Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0095-W/07
Subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Bemessung der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0095-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Haben die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für die Eigentümer des Verbandes dergestalt nach sich gezogen, dass die Entscheidungsträgerin (Geschäftsführerin) und Alleingesellschafterin der GmbH wegen der dem belangten Verband zur Last gelegten Taten ebenfalls bestraft wurde, so ist bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesonders in jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst als Täter der (die Verantwortlichkeit des Verbandes auslösenden) Straftat bestraft und dann nochmals indirekt durch die Verhängung einer Geldbuße sanktioniert zu werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in den Finanzstrafsachen gegen 1.) Bw1, und
gegen 2.) den belangten Verband Fa. T-GmbH, beide vertreten durch Mag.
Maximilian Kocher, Rechtsanwalt, 2345 Brunn am Gebirge,
Bahnstraße 43, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen 1.) der Beschuldigten vom
12. Juni 2007 und 2.) des belangten Verbandes vom 13. Juni 2007 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Baden Mödling vom 12. April 2007, SpS, nach der am
15. Jänner 2008 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit
ihres Verteidigers, welcher auch als Vertreter des belangten Verbandes
fungierte, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung der Beschuldigten
(Bw1) wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im
Strafausspruch zu Punkt A) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über die Bw1 für den
unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch zu Punkt A) des
angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
II. Der Berufung des belangten
Verbandes (Bw2) wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im
Strafausspruch zu Punkt B) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 28a Abs.
2 FinStrG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
(VbVG) wird über den verantwortlichen Verband für den unverändert
aufrecht bleibenden Schuldspruch B) des Spruchsenatserkenntnisses eine
Verbandsgeldbuße in Höhe von € 6.000,00
verhängt.
III. Im Übrigen werden die Berufungen der Bw1 und des
Bw2 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. April 2007,
SpS, wurde
A) die Beschuldigte (Bw1) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 10,12/2005 in Höhe
von € 20.010,33 und 1,3-6/2006 in Höhe von € 28.992,69
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe; und weiters
2.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
9,11/2005 und 2/2006 in Höhe von € 14.815,07 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23
FinStrG, wurde über die Bw1 deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
verhängt.
B) der belangte Verband Fa. T-GmbH (Bw2) für
schuldig erkannt, für die durch die Bw1 als Entscheidungsträgerin im
Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG
1.) vorsätzlich und wissentlich, unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen durch Nichtentrichtung bewirkte Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1, 3-6/2006 in Höhe von
€ 28.992,69; und weiters
2.) vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat
2/2006 in Höhe von € 4.957,99 bewirkte Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten zu haben.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 VbVG wurde
über den belangten Verband deswegen eine Geldbuße in Höhe von
€ 9.000,00 verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von der Bw1 und vom Bw2 zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit jeweils € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw1 als
Geschäftsführerin ein monatliches Einkommen von ca.
€ 1.000,00 beziehe und keine Sorgepflichten habe.
Die Bw. sei seit 19. Oktober 2005
Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und für alle steuerlichen
Angelegenheiten zuständig.
Im August 2006 habe im Betrieb eine
Umsatzsteuersonderprüfung stattgefunden, bei der festgestellt worden sei,
dass für die Monate 10,12/2005 und 1,3,4/2006 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht und keine
Umsatzsteuer bezahlt worden sei. Die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien
im Betrieb zwar aufgebucht, aber nicht abgegeben worden. Die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen sei im Zuge der Prüfung erfolgt. Bei weiterer
Prüfung des Kontos sei festgestellt worden, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 9,11/2005 und 2/2006 beim
Finanzamt eingereicht und die Vorauszahlungen nicht bezahlt worden seien.
Im Rahmen einer schriftlichen Rechtfertigung vom
15. November 2006 gab die Bw1 an, dass der Grund für die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in der Übernahme der
Geschäftsleitung durch ihre Person im Oktober 2005 und den daraus
erforderlichen reorganisatorischen Maßnahmen gelegen sei. Diese
hätten unter anderem auch den buchhalterischen Bereich betroffen.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
9,11/2005 und 2/2006 seien nicht zeitgerecht gemeldet und bei Nachmeldung auch
nicht umgehend bezahlt worden, sodass keine strafbefreiende Selbstanzeige
vorliege. Ein angeführtes Ratenansuchen sei zwar am 21. Februar 2006
gestellt worden, jedoch sei im Juni 2006 Terminverlust eingetreten.
Die Bw1 habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht
schuldig im Sinne der Anlastung des Finanzamtes bekannt, zumal sie vermeinte,
keine Verkürzung der steuerlichen Abgaben bewirkt zu haben. Nach
eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage habe die Bw1 zugegeben, die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet
abgegeben und nicht bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet zu haben. Ihre Verantwortung hinsichtlich einer steuerlichen
Gutschrift aus dem Jahre 2003 sei jedoch bezüglich der
gegenständlichen Anlastungen aufgrund eines unterschiedlichen Tatzeitraumes
fehlgeschlagen. Ebenso das Argument, dass ein EU-Projekt eine entsprechende
finanzielle Belastung für die Fa. T-GmbH darstelle und es hier
Vereinbarungen mit dem Finanzamt gegeben habe, zumal von ihr die Tatsache, dass
zum Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung die Umsatzsteuer nicht
bezahlt war, zugegeben worden sei.
Die Bw1 habe sohin vorsätzlich, unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen in Höhe von
insgesamt € 49.003,12 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Weiters habe die Bw1 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im
inkriminierten Tatzeitraum in der Höhe von insgesamt € 14.815,07
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und
habe dies ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden auf
dem Teilgeständnis der Bw1 sowie ihrer objektiven Vorgangsweise beruhen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten der Bw1 die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass sie als erfahrene im Wirtschaftsleben stehende
Geschäftsfrau die sie treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso
wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen im Fall des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG bekannt gewesen seien. Es sei daher mit einem
Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Teilgeständnis, die bisherige Unbescholtenheit und eine teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung und das
Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an.
Die Fa. T-GmbH sei im Sinne des § 2
Abs. 1 VbVG mit einer Geldbuße von € 9.000,00 zu
bedenken.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richten sich die
vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen der Bw1 vom 12. Juni 2007
sowie des belangten Verbandes Bw2 vom 13. Juni 2007.
Mit der Berufung der Bw1 wird das Erkenntnis des
Spruchsenates sowohl dem Grund als auch der Höhe nach angefochten und zur
Begründung ausgeführt, dass die Bw1, entgegen den Ausführungen im
Erkenntnis des Spruchsenates, sehr wohl eine Sorgepflicht für eine
19-jährige Tochter habe und dies sowohl in der schriftlichen Stellungnahme
vom 15. November 2006 als auch in der mündlichen Verhandlung vom
12. April 2007 angegeben habe.
Die Umsatzsteuersonderprüfung habe bereits am
12. Juli 2006 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht wie angeführt aufgebucht gewesen. Laut
Auskunft des Mitarbeiters der Finanzverwaltung hätten die fehlenden
Umsatzsteuervoranmeldungen persönlich an ihn übergeben werden
müssen und es sei ein kurzfristiger Termin zur Abgabe vereinbart worden,
welcher sich jedoch bis August 2006 seitens des Prüfers verzögert
habe.
Wie bereits in der schriftlichen Rechtfertigung
ausgeführt, begründe sich die verspätete Abgabe in der
Übernahme der Geschäftsleitung durch die Bw1 am 19. Oktober 2005.
Dazu sei noch anzuführen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen auch aus der Zeit
vor ihrer Geschäftsführertätigkeit noch zu erstellen gewesen
seien (Juli 2005 sei Ende Oktober 2005 abgegeben worden) und dies auch
einen kontinuierlichen Ablauf der termingerechten Abgabe der laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen verhindert habe.
Betreffend die nicht termingerecht entrichteten
Vorauszahlungen wird ausgeführt, dass bei
Geschäftsführerübernahme die finanzielle Situation der Firma sehr
schlecht gewesen sei und es der Bw1 durch massive innerbetriebliche
Umstrukturierungen, Kostensenkungen und einer Umsatzsteigerung gelungen sei,
eine finanzielle Sanierung herbeizuführen. Zwischenzeitig sei es aufgrund
der schlechten Ausgangssituation zu finanziellen Engpässen und in Folge zu
verspäteten Zahlungen gekommen. Da die Bw1 überzeugt gewesen sei, alle
Verbindlichkeiten tilgen zu können, sei ihr ihre Vorgangsweise als richtig
erschienen.
Bezüglich des Rückstandes am Steuerkonto sei
anzuführen, dass dieser zum Zeitpunkt der
Geschäftsführerübernahme ca. € 40.000,00 betragen habe
und sich daher der derzeitige Rückstand nicht oder nur bedingt im Zeitraum
der Verantwortung der Bw1 begründe. Weiters liege eine
Abtretungserklärung vom Jänner 2007 in Höhe von
€ 85.000,00 an das Finanzamt vor und der aktuelle Rückstand
betrage € 52.000,00.
Abschließend wolle die Bw1 nochmals anmerken, dass es
keinesfalls ihre Absicht gewesen sei, die Umsatzsteuer für die betreffenden
Monate, wie in der Begründung angeführt, zu verkürzen. Vielmehr
sei es ihr Bestreben gewesen, keine Falschmeldungen abzugeben und es sei ihr
eine verspätete Abgabe der Voranmeldungen als korrektere Lösung
erschienen.
Die Berufung des belangten Verbandes Bw2 vom 13. Juni
2007 richtet sich ebenfalls gegen Grund und Höhe der im Erkenntnis des
Spruchsenates ausgesprochenen Verbandsgeldbuße und wird wie folgt
begründet:
Nach dem Hinweis auf die im Erkenntnis des Spruchsenates
verwendete unrichtige Firmenbezeichnung des belangten Verbandes wird
ausgeführt, dass die Umsatzsteuersonderprüfung bereits am
12. Juli 2006 stattgefunden habe und zu diesem Zeitpunkt die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht wie angeführt aufgebucht gewesen seien.
Laut Auskunft des Mitarbeiters der Finanzverwaltung hätten die fehlenden
Umsatzsteuervoranmeldungen persönlich an ihn übergeben werden
müssen und es sei ein kurzfristiger Termin zur Abgabe vereinbart worden,
welcher sich jedoch bis August 2006 seitens des Prüfers verzögert
habe.
Die verspätete Abgabe begründe sich in der
Neuübernahme der Geschäftsleitung. Zu diesem Zeitpunkt seien auch noch
Umsatzsteuervoranmeldungen aus der Zeit vor der Übernahme zu erstellen
gewesen (Juli 2005 wurde z.B. Ende Oktober abgegeben) und dies habe auch einen
kontinuierlichen Ablauf der termingerechten Abgabe der laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen verzögert.
Die Sachlage sowie die finanzielle Situation der GmbH sei
dem Finanzamt bekannt gewesen und es habe regelmäßiger Kontakt
bestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu
ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3,
4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die
Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das
der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) ist ein
Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3
für eine Straftat verantwortlich, wenn
1.
die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2.
durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband
treffen.
Abs. 2:
Für
Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn
der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft
begangen hat.
Ist
ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine
Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4
Abs. 1 VbVG).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der
Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.
Abs. 2:
Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1.
je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die
der Verband verantwortlich ist.
2.
je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil
ist;
3.
je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt
wurde.
Abs. 3:
Die Geldbuße ist insbesondere
geringer zu bemessen, wenn
1.
der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten
getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten
hat;
2.
der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist
(§ 3 Abs. 3);
3.
er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4.
er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5.
er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten
unternommen hat;
6.
die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine
Eigentümer nach sich gezogen hat.
Unstrittig ist nach dem Berufungsvorbringen sowohl der
Beschuldigten Bw1 als auch des belangten Verbandes Bw2, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10,12/2005 und 1,3-6/2006
verspätet bei der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz
abgegeben und auch die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht pünktlich bis zum
jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet wurden.
Mit Niederschrift vom 10. August 2006 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Oktober 2005 bis
April 2006 abgeschlossen, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10,12/05 und 1,3,4/06 bei
Prüfungsbeginn noch nicht abgegeben waren. Mit Bescheiden vom
21. August 2006 erfolgten deswegen bescheidmäßige Festsetzungen
der Umsatzsteuervorauszahlungen 10/2005 in Höhe von € 6.563,11,
11/2005 in Höhe von € 13.447,22, 1/2006 in Höhe von
€ 9.255,67, 3/2006 in Höhe von € 7.297,52 und 4/2006 in
Höhe von € 6.748,69.
Des Weiteren erfolgte mit Bescheid vom 8. September
2006 eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
5,6/2006 in Höhe von insgesamt € 16.000,00, da bis zu diesem
Zeitpunkt die Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate ebenfalls nicht
abgegeben und auch die entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht
entrichtet wurden. In der Folge wurden im Berufungsweg die
Umsatzsteuervoranmeldungen für diese beiden Monate nachgereicht, welche
eine Zahllast von in Summe € 5.690,81 auswiesen, welche ebenfalls
bedenkenlos der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt werden konnte.
Unstrittig ist ferner, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 9,11/2005 und 2/2006 in Höhe von € 14.815,07
durch die Bw1 als verantwortliche Geschäftsführerin nicht
spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich
der Unterlassung der Abgabe von § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von
Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. anderen Selbstbemessungsabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom
15. November 2006 zum Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens führte die Bw1 aus, dass der Grund für die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in der Übernahme der
Geschäftsführung am 9. Oktober 2005 und den daraus erforderlichen
reorganisatorischen Maßnahmen gelegen sei. Diese hätten unter anderem
auch den buchhalterischen Bereich betroffen. Eine betragsmäßig
korrekte Abgabe der zum Zeitpunkt der Übernahme der
Geschäftsführung ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen habe
zunächst eine Sichtung bzw. Recherche der vorhandenen Unterlagen
erforderlich gemacht, welche einige Zeit in Anspruch genommen habe. Dies habe in
der Folge auch zu einer Verzögerung der Abgabe für die nachfolgenden
Monate geführt. Eine vorsätzlich verspätete Abgabe liege nicht
vor. Die Versäumnisse seien durch die vorgenannte Problematik entstanden.
Weiters liege eine Verkürzung der Umsatzsteuer
für die betreffenden Monate nicht vor, zumal die Beträge korrekt
gemäß der Buchhaltung abgerechnet worden seien.
Zur nicht termingerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen führt die Bw1 in der gegenständlichen
Berufung aus, dass bei ihrer Geschäftsführerübernahme die
finanzielle Situation der Firma sehr schlecht gewesen sei und es ihr durch
massive innerbetriebliche Umstrukturierungen, Kostensenkung und Umsatzsteigerung
gelungen sei, eine finanzielle Sanierung herbeizuführen. Zwischenzeitig sei
es aufgrund der schlechten Ausgangssituation zu finanziellen Engpässen und
in der Folge zu verspäteten Zahlungen gekommen. Da die Bw1 überzeugt
gewesen sei, alle Verbindlichkeiten tilgen zu können, schien ihr diese
Vorgangsweise richtig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 12. April 2007 gab die Bw1 zu Protokoll, dass ihr die
steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen oblegen seien und sie am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Der Grund für die Versäumnisse im
Bereich der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen sei
darin gelegen, dass die Bw1 nach Übernahme der Geschäftsführung
die alten Unterlagen überprüfen und nur richtige
Steuererklärungen habe abgeben wollen, wodurch es zu den Verspätungen
gekommen. Diese Versäumnisse gebe sie auch prinzipiell zu und zur
Begründung führe sie aus, dass aufgrund eines EU-Projektes die GmbH
finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe.
Unstrittig kannte die Bw1 als verantwortliche
Geschäftsführerin ihre steuerliche Verpflichtung zur terminterechten
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen.
Aus der wiedergegebenen Verfahrenseinlassung der Bw1 geht
zweifelsfrei hervor, dass sie sich des Umstandes bewusst war, dass die
sukzessive Aufarbeitung der Buchhaltung nach Übernahme der
Geschäftsführung zu einer Verzögerung bei der Berechnung und in
der Folge Abgabe der in ihrem Geschäftsführungszeitraum anfallenden
Umsatzsteuervoranmeldungen führen würde. Bei der von ihr
gewählten Vorgangsweise hat es die Bw1 zweifellos ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden (Eventualvorsatz), dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen 10,12/2005 und 1,3-6/2006 nicht rechtzeitig bis zum
Fälligkeitstag abgegeben wurden. In Anbetracht der von ihr geschilderten
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Fa. T-GmbH hat sie in
Kenntnis der Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung diese nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag
entrichtet und dadurch eine Verkürzung für gewiss gehalten.
Entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG ist eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bereits dann bewirkt und eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG damit vollendet, wenn diese
bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet (abgeführt) werden. Für
das Vorliegen der hier gegenständlichen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht ist es daher nicht erforderlich, dass der Vorsatz darauf gerichtet ist,
die Selbstbemessungsabgaben der Abgabenbehörde dauerhaft zu entziehen bzw.
zu verheimlichen, vielmehr reicht hier schon die vorübergehende Erlangung
eines Liquiditätsvorteils durch verspätete Entrichtung aus. Das
Berufungsvorbringen der Bw1 dahingehend, sie habe keinesfalls die Absicht
gehabt, die Umsatzsteuer der betreffenden Monate zu verkürzen, geht daher
aus den dargestellten Gründen ins Leere.
Wenn die Bw1 in der gegenständlichen Berufung weiters
ausführt, dass zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuervoranmeldungen noch
nicht, wie vom Spruchsenat behauptet, aufgebucht gewesen seien und laut Auskunft
des Mitarbeiters der Finanzverwaltung die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen
persönlich an ihn übergeben hätten werden müssen, ein
kurzfristiger Termin zur Abgabe vereinbart worden sei, welcher sich jedoch bis
August 2006 seitens des Beamten verzögert habe, so ist dazu
auszuführen, dass beim zugrunde liegenden Delikt der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sich der Vorsatz
auf die nicht termingerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen richten muss, sodass bei Beginn der
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Oktober 2005 bis
April 2006 die Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen 10,12/2005 und
1,3,4/2006 bereits vollendet war und eine spätere Verzögerung, aus
welchen Gründen diese auch immer eingetreten sein möge, nicht
tatbestandsrelevant ist.
Auch besteht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates kein Zweifel daran, dass es die Bw1 aufgrund der schwierigen
wirtschaftlichen Situation der Fa. T-GmbH und der von ihr selbst
dargestellten verzögerten Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass
eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 9,11/2005 und 2/2006
[Schuldspruch Punkt A.)2.) des Erkenntnisses des Spruchsenates] bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit unterblieben ist. Am Vorliegen der
subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG bestehen daher seitens des erkennenden Berufungssenates ebenfalls
keinerlei Bedenken.
Auf Grund der zwingenden Bestimmungen des § 28a
Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG wurde
der belangte Verband Fa. T-GmbH zu Recht für Tatzeiträume ab
Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes mit 1. Jänner
2006 für Taten der Bw1 als Entscheidungsträgerin verantwortlich
gemacht. Bei Feststehen einer rechtswidrigen und schuldhaften Tatbegehung durch
die Bw1 als Entscheidungsträgerin; welche im Übrigen in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat außer Streit gestellt
wurde, war auch gemäß
§ 4 Abs. 1 VbVG zwingend eine
Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist.
Zutreffend wurde bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat die inhaltlich geständige Rechtfertigung der Bw1, ihre
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die teilweise
Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen der mehrmalige
Tatentschluss berücksichtigt.
Zusätzlich zu diesem erstinstanzlich bereits
berücksichtigten Milderungsgründen waren die zwischenzeitig erfolgten
Maßnahmen der Bw1 zur gänzlichen Schadensgutmachung in Form von
Forderungsabtretungen an die Abgabenbehörde zur gänzlichen Besicherung
des Rückstandes und auch der Umstand, dass das Handeln der Bw1 in einer
wirtschaftlichen Notsituation der GmbH begründet war, bei der
Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu ihren Gunsten ist
Kalkül zu ziehen.
Weiters ist der Spruchsenat im Rahmen der erstinstanzlichen
Strafbemessung zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier
Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die Summierung der
einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung
bestimmt hat und eine Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes eine
unzulässige Doppelverwertung strafverschärfender Umstände
darstellen würde.
Zu den persönlichen Verhältnissen und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw1 hat der Spruchsenat im
erstinstanzlichen Erkenntnis festgestellt, dass diese ein monatliches Einkommen
von ca. € 1.000,00 als Geschäftsführerin beziehe und
keine Sorgepflichten habe. Zu dieser Feststellung bringt die Bw1 in der
gegenständlichen Berufung zu Recht vor, dass sie sowohl in der
schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 2006 als auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 12. April 2007 ihre
Sorgepflicht für eine 19-jährige Tochter angegeben hat und diese
erstinstanzlich unberücksichtigt blieb. Zweifelsfrei hat diese Sorgepflicht
Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw1 und diese war
daher bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat ebenfalls zu ihren
Gunsten zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der vom Unabhängigen
Finanzsenat (teilweise neu) festgestellten Milderungsgründe, welche den
Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses in ihrer Anzahl und in ihrer
Gewichtung bei Weitem überwiegen und unter zusätzlicher
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bw1 als verantwortliche
Geschäftsführerin seit Beginn des Jahres 2007 ihren steuerlichen
Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung der Selbstbemessungsabgaben
gesetzeskonform nachgekommen ist, erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
verminderte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Auch die nach unten reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dem Verschulden der Bw1 unter Berücksichtigung der
festgestellten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
Strafrahmen mehr als € 105.000,00 beträgt, so wird deutlich, dass
der lediglich auf zeitliche Hinausschiebung der Melde- und Entrichtungspflichten
der Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtete Vorsatz sowie auch die festgestellten
Milderungsgründe entscheidend zugunsten der Bw1 berücksichtigt wurden.
Keinerlei Ausführungen enthält das
erstinstanzliche Erkenntnis, welche Erwägungen den Spruchsenat bei der
Verhängung der gemäß
§ 4 Abs. 1 VbVG zwingend zu
verhängenden Verbandsgeldbuße geleitet haben. Erkennbar ist
lediglich, dass im gegenständlichen Fall für die zutreffender Weise
der Bemessung der Verbandsgeldbuße zugrunde gelegten Tatzeiträume und
Verkürzungsbeträge des Jahres 2006 prozentuell der selbe Strafsatz
angewendet wurde, wie für die Bw1 als verantwortliche
Geschäftsführerin.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG ist
die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das
der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in
§ 5 VbVG genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe
gemäß dem ersten Satz des § 28a Abs. 2 FinStrG
sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 Z. 3 VbVG
war zugunsten des Verbandes mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der
Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, indem die
Besteuerungsgrundlagen durch verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig offen gelegt wurden.
Aus der Gebarung des Abgabenkontos im Zusammenhalt mit dem
Berufungsvorbringen kann abgeleitet werden, dass seitens des belangten Verbandes
mittlerweile wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung
ähnlicher Taten unternommen wurden (die Umsatzsteuervoranmeldungen für
Zeiträume ab Jänner 2007 wurden pünktlich bei der
Abgabenbehörde abgegeben), weswegen dem belangten Verband der
Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 5 VbVG zugute kommt.
Laut Firmenbuch ist die Bw1 seit Oktober 2005
Alleingeschäftsführerin und Alleingesellschafterin und somit
Eigentümerin der "Ein-Mann (hier Frau)-GmbH" Fa. T-GmbH. Haben die
Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für die Eigentümer des
Verbandes dergestalt nach sich gezogen, dass, wie im gegenständlichen Fall,
die Entscheidungsträgerin (Geschäftsführerin) und
Alleingesellschafterin der GmbH wegen der dem belangten Verband zur Last
gelegten Taten ebenfalls bestraft wurde, so ist bei der Bemessung der
Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3
Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesonders in jenen
Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in
denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als
Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst
als Täter der (die Verantwortlichkeit des Verbandes auslösenden)
Straftat bestraft und dann nochmals indirekt durch die Verhängung einer
Geldbuße sanktioniert zu werden. Dem in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat ergänzten Berufungsvorbringen war daher insoweit zu
folgen.
Unter Berücksichtigung des weiteren Milderungsgrundes
der teilweisen Schadensgutmachung, wobei durch eine Forderungsabtretung an die
Abgabenbehörde der Abgabenrückstand zur Gänze besichert ist und
somit bereits wesentliche Schritte zur vollständigen Entrichtung der
aushaftenden Verkürzungsbeträge gesetzt wurden (§ 5
Abs. 3 Z. 4 VbVG), und der nach dem Berufungsvorbringen und der
Aktenlage mittlerweile gelungenen Sanierung der Fa. T-GmbH (Bilanzgewinn
2006: € 88.523,00, vorläufiger Gewinn laut
Zwischenbilanz 2007 in Höhe von ca. € 105.000,00, also
positive Ertragslage bei nach wie vor bestehender geringfügiger
Überschuldung der GmbH) war mit einer Herabsetzung der
Verbandsgeldbuße auf das aus dem Spruch der gegenständlichen
Entscheidung ersichtliche Ausmaß vorzugehen.
Die neu bemessene Verbandsgeldbuße entspricht nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der dargestellten wirtschaftlichen
Situation der GmbH und wird den festgestellten Milderungsgründen, denen
beim Verband kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, gerecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 4 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVorsatzWissentlichkeitZusammentreffen zweier FinanzvergehenVerbandsgeldbußeMilderungsgründe des § 5 Abs. 3 VbVGAlleingesellschafterDoppelstellungEntscheidungsträgerEigentümer.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-W/07
- Stammnummer
- 32486
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF