Findok · Erlässe & Informationen
2022-0.300.851
Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen und dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
geltende FassungInfo2022-0.300.851vom 05.05.2022Teil 2 von 4
Wortlaut laut Findok
Zudem kann die zuständige Behörde auch eine einseitige Lösung veranlassen, wenn dem Begehren des Abkommensberechtigten durch rein innerstaatliche Maßnahmen abgeholfen werden kann und die Mitwirkung eines anderen Staats nicht erforderlich ist (§ 15 Abs. 4 EU-BStbG). Eine zuständige Behörde kann die Streitfrage bspw. einseitig lösen, indem sie der Rechtsansicht der zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedsstaats zur Auslegung und Anwendung des Abkommens zustimmt und die Besteuerung der betroffenen Person entsprechend anpasst. Im Falle einer einseitigen Lösung wird die Streitbeilegungsbeschwerde gegenstandslos iSd. § 67 EU-BStbG, da die Streitfrage wegfällt. Die Gegenstandslosigkeit ist mit Bescheid festzustellen und beendet das Verfahren nach EU-BStbG. Gegen den Bescheid steht der betroffenen Person ein Rechtsmittel iSd. §§ 243 ff BAO offen.
Ein Verständigungsverfahren ist dann einzuleiten, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde in allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten zugelassen wurde (siehe Kapitel B.4.3.). Zu beachten ist, dass eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde nicht zwingend zu einer Beendigung des Verfahrens nach EU-BStbG führt. Das EU-BStbG stellt dem Abgabepflichtigen unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Zurückweisung zur Verfügung (siehe Kapitel B.2.2.3).
B.2.2.2. Prüffrist
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Streitbeilegungsbeschwerde ist innerhalb von sechs Monaten (§ 16 EU-BStbG) ab Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder ab Erhalt der vollständigen Mängelbebung (§ 85 Abs. 2 BAO) oder ab Einlangen von vollständigen zusätzlichen Informationen (§ 14 EU-BStbG) zu fällen (§ 16 Abs. 3 und 4 EU-BStbG). Ein Mängelbehebungsauftrag bzw. ein Ersuchen um zusätzliche Informationen unterbrechen somit den Fristenlauf für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde.
Auch nationale Rechtsmittelverfahren betreffend die Streitfrage unterbrechen den Fristenlauf gem. § 16 Abs. 5 EU-BStbG. Die Frist beginnt erst zu laufen, sobald das Verfahren endgültig abgeschlossen worden ist oder ausgesetzt wurde. Dies gilt sowohl für österreichische Rechtsmittelverfahren, als auch für Verfahren eines anderen betroffenen EU-Mitgliedsstaats. Als endgültiger Abschluss des Verfahrens gilt in Österreich:
das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts gem. § 279 BAO oder das Erkenntnis des VwGH (§ 16 Abs. 5 Z 1 EU-BStbG),
die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts gem. § 262 BAO oder
der Beschluss des Bundesfinanzgerichts gem. § 278 BAO oder der Beschluss des VwGH (§ 16 Abs. 5 Z 2 EU-BStbG).
Die Aussetzung erfolgt in Österreich mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts oder des VwGH oder mit Bescheid des Finanzamts gem. § 271a BAO (§ 16 Abs. 5 Z 3 EU-BStbG).
Hat die österreichische zuständige Behörde nicht fristgerecht gehandelt, so gilt die Streitbeilegungsbeschwerde gem. § 15 Abs. 4 EUBStbG automatisch als von ihr zugelassen.
B.2.2.3. Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabepflichtigen im Falle einer Zurückweisung
[Grafik]
Abb. 2 Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer Zurückweisung
Das EU-BStbG stellt dem Abgabepflichtigen zwei alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zur Verfügung (§ 18 Abs. 2 und 3 EU-BStbG):
1.die Bescheidbeschwerde gem. §§ 243 ff BAO und
2.den Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss gem. §§ 17 ff EU-BStbG (siehe im Detail zum Beratenden Ausschuss Kapitel C.3.4)
Haben alle zuständigen Behörden die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen, dann steht dem Abgabepflichtigen nur die Bescheidbeschwerde gemäß §§ 243 ff BAO und/oder ein vergleichbares innerstaatliches Rechtsmittel im anderen Mitgliedstaat offen. Führt eines dieser Rechtsmittel zu einer Aufhebung der Zurückweisung, dann steht der Rechtsweg zum Beratenden Ausschuss wieder offen. Sollte allerdings ein österreichisches Gericht oder ein ausländisches Gericht, dessen Entscheidung eine Bindungswirkung für die ausländische zuständige Behörde entfaltet, die Zurückweisung bereits bestätigt haben, ist die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nicht mehr zulässig (§ 18 Abs. 2 Z 4 EU-BStbG).
Der Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss (§§ 17 ff EU-BStbG) steht dem Abgabepflichtigen nur dann offen, wenn zumindest eine beteiligte zuständige Behörde den Fall zugelassen hat oder - im Falle einer Zurückweisung aller betroffenen EU-Mitgliedstaaten - zumindest eine der Zurückweisungen von einem innerstaatlichen Gericht aufgehoben wurde (§ 17 Abs. 1 EU-BStbG). Der Abgabepflichtige kann in diesem Fall aber auch eine Bescheidbeschwerde gegen die Zurückweisung(en) einbringen.
Beide Rechtsschutzmöglichkeiten stehen auch im Falle der Zurücknahme aufgrund nicht rechtzeitiger / nicht vollständiger Mängelbehebung gem. § 85 Abs. 2 BAO (siehe Kapitel B.1.3.3.) zur Verfügung, sofern es sich bei den nicht fristgerecht behobenen Mängeln ausschließlich um inhaltliche Mängel handelt. In diesem Fall gilt der Zurücknahmebescheid formal als Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde iSd § 15 Abs. 2 EUBStbG, womit die Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss erfüllt ist.
Das Zusammenspiel der zwei Rechtsschutzmöglichkeiten wird auch durch die folgende Abbildung und die Beispiele verdeutlicht:
[Grafik]
Abb. 3 Verfahren der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
Beispiel 11:18
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates A hat die Streitbeilegungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates B hat die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen. Die betroffene Person ist in diesem Fall berechtigt, einen Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss gemäß § 17 Abs. 1 EU-BStbG zu stellen oder ein Rechtsmittel im Mitgliedstaat A einzubringen.
Beispiel 12:
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten A und B haben die Streitbeilegungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Die betroffene Person legt in beiden Mitgliedstaaten ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ein. Das maßgebliche Gericht des Mitgliedstaates A hebt die Zurückweisung auf. Das maßgebliche Gericht des Mitgliedstaates B bestätigt jedoch die Zurückweisung. In Mitgliedstaat B kann von der Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes nicht abgewichen werden. Die betroffene Person kann daher keinen Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss stellen. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind beendet.
Beispiel 13:
Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 12, jedoch kann in Mitgliedstaat B von der Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes abgewichen werden. Hier kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss stellen.
Die betroffene Person darf nicht gleichzeitig von den 2 Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen. Solange daher ein innerstaatliches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung anhängig ist oder eingelegt werden kann, steht kein Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss zu (§ 18 Abs. 2 Z 2 und 3 EU-BStbG). Der Abgabepflichtige muss daher in Österreich entweder einen Rechtsmittelverzicht abgeben (§ 18 Abs. 2 Z 2 EU-BStbG) oder - wenn er bereits eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid eingelegt hat - die Beschwerde zurücknehmen. In diesen Fällen ist jedoch die Frist für den Antrag auf Zulassung zu beachten (siehe Kapitel B.2.2.4.1.). Ergehen der Rechtsmittelverzicht oder die Zurücknahme der Beschwerde zu spät für die Einhaltung der Frist, dann ist der Zugang zum Beratenden Ausschuss verwehrt und es steht dem Abgabepflichtigen kein Rechtsmittel offen.
Hat ein österreichisches Gericht bereits über die Bescheidbeschwerde entschieden, dann hängen die Rechtsschutzmöglichkeiten von den Umständen der Streitigkeit und dem Inhalt der Entscheidung ab:
hat das österreichische Gericht die Zurückweisung bestätigt, dann kann kein Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss gestellt werden und das EU-BStbG Verfahren ist beendet (§ 18 Abs. 2 Z 4 EU-BStbG);
hat das österreichische Gericht die Zurückweisung aufgehoben, besteht aber (mindestens) noch eine Zurückweisung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, dann kann der Abgabepflichtige einen Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss stellen (§ 17 EU-BStbG). In diesem Fall beginnt die Frist für die Antragstellung mit dem Ergehen der Entscheidung neu zu laufen (siehe Kapitel B.2.2.4.1.);
hat das österreichische Gericht die Zurückweisung aufgehoben und besteht in keinem der anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten eine Zurückweisung, dann ist das Verständigungsverfahren einzuleiten (§ 22 EU-BStbG, siehe Kapitel B.4.).
B.2.2.4. Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
B.2.2.4.1. Antragstellung, Inhalt und Fristen
Der Antrag auf Zulassung durch den Beratenden Ausschuss ist grundsätzlich an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu stellen. Für natürliche Personen und kleinere Unternehmen ist eine Erleichterung vorgesehen: Diese können den Antrag bei der zuständigen Behörde ihres (behaupteten) Ansässigkeitsstaats einbringen (§ 17 Abs. 3 EU-BStbG).
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, muss den Anforderungen des § 85 Abs. 2 BAO genügen und hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
eine Erklärung des Abgabepflichtigen, dass zumindest eine beteiligte zuständige Behörde den Fall zugelassen hat oder - im Falle einer Zurückweisung aller betroffenen EU-Mitgliedstaaten -, dass zumindest eine der Zurückweisungen von einem innerstaatlichen Gericht aufgehoben wurde (§ 17 Abs. 1 EU-BStbG) und
einen Rechtsmittelverzicht bzw. einen Nachweis über die Zurücknahme von Rechtsmitteln (§ 18 Abs. 3 EU-BStbG).
Die Antragsfrist beträgt gem. § 17 Abs. 6 EU-BStbG 50 Tage ab Zustellung der letzten Mitteilung der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates über die Zulassung bzw. Zurückweisung an den Steuerpflichtigen. Dies gilt auch, wenn ein innerstaatliches Rechtsmittelverfahren gegen einen Zurückweisungsbescheid in Gang gesetzt, aber später zurückgenommen wurde. Ist allerdings eine Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts über die Zurückweisung in einem der betroffenen EU-Mitgliedstaaten ergangen, dann beginnt die Frist ab der Mitteilung dieser Entscheidung zu laufen (§ 17 Abs. 6 Z 2 EU-BStbG). In Österreich gilt als Zeitpunkt der Mitteilung der Tag der Zustellung des die Streitbeilegungsbeschwerde zurückweisenden Bescheides bzw. des Erkenntnises, wenn dieses schriftlich ausgefertigt worden ist, und der Tag der Verkündung, wenn das Erkenntnis der betroffenen Person mündlich verkündet worden ist.
B.2.2.4.2. Prüfung des Antrags
Der Zugang zum Beratenden Ausschuss steht erst frei, wenn alle zuständigen Behörden dem Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss stattgegeben haben. Die Entscheidungsfrist für die österreichische zuständige Behörde beträgt 30 Tage ab Einlangen des Antrags auf Zulassung. Sie wird im Falle der Mängelbehebung bis zur erfolgreichen Behebung verlängert (§ 18 Abs. 1 EU-BStbG). Die Zurückweisung hat mit Bescheid zu erfolgen, welcher rechtsmittelfähig ist.
Die Gründe für die Zurückweisung des Antrags durch die österreichische zuständige Behörde sind in § 18 Abs. 2 EU-BStbG taxativ aufgezählt (s. C.XXX):
Unzulässigkeitsgründe (§ 33 Abs. 2 EU-BStbG) (Z 1);
verspätete Einbringung (Z 1, siehe Kapitel B.2.2.4.1. zur Frist);
Rechtsmittelfrist gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde noch offen und kein umfassender Verzicht auf Rechtsmittel (Z 2);
Anhängiges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde (Z 3);
vom BFG bestätigte Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde (Z 4).
B.2.2.4.3. Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss
Ist der Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss aus Sicht aller zuständigen Behörden zulässig, dann wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der über die Zulässigkeit der Streitbeilegungsbeschwerde entscheidet (§§ 19 ff EU-BStbG). Siehe im Detail zur Zusammensetzung und Funktionsweise des Beratenden Ausschusses Kapitel C.3.4.
Hält der Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde für zulässig, dann ist das Verständigungsverfahren einzuleiten (§ 23 EU-BStbG). Geben die zuständigen Behörden gegenüber dem Beratenden Ausschuss nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung der positiven Entscheidung ihre Bereitschaft zur Führung des Verständigungsverfahrens bekannt, entscheidet der Beratende Ausschuss auch über die Lösung der Streitfrage (§ 73 Z 2 lit. b EU-BStbG). Wenn der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde nicht zulässt, ist das Verfahren beendet. Dieselbe Streitfrage kann nicht erneut einem Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz zugeführt werden. Dem Abgabepflichtigen können die Kosten des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss vorgeschrieben werden, wenn sich die zuständigen Behörden darauf einigen (§ 77 Abs. 4 EU-BStbG).
Im Falle eines Finanzstrafverfahrens gelten die in Kapitel C.2.4. erläuterten Auswirkungen betreffend Schiedsverfahren sinngemäß auch für das Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss.
B.3. Beantragung einer steuerlichen Entlastung für die Dauer des Verständigungsverfahrens bzw. Geltendmachung von Zinsansprüchen
Für die Dauer eines Verständigungsverfahrens bzw. schiedsgerichtlichen Verfahrens nach allen Rechtsgrundlagen kann der Abgabepflichtige - sofern die Einhebung der Abgabe noch nicht erfolgt ist - eine vorübergehende Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 2a BAO erwirken. Diese Möglichkeit steht ihm allerdings nur offen, sofern er von der generellen Möglichkeit eines Antrags auf Stundung (§ 212 BAO) oder einer Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 1 BAO) noch nicht Gebrauch gemacht hat. Ein Antrag auf eine temporäre unilaterale Entlastung auf Basis von § 48 Abs. 5 BAO ist nicht möglich.
Der Abgabepflichtige hat für Zwecke einer Entlastung zunächst - nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens gem. DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen oder nach Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gem. § 8 EU-BStbG - einen Antrag gemäß § 48 Abs. 1 BAO an die zuständige Behörde (siehe Kapitel B.1.2) zu stellen. Diese stellt mit Bescheid
die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand des Verständigungsverfahrens bzw. der Streitbeilegungsbeschwerde ist,
den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist,
sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens
fest.
In der Folge kann unter Beilegung des Feststellungsbescheids gem. § 48 Abs. 1 BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 2a BAO an das zuständige Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung vorliegen. Hinsichtlich des auszusetzenden Betrages ist zu prüfen, ob der in § 48 Abs. 1 BAO festgestellte Betrag nicht bereits nach § 212a Abs. 1 BAO (teilweise) ausgesetzt worden ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (vgl. § 212a Abs. 2 BAO). Eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 2a BAO kann zudem nur gewährt werden, wenn die Einhebung der Abgabe noch nicht erfolgt und keine Ausnahme gemäß § 212a Abs. 6 BAO gegeben ist.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist durch das zuständige Finanzamt im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides betreffend die Beendigung des Verständigungs- oder Schiedsverfahrens (Bescheid der zuständigen Behörde gem. § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 BAO) zu verfügen (vgl. § 212a Abs. 5a BAO).
Ist die strittige Abgabenschuld bereits (teilweise) bezahlt worden und eine Aussetzung der Einhebung daher (teilweise) nicht mehr möglich, besteht die Möglichkeit der Festsetzung von Beschwerdezinsen betreffend die bereits bezahlte Abgabenschuld für den Fall einer etwaigen Herabsetzung des Abgabenbetrags infolge des Verständigungs- oder Schiedsverfahrens.
Zu diesem Zweck muss ebenfalls zunächst ein Antrag gem. § 48 Abs. 1 BAO an die zuständige Behörde gestellt werden. Erst in weiterer Folge ist ein Antrag auf Festsetzung der Zinsen gem. § 205a Abs. 2a BAO beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Zinsen fallen für den Zeitraum ab dem gem. § 48 Abs. 1 BAO festgestellten Beginn des Verfahrens und bis zum Datum des die Abgabe herabsetzenden Bescheides - d.h. des abgeleiteten Bescheids gem. § 295 Abs. 2a BAO (i.d.R. der betreffende ESt/KöSt-Bescheid, siehe Kapitel B.5.) an.1)
1) Diese Aussage ist aufgrund des Erlasses vom 20.12.2022, 2022-0.891.470, BMF-AV Nr. 2/2023 ("Beschwerdezinsenerlass") überholt.
B.4. Gang des Verständigungsverfahrens und Stellung des Abkommensberechtigten
B.4.1. Verständigungsverfahren nach DBA und MLI
Die österreichische zuständige Behörde führt das Verständigungsverfahren in unmittelbarem Verkehr mit der zuständigen Behörde des anderen Staates. Der Abkommensberechtigte wird über den wesentlichen Fortgang des Verfahrens unterrichtet. Das zuständige Finanzamt kann beauftragt werden, den Sachverhalt (ergänzend) zu ermitteln. Die österreichische zuständige Behörde kann zudem während des Verständigungsverfahrens weitere Informationen oder Beweismittel von der betroffenen Person verlangen.
Die Steuerverwaltungen tauschen im Rahmen des Verständigungsverfahrens Positionspapiere aus; gegebenenfalls kommt es auch zu persönlichen Verständigungsgesprächen.
Alle Angaben, die der zuständigen Behörde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens bekannt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht gem. § 48a BAO. Die Bestimmungen über den Datenschutz in §§ 48d ff BAO sind anwendbar. Zusätzlich kommen etwaige in den anwendbaren DBA (etwa Art. 26 OECD-MA) verankerte Geheimhaltungspflichten zur Anwendung.
Im Anwendungsbereich des Teils VI des MLI (siehe Kapitel A.2.1.5 sowie Anhang 3), stellt Art. 19 Abs. 2 MLI das Verhältnis zwischen Verständigungsverfahren und Rechtsmittelverfahren klar. Eine zuständige Behörde kann ein Verständigungsverfahren aussetzen, bis eine Gerichtsentscheidung ergeht. Eine solche Aussetzung des Verfahrens ist auch aus anderen Gründen - bei Einvernehmen zwischen der zuständigen Behörde und dem Abkommensberechtigten - möglich.
B.4.2. Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Es wird auf Kapitel B.4.1. verwiesen. Art. 7 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen normiert, dass ein Verständigungsverfahren idR längstens zwei Jahre ab dem Datum dauern darf, an dem der Fall einer zuständigen Behörde zum ersten Mal vollständig unterbreitet wurde. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem alle gem. Kapitel B.1.3.2. notwendigen Informationen vorliegen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die zuständigen Behörden diese Frist im Einvernehmen mit den beteiligten Unternehmen verlängern oder wenn der Abgabepflichtige von einem innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat (siehe Kapitel C.1.2.).
Nach Art. 8 Abs. 2 EU-Schiedsübereinkommen kann weiters ein Verständigungsverfahren ausgesetzt werden, wenn beim Abkommensberechtigten ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig ist, mit dem festgestellt werden soll, ob er durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat (insb. eine nach dem Finanzstrafgesetz zu ahndende vorsätzliche oder fahrlässige Abgabenverkürzung).
B.4.3. Verständigungsverfahren nach EU-BStbG
[Grafik]
Abb. 4 Ablauf des Verständigungsverfahrens nach EU-BStbG
Es wird auf Kapitel B.4.1. verwiesen. Ein Verständigungsverfahren ist einzuleiten, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden oder Gerichten aller betroffenen Mitgliedstaaten oder vom Beratenden Ausschuss zugelassen worden ist (§§ 22 und 23 EU-BStbG).
Die österreichische zuständige Behörde kann während des Verständigungsverfahrens weitere Informationen oder Beweismittel von der betroffenen Person verlangen (§ 25 Abs. 1 EU-BStbG). § 14 EU-BStbG gilt hierbei sinngemäß. Der Abkommensberechtigte kann bei der österreichischen zuständigen Behörde anregen, gehört zu werden, Informationen zu übermitteln, Beweise vorzulegen oder Zeugen stellig machen zu dürfen (§ 25 Abs. 2 EU-BStbG).
Haben ein österreichisches Gericht oder ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats, von dessen Entscheidungen nicht abgewichen werden kann, über die Streitfrage entschieden, so gilt die Streitfrage als weggefallen. Das Verständigungsverfahren ist sofort beendet (§ 31 EU-BStbG) und es ist unzulässig, einen Antrag auf Führung eines Schiedsverfahrens zu stellen (§ 33 Abs. 2 Z 1 iVm § 34 EU-BStbG).
Wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist, hat die österreichische zuständige Behörde das Verständigungsverfahren zu unterbrechen, sofern das Finanzstrafverfahren in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht (§ 69 EU-BStbG). Gegen die Unterbrechung steht kein Rechtsmittel zu. Dies unterbricht auch den Fristenlauf für die Einigung im Verfahren. Die Unterbrechung endet erst mit Beendigung des Finanzstrafverfahrens (§ 69 Abs. 3 EU-BStbG). Danach ist das Verständigungsverfahren fortzuführen und innerhalb der Frist gem. § 24 EU-BStbG zu beenden (§ 69 Abs. 4 EU-BStbG). Hat das Finanzstrafverfahren jedoch mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, dann besteht kein Zugang zum Schiedsverfahren (§ 33 iVm § 35 EU-BStbG, s. auch C.1.4.).
B.4.4. Stellung des Abkommensberechtigten im Verständigungsverfahren
Die DBA und das EU-Schiedsübereinkommen enthalten keine gesonderten Bestimmungen zur verfahrensrechtlichen Stellung des Abkommensberechtigten. Für Verfahren nach diesen Rechtsgrundlagen kommen daher die allgemeinen Grundsätze der BAO zur Anwendung. Das EU-BStbG enthält Bestimmungen, welche ausdrücklich Rechte und Pflichten des Abkommensberechtigten vorsehen (s. B.4.3.). Sofern diese nicht zur Anwendung kommen, gelten die Grundsätze der BAO.
Das Verständigungsverfahren gliedert sich in das rein innerstaatliche Verfahren zwischen der österreichischen zuständigen Behörde und dem Abkommensberechtigten sowie das zwischenstaatliche Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Abkommenspartner. Die BAO ist nur auf das innerstaatliche Verfahren, also das Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem Abkommensberechtigten anwendbar. Dieser hat gegenüber der Behörde Parteistellung i.S.d. § 78 BAO sowie alle damit verbundenen Rechte. Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 BAO Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf die Dokumente, welche von ausländischen Behörden erstellt oder übermittelt wurden (z.B. Positionspapiere) und daher dem zwischenstaatlichen Teil des Verfahrens angehören. Von ausländischen Behörden übermittelte Dokumente sind auch nicht Teil des Steueraktes.
Der Abkommensberechtigte unterliegt der zuständigen Behörde gegenüber auch allen Pflichten i.S.d. BAO, wie z.B. der Offenlegungspflicht i.S.d. §§ 119 und 139 BAO, der erhöhten Mitwirkungspflicht i.S.d. § 115 BAO, den Anzeigepflichten i.S.d. §§ 120 ff BAO etc. Daher ist der Abkommensberechtigte insbesondere auch verpflichtet, durch die Darlegung seiner Verhältnisse und ggf. durch die Vorlage von Beweismitteln zur Führung des Verständigungsverfahrens beizutragen.
Der zwischenstaatliche Verfahrensabschnitt des Verständigungsverfahrens, d.h. die Kommunikation und die Verhandlungen mit der/den ausländischen Behörde(n), findet außerhalb des Anwendungsbereichs der BAO statt. Folglich hat der Antragsteller in diesem Verfahrensabschnitt weder Parteistellung iSd BAO, noch die damit verbundenen Rechte.
Dies entspricht auch der Konzeption der OECD, welche dem Abkommensberechtigten keine Parteistellung in dieser Phase des Verfahrens einräumt (siehe OECD-MK 2017 Art. 25 Rz. 36 ff). Gleichzeitig empfiehlt die OECD den zuständigen Behörden (vor allem in Verrechnungspreisfällen), dem Abkommensberechtigten die Möglichkeit zu geben, mündlich seine Position zu vertreten und auch die entsprechenden Unterlagen zu liefern (siehe OECD-MK 2017 Art. 25 Rz. 40).
B.5. Abschluss des Verständigungsverfahrens
B.5.1. Allgemeines
Ein Verständigungsverfahren kann mit einer Einigung, einem Abbruch aus unterschiedlichen Gründen (z.B. einseitige Lösung durch einen Staat, Zurücknahme durch den Abkommensberechtigten etc.) bzw., wenn eine Schiedsklausel vorhanden ist, auch durch Zeitablauf anlässlich der Beantragung des Schiedsverfahrens durch den Abkommensberechtigten enden.
Im Falle des EU-BStbG sind alle diese Tatbestände gesondert geregelt:
Einigung (§§ 26 ff EU-BStbG);
Zeitablauf (§ 29 EU-BStbG);
Abbruch (§ 30 EU-BStbG);
Wegfall der Streitfrage, d.h. Gerichtsentscheidung (§ 31 EU-BStbG) oder
Gegenstandslosigkeit, bspw. aufgrund der Zurücknahme durch den Abkommensberechtigten (§ 68 EU-BStbG).
B.5.2. Erfolgreicher Abschluss des Verständigungsverfahrens
Das Verständigungsverfahren endet im Allgemeinen mit einer schriftlichen Verständigungslösung zwischen den Vertragsstaaten (z.B. abschließender Briefwechsel beider DBA-Staaten). Sieht die Rechtsgrundlage ein anschließendes Schiedsverfahren vor, so sollte diese Einigung idealerweise innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen (generell 2 Jahre, wobei auch Verlängerungen bzw. Abweichungen möglich sind). Zu den jeweiligen Fristen und ihrer Berechnung siehe im Detail C.1. Die Einigung kann jedoch auch jederzeit nach dem Beginn des Schiedsverfahrens bis zur Bekanntgabe der Schiedslösung erfolgen (siehe im Detail B.5.3.).
Das Ergebnis des Verständigungsverfahrens ist, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht über den Gegenstand des Verfahrens entschieden hat, von der zuständigen Behörde gem. § 48 Abs. 2 BAO amtswegig festzustellen. Zur Umsetzung siehe B.6.
B.5.3. Erfolgloser Abschluss des Verständigungsverfahrens
Ein erfolgloser Abschluss des Verständigungsverfahrens liegt im Falle eines Scheiterns, einer Beendigung durch Zeitablauf oder einer sonstigen erfolglosen Beendigung vor. Wenn sich die Vertragsstaaten auf keine Lösung einigen können, scheitert das Verständigungsverfahren. Das Scheitern wird im Allgemeinen schriftlich festgehalten und dem Abkommensberechtigten mitgeteilt. Im Falle des EU-BStbG ist die Mitteilung unter Angabe der Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte, verpflichtend (s. C.1.4.). Die Mitteilung löst die Frist für die Beantragung eines Schiedsverfahrens aus (s. C.1.4.).
Scheitert das Verständigungsverfahren und wurde in dem Verständigungsfall ein Bescheid gem. § 48 Abs. 1 BAO erlassen, so hat die zuständige Behörde grds. von Amts wegen mit einem Bescheid gem. § 48 Abs. 3 BAO das Datum festzustellen, an dem das Verfahren geendet hat, damit gegebenenfalls der Zeitpunkt des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 2a BAO festgelegt werden kann. Dies gilt für alle Verständigungsverfahren nach DBA, dem EU-Schiedsübereinkommen und dem EU-BStbG.
Besteht die Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts, so darf in diesen Fällen ein Bescheid gem. § 48 Abs. 3 BAO trotz Rechtsbestand eines Bescheides gem. § 48 Abs. 1 erst ergehen, wenn innerhalb von 50 Tagen nach der Verständigung kein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gestellt worden ist. Ist innerhalb der 50-tägigen Frist ein Antrag gestellt worden, dann darf ein Feststellungsbescheid gem. § 48 Abs. 3 BAO nur dann ergehen, wenn sicher ist, dass der Antrag zurückgewiesen wird und kein Schiedsgericht eingesetzt wird. Die 50-tägige Frist entspricht der Frist für die Beantragung eines Schiedsverfahrens gem. § 32 Abs. 3 EU-BStbG (s. auch C.1.4.). Ist nach Ende der 50-tägigen Frist ein Antrag gestellt worden, so hat dies keine Auswirkung auf den bereits erlassenen Bescheid. Dies bedeutet, dass die Aussetzung der Einhebung bzw. ein etwaiger Zinsanspruch im Falle der Herabsetzung der österreichischen Steuerschuld im Schiedsverfahren nach dem Datum des Bescheids festgelegt werden, unabhängig davon, wann das Schiedsverfahren tatsächlich endet.
Das Verständigungsverfahren endet durch Zeitablauf, wenn:
im jeweiligen Rechtsinstrument ein Schiedsverfahren vorgesehen ist;
die zuständigen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt haben; und
der Abkommensberechtigte die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragt (siehe auch § 29 EU-BStbG).
Die für den Zeitablauf relevante Frist ist abhängig vom jeweiligen Rechtsinstrument (siehe C.1.). Die zuständigen Behörden können das Verständigungsverfahren jedoch auch früher ohne Einigung beenden, wenn ersichtlich ist, dass innerhalb der Frist keine Einigung möglich sein wird. Im Anwendungsbereich des EU-BStbG ist dieser Grundsatz explizit in § 30 EU-BStbG festgehalten.
B.5.4. Nachträgliche Aufhebung eines Feststellungsbescheids gem. § 48 Abs. 4 BAO
Ein Feststellungsbescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO ist gem. § 48 Abs. 4 BAO von Amts wegen aufzuheben, wenn die zuständige Behörde innerhalb von sieben Jahren davon Kenntnis erlangt, dass der andere betroffene Staat die mit der Republik Österreich getroffene Einigung in einem Verständigungsverfahren oder den Schiedsspruch nicht umgesetzt hat.
B.6. Umsetzung der Verständigungslösung
B.6.1. Information an den Abkommensberechtigten, Zustimmung und Rechtsmittelverzicht
Dem Abkommensberechtigten ist der Inhalt der Verständigungsvereinbarung so bald wie möglich zur Kenntnis zu bringen.
Wurde die Einigung in einem Verständigungsverfahren nach EU-BStbG getroffen, so sind die Zustimmung des Abkommensberechtigten und ein Rechtsmittelverzicht für die Wirksamkeit der Verständigungslösung notwendig. Der Rechtsmittelverzicht muss sich sowohl auf eine mögliche Bescheidbeschwerde gegen den feststellenden Bescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO, als auch auf sämtliche Rechtsmittel gegen die Einigung oder ihre Umsetzung nach dem Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten erstrecken. Zudem müssen etwaige bereits laufende Rechtsmittelverfahren eingestellt werden (§ 27 EU-BStbG). Die Zustimmung kann durch das Ausfüllen des Formulars bekanntgegeben werden, welches der Mitteilung über die Einigung beiliegt. Solange keine Zustimmung des Abkommensberechtigten zur Verständigungslösung vorliegt, wird die Einigung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen (vgl. § 28 Abs. 2 EU-BStbG). Ergeht die Zustimmung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 60 Tagen, so wird das Verfahren ohne Einigung beendet. Der Abkommensberechtigte hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses zu stellen.
Wird die Einigung in einem Verständigungsverfahren nach dem DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen erzielt, so stellen die Zustimmung des Abkommensberechtigten sowie die Erteilung eines Rechtsmittelverzichts keine zwingenden Voraussetzungen für den Abschluss des Verständigungsverfahrens dar. Die Nichterteilung eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 255 Abs. 2 BAO hat jedoch zur Folge, dass die Umsetzung der Verständigungslösung erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO erfolgen kann.
B.6.2. Information an die zuständige Abgabenbehörde und Umsetzung der Verständigungslösung
Das zuständige Finanzamt wird vom Ergebnis des Verständigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Ihm obliegt von Amts wegen die Umsetzung der mittels Bescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO festgestellten Verständigungslösung (§ 295 Abs. 2a BAO). Der Feststellungsbescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO hat die Funktion eines Grundlagenbescheids. Dies gilt auch im Verhältnis zu Bescheiden gem. § 118 BAO und § 188 BAO. § 118 Abs. 9 lit. c BAO stellt ausdrücklich klar, dass auch ein Bescheid gem. § 118 BAO aufzuheben oder abzuändern ist, wenn im Verständigungsverfahren eine andere Lösung getroffen wird. Sofern bei im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuern kein Bescheid erlassen wurde, wird das Ergebnis des Verständigungsverfahrens umgesetzt, indem zu viel einbehaltene Abzugsteuern gem. § 240 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen zurückgezahlt werden.
Die Verständigungsvereinbarung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts, insb. Rechtskraft und Verjährung, der Vertragsstaaten umzusetzen (Art. 25 Abs. 2 letzter Satz OECD-MA, s. auch § 295 Abs. 2a BAO). Auch die zehnjährige absolute Verjährung steht daher einer Umsetzung der im Verständigungsverfahren vereinbarten Korrekturen nicht entgegen.
B.7. Kosten
Die Vertragsstaaten tragen die ihnen durch das Verständigungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Die dem Abkommensberechtigten entstandenen Kosten werden nicht ersetzt.
C. Schiedsverfahren
C.1. Einleitung des Schiedsverfahrens
C.1.1. Schiedsverfahren nach OECD-MA (Art. 25 Abs. 5)
Führt das Verständigungsverfahren nicht innerhalb von 2 Jahren zu einer Einigung, so hat der Abkommensberechtigte das Recht, die Einsetzung eines Schiedsgerichts zu beantragen. Ergeht ein Antrag, so sind die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten verpflichtet, das Schiedsgericht einzusetzen und dessen Stellungnahme einzuholen.
Die zuständigen Behörden können diese Frist im Einvernehmen mit den beteiligten Abkommensberechtigten verlängern und das Verständigungsverfahren weiterführen. Die 2-Jahresfrist für die Beantragung eines Schiedsverfahrens beginnt weiters noch nicht zu laufen, solange die abkommenswidrige Besteuerung nicht eintritt, d.h. die Steuer bereits festgesetzt oder in sonstiger Weise dem Abkommensberechtigten endgültig mitgeteilt wurde (OECD-MK Art. 25 Rz. 72).
Die bilateralen Schiedsklauseln in österreichischen Abkommen (s. Anlage 3) folgen nicht immer genau dem Wortlaut des OECD-MA. Manche Abkommen, wie z.B. das DBA Schweiz, sehen eine Frist von 3 Jahren für die Antragstellung vor. Es können auch zusätzliche Bedingungen für die Antragstellung oder Abweichungen hinsichtlich des Schiedsverfahrens vorgesehen werden. Weiters sind auch die bilateralen Schiedsvereinbarungen Österreichs zu beachten, die detailliertere Regelungen zur Berechnung der Frist für die Antragstellung, zum Inhalt des Antrags und anderen wesentlichen Verfahrensgrundsätzen enthalten (s. Anlage 3).
[Grafik]
Abb. 5. Verfahrensablauf nach dem OECD-MA
C.1.2. Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Führt das Verständigungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Fall erstmals vollständig und umfassend einer der zuständigen Behörden unterbreitet worden ist, zu einer Einigung, so sind die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten verpflichtet, einen Beratenden Ausschuss einzusetzen und dessen Stellungnahme einzuholen. Die zuständigen Behörden können diese Frist im Einvernehmen mit den beteiligten Unternehmen verlängern. Die Tatsache, dass ein Unternehmen keinen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens einreicht, wird als Zustimmung zur Fortführung des Verständigungsverfahrens unter Verlängerung der Frist gewertet.
Der Beginn des Fristenlaufs erfordert die Übermittlung aller notwendigen Mindestinformationen, inkl. eines klaren Bezugs auf die Rechtsgrundlage, an die zuständigen Behörden sowie die endgültige Festsetzung der Besteuerung, d.h einen endgültigen Bescheid. Der Fristenlauf wird jedoch gehemmt, solange ein innerstaatliches Rechtsmittel anhängig ist. Die Frist beginnt erst wieder zu laufen, sobald eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 EU-Schiedsübereinkommen). Es sind jedoch die Einschränkungen in Art. 7 Abs. 3 EU-Schiedsübereinkommen zu berücksichtigen (siehe Kapitel C.2.2.)
[Grafik]
Abb. 6. Verfahrensablauf nach dem EU-Schiedsübereinkommen
C.1.3. Schiedsverfahren nach dem MLI
Art. 18 bis 26 MLI (Teil VI) enthalten eine besonders ausgestaltete Schiedsklausel. Österreich hat sich für die Anwendung der Schiedsklausel auf seine DBA entschieden. Diese kann jedoch nur dann tatsächlich angewandt werden, wenn beide Vertragsstaaten eines DBA:
das MLI auf das Abkommen anwenden,
für die Anwendung des Teils VI des MLI auf das Abkommen optiert haben, und
die Optionen und Vorbehalte die Anwendung nicht ausschließen.
Im Anlage 3 sind die Abkommen angeführt, auf welche Teil VI tatsächlich Anwendung findet oder finden wird, sobald der andere Staat ebenfalls das MLI ratifiziert hat.
Die Funktionsweise der Schiedsklausel in Teil VI des MLI baut auf Art. 25 Abs. 5 OECD-MA auf, daher sind die in C.1.1. ausgeführten Grundsätze wie z.B. das Erfordernis der bereits eingetretenen Besteuerung zu beachten. Teil VI des MLI unterscheidet sich aber durch die Einführung detaillierter verfahrensrechtlicher Regelungen und der Möglichkeit der individuellen Ausgestaltung durch die Vertragsstaaten. Alle Staaten, welche für die Anwendung des Teils VI optiert haben, haben von den Ausgestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Entscheidungen, die sie jeweils getroffen haben, wurden von der OECD als Depositar des MLI in einem sogenannten "Arbitration Profile" zusammengefasst, das öffentlich ersichtlich ist.19 Die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf österreichische DBA werden in Anlage 3 aufgezeigt.
Österreich hat den Anwendungsbereich des Teils VI durch einen frei formulierbaren Vorbehalt gem. Art. 28 Abs. 2 MLI eingeschränkt, sodass Missbrauchsfälle ausgeschlossen sind (s. Anlage 3). Zudem sind bei der Anwendung der Schiedsklausel auch die jeweiligen Vorbehalte der Partnerstaaten Österreichs anwendbar.20
Der Anwendungsbereich der Schiedsklausel wurde auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Aufgrund des von Österreich ausgeübten Vorbehalts gemäß Art. 36 Abs. 2 MLI werden Schiedsverfahren infolge von Verständigungsverfahren, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten des MLI für das betroffene DBA einer zuständigen Behörde vorgelegt wurden, nur mit Zustimmung beider zuständigen Behörden geführt.
Die Antragsfrist für die Beantragung des Schiedsverfahrens wurde auch modifiziert. Anders als in Art. 25 Abs. 5 OECD-MA hat Österreich gem. Art. 19 Abs. 11 MLI vorgesehen, dass die Einleitung des Schiedsverfahrens allgemein erst nach 3 Jahren erfolgen kann. Weiters sind Abänderungen der Antragsfrist im Einzelfall möglich: die zuständigen Behörden können fallweise im Einvernehmen vereinbaren, dass für einen bestimmten Fall eine längere oder kürzere Frist gelten soll, sofern sie diese Vereinbarung vor dem Auslaufen der allgemeinen Frist abschließen und den Abkommensberechtigten davon unterrichten (Art. 19 Abs. 1b MLI). Zudem sieht das MLI detaillierte Regeln für die Fristberechnung vor (s. Art. 19 Abs. 8 und 9 MLI). Diese Regeln fehlen in Art. 25 Abs. 5 OECD-MA, können aber bei Bedarf bilateral zwischen den Vertragsstaaten vereinbart werden.
Viele Regeln des MLI sind nur Ausfallsregeln und gelten somit nur in Ermangelung einer anderslautenden Konsultationsvereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, welche gem. Art. 19 Abs. 10 MLI für jede vom MLI eingeführte Schiedsklausel abzuschließen ist, bevor das Schiedsverfahren für den ersten nach Teil VI des MLI geführten Fall beginnt. Österreich schließt daher mit allen Abkommenspartnern, mit welchen eine Schiedsklausel laut MLI zur Anwendung gelangt, eine Vereinbarung zur Führung des Schiedsverfahrens. Diese Schiedsvereinbarungen werden im Arbitration Profile Österreichs und der jeweiligen Partnerstaaten bekannt gegeben und in der Findok veröffentlicht
C.1.4. Schiedsverfahren nach dem EU-BStbG
Hat das Verständigungsverfahren nach EU-BStbG ohne Einigung geendet (§§ 29 oder 30 EU-BStbG), kann die betroffene Person einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen. Der Antrag ist an die gleichen Stellen wie die Streitbeilegungsbeschwerde zu richten (§ 32 Abs. 2 und 6 EU-BStbG, s. auch B.1.1.3 und B.2.). Es gilt eine Frist von 50 Tagen ab Zustellung der Mitteilung über die erfolglose Beendigung des Verständigungsverfahrens (§ 32 Abs. 3 EU-BStbG).
Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes kann gestellt werden, sobald die Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren bereits verstrichen ist (§ 24 EU-BStbG), auch wenn die Beendigung nicht mitgeteilt wurde. Der Fristenlauf gem. § 32 EU-BStbG bleibt davon unberührt. Die Frist für die Erzielung der Einigung im Verständigungsverfahren beträgt grds. zwei Jahre und beginnt mit der letzten Mitteilung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde zu laufen (§ 24 Abs. 1 EU-BStbG). Diese Frist kann jedoch längstens um ein Jahr verlängert werden, wenn eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde schriftlich darum ersucht und dies begründet. Der Abkommensberechtigte ist zu informieren (§ 24 Abs. 3 EU-BStbG). Im Falle von laufenden innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren wird die Frist unterbrochen und beginnt erst bei deren endgültigem Abschluss oder deren Aussetzung zu laufen (§ 24 Abs. 4 EU-BStbG).
Der Antrag ist zunächst von der österreichischen zuständigen Behörde zu prüfen (§ 33 EU-BStbG). Die Behörde hat innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags den Antrag formlos zuzulassen oder mit Bescheid zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid ist einem Rechtsmittel zugänglich. Der Antrag hat die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BAO (Schriftlichkeit, Unterschrift usw.) zu erfüllen. Die Entscheidungsfrist wird im Falle der Mängelbehebung bis zur erfolgreichen Behebung innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Behebungsfrist verlängert (§ 33 Abs. 1 EU-BStbG). Im Falle einer verspäteten oder unvollständigen Behebung der Mängel gilt der Antrag gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen (siehe auch B.1.3.3.).
Die Gründe für die Zurückweisung des Antrags durch die österreichische zuständige Behörde sind in § 33 EU-BStbG taxativ aufgezählt:
nicht fristgerechte Einbringung (§ 33 Abs. 1 EU-BStbG);
Wegfall der Streitfrage (§ 33 Abs. 2 Z 1 iVm § 34 EU-BStbG);
Der Wegfall der Streitfrage (§ 34 EU-BStbG) tritt ein, wenn das BFG oder ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats, von dessen Entscheidungen nicht abgewichen werden kann, über die Streitfrage entschieden haben.
Verhängung einer Strafe oder Verbandsgeldbuße auf der Grundlage eines Finanzvergehens (§ 33 Abs. 2 Z 2iVm § 35 EU-BStbG);
Die Strafe muss in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden sein. Das Vergehen muss mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen zusammenhängen (§ 37 EU-BStbG).
keine Doppelbesteuerung § 33 Abs. 2 Z 3iVm § 36 EU-BStbG).
Der Begriff "Doppelbesteuerung" wird in § 3 Abs. 1 Z 4 EU-BStbG definiert und umfasst sowohl juristische als auch wirtschaftliche Doppelbesteuerung. Somit können Verrechnungspreiskonflikte auch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein.
Das Schiedsverfahren nach EU-BStbG wird zudem automatisch eingeleitet, wenn ein Beratender Ausschuss einem Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde stattgegeben hat, die zuständigen Behörden jedoch nicht das Verständigungsverfahren einleiten (siehe B.2.2.4.3.). In diesem Fall wird der bereits eingesetzte Beratende Ausschuss als Schiedsgericht tätig.
[Grafik]
Abb. 7 Ablauf des Schiedsverfahrens nach EU-BStbG
C.2. Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsmitteln
C.2.1. Schiedsverfahren nach OECD-MA (Art. 25 Abs. 5)
Die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist gem. Art. 25 Abs. 5 nicht möglich, wenn eine Entscheidung eines Gerichts oder Verwaltungstribunals in einem der beiden Staaten zu dem Fall bereits ergangen ist (OECD-MK Art. 25 Rz. 76). Dem Antrag zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ist daher eine schriftliche Erklärung der involvierten Personen beizulegen, dass bisher zu den vorgelegten Fragen keine Gerichtsentscheidung in den beiden Vertragsstaaten ergangen ist (siehe Pkt. 1 der Mustervereinbarung im Anhang zum OECD-MK Art. 25).
Sofern das Rechtsmittelverfahren ausgesetzt wird, bestehen keine Bedenken, ein Schiedsverfahren aufzunehmen. Dem Abkommensberechtigten steht nach Abschluss des Schiedsverfahrens die Möglichkeit offen, den Schiedsspruch anzunehmen oder das Rechtsmittelverfahren weiter zu verfolgen (OECD-MK Art. 25 Rz. 77).
C.2.2. Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Anhängige innerstaatliche Rechtsmittel hemmen den Fristenlauf für die Antragsfrist betreffend die Einleitung des Schiedsverfahrens (s. C.1.3.). Sind die zuständigen Behörden allerdings an innerstaatliche gerichtliche Entscheidungen gebunden, so darf kein Schiedsverfahren eingeleitet werden, wenn der Abkommensberechtigte von einem innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und diesen Rechtsbehelf nicht vor Ergehen einer Entscheidung zurückgenommen hat (Art. 7 Abs. 3 EU-Schiedsübereinkommen). Liegt eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts vor, kann daher kein Schiedsverfahren geführt werden (s. auch B.1.1.1.)
Die zuständige Behörde ist nicht zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses verpflichtet, wenn durch ein innerstaatliches Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt wurde, dass der Abkommensberechtigte einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat (Art. 8 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen).
C.2.3. Schiedsverfahren nach dem MLI
Grundsätzlich können Schiedsverfahren nach dem MLI und innerstaatliche Rechtsmittelverfahren parallel geführt werden, aber es bestehen folgende Einschränkungen:
ergeht ein Gerichtsurteil vor Beantragung des Schiedsverfahrens, ist der Zugang zum Schiedsverfahren verwehrt (Österreich hat den Vorbehalt gem. Art. 19 Abs. 12 MLI ausgeübt);
ergeht ein Gerichtsurteil vor dem Schiedsspruch, ist das Schiedsverfahren automatisch beendet (Art. 19 Abs. 12 lit. b MLI);
ergeht ein Gerichtsurteil nach dem Schiedsspruch, ist der Schiedsspruch nicht mehr verbindlich und muss nicht umgesetzt werden (siehe Art. 19 Abs. 4 lit. ii MLI).
Zu beachten sind auch die Anforderungen an den Abkommensberechtigten hinsichtlich der Umsetzung des Schiedsspruchs (siehe C.4.5.).
C.2.4. Schiedsverfahren nach dem EU-BStbG
Haben ein österreichisches Gericht oder ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats, von dessen Entscheidungen nicht abgewichen werden kann, über die Streitfrage entschieden, so gilt die Streitfrage als weggefallen (§ 62 EU-BStbG). Das Schiedsverfahren ist sofort zu beenden. Die Streitbeilegungsbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt (§ 67 EU-BStbG). Zu beachten sind auch die Auswirkungen von Rechtsmittelverfahren auf die Umsetzung von Schiedssprüchen (s. C.4.3.1. und C.4.5.).
Wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist, hat die österreichische zuständige Behörde das Schiedsverfahren zu unterbrechen, sofern das Finanzstrafverfahren in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht (§ 69 EU-BStbG). Gegen die Unterbrechung steht kein Rechtsmittel zu. Die Unterbrechung endet erst mit Beendigung des Finanzstrafverfahrens (§ 69 Abs. 3 EU-BStbG). Danach ist das Schiedsverfahren fortzuführen und innerhalb der Frist gem. § 47 EU-BStbG zu beenden. Hat das Finanzstrafverfahren jedoch mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, dann ist das Schiedsverfahren sofort zu beenden und die Streitbeilegungsbeschwerde alsgegenstandslos zu erklären (§§ 69 Abs. 5 iVm 67 EU-BStbG).
C.3. Gang des Schiedsverfahrens
C.3.1. Schiedsverfahren nach dem OECD-MA
Der Verfahrensgang im Schiedsverfahren nach OECD-MA ist in Art. 25 Abs. 5 OECD-MA nicht näher geregelt. Die Regelung des Verfahrensablaufs obliegt den zuständigen Behörden, welche darüber eine Konsultationsvereinbarung abschließen können. Ein Muster für eine solche Konsultationsvereinbarung ist im Anhang zum OECD-MK zu Art. 25 vorgesehen. Anlage 3 führt die von Österreich abgeschlossenen bilateralen Konsultationsvereinbarungen an.
C.3.2. Schiedsverfahren nach dem EU Schiedsübereinkommen
Das Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen wird vom Beratenden Ausschuss geführt. Er kann die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten auffordern, vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen bzw. Angaben, Beweismittel und Schriftstücke zu übermitteln, es sei denn, dies widerspricht innerstaatlichen Gesetzen oder der Verwaltungspraxis, die Informationen können nicht beschafft werden oder es wäre ein Handels-, Industrie, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzt (Art. 10 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen). Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Beratende Ausschuss auch Zeugen oder Sachverständige anhören. Der Beratende Ausschuss ist zur Geheimhaltung verpflichtet (Art. 9 Abs. 6 EU-Schiedsübereinkommen).
Der Abkommensberechtigte kann dem Beratenden Ausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke übermitteln und hat das Recht, auf Antrag vom Beratenden Ausschuss angehört zu werden. Auf Aufforderung des Beratenden Ausschusses ist er dazu verpflichtet. Er kann zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung nehmen und die ihm notwendig erscheinenden Beweismittel und Schriftstücke vorlegen bzw. ist er auf Aufforderung des Ausschusses dazu verpflichtet (Art. 10 EU-Schiedsübereinkommen). Stellungnahmen und Unterlagen, die von einem betroffenen Unternehmen erstmals im Schiedsverfahren vorgelegt werden, sind von diesem in die Verfahrenssprache zu übersetzen.
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Normen und Schlagworte
- Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- Art. 4 EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- Art. 25 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 239 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 273 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 16 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 17 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 18 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 26 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018
- Art. 6 ff EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- §§ 8 bis 13 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- §§ 22 bis 25 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- §§ 32 bis 65 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 2 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 2 Abs. 1 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 82 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 13 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- Art. 6 Abs. 1 EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10
- Art. 25 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 Abs. 1 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 4 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 Abs. 3 und 6 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 8 Abs. 4 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 10 Abs. 1 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 10 Abs. 3 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
- § 10 Abs. 4 EU-BStbG, EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019
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- 81116
- Gültig
- 05.05.2022 bis auf Weiteres
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- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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