Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300060/2013
Abgaben- und Monopolhehlerei mit Zigaretten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300060/2013vom 18.11.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Teiltaten des Ansichbringens der drittländischen Zigaretten, hinsichtlich derer von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, ergibt sich aus der mit dem Beschuldigten am 25. November 2009 aufgenommen Niederschrift.
Die Beschuldigte hat daher den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Zur Frage, ob der Beschuldigte gewusst hat, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Zigaretten handelte, ist darauf hinzuweisen, dass die am 25. November 2009 bei ihm beschlagnahmten Zigaretten der Marke Chesterfield Steuerbanderolen der Ukraine trugen und mit gesundheitlichen Warnhinweisen dieses Landes versehen waren. Daraus ergibt sich gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG in freier Beweiswürdigung der einzig logische Schluss, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass hinsichtlich dieser Zigaretten die Finanzvergehen des Schmuggels und der vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden waren, da er nur deshalb nicht den üblichen Kaufpreis für Tabakwaren in Österreich zu zahlen hatte. Für die Begehung der angeschuldeten Finanzvergehen würde schon bedingter Vorsatz genügen.
Der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10.8.2012, ZRV/0003-Z1W/12, ist zu entnehmen, dass die hier nicht gegenständlichen Zigaretten 5.200 Stück Zigaretten für den Zeitraum von Juli 2008 bis Mai 2009 zollunredlicher Herkunft waren, wobei ebenfalls die Ukraine als eines der Herkunftsländer genannt wird. Aufgrund der Überschneidung der beiden Tatbegehungszeiträume und der identischen Zigarettenmarken (in beiden Fällen handelte es sich um Tabakwaren der Marke Memphis bzw. Chesterfield) ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten von denselben Bezugsquellen bzw. den identen Überbringungspersonen und somit ebenfalls aus dem Drittland stammen.
In der Vernehmung am 19. Jänner 2011 vor der Finanzstrafbehörde (aufgenommen in Wiener Neudorf) hat er bestätigt, dass ihm bewusst war, dass man durch den Kauf bzw. Verkauf von Zigaretten zollunredlicher Herkunft den Tatbestand eines Finanzvergehens verwirklicht und dies strafbar ist.
Für den Senat bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte die angeschuldeten Finanzvergehen auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die verhehlte Sache entfallenden Eingangsabgabenbetrages geahndet.
Nach der Bestimmung des § 46 Abs. 2 FinStrG wird die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet, die sich nach dem Kleinverkaufspreis der Monopolgegenstände errechnet.
§ 46 Abs. 2 FinStrG: Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
§ 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach dem Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte seine wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzt und ausgeführt, dass er bei der Firma arbeitet und monatlich € 531,00 netto bekommt. Sein Sohn ist Student und wird von seiner österreichischen Frau unterstützt. Der Beschuldigte ist sorgepflichtig für seine arbeitslose Frau, die Bezüge vom AMS bezieht. Schulden und Vermögen hat er keines. Diese geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Vom Spruchsenat wurde als mildernd die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vormerkung und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.
Dazu ist festzuhalten, dass die teilweise Sicherstellung (hier von € 500,00, die im Abgabenverfahren als Sicherheitsleistung hinterlegt und zwischenzeitig auf die Abgaben angerechnet wurden) an sich kein Milderungsgrund ist, jedoch als teilweise Schadensgutmachung gewertet werden kann.
Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist im vorliegenden Fall kein Erschwerungsgrund, da bei beiden Finanzvergehen die strafbestimmenden Werbeträge den Strafrahmen bestimmen und dies ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot wäre.
Als erschwerend kommt jedoch der vielfache Tatentschluss über mehrere Jahre hinzu.
Vom Spruchsenat wurde die finanzstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewürdigt. Tatsächlich ist hier lediglich auf eine frühere Verurteilung durch Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG Bedacht zu nehmen, da die der späteren Verurteilung zugrundeliegenden Finanzvergehen im früheren Strafverfahren hätten abgeurteilt werden können und demnach alle den Gegenstand der neuen Verurteilung bildenden Straftaten schon vor Fällung des früheren Urteils begangen wurden (vgl. OGH 20.4.1993, 11 Os 30/93), sodass von einer finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit auszugehen ist.
Aus dem Akt ergibt sich als Milderungsgrund auch die überlange Verfahrensdauer, die laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit einem Abschlag von € 400,00 zu berücksichtigen war.
Die bisherige Geldstrafe von € 3.000,00 entspricht 21,56% des damaligen Strafrahmens von € 13.911,73; bei gleichem Prozentsatz ergäbe dies bei einem verringerten Strafrahmen von € 12.086,24 eine Geldstrafe von € 2.600,00.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der wirtschaftlichen Lage und Sorgepflicht erscheint eine Geldstrafe von € 2.000,00 als tat- und schuldangemessen.
Aus den selben Gründen war die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen neu zu bemessen.
Verfall:
§ 17 Abs. 1 FinStrG: Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG: Dem Verfall unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.
Beim Verfall von Monopolgegenständen handelt es sich laut Rechtsprechung um eine zwingende Rechtsfolge (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0597).
Der vom Spruchsenat ausgesprochene Verfall der einen Stange Zigaretten, die beim Beschuldigten anlässlich der Amtshandlung am 25. November 2009 beschlagnahmt wurde, war somit gesetzeskonform.
Wertersatz:
§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG: Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre.
§ 19 Abs. 3 FinStrG: Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 5 anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird.
§ 19 Abs. 4 FinStrG: Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
§ 19 Abs. 5 FinStrG: Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
§ 19 Abs. 6 FinStrG: Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Ausgehend von einem oben dargestellten Inlandsverschleißpreis für 119 Stangen Zigaretten von € 3.876,00 und dem den Beschuldigten treffenden Verschulden erscheint ein teilweiser Wertersatz in Höhe von € 1.700,00 angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.
Zusatzstrafen
Die Strafen waren gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der mit Strafverfügung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 20. April 2012, Strafnummer 222-2011/00032-001, Rechtskraft: 25. Juni 2012, auszusprechen.
Da der Tatzeitraum Juli 2008 und Mai 2009 laut Darstellung des Spruchsenates mit dieser Strafverfügung schon abgestraft wurde, war nach dem Grundsatz "ne bis in idem" das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, er habe im Zeitraum von Juli 2008 und Mai 2009 in Österreich vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, und hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, ebenso gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen wie für die nunmehr 800 Stück Zigaretten (laut Ergebnis der mündlichen Verhandlung) aufgrund der Einschränkung der Tatgegenstände.
Die Berücksichtigung der 5.200 Stück drittländischer Zigaretten ist insoweit bereits in der angefochtenen Entscheidung des Spruchsenates erfolgt, als zwar die Menge der angeschuldeten Zigaretten von ursprünglich gesamt 30.000 auf 24.800 reduziert wurden, jedoch der Tatzeitraum versehentlich nicht angepasst wurde, was nunmehr nachzuholen war.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten waren gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, somit in Höhe von € 200,00 festzusetzen. Der Beschuldigte hat auch die Kosten eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben sind.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines vom Zollamt gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Zollamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Wien, am 18. November 2014
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300060/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300060.2013
- Stammnummer
- 104050
- Gültig
- 18.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF