…die herangezogenen Kalkulationen und Rohaufschläge lebensnah und ortsüblich seien. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der lange Deliktszeitraum und die finanzstrafrechtliche Vorstrafe angesehen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist…
…das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Strafberufung des Bw. vom 7…
…einer wirtschaftlichen Notsituation der GmbH begründet war, bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu ihren Gunsten ist Kalkül zu ziehen. Weiters ist der Spruchsenat im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die…
…dass der Bw. aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt und keine persönlichen Vorteile aus seinen Tathandlungen gezogen hat. Der Spruchsenat ist bei der Strafbemessung zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend…
…offensichtliches Bestreben darauf hinaus gerichtet war, den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens zu sichern und dieses zu retten, zusätzlich mildernd ins Kalkül zu ziehen. Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand, wie im gegenständlichen Fall,…
…ihr nicht verschuldet wurde, völlig uneigennützig gehandelt, mit dem Ziel der Rettung des Betriebes und der Arbeitsplätze. Persönlich hat sie aus ihrer Vorgangsweise keinerlei Vorteile gezogen und auch nicht aus Bereicherungsabsicht gehandelt. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt, entgegen der Ansicht des Spruchsenates, keinen Erschwerungsgrund dar…
…Gewerbsmäßigkeitsabsicht schließen ließ. Mildernd wurde dem Bw. das Geständnis und die Sicherstellung der verhehlten Zigaretten, erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und das einschlägig getrübte Vorleben angerechnet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 19. Juli 2006, wobei im Wesentlichen…
…werten. Der Spruchsenat hat zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Zusammentreffen von Finanzvergehen dann keinen Erschwerungsgrund darstellt, wenn diese bereits die Strafdrohung bestimmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen dann keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand bereits durch die Summierung…
…die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 25…
…der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung anzulasten gewesen, da mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates Lohnabgaben für Tatzeiträume bis Juli 2006 bestraft wurden. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt dann keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden…
…jedoch als teilweise Schadensgutmachung gewertet werden kann. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist im vorliegenden Fall kein Erschwerungsgrund, da bei beiden Finanzvergehen die strafbestimmenden Werbeträge den Strafrahmen bestimmen und dies ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot wäre. Als erschwerend kommt jedoch der vielfache Tatentschluss über mehrere Jahre…
…13.377,63 € sei die finanzielle Notlage als mildernd und die (beiden) einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die wiederholte Begehung hingegen als erschwerend zu werten gewesen, sodass angesichts des Unrechtsgehaltes und dem Grad des Verschuldens sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden persönlichen und…
… erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 5.2.2018 mit…
…die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen anzusehen gewesen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten seien die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Die Fa. X-OG sei…
…die psychische Beeinträchtigung, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, 1 Vorstrafe Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1…
…Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die Wiederholung der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum gewertet wurden. Das Straferkenntnis erwuchs am 16.12.2010 in Rechtskraft. Am 2. Mai 2012 brachte der Bf. erstmals ein Ansuchen um gnadenweise…
…die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd war die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vormerkung und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten. Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung…
…lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Als mildernd wurden der bisher tadelose Lebenswandel und die finanziellen Verhältnisse, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und der lange Deliktszeitraum gewertet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 21. Jänner 2011…
…der Beschuldigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Abgabenbehörde kein Schaden entstand. Dem gegenüber steht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei richtiger Abwägung der heranzuziehenden Milderungs- und Erschwerungsgründe hätte der Spruchsenat gemäß den Grundsätzen des § 23 Abs. 2 FinStrG bei der Strafbemessung mit…
…die einschlägige Vorstrafe, sowie das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.“ In der dagegen fristgerecht am 4. Mai 2016 eingebrachten…