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Findok · Erlässe & Informationen

2022-0.300.851

Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen und dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

geltende FassungInfo2022-0.300.851vom 05.05.2022Teil 4 von 4

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens bringt die Republik Österreich den nachstehenden Vorbehalt in Bezug auf die Art der Fälle an, die nach Teil VI einem Schiedsverfahren unterworfen werden können. "Die Republik Österreich behält sich vor, Fälle, die die Anwendung ihrer in der Bundesabgabenordnung enthaltenen innerstaatlichen allgemeinen Missbrauchsregeln, insbesondere die §§ 21 und 22, zur Folge haben, vom Anwendungsbereich des Teiles VI auszunehmen. Dies gilt auch für alle nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregeln ersetzt, abgeändert oder aktualisiert werden. Die Republik Österreich notifiziert dem Verwahrer alle derartigen nachträglichen Bestimmungen." Siehe Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich, abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01670/imfname_640078.pdf. Anlage 4: Abkürzungsverzeichnis | APA | Advance Pricing Arrangement | Abs. | Absatz | Art. | Artikel | BAO | Bundesabgabenordnung | BFG | Bundesfinanzgericht | BGBl | Bundesgesetzblatt | BFH | Bundesfinanzhof | BMF | Bundesministerium für Finanzen | bzw. | beziehungsweise | DBA | Doppelbesteuerungsabkommen | EU | Europäische Union | EU-BStbG | EU Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz | FAG | Finanzamt für Großbetriebe | gem. | gemäß | i.d.F. | in der Fassung | i.d.R. | in der Regel | i.S.d. | im Sinne des | i.V.m. | in Verbindung mit | lit. | litera | MLI | Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung | OECD | Organisation for economic co-operation and development | OECD-MA | OECD-Musterabkommen | OECD-MK | OECD-Musterkommentar | OECD-VPL | OECD-Verrechnungspreisleitlinien | öVPR | österreichische Verrechnungspreisrichtlinien | Rz. | Randzahl | VO | Verordnung | VwGH | Verwaltungsgerichtshof | Z | Ziffer | z.B. | zum Beispiel Bundesministerium für Finanzen, 5. Mai 2022 1 Die Erlässe werden in der FINDOK veröffentlicht und sind zusätzlich auf der BMF-Homepage, unter bei dem jeweiligen DBA zu finden. 2 Das MEMAP ist abrufbar unter . 3 Siehe OECD, Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen, Aktionspunkt 14 - Abschlussbericht 2015 , OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, . 4 BGBl. III Nr. 93/2018, siehe auch: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/massnahmen-gewinnverkuerzung-gewinnverlagerung.html. 5 Siehe sogenannte "synthetisierte Fassungen" der jeweiligen DBA unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/doppelbesteuerungsabkommen/dba-liste.html. 6 Die Liste der betroffenen DBA findet sich in den Vorbehalten und Notifikationen der Republik Österreich (Anlage zum MLI, siehe ). 7 Siehe Anlage 3. 8 Übereinkommen vom 23.7.1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen [90/436/EWG], Abl. L 225/10, i.d.F.d. Übereinkommens vom 21.12.1995 [1996/C 26/01], des Protokolls vom 25.5.1999 [1999/C 202/01] und des Übereinkommens vom 8.12.2004 [2005/C 160/01]. 9 Überarbeiteter Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (2009/C 322/01) vom 30.12.2009, . 10 Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz - EU-BStbG), BGBl. I Nr. 62/2019. 11 Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. L 265/1. 12 Die Beispiele sind den ErlRV 116/ME XXVI. GP, S 2 entnommen. 13 Österreich folgt in Bezug auf den Ort der Antragstellung weiterhin Art. 25 Abs. 1 1. Satz OECD-MA 2014 und ermöglicht daher nicht die Antragstellung in beiden Vertragsstaaten, wie im OECD-MA 2017 vorgesehen. 14 Dies entspricht auch dem Mindeststandard des Aktionspunktes 14, der durch Art. 16 Abs. 1 MLI umgesetzt wird. 15 Informationen zu zuständigen Behörden und Verfahrensvorschriften ausländischer Staaten enthält die OECD-Datenbank "Country Profiles on Mutual Agreement Procedures", abrufbar unter: http://www.oecd.org/tax/dispute/country-map-profiles.htm . 16 Die Beispiele sind den ErlRV 116/ME XXVI. GP, S 4 entnommen. 17 Siehe BMF Homepage: . Siehe Fn. 13. 18 Die Beispiele sind den ErlRV 116/ME XXVI. GP, S 14 entnommen. 19 Siehe OECD, Signatories and Parties t o the Multilateral Convention t o Implement Tax Treaty Related Measures To Prevent Base Erosion And Profit Shifting , in der jeweils aktuellen Fassung. 20 Eine vollständige und aktuelle Liste von MLI-Vorbehalten ist abrufbar unter: . 21 Allfällige zwischenzeitliche Änderungen können dem RIS bzw. der BMF-Homepage ( ) entnommen werden. 22 Im Verhältnis zur Schweiz kann aufgrund einer Besonderheit im Schweizerischen Recht die Umsetzung des MLI nur durch eine bilaterale Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen. 23 Siehe auch die " Österreichisch-niederländische Konsultationsvereinbarung zur Umsetzung von Verständigungsverfahren ", Erlass des BMF vom 13.01.2020, BMF-010221/0402-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 5/2020. 24 Siehe auch die " Österreichisch-schwedische Konsultationsvereinbarung zur Umsetzung von Verständigungsverfahren ", Erlass des BMF vom 16.10.2020, 2020-0.665.587. 25 Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 (ABl. L 265 vom 29.9.2012) in der Fassung der Änderungen vom 18. Juni 2013 (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 65), vom 19. Juli 2016 (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 69), vom 9. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.04.2019, S. 73) und vom 26. November 2019 (ABl. L 316 vom 06.12.2019, S. 103), .

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Normen und Schlagworte

VerständigungsverfahrenSchiedsverfahrenAdvance Pricing AgreementAdvance Pricing ArrangementDoppelbesteuerungDoppelbesteuerungsabkommenMAPEU-SchiedsübereinkommenVorabverständigungMLIStreitbeilegung

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Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2022-0.300.851
Stammnummer
81116
Gültig
05.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF