jahr 2007 ein Handbuch zum Verständigungsverfahren (Manual on Effective Mutual Agreement Procedures - MEMAP) veröffentlicht.2 Es enthält eine Zusammenstellung von 24 "best practices" zur Verbesserung von Verständigungsverfahren.
Im Jahr 2013 wurde mit dem BEPS Projekt der OECD/G20 ein umfassendes Maßnahmenpaket mit 15 Aktionspunkten zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vereinbart, welches in BEPS Aktionspunkt 14 die Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen vorsieht.3 Die im Abschlussbericht zum BEPS Aktionspunkt 14 aus dem Jahr 2015 vorgesehenen Empfehlungen haben die wirksame und zeitnahe Streitbeilegung im Wege des Verständigungsverfahrens zum Ziel, wobei viele der Empfehlungen der OECD in diesem Zusammenhang an die "best practices" des MEMAP angelehnt sind. Als Mitglied der OECD hat sich Österreich zur möglichst raschen und umfassenden Umsetzung aller BEPS-Maßnahmen verpflichtet.
A.2.1.5. MLI
Um die als Teil des BEPS Maßnahmenpakets erarbeiteten Vorschläge in bestehende DBA zu implementieren, wurde vonseiten der OECD/G20 ein Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Multilaterales Instrument", kurz MLI)4 erarbeitet, das von Österreich ratifiziert wurde und für die ersten österreichischen Abkommen bereits 2019 erstmalig wirksam wurde.5 Das MLI beinhaltet auch Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen bilateraler DBA.
38 der von Österreich abgeschlossenen DBA werden gegenwärtig durch das MLI modifiziert.6 Teil V (Art. 16 und 17) des MLI zur "Verbesserung der Streitbeilegung" gleicht dabei die bestehenden Verständigungsklauseln an Art. 25 OECD-MA an. Teil VI (Art. 18 bis 26) des MLI führt in vereinzelten Fällen eine Schiedsklausel ein.7 Im Falle der DBA, für welche die MLI-Modifikationen bereits wirksam geworden sind, finden sich in der Liste der österreichischen DBA (s.o.) synthetisierte Fassungen der Texte, welche die MLI-Änderungen hervorheben.
A.2.2. Verfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Innerhalb der EU ist zusätzlich das EU-Schiedsübereinkommen8 anwendbar. Es dient der Vermeidung und Beseitigung von Besteuerungskonflikten, die durch die Vornahme einer Gewinnberichtigung bei einem innerhalb der EU ansässigen Unternehmen oder einer Betriebstätte eines innerhalb der EU ansässigen Unternehmens entstehen. Das EU-Schiedsübereinkommen spricht nur Besteuerungskonflikte in Einzelfällen (Einzelfall-Verständigungsverfahren) und nur Verrechnungspreiskonflikte an.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist immer eine Verrechnungspreiskorrektur, die nicht den Regeln des Fremdvergleichsgrundsatzes des Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen entspricht oder aufgrund welcher eine Doppelbesteuerung der Gewinne eines Unternehmens in zwei (oder mehreren) EU-Mitgliedstaaten eintritt. Art. 4 umfasst Verrechnungspreiskorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen (Abs. 1), wie auch zwischen Stammhaus und Betriebstätte (Abs. 2).
Nimmt ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Verrechnungspreiskorrektur eine Gewinnberichtigung bei einer Betriebsstätte bzw. einem verbundenen Unternehmen vor, führt dies meistens zu einer Doppelbesteuerung der Gewinne eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe, da in der Regel der gleiche Gewinn sowohl bei der jeweiligen Betriebsstätte / dem jeweiligen verbundenen Unternehmen, als auch bei einer Betriebsstätte eines anderen Mitgliedstaats oder beim Stammhaus bzw. bei einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wird.
Das Verfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen gliedert sich in der Praxis in zwei Phasen: einem Verständigungsverfahren nach dem Vorbild des OECD-MA und einem gegebenenfalls anschließenden Schiedsverfahren (Art. 6 ff EU-Schiedsübereinkommen). Für eine effektive Anwendung des EU-Schiedsübereinkommens wurde ein Verhaltenskodex vom Rat der Europäischen Union in Kooperation mit den Mitgliedstaaten erarbeitet.9
A.2.3. Verfahren nach dem EU-BStbG
A.2.3.1. Allgemeines
Seit dem 1. September 2019 können Besteuerungskonflikte innerhalb der EU auch nach dem EU-BStbG10 gelöst werden. Das EU-BStbG stellt die Umsetzung der EU Streitbeilegungsrichtlinie11 in Österreich dar und gilt für Besteuerungszeiträume ab 1.1.2018. Das EU-BStbG hat zum Ziel, grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen und natürlichen Personen innerhalb der EU zu erleichtern, indem es sicherstellt, dass Besteuerungsstreitigkeiten rechtzeitig und wirksam beigelegt werden können.
Das EU-BStbG legt Verfahrensregeln für die Führung von Verständigungsverfahren innerhalb der EU fest, welche in den Anwendungsbereich eines DBA oder des EU Schiedsübereinkommens fallen. Es enthält nur verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend Besteuerungskonflikte in Einzelfällen (Einzelfall-Verständigungsverfahren). Die inhaltliche Lösung des Besteuerungskonflikts bestimmt sich dabei nach dem jeweils anwendbaren DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen.
Wie auch die DBA mit Schiedsklauseln (A.2.1.3) und das EU-Schiedsübereinkommen (A.2.2.) legt das EU-BStbG ein zweistufiges Verfahren fest, das im Wege der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde (§§ 8-13 EU-BStbG) durch die betroffene Person in Gang gesetzt wird:
ein Verständigungsverfahren (§§ 22-25 EU-BStbG), und
gegebenenfalls ein anschließendes Schiedsverfahren (§§ 32-65 EU-BStbG).
Das EU-BStbG bietet der beschwerdeführenden Person verfahrensrechtliche Handlungsmöglichkeiten gegen die zuständigen Behörden, zB bei der Nichteinhaltung von Fristen (siehe etwa C.3.4.).
A.2.3.2. Der Anwendungsbereich des EU-BStbG
Das EU-BStbG erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen entstehen (§ 2 EU-BStbG).
Der sachliche Anwendungsbereich des EU-BStbG erfasst gem. § 2 Abs. 1 EU-BStbG Streitigkeiten, die durch die Anwendung oder Auslegung von DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen zwischen Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten entstehen, im Wesentlichen also Doppelbesteuerungsstreitigkeiten. Der sachliche Anwendungsbereich wird daher vor allem vom Anwendungsbereich der oder des relevanten DBA oder des EU-Schiedsübereinkommens determiniert. Streitigkeiten betreffend indirekte Steuern und Verbrauchssteuern sind daher nicht erfasst.
Der persönliche Anwendungsbereich des EU-BStbG wird einerseits vom persönlichen Anwendungsbereich der oder des betroffenen DBA bzw. des EU-Schiedsübereinkommens determiniert. Andererseits haben gem. § 8 EU-BStbG nur betroffene Personen das Recht, eine Streitbeilegungsbeschwerde einzubringen. Das sind natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und deren Besteuerung von der Streitfrage unmittelbar betroffen ist. Abstrakte Auslegungsfragen ohne konkreten Anlassfall (d.h. solche iSd Art. 25 Abs. 3 OECD-MA, siehe Kapitel A.2.1.2) sind folglich nicht erfasst.
Der territoriale Anwendungsbereich orientiert sich am EU-Schiedsübereinkommen und ist auf Streitigkeiten zwischen Österreich und andere EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt (§ 2 Abs. 1 EU-BStbG). Die betroffene Person muss zudem in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein. Das Gesetz ist daher nicht auf Streitigkeiten anwendbar, die Abkommen mit einem Drittstaat betreffen.
In zeitlicher Hinsicht umfasst das EU-BStbG gem. § 82 EU-BStbG Streitbeilegungsbeschwerden, die ab 1.9.2019 eingebracht werden und iZm. Veranlagungszeiträumen beginnend am oder nach dem 1.1.2018 stehen.
Folgende Beispiele dienen der Veranschaulichung des Anwendungsbereichs:12
Beispiel 1:
Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A. Das Tochterunternehmen Y AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat B.
Eine Streitigkeit zwischen beiden EU-Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen A und B liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn einer der betroffenen Staaten Österreich ist.
Beispiel 2:
Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A und führt über eine Betriebsstätte, die im EU-Mitgliedstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem Tochterunternehmen Y AG aus, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat.
Eine Streitigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten A, B und C über die Auslegung oder Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn einer der betroffenen Staaten Österreich ist.
Beispiel 3:
Das Stammhaus X AG hat seinen Sitz im Drittstaat A und führt über eine Betriebsstätte, die im EU-Mitgliedstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem verbundenen Unternehmen Y AG aus, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat.
Nachdem nur betroffene Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerlich ansässig sind, eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen können (§ 8 iVm § 3 Abs. 1 Z 3) und eine Betriebsstätte vom Begriff der betroffenen Person nicht umfasst ist, müsste jedenfalls das Stammhaus dieser Betriebsstätte die Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Ist das Stammhaus jedoch in einem Drittstaat steuerlich ansässig, ist dieser Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst.
Beispiel 4:
Das Stammhaus X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A und führt über eine Betriebsstätte, die im Drittstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem verbundenen Unternehmen Y AG aus, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat.
Die Streitigkeit in diesem Sachverhalt betrifft einerseits eine Streitigkeit zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen A und C und liegt diesbezüglich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn einer der betroffenen Staaten Österreich ist. Streitfragen, die sich andererseits auf die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Drittstaat B und dem EU-Mitgliedstaat C beziehen, sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht erfasst.
A.2.4. Anwendbares Rechtsinstrument
Sofern alle Instrumente grundsätzlich anwendbar sind, obliegt die Wahl des anwendbaren Instruments der betroffenen Person. Hat sich die betroffene Person für das EU-BStbG entschieden, wird durch das Einbringen der Streitbeilegungsbeschwerde gem. § 13 EU-BStbG jedes andere laufende Verständigungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum beendet.
B. Verständigungsverfahren
B.1. Beantragung eines Verständigungsverfahrens
B.1.1. Antragstellung, Antragsfristen und Antragsstaat
B.1.1.1. Verständigungsverfahren nach DBA, MLI und dem EU-Schiedsübereinkommen
Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem DBA ist gem. Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 2014 bei der zuständigen Behörde (B.1.3.) des Vertragsstaats einzubringen, in welchem der Abkommensberechtigte ansässig ist, oder, sofern es sich um einen Fall der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit iSd Art. 24 Abs. 1 OECD-MA handelt, bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist.13 Die Antragstellung kann durch den Abkommensberechtigten oder seinen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Bei verbundenen Unternehmen ist ein Verständigungsverfahren grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft zu beantragen, wenn diese Transaktionspartner war. Die Antragstellung setzt voraus, dass eine abkommenswidrige Besteuerung vorliegt oder droht.
Gem. Art. 6 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen ist der Antrag im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens oder - im Gegensatz zum Verständigungsverfahren nach DBA - im Betriebsstättenstaat einzubringen. Bei verbundenen Unternehmen kann der Antrag auch im Staat der Tochtergesellschaft eingebracht werden. Enthält ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens keine Bezugnahme auf das EU-Schiedsübereinkommen, wird dieser als Antrag auf Verständigungsverfahren nach dem DBA gewertet.
Die nachfolgenden Beispiele konkretisieren die obigen Ausführungen zum Antragsstaat:
Beispiel 5:
Eine natürliche Person arbeitet in Liechtenstein. Sie wohnt in Vorarlberg und pendelt an jedem Arbeitstag nach Liechtenstein und zurück. Die Einkünfte der Person wurden sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich besteuert. Beabsichtigt die Person ein Verständigungsverfahren zu beantragen, um diese Doppelbesteuerung zu beseitigen, so muss sie den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gem. Art. 25 Abs. 1 DBA-Liechtenstein in Österreich stellen, da sie gem. Art. 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 DBA-Liechtenstein in Österreich ansässig ist.
Beispiel 6:
Eine natürliche Person arbeitet in der Schweiz (Bern) und besitzt eine Wohnung in Vorarlberg. Da die Distanz zum Arbeitsort zu groß ist, um ein tägliches Pendeln zu ermöglichen, mietet die Person auch eine Wohnung in Bern an. Die Person fährt jeden Sonntagabend nach Bern und kehrt jeden Donnerstagabend nach Vorarlberg zurück. Freitags arbeitet die Person von zu Hause aus. Die Familie der Person (inkl. Kinder) lebt in Vorarlberg. Da beide Staaten von einer abkommensrechtlichen Ansässigkeit im jeweiligen Staat ausgehen, wird die Person sowohl in Österreich als auch in der Schweiz als ansässige Person besteuert. Die Person ist jedoch der Ansicht, dass sie nach Art. 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 DBA-Schweiz in Österreich ansässig ist.
In einem solchen Fall der ungeklärten DBA-rechtlichen Ansässigkeit ist die Person jedenfalls berechtigt, den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gem. Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz im Staat der behaupteten Ansässigkeit, also in Österreich, zu stellen.
Beispiel 7:
Im Zuge einer Außenprüfung bei einer inländischen Konzerngesellschaft wird gemäß § 138 BAO Aufklärung über die Höhe des Veräußerungspreises für die Übertragung von selbstgeschaffenen Patenten auf eine nahestehende ausländische Patentverwertungsgesellschaft verlangt. Ist bereits im Rahmen der Prüfung mit einer Erhöhung des Veräußerungserlöses zu rechnen, kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Einleitung des Verständigungsverfahrens beantragt werden, denn ein Verständigungsverfahren kann auch bei bloß drohender Doppelbesteuerung beantragt werden.
Handelt es sich bei der ausländischen Patentverwertungsgesellschaft um die Muttergesellschaft der österreichischen Gesellschaft, dann müsste die Verfahrenseinleitung grds im Ausland erfolgen. Wenn es sich bei der ausländischen Gesellschaft jedoch um eine Schwestergesellschaft mit gemeinsamer Obergesellschaft in einem anderen Staat handelt, kann die Verfahrenseinleitung entweder im Staat der Schwestergesellschaft oder in Österreich beantragt werden.
Nach Art. 25 Abs. 1 OECD-MA und Art. 6 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen muss ein Fall der zuständigen Behörde (s. B.1.2.) innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt oder führen wird.14 Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde maßgeblich. Die Frist beginnt für die Antragstellung spätestens mit der Zustellung der ersten Mitteilung, die zur Besteuerung entgegen dem DBA bzw. EU-Schiedsübereinkommen geführt hat, zu laufen. In der Regel erfolgt die erste Mitteilung spätestens mit der Zustellung des relevanten Bescheids, wodurch die Frist für die Antragstellung jedenfalls spätestens mit der Zustellung des Bescheids zu laufen beginnt.
Ein Verständigungsverfahren kann jedoch auch vor Ergehen des Steuerbescheids beantragt werden, denn es reicht aus, dass die abkommenswidrige Doppelbesteuerung droht. So kann ein Steuerpflichtiger bspw. nach Abgabe der Steuererklärung oder nach der Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung bereits ein Verständigungsverfahren beantragen (siehe OECD-Musterkommentar Art. 25, Rz. 14). Wird der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vor Ergehen des Steuerbescheids gestellt, kann die Steuerfestsetzung - soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind - vorläufig erfolgen (§ 200 BAO).
Die Verständigungsklauseln einiger DBA Österreichs enthalten jedoch besondere - vom OECD-MA abweichende - Fallfristen für die Antragstellung (siehe Anlage 2), welche ebenfalls ab der ersten Mitteilung bzw. Kenntnis der abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme zu laufen beginnen. Sollte ein DBA keine Antragsfrist enthalten, so ist die Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb der innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Verjährungsfristen möglich.
Erstreckt sich der Sachverhalt, der zur abkommenswidrigen Besteuerung führt, auf mehrere Steuerjahre, für welche bereits Steuererklärungen abgegeben wurden, können alle Steuerjahre von einem Antrag erfasst werden. Wird erst während des Verfahrens ersichtlich, dass die Streitfrage weitere Steuerjahre betrifft, kann der Antrag nachträglich ausgedehnt werden. Dies hat innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist (s.u.) für das jeweilige Steuerjahr i.S.d. DBA zu geschehen.
Ein Verständigungserfahren kann nicht anstelle eines Rückerstattungsantrages ausländischer Quellensteuern beantragt werden. Folglich kommt ein Verständigungsverfahren i.Z.m. der Rückerstattung ausländischer Quellensteuern nur in Betracht, wenn ein Rückerstattungsantrag von einer ausländischen Finanzverwaltung abgelehnt wurde oder wenn ein Rückerstattungsantrag aus anderen Gründen, z.B. mangels Reaktion der ausländischen Finanzverwaltung, nicht erfolgreich zu sein scheint.
Das Verständigungsverfahren steht in Österreich für Verrechnungspreisfälle offen, unabhängig davon, ob das DBA mit dem Partnerstaat eine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung enthält oder nicht. Auch bei Fehlen einer solchen Regelung hat Österreich eine Gegenberichtigung zu gewähren, sofern die Primärberichtigung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (siehe Anlage 2.1.). Auch vom (ausländischen) Abkommensberechtigten ausgehende nachträgliche Berichtigungen der Verrechnungspreise aus Vorjahren können Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sein. Hinsichtlich der besonderen Fragestellungen i.Z.m. Verrechnungspreisen sind die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien sowie die OECD-VPL für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, in der jeweils geltenden Fassung, anwendbar.
Einem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens steht aus österreichischer Sicht nicht entgegen, dass in Österreich ein Rechtsmittel anhängig oder der Rechtsmittelweg noch nicht ausgeschöpft ist. Zu beachten ist jedoch, dass die österreichische zuständige Behörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden ist (s. § 278 Abs. 3 BAO bzw. § 279 Abs. 3 BAO für Entscheidungen des BFG und § 63 VwGG für Entscheidungen des VwGH). Sollte die Gerichtsentscheidung vor Ende des Verständigungsverfahrens ergehen, dann kann das Verfahren nur mit einer Einigung im Sinne der Entscheidung oder ohne Einigung (und daher ohne Vermeidung der abkommenswidrigen Besteuerung) enden. Zudem verhindert das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung den Zugang zum Schiedsverfahren (siehe Kapitel C.1.1.).
Ist dies nicht gewünscht, kann der Abgabenpflichtige gem. § 271 BAO beim Gericht eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Beendigung des Verständigungsverfahrens anregen. Liegt das Rechtsmittel noch beim zuständigen Finanzamt, kann dieses die Beschwerdevorentscheidung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen gem. § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des Verständigungsverfahrens aussetzen. Ähnliche Regelungen gelten auch in anderen Staaten.15 Sollte das Verständigungsverfahren scheitern, steht es dem Abkommensberechtigten frei, etwaige ausgesetzte Rechtsmittel fortzusetzten.
Der Abkommensberechtigte kann den Antrag jederzeit zurücknehmen. Das Verfahren gilt damit als mit sofortiger Wirkung beendet.
B.1.1.2. Konsultationsverfahren nach DBA
Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens gem. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA erfolgt von Amts wegen (siehe A.2.1.2). Unter gewissen Umständen, vor allem im Zusammenhang mit Verrechnungspreisfragen, die mehrere Staaten betreffen, kann die Anregung eines solchen Verfahrens durch den Steuerpflichtigen zweckmäßig sein:
Beispiel 8:
Eine deutsche GmbH ist zu 100% an einer operativen, österreichischen KG beteiligt und verfügt daher in Österreich über eine Personengesellschaftsbetriebstätte. Diese KG unterhält in osteuropäischen Ländern Vertriebs-Betriebstätten. Im Rahmen von örtlichen Steuerprüfungen wurden die in den osteuropäischen Ländern erklärten Gewinnteile erhöht. Auf österreichischer ann keine Gegenberichtigung vorgenommen werden, weil sich die Feststellungen der osteuropäischen Steuerverwaltungen - unter Anwendung der einschlägigen OECD-VPL - als unberechtigt herausstellen.
Die deutsche GmbH kann in Deutschland einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens stellen. Dieser würde jedoch nur die Beziehungen zwischen der GmbH und der Personengesellschaftsbetriebstätte in Österreich sowie die Beziehungen zwischen der GmbH und den Betriebstätten im Osten umfassen. Die Beziehungen zwischen der Betriebstätte in Österreich und den Vertriebs-Betriebstätten in den osteuropäischen Ländern sind nicht umfasst, da die GmbH gem. den DBA zwischen Österreich und den jeweiligen Ländern keine Abkommensberechtigung besitzt und damit auch nicht berechtigt ist, ein Verständigungsverfahren zu beantragen.
Die deutsche GmbH kann jedoch in Österreich die Einleitung und Führung von diesbezüglichen Konsultationsverfahren mit den Oststaaten anregen. Die Rechtsgrundlage für eine österreichische Kontaktaufnahme mit den Oststaaten ist Art. 25 Abs. 3 letzter Satz der OECD-konformen Abkommen mit diesen Staaten; denn durch diese Bestimmung wird die Führung eines Verständigungsverfahrens auch in Fällen zulässig, "die im Abkommen nicht behandelt sind" (EAS 2796).
B.1.1.3. Streitbeilegungsbeschwerde nach EU-BStbG
[Grafik]
Abb. 1: Verfahrensablauf im Beschwerdestadium nach EU-BStbG
Das Verfahren gemäß EU-BStbG wird durch die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingeleitet. Die Streitbeilegungsbeschwerde kann jeden Aspekt der Auslegung oder Anwendung eines DBA oder des EU-Schiedsübereinkommens betreffen, der zwischen den Mitgliedstaaten strittig ist: z.B. kann die abkommensrechtliche Ansässigkeit der betroffenen Person eine Streitfrage darstellen (siehe § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG). Der betroffenen Person kommt daher gem. § 8 Abs. 1 EU-BStbG ein aktives Antragsrecht zu. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist auf Deutsch oder Englisch abzufassen (§ 4 EU-BStbG) und ist grds. bei der jeweils zuständigen Behörde (B.1.2.) jedes betroffenen Mitgliedstaates zur gleichen Zeit und mit den gleichen Angaben einzubringen (§ 8 Abs. 3 und 6 EU-BStbG).
Eine Ausnahme gilt für (in Österreich oder im EU-Ausland ansässige) natürliche Personen bzw. kleinere Unternehmen, welche die Streitbeilegungsbeschwerde auch nur bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaats einbringen können (§ 8 Abs. 4 EU-BStbG). Ist die Ansässigkeit einer natürlichen Person oder eines kleineren Unternehmens strittig, hat die Übermittlung an den Mitgliedstaat der behaupteten Ansässigkeit zu erfolgen. Die Auswirkungen der Vereinfachungsregel werden durch folgende Beispiele veranschaulicht:16
Beispiel 9:
Eine natürliche Person X, die in Frankreich ansässig ist, möchte zu einer Streitfrage mit Österreich eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. X kann von der Sonderbestimmung gem. § 8 Abs. 4 EU-BStbG Gebrauch machen und die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich in Frankreich als ihrem Ansässigkeitsstaat einbringen. X muss jedoch sicherstellen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Streitbeilegungsbeschwerde letztendlich entweder in der Amtssprache oder in einer Sprache, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert, erhält. Daher hat X die Streitbeilegungsbeschwerde jedenfalls auch in Deutsch bzw. Englisch abzufassen und bei der französischen zuständigen Behörde einzubringen. Die französische zuständige Behörde ist sodann zur Weiterleitung der Streitbeilegungsbeschwerde an Österreich verpflichtet.
Beispiel 10:
Die große Y AG mit Sitz in Österreich möchte zu einer Streitfrage mit Deutschland eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Die Y AG kann von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 der Richtlinie nicht Gebrauch machen (vgl. § 8 Abs. 4 EU-BStbG) und muss die Streitbeilegungsbeschwerde daher in allen betroffenen Mitgliedstaaten, also in Österreich und Deutschland einbringen. Der Unterschied zu Beispiel 9 ist lediglich die Modalität der Einbringung. Zu den Folgen im Falle der Einbringung in einer falschen Sprache siehe B.1.3.3.
Die Streitbeilegungsbeschwerde ist spätestens innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe des für die Doppelbesteuerung maßgeblichen Bescheides einzubringen (§ 10 Abs. 1 EU-BStbG). Maßgebliche Bescheide sind insbesondere Festsetzungs- oder Feststellungsbescheide. Die Streitbeilegungsbeschwerde kann jedoch auch bereits mit der ersten Mitteilung einer Maßnahme, die zu einer Doppelbesteuerung führt oder führen wird (d.h. auch bei bloß drohender Doppelbesteuerung) eingebracht werden.
Wie auch im Falle von Verständigungsverfahren nach DBA und der EU Schiedskonvention (siehe B.1.1.1.) steht es der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde nicht entgegen, dass die betroffene Person ein anderes Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht eingelegt hat (§ 10 Abs. 3 EU-BStbG) oder dass die relevante Besteuerung bereits rechtskräftig geworden ist (§ 10 Abs. 4 EU-BStbG). Es ist jedoch die Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen zu beachten, welche die Handlungsmöglichkeiten der österreichischen zuständigen Behörde im Verständigungsverfahren einschränkt und den Zugang zum Schiedsverfahren verhindert (siehe Kapitel B.1.1.1. bzw. C.1.4.). Ergeht eine gerichtliche Entscheidung, bevor die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde abgelaufen ist (siehe Kapitel B.2.2.2.), ist die Streitbeilegungsbeschwerde zurückzuweisen. Der Abgabepflichtige hat keinen Zugang zum Verfahren nach EU-BStbG (§ 15 Abs. 2 Z 3 EU-BStbG).
Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit können trotz Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingeleitet oder fortgesetzt werden (§ 71 EU-BStbG).
Zu beachten ist die Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde (siehe Kapitel A.2.4.). Gem. § 13 EU-BStbG enden alle anderen von der betroffenen Person angeregten Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtliche Verfahren ex lege durch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde, sofern sie dieselbe Streitfrage und denselben Zeitraum betreffen.
Der Abkommensberechtigte kann die Streitbeilegungsbeschwerde jederzeit schriftlich zurücknehmen (§ 68 EU-BStbG). Die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde hat auf die gleiche Weise wie ihre Einbringung zu erfolgen (s.o.). In der Folge hat die österreichische zuständige Behörde die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (§ 67) auszusprechen (§ 68 Abs. 5 EU-BStbG). Das Verfahren nach EU-BStbG ist damit beendet. Es sind die Regeln zur Kostentragung zu berücksichtigen (siehe Kapitel C.5.)
B.1.2. Österreichische Zuständige Behörde und Einbringung des Antrags
Zuständige Behörden sind i.d.R. die Zentralstellen der Steuerverwaltungen (Art. 3 OECD-MA und nachempfundene DBA-Bestimmungen, Art. 3 EU-Schiedsübereinkommen, § 3 Abs. 1 Z 8 EU-BStbG).
Im Falle Österreichs wird die zuständige Behörde als "der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter" definiert. Eine solche Bevollmächtigung ist mit 1.1.2021 erfolgt: der Bundesminister für Finanzen hat "die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben" gem. § 61 Abs. 4 Z. 7 BAO dem Finanzamt für Großbetriebe delegiert. Einige spezielle Aufgaben sind jedoch in einer taxativen Aufzählung in § 61 Abs. 4 Z. 7 BAO davon ausgenommen und daher weiterhin dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten.
In weiterer Folge wird in dieser Information der Begriff "zuständige Behörde" verwendet, der je nach Anwendung und zu erfüllender Aufgabe fallweise den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter, also das Finanzamt für Großbetriebe, bezeichnet.
Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens sind grundsätzlich beim Finanzamt für Großbetriebe, schriftlich oder per E-Mail, einzubringen.
Kontaktadresse für Verständigungsverfahren und APA-Anträge:
Finanzamt für Großbetriebe
Fachbereich II - Verständigungsverfahren
1000 Wien, Postfach 251
E-Mail: post.fag-verstaendigungsverfahren@bmf.gv.at
Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde nach dem EU-BStbG hat in Österreich gem. § 8 Abs. 2 EU-BStbG grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Zur Beantragung ist im Reiter "Weitere Funktionen" die Funktion "Internationales Verständigungsverfahren" auszuwählen. Für die Befüllung des elektronischen Formulars steht in FinanzOnline eine ausführliche Schritt-für-Schritt Anleitung zur Verfügung. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen (wie beispielsweise wegen fehlender IT-Infrastruktur oder bei ausländischen Steuerpflichtigen) oder mangels Teilnahmeberechtigung (wie beispielsweise wegen Entzugs der Teilnahmeberechtigung) unzumutbar ist, kann die Streitbeilegungsbeschwerde in Papierform unter Verwendung des amtlichen Formulars eingebracht werden. Die amtlichen Formulare sind auf der BMF Homepage verfügbar.17
B.1.3. Inhalt des Antrags
B.1.3.1. Verständigungsverfahren nach DBA und MLI
Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens hat sich auf den jeweiligen Verständigungsartikel des anzuwendenden DBA zu beziehen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Name sowie ggf. Geburtsdatum des Abkommensberechtigten;
Anschrift/Sitz;
Steuernummer;
zuständiges Finanzamt;
Ansprechpartner für Rückfragen (ggf. inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse);
ggf. Kontaktdaten des steuerlichen Vertreters und eine Kopie der Vollmacht;
genaue Sachverhaltsdarstellung inkl. ggf. Informationen über die Beziehungen zwischen den vom Antrag erfassten Abkommensberechtigten (z.B. Beteiligungsstruktur und -verhältnisse);
betroffener Besteuerungszeitraum;
Steuerbemessungsgrundlage, die nach Auffassung des Abkommensberechtigten nicht abkommenskonform behandelt wird;
Darlegung, inwiefern nach Auffassung des Abkommensberechtigten die Besteuerung nicht dem Abkommen entspricht;
Angaben über anhängige, geplante oder rechtskräftig entschiedene Rechtsmittel in der antragsgegenständlichen Angelegenheit im In- oder Ausland sowie etwaige in anderen Staaten beantragte Verständigungsverfahren (inkl. zugehöriger Unterlagen);
Geeignete Dokumentation (z.B. Steuerbescheide, Betriebsprüfungsbericht, etwaige Vorabauskünfte, APAs etc.) aus dem In- und Ausland, die für das Verständigungsverfahren bedeutsam sein kann (z.B. Beleg über die Doppelbesteuerung). Dazu gehören auch Informationen, die eine Überprüfung der fristgerechten Einreichung des Antrags ermöglichen;
Erklärung, dass die vorgelegten Unterlagen richtig und vollständig sind und der Abkommensberechtigte zur Beendigung des Verständigungsverfahrens in angemessener Zeit beitragen wird.
Die Einreichung englischer Übersetzungen der Unterlagen ist zweckmäßig, wenn das Verfahren in dieser Sprache geführt wird.
Die zuständige Behörde stellt eine Empfangsbestätigung aus und informiert die zuständige Behörde des DBA-Partnerstaates ehestmöglich über den Antrag.
Ist der vom Abkommensberechtigten eingereichte Antrag unvollständig oder sind zusätzliche Informationen erforderlich, so ergeht ein Ergänzungsersuchen. Für die Nachreichung zusätzlich angeforderter Informationen wird eine Frist gesetzt, welche im Einklang mit der Komplexität der angeforderten Informationen steht. Als Richtwert dient eine Frist von sechs Wochen. Auf Ersuchen des Abkommensberechtigten kann diese Frist auch einmalig verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
Falls die nachgereichten Unterlagen weiterhin nicht alle für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags erforderlichen Informationen enthalten, kann die zuständige Behörde ein erneutes Ergänzungsersuchen stellen, oder den Antrag als unbegründet zurückweisen. Die Entscheidung liegt in ihrem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens sind u.a. die Komplexität der angeforderten Informationen sowie die bisher zugestandene Nachfrist zu berücksichtigen.
Im Falle jener Abkommen, welche durch Teil VI des MLI modifiziert werden (siehe Anhang 3), sind insbesondere die Sonderregelungen in Art. 19 MLI zu beachten. Gem. Art. 19 Abs. 5 und 6 MLI hat die zuständige Behörde, bei welcher der Antrag auf Verständigungsverfahren eingeht, dem betroffenen Abkommensberechtigten innerhalb von zwei Kalendermonaten eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, sowie den anderen Vertragsstaat über den Antrag zu informieren. Weiters haben die beiden Vertragsstaaten nach Erhalt des Antrags auf Einleitung des Verständigungsverfahrens bzw. der Mitteilung darüber drei Kalendermonate Zeit, um vom Abkommensberechtigten Zusatzinformationen anzufordern oder diesem mitzuteilen, dass die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlichen Informationen vorliegen.
B.1.3.2. Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Der Antrag hat die in Kapitel B.1.3.1. genannten Unterlagen und Informationen (Mindestinformationen) zu enthalten. Gem. dem Verhaltenskodex gilt ein Fall erst dann als eingebracht, wenn zusätzlich dazu folgende Informationen vorliegen (Pkt. 5 des Code of Conduct):
eine Erklärung des Unternehmens, inwiefern der Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen nicht beachtet wurde; sowie
jede spezifische, zusätzliche Information, um die die zuständige Behörde innerhalb zweier Monate nach Einlangen des Antrags ersucht.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde das antragstellende Unternehmen über die Einleitung des Verständigungsverfahrens und teilt diesem mit, an welchem Tag die Zweijahresfrist zur Einigung mit der ausländischen Behörde gemäß Art. 7 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen begonnen hat. Der Fristenlauf für die Einleitung des Schiedsverfahrens beginnt erst, wenn die erforderlichen Informationen übermittelt wurden und wenn ein endgültiger Bescheid vorliegt (s. auch C.1.2.).
B.1.3.3. Streitbeilegungsbeschwerde nach EU-BStbG
Der Inhalt der Streitbeilegungsbeschwerde ist in § 9 EU-BStbG genau geregelt. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und jegliche sonstigen Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person erforderlich sind;
die betroffenen Mitgliedstaaten;
die betroffenen Besteuerungszeiträume;
genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls sowie zur Art und zum Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen aller betroffenen Mitgliedstaaten, mit Bilddateien aller Belege;
anwendbare nationale Vorschriften und Abkommen oder Übereinkommen;
eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt;
genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsmitteln oder eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie allen Gerichtsentscheidungen in der Streitfrage, mit Bilddateien aller Belege;
eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen der österreichischen zuständigen Behörde so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage alle Unterlagen zu übermitteln;
ggf. eine Bilddatei des Abgabenbescheides, des Prüfungsberichtes oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen bzw. führten, sowie eine Bilddatei aller sonstigen von den Abgabenbehörden erstellten Unterlagen in einem Zusammenhang mit der Streitfrage;
ggf. Angaben zu jedem von der betroffenen Person angeregten Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens, mit Bilddateien aller Belege und
ggf. eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, die Bestimmungen des § 13 EU-BStbG (automatische Beendigung anderer internationaler Streitbeilegungsverfahren) einzuhalten.
Die Streitbeilegungsbeschwerde stellt ein Anbringen iSd. § 85 BAO dar. Sollten daher die darin enthaltenen Informationen nicht vollständig (iSd. § 9 EU-BStbG) sein, muss die zuständige Behörde gem. § 85 Abs. 2 BAO einen Mängelbehebungsauftrag erteilen. Gleiches gilt im Falle von Formgebrechen (bspw. die Verwendung einer unzulässigen Sprache) oder bei Fehlen der Unterschrift. Die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages hat innerhalb der im Auftrag vorgegebenen Frist und ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen, unabhängig davon ob die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen (Einbringung nur im Staat der Ansässigkeit, § 8 Abs. 4 EU-BStbG) zur Anwendung kommt.
Sollte die Mängelbehebung nicht rechtzeitig erfolgen, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen (Zurücknahmefiktion). Das Verfahren nach EU-BStbG ist jedoch dadurch nicht beendet, denn dem Abgabepflichtigen stehen gegen den Zurücknahmebescheid die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wie gegen die Zurückweisung (siehe Kapitel B.2.2.3.).
Die zuständige Behörde kann zudem gem. § 14 Abs. 1 EU-BStbG innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde (oder ggf. nach erfolgter Mängelbehebung gem. § 85 Abs. 2 BAO) zusätzliche (d.h. über § 9 EU-BStbG hinausgehende) Informationen anfordern. Diese sind gem. § 14 Abs. 3 EU-BStbG innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Ersuchens bei der österreichischen zuständigen Behörde und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten nachzureichen. Gem. § 14 Abs. 4 EU-BStbG ist es für in Österreich ansässige natürliche Personen und kleinere Unternehmen jedoch ausreichend, wenn die Informationen nur an die österreichische zuständige Behörde oder die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaates übermittelt werden. Die Information ist von der empfangenden Behörde umgehend den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln.
Eine Nachreichung von Informationen kann nur dann unterbleiben, wenn die Mitteilung der zusätzlichen Informationen die Offenbarung eines Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren zur Folge hätte und dies österreichisches Recht verletzen würde. Der Grund der Verweigerung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle einer ungerechtfertigten Nichtbeantwortung des Ersuchens um zusätzliche Informationen ist die Streitbeilegungsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 Z 2 EU-BStbG zurückzuweisen.
B.2. Prüfung des Antrags und Einleitung des Verständigungsverfahrens
B.2.1. Prüfung des Antrags zur Führung eines Verständigungsverfahrens nach DBA, MLI und EU-Schiedsübereinkommen
Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach DBA und EU Schiedskonvention stellt aus österreichischer Sicht verfahrensrechtlich eine Anregung dar. Sobald ein vollständiger Antrag vorliegt, wird geprüft, ob dem Begehren des Abkommensberechtigten durch innerstaatliche Maßnahmen abgeholfen werden kann. Ist dies der Fall, dann ist kein Verständigungsverfahren erforderlich und es werden die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen gesetzt.
Erfordert die Erfüllung des Begehrens des Abkommensberechtigten die Mitwirkung des anderen Vertragsstaats, prüft die österreichische zuständige Behörde (siehe Kapitel B.1.2.), ob die Voraussetzung für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind:
Abkommensberechtigung;
drohende oder bereits eingetretene abkommenswidrige Besteuerung (idR Doppelbesteuerung);
Einhaltung allfälliger Fristen;
Rechtfertigung der Einwände;
vollständiger Antrag.
Hält die zuständige Behörde die Einwände für begründet, leitet sie das Verständigungsverfahren ein und informiert den anderen betroffenen Staat darüber. Die österreichische zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen auch bei Antragstellung im Ausland, und zwar auch dann, wenn die andere zuständige Behörde die Voraussetzungen als erfüllt erachtet. Ein Verständigungsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn beide zuständigen Behörden dieser Einleitung zustimmen.
Eine etwaige zwischen dem Abkommensberechtigten und der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung erzielte Einigung steht der Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht entgegen (siehe OECD-MK 2017, Art. 25, Rz. 45.1). Ebenso steht der Einleitung des Verständigungsverfahrens nicht entgegen, dass im relevanten Fall unter Umständen eine innerstaatliche oder abkommensrechtliche Anti-Missbrauchsregel (wie z.B. § 22 BAO) anwendbar sein könnte (siehe auch OECD-MK 2017, Art. 25, Rz. 26).
Die zuständige Behörde ist nicht zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem EU-Schiedsübereinkommen verpflichtet, wenn durch ein innerstaatliches Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt wurde, dass der Abkommensberechtigte einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat (Art. 8 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen).
B.2.2. Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde nach EU-BStbG
B.2.2.1. Prüfmaßstab und Prüfungsergebnisse
Die österreichische zuständige Behörde hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (siehe Kapitel B.2.2.2.) mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.
Eine Streitbeilegungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt und keine Zurückweisungsgründe vorliegen. § 15 Abs. 2 EU-BStbG zählt taxativ die Zurückweisungsgründe auf:
verspätete Einbringung (Z 1, siehe § 10 Abs. 1 EU-BStbG);
(ungerechtfertigte) Nichtbeantwortung oder nicht fristgerechte Beantwortung des Ersuchens um zusätzliche Informationen (Z 2, siehe auch B.1.3.3.);
Eine Nichtbeantwortung ist ungerechtfertigt, wenn sich die betroffene Person zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis beruft.
Fehlen einer Streitfrage (Z 3).
Eine Streitfrage fehlt, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde unbegründet ist, z.B. weil keine Streitigkeit vorliegt oder weil der betroffene Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des EU-BStbG fällt (siehe Kapitel A.2.3.2). Zudem fehlt eine Streitfrage, wenn ein österreichisches Gericht bereits rechtskräftig darüber entschieden hat.
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Normen und Schlagworte
- Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- Art. 25 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 239 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 273 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 16 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 17 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 18 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 26 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 6 ff EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- §§ 8 bis 13 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- §§ 22 bis 25 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- §§ 32 bis 65 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 2 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 2 Abs. 1 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 82 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 13 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- Art. 6 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- Art. 25 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 Abs. 1 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 4 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 Abs. 3 und 6 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 Abs. 4 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 10 Abs. 1 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 10 Abs. 3 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 10 Abs. 4 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
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- 81116
- Gültig
- 05.05.2022 bis auf Weiteres
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- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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